{"status":"available","doknr":"OLD365392","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-05","aktenzeichen":"2 B 274/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 274/22 \n \n1 L 40/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie \nEuropa und Gleichstellung \nHansastraße 4, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \nbeigeladen: \nFrau \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nStellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Hahn, Dr. Henke und Wiesbaum \nam 5. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nVPräsOVG Dr. G ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 12. September 2022 - 1 L 40/22 - mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nI. Der Senat entscheidet gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ohne Mitwirkung des planmäßigen \nVorsitzenden VPräsOVG Dr. G. Nach dieser Vorschrift ist von der Ausübung des \nRichteramtes ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren \nmitgewirkt hat. Die Norm soll davor schützen, dass an der Entscheidung ein Richter \nmitwirkt, an dessen Objektivität Zweifel bestehen, weil er sich in einer Vorentscheidung \nzur selben Sache bereits festgelegt haben könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. \nAufl., § 54 Rn. 8 m. w. N.). Dabei ist das vorausgegangene Verfahren dasjenige, in \nwelchem die konkrete Behördenentscheidung ergangen ist; andere, frühere Verfahren \nfallen auch dann nicht unter § 54 Abs. 2 VwGO, wenn sie beim Erlass des \nVerwaltungsaktes oder der sonstigen behördlichen Entscheidung berücksichtigt \nwurden oder eingeflossen sind (vgl. Kopp/Schenke a. a. O., Rn. 9 m. w. N.); es ist somit \nein konkret verfahrensbezogener Maßstab anzulegen. Eine erweiternde, extensive \nAuslegung ist nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke a. a. O., Rn. 9, m. w. N. aus der Rspr.). \nUnter Anlegung dieses Maßstabs liegt ein Ausschlussgrund nach § 54 Abs. 2 VwGO \nvor. Im Verfahren geht es um die Auswahlentscheidung für eine Stelle einer weiteren \naufsichtsführenden \nRichterin/eines \nweiteren \naufsichtsführenden \nRichters \nam \nSozialgericht Leipzig. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurden sowohl für die \nBeigeladene wie auch für den Antragsteller Anlassbeurteilungen eingeholt. Die für den \nAntragsteller unter dem 22. Juni 2021 erstellte Anlassbeurteilung wurde am 29. Juni \n1 \n2 \n\n3 \n \n2021 von VPräsOVG Dr. G geprüft und mit dem Vermerk „Mit der Beurteilung bin ich \neinverstanden.“ versehen (vgl. Ziffer IX Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des \nSächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter \nund Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und \nBeförderungsämter - VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte - vom 7. Dezember \n2017). Im Unterschied zu der dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, \njuris zugrundeliegenden Konstellation - Zuarbeit zum Beurteilungsbeitrag einer \nRegelbeurteilung - hat VPräsOVG Dr. G durch Erteilung des Prüfvermerks die aus \nAnlass der Bewerbung um die streitbefangene Stelle eingeholte Anlassbeurteilung \nmitverantwortet. Damit liegt eine Beteiligung an dem konkreten Auswahlverfahren vor. \nDie Entscheidung ergeht daher durch die hauptamtlichen Richterinnen des 2. Senats \nRichterin am Oberverwaltungsgericht H und Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nH sowie die Richterin des 3. Senats Richterin am Oberverwaltungsgericht W als \nstellvertretende Richterin. \nII. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. \n1. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 31. März 2021 \ndie Stelle einer Richterin am Sozialgericht als weitere aufsichtsführende Richterin/ \neines Richters am Sozialgericht als weiterer aufsichtsführender Richter (R 2) beim \nSozialgericht Leipzig aus. Neben dem 19.. geborenen Antragsteller, der mit Wirkung \nvom 1. Juni 2016 zum Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht beim \nVerwaltungsgericht Chemnitz (R 2) ernannt wurde, bewarb sich die 19.. geborene \nBeigeladene, der mit Wirkung vom 10. Januar 2011 das Amt einer Richterin am \nSozialgericht (R 1) am Sozialgericht Dresden übertragen wurde. \nMit Schreiben vom 7. Oktober 2021 schlug die Präsidentin des Sächsischen \nLandessozialgerichts die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle vor. Der \nAntragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk vom 23. November 2021 ebenfalls \nfür die Beigeladene. Es werde das in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des \nSächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter \nund Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und \nBeförderungsämter vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: VwV Beurteilung) \nniedergelegte Anforderungsprofil „Weiterer aufsichtsführender Richter und Ständiger \nVertreter des Direktors“ zugrunde gelegt, dessen konstitutive Merkmale beide \nBewerber erfüllten. Nach Eignung, Leistung und Befähigung gebühre der \nBeigeladenen der Vorrang in der Auswahl. Ihre letzte Regelbeurteilung zum \nBeurteilungsstichtag 31. Dezember 2017 im Statusamt R 1 ende mit dem Prädikat \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \n„übertrifft die Anforderungen erheblich“. Nach dem Inhalt ihrer Anlassbeurteilung vom \n3. Juni 2021 habe sie ihre Leistungen in Teilbereichen darüber hinaus noch weiter \nverbessern können. Ihr sei es gelungen, ihr Arbeitsergebnis in quantitativer Hinsicht \nweiter zu steigern. Ihre juristischen Kenntnisse habe sie nunmehr auch im Recht der \ngesetzlichen Krankenversicherung auf ein ausgezeichnetes Niveau steigern können. \nMit der Übernahme des Amtes der Pressesprecherin habe sie gezeigt, dass ihr \nTätigkeiten im Verwaltungsbereich mit Führungsverantwortung sehr gut lägen. \nInsgesamt sei es ihr gelungen, das bei der letzten Regelbeurteilung festgestellte hohe \nLeistungsniveau eindrucksvoll zu bestätigen und in Teilbereichen deutlich weiter zu \nsteigern, ohne dass bereits vom Erreichen eines dem höchsten, nur in seltenen \nAusnahmefällen vergebenen Prädikat „sehr gut“ entsprechenden Leistungsniveaus \nauszugehen sei. Der Antragsteller habe in der letzten Regelbeurteilung im Statusamt \nR 2 das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ erzielt. Ausweislich seiner \nAnlassbeurteilung vom 22. Juni 2021 habe er den ihm in der Regelbeurteilung \nbescheinigten hohen Leistungsstand nochmals deutlich ausgebaut. Bereits jetzt habe \ner sich dem nächsthöheren Prädikat angenähert, dieses aber noch nicht erreicht. Das \nGesamtleistungsbild der beiden Bewerber sei damit im Wesentlichen vergleichbar. \nAusgehend hiervon sei der Beigeladenen der Vorzug zu geben, weil sie über die noch \netwas stärker ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft verfüge, in größerem Umfang \nAufgaben in der Justizverwaltung einschließlich der Zusammenarbeit mit zu \nbeteiligenden Gremien zu übernehmen. Selbständig tragend gehe sie dem \nAntragsteller auch wegen ihrer noch besseren Fähigkeit und Bereitschaft zur \nRepräsentation einer Abteilung nach außen und zur Kontaktpflege mit anderen \nGerichten, Behörden und sonstigen Externen vor. Der Präsidialrat stimmte dem \nBesetzungsvorschlag in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2021 zu. Die \nSchwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben vom 5. Januar 2022 beteiligt. Mit \nSchreiben vom 18. Januar 2022 wurde die Auswahlentscheidung dem Antragsteller \nmitgeteilt. \nDer gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen gerichtete Antrag des \nAntragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht \nChemnitz Erfolg. Die angegriffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil der \nAntragsgegner unzutreffend von einem Gleichstand des Gesamtleistungsbildes \nausgehe und die Beigeladene allein wegen ihres Vorrangs in den gesondert \nherangezogenen Einzelmerkmalen ausgewählt habe. Beide Bewerber erfüllten die \nkonstitutiven Merkmale des nicht zu beanstandenden Anforderungsprofils. Zwar \nergebe sich nach dem Vergleich der Regelbeurteilungen - „übertrifft die Anforderungen \n6 \n\n5 \n \nerheblich“ im Statusamt R 1 gegenüber „übertrifft die Anforderungen“ im Statusamt R \n2 - ein Leistungsgleichstand. Nach den zusätzlich heranzuziehenden aktuellen \nAnlassbeurteilungen \nfalle \ndie \ndem \nAntragsteller \nbescheinigte \nGesamtleistungssteigerung im Statusamt R 2 indes größer aus als die der \nBeigeladenen bescheinigte Leistungssteigerung im Statusamt R 1, die sich nur auf \nTeilbereiche beziehe. Die Leistungssteigerung des Antragstellers sei zudem noch \nhöher zu gewichten, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von \nvornherein höhere Erwartungen zu stellen seien. \nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, er sei zurecht davon \nausgegangen, dass den letzten Regel- und aktuellen