{"status":"available","doknr":"OLD365386","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-13","aktenzeichen":"2 A 446/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 446/21 \n \n8 K 493/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeurteilung \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 13. Dezember 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n11. Mai 2021 - 8 K 493/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Regelbeurteilung vom 2. Juli 2019 für den \nBeurteilungszeitraum 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2019 mit dem Gesamturteil von neun \nPunkten. \nDie am .. A 19.. geborene Klägerin steht seit ihrer Beförderung zum 21. Dezember \n2016 als Kriminalhauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des \nBeklagten. In ihrer vorherigen Regelbeurteilung (im Statusamt A 10) für die Zeit vom \n1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2016 war die Klägerin mit insgesamt zwölf Punkten \nbewertet worden. Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum arbeitete die \nKlägerin bis zum 30. September 2017 in der Führungsgruppe ... als Sachbearbeiterin. \nAb dem 1. Oktober 2017 war sie als Sachbearbeiterin im Kommissariat.. tätig. Vom \n23. März bis 22. September 2018 war sie zu 25 % der Arbeitszeit im Nebenamt an der \nHochschule der Sächsischen Polizei beschäftigt, wo sie am Forschungsprojekt „D C“ \nmitarbeitete; ab dem 1. Januar 2019 erfolgte eine Abordnung in Vollzeit. Zum 1. Januar \n2021 wurde die Klägerin an das L versetzt. \nUnter dem 2. Juli 2019 erstellte der Leiter der PD L unter Einbeziehung mehrerer \nMitarbeiter eine den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2019 umfassende \nRegelbeurteilung. Zur Begründung des auf neun Punkte - entspricht den \nAnforderungen - festgesetzten Gesamturteils wird ausgeführt, von besonderer \nBedeutung für die von der Beamtin ausgeübte Funktion seien die Einzelmerkmale \nFachwissen, Fachkönnen, Güte des Arbeitsergebnisses, Arbeitsstrukturierung, \nArbeitsmethode und Arbeitstechniken sowie Verantwortungsbewusstsein; diesen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nwerde bei der Festsetzung des Gesamturteils besonderes Gewicht beigemessen. Die \nEinzelmerkmale der wesentlichen Kompetenzen würden mit „entspricht den \nAnforderungen“ bewertet; angesichts der vergleichbar bewerteten übrigen Merkmale \nsei das Gesamturteil auf „entspricht den Anforderungen“ - neun Punkte - festzusetzen. \nDie Beurteilung wurde der Klägerin am 13. August 2019 eröffnet. Am 21. Oktober 2019 \nfand ein Erörterungsgespräch mit dem Beurteiler statt. Unter dem 22. Oktober 2019 \nbeantragte die Klägerin die Abänderung ihrer Beurteilung; es solle nicht nur die \nAbordnung in Vollzeit, sondern auch die Tätigkeit im Nebenamt mit 25 % der Arbeitszeit \nin \nder \nBeurteilung \nerfasst \nwerden. \nDie \ndurchschnittliche \nBewertung \nder \nLeistungsmerkmale sei nicht plausibel, ein Beurteilungsbeitrag für die Tätigkeit in der \nFührungsgruppe des ... sei nicht berücksichtigt und ihr zu spät ausgehändigt worden. \nMit Schreiben vom 1. April 2020 (der Klägerin zugegangen am 30. April 2020) teilte der \nLeiter der PD L ihr mit, die sechsmonatige Mitwirkung an der Dunkelfallstudie C werde \nin die Beurteilung aufgenommen; im Übrigen werde ihr Antrag abgelehnt. Ein \nBeurteilungsbeitrag für die fünfmonatige Abordnung sei nicht zu erstellen gewesen. \nDer am 23. April 2020 erhobenen und auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Klage gab das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2021 - 8 K 493/20 - statt. Die Klage sei auch \nohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig. Die Beurteilung sei zwar \nformell rechtmäßig zustande gekommen: Sie sei vom zuständigen Beurteiler erstellt \nworden; die Beurteilungskommissionen seien ordnungsgemäß zusammengesetzt und \ndie Vergleichsgruppe mit 85 Beamten der LG 2.1 des Statusamtes A 11 der KPI L \nzutreffend gebildet worden. Die Beurteilung sei indes materiell rechtswidrig, weil das \nGesamturteil mit Blick auf die zugrunde gelegten prägenden Merkmale und gemessen \nan den sonstigen Mitgliedern der Vergleichsgruppe nicht ausreichend begründet \nworden sei. Der Beurteiler habe entgegen der eigenen Vorgabe schon nicht alle \nprägenden Merkmale der heranzuziehenden Anforderungsprofile berücksichtigt; so sei \ndas Merkmal Kommunikation (betreffend den Dienstposten Sachbearbeiterin in der \nFührungsgruppe ...) nicht als prägend einbezogen worden. Zudem habe der Beklagte \ndie Beamten der Vergleichsgruppe nicht aufgrund einheitlicher Standards bewertet, \nsondern je nach Dienstposten unterschiedliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale \nals zwingend erforderlich und damit das Gesamturteil prägend angesehen. Eine \nVergleichbarkeit der Regelbeurteilungen sei damit nicht mehr gegeben. Im Übrigen \nerweise sich die Beurteilung als rechtmäßig: Für die Zeit der fünfmonatigen (Vollzeit-\n)Abordnung habe kein Beurteilungsbeitrag angefordert werden müssen. Es sei nicht \n4 \n5 \n\n4 \n \nersichtlich, dass die verspätete Aushändigung des Beurteilungsbeitrags für die Zeit im \n... auf die Beurteilung durchgeschlagen haben könne. Die teilweise gegenüber der \nletzten Regelbeurteilung erfolgte Verschlechterung sei nicht als erheblich anzusehen \nund sei mit Schreiben