{"status":"available","doknr":"OLD365387","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-12","aktenzeichen":"6 A 648/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 648/21 \n \n4 K 45/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk \nvertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands \nWallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRentenanspruchs \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 12. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom11. August 2021 - 4 K 45/20 - wird abgelehnt. \nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen. \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 8.307,36 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nfristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nund Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der gemachten \nZulassungs-gründe vorliegt. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs-\nverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. \nDezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift \nnicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Abweisung der auf Gewährung des sog. \n„Ledigenzuschlags“ in Höhe von 20 % der Altersrente ab seinem Renteneintritt am 1. \nMai 2020 gerichteten Klage primär darauf gestützt, dass Anspruchsgrundlage \n§ 20 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des Beklagten vom 16. Juni 1995 (SächsABl. S. 801) \nin der Fassung der seit dem 31. März 2017 geltenden Satzungsänderung vom 14. März \n2017 (SächsABl. S. 481 - im Folgenden VwS) sei, wonach Mitglieder des Beklagten, \nderen Mitgliedschaft bis 31. Dezember 2016 begonnen habe und die seit Beginn ihrer \nMitgliedschaft bis zum Beginn ihrer Altersrente zu keiner Zeit versorgungsberechtigte \nPersonen \nmit \nAnspruch/Anwartschaft \nauf \nHinterbliebenenrente \nund/oder \nKapitalabfindungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 5 hätten bzw. gehabt hätten, auf Antrag \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \neinen Zuschlag in Höhe von 20 % der Altersrente erhielten. Der Kläger erfülle diese \nVoraussetzungen nicht. Denn sowohl beide Ehefrauen des Klägers als auch seine \nbeiden (1983 und 1985 geborenen) Kinder hätten nach Maßgabe der § 19 Abs. 1 Nr. \n3, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2, Abs. 2 und § 25 bzw. § 26 VwS während der Ehe (bzw. \nbis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres) eine Anwartschaft auf \nHinterbliebenenrente gehabt. Daneben hat das Verwaltungsgericht angemerkt, der \ngeltend gemachte Anspruch bestehe „übrigens auch“ nicht nach der Rechtslage vor \ndem Jahr 2017. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS a. F. habe das Mitglied einen \nentsprechenden Zuschlag erhalten, wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstige \nPerson, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnte, vorhanden \ngewesen sei. Auch diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil mit Beschluss des \nAmtsgerichts B..... vom 24. Juli 2017 zu Lasten des Anrechts des Klägers beim \nBeklagten im Wege der internen Teilung nach § 37 VwS zugunsten der ersten Ehefrau \nein Anrecht bezogen auf den 31. August 2008 übertragen worden sei. Eine schriftliche \nZusicherung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 38 Abs. 1 VwVfG, dem Kläger entgegen \nder Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS einen Ledigenzuschlag zu bewilligen, sei den \nVerwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. \nDer Kläger macht geltend, es komme nur darauf an, dass er bei bzw. ab Renteneintritt \ntatsächlich ledig sei. Der Begriff fungiere im Gegensatz zum Status „verheiratet“ als \nOberbegriff für „ledig, geschieden oder verwitwet“ und stehe „nicht allein für stets und \nständig ledige Mitglieder“. Eine solche Definition sei realitätsfremd, verstoße gegen \nTreu und Glauben, den Gleichbehandlungsgrundsatz und stelle eine unzulässige \nRechtsausübung dar. Hypothetische Annahmen hinsichtlich eventuell gegebener \nAnsprüche einer vorherigen Witwen- oder Waisenrente erübrigten sich. Sinn und \nZweck der Satzungsregelung zur Altersrente sei die Schaffung einer wirtschaftlichen \nWin-win-Situation für beide Parteien, bei der das Mitglied den Zuschlag erhalte und \nsich der Beklagte aller Ansprüche auf Hinterbliebenenrente oder Kapitalabfindung \nentledige. Unbestritten habe er im Januar 2017 seitens der Geschäftsführerin des \nBeklagten die Auskunft erhalten, dass er die Kürzung seiner Altersrente wegen des \nVersorgungsausgleichs durch den Antrag auf „Ledigenzuschlag“ ausgleichen könne, \nwenn er bei Renteneintritt nicht verheiratet sei. Auf diese Zusicherung, die auch ohne \nSchriftform für ihn verbindlich gewesen sei, habe er vertraut, zumal er die Rechtslage \nauch der Satzung vom 28. Dezember 2014 zweifelsfrei entnommen habe. \nDieses Zulassungsvorbringen begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils. Die