{"status":"available","doknr":"OLD365390","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-08","aktenzeichen":"3 B 304/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 304/22 \n \n6 L 749/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nHygienekontrolle, Untersagung einer Veröffentlichung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag \nam 8. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. No-\nvember 2022 - 6 L 749/22 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Weder die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat wegen seiner Entscheidung vor \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht beschränkt ist, noch die Überprüfung \ndes Beschlusses im Übrigen rechtfertigen es, die Entscheidung des Verwaltungsge-\nrichts abzuändern. \nDie Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde den Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung. Mit dieser soll der Antragsgegnerin auferlegt werden, die Öffentlichkeit unver-\nzüglich in derselben Weise und in vergleichbarem Umfang über die erfolgte Beseiti-\ngung der bei einer amtlichen Kontrolle am 15. September 2022 im Betrieb der Antrag-\nstellerin festgestellten und gemäß Schreiben vom 14. Oktober 2022 zu veröffentlichen-\nden Mängel zu informieren. Insoweit hält sie für ihre Beschwerde lediglich an ihrem vor \ndem Verwaltungsgericht Dresden gestellten Hilfsantrag fest. Ergänzend begehrt sie \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin auferlegt wird, \ndie mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 angekündigte Veröffentlichung der bei der \namtlichen Kontrolle am 15. September 2022 im Betrieb der Antragstellerin festgestell-\nten Mängel dahingehend zu korrigieren, dass die Mehlsilos zum Zeitpunkt der Kontrolle \nam 15. September 2022 bereits stillgelegt gewesen seien. \nDas Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Gewährung vorläu-\nfigen Rechtsschutzes, der im Hauptantrag darauf gerichtet war, der Antragsgegnerin \nim Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Schreiben vom 14. Ok-\ntober 2022 angekündigte Veröffentlichung der bei der amtlichen Kontrolle am 15. Sep-\ntember 2022 im Betrieb der Antragstellerin festgestellten Mängel im Internet oder in \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nsonstiger Weise vorzunehmen, mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der Glaub-\nhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Voraussetzung des von der Antragstellerin \ngeltend gemachten Unterlassungsanspruchs sei, dass sich die von der Antragsgegne-\nrin beabsichtigte Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in ihr Grundrecht der Be-\nrufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Dies sei hier aber nicht der Fall und der \ndurch die Veröffentlichung möglicherweise hervorgerufene Eingriff durch § 40 Abs. 1a \nSatz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Rege-\nlung bestünden keine durchgreifenden Bedenken; die Vorschrift verstoße auch nicht \ngegen Unionsrecht. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 Lebensmittel- \nund Futtergesetzbuchs seien erfüllt. Es liege ein durch Tatsachen hinreichend begrün-\ndeter Verdacht vor, dass die Antragstellerin gegen sonstige Vorschriften im Anwen-\ndungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefähr-\ndungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen - \nhier § 3 Satz 1 LMHV, wonach Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den \nVerkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen \nSorgfalt der Gefahr der nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind -, in nicht nur \nunerheblichem Ausmaß verstoßen habe. \nAusweislich der im Kontrollbericht vom 15. September 2019 auf zehn Seiten darge-\nstellten Verstöße seien Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung bereits durch \nden im gesamten Produktionsbereich festgestellten massiven Schädlingsbefall durch \nMäuse und Mäusekot, Motten und Reismehlkäferbefall ausgesetzt worden, wobei es \nsich nicht lediglich um einen Verstoß von nur unerheblichem Ausmaß gehandelt habe. \nEs hätten zudem massive Verschmutzungen