{"status":"available","doknr":"OLD365391","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-08","aktenzeichen":"6 A 482/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 482/20 \n \n3 K 1860/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 8. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 8. Mai 2020 - 3 K 1860/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDer Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Die Antragsschrift \nwahrt die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger bezeichnet in seiner Antragsschrift den \nZulassungsgrund \nder \nernstlichen \nZweifel \nund \nlegt \neinzelfallbezogen \nunter \nAuseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils dar, \nwarum dies aus seiner Sicht unrichtig ist. \nSein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, führt aber nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nDer Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen \nBehandlung durch Bescheid der Polizeidirektion Leipzig vom 20. März 2018 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 15. August 2018. Anlass war ein gegen den Kläger \ngeführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L...... (401 Js 70827/17) wegen \ndes Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexueller Übergriffe und \nsexueller Nötigung. \nDas Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügungen der \nStaatsanwaltschaft L...... vom 22. Januar 2019 eingestellt, weil der Kläger zum Teil \nnoch nicht strafmündig und damit schuldunfähig gewesen sei. Für den übrigen \nZeitraum hätten sich einzelne Tatvorwürfe auf Grundlage der Aussage des Zeugen \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nnicht so hinreichend konkretisieren lassen, dass dies für eine Anklageerhebung \nausreiche und ein Vorwurf sei bereits verjährt. Mit Urteil des Landgerichts L...... vom 5. \nJanuar 2009 war der Kläger zuvor unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung zu \neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach \nStrafverbüßung und Haftentlassung trat Führungsaufsicht von fünf Jahren ein \n(Beschluss der Strafvollstreckungskammer am Landgericht C....... vom 7. September \n2011 - II StVK 0122/11 -). Eine für das Entfallen oder die Verkürzung der \nFührungsaufsicht günstige Sozialprognose könne (noch) nicht gestellt werden. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. In seinem Antrag auf \nZulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. \nDezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nNach § 81b Alt. 2 StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes \nnotwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen \nWillen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen \nwerden. Die Vorschrift hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen. Zunächst muss der \nBetroffene zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter sein (vgl. BVerwG, Urt. v. \n27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14). Sodann muss die Anordnung zum Zwecke \ndes Erkennungsdienstes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung notwendig \nsein. \nDer Kläger war zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter. Dies wird auch von ihm \nin der Antragsschrift nicht infrage gestellt. Er wendet sich allein gegen die Würdigung \ndes Verwaltungsgerichts, das von einer Erforderlichkeit der Maßnahme zum Zwecke \ndes Erkennungsdiensts ausgeht. Die von ihm vorgetragenen Einwände greifen indes \nnicht durch. \nDie Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen beurteilt sich danach, ob der \nanlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte \nSachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls \n- insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nim strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit \nsowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht \n(mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der \nBetroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in \nden Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung \neinbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann \nzu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - \nfördern könnten (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 22; SächsOVG, \nBeschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 638/20 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \nDavon ausgehend hat das Verwaltungsgericht für den Fortbestand der Notwendigkeit \nder erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes \nzutreffend \ndarauf \nabgehoben, \ndass \nder \nTatverdacht \ntrotz \nWegfalls \nder \nBeschuldigteneigenschaft wegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 \nAbs. 2 StPO nicht entfallen war, da die Einstellung zum Teil wegen Strafunmündigkeit \nund zum Teil deshalb erfolgte, weil die Taten zeitlich und örtlich nicht hinreichend \nkonkretisiert werden konnten. Das Verwaltungsgericht ist insoweit aber zutreffend von \neinem Restverdacht gegen den Kläger ausgegangen. Es hat die Aussagen des \nbefragten Zeugen bei der Polizei ausführlich gewürdigt (vgl. Seite 9 des UA) und unter \nanderem auf die gleichartige Begehung einer vom Zeugen geschilderten \nFesselungshandlung und einer