Anlassbeurteilungen der \nBeigeladenen und des Antragstellers zu entnehmen sei, dass beide über ein im \nWesentlichen vergleichbares Gesamtleistungsbild verfügten. Zudem sei die \nLeistungssteigerung des Antragstellers nicht bereits wegen dessen höheren \nStatusamts höher zu gewichten. Sowohl dem Antragsteller wie der Beigeladenen \nwürden Leistungssteigerungen innerhalb ihres Prädikats bescheinigt. Entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts ließen auch die Feststellungen der Anlassbeurteilung \nder Beigeladenen zu ihrer Tätigkeit als Pressesprecherin eine positive Bewertung der \nbisher erbrachten Verwaltungsaufgaben erkennen. Im Hinblick auf Ziffer VIII Nr. 1 VwV \nBeurteilung \nsei \nauch \nbei \nAnlassbeurteilungen \nZurückhaltung \ngeboten, \nDifferenzierungen bei Steigerungen von Leistungen innerhalb eines Prädikates \nvorzunehmen. \nAuf \ndas \nhöhere \nStatusamt \nsei \nbei \ndem \nVergleich \nder \nLeistungssteigerung nicht abzustellen, weil dieses bereits bei der Feststellung des \nGesamtleistungsbildes berücksichtigt werde; andernfalls komme es zu einer \nunzulässigen \nDoppelgewichtung des \nhöheren \nStatusamtes \nzu Lasten \nder \nBeigeladenen. Ausgehend vom im Wesentlichen vergleichbaren Gesamtleistungsbild \nsei der Beigeladenen nach deren Vorrang bei den Einzelmerkmalen der Vorzug zu \ngeben. \nDer Antragsteller verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die Beigeladene \nhat sich mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022 geäußert. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch; die angegriffene \nAuswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. \na) Die Vergabe eines öffentlichen Amts/richterlichen Beförderungsamts steht im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren \nBeförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den \nverfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu \ntreffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten \nBewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich \nist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber \nuntereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung \nvorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - \n2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr die Kriterien der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines \nkonkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der \nAuswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. \nSenats v. 4. Oktober 2012 - 2 BVR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. \n27. März 2014 - 2 B 519/13 -, juris Rn. 15 und zuletzt v. 12. April 2018 - 2 B 7/18 - n. \nv.) und so den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und \nOrganisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die \nAuswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle \nvorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. \nv. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - \n2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen \nab. Auf einer ersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl \nunter den Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche \nAuswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. \nDer Senat hat keine Zweifel, dass sowohl die Beigeladene wie der Antragsteller das \nAnforderungsprofil insgesamt erfüllen, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukommt; es \nwird hierzu auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 6) \nverwiesen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. \n \n11 \n12 \n\n7 \n \nb) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und der \nBeigeladenen notwendig. \naa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das \nkonkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, \nBVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). \nDie Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf, § 3 SächsRiG i. V. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen \nMerkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt \nwerden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster \nLinie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung \ndes Leistungsstands zurückzugreifen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt \nvoraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die \ndienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf \nzuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen \nin Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt \nerbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen \nBewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - \njuris Rn. 21 m. w. N.). \nNeben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen \neine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - sowie \nBeschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 16. \nDezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, juris). Die \nAnlassbeurteilung enthält eine aktuelle Beurteilung der Befähigung, Leistung und \nEignung, so dass durch eine vergleichende Wertung von Anlassbeurteilungen ein \nzeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese orientierter Beurteilungsvergleich \nermöglicht wird. Daneben besitzen die letzten Regelbeurteilungen besondere \nAussagekraft, da sie als Stichtagsbeurteilungen unter gleichmäßiger Anwendung des \ngewählten Beurteilungssystems erstellt werden und damit in besonderem Maße \ngeeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. \nApril 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Anlass- und Regelbeurteilungen \nunterscheiden sich allerdings nicht nur in ihrem zeitlichen Bezugsrahmen (vgl. \nSenatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während den Maßstab für \ndie Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten Statusamtes bilden, sind \ndies \nbei \nder \nAnlassbeurteilung \ndie \nAnforderungen \ndes \nangestrebten \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \nBeförderungsamts. Das macht Ziffer VII Nr. 2 Satz 4, Ziffer IV Nr. 1a VwV Beurteilung \ndeutlich, wonach bei einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine \nBeförderungsstelle den Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung das \nAnforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bilden soll (vgl. zu unterschiedlichen \nMaßstäben von Regel- und Anlassbeurteilungen: BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006, \nNVwZ - RR 2007, 790; Beschl. v. 6. Juni 2006 - 2 B 5.06 -, juris). \nDer Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen \nBeurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende \nGesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und \nAbwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind \nBewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr \nzunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich \nauswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder \nin der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. \nDezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35 ff.; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B \n92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere \nBewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr \nauf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung \nbegründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den \neinzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl \nzwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen \nBeurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber \nmit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen \nkönnen nur ergänzend herangezogen werden. Hat sich der Dienstherr vorab in der \nStellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber \nerwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das \nweitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere \nBedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus \nder Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen \nBewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für \neine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber \naber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 \n- 2 VR 1.14 -, juris Rn. 36 f. m. w. N.). \nbb) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl der Beigeladenen \ngerecht geworden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die \n16 \n17 \n\n9 \n \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n(1) Der Antragsgegner konnte seine Auswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden, \ndem Auswahlvermerk vom 23. November 2021 zugrunde gelegten Regel- und \nAnlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen stützen. Diese \nBeurteilungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf \ndie neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urt. v. 17. \nSeptember 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, Beschl. v. 