und Verunreinigungen an Maschinen und \nbeispielsweise Brotformen und Brötchenkörben sowie den beiden kleinen Teigknetern \nvorgelegen. Bei den bei der Kontrolle am 15. September 2022 festgestellten Verstößen \nhandele es sich zweifelsfrei um solche von hinreichendem Gewicht, was das Verwal-\ntungsgericht sodann im Einzelnen anhand der Feststellungen im Kontrollbericht und \nder umfangreichen Fotodokumentation näher begründet. Es sei auch die Verhängung \neines Bußgelds von mindestens 350,- € zu erwarten. Überdies habe die Antragsgeg-\nnerin die beanstandeten Lebensmittel in der beabsichtigten Veröffentlichung als Back- \nund Konditoreiwaren hinreichend bezeichnet und stehe auch der Grundsatz der Ver-\nhältnismäßigkeit der Veröffentlichung nicht entgegen. Der möglicherweise gewichtige \nGrundrechtseingriff sei dadurch relativiert, dass der betroffene Lebensmittelunterneh-\nmer die gesetzlich vorgesehenen negativen Öffentlichkeitsinformationen durch sein ei-\ngenes rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst habe, die er umgekehrt durch rechts-\ntreues Verhalten hätte verhindern können, und dass sein Fehlverhalten angesichts der \n4 \n\n4 \n \nKonsequenzen für die Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweise. Dass die Be-\nseitigung der Mängel zumindest im Wesentlichen bereits vor der beabsichtigten Infor-\nmation der Öffentlichkeit erfolgt sei, führe nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des Ein-\ngriffs. Denn auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße sei geeignet, zur \nTransparenz am Markt beizutragen und entspreche der gesetzlichen Intention. Auch \nder Hilfsantrag bleibe erfolglos, da die Antragstellerin keinen Anspruch darauf habe, \ndass die Veröffentlichung in gleichem Umfang über die Beseitigung der veröffentli-\nchungsrelevanten Mängel zu informieren habe. Die Antragsgegnerin habe § 40 Abs. 4 \nSatz 2 und 3 LFGB, wonach in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich darauf \nhinzuweisen sei, sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt \nworden sei und die Bekanntmachungen in derselben Weise erfolgen sollten, in der die \nInformation der Öffentlichkeit ergangen sei, genügt, indem sie beabsichtige, in der Ver-\nöffentlichung auf die von der Antragstellerin vorgenommenen Reinigungs- sowie \nSchädlingsbekämpfungsmaßnahmen und deren Überwachung hinzuweisen. Bekannt-\nmachungen „in derselben Weise“ gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 LFGB meine lediglich das \nMedium der Bekanntmachung, hier das Verbraucherportal Sachsen im Internet, ver-\nhalte sich aber nicht zum Umfang der Mangelbeseitigung. Zudem beabsichtige die An-\ntragsgegnerin auch nicht, sämtliche im Betrieb der Antragstellerin festgestellte Mängel \nzu veröffentlichen, sondern nur die wesentlichen Feststellungen. \nDiese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird weder durch das Beschwerdevor-\nbringen der Antragstellerin in Frage gestellt noch ergibt die davon unabhängig durch-\nzuführende Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte, \ndie zu einer abweichenden Entscheidung führen müssen. \nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung eines An-\nordnungsanspruchs durch die Antragstellerin ausgegangen. Dass es das in § 40 Abs. 4 \nSatz 3 LFGB vorgesehene Erfordernis der Bekanntmachungen „in derselben Weise“ \nnur auf das jeweilige Medium bezogen, hierin aber keine Regelung zum Umfang der \nVeröffentlichung der Mangelbeseitigung gesehen hat, ist nach Auffassung des Senats \nnicht zu beanstanden. Denn ein Erfordernis, in gleichem Umfang wie bei der Darstel-\nlung der festgestellten Mängel auch von deren Beseitigung zu berichten, ist schon des-\nhalb fernliegend, da der Umfang von Mängeln und der entsprechenden Beseitigungs-\nmaßnahmen in vielen Fällen nicht übereinstimmen. So kann beispielsweise einer Viel-\nzahl von Mängeln gegebenenfalls mit einer einzigen Beseitigungsmaßnahme erfolg-\nreich abgeholfen werden oder aber zur Beseitigung eines einzelnen Mangels eine Viel-\n5 \n6 \n\n5 \n \nzahl von Maßnahmen erforderlich sein. Damit liegt eine im Umfang voneinander ab-\nweichende