vom 1. April 2020 unter Hinweis auf die veränderte \nVergleichsgruppe ausreichend plausibilisiert worden. Bewertungsfehler ergäben sich \nauch nicht im Hinblick auf die Mitarbeit der Klägerin an der Dunkelfeldstudie. \nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2022 - 2 A \n446/21 - die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Beklagte vorträgt, die \nBildung des Gesamturteils sei unter zutreffender Einbeziehung der beiden \nDienstposten der Klägerin und der dazugehörigen Anforderungsprofile erfolgt, wie sie \nsich aus dem Dienstpostenrahmenkonzept ergäben. In der Begründung sei allerdings \nfehlerhaft - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt \n- das Merkmal Verantwortungsbewusstsein anstelle von Kommunikation benannt \nworden, was sich indes rechnerisch nicht auswirke. Zudem würden alle Beamten der \nVergleichsgruppe grundsätzlich in den gleichen Merkmalen beurteilt, die dann aber im \nErgebnis unterschiedlich gewichtet würden, indem den für die ausgeübte Funktion \nbesonders bedeutenden Merkmalen bei der Festsetzung des Gesamturteils \nbesonderes Gewicht beigemessen werde. Die Verfahrensweise des Beklagten \nentspreche den Vorgaben der Sächsischen Beurteilungsverordnung und der VwV \nBedienstete SMI. Das Statusamt werde im erforderlichen Umfang berücksichtigt, \nindem Beamte des gleichen Statusamts einer Vergleichsgruppe zugeordnet würden. \nBeurteilt werden könnten nur Leistungen, die mit den konkreten, vom Beamten im \nBeurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten einhergehen. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2021 - 8 K 493/20 - zu \nändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n9 \nEine Berufungserwiderung ist nicht erfolgt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte \nder Klägerin, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gerichtsakte des \n6 \n7 \n8 \n10 \n\n5 \n \nVerwaltungsgerichts \nLeipzig sowie \ndie \nGerichtsakte \ndes \nZulassungs- und \nBerufungsverfahrens Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen \nden Beklagten Anspruch auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Senats für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2016 bis \n31. Mai 2019. Die Regelbeurteilung vom 2. Juli 2019 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \nA. Die Klage ist zulässig. \n1. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine Klage gegen eine \ndienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die \nBeurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige \nPersonalentscheidungen zu sein. Auch wenn zwischenzeitlich nach der Versetzung \nder Klägerin zum L eine weitere Regelbeurteilung (für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis \n31. Mai 2022) erfolgt sein dürfte, ist nicht auszuschließen, dass für zukünftige \nAuswahlentscheidungen auch auf die streitgegenständliche Beurteilung (noch) \nergänzend abgestellt wird. \n2. Die Klage ist trotz fehlender Durchführung des nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 126 \nAbs. \n2 \nBRRG \nvorgeschriebenen \nVorverfahrens \nzulässig, \nweil \ndas \nWiderspruchsverfahren entbehrlich war. Der Senat verweist auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 8/9), § 130b Satz 2 VwGO. \nB. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer neuen \nRegelbeurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2019 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Senats. \n1. Die dienstliche Beurteilung hat den aktuellen Stand von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung des beurteilten Beamten wiederzugeben; bei Regelbeurteilungen \nist dies der Beurteilungsstichtag. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung \nist daher die Sach- und Rechtslage am Stichtag, hier: dem 31. Mai 2019. Damit galten \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n6 \n \ndie auf Grundlage von § 115 SächsBG a. F. erlassene Verordnung der Sächsischen \nStaatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 16. Februar 2006 \n(SächsGVB. S. 26; SächsBeurtVO) in der ab 24. März 2018 geltenden Fassung sowie \ndie Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und Beschäftigten im Geschäftsbereich des \nSächsischen Staatsministeriums des Innern vom 22. Mai 2012 (SächsABl. S. 669; VwV \nBeurteilung Bedienstete SMI). \n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 26. Juni 1980, BVerwGE 60, 245, 246; Urt. v. 24. November 2005, BVerwGE 124, \n356; Urt. v. 25. Oktober 2011, BVerwGE 141, 113; Urt. v. 27. November 2014, \nBVerwGE 150, 356 Rn. 14; Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9) und \ndes Senats (vgl. Urt. v. 14. November 2006, SächsVBl 2007, 89; Urt. v. 7. Februar 2012 \n- 2 A 288/11 -, juris; zuletzt Urt. v. 25. Oktober 2022 - 2 A 902/20 -, juris) ist die \nverwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen in Ansehung der dem \nDienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung auf die Überprüfung beschränkt, ob \ndie Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe \nnicht \nbeachtet, \nsachfremde \nErwägungen \nangestellt \noder \ngegen \nVerwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, \nverstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung \ndienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch anwendet, hat das Gericht zu \nprüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die \nRichtlinien selbst mit der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \na) Die Beurteilung beruht auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage. Dies gilt auch \nim Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. \nhierzu Urt. v. 