{"status":"available","doknr":"OLD365382","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-15","aktenzeichen":"1 C 41/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 41/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. XXX.X XXX \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \naufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 15. Dezember 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Antragstellerin wendet sich gegen den im Regelverfahren erlassenen Bebauungs-\nplan Nr. XXX.X „XXX“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. XXX.X), \nder ca. 20,4 ha im Bereich der N. Straße, M. Straße, Z. Straße sowie E.-Allee in L. \nerfasst, und Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. XXX \n„XXX“ (im Folgenden Bebauungsplan Nr. XXX) überdeckt. \nSie ist Eigentümerin von im Plangebiet liegenden - ehemals durch die Buntgarnwerke \ngenutzten - Grundstücken der Gemarkung K. (Flurstücke XXX/XX, XXX/XX, XXX/XX, \nXXX/XX, XXX/XX, XXX/XX, XXX/XX, XXX/XX, XXX/XX), die sich nördlich der L. Straße \nund westlich der E.-Allee befinden und derzeit unterschiedlich genutzt werden (u. a. \nBüronutzung, Boulderhalle, Billardhalle, Tanzschule, Capoeira Verein, gastronomische \nBetriebe, Künstleratelier). \nDie Antragsgegnerin beschloss nach Aufstellung, frühzeitiger Beteiligung sowie Erwei-\nterung des Geltungsbereichs am 18. April 2019 die öffentliche Auslegung des Planent-\nwurfs, die am 20. April 2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht wurde \nund vom 30. April 2019 bis 29. Mai 2019 erfolgte. Die Antragstellerin äußerte sich in-\nnerhalb dieses Zeitraums mit Schreiben vom 28. Mai 2019. Aufgrund der Festsetzung \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \neines eingeschränkten Gewerbegebiets würden bisher zulässige Nutzungsmöglichkei-\nten entzogen. Innerhalb des Plangebiets unterscheide sich der Gebietscharakter. An \nder Z. Straße sei vorwiegend gewerbliche Nutzung vorhanden, während unterhalb der \nE.-Allee eher der Eindruck eines allgemeinen Wohn- oder Mischgebiets entstehe. \nDiese Unterschiede seien zu berücksichtigen. Der Geltungsbereich des Bebauungs-\nplans Nr. XXX.X sei nicht deckungsgleich mit dem des Bebauungsplans Nr. XXX, son-\ndern betreffe ein kleineres Plangebiet. Es fehle eine Pufferzone zur Wohnbebauung. \nAufgrund der vorhandenen Wohnbebauung in der Nachbarschaft erschließe sich nicht, \nwarum diese im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werde. Die Bauleitplanung löse \nbestehende Konflikte nicht, sondern plane gewerbliche Nutzung neben reiner Wohn- \nund sonst vorhandener „hoch sensibler“ Nutzung (Kindertagesstätten nördlich der M. \nStraße und zwei weitere östlich der E.-Allee). Die sich abzeichnenden Konflikte in den \nRandbereichen südlich der L. Straße, nördlich der M. Straße und östlich der E.-Allee \ndürften nicht festgeschrieben werden, sondern seien mittels des Bauleitverfahrens zu \nlösen. Der pauschale Ansatz mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbege-\nbiets genüge nicht, zumal eine Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte mit 160 \nKindern und einer Freispielfläche von 960 m² mit Baugenehmigung vom 19. Mai 2014 \nin Bezug auf das Grundstück E.-Allee (Montessori-Kindergarten) erteilt worden sei, ob-\nwohl nach den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales an der \nGrundstücksgrenze eines Kindergartens ein Schallpegel von nur 50 dB(A) erreicht wer-\nden solle. \nMit den Planungen werde hinsichtlich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung \ndem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt. Daran ändere auch der Umstand nichts, \ndass die Terminologie § 6 Abs. 1 BauNVO entlehnt sei. Es bestehe kein Festsetzungs-\nfindungsrecht. Der Zweckbestimmung des § 8 Abs. 1 BauNVO werde nicht Rechnung \ngetragen, insbesondere sei eine generelle Einschränkung der Gewerbebetriebe auf \ndiejenigen, die auch in einem Mischgebiet zulässig seien, nicht möglich. Eine derartige \nGliederung sehe weder § 1 Abs. 5 BauNVO noch § 1 Abs. 9 BauNVO vor. Die Planung \nwiderspreche dem Trennungsgebot. Des Weiteren seien Abwägungsmängel festzu-\nstellen, da die wechselseitigen Interessen fehlgewichtet worden seien. \nDie Antragsgegnerin machte die Ratsversammlung (Stadtratssitzung) vom 4. Septem-\nber 2019 