{"status":"available","doknr":"OLD365384","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-14","aktenzeichen":"6 A 176/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 176/21 \n \n5 K 2629/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \nvertreten durch die \nvertreten durch den \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank \n- Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAblehnungsbescheides ESF (Weiterbildungscheck betrieblich) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 14. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Januar 2021 - 5 K 2629/17 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen. \nDer Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf \n3.024,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der gemachten Zulassungs-\ngründe vorliegt. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs-\nverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. \nDezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift \nnicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Fördermitteln aus dem \nEuropäischen Sozialfonds gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung \nausgeführt: Der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Klägerin fehle im \nfür die Beurteilung der Fördervoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung (23. August 2017) die subventionsrechtliche Zuverlässigkeit, \nda aufgrund eines gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH geführten \nErmittlungsverfahrens wegen Subventionsbetrugs objektive Anhaltspunkte für eine \nUnzuverlässigkeit vorgelegen hätten, die auch hinreichend gewichtig für eine \nAblehnung der Fördermittel gewesen wären. Zu keinem anderen Ergebnis „würde es \nführen, wenn man die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht im Moment der letzten \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nBehördenentscheidung, sondern dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nbeurteilen wollte“. Auch wenn die Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin \nwegen Subventionsbetrugs im Jahr 2019 nicht rechtskräftig geworden und das \nLandgericht L...... das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. \n2 StPO eingestellt habe, sei in den Einstellungsgründen von der Nichterweislichkeit der \nvorgeworfenen Taten keine Rede, weswegen immer noch Zweifel an der \nZuverlässigkeit bestünden. \nDas dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. \nOhne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts \nund der Beklagten, dass es zur Beurteilung der Zuverlässigkeit bei juristischen \nPersonen \nauf die \nhandelnden \nOrgane \nankomme, \ndie \ndie \nmaßgebenden \nwirtschaftlichen Entscheidungen treffen und die Außenvertretung wahrnehmen. Ihr \nEinwand, das könne schon deshalb nicht richtig sein, weil dann auch ein etwa im \nZeitpunkt der Stellung des Förderantrags nicht mehr amtierender, unzuverlässiger \nGeschäftsführer \neinen \nVersagungsgrund \nbieten \nkönnte, \ngeht \nfehl. \nDas \nVerwaltungsgericht hat für die Beurteilung der subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit \nprimär und tragend auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt. \nDas entspricht der Rechtsauffassung des Senats (vgl. Beschl. v. 22. Oktober 2020 - 6 \nA 995/18 -, n. v.) und wurde vom Verwaltungsgericht näher begründet (UA S. 8 2. \nAbsatz), ohne dass die Klägerin darauf eingeht. Soweit zum Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung die Zuverlässigkeit einer juristischen Person wegen der \nUnzuverlässigkeit der maßgebenden für sie handelnden Person verneint wird, kommt \nes darauf an, ob diese noch für sie handeln kann, was bei einem bereits bei \nFörderantragstellung nicht mehr amtierenden Geschäftsführer ausscheidet. \nIm Streitfall hängt die als Teil der Zuverlässigkeit nach Abschnitt A Nr. 1.3 VwV zu § 44 \nSäHO zu prüfende ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers \nwegen der Rechtsform der Klägerin als Kommanditgesellschaft von der Zuverlässigkeit \nihrer Komplementär-GmbH und damit von deren Geschäftsführer im Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung ab (vgl. § 161 Abs. 2, § 114 Abs. 1, § 164 HGB, § 35 \nGmbHG). Der Einwand der Klägerin, Gegenstand des seinerzeit gegen den \nGeschäftsführer ihrer Komplementärin gerichteten Ermittlungsverfahrens sei „nicht die \nFrage der Zuverlässigkeit, sondern die Frage der Richtigkeit der Angaben in einzelnen \nFördermittelanträgen von Kunden der Klägerin, namentlich die Verpflichtung der \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nEhefrau als Kommanditistin der KG, die im Einzelfall an Kunden der Klägerin \nPrivatdarlehen ausgereicht hatte“, gewesen, ist - soweit überhaupt verständlich - \nunberechtigt. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der strafrechtliche Vorwurf \neines Subventionsbetrugs des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin und \ndaher offensichtlich für die im Fördermittelverfahren vorzunehmende Beurteilung \ndessen subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit relevant. Das Verwaltungsgericht hat \nim Anschluss an die Beklagte aufgrund der von dieser ausgewerteten Ermittlungsakten \nund der im Widerspruchsbescheid dargestellten Zeugenaussagen angenommen, es \nhabe nach dem damaligen Ermittlungsstand der dringende Verdacht bestanden, dass \nder Geschäftsführer wiederholt Fördermittelantragsteller dahin beeinflusst hatte, bei \nder Antragstellung und der Vorlage des Verwendungsnachweises unrichtige Angaben \nzu machen. Für diesen Vorwurf habe es hinreichende Anhaltspunkte gegeben, da die \nZeugen unter anderem geschildert hätten, keinen Eigenanteil für die Förderung \naufgebracht zu haben. Die Klägerin habe die Vorwürfe zwar bestritten und ausgeführt, \ndass hinsichtlich der Eigenanteile eine Vereinbarung von Darlehensverträgen getroffen \nworden sei. Das ändere aber nichts daran, dass konkrete Vorwürfe gegen \nLeitungsorgane der Klägerin erhoben worden seien, denen die Ermittlungsbehörden \nweiter hätten nachgehen müssen. Die Vorwürfe hätten erhebliche Zweifel an der \nZuverlässigkeit der Klägerin begründet, die die Versagung der Förderung gerechtfertigt \nhätten. Weder in diesem Zusammenhang noch im Rahmen der hilfsweisen \nErwägungen für den Fall, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung ankomme, hat das Verwaltungsgericht auf irgendeine „Verpflichtung“ der \nEhefrau des Geschäftsführers abgestellt. Vielmehr hat es zu den Verhältnissen im \nspäteren Zeitpunkt ausgeführt, dass auch die zivilgerichtlichen Verfahren keinen \nAbschluss mit sicherem Hinweis auf die Zuverlässigkeit der Klägerin gefunden hätten, \nda in einem Fall ein Vergleich geschlossen, in einem anderen die Berufung \nzurückgewiesen und im dritten Verfahren gar die Klage auf Rückzahlung des \nDarlehens zurückgenommen worden sei. Die Einlassung des Geschäftsführers, bei \nden den Zuwendungsempfängern überlassenen Geldmitteln habe es sich \nausnahmslos um Darlehen gehandelt, die seine Ehefrau als Privatperson gewährt \nhabe, habe sich also offenbar nicht ohne weiteres erhärten lassen, zumal in \nverschiedenen Fällen offenbar nicht einmal ein schriftlicher Darlehensvertrag \ngeschlossen und eine etwaige Vereinbarung von den Zuwendungsempfängern \nvehement bestritten worden sei. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, was die \nKlägerin meint, wenn sie als Gegenstand des gegen den Geschäftsführer gerichteten \nErmittlungsverfahrens „namentlich die Verpflichtung der Ehefrau“ bezeichnet, ohne \nderen Inhalt zu beschreiben. \n\n5 \n \nDes Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass selbst eingestellte \nStrafverfahren für die Beurteilung der subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit \nregelmäßig nur unter Beachtung des dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG \nzugrunde liegenden Rechtsgedankens der Bewährung und der in § 46 Abs. 1 Nr. 1 \nBZRG bestimmten Höchstgrenze der Verwertbarkeit von fünf Jahren ab Begehung der \nVerfehlung verwertbar sei. \nRichtig ist, dass die Berichterstatterin in einem Eilverfahren, in dem eine von der \nKomplementär-GmbH \nder \nKlägerin \nvertretene \nAntragstellerin \neinen \nSubventionsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung geltend machte, diese \nRechtsauffassung \nin \neinem \nHinweis \nunter \nBezug \nauf \nhöchstrichterliche \nRechtsprechung zur Beachtung des Verwertungsverbots bei der Beurteilung der \nwaffen- und gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2012 - \n5 C 1.11 -, juris Rn. 42 f. = BVerwGE 142, 132 und Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -\n, juris Rn. 19 - 21. = BVerwGE 101, 24) sowie einen nicht veröffentlichten \nSenatsbeschluss vom 22. Oktober 2020 (6 A 995/18) zur Beurteilung der \nsubventionsrechtlichen Zuverlässigkeit geäußert hat. Allerdings hat der Senat bereits \nim Beschluss vom 18. Februar 2021 - 6 B 312/20 - (juris Rn. 8) im Rahmen \nsummarischer Prüfung offen gelassen, ob der Zuwendungsgeber im durch die \nVerwaltungspraxis bestimmten Subventionsrecht zu einer von § 51 BZRG \nabweichenden Berücksichtigung von Sachverhalten nach