{"status":"available","doknr":"OLD365388","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-12","aktenzeichen":"6 A 497/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 497/21 \n \n6 K 1988/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Görlitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nUntermarkt 6/8, 02826 Görlitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbschleppkosten \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 12. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 13. Juli 2021 - 6 K 1988/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 227,38 € festgesetzt. \nGründe \nDer Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten, mit dem ihm die \nKosten einer Abschleppmaßnahme für ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug \nauferlegt wurden. Der Kläger hatte das Fahrzeug von der Eigentümerin geliehen und \nan einen Dritten weiterverliehen, der das Fahrzeug abstellte, aber nicht ermittelt \nwerden konnte. \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar sei die mit dem Abschleppen \ndurchgeführte Ersatzvornahme rechtmäßig gewesen. Die Beklagte habe die \nMaßnahme aber nicht gegenüber dem Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen \nGewalt über die Sache ausgeübt. Der Kläger sei weder der Fahrer noch der Eigentümer \ndes Fahrzeugs gewesen. Eine Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Alt. 1 des \ndamals \ngeltenden \nSächsischen \nPolizeigesetzes \n(SächsPolG) \nwürde \ndaher \nausscheiden. Der Kläger könne auch nicht deshalb als Inhaber der tatsächlichen \nGewalt über die Sache nach § 5 Alt. 2 SächsPolG in Anspruch genommen werden, \nweil er das Fahrzeug am Tag der Maßnahme einer anderen - im Verfahren unbekannt \ngebliebenen - Person geliehen habe. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine \nSache setze neben einem entsprechenden Herrschaftswillen die tatsächliche \nEinwirkungsmöglichkeit voraus. Diese sei in dem Fall, dass der Kläger das Fahrzeug \nan einen Dritten zu dessen freien Verfügung leihweise übergebe, ohne dass er selbst \nanwesend sei oder wisse, wo sich das Fahrzeug befinde, nicht gegeben. Der Kläger \nhabe im Moment des Abschleppens in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr die Möglichkeit \ngehabt, mit der Sache nach seinem Gutdünken zu verfahren. Anders als die Beklagte \nmeine, reiche allein die rechtliche Einwirkungsmöglichkeit - hier im Rahmen des \nLeihvertrags zwischen dem Kläger und dem unbekannten Dritten - nicht aus, da es sich \n1 \n2 \n\n3 \n \nbei Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt um einen faktisch zu bestimmenden Begriff \nhandle. \nIn ihrem Zulassungsantrag macht die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend. Sie ist der Auffassung, dass neben \ndem Eigentümer auch derjenige als Inhaber der tatsächlichen Gewalt zähle, dessen \nRechtsposition schuldrechtlich abzuleiten sei. Dies ergebe sich u. a. aus der Tatsache, \ndass ohne die Verpflichtung des Rechtsinhabers eine Beseitigung gegen seinen Willen \nnicht durchgeführt werden könne. Inhaber der Sachgewalt sei nicht nur der \nunmittelbare Besitzer der Sache, sondern auch der Besitzdiener i. S. des § 855 BGB \noder der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB). Der Kläger allein hätte die Möglichkeit und \ndie Verfügungsmacht gehabt, das Abwehrrecht auszuüben und die Beseitigung der \nGefährdung gegenüber dem unbekannten Fahrer zu veranlassen. \nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Urteil begegnet nicht den an ihm geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. \nDezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDerartige Zweifel ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Maßgeblich für \ndie Beurteilung ist nach dem materiellen Kostenrecht die im Zeitpunkt der Entstehung \nder Kostenschuld, d. h. hier im Mai 2018, bestehende Sach- und Rechtslage (vgl. § 14 \nSächsVwKG; SächsOVG, Urt. v. 20. Januar 2014 - 3 A 623/12 -, juris Rn. 44; VGH BW, \nUrt. v. 14. Oktober 1988 - 14 S 1771/87 -, ESVGH 39, 50). \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nach \n§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsVwVG für die Kosten einer Ersatzvornahme \nherangezogen werden kann. Zwar kommt die Vorschrift als Rechtsgrundlage für einen \nKostenbescheid in Betracht, weil das Verkehrszeichen, das auch ein Wegfahrgebot \nenthält, einen wahrnehmbaren Verwaltungsakt darstellt, der sofort vollziehbar ist und \ndurch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009 \n- 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186; a. A. HessVGH, Urt. v. 17. März 1998 - 11 \nUE 327/96 -, juris Rn. 20; VGH BW, Urt. v. 11. Juni 1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 15; \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \njeweils für das dortige Landesrecht). Verkehrszeichen erzeugen Rechtswirkung \ngegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob \ner das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, da sie öffentlich \nbekanntgegeben (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) \nwerden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316, \n318 f.; OVG SH, Urt. v. 28. Februar 2000 - 4 L 135/99 -, juris Rn. 25). Zutreffend ist \nauch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Abschleppmaßnahme \nrechtmäßig war, aber der Kläger nicht für die Abschleppkosten in Anspruch genommen \nwerden kann. \nFür die Kosten einer Ersatzvornahme gilt hier § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG i. d. F. d. \nB. v. 17. September 2003 (SächsGVBl. 698), zuletzt geändert durch Art. 31 d. Gesetzes \nv. 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144; a. F.; vgl. nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 1 \nSächsVwKG n. F.). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. ist zur Zahlung der Kosten \nverpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen \nInteresse die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Ersatzvornahme ist dem \nVollstreckungsschuldner zuzurechnen, weil sie (auch) in seinem Interesse liegt. \nDessen Bestimmung erfolgt hier nach dem Polizeirecht. Danach bestimmt sich, wer für \ndie Beseitigung der Störung durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug \nverantwortlich ist und in wessen Interesse sie deshalb liegt. Der Kläger als Entleiher \ndes Fahrzeugs war indes nicht Störer. \nDie Polizei hat, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Verhalten von \nPersonen bedroht oder gestört wird, ihre Maßnahme gegenüber demjenigen zu treffen, \nder die Bedrohung oder Störung verursacht hat (§ 4 Abs. 1 SächsPolG). Der Kläger, \nder das Auto von der Eigentümerin geliehen und an den Fahrer weiter verliehen hat, \nhat mit dem Entleihen nicht die Gefahrenschwelle überschritten und damit die \nunmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14. \nJuni 2000 - 5 A 95/00 -, juris Rn. 5 zum dortigen Landesrecht). Allein verantwortlich als \nVerhaltensstörer für das Abstellen des Kraftfahrzeugs war hier der Fahrer als \nberechtigter Inhaber der tatsächlichen Gewalt und als letzter Gewahrsamsinhaber beim \nAbstellen und vor dem Abschleppen des Fahrzeugs. \nDer Kläger war aber auch - wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt \n- nicht Zustandsstörer nach § 5 SächsPolG. Danach hat die Polizei, wenn die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder \ngestört wird, ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \ndemjenigen zu treffen, der tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Die Beurteilung \nder Frage, wer Eigentümer (§ 5 Alt. 1 SächsPolG) ist, ist allein nach bürgerlichem Recht \nvorzunehmen (SächsOVG, Urt. v. 20. Mai 1996 - 3 S 342/95 -, SächsVBl. 