in ihrem Amtsblatt vom 31. August 2019 mit dem Hinweis auf den beabsich-\ntigten Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. XXX.X bekannt. \n4 \n5 \n\n4 \n \nAm 4. September 2019 beschloss sie den Bebauungsplan Nr. XXX.X, der am 6. Sep-\ntember 2019 vom Oberbürgermeister ausgefertigt und am 14. September 2019 in ihrem \nAmtsblatt bekanntgemacht wurde. Dieser setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nut-\nzung (hellbraun unterlegt) ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“, das in acht Teilbau-\ngebiete gegliedert ist (vgl. Teil A Nr. 1 der Planzeichenerklärung), sowie Verkehrs- und \nStraßenverkehrsflächen fest (vgl. Teil A Nr. 2. der Planzeichenerklärung). Die Grund-\nstücke der Antragstellerin liegen im Teilgebiet „GEe 7“ oder „GEe 8“ und teilweise in-\nnerhalb einer mit einer Kreuzlinie umrandeten Fläche. Letztere weist Flächen aus, de-\nren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (vgl. Teil A Nr. 3.1 \nder Planzeichenerklärung). \nNach Teil B Nr. I. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind im eingeschränkten Gewerbe-\ngebiet nur Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Allgemein zu-\nlässig sind nach Teil B Nr. I. 1.2 (a) Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffent-\nliche Betriebe, (b) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie (c) Schank- und \nSpeisewirtschaften. Teil B Nr. I. 1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen nennen Nut-\nzungen, die ausnahmsweise oder nicht zulässig sind. Nach Teil B Nr. I. 2.1 der textli-\nchen Festsetzungen sind in den Teilbaugebieten „GEe 4“, „GEe 6“ und „GEe 8“ zudem \n(a) Anlagen für sportliche Zwecke allgemein zulässig und (b) Tanzlokale sowie sonstige \nVeranstaltungsräume ausnahmsweise zulässig. Nach Teil B Nr. I. 2.2 der textlichen \nFestsetzungen sind in den Teilbaugebieten „GEe 4“ und „GEe 6“ zusätzlich auch Dis-\nkotheken ausnahmsweise zulässig. Unzulässig sind nach Teil B Nr. I. 4.1 der textlichen \nFestsetzungen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten \n(„Apothekenwaren [freiverkäuflich]; Back- und Konditoreiwaren, Drogerie, Parfümerie- \nund Kosmetikartikel, Fleischwaren, Getränke - inkl. Wein/Sekt/Spirituosen -, Nahrungs- \nund Genussmittel - inkl. Kaffee/Tee/Tabakwaren -, Sanitärartikel, Schnittblumen, Topf- \nund Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen, Zeitungen/Zeitschriften, zoologische \nArtikel, lebende Tiere“) und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten („Beklei-\ndung, Bettwaren, Bild- und Tonträger, Bücher, Camping- und Outdoorartikel, Computer \nund Zubehör, Elektrogroßgeräte, Elektrokleingeräte, Fotoartikel, Glas/Porzellan/Kera-\nmik, Handarbeitswaren/Kurzwaren/Meterware/Wolle, Haushaltswaren, Heimtextilien, \nGardinen, Dekostoffe, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Hörgeräte, Kinderwagen, Kunst-\ngewerbe/Bilder/Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel, Künstlerartikel/Bastelzubehör, \nSammelbriefmarken und -münzen, Lampen, Leuchten, Leuchtmittel, Lederwaren/Ta-\nschen/Koffer/Regenschirme, Musikinstrumente und Zubehör, Optik/Augenoptik, Pa-\npier, Büroartikel, Schreibwaren, Schuhe, Spielwaren, Sportartikel/Sportgeräte, Sport-\n6 \n7 \n\n5 \n \nbekleidung, Sportschuhe, Telekommunikation und Zubehör, Uhren, Schmuck, Unter-\nhaltungselektronik und Zubehör“, wobei einzelne Sortimente in Fußnoten erläutert wer-\nden, die „am Regelungsgehalt der Festsetzung“ teilnehmen.) \nTeil B Nr. I. 4.2 der textlichen Festsetzungen sieht für Teil B Nr. I. 4.1 Ausnahmen vor \nfür Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und andere Gewerbebetriebe, die sich \nganz oder teilweise an den Endverbrauchter richten („Werksverkauf“), und weitere Vo-\nraussetzungen erfüllen. \nIn der Begründung zum Bebauungsplan ist auf Seite 8 ff. u. a. ausgeführt: \n„Ein Planungsanlass für das Plangebiet ergibt sich daraus, dass auch hier ein Vordrin-\ngen von Wohnnutzungen zu erwarten oder zumindest nicht auszuschließen ist. Ent-\nsprechende Bestrebungen bestehen bereits. \nIm Plangebiet sind zwar ausschließlich gewerbliche Nutzungen bzw. derzeit brachlie-\ngende Gewerbeflächen vorhanden. Den Randlagen des Plangebiets gegenüberlie-\ngend bzw. teils auch unmittelbar benachbart sind aber, der Historie geschuldet, auch \nWohnnutzungen in teils erheblichem Umfang vorhanden. (…) \nDie Entwicklung von Wohnnutzungen im Plangebiet steht allerdings in Widerspruch zu \nden stadtentwicklungspolitischen Zielen der Stadt. Diese sehen für das Plangebiet \nu. a. den Erhalt und die Weiterentwicklung bestehender sowie die Entwicklung poten-\nzieller Gewerbeflächen vor (…) \nDies gilt ausdrücklich auch für den Teil des Plangebietes dieses Bebauungsplanes, der \nnicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XXX liegt. (…) \nAngesichts der urbanen Lage des Plangebietes, das allseits von Wohnnutzungen um-\ngeben ist, aber auch angesichts der innerhalb des Plangebietes gewollten Qualitäten \nbesteht auch das Erfordernis, weitere Festsetzungen zur Einschränkung der Art der \nbaulichen Nutzung innerhalb der Baugebietskategorie ‚Gewerbegebiet‘ zu treffen. (…) \nDie Erhaltung und angemessene Weiterentwicklung dieses Gewerbegebietes soll u. a. \nauch dem großen öffentlichen Interesse an der Stärkung der Innenentwicklung und der \nUrbanität in der Stadt L. durch Erhaltung und Weiterentwicklung zentral gelegener, \nwohnortnaher Gewerbeflächen und damit wohnortnaher Arbeitsplätze (‚Stadt der kur-\nzen Wege‘) dienen (…) \nFür die im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungsstrukturen - Damit ist die grund-\nsätzliche Struktur der Nutzungen ihrer Art nach gemeint, keinesfalls aber der konkret \nvorhandene Bestand an Betrieben. Ein (unzulässiger) Wettbewerbsschutz ist nicht ge-\nwollt! - sollen bauplanungsrechtliche Rahmenbedingungen dahingehend gesichert \nbzw. geschaffen werden, dass diese Strukturen ihrer Art nach erhalten und angemes-\nsen weiterentwickelt werden können. (…) “. \n8 \n9 \n\n6 \n \nDes Weiteren wird dort erläutert, dass die mit dem Bebauungsplan Nr. XXX verfolgten \nZiele auch diesem Plan zugrunde lägen. Dies gelte insbesondere für das übergeord-\nnete Ziel des Zentrenschutzes, das dem Interesse am Erhalt der Entwicklung sowie \nStärkung der Zentrenstruktur diene. Im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen \nseien auch keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, die in der Abwägung \nzu berücksichtigen seien, zumal die Festsetzungen im Wesentlichen nur die Art der \nbaulichen Nutzung beträfen und lediglich eine „Bestandsabbildung“ mit einer Ein-\nschränkung des bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmens erfolge. \nIn der Abwägungsentscheidung wird ausgeführt (vgl. S. 685 R Absatz 1 der Behörden-\nakte): \n„Die sich aus dem Bebauungsplan möglicherweise ergebende Beschränkung und die \ndaraus folgenden Nachteile für die Grundstückseigentümerin sind der Stadt bewusst. \nSie ist der Grundstückseigentümerin aber zumutbar, vor allem, weil ihr die ganze Pa-\nlette von Nutzungen bleibt, die auch nach Aufstellung des Bebauungsplanes noch zu-\nlässig sind. Die Möglichkeit einer angemessenen wirtschaftlichen Nutzung ihres Grund-\nstücks wird ihr durch den Bebauungsplan nicht entzogen. (…)“ \nDie Antragstellerin hat am 9. Juli 2020 den streitgegenständlichen Normenkontrollan-\ntrag gegen den Bebauungsplan Nr. XXX.X beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht \ngestellt und ihren Antrag mit Schriftsatz vom 6. November 2020 begründet. Zuvor hatte \nsie bereits mit Schriftsatz vom 11. September 2020 (eingegangen am 17. September \n2020) gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung formeller und materieller Vor-\nschriften gerügt. \nNachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass er den Normenkontrollantrag ei-\nnes Dritten gegen den Bebauungsplan durch zwischenzeitlich rechtskräftig geworde-\nnes Urteil vom 13. April 2022 (- 1 C 39/20 -, juris) abgewiesen hat, trägt die Antragstel-\nlerin vor, dass sie an den Rügen zu einer fehlerhaften Bekanntmachung der öffentli-\nchen Auslegung des Planentwurfs sowie zu Fehlern bei der Auslegung nicht mehr fest-\nhalte. Dies gelte auch für ihre formellen Rügen gegen das Zustandekommen des Be-\nbauungsplans und die Nichtbeachtung des Trennungsgebots. \nDer Bebauungsplan sei aber materiell rechtswidrig. Mit diesem seien fehlerhaft bei der \nArt der baulichen Nutzung nur eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt worden. Es \nfehle an einem Gewerbegebiet i. S. v. § 8 Abs. 1 BauNVO mit dem dort allgemein \nzulässigen