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -\n, juris Rn. 22 und Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris), wonach die grundlegenden \nVorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Gesetzgeber zu \nbestimmen und nicht der Exekutive zu überlassen sind. Der Senat lässt offen, ob die \nden herangezogenen Beurteilungen zugrundeliegende Bestimmung § 6 SächsRiG \nunter \nBerücksichtigung \nder \nzitierten \nRechtsprechung \neine \nausreichende \ngesetzgeberische Positionierung darstellt. Denn selbst wenn man annehmen wollte, \ndass die gesetzliche Bestimmung in § 6 SächsRiG sich im Hinblick auf die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG als defizitär erwiese, folgt \nhieraus nicht die Unverwertbarkeit der für den Antragsteller und die Beigeladene \nerstellten Beurteilungen. Die Beurteilungsvorschriften wären selbst dann, wenn sie \ngegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären, für einen \nÜbergangszeitraum grundsätzlich weiter anzuwenden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. \n19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - a. a. O. Rn. 22; Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B \n219/21 -, juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - a. a. O. Rn. 40). \n(2) Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung aufgrund der \nvom Antragsgegner herangezogenen Kriterien des Gesamtleistungsbildes und der \nselbständig als ausschlaggebend gewerteten (noch) stärker ausgeprägten Fähigkeit \nund Bereitschaft, in größerem Umfang Aufgaben in der Justizverwaltung einschließlich \nder Zusammenarbeit mit zu beteiligenden Gremien zu übernehmen und der (noch) \nbesseren Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation einer Abteilung nach außen \nund zur Kontaktpflege mit anderen Gerichten, Behörden und sonstigen Externen \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner konnte aufgrund der von \nihm herangezogenen Beurteilungen von einem im Wesentlichen vergleichbaren \nGesamtleistungsbild ausgehen (aaa). Jeweils selbständig tragend konnte der \nAntragsgegner jedenfalls auf einen Vorsprung der Beigeladenen im Rahmen der \nergänzend herangezogenen Einzelmerkmale abstellen (bbb). \n18 \n19 \n\n10 \n \naaa) Das Verwaltungsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR \n2470/06 -, juris) zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht bei einem \npauschalen Vergleich der in den Regelbeurteilungen enthaltenen Prädikate und der \nvon \nden \nBewerbern \nwahrgenommenen \nStatusämter \nbleiben \nkann. \nDas \nBundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung (Rn. 15 bis 17) \nausgeführt: \nDen für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber \nhat \nder \nDienstherr \nnach \nständiger \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nregelmäßig \nanhand \naussagekräftiger, \nalso \nhinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender \ndienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerwGE 124, 99 <103>). Beziehen \nsich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche \nStatusämter, so wird in der Rechtsprechung vielfach - und so auch in den hier \nangegriffenen Entscheidungen - angenommen, dass bei formal gleicher \nBewertung die Beurteilung des Beamten/Richters im höheren Statusamt \ngrundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt \nbefindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den \nInhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere \nErwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen \nAmtes (vgl. etwa OVG RP, Beschluss vom 20.06.2000 - 10 B 11025/00 - mit \nweiteren Nachweisen; OVG NW, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 B 1202/05 -; \nBayVGH, Beschluss vom 01.08.2006 - 3 CE 06.1241 -; speziell zu Richterämtern \nmit Leitungsfunktion OVG NW, Beschluss vom 03.09.1998 - 12 B 1474/98 -). \nDiese Rechtsprechung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG \nvereinbar. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter/Richter \naus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, \ngeringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch \ngesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden \n(vgl. BVerfGE 56, 146 <163 f.