Darstellung schon in der Natur der Sache und widerspricht weder dem Sinn \nund Zweck der Vorschrift noch ihrer Auslegung im Lichte des verfassungsrechtlich ga-\nrantierten Grundrechtsschutzes. Ziel der Regelung zur Information der Öffentlichkeit ist \nes, eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der \nVerbraucher zu schaffen. Zudem soll eine mögliche Veröffentlichung das einzelne Un-\nternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittelrechtlichen \nVorschriften zu betreiben. Das dient letztlich der Durchsetzung des allgemeinen \nZwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die \nVerbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 LFGB); (hierzu: BVerfG, Be-\nschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 32). Um diesem Ziel zu genügen, wäre \nes einerseits nicht ausreichend gewesen, die festgestellten Mängel nur mit einem \nOberbegriff grob zu umschreiben, wie etwa Mängel bei der Schädlingsbekämpfung \noder Hygiene-/Reinigungsmängel. Hier kann sich der Verbraucher kein Bild von Art und \nUmfang der konkret festgestellten Mängel machen. Andererseits war es vor dem Hin-\ntergrund des mit der Veröffentlichung verfolgten Zwecks nicht erforderlich, die unter \n„Maßnahmen des Unternehmens“ im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen der Antrag-\nstellerin als Reaktion auf die festgestellten Mängel näher und im Einzelnen zu um-\nschreiben, da die von der Antragsgegnerin geplante stichwortartige Auflistung ausrei-\nchend war, um den Verbrauchern zu verdeutlichen, wann und welche Maßnahmen das \nUnternehmen zur Beseitigung der Mängel ergriffen hat. \nSoweit die Antragstellerin den Text im Hinblick auf die bei der Kontrolle am 15. Sep-\ntember 2022 festgestellten Mängel dahingehend für inhaltlich falsch hält, dass die kon-\ntaminierten Mehlsilos bereits zum Zeitpunkt der Erstkontrolle nicht mehr benutzt wor-\nden seien, das für die Produktion benötigte Mehl seither nur noch in Form von Sack-\nware bezogen worden sei und insofern keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung \nvon Lebensmitteln mehr bestanden habe, der Veröffentlichungstext demgegenüber \nden Trugschluss zulasse, die Mehlsilos seien zum Zeitpunkt der Kontrolle noch in Be-\ntrieb gewesen und im Betrieb der Antragstellerin werde Mehl verwendet, welches mas-\nsiv von Reismehlkäfern befallen gewesen sei, folgt dem der Senat nicht. Denn für die \nAntragsgegnerin war zum Zeitpunkt ihrer Kontrolle weder ersichtlich, dass die beiden \nMehlsilos nicht mehr in Betrieb waren, noch dass zu diesem Zeitpunkt für die Produk-\ntion bereits ausschließlich (Hervorhebung durch den Senat) Sackmehl verwendet \nwurde. Zwar hat gemäß dem Kontrollbericht vom 15. September 2022 die Geschäfts-\nführerin auf das Vorhandensein von Sackware hingewiesen, die noch auf dem Auto \nlagere, und hat der angetroffene Bäckermeister P. angegeben, er hätte zwei Tage frei \n7 \n\n6 \n \ngehabt und am 15. September 2022 sei Sackware - wie bereits seit Anfang der Woche, \nnachdem der Reismehlkäferbefall im Silo bekannt geworden sei - verwendet worden. \nAuch hat die Antragstellerin zwischenzeitlich die Lieferscheine für das Sackmehl vom \n5. und 14. September 2022 vorgelegt. Allerdings ergibt sich aus all diesen Umständen \ngerade nicht die ausschließliche Verwendung von Sackware. Vielmehr hat die An-\ntragsgegnerin darauf hingewiesen, dass mit den in den Lieferscheinen enthaltenen \nMengen und Mehlarten kein Bäckereibetrieb betrieben werden könne und bei der Be-\nstellung bzw. Lieferung vom 5. September 2022 der Mehlkäferbefall der Mehlsilos nach \nAngaben der Antragstellerin noch gar nicht bekannt gewesen sei, so dass eine für die \ngesamte Produktion ausreichende Menge noch gar nicht hätte bestellt werden können. \nAuch die Außerbetriebnahme der beiden Mehlsilos war zum Kontrollzeitpunkt nicht er-\nkennbar. Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn die Mehlsilos mit z. B. Absperr-\nband oder einer entsprechenden Beschriftung gekennzeichnet oder aber durch den \nAusbau funktionsnotwendiger Bestandteile einsatzunfähig gemacht worden wären. All \ndies war indes nicht der Fall. Der in der Veröffentlichung vorgesehene beschreibende \nText, nach dem zusätzlich ein massiver Reismehlkäferbefall in beiden Mehlsilos fest-\ngestellt, das Mehlsilosieb während der Kontrolle herausgebaut worden sei, Reismehl-\nkäfer und -rückstände sichtbar gewesen und die Reismehlkäfer noch aktiv gewesen \nseien, entspricht damit den von der Antragsgegnerin vor Ort getroffenen Feststellun-\ngen. Eine inhaltliche Unrichtigkeit liegt folglich nicht vor. \nAuch soweit die Antragstellerin eine drohende Falschinformation der Öffentlichkeit \ndurch die aus ihrer Sicht im Schwerpunkt erfolgte detaillierte Darstellung längst beho-\nbener Mängel und die demgegenüber lediglich stichpunktartige Auflistung ergriffener \nMaßnahmen, die nicht erkennen lasse, inwieweit die vorstehend beschriebenen Män-\ngel behoben worden seien und die noch dazu erst am Ende des Textes aufgeführt und \ndamit von den Verbrauchern unter Umständen nicht mehr wahrgenommen würden, \nbehauptet, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Wie bereits \noben ausgeführt, ist der unterschiedliche Umfang der Darstellung nicht zu beanstanden \nund kann der Umstand, dass eine zusammenhängende Information nicht vollständig \nvom Adressaten gelesen wird, nicht zur Annahme einer Falschinformation führen. Was \ndie Frage der Erkennbarkeit der erfolgten Beseitigung festgestellter Mängel betrifft, ist \nzu berücksichtigen, dass es sich bei den unter der Überschrift „Maßnahmen des Un-\nternehmens“ aufgeführten Angaben einerseits um in sich abgeschlossene Vorgänge, \nwie z. B. die Großreinigung am 19. September 2022 oder die Entsorgung der Lebens-\nmittel am 21. September 2022, andererseits aber um noch andauernde Maßnahmen \n8 \n9 \n\n7 \n \nhandelt, wie z. B. die engmaschige Schädlingskontrolle durch eine Fachfirma. Aus der \nErwähnung letzterer ergibt sich ohne weiteres, dass die Mängel bei der Schädlingsbe-\nkämpfung nicht vollständig beseitigt sind. Hierzu bedürfte es der Vorlage einer durch \neine Fachfirma ausgestellten Schädlingsfreiheitsbescheinigung. Eine solche wurde - \nsoweit ersichtlich - durch die Antragstellerin bisher nicht vorgelegt. Weiterhin geht auch \naus den Berichten zu den am 19. und 29. September 2022 durchgeführten Nachkon-\ntrollen hervor, dass zwar der Großteil der am 15. September 2022 festgestellten Män-\ngel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel beseitigt wurde, dies aber eben noch \nnicht auf alle festgestellten Mängel zutraf (z. B. gemäß Kontrollbericht vom 29. Sep-\ntember 2022: Tischgestelle in der Backstube noch mit leichten Belägen verschmutzt; \nMotte im Zutatenlager gesehen; Regale im Lagerraum Pappen mit braunen Belägen \nund Gespinsten verschmutzt; Mäusekotreste im Lagerbereich Non food UG). Demnach \nist auch noch nicht davon auszugehen, dass die der Veröffentlichung zu Grunde lie-\ngenden Mängel alle beseitigt worden sind, wie es § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB verlangt. \nDie in der beabsichtigten Veröffentlichung geplante Darstellung war vor diesem Hinter-\ngrund auch nicht unvollständig. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass \ndie Antragsgegnerin beim Nachweis weiterer Mangelbeseitigungsmaßnahmen durch \ndie Antragstellerin weiterhin zur Prüfung verpflichtet ist, ob insoweit eine ergänzende \nVeröffentlichung gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 VwGO veranlasst ist. Die einmal erfolgte \nVeröffentlichung ist dann gegebenenfalls fortzuschreiben. Dies wäre z. B. dann der \nFall, wenn die Antragstellerin eine Schädlingsfreiheitsbescheinigung vorlegen würde. \nDieser Verpflichtung ist sich die Antragsgegnerin ausweislich der Antragserwiderung \nvom 7. November 2022 (dort Seiten 3/4) und der Beschwerdeerwiderung vom 7. \nDezember 2022 auch bewusst. \nAuch soweit die Antragstellerin mit ihrem ergänzenden Antrag eine Korrektur der von \nder Antragsgegnerin geplanten Veröffentlichung dahingehend begehrt, dass die beiden \nMehlsilos zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15. September 2022 bereits nicht mehr in \nBetrieb gewesen seien, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nDenn