{"status":"available","doknr":"OLD365385","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-13","aktenzeichen":"2 B 235/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 235/22 \n \n5 L 531/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Chemnitz \nReichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSchulzeitdehnung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 13. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. August 2022 - 5 L 531/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm ab dem Schuljahr \n2022/2023 vorläufig eine Dehnung der gymnasialen Oberstufe am Sportgymnasium D \nauf drei Schuljahre zu bewilligen, abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen mit der \nBeschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen \nGründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und \ndie Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nAusgehend davon hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vorläufige \nDehnung der gymnasialen Oberstufe am Sportgymnasium D, dessen Jahrgangsstufe \n11 er seit Beginn des Schuljahrs 2022/2023 besucht, auf drei Schuljahre weder \ndargelegt noch glaubhaft gemacht. \nAn Sportgymnasien wird zur Förderung besonders begabter Schüler ein besonderer \nBildungsweg (§ 7 Abs. 4 SächsSchulG) als vertiefte sportliche Ausbildung angeboten \n(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung, SOGYA). Nach § 4 \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nAbs. 5 Satz 1 und 2 SOGYA legt die oberste Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung \ndes Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten im Rahmen der vertieften \nsportlichen Ausbildung welche Sportarten angeboten werden; hierbei können \nSchwerpunktsportarten bestimmt werden. Auf dieser Grundlage hat das Sächsische \nStaatsministerium für Kultus die Verwaltungsvorschrift für die Arbeit an den Schulen \nmit vertiefter sportlicher Ausbildung im Freistaat Sachsen (VwV Sportbetonte Schulen) \nvom 17. August 2022 (MBl. SMK S. 240) erlassen. Diese ist am 2. September 2022 in \nKraft getreten und findet daher im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Entscheidung im \nBeschwerdeverfahren Anwendung. Auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene \nVwV Sportbetonte Schulen vom 3. Dezember 2007 (MBl. SMK 2008 S. 4) kommt es \nnicht (mehr) an, weil diese gleichzeitig mit Inkrafttreten der VwV Sportbetonte Schulen \nvom 17. August 2022 außer Kraft getreten ist. Anknüpfend an die Festlegungen der \nVwV Sportbetonte Schulen regelt § 4 Abs. 5 Satz 3 SOGYA, dass die \nSchulaufsichtsbehörde in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten \nSchwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers die \ngymnasiale Oberstufe auf drei Schuljahre dehnen kann, wenn die Schulzeitdehnung \nnotwendiger Bestandteil der leistungssportlichen Entwicklung des Schülers ist. Das \nVorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landesamt für Schule und Bildung (im \nFolgenden: Landesamt) als Schulaufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 \nSächsSchulG im Bescheid vom 14. Juni 2022, mit dem es den Antrag der Eltern des \nAntragstellers auf Dehnung der gymnasialen Oberstufe abgelehnt hat, verneint, weil \nbeim Antragsteller, der am Sportgymnasium D die Sportart Eisschnelllauf betreibt, die \nleistungssportlichen Voraussetzungen für eine Schulzeitdehnung nicht gegeben seien. \nDies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \nInsbesondere hat sich das Landesamt im Bescheid vom 14. Juni 2022 zu Recht der \nsportfachlichen Einschätzung des Sächsischen Eissport Verbands angeschlossen (vgl. \nSenatsbeschl. v. 31. August 2018 - 2 B 317/18 -, juris Rn. 8). Deren Richtigkeit wird \ndurch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert. \nGemäß den Bearbeitungsvermerken zum Antrag auf Schulzeitdehnung vom 1. und 6. \nDezember 2021 haben weder der Landessportbund Sachsen e. V. in Leipzig noch der \nOlympiastützpunkt Sachsen e. V. in C den Antrag unterstützt. Zur Begründung der \nAblehnung bezieht sich der Landessportbund auf die „Ablehnung des Antrages durch \nden Verband (vgl. Mail 16.03.22)“. In der an den Fachbereich Leistungssport im \nLandessportbund Sachsen gerichteten E-Mail vom 16. März 2022 nimmt der Obmann \nEisschnelllauf/Short Track der Fachsparte Eisschnelllauf/Short Track im Sächsischen \n5 \n\n4 \n \nEissport Verband zum Antrag auf Schulzeitdehnung des Antragstellers dahingehend \nStellung, dass eine „Streckungsmöglichkeit“ für den Antragsteller nicht gesehen werde, \n„da eine Berufung im Mai 2022 zum Kader unsicher ist“. Dies sei die „Aussage des \nLandestrainers“; der Verband ziehe daher den „Streckungsantrag … zurück“. \nSoweit der Antragsteller dem in der Beschwerdebegründung entgegenhält, die \nEntscheidung des Eissport Verbands, seine Empfehlung zurückzuziehen, sei „auf \nfehlerhaften Grundlagen ergangen“, bestehen hierfür keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte. So heißt es in der von der Heimtrainerin des Antragstellers \nunterschriebenen \n„Begründung \ndes \nLandesfachverbandes \nmit \nAngabe \nder \nKaderzugehörigkeit und der sportlichen Perspektive“ vom 17. Dezember 2021, der \nAntragsteller habe „aufgrund einer Knieerkrankung … komplett mit dem Training \naussetzen“ müssen, erst im Dezember „wieder voll in das leistungssportliche Training \nder Gruppe einsteigen“ können und sei „momentan in seiner körperlichen Entwicklung \nhinter den anderen Jugendlichen seiner Altersklasse zurück“. Damit er „auch in Zukunft \nseine sportliche Zielstellung erfüllen und den Bundeskaderstatus erreichen kann“, sei \neine Schulzeitdehnung erforderlich. Die in den Verwaltungsvorgängen befindliche \ntabellarische Übersicht der Dehnungsanträge am Sportgymnasium D im Schuljahr \n2022/2023 enthält beim Antragsteller in der Spalte „Kader“ den Eintrag „o. K.