>; 61, 43 <57>). \nDiese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren \nStatusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz \nzwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet \nwerden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem \nhöheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. \nEs ist somit ein konkreter Vergleich der beiden Bewerber erforderlich. In diesen ist \neinzustellen, dass es - jedenfalls grundsätzlich - bei einem Vergleich von in \nunterschiedlichen Statusämtern erzielten Gesamturteilen (Ziffer VIII VwV Beurteilung) \nangemessen ist, bei einem um eine Stufe besseren Prädikat in einer um eine Stufe \nniedrigeren Besoldungsgruppe von einem Gleichstand auszugehen. Der Vergleich darf \nindes nicht bei den in den letzten Regelbeurteilungen erzielten Gesamturteilen stehen \nbleiben. Die in der jeweiligen Anlassbeurteilung enthaltenen aktuellen Beurteilungen \nder Befähigung, Leistung und Eignung sind in den an dem Prinzip der Bestenauslese \n20 \n21 \n\n11 \n \norientierten Beurteilungsvergleich einzubeziehen. Bei einem solchen Vergleich kann \nauch nicht außer Acht bleiben, für welches Amt (Spruchrichter, Richter in der \nGerichtsverwaltung) eine Auswahlentscheidung zu treffen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 19. \nSeptember 2019 - 2 B 225/19 -, juris). \nHiervon ausgehend war nach den Regelbeurteilungen von einem Gleichstand des \nAntragstellers und der Beigeladenen auszugehen: Das von der Beigeladenen im \nStatusamt R 1 erzielte Gesamturteil von „übertrifft die Anforderungen erheblich“ \nentspricht dem vom Antragsteller im Statusamt R 2 erzielten Gesamturteil von \n„übertrifft die Anforderungen“. \nDer Antragsgegner hat sodann zutreffend die eingeholten Anlassbeurteilungen in den \nVergleich einbezogen und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem \nErgebnis gelangt, das beide Bewerber über ein im Wesentlichen gleiches \nGesamtleistungsbild verfügen. Er hat diese Bewertung darauf gestützt, dass \nausgehend von einem Gleichstand bei den Regelbeurteilungen dem Antragsteller und \nder Beigeladenen jeweils Leistungssteigerungen in der Anlassbeurteilung bescheinigt \nwürden, die indes noch nicht das jeweils höhere Prädikat erreichten. Dies begegnet \nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \nDie dem Antragsteller attestierte Leistungssteigerung ist nicht bereits deshalb höher zu \ngewichten, weil sie im höheren Statusamt erzielt wurde. Ausgehend von der o. g. \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, findet die \nBerücksichtigung des (höheren) Statusamts regelmäßig in der Weise statt, dass ein \num eine Stufe besseres Prädikat im Statusamt R 1 dem niedrigeren Prädikat im \nStatusamt R 2 entspricht. Dies schließt es aus, eine nachfolgend innerhalb eines \nPrädikats \nerfolgte \nLeistungssteigerung \nje \nnach \ninnegehabtem \nStatusamt \nunterschiedlich zu bewerten. Denn bei Erreichen des jeweils nächsthöheren Prädikats \n(das vorliegend noch nicht gegeben ist) wäre wiederum von einem Gleichstand der \nBewerber auszugehen, weil ein „sehr gut“ im Statusamt R 1 einem „übertrifft die \nAnforderungen erheblich“ im Statusamt R 2 entsprechen würde. Dieser vom Senat in \nständiger Rechtsprechung vorgenommenen Gewichtung, dass ein Statusamt einer \nPrädikatsstufe entspricht, würde durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nHöherbewertung der Leistungssteigerung allein aufgrund des höheren Statusamts der \nBoden entzogen. \nDer \nAntragsgegner \nkonnte \naufgrund \nder \nden \nBewerbern \nbescheinigten \nLeistungssteigerungen auch rechtsfehlerfrei von einem im Wesentlichen gleichen \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n12 \n \nGesamtleistungsbild ausgehen. Vorliegend werden beiden Bewerbern in den \nAnlassbeurteilungen Leistungssteigerungen attestiert, dem Antragsteller pauschal, der \nBeigeladenen in konkret benannten Bereichen, ohne dass das nächsthöhere Prädikat \nbereits \nerreicht \nwurde. \nDer \nAntragsgegner \nwar \ndemnach \ngehalten, \ndie \nAnlassbeurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich \nauszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder \nin der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Verpflichtung ist er \nin seinem Auswahlvermerk vom 23. November 2021, S. 5/6 hinreichend \nnachgekommen, indem er die Anlassbeurteilungen inhaltlich insgesamt ausgewertet \nund hierzu insbesondere die Bewertung von Einzelmerkmalen herangezogen hat. \nSoweit der Antragsteller - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - annehmen, ein \nLeistungsvorrang des