vom Kläger als Zusicherung bezeichnete \n4 \n5 \n\n4 \n \nAuskunft von Januar 2017 kann sich allenfalls auf die seinerzeit geltende Rechtslage \nbezogen haben. Eine Zusicherung des Inhalts, dass zukünftige Satzungsänderungen, \nausgeschlossen würden, kann ihr - auch nach dem Vorbringen des Klägers - nicht \nbeigelegt werden. Ob der Anspruch auf Erhalt des sog. Ledigenzuschlags zur \nAltersrente auch nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS a. F. nicht begründet gewesen wäre, \nwie das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Kläger meint, kann dahinstehen. \nZweifel bestehen deshalb, weil die Anrechtsübertragung im Wege der internen Teilung \nnicht dazu führt, dass die erste Ehefrau bei Beginn der Altersrente des Klägers \nLeistungen des Versorgungswerks im Sinne von § 19 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 VwS \nbeanspruchen könnte, und weil § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS a. F. im Unterschied zur \nNeufassung aufgrund der Satzungsänderungen vom 14. März 2017 keine weiteren \nVoraussetzungen für den Anspruch auf Erhalt des Zuschlags vorsah. Darauf kommt es \nindes nicht an. Denn der streitgegenständliche Anspruch besteht frühestens mit \nRenteneintritt, und zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers am 1. Mai 2020 \nrichtete sich das Anspruchsbegehren nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS in der Fassung der \nam 31. März 2017 in Kraft getretenen Satzungsänderungen (vgl. § 19 Abs. 4 \nSächsRAVG), wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat. \nDer \nEinwand \ndes \nKlägers, \ndas \nVerwaltungsgericht \nhabe \ndie \nAnspruchsvoraussetzungen zu Unrecht aufgrund „hypothetischer Annahmen“ zu \nHinterbliebenenansprüchen seiner früheren Ehefrauen und Kinder bejaht, geht fehl. Er \nberuht auf der irrigen Annahme, anspruchsberechtigt nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS \nseien alle im Zeitpunkt des Renteneintritts nicht (mehr) verheirateten, ledigen \nMitglieder. Das trifft bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift offensichtlich \nnicht zu. Denn danach sind nur Mitglieder, die „seit Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zum \nBeginn ihrer Altersrente zu keiner Zeit versorgungsberechtigte Personen mit \nAnspruch/Anwartschaft auf Hinterbliebenenrentenansprüche ... haben bzw. hatten“, \nanspruchsberechtigt. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil er vor \nRenteneintritt Ehefrauen und Kinder hatte, die versorgungsberechtigte Personen mit \nAnwartschaft auf Hinterbliebenenansprüche waren. Für die vom Kläger gewünschte \nAnknüpfung an den Ledigenstatus im Sinne des Unverheiratetseins im Zeitpunkt des \nRenteneintritts gibt der Wortlaut von § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS, der den Begriff „ledig“ \nnicht verwendet, nichts her. Sie widerspricht auch dem Normzweck. Hintergrund der \nZuschlagsregelung \nist, \ndass \ndas \nMitglied, \ndas \nvor \nRenteneintritt \nkeine \nversorgungsberechtigten Angehörigen mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente \nhatte, also unverheiratet und kinderlos war, versicherungsmathematisch geringere \nVersicherungsrisiken des Beklagten verursacht hat als ein Mitglied mit solchen \n6 \n\n5 \n \nAngehörigen. Der Zuschlag soll nur demjenigen zugutekommen, der bis zum \nRentenbeginn zu keiner Zeit ein erhöhtes Versicherungsrisiko verursacht hat (vgl. VGH \nBW, Beschl. v. 24. September 2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 31). \nDer Kläger scheint zudem auch Sinn und Zweck des § 20 Abs. 5 Satz 5 VwS \nmisszuverstehen, wonach im Falle der Zuschlagsgewährung Ansprüche auf \nHinterbliebenenrechte entfallen. Diese Vorschrift überlässt es nicht dem Belieben der \nBeteiligten, einen Zuschlag im Gegenzug zur Aufgabe von Hinterbliebenenrechten zu \nwählen. Vielmehr setzt sie voraus, dass der Zuschlag auf der Grundlage der § 20 Abs. \n5 Satz 1 bis 4 VwS rechtmäßig gewährt wird, und soll dann sicherstellen, dass nicht \nneben der Zuschlagsgewährung Hinterbliebenenanrechte für Personen entstehen, die \ndas Mitglied erst nach Beginn der Altersgrenze heiratet oder zeugt (vgl. näher zur \nBegründung der mangelnden Verzichtsmöglichkeit auf Hinterbliebenenrente; NdsOVG, \nBeschl. v. 4. Mai 2009 - 8 LA 63/09 -, juris Rn. 4 ff.; VG Freiburg [Breisgau], Urt. v. 19. \nMai 2010 - 1 K 2003/09 -, juris Rn. 16). \nSoweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung kritisiert, dass „rechtswidrig ein Rentenanspruch mit konstruierten Gründen \nversagt wird“, begründet auch sein diesbezügliches Vorbringen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger beschränkt sich \nauf den Verweis auf Zuschlagsregelungen der Rechtsanwaltsversorgungswerke \nHamburg und Nordrhein-Westfalen, die § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS a. F. entsprechen. \nSoweit er damit