seiner Verwaltungspraxis \nzumindest dann berechtigt ist, wenn er den Bewährungsgedanken dabei hinreichend \nberücksichtigt. Auch im Streitfall bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Denn die \nKlägerin beruft sich unabhängig davon zu Unrecht auf einen längeren Zeitraum als fünf \nJahre zwischen den dem Geschäftsführer vorgeworfenen Taten und der letzten \nBehördenentscheidung. \nZum einen übersieht sie, dass hier im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nnoch gar keine Entscheidung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen \nSubventionsbetrugs vorlag. Die zitierte Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, \ndass es dem Schutzzweck des § 51 Abs. 1 BZRG, die Eingliederung des Betroffenen \nin die Gesellschaft nicht unnötig zu gefährden, entspricht, auch eine Straftat, die nicht \nzu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, \ngrundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und \nim Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten \nwäre (BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 20). Liegt noch keine \nEntscheidung zur Einstellung vor, so steht noch nicht fest, ob die Tat noch zu einer \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nVerurteilung führen und bejahendenfalls noch länger bis zum Ablauf der Tilgungsfrist \nberücksichtigt werden kann. In einem solchen Fall muss der Zuwendungsgeber die für \ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebliche Frage nach dem Ermittlungsstand im \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung selbstständig prüfen, was ausweislich des \nWiderspruchsbescheids mit für die Klägerin ungünstigem Ergebnis geschehen ist und \nvon ihr im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten ohne nähere Begründung zu Unrecht in Abrede gestellt wird. \nZum anderen gab es nach dem damaligen Ermittlungsstand aber auch hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass nicht sämtliche Einflussnahmen des Geschäftsführers auf \ndie Antragsteller aus dem Jahr 2011 stammen, wie die Klägerin ebenfalls ohne nähere \nDarlegung behauptet. Das Verwaltungsgericht hat auf die im Widerspruchsbescheid \ndargestellten Zeugenaussagen Bezug genommen. Danach ist es zumindest in einem \nFall zu einer Kontoüberweisung seitens der Klägerin in Höhe von 7.140,00 € auf das \nKonto einer Antragstellerin mit sofortiger Rücküberweisung vom 29. Oktober 2013 und \nin einem anderen Fall am 24. Juli 2012 zu einer Überweisung an die Klägerin in gleicher \nHöhe gekommen, obgleich die Zeugen angegeben hatten, keine Eigenanteile erbracht \nzu haben. \nSchließlich hält die Klägerin dem Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer Darlegungen \nzur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu Unrecht einen Verstoß gegen die \nUnschuldsvermutung vor. Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung \ndes Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist durch Art. 6 Abs. 2 \nEMRK Bestandteil des positiven Rechts im Range eines Bundesgesetzes und schützt \nden Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen \naber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen ist \n(BVerfG, Beschl. v. 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 u. a. -, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. \n20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 45). Sie schützt hingegen nicht vor Rechtsfolgen, \ndie - wie die Ablehnung von Fördermitteln - keinen Strafcharakter haben, sondern an \nsubventionsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Schwierigkeiten im \nSinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nSächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Wie die \nAusführungen zu 1 zeigen, bereitet die Rechtssache keine derartigen Schwierigkeiten. \n3. \nDas \nZulassungsvorbringen \nrechtfertigt \nferner \nnicht \ndie \nZulassung der \nGrundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 6. September \n2022 - 6 A 258/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). \nDiesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger \nformuliert schon keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern übt inhaltliche \nKritik am Urteil (vgl. dazu bereits unter 1). \n4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der Festsetzung \nder Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-14/6-a-176-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-14/6-a-176-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365384","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.180370+00:00"}}