Antragstellers ergebe sich bereits daraus, dass dieser sich \ninsgesamt gesteigert habe, der Beigeladenen indes nur in Teilbereichen eine \nLeistungssteigerung bescheinigt worden sei, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. \nDer Vergleich der beiden Anlassbeurteilungen ergibt vielmehr das folgende Bild: Die \nAnlassbeurteilung des Antragstellers enthält einleitend die Feststellung, er habe seinen \nhohen Leistungsstand nochmals ausgebaut und sich bereits jetzt dem nächsthöheren \nPrädikat angenähert. Hierzu wird im Anschluss weiter ausgeführt, der Antragsteller \nhabe sich „bestens bewährt“, er agiere „überaus wirkungsvoll“, sei ein besonders \ntüchtiger und belastbarer Kammervorsitzender, habe alle von ihm geleiteten \nSpruchkörper wesentlich vorangebracht, seine quantitativen Arbeitsergebnisse \nverdienten große Anerkennung, ebenso erfreulich gestalte sich seine Tätigkeit in \nqualitativer Hinsicht, er verfüge über gute, teilweise sehr gute Rechtskenntnisse, agiere \nin der mündlichen Verhandlung äußerst souverän und professionell und walte im \nPräsidium und im Richterrat objektiv und integrierend. Demgegenüber wird der \nBeigeladenen einleitend ein unter Berücksichtigung der hohen Qualität ihrer Arbeit \nhervorragendes \nArbeitsergebnis \nbescheinigt; \nsie \nhabe \ndas \nbereits \nzuvor \nüberdurchschnittliche Arbeitsergebnis in quantitativer Hinsicht weiter gesteigert. Weiter \nheißt es, sie verfüge über eine „außerordentlich große richterliche Erfahrung“, ihre \nVerhandlungsführung sei „dank der außerordentlich gründlichen Sitzungsvorbereitung \nabsolut souverän“, sie habe ihre juristischen Kenntnisse auch im Recht der \ngesetzlichen Krankenversicherung auf ein nunmehr „ausgezeichnetes Niveau“ \nsteigern können und verfüge somit über „besonders breit gefächerte Rechtskenntnisse, \ndie sie zwischenzeitlich sogar auf ein sehr gutes Niveau“ habe steigern können; sie \nhabe gezeigt, dass ihr Tätigkeiten im Verwaltungsbereich mit Führungsverantwortung \nsehr gut liegen; insgesamt habe sie das bei der letzten Regelbeurteilung festgestellte \nhohe Leistungsniveau sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht eindrucksvoll \n\n13 \n \nbestätigt. Unter Gegenüberstellung dieser Einzelbewertungen, die in ihrer Summe die \ndienstlichen Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum vollständig abbilden, konnte der \nAntragsgegner rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass beide Bewerber ihre Leistungen \nseit der letzten Regelbeurteilung in verschiedenen Bereichen gesteigert bzw. diese auf \nhohem Niveau bestätigt haben, was die Bewertung des Gesamtleistungsbildes als im \nWesentlichen gleich rechtfertigt. \nbbb) Hiervon ausgehend konnte der Antragsgegner selbständig tragend auf einen \nVorsprung der Beigeladenen im Rahmen der von ihm ergänzend herangezogenen \nEinzelmerkmale abstellen. \nWie bereits dargelegt, hat der Dienstherr das Recht, bestimmte Befähigungen oder \nMerkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit \nsie für den Dienstposten von Bedeutung, objektivierbar und nachvollziehbar sind. Von \ndieser Befugnis hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch \ngemacht, indem er seine Auswahlentscheidung neben dem Gesamtleistungsbild \nausschlaggebend auf die weiteren herangezogenen Merkmale der Fähigkeit und \nBereitschaft, in größerem Umfang Aufgaben in der Justizverwaltung einschließlich der \nZusammenarbeit mit zu beteiligenden Gremien zu übernehmen und der Fähigkeit und \nBereitschaft zur Repräsentation einer Abteilung nach außen und zur Kontaktpflege mit \nanderen Gerichten, Behörden und sonstigen Externen gestützt hat. Beide Merkmale \nsind im Anforderungsprofil (Anlage zur VwV Beurteilung „Weiterer aufsichtsführender \nRichter und Ständiger Vertreter des Direktors“ Ziffer II.2 und Ziffer III.7) genannt, das \nauch insoweit keinen rechtlichen Bedenken begegnet. \nDie Bewertung der herangezogenen Einzelkriterien ist wiederum am Maßstab des \nStatusamtes der Beurteilten auszurichten, es sei denn, die herangezogenen Merkmale \nsind unabhängig vom Statusamt oder vom konkret wahrgenommenen Amt zu \nbeurteilen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 29 m. w. N.). So \nliegt es hier: Die Merkmale der Fähigkeit und Bereitschaft, in größerem Umfang \nAufgaben in der Justizverwaltung einschließlich der Zusammenarbeit mit zu \nbeteiligenden Gremien zu übernehmen und der Fähigkeit und Bereitschaft