Störpotential. Die Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \ngerichts zur Festsetzung von Emissionskontingenten seien auch hier zugrunde zu le-\ngen. Die unterschiedliche Zielrichtung von § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO stehe dem nicht \nentgegen. Überdies sei die textliche Festsetzung nach Teil B Nr. I.1.1 unbestimmt. Es \nsei unklar, ob die für ein Gewerbegebiet oder ein Mischgebiet geltenden Immissions-\nrichtwerte im konkreten Einzelfall einzuhalten seien. Zudem sei mit der Festsetzung \ngrundsätzlich auch Wohnbebauung und abstrakt mischgebietsunverträgliches Ge-\nwerbe zulässig, wenn aufgrund des konkreten Abstands die für ein Mischgebiet gelten-\nden Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten. Zudem müsse die Festsetzung \nstädtebaulich erforderlich sein. Dies sei nicht ersichtlich. \nEin beachtlicher Abwägungsfehler liege ebenfalls vor, weil die planerische Festsetzung \nvon ausschließlich eingeschränkten Gewerbegebieten planerisch nicht notwendig zu-\nmindest aber abwägungsfehlerhaft sei, da mit ihr eine Fehlgewichtung der Interessen \nDritter - hier der Antragstellerin - verbunden sei. Die Nutzungsmöglichkeiten der Grund-\nstückseigentümer würden durch diese Festsetzung erheblich eingeschränkt. \nDie Antragstellerin beantragt, \nden Bebauungsplan Nr. XXX.X „XXX“ vom 4. September 2019 für unwirksam \nzu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie hält den Antrag unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 13. April 2022 (- 1 C \n39/20 -, juris) für unbegründet. Der Bebauungsplan diene der Sicherung der Gewerbe-\nflächen und sei materiell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei \nTeil B Nr. I. 1.1 seiner textlichen Festsetzungen hinreichend bestimmt. Die Festsetzung \ndes eingeschränkten Gewerbegebiets sei auch von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Ein \nGewerbegebiet könne in Anlehnung an § 6 Abs. 1 BauNVO eingeschränkt werden, \nsodass sich in diesem nach typisierender Betrachtung nur Gewerbebetriebe mit einem \nmischgebietstypischen Störpotential ansiedeln dürften. Die Frage, welche konkrete \nWohnnutzung im Plangebiet geschützt werden solle, stelle sich aufgrund dieses „abs-\ntrakt-typisierenden“ Ansatzes der Baunutzungsverordnung ebenso wenig wie, wie die \nFrage des konkreten Abstands. Der streitgegenständliche Bebauungsplan entbehre \nnicht der städtebaulichen Erforderlichkeit. \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n8 \n \nDie Antragstellerin habe nicht abwägungsfehlerhaft auf eine Lärmkontingentierung ver-\nzichtet. Des Weiteren liege kein Abwägungsmangel vor. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Inhalte \nder Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Dezem-\nber 2022 und den Behördenvorgang (1 Ordner) Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegrün-\ndet. \nDie Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der am 4. September 2019 \nbeschlossene Bebauungsplan Nr. XXX.X wurde am 14. September 2019 im Amtsblatt \nder Antragsgegnerin bekanntgemacht; der Normenkontrollantrag ist am 9. Juli 2020 \nbeim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen. \nDie Antragstellerin ist als planbetroffene Grundeigentümerin auch antragsbefugt. Nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normen-\nkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Erforder-\nlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinrei-\nchend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen las-\nsen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht \nverletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2018 - 4 BN 17.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.). \nDiese Anforderungen sind erfüllt, weil die Festsetzung eines eingeschränkten Gewer-\nbegebiets gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 1 BauNVO die Antrag-\nstellerin möglicherweise in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. \nSächsOVG, NK-Urt. v. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 35). \nDer Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. \nDer Bebauungsplan Nr. XXX.X leidet an keinen beachtlichen Verfahrensfehlern. Es \nliegen weder Mängel nach § 2 Abs. 3 BauGB noch § 3 Abs. 2 BauGB vor (vgl. § 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB), die nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n9 \n \nunbeachtlich geworden sind. Auch Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmängel lie-\ngen nicht vor. Auf die Begründung im Normenkontrollurteil des Senats vom 13. April \n2022 (- 1 C 39/20 -, juris Rn. 29 bis 59), an der der Senat weiter festhält, wird insoweit \nverwiesen. Die Antragstellerin geht ebenfalls nicht mehr vom Vorliegen formeller Fehler \naus. \nAuch an durchgreifenden materiellen Mängeln leidet der Bebauungsplan nicht (§ 1 Abs. \n3 Satz 1 BauGB). Die Erforderlichkeit der Planung begegnet keinen Bedenken, da die \nAntragsgegnerin mit dem Erreichen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie \nder Fortentwicklung und Sicherung der im Plangebiet entstandenen Verwaltungsge-\nbäude grundsätzlich ein berechtigtes Planungsziel verfolgt. Auf die Begründung im \nNormenkontrollurteil des Senats vom 13. April 2022 (a. a. O., juris Rn. 60 bis 61) wird \ninsoweit ebenfalls verwiesen. \nDie mit dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden, \ninsbesondere ist die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets entgegen \nder Auffassung der Antragstellerin von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. \n2, 3, 5, 6 und 9 sowie § 8 Abs. 1 BauNVO gedeckt und hinreichend bestimmt. Der \nSenat hat in seinem Normenkontrollurteil vom 13. April 2022 (a. a. O., juris Rn. 63 ff.) \nhierzu das Folgende ausgeführt: \n„Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. \nAnknüpfend an § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet Gewer-\nbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Ge-\nschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude zulässig (vgl. Teil B Nr. I 1.2 a) bis c) der \ntextlichen Festsetzungen). \nDabei verstößt die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, in dem nur \nNutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, nicht bereits gegen \ndas Bestimmtheitsgebot. \nDieses verlangt, dass die Festsetzung in einem Bebauungsplan hinreichend klar zum \nAusdruck bringt, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht \n(vgl. Art. 20 Abs. 3 GG; NdsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 1 KN 156/18 -, juris Rn. 29). \nSpeziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit so-\nwohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die Festset-\nzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich ge-\nschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzun-\ngen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen \nauf den Grundstücken zulässig sind. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei, zu \nentscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. \nDie rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die \nFestsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebau-\nungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch \n26 \n27 \n\n10 \n \nden formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des \nPlangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext bzw. der Plan-\nzeichnung einen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember \n1995 - 4 N 2.95 -, juris Rn. 14; BayVGH, Urt. v. 18. Dezember 2020 - 15 N 20.391 -, \njuris Rn. 41). Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit ist stets - ohne dass es \nauf die zugunsten einer Planerhaltung sonst anzuwendenden Vorschriften der §§ 214, \n215 BauGB ankäme - beachtlich und begründet die Unwirksamkeit der Festsetzung. \nAusgehend davon ist die Festsetzung eines ‚eingeschränkten Gewerbegebiets‘ (§ 9 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB), in dem Nutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich \nstören, hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für die mit der textlichen Festsetzung Nr. \n1.1 bestimmte Einschränkung. Denn der gewählte Begriff für Nutzungen, ‚die das Woh-\nnen nicht wesentlich stören‘, ist ein rechtstechnischer Begriff, der die zulässigen Nut-\nzungen charakterisiert und damit dem Typenzwang der Baunutzungsverordnung ent-\nspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 - 4 B 107.17-, juris Rn.7; BayVGH, Urt. \nv. 21. April 2004 - 26 N 00.2768 -, juris Rn. 35). Es lässt sich danach somit auch beur-\nteilen, ob ein Betrieb danach im Baugebiet unzulässig ist oder nicht (vgl. auch Külp-\nmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. \nAufl., Rn. 580: ‚Ggf. bietet es sich an, die GE-Ausweisung …. dahin einzuschränken, \ndass nur nicht wesentlich störende Gewerbegebiete zulässig sind.