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, Beschl. v. 21. Dezember \n2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22 und Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris), wonach die \ngrundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den \nGesetzgeber zu bestimmen und nicht der Exekutive zu überlassen sind. Der Senat \nlässt offen, ob die der angefochtenen Beurteilung zugrundeliegende Bestimmung § 115 \nSächsBG a. F. (entsprechend die aktuelle Regelung § 93 SächsBG) unter \nBerücksichtigung der zitierten Rechtsprechung eine ausreichende gesetzgeberische \nPositionierung darstellt. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass die gesetzliche \n18 \n19 \n\n7 \n \nBestimmung in § 115 SächsBG a. F./ § 93 SächsBG sich im Hinblick auf die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG als defizitär erwiese, folgt \nhieraus nicht die Rechtswidrigkeit der für die Klägerin erstellten Beurteilung. Die \nBeurteilungsvorschriften wären selbst dann, wenn sie gegen den Vorbehalt des \nGesetzes verstießen und deshalb nichtig wären, für einen Übergangszeitraum \ngrundsätzlich weiter anzuwenden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19. Januar 2021 - 1 M \n143/20 -, juris Rn. 22; Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 13 ff.; \nBVerwG, Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - a. a. O. Rn. 40). Der hier in Rede stehende \nZeitraum der dienstlichen Beurteilung liegt vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli \n2021 und ist damit jedenfalls dem Übergangszeitraum zuzurechnen (entsprechend \nBVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris Rn. 15, 16). \nb) Die dienstliche Beurteilung der Klägerin ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die vom \nBeurteiler vorgenommene Bildung der Vergleichsgruppe fehlerhaft wäre. \n§ 115 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. verpflichtet den Dienstherrn, die Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu \nbeurteilen. Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens, einschließlich der \nZulassung von Ausnahmen, bleibt einer Rechtsverordnung der Staatsregierung und \nergänzenden Bestimmungen der obersten Dienstbehörden überlassen (§ 115 Abs. 1 \nSatz 2 und 6 SächsBG a. F.). Die auf dieser Grundlage erlassene Sächsische \nBeurteilungsverordnung bestimmt in § 4 Abs. 1, dass bei Regelbeurteilungen \nRichtwerte berücksichtigt werden sollen (Satz 1), wobei Gesamturteile von sechs bis \neinschließlich zehn Punkten an etwa 60 Prozent derselben Vergleichsgruppe vergeben \nwerden sollen (Satz 2); ist die Bildung einer Vergleichsgruppe wegen zu geringer \nFallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu \ndifferenzieren (Satz 3). Die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs ist \ngemäß § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO durch die Bildung von Beurteilungskommissionen \nsicherzustellen. Zur Bildung von Vergleichsgruppen heißt es in Abschnitt B III Nr. 1 \nVwV Beurteilung Bedienstete SMI, dass die Vergleichsgruppen vorrangig aus Beamten \nderselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe und möglichst \nderselben Laufbahn zu bilden sind. In Fällen, in denen die Wahrnehmung einer \nbestimmten Funktion im Vordergrund steht (z. B. Abteilungsleiter, Referatsleiter, \nSachgebietsleiter), können hilfsweise Angehörige derselben Funktionsebene eine \nVergleichsgruppe bilden. Nach Abschnitt B III Nr. 2 VwV Beurteilung Bedienstete SMI \nsind die Vergleichsgruppen aus mindestens 15 zu beurteilenden Beamten zu bilden. \nEs sind nur die Beamten in einer Vergleichsgruppe zu berücksichtigen, die an der \n20 \n21 \n\n8 \n \nRegelbeurteilung teilnehmen. Stehen weniger als 15 Beamte zur Verfügung, ist bei der \nBildung der Gesamtnoten eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der \nRichtwerte möglichst entspricht. \nAusgangspunkt der dienstlichen Beurteilung sind das statusrechtliche, die \nLaufbahnzugehörigkeit einschließende Amt des zu beurteilenden Beamten und die an \ndieses Amt zu stellenden Anforderungen. Maßgebend ist dabei nicht das Amt im \nabstrakt- oder konkret-funktionellen Sinne, sondern das statusrechtliche Amt, das der \nBeamte am Beurteilungsstichtag innehat. Die dienstliche Beurteilung darf sich daher \nnicht darin erschöpfen, wie der Beamte seinen konkreten Dienstposten bewältigt hat. \nDie Aufgabenerfüllung muss vielmehr zu den Anforderungen des statusrechtlichen \nAmts \nund \nzu \nden \nLeistungen \naller \nBeamten \nderselben \nLaufbahn- \nund \nBesoldungsgruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1980, \nBVerwGE 60, 245 und Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22; Senatsurt. \nv. 7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, juris Rn. 25). Dem entspricht Abschnitt B III Nr. 1 \nVwV Beurteilung Bedienstete SMI, der die Beamten derselben Laufbahn und \ndesselben Statusamts als Bezugsgruppe einer vergleichenden Bewertung ansieht. Die \nVorstellung, dass nur Beamte derselben Laufbahn miteinander vergleichbar sind, stellt \nden grundlegenden Inhalt des Laufbahnprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz \ndes Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist. In einer Laufbahn \nwerden alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst, die die gleiche Vor- und \nAusbildung erfordern. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsBG umfasst eine Laufbahn alle \nÄmter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören, was \ngemäß §§ 16, 17 SächsBG eine vergleichbare Vorbildung und Ausbildung voraussetzt. \nBeamte derselben Laufbahn sind daher grundsätzlich vergleichbar. Sie werden im \nEingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt (§ 25 SächsBG) und steigen bei Bewährung in \ndieser Laufbahn kontinuierlich auf (§ 27 SächsBG). Beamte derselben Laufbahn und \nderselben Besoldungsgruppe sind daher die maßgebliche Gruppe für einen \nLeistungsvergleich, weil sie auch in einem Auswahlverfahren potentiell miteinander in \nBeziehung gesetzt und verglichen werden müssen. Diesen Schritt nimmt die \ndienstliche Beurteilung vorweg (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. März 2017, 2 C 21.16 -, juris \nRn. 45, 46; Urt. v. 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 25). Zur Bildung von \nVergleichsgruppen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 7. März 2017 - 2 B 25.16 -, juris Rn. 8 ff.): \n23 \nAllerdings muss bei der Verwendung von Richtwerten die Vergleichsgruppe, auf die sie \nsich \nbeziehen, \nrechtsfehlerfrei \ngebildet \nwerden. \nRichtwerte \nkönnen \nihre \nVerdeutlichungsfunktion gegenüber dem einzelnen Beurteiler nur entfalten, wenn sie \n22 \n\n9 \n \nauf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen sind. Der Beurteiler muss die \ndienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kennen, um diejenigen Beamten \nder Gruppe benennen zu können, die der von dem Richtwert erfassten Notenstufe \nzuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, \n356 <361>). \n24 \nDabei muss die für den einzelnen Beurteiler überschaubare Gruppe hinreichend groß \nund hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit \ngenügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und \nEignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne \nhomogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen \ndieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur \ndann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander \nverglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden \n(BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361> und \nBeschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 44). \n25 \nWie groß eine Vergleichsgruppe sein muss, um die Annahme zu rechtfertigen, dass in \nihr die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sind, lässt sich \nnicht allgemein, sondern nur für den konkreten Fall beantworten. Einfluss auf die \nerforderliche \nMindestgröße \nder \nVergleichsgruppe \nhat \ninsbesondere \ndas \nBeurteilungssystem. So liegt es nahe, dass bei kleinen Richtwerten (z.B. 5 %) die \nVergleichsgruppe größer sein muss als bei großen Richtwerten (z.B. 40 %). Auch wird \nbei größerer Differenzierung der Notenskala (z.B. neun Notenstufen) die \nVergleichsgruppe ggf. größer sein müssen als bei geringerer Differenzierung (z.B. vier \nNotenstufen). Dementsprechend kann eine allgemeingültige Mindestzahl für die Größe \nder Vergleichsgruppe bei der Verwendung von Richtwerten nicht benannt werden. Die \nerforderliche Mindestgröße der Vergleichsgruppe ist vielmehr von den Gegebenheiten \ndes konkreten Falles abhängig. \nAusgehend von diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, wurde die Vergleichsgruppe \nzutreffend gebildet. Die Klägerin befand sich am Beurteilungsstichtag 31. Mai 2019 in \ndem nach A 11 besoldeten Statusamt einer Kriminalhauptkommissarin, das zur \nLaufbahngruppe 2.1 des Polizeivollzugsdienstes gehört. Dementsprechend musste die \nVergleichsgruppe aus Beamten des Polizeivollzugsdienstes dieser Besoldungsgruppe \nbestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Kriterium der Homogenität dahin \npräzisiert, dass die Vergleichsgruppe aus Beschäftigen bestehen muss, die potentiell \nin einer Konkurrenzsituation zueinander stehen, weil die Vorgabe von Richtwerten oder \nQuoten der Klärung einer Wettbewerbssituation diene (BVerwG, Urt. v. 2. März 2017 - \n2 C 21.16 - und Urt. v. 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 -, a. a. O.). Gemäß § 3 Abs. 1 \nNr. 8, § 31 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO können Beamte der Fachrichtung Polizei sowohl \nfür Aufgaben der Schutzpolizei als auch der Kriminalpolizei ihrer Laufbahngruppe \neingesetzt werden und in den jeweils anderen Dienstzweig übernommen werden, \ndessen Amtsbezeichnung sie dann führen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 SächsLVO). Ausgehend \ndavon \ngehören \ndie \nBeamten \nbeider \nDienstzweige \nder \nLaufbahn \ndes \nPolizeivollzugsdienstes und damit derselben Laufbahn an (so bereits Senatsurteil v. \n26 \n\n10 \n \n6. Februar 2019 - 2 A 364/17 - n. v., Rn. 37; ebenso Senatsurt. v. 25. Oktober 2022 - \n2 A 902/20 - a. a. O. Rn. 21). \nZum Vergleich herangezogen wurden zutreffend die Polizeivollzugsbeamten im \nStatusamt A 11 der Laufbahngruppe 2.1 der KPI L. Die Zuständigkeit für die Erstellung \nder Regelbeurteilungen der Beamten der Laufbahngruppe 2.1 war nach § 8 Abs. 1 \nSächsBeurtVO dem Leiter der PD L übertragen, nach Erstellung eines Entwurfs durch \nden Leiter der Organisationseinheit; zugleich wurde die jeweilige Organisationseinheit \nals Vergleichsgruppe festgelegt (vgl. die Verfügung vom 11. April 2019). Dies begegnet \nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Die Vergleichsgruppe war zum einen \nhinreichend homogen. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass einzelne mit \nSpezialaufgaben betraute Beamte sich unzutreffend in der Vergleichsgruppe befunden \nhätten, musste dem nicht nachgegangen werden, weil dieser Umstand auf die \nBeurteilung der Klägerin, die selbst keine Spezialaufgaben wahrnahm, keine \nAuswirkungen hätte. Die Vergleichsgruppe war mit 85 Beamten auch hinreichend groß. \nEs bestand deshalb auch keine Notwendigkeit, die Vergleichsgruppe auf sämtliche \nvom Leiter der PD beurteilten Beamten im Statusamt A 11 der PD L zu erstrecken. \nZwar lässt sich eine maximale Größe der Vergleichsgruppe aus der höchstrichterlichen \nRechtsprechung nicht ableiten; für eine Begrenzung nach oben könnte allenfalls die \nVorgabe der Überschaubarkeit für den Beurteiler sprechen. Letztlich bedarf dies indes \nkeiner Vertiefung: Nachdem die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu \nHomogenität und Mindestgröße vorliegend gewahrt sind, begegnet es keinen \nrechtlichen Bedenken, wenn anstelle einer einzigen Vergleichsgruppe für die gesamt \nPD L eine Vergleichsgruppenbildung unter Heranziehung der Organisationseinheiten \nerfolgt. Die gewählte Verfahrensweise beruht auf Erwägungen der Praktikabilität, die \neinen nachvollziehbaren sachlichen Grund darstellen. \nc) Die Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs durch die Bildung von \nBeurteilungskommissionen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \nDurch den Leiter der PD L wurden in zulässiger Weise die in § 4 Abs. 1 SächsBeurtVO \nfestgelegten \nRichtwerte \nzur \nBerücksichtigung \nvorgegeben. \nDas \nBundesverwaltungsgericht führt insoweit aus (Beschl. v. 7. März 2017 - 2 B 25.16 - a. \na. O. Rn. 7): \n30 \nDie Festlegung von Richtwerten ist rechtlich zulässig. Dadurch werden die Beurteiler \nnicht etwa angehalten, die Note unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu \nbilden. Die Richtwerte bestimmen vielmehr das anteilige Verhältnis der betreffenden \n27 \n28 \n29 \n\n11 \n \nNoten in dem jeweiligen Verwaltungsbereich. Mittels der so vorweg bestimmten \nHäufigkeit verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr den Aussagegehalt der in der \nRegel in Beurteilungsrichtlinien bezeichneten und dort nur kurz umschriebenen Noten. \nDie Richtwerte verdeutlichen dem beurteilenden Vorgesetzten den vom Dienstherrn \ngewollten Maßstab. Die Berechtigung des Dienstherrn, den Aussagegehalt der Noten \nin dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen, ist Teil seiner Befugnis, die \nNotenskala und die Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden, überhaupt \nfestzulegen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 \n<360> m.w.N.). \nZur Sicherung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabs wurden gemäß § 4 Abs. 2 \nSächsBeurtVO \nausweislich \nder \nVerfügung \nvom \n11. \nApril \n2019 \nBeurteilungskommissionen gebildet, die sich jeweils mindestens aus dem Leiter der \nPD L als Vorsitzendem, dem Leiter der betroffenen Organisationseinheit sowie dem \nLeiter Referat Recht, Personal zusammensetzten. Dies entspricht Ziffer VI Satz 2 VwV \nBeurteilung Bedienstete SMI und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es bestand \ninsbesondere keine Notwendigkeit der Bildung einer Beurteilungskommission auf \nEbene der Abteilung 3 des SMI. Eine solche ergibt sich weder aus § 4 Abs. 2 \nSächsBeurtVO \n- \ndie \nBestimmung \nspricht \nlediglich \nallgemein \nvon \nBeurteilungskommissionen - noch aus der VwV Beurteilung Bedienstete SMI (vgl. dort \nZiffer VI Satz 1, wonach die Abteilung 3 des SMI für ihre nachgeordneten Dienststellen, \ninsbesondere zur Herbeiführung geeigneter Vergleichsgruppen, die Entscheidung über \ndie Zusammensetzung der Beurteilungskommission an sich ziehen kann.). Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beurteilerkonferenzen, die zu \neiner einheitlichen Beurteilungspraxis beitragen, grundsätzlich zulässig, wenn auch \nnicht erforderlich (vgl. von der Weiden, ThürVBl., 2018, 245, 248 m. w. N.). Eine \nVerpflichtung zur Einsetzung einer übergreifenden Beurteilungskommission bestand \nnach alldem nicht. \nd) Die Beurteilung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil eine für die Tätigkeit im ... erstellte \nZuarbeit, die sich weder in den Verwaltungs- noch in den Gerichtsakten befindet, nicht \n(hinreichend) berücksichtigt worden wäre. Es bestand für den Senat schon deshalb \nkein Anlass zu weiteren Ermittlungen, weil ausweislich der Regelbeurteilung (S. 1) der \nLeiter der Führungsgruppe des ... an der Erstellung der Regelbeurteilung mitgewirkt \nhat. Im Übrigen ist es Sache des Beurteilers, welche Erkenntnisquellen er im Rahmen \nder Beurteilung heranzieht (vgl. - zu Beurteilungsbeiträgen - BVerwG, Urt. v. 1. März \n2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 26). Bei dem Leiter der