“. Für eine \nKaderzugehörigkeit des Antragstellers ist auch sonst nichts ersichtlich. Seine \nBehauptung in der Beschwerdebegründung, der „Landestrainer selbst“ habe ihn „für \ndie Saison 2021/2022 in den Leistungskader für talentierte Spitzensportler berufen“, \nwird weder durch die Aktenlage gestützt noch durch den Antragsteller belegt. Von \ndaher durfte das Landesamt ohne weitere eigene Prüfung nicht nur davon ausgehen, \ndass der Antragsteller derzeit keinem Kader angehört, sondern auch davon, dass die \nfachliche Einschätzung des Sächsischen Eissport Verbands, dass der Antragsteller die \nleistungssportlichen Anforderungen an die Dehnung der gymnasialen Oberstufe nicht \nerfüllt, zutrifft. Die hierauf gestützte Ablehnung der Schulzeitdehnung im Bescheid des \nLandesamts vom 14. Juni 2022 ist daher rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen. \nBei dieser Beurteilung bleibt es auch mit Blick auf die E-Mail des Obmanns \nEisschnelllauf/Short Track vom 21. Juni 2022 an die Mutter des Antragstellers. Daraus \ngeht hervor, dass der Eissport Verband noch im Januar 2022 „nach der Empfehlung \ndes Heimtrainers an die Erfüllung der Normative für eine Kaderernennung“ geglaubt \nhabe, die den Verband „möglicherweise in die Lage versetzt“ hätte, die \n„Schulzeitdehnung … in D zu begründen“. Da der Antragsteller die Kadernormative \nverfehlt habe, liege keine „ausreichende sportfachliche Begründung“ vor und scheide \n6 \n7 \n\n5 \n \neine „Aufnahme in den Landeskader aufgrund der Nichterfüllung der Kaderkriterien“ \naus. Nach Rücksprache mit dem Landessportbund befürworte der Eissport Verband \neine „Schulzeitdehnung am Bundesstützpunkt C“, die indessen einen Wechsel des \nAntragstellers an das Sportgymnasium C voraussetze. Diese Ausführungen lassen, \nanders als der Antragsteller meint, nicht den Schluss zu, dass der Verband ihn „im \nHinblick auf die sportliche Leistungsfähigkeit für geeignet hält, da er ansonsten keine \nSchulzeitdehnung befürworten könnte, weder in C noch in D“. Vielmehr handelt es sich \nbei der Empfehlung um eine in der E-Mail vom 21. Juni 2022 ausdrücklich so \nbezeichnete \n„Idee \nbzw. \nLösung“, \num \ndie \nvom \nAntragsteller \nangestrebte \nSchulzeitdehnung in der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2022/2023 doch noch zu \nerreichen. \nDie vom Eissport Verband vorgeschlagene, für den Antragsteller mit einem Wechsel \nvom Sportgymnasium D an das Sportgymnasium C verbundene Verfahrensweise steht \nin Einklang mit § 4 Abs. 5 Satz 3 SOGYA. Danach kann das Landesamt in den für die \njeweiligen Schulstandorte in der Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 \nSOGYA bestimmten Schwerpunktsportarten die gymnasiale Oberstufe dehnen. Die \nvom Antragsteller betriebene Sportart Eisschnelllauf ist, wie sich aus Ziffer II Nr. 1 und \n2, Ziffer VII Nr. 1 i. V. m. Anlage 1.1 (Standortkonzept C) der VwV Sportbetonte Schulen \nvom 17. August 2022 ergibt, Schwerpunktsportart nur am Sportgymnasium C. Eine \nDehnung der gymnasialen Oberstufe ist deshalb, wie auch aus der Anlage 1.2. \n(Standortkonzept D, Hinweise Nr. 4) hervorgeht, nur am Bundesstützpunkt C, nicht \naber am Sportgymnasium D möglich. Zwingende Gründe, die einem Schulwechsel \nnach C entgegenstehen könnten, trägt der Antragsteller nicht vor. Dass er die infolge \nseiner \nErkrankung \nin \nseiner \nsportlichen \nEntwicklung \neingetretenen \nLeistungsrückstände am Sportgymnasium C nicht aufholen könnte, behauptet er selbst \nnicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang verweist der \nAntragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vielmehr auf die am Bundesstützpunkt C \nim Eisschnelllauf gegebenen qualitativ hochwertigen Trainingsbedingungen, die eine \nSchulzeitdehnung der gymnasialen Oberstufe allein am Sportgymnasium C \nrechtfertigen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 31. August 2018 - 2 \nB 317/18 -, juris Rn. 12). \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \nVizepräsident des Oberver- \nwaltungsgerichts Dr. Grünberg \nist wegen Krankheit an der \nBeifügung seiner Unterschrift \ngehindert \ngez.: \nHahn \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-13/2-b-235-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-13/2-b-235-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365385","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.203481+00:00"}}