zur \nRepräsentation einer Abteilung nach außen und zur Kontaktpflege mit anderen \nGerichten, Behörden und sonstigen Externen sind nicht am jeweiligen Statusamt \nauszurichten. Nach Auffassung des Senats werden diese Merkmale im Unterschied \nzu unmittelbar an die richterliche Tätigkeit anknüpfenden Merkmalen, wie etwa die \nbesseren Rechtskenntnisse (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, juris \n26 \n27 \n28 \n\n14 \n \nRn. 48) oder die ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften \nAuseinandersetzung mit Rechtsproblemen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B \n92/17 - a. a. O. Rn. 33), in ihrer Gewichtung nicht vom Statusamt des Beurteilten \nbeeinflusst. Ob jemand Aufgaben in der Justizverwaltung übernehmen und mit zu \nbeteiligenden Gremien zusammenarbeiten kann, ist eine Frage, die sich unabhängig \nvom Status oder auch vom konkret wahrgenommenen Amt für jeden Richter stellt, der \nderartige Aufgaben wahrzunehmen hat. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die \nFähigkeit, eine Abteilung nach außen zu repräsentieren und Kontakte zu anderen \nGerichten, Behörden und sonstigen Externen zu pflegen. Beide Merkmale finden sich \nweder im Anforderungsprofil des Eingangsamtes noch des Vorsitzenden Richters in \nder Eingangsinstanz noch des Vorsitzenden Richters an einem Obergericht. Hingegen \nfindet sich das Kriterium der Fähigkeit und Bereitschaft zur Übernahme von Aufgaben \nin der Justizverwaltung etwa im Anforderungsprofil des Staatsanwalts als \nGruppenleiter (Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage); das Kriterium der Fähigkeit \nund Bereitschaft zur Repräsentation nach außen gehört auch zum Anforderungsprofil \ndes Leiters einer JVA (Besoldungsgruppe A 13 bis B 2). Es handelt sich in beiden \nFällen ersichtlich um Kriterien für Dienstposten, die Verwaltungstätigkeit (mit) \numfassen, unabhängig vom jeweils innegehabten Statusamt. \nZur Bewertung der ergänzend herangezogenen Einzelmerkmale hat sich der \nAntragsgegner auf die hierzu in den jeweiligen Regel- und Anlassbeurteilungen \nenthaltenen Feststellungen gestützt. Nach Auffassung des Senats lassen die \neinschlägigen Passagen in den maßgeblichen Beurteilungen keine wesentlichen \nUnterschiede erkennen. Es ist indes gerade die Entscheidung des Dienstherrn und \nnicht des Gerichts, welcher der Bewerber der Geeignetste für das konkret zu \nbesetzende Amt ist; dies unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juni 2015 - 2 B \n277/14 -, juris Rn. 49). Der Auswahlvermerk vom 23. November 2021 gelangt unter \nAuswertung der einschlägigen Passagen zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene \ndiese Merkmale „noch etwas stärker“ bzw. „noch besser“ erfülle als der Antragsteller \nund begründet dies im Einzelnen (vgl. S. 6 bis 8 des Vermerks). Soweit der \nAntragsteller meint, er gehe der Beigeladenen insoweit bei beiden ergänzend \nherangezogenen Merkmalen vor, setzt er seine eigene Bewertung an die Stelle des \nAntragsgegners, ohne indes Richtigkeitszweifel an dessen Entscheidung aufzuzeigen. \nUnzutreffend \nist \nsein \nVorbringen, \nwonach \nTätigkeiten \nim \nRahmen \ndes \nKammervorsitzes hätten berücksichtigt werden müssen, denn diese zählen nicht zu \nden Aufgaben der Justizverwaltung. Entgegen seiner Auffassung bezieht sich zudem \n29 \n\n15 \n \ndas Merkmal „Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation der Abteilung nach außen \nsowie Pflege des Kontakts mit Behörden und anderen Externen“ ersichtlich nicht auf \ndie Vertretung innerhalb des Gerichts, so dass es auf die genannten Leistungen des \nAntragstellers bei der Wahrnehmung der Belange der Kammern und ihrer Mitglieder \ninnerhalb des Gerichts gerade nicht ankam. Der Antragsteller vermag auch im Übrigen \nnicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen des Antragsgegners im Rahmen seiner \nEinschätzungsprärogative auf einer lückenhaften Beurteilungsgrundlage beruhen \nwürden \noder \ndessen \ngerichtlich \nnur \neingeschränkt \nüberprüfbarer \nBeurteilungsspielraum überschritten worden wäre. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nHahn Henke Wiesbaum \n \n30 \n31 \n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-05/2-b-274-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-05/2-b-274-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365392","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.378469+00:00"}}