Führungsgruppe des ... handelt es \nsich um eine im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts wesentliche Erkenntnisquelle \nfür die Leistungen der Klägerin in dem betreffenden Zeitabschnitt; ob und wie daneben \neine weitere denselben Zeitraum betreffende Zuarbeit in die Bewertung Eingang \n31 \n32 \n\n12 \n \ngefunden hat, oblag dem Ermessen des Beurteilers. Soweit die Klägerin rügt, ihr hätte \nunter Berücksichtigung der erwähnten Zuarbeit eine insgesamt bessere Bewertung \nzugestanden, setzt sie sich an die Stelle des Beurteilers, ohne indes Richtigkeitszweifel \nan dessen Bewertung aufzuzeigen. \ne) Indes ist die Beurteilung rechtswidrig, weil die Zeit der Abordnung an die Hochschule \nder Sächsischen Polizei nicht in die Bewertung eingeflossen ist. Die Regelbeurteilung \nhat wegen des Ziels einer höchstmöglichen Vergleichbarkeit die Leistung des \nBeurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen (vgl. BVerwG, \nUrteile v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, v. 26. September 2012 - 2 A 2.10 - und v. 9. Mai \n2019 - 2 C 1.18 -, alle juris). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind allerdings \nhinzunehmen, soweit sie sich aus zwingenden Gründen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. \n26. September 2012 - 2 A 2.10 - a. a. O. Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat \nhierzu ausgeführt (Urt. v. 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 40 ff): \n34 \nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung wird für die Prüfung der höchstmöglichen \nVergleichbarkeit in der Regel die nicht beurteilte Zeit in Relation zum \nGesamtbeurteilungszeitraum betrachtet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. März \n2016 - 1 B 1512/15 - juris Rn. 15 f. m.w.N.). Danach besteht eine Notwendigkeit zur \nEinholung \neines \nBeurteilungsbeitrags \ndann \nnicht, \nwenn \ngemessen \nam \nGesamtbeurteilungszeitraum durch den Beurteilungsbeitrag lediglich ein sehr kurzer \nZeitraum abzudecken wäre (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 18. April 2019 - 1 A \n1285/17 - ZBR 2020, 61 <62> und vom 10. September 2020 - 1 B 635/20 - RiA 2020, \n281 <281 f.>). \n35 \nAuch der Senat hat es schon akzeptiert, dass ein Beurteiler beim BND nach den \nBestimmungen der gleichen Beurteilungsrichtlinie wie hier einen Zeitraum von einem \nMonat und 5 Tagen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 \nA 7.06 - juris Rn. 26). \n36 \nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn innerhalb \neines Regelbeurteilungszeitraums ein kurzer Zeitraum verbleibt, der bei der Erstellung \neiner dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleibt. Den Richtliniengebern steht es \ninsoweit in einem engen Rahmen frei, \"Bagatellgrenzen\" oder \"Relevanzschwellen\" \nfestzulegen und dabei beispielsweise zu berücksichtigen, dass auch die Erstellung \neines Beurteilungsbeitrags einen gewissen Mindestkontakt zwischen Beurteiler oder \nBeurteilungsbeitragendem und Beurteiltem voraussetzt; hinzu kommt, dass die \nTätigkeit auf einem neuen Dienstposten in der Regel zunächst eine Phase der \nEinarbeitung erfordert und die neue Tätigkeit auch danach erst einmal über einen \ngewissen Zeitraum ausgeübt werden muss, ehe sie Grundlage einer Bewertung sein \nkann (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 49). \n37 \nDaran gemessen ist es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass die Beurteiler einen \nZeitraum von sieben Wochen bei einem Gesamtbeurteilungszeitraum von drei Jahren \nnicht berücksichtigt haben. \n33 \n\n13 \n \nAusgehend von diesen Vorgaben, denen sich der Senat anschließt, hätte die Zeit der \nAbordnung an die Hochschule der Sächsischen Polizei, die einen Zeitraum von fünf \nMonaten innerhalb des Beurteilungszeitraums umfasste, in die Regelbeurteilung \neinfließen müssen. Hinzukommt, dass sich die Abordnung auf dieselbe Tätigkeit im \nRahmen eines Forschungsvorhabens an der Hochschule der Sächsischen Polizei \nerstreckt, die zuvor bereits im Nebenamt in Höhe von 25 % der Arbeitszeit für sechs \nMonate übertragen worden war. Die somit nicht beurteilten Zeiten betragen addiert \nrund 6,5 Monate und umfassen mehr als ein Sechstel des dreijährigen \nGesamtbeurteilungszeitraums. Sie fallen damit ersichtlich nicht mehr unter eine im \nEinzelfall hinzunehmende Bagatellgrenze. Es erscheint in diesem Zusammenhang \nzweifelhaft, ob die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsBeurtVO, wonach ein \nBeurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer mindestens sechsmonatigen Abordnung im \nBeurteilungszeitraum zu erstellen ist, mit dem vorstehend dargelegten Maßstab zu \nvereinbaren ist. \nf) Die Regelbeurteilung ist - selbstständig tragend - zudem rechtswidrig, weil das \nGesamturteil unzutreffend gebildet worden ist. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf das Gesamturteil \neiner dienstlichen Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren erstellt worden ist, in der \nRegel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den \nEinzelbegründungen hergeleitet wird (vgl. Urt. v. 