1997, 82, 83 \n= NJW 1997, 2253, 2254). Eigentümerin des Autos war hier Frau H..... K........, nicht \nder Kläger. Die Frage, ob der Betreffende die tatsächliche Gewalt über die Sache \nausübt (§ 5 Alt. 2 SächsPolG), ist nach seiner tatsächlichen Sachherrschaft zu \nbeurteilen (SächsOVG, Urt. 20. Mai 1996 a. a. O.; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 17. März \n1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 24 zum dortigen Landesrecht). Der Kläger hatte zum \nZeitpunkt des Abstellens des Autos nicht die tatsächliche Sachherrschaft. Diese hatte \nnur der Fahrer, der durch das Abstellen des Fahrzeugs die polizeiliche Gefahrengrenze \nüberschritt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, juris Rn. 7). Der \nEigentümer ist Störer auf Grund seiner rechtlichen Sachherrschaft, der Inhaber der \ntatsächlichen Gewalt Störer auf Grund seiner tatsächlichen Sachherrschaft und \nEinwirkungsmöglichkeit (vgl. zum neuen Polizeirecht: Elzermann, SächsPBG, § 15 Rn. \n3). Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist deshalb i. d. R. der unmittelbare Besitzer auf \nGrund \neiner \ndinglichen \noder \nschuldrechtlichen \nBefugnis \noder \naber \nder \nweisungsgebundene Besitzdiener, d. h. der Gewahrsamsinhaber (vgl. SächsOVG, Urt. \nv. 31. März 2022 - 6 A 714/20 -, SächsVBl. 2022, 319 Rn. 33; Elzermann a. a. O. Rn. \n9). Entscheidend ist die rein tatsächliche Beziehung (Elzermann a. a. O.). Das \nVerwaltungsgericht \nist \ndeshalb \nzutreffend \ndavon \nausgegangen, \ndass \ndas \nBesitzmittlungsverhältnis, kraft dessen der Kläger das Auto mittelbar besitzt (§ 868 \nBGB), ihn nicht zum Zustandsstörer macht. Die rechtliche Befugnis, auf die Sache \neinzuwirken, ist eine notwendige, aber - vom Eigentum abgesehen - keine hinreichende \nBedingung für die Verursachung einer Gefahr. Der Kläger hatte - soweit ersichtlich - \nzum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs und bis zu dessen Entfernung durch das \nAbschleppen keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug, weil ihm \ndessen Standort nicht bekannt war. Er hatte deshalb nicht die Möglichkeit, das Auto \nwegzufahren und damit die zu verlangende Gefahrbeseitigung herbeizuführen. Eine \n„fiktive Zustandsverantwortlichkeit“ kommt nicht in Betracht (SächsOVG, Urt. v. 20. Mai \n1996 a. a. O.). \nBescheid und Widerspruchsbescheid wären im Übrigen auch dann rechtswidrig, wenn \nman ein Interesse des Klägers an der Amtshandlung unterstellt. Dann wären die \nErmessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zur Auswahl des Kostenträgers \ndefizitär, weil sie nicht erkennen lassen, dass eine Heranziehung der Eigentümerin \nüberhaupt ernsthaft erwogen wurde. Eine Maßnahme, bei der die Behörde die \nInanspruchnahme eines von mehreren Kostenverantwortlichen gar nicht in Erwägung \n11 \n\n6 \n \nzieht, ist zumindest dann rechtswidrig, wenn seine Heranziehung naheliegt (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 31. März 2022 - 6 A 714/20 -, SächsVBl. 2022, 319 Rn. 32 f.; v. \n27. September 2018 - 1 A 187/18 -, juris Rn. 93). \nDer Bescheid lässt sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 SächsPolG stützen. Sähe man in \ndem Abschleppen des Kraftfahrzeugs dem Kläger gegenüber eine unmittelbare \nAusführung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG), käme zwar eine Kostenerstattung gemäß \n§ 6 Abs. 2 SächsPolG in Betracht. Durch die Auswechselung der Rechtsgrundlage \nergäbe sich für den Kläger auch kein Nachteil. Sowohl § 24 Abs. 1 SächsVwKG als \nauch § 6 Abs. 2 SächsPolG sehen eine Ersatzpflicht des Vollstreckungsschuldners \noder Störers vor (vgl. zur Auswechslung der Rechtsgrundlage: SächsOVG, Urt. v. \n23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186 und HessVGH, Urt. v. 17. \nMärz 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 20). Da der Kläger aber - wie ausgeführt - weder \nnach § 4 noch nach § 5 SächsPolG für die Gefahrverursachung verantwortlich war, \nkommt auch eine Ersatzpflicht nach § 6 Abs. 2 SächsPolG nicht in Betracht, da die \nVorschrift (nur) die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Personen zum Ersatz verpflichtet. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 \nGKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n12 \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-12/6-a-497-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-12/6-a-497-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365388","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.287864+00:00"}}