eine Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Mitgliedern rügen sollte, \ndie anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen angehören und denen ein \nLedigenzuschlag nach dortiger Rechtslage weiterhin gewährt wird, ist dies nicht nach \nArt. \n3 \nAbs. \n1 \nGG \nrechtfertigungsbedürftig. \nDenn \nder \ngrundgesetzliche \nGleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers \nöffentlicher Gewalt beschränkt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet \nwerden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer \nGrundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Februar 1998, - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271, 284; SächsOVG, Urt. v. \n30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris Rn. 23; NdsOVG, Urt. v. 24. Juni 2016 - 8 KN 128/15 \n-, juris Rn. 73). \nBedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS zeigt das \nZulassungsvorbringen nicht auf, so dass eine Prüfung nicht veranlasst ist (vgl. zur \nVereinbarkeit der Absenkung bzw. Abschaffung eines Ledigenzuschlags mit Art. 14 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nAbs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG: NdsOVG, Urt. v. 24. Juni 2016 - 8 KN 128/15 -, juris \nRn. 43 ff.; VGH BW, Beschl. v. 24. September 2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 27 ff.). \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Schwierigkeiten im \nSinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. \nSächsOVG, Be-schl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). \nWie die Ausführungen zu 1 zeigen, bereitet die Rechtssache keine derartigen \nSchwierigkeiten. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil nach Auffassung des \nKlägers „obergerichtlich ungeklärte, kontrovers diskutierte Rechtsfragen zur \nDiskussion stehen, welche Fragen des Bestandsschutzes und der Inhaltskontrolle von \nSatzungen analog den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rechtsverkehr \nbetreffen“. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auf einen Verstoß gegen das \nBenachteiligungsverbot entgegen den Geboten von Treu und Glauben, der sich \n(entsprechend § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) daraus ergeben soll, dass § 20 Abs. 5 Satz \n1 VwS nicht klar und verständlich sei, sondern eine mehrdeutige Auslegung zulasse. \nWie oben dargelegt, sind Wortlaut und Zweck der Norm eindeutig. \n3. \nDas \nZulassungsvorbringen \nrechtfertigt \nferner \nnicht \ndie \nZulassung der \nGrundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 6. September \n2022 - 6 A 258/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). \nDiesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger \nformuliert schon keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern übt inhaltliche \nKritik (vgl. dazu bereits unter 1). \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \n4. Die Berufung ist ferner nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nzuzulassen. \nDieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger einen \ninhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten \nRechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten \nGerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden \nRechts-sätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende \nAbweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße \nAufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von \nRechtssätzen, die eines der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt haben, \ngenügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 23. Juni 2022 - 6 A 33/22.A -, juris Rn. 7 f.; vgl. zur \nRevisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 30. Mai 2017 - BN 4.16 -, juris Rn. 13 m. w. \nN.). \nGemessen daran ist eine Divergenz im Streitfall nicht dargelegt. Der Kläger behauptet \nlediglich pauschal ohne nähere Substantiierung, dass das Verwaltungsgericht einen \nallgemeinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, der im Widerspruch zu einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts stehe. Ein konkreter Rechtssatz wird nicht \nformuliert. Auch in dem ergänzenden Schriftsatz vom 16. November 2021 werden \nkeine Widersprüche zu Rechtssätzen von Divergenzgerichten herausgearbeitet. \n5. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger wiederholt in diesem Zusammenhang \nGründe, aus denen die Entscheidung seiner Meinung nach materiell falsch ist, und führt \neine irreführende Angabe im Tatbestand an, ohne einen dem Verfahrensrecht \nzuzuordnenden Fehler aufzuzeigen. \n6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung \nder Vorinstanz. \n \n \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-12/6-a-648-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-12/6-a-648-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365387","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.264976+00:00"}}