eine Korrektur setzt denknotwendig einen zuvor unrichtig oder falsch wiederge-\ngebenen Sachverhalt voraus. An einem solchen fehlt es nach den obigen Ausführun-\ngen hier aber. Die Antragsgegnerin hat im beschreibenden Textteil ihre Feststellungen \nvor Ort zutreffend wiedergegeben. Eine vor ihrer Kontrolle erfolgte Außerbetriebnahme \nder Mehlsilos war für sie nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch mit ihrem \nBeschwerdevorbringen nicht nachgewiesen. Ein Korrekturanspruch der Antragstellerin \nergibt sich deshalb nicht aus § 40 Abs. 4 Satz 1 LFGB, wonach u. a. auf Antrag unver-\nzüglich bekannt zu machen ist, wenn sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit \n10 \n\n8 \n \ngegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Um-\nstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen. Unabhängig von der Tatsache, dass \ndie Vorschrift mangels erfolgter Veröffentlichung (noch) nicht anwendbar sein dürfte, \nfehlt es auch am Vorliegen ihrer Voraussetzungen, nämlich falscher Informationen oder \nunrichtig wiedergegebener zu Grunde liegender Umstände. \nEtwas Anderes folgt schließlich auch nicht aus der Behauptung der Antragstellerin, \ndass die Veröffentlichung während des weihnachtlichen Hauptgeschäfts eine unbillige \nHärte für sie darstelle, weil sie im Zeitraum bis zum 26. Dezember einen Großteil ihres \njährlichen Umsatzes erwirtschafte, daher die Befürchtung schwerwiegender finanzieller \nNachteile bestehe, deren wirtschaftliche Folgen für ihren Betrieb geeignet seien, des-\nsen wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Hierzu hat die Antragsgegnerin bereits zu-\ntreffend darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung erst ab dem 9. Dezember 2022 \nund damit mitten in das Weihnachtsgeschäft falle, sei allein in der Wahrnehmung der \nRechtsschutzmöglichkeiten durch die Antragstellerin begründet (vgl. OVG Bremen, Be-\nschl. v. 25. Februar 2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 27 f.: Danach wäre es unbillig, wenn \nsich durch den betroffenen Grundrechtsträger maßgeblich veranlasste Verfahrensver-\nzögerungen im Ergebnis zu seinen Gunsten auswirkten.). Die Antragsgegnerin habe \ndie Veröffentlichung ursprünglich bereits für den 24. Oktober 2022 geplant gehabt. \nHinzu kommt, dass die nach § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB zwingende Veröffentlichung \n„unverzüglich“ zu erfolgen hat, der Antragsgegnerin folglich ein weiteres Hinausschie-\nben des Veröffentlichungstermins - etwa unter Berücksichtigung der Belange der An-\ntragstellerin im Zusammenhang mit dem Weihnachtsgeschäft - gar nicht möglich ist. \nDer Senat sieht auch im Hinblick auf die übrigen, vom Verwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 23. November 2022 getroffenen Feststellungen, soweit sie Gegen-\nstand des Beschwerdeverfahrens sind, keinerlei Gründe für eine Abänderung der Ent-\nscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO auf die dortige Begründung verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und \n2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände \nerhoben wurden. Auch wenn die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde lediglich an ihrem \nerstinstanzlich gestellten Hilfsantrag festhält, begehrt sie mit ihrem ergänzenden An-\ntrag eine inhaltliche Korrektur des Veröffentlichungstextes und bezieht diesen dem-\n11 \n12 \n13 \n14 \n\n9 \n \nnach in ihr Beschwerdebegehren ein. Eine Herabsetzung des erstinstanzlich festge-\nsetzten Streitwertes war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst und kommt überdies \nauch trotz Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorwegnahme der \nHauptsache nicht in Betracht. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nKober \n \n \n \nWiesbaum \n \n \n \n Dr. Mittag \n \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-08/3-b-304-22","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":6},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-08/3-b-304-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365390","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.329404+00:00"}}