‘) \nDie Auslegung der textlichen Festsetzungen unter Teil B Nr. I 1. und 2 (Nr. I 1.1 bis \n1.4, 2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen) in Verbindung mit der Begründung zum \nBebauungsplan (vgl. Nr. 11.1 ff. = S. 39 ff.) ergibt ferner eine Zweckbestimmung, die \ndie Maßgaben des § 8 Abs. 1 BauGB erfüllt sowie die Festlegung, welche Nutzungs-\narten in diesem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässig, ausnahms-\nweise zulässig oder ausgeschlossen sein sollen (vgl. Nr. 11.1.2 ff., 11.3 = S. 40 ff., S. \n51. ff. der Begründung zum Bebauungsplan). Die Antragsgegnerin verstößt mit der ge-\nnannten Festsetzung auch nicht gegen das für den vorliegenden einfachen Bebau-\nungsplan geltende Festsetzungsfindungsverbot, denn die Festsetzung regelt nichts, \nwas nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO oder im Wege einer \nweiteren Ausdifferenzierung gem. § 1 Abs. 9 BauGB gedeckt wäre (vgl. SächsOVG, \nNK-Beschl. v. 17. September 2009 - 1 D 15/07 -, juris Rn. 104 m. w. N.). \nDie allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebiets, in dem allgemein zu-\nlässige Nutzungen eines Gewerbegebiets (vgl. Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen \nsowie § 8 Abs. 2 BauNVO) mit den Nr. 1.1, 1.3, 1.4 und 4.1 der textlichen Festsetzun-\ngen eingeschränkt werden, ist gewahrt. Auch ‚eingeschränkte Gewerbegebiete‘, in dem \nGewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, entsprechen nach ihrer \nZweckbestimmung grundsätzlich dem Typus eines Gewerbegebiets (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 6. Mai 1993 - 4 NB 32.92 -, juris Rn. 12 sowie v. 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, \njuris Rn. 2). Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets besteht darin, der Unterbrin-\ngung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zu dienen (vgl. § 8 Abs. 1 \nBauNVO). Vorwiegend und generell zulässig sind damit Gewerbebetriebe, die auf \nGrund ihres Störungsgrads einerseits in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 \nund Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), Dorf- (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), Misch- (§ 6 Abs. 1 \nBauNVO) oder Kerngebieten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) nicht mehr zulässig wären, \nandererseits aber kein erheblich belästigendes, nur in Industriegebieten zulässiges Im-\nmissionspotential aufweisen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 7. März 2006 - 10 D 10/04 NE -., \njuris Rn. 49). Die hier vorgenommene Einschränkung der zulässigen gewerblichen Nut-\nzungen auf Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, hat zur Folge, dass in \nden im Plangebiet festgesetzten Gewerbegebiet mit acht Teilgebieten nur solche ge-\nwerblichen Nutzungen nach der Art der Nutzung zulässig sind, die auch in Dorf-, Misch- \n\n11 \n \noder Kerngebieten zulässig wären. Auch wenn dadurch die eigentlich allgemein zuläs-\nsigen störenden Gewerbebetriebe im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, ent-\nsprechen die festgesetzten Gewerbegebiete dem in § 8 BauNVO vorgesehenen Ge-\nbietstypus. Dies wird durch Nr. 1.2, Nr. 1.3, 2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen \ndeutlich, die im Wesentlichen nur Nutzungen benennen, die von § 8 Abs. 2 und 3 \nBauNVO erfasst werden, eine Unterart der dort genannten Gewerbe i. S. einer verfei-\nnerten Strukturierung (vgl. § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO) darstellen \noder § 1 Abs. 6 BauNVO unterfallen.“ \nDer Senat hält an diesen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der Einwände der \nAntragstellerin fest. Soweit sie meint, es sei nicht hinreichend bestimmt, ob mit dem \nBauleitplan ein Gewerbegebiet oder ein Mischgebiet festgesetzt wurde, kann dem nicht \ngefolgt werden. Aus der Planzeichnung folgt unmissverständlich, dass hinsichtlich der \nArt der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. Nr. 1 Alt. 1 BauGB) ein eingeschränktes Gewer-\nbegebiet festgesetzt wird (vgl. Nr. I. 1. der Planzeichenerklärung), bei dem es sich - wie \nzuvor ausgeführt - hinsichtlich seiner Zweckbestimmung und damit ungeachtet des von \nihm ausgehenden geringeren Störpotentials - wie im zuvor zitierten Normenkontrollur-\nteil des Senats vom 13. April 2022 ausgeführt - um ein Gewerbegebiet i. S. v. § 8 Abs. \n1 BauNVO handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, juris Rn. 2, v. \n6. Mai 1993 - 4 NB 32.92 -, juris Rn. 12 und v. 