{"status":"available","doknr":"OLD365389","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-09","aktenzeichen":"6 B 431/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 431/21 \n \n7 L 259/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n- Erinnerungsführerin - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMarkt 1, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRäumung der Notunterkunft; Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO \nhier: Erinnerung gegen Kostenrechnung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust \nam 9. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDie Erinnerung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. \nGründe \nDer nach Zugang der Kostenrechnung gestellte und deshalb als Erinnerung gegen den \nKostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß \n§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (SächsOVG, Beschl. v. \n14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 1; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2006 \n- 10 KSt 5.05 -, NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg. \nEr ist zwar zulässig, da er nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht dem Vertretungszwang \nunterliegt, aber unbegründet. Nach § 66 Abs. 1 GKG kann mit der Erinnerung der \nKostenansatz durch den Kostenbeamten angegriffen werden, d. h. die Verletzung des \nKostenrechts bei der Aufstellung der Kostenrechnung (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai \n2010 - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 2). Gegen die Aufstellung der Kostenrechnung bestehen \nkeine Bedenken. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG gilt das Gerichtskostengesetz, d. h. es \nwerden für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten \n(Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin \nergibt sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 4. Juli 2022. Auch der \nHöhe nach ist die Kostenrechnung zutreffend. Die Berechnung von zwei Gebühren \nentspricht Nummer 5240 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die \nHöhe der Gebühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem festgesetzten Streitwert \nvon 2.500,- € und beträgt 119,- €, sodass sich für zwei Gebühren 238,- € ergeben \n(Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). \nSoweit die Antragstellerin die Richtigkeit der Kostenentscheidung im der Rechnung \nzugrundeliegenden Beschluss vom 4. Juli 2022 rügt, weil ihrer Auffassung nach die \nEntscheidung hätte anders getroffen werden müssen, handelt es sich grundsätzlich um \nkeinen Einwand gegen die Kostenrechnung, der mit der Erinnerung angegriffen werden \nkönnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 4 m. w. N.). \nAuch ein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach Kosten nicht erhoben werden, die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nbei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, liegt hier nicht vor. Es wird \nauf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 4. Juli 2022 verwiesen. \nDas Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n4 \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-09/6-b-431-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-09/6-b-431-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365389","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.310056+00:00"}}