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 65). \nAus der Statusamtsbezogenheit der dienstlichen Beurteilung folgt hierbei zwingend, \ndass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und \nnachfolgenden Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts \nbeziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, \nmaßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines \nBeförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 2018 - 2 A \n10.17 -, juris Rn. 44 ff.). Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind stets \nallein am Maßstab der Anforderungen des Statusamtes des Beamten zu messen (vgl. \nvon der Weiden, Die dienstliche Beurteilung, ThürVBl. 2018, 278 m. w. N.). Dem \nentspricht die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsBeurtVO, wonach bei der Bewertung \nder Leistungsmerkmale zu prüfen ist, inwieweit den Anforderungen des Amtes unter \nBerücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten \nentsprochen wurde. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung \ndes Gesamturteils muss einheitlich erfolgen; die Herstellung der Einheitlichkeit obliegt \ndem Normgeber oder Dienstherrn im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit. Die \n38 \n39 \n40 \n\n14 \n \nerforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret \ndurch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler \nunterschiedlich erfolgen. Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb des \nGeltungsbereichs derselben Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von \nBeamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten \nLaufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 1. März 2018 - 2 A 10.17 - a. a. O. Rn. 45). Diese Maßstäbe, denen \nder Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Senatsurt. v. 25. Oktober 2022 - 2 A \n902/20 -, a. a. O. Rn. 36), gelten auch in Ansehung der in § 5 Abs. 6 Satz 2 \nSächsBeurtVO für die Beurteilung der Beamten des Beklagten getroffenen Regelung, \nwonach \ndas \nGesamturteil \naus \nder \nBewertung \nder \nLeistungs- \nund \nBefähigungsmerkmale unter Würdigung ihres Gewichts sowie der Schwierigkeit und \ndes Umfangs des Aufgabengebietes zu bilden ist. Denn hieraus folgt nicht, wie der \nBeklagte meint, dass auf die prägenden Merkmale des Dienstpostens abzustellen ist, \nsondern vielmehr, dass eine Gewichtung der maßgeblichen - auf das abstrakte \nStatusamt bezogenen - Leistungs- und Befähigungsmerkmale naturgemäß nur im \nHinblick auf die konkret im jeweiligen Aufgabengebiet gezeigten Leistungen erfolgen \nkann. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau der in § 5 Abs. 3 Satz 2, Absatz \n4 Satz 1und Absatz 5 Sätze 1 und 2 SächsBeurtVO getroffenen Regelungen. \nDiesen Anforderungen im Hinblick auf den Maßstab des Statusamtes genügt die \nBildung des Gesamturteils nicht. Wie sich aus der Begründung des Gesamturteils \nergibt, wurde im Rahmen der Gewichtung maßgeblich auf solche Einzelmerkmale \nabgestellt, die für die ausgeübte Funktion von besonderer Bedeutung waren. Dies \nentspricht der Verfügung des Leiters der PD L vom 11. April 2019, die in Ziffer VI. \nersichtlich auf die Anforderungsprofile des jeweiligen Dienstpostens, bei mehreren \nVerwendungen \nsomit \nauf \nverschiedene \nAnforderungsprofile, \nabstellt. \nDiese \nVerfahrensweise, wonach die prägenden Merkmale aus den Anforderungsprofilen des \nDienstpostenrahmenkonzepts entnommen wurden, wurde durch den Vortrag des \nBeklagten im Berufungsverfahren und zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung \nvor \ndem \nSenat \nbestätigt. \nNach \ndieser \nVorgehensweise \nwurde \nfür \ndie \nstreitgegenständliche Beurteilung im Hinblick auf den Dienstposten im ... auf die \nEinzelmerkmale Güte des Arbeitsergebnisses, Arbeitsmethode, Arbeitstechniken und \nKommunikation abgestellt, betreffend den Dienstposten im Kommissariat.. waren die \nEinzelmerkmale \nFachwissen, \nFachkönnen, \nGüte \ndes \nArbeitsergebnisses, \nArbeitsstrukturierung, Arbeitsmethode und Arbeitstechniken relevant. Sämtliche \ngenannten Merkmale wurden als prägende Merkmale für die Bildung des \n41 \n\n15 \n \nGesamturteils herangezogen, wobei nach dem unwidersprochenen Vorbringen des \nBeklagten anstelle des Merkmals Kommunikation versehentlich das (mit gleicher \nPunktzahl bewertete) Merkmal Verantwortungsbewusstsein benannt wurde. \nAuf die fehlerhafte Heranziehung der den konkreten Dienstposten prägenden \nMerkmale für die Bildung des Gesamturteils kommt es auch entscheidungserheblich \nan, weil vorliegend aufgrund der in sämtlichen Einzelmerkmalen vergebenen Noten \nauch ein anderes als das vom Beklagten festgelegte Gesamturteil von neun Punkten \nin Betracht kommt, je nachdem, welche Einzelmerkmale als prägend angesehen \nwerden (anders die Konstellation im Senatsurt. v. 25. Oktober 2022 - 2 A 902/20 -, juris \nRn. 38). Vorliegend hat der Beurteiler die Leistungen der Klägerin in insgesamt 16 \nEinzelmerkmalen bewertet. Sie erhielt einmal elf, elfmal zehn und viermal neun Punkte. \nDer Senat erachtet es als naheliegend, dass ausgehend von diesen Einzelnoten bei \nVornahme einer einheitlich statusamtsbezogenen Gewichtung der Einzelmerkmale \nauch ein anderes Gesamturteil als neun Punkte denkbar ist. \ng) Die Beurteilung ist zudem rechtswidrig, weil das Gesamturteil unabhängig von der \nBestimmung der prägenden Merkmale unzureichend begründet worden ist. \nGesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander \nübereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den \nEinzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert zwar keine Folgerichtigkeit nach \nrechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das \narithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein \nrechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage \nsogar unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 33 \nm. w. N.). Vorliegend fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die vom Beurteiler \ngetroffene Feststellung, dass das aus den wesentlichen Kompetenzen gebildete Urteil \nvon neun Punkten in der Gesamtschau mit den übrigen Kompetenzbereichen bestätigt \nwerde, die vergleichbar bewertet worden seien. Denn die nicht als prägend \nangesehenen Einzelmerkmale sind gerade nicht vergleichbar bewertet worden; \nvielmehr wurden in den verbleibenden neun Merkmalen achtmal zehn Punkte und \neinmal elf Punkte vergeben. Der Beurteiler hätte deshalb konkret begründen müssen, \nweshalb trotz der einheitlich besseren Einzelnoten in den nicht prägenden Merkmalen \ngleichwohl das Gesamturteil auf neun Punkte festzusetzen war. Diese Begründung \nmusste zudem in der dienstlichen Beurteilung selbst erfolgen und konnte nicht zu \n42 \n43 \n44 \n\n16 \n \neinem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt \ninsoweit aus (Urt. v. 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 48): \n45 \n… Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei \nuneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen \nEntscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 \nBvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung \nder Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht \nwerden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den \ndienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend \ngewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen \nBeurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, \ndass \"jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen Beamten \nnachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat\" (BVerwG, Urteil vom 2. März \n2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 75 ff.). \nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Eine nachträgliche Plausibilisierung \nkam hiernach nicht in Betracht. \nh) Die Beurteilung ist indes nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verschlechterung um \ndrei \nPunkte, \nzugleich \neinem \nPrädikat, \ngegenüber \nder \nvorangegangenen \nRegelbeurteilung nicht hinreichend plausibilisiert worden wäre. Zwar handelt es sich \num eine erhebliche Verschlechterung, die besondere Anforderungen an den \nBegründungsaufwand stellt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2016 - 2 VR \n1.16 \n-, \njuris \nRn. \n33). \nAllerdings \nhat \nder \nBeklagte \nim \nRahmen \ndes \nAbänderungsverfahrens auf die Veränderung der Vergleichsgruppe aufgrund \nvorangegangener \nBeförderung \nund \ndie \ndamit \nverbundenen \ngestiegenen \nAnforderungen an die Klägerin verwiesen. Damit ist er seiner Verpflichtung zur \nPlausibilisierung zunächst gerecht geworden. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihre \nMitwirkung an der Studie der Hochschule der Sächsischen Polizei weiteren \nErläuterungsbedarf geltend gemacht hat, hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren \nergänzend ausgeführt, dass diese Tätigkeit der Bewertung in den Einzelmerkmalen \nArbeitsstrukturierung, Arbeitsmethode und Arbeitstechniken nicht entgegenstehe. Es \nhätte damit an der Klägerin gelegen, weitere Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des \ngefundenen \nErgebnisses \ndarzulegen. \nDie \nbeschriebene \nVerpflichtung \nzur \nPlausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die \nDarlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer \nWechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer \nErläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, \nkonkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. \nHat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es \n46 \n47 \n\n17 \n \ndanach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar \nzu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, \nhinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren \nErläuterungsbedarf sieht (BVerwG, Urt. v. 1. März 2018 - 2 A 10.17 - a. a. O. Rn. 37). \nEntsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, \nwaren dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 \nVwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \n48 \n49 \n\n18 \n \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \n \nHahn \n \n \n \n Henke \n \n \n \n Nagel \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. \n \n \n\n19 \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, \n§ 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts orientiert sich der Senat, \nebenso wie das Verwaltungsgericht, an Ziffer 10.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (Sonderbeilage Sächsische Verwaltungsblätter 2014, Heft \n1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nHahn \n \n \n \n Henke \n \n \n \n Nagel \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-13/2-a-446-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-13/2-a-446-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365386","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.227810+00:00"}}