Fesselungshandlung, die im Zusammenhang mit der \nVerurteilung des Klägers durch das Landgericht steht, abgestellt und ist davon \nausgegangen, dass die jeweils Geschädigten sich offenbar nicht kennen. Soweit der \nKläger dagegen einwendet, die Taten hätten im Freundes- und Bekanntenkreis \nstattgefunden und er habe offen über seine Taten berichtet, führt dies zu keiner \nanderen Beurteilung. Auf eine Kenntnis des Zeugen von den Handlungen zu Lasten \ndes anderen Geschädigten kann daraus nicht unbedingt geschlossen werden. Selbst \nbei grober Kenntnis von der verurteilten Tat wäre aber aufgrund der vom \nVerwaltungsgericht dargestellten und aus dem Protokoll der Aussage (VA [Ordner] \nS. 53) erkennbaren vielfachen Realkennzeichen von einer glaubwürdigen Aussage des \nZeugen der Anlasstat auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Fesselung \nstehende Handlung hat die Staatsanwaltschaft nach der Begründung der \nEinstellungsverfügung wegen Verjährung für nicht mehr verfolgbar gehalten. \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Handlung so nicht stattgefunden hat, ergeben sich \nweder aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft noch aus dem Vorbringen \ndes Klägers in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung. Darin stellt \ner lediglich einen Teil der angeschuldigten Handlungen in Abrede, weil er den Cousin \n9 \n\n5 \n \nzuvor noch nicht gekannt haben will. Dass die mit der Fesselung im Zusammenhang \nstehende Handlung nicht erfolgt sei, wird von ihm nicht substantiiert dargelegt. Das \nVerwaltungsgericht konnte die Handlungen, die Gegenstand der Verurteilung des \nKlägers und des eingestellten Ermittlungsverfahrens waren, auch berücksichtigen, \nobwohl sie im Jahr 2008 stattfanden, weil sie noch keinem Verwertungsverbot (§ 51 \nAbs. 1 BZRG) unterfallen; die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG bei \nden hier inmitten stehenden Delikten 20 Jahre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. \nDezember 2021 - 6 A 638/20 -, juris Rn. 13). \nAuch die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass er auch künftig oder anderwärts \ngegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an \neiner noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, wird von \nihm nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat auf die Art, \nSchwere und Begehungsweise der dem Kläger im strafrechtlichen Anlassverfahren \nund dem Verfahren, in dem er verurteilt wurde, zur Last gelegten Straftaten abgehoben, \nfestgestellt, dass keine nur einmalige Verfehlung vorlag, und davon ausgehend eine \nWiederholungsgefahr bejaht. Dabei hat es zutreffend eine Neigungstat und die damit \neinhergehende erhöhte Rückfallgefahr angenommen, aber nicht - wie der Kläger meint \n- allein aufgrund des Delikts eine Rückfallgefahr bejaht. Vielmehr hat es sich \numfassend mit der Aufarbeitung der Taten in der Therapie des Klägers und dem zur \nHaftentlassung erstellten Gutachten (UA Seite 11 und 12) auseinandergesetzt und ist \n- auch unter Berücksichtigung der seit den Taten verstrichenen Zeit und der für den \nKläger sprechenden Umstände - zu der Einschätzung gelangt, dass eine \nWiederholungsgefahr besteht. Es hat dabei die Umstände entgegen der Einschätzung \ndes Klägers nicht einseitig zu seinen Lasten gewertet, sondern ist sowohl auf Faktoren, \ndie eine Rückfallwahrscheinlichkeit erhöhen, als auch solche, die sie senken, \neingegangen und hat diese zutreffend gegeneinander abgewogen. Es hat dabei auch \nkeinen völligen Ausschluss einer Rückfallgefahr gefordert. \nSoweit der Kläger auf die Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 1. Juni 2011 abhebt, \ndie bezüglich der statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit von einem eher geringen \nRisiko ausgeht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen steht eine eher \ngeringe \nstatistische \nRückfallwahrscheinlichkeit \nder \nAnnahme \neiner \nWiederholungsgefahr nicht entgegen. Zum anderen wird mit der Aussage begründet, \ndass eine Aufnahme in die Intensivüberwachung als nicht notwendig erachtet wird. Zur \nBegründung der Führungsaufsicht gibt das Gutachten zuvor u. a. noch nicht stabile \nEntwicklungsschritte und weiteren Behandlungsbedarf an. Das Verwaltungsgericht hat \n10 \n11 \n\n6 \n \nhierzu festgestellt, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung die Behandlung nicht \nfortgeführt hat. Das Gutachten und auch das Verwaltungsgericht gehen damit zwar \nnicht von einer akuten, sondern eher geringen, aber doch signifikanten \nWiederholungsgefahr aus, die das Eingreifen der Führungsaufsicht rechtfertigt und \nauch für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen genügt. \nAus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ist es auch unerheblich, dass \nder Kläger den Ermittlungsbehörden in allen Verfahren als Täter namentlich bekannt \ngewesen ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 \nGKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n12 \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-08/6-a-482-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-08/6-a-482-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365391","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.354741+00:00"}}