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, juris \nRn. 23). \nSoweit die Antragstellerin bezüglich ihrer Auffassung zu einer fehlenden Bestimmtheit \nder Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets auf Seite 12 der Begründung \nzum Bebauungsplan verweist, weil dort ein „Urbanes Gewerbegebiet“ genannt wird \n(vgl. S. 12 Absatz 3 und 4 der Begründung zum Bebauungsplan), ergibt sich auch da-\nraus kein Ansatzpunkt für eine Unbestimmtheit der Festsetzung. Als Rechtsnorm ist \nder Bebauungsplan anhand der klassischen Auslegungsgrundsätze auszulegen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris Rn. 14), wobei dem Wortlaut \neiner Festsetzung in Verbindung mit der Planzeichnung eine vorrangige Bedeutung \nzukommt. Unabhängig davon ist der Planbegründung bei der gebotenen Gesamtwür-\ndigung zu entnehmen, dass ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 1 \nBauGB und kein urbanes Gebiet i. S. v. § 6a Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden sollte. \nDer Begriff des „Urbanen Gewerbegebiets“ wurde als Synonym für ein „eigeschränktes \nGewerbegebiet“ in innerstädtischer Lage verwandt (vgl. S. 12 Absatz 2 ff.). Dies lässt \nsich sowohl aus dem dargestellten Anliegen, dass es um den dauerhaften Erhalt des \nGewerbegebiets gehe (vgl. S. 12 Absatz 4; „Dauerhafte Erhaltung des Gewerbegebiets \nals solches …“), als auch aus dem Hinweis, dass es auch in den Randlagen des Ge-\nwerbegebiets keine „Pufferzonen“ - etwa in Form von festgesetzten Mischgebieten“ \n(§ 6 BauNVO) oder „Urbanen Gebieten“ (§ 6a BauNVO) - geben solle (vgl. S. 12 letzter \n28 \n29 \n\n12 \n \nAbsatz der Begründung zum Bebauungsplan), entnehmen. Zudem geht - wie zuvor \nausgeführt - durch die Einschränkung auf Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht \nwesentlich stören, der Charakter eines Gewerbegebiets, d. h. seine allgemeine \nZweckbestimmung nicht verloren (vgl. BVerwG Beschl. v. 8. November 2004 \na. a. O., juris Rn. 23 m. w. N.). Der Begründung des Bebauungsplans lässt sich \nentnehmen, dass Wohnnutzung mit Ausnahme von Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Baugebiet \n(vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) nicht vorhanden ist und dort auch nicht angesiedelt \nwerden soll (vgl. S. 12 vorletzter und letzter Absatz). Das festgesetzte Baugebiet \n(§ 8 Abs. 1 BauNVO) behält damit sein Gepräge als ein Gebiet, das frei von allge-\nmeiner Wohnnutzung ist. Die streitige textliche Festsetzung (Teil B I. 1. Nr. 1.1) \nstellt damit ein typenkonformes Gliederungs- bzw. Festsetzungsmittel dar, dass \naufgrund seines geringeren Störpotentials ein störungsarmes Nebeneinander von \nGewerbenutzung und von an das Plangebiet angrenzender Wohnnutzung ermög-\nlicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2004 a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 26. Mai \n2020 - 8 S 1081/19 -, juris Rn. 30f.). \nDabei steht der Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, 3, 5, 6 \nund 9 sowie § 8 Abs. 2 BauNVO auch nicht entgegen, dass es im Plangebiet kein \nTeilgebiet ohne Einschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29. Juni 2021 - 4 CN 5.19 -., juris Rn. 13 ff. mit Anmerkung Külpmann v. 22. November \n2021, jurisPR-BVerwG 17/2021; zur Abgrenzung SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2022 \n- 1 C 1/20 -, juris Rn. 25). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit im Urteil vom \n29. Juni 2021 (a. a. O.) ausgeführt: \n„Den §§ 2 bis 9 BauNVO liegt der Gedanke der anlagen- und betriebsbezogenen Ty-\npisierung zu Grunde, dem auch § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO folgt (…) Es muss in einem \nnach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern durch Lärmemissionskontingente geglie-\nderten Gewerbegebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder mit solchen \nEmissionskontingenten geben, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch \nsind, um die nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO \nwirksam ausgeschlossenen Nutzungen zu verwirklichen. Der zulässige Störgrad wird \ndabei maßgeblich durch § 8 Abs. 1 BauNVO bestimmt, wonach das Gewerbegebiet \nvorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben \ndient. Damit ist zugleich der Störgrad bestimmt, den die sonstigen nach § 8 Abs. 2 \nBauNVO zulässigen Nutzungen hinzunehmen haben und selbst nicht überschreiten \ndürfen (…) \nBesteht kein freies Gebiet und fehlen Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO, müs-\nsen daher auf einer hinreichend großen Fläche Lärmemissionskontingente festgesetzt \nsein, die auch für das im Gewerbegebiet typische produzierende und verarbeitende \nGewerbe und das Handwerk ausreichend sind“. \n30 \n\n13 \n \nDiesem Urteil liegt damit zugrunde, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Rechts-\ngrundlage dafür bietet, Arten von Nutzungen für das gesamte Baugebiet auszuschlie-\nßen, weil dies nur über § 1 Abs. 5 BauNVO erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 30. Januar 2014 - 4 BN 46.13 -, juris Rn. 6 m. w. N., v. 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, \njuris Rn. 5, Urt. v. 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15 sowie v. 29. Juni 2021 \na. a. O., juris Rn. 9, 13 und 17). Vorliegend wurde aber keine Festsetzung mit einer \ninternen Gliederung eines Baugebiets gem. § 1 Abs. 4 BauNVO - anknüpfend an Sum-\nmenpegel oder Lärmemissionskontingente - durch eine interne Gliederung, sondern \nein eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer Einschränkung auf bestimmte Arten der \nAnlagen nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO bestimmt. Anders als nach § 1 Abs. 4 \nBauNVO, der eine räumliche Gliederung innerhalb eines Baugebiets zum Gegenstand \nhat, ermöglichen § 1 Abs. 5, 9 BauNVO die Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzun-\ngen innerhalb des Baugebiets (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. \nO., § 1 Rn. 98 ff.), die auch dem Ziel dienen können, in diesem nur Gewerbebetriebe \nmit geringem Emissionsniveau zum Schutz der vorhandenen umliegenden Wohnbe-\nbauung zuzulassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2021 a. a. O., juris Rn. 17). Der Cha-\nrakter eines Gewerbegebiets geht nämlich auch insoweit nicht verloren. Zudem wird \nauf die Begründung des Normenkontrollurteils des Senats vom 13. April 2022 (a. a. O., \njuris Rn. 69 ff.) verwiesen. \nDie getroffenen Festsetzungen stehen auch sonst in Einklang mit der Baunutzungsver-\nordnung; sie sind insbesondere auch aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. \nDer Senat hat insoweit mit Urteil vom 13. April 2022 (a. a. O, juris Rn. 72 ff.) ausgeführt: \n„Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass be-\nstimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zu-\nlässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, \nsofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 \nAbs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan bei Anwendung des § 1 \nAbs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den \nBaugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen An-\nlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden \nkönnen, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. \nDiese Voraussetzungen sind (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO) in Bezug auf die unter Teil B \nNr. I. 1.3 Buchst. e) sowie f) (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO, § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) der \ntextlichen Festsetzungen genannten Bordelle sowie bordellartigen Betrieben, Swin-\ngerclubs sowie im Hinblick auf Verkaufsräume für Artikel mit sexuellem Charakter ge-\ngeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. \nv. 27. Januar 2017 - 15 B 16.1834 -, juris Rn. 23 m. w N.; OVG Hamburg, Urt. v. 13. \nApril 2011 - 2 E 6/07.N -, juris Rn. 58). Die im Weiteren genannten Vergnügungsstätten \n31 \n32 \n33 \n\n14 \n \nunter Teil B Nr. I. 1.3 Buchst. d) der textlichen Festsetzungen unterfallen § 1 Abs. 6 \nBauNVO (vgl. auch § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Dies gilt auch für die nach Teil B Nr. I. \n1.4 der textlichen Festsetzungen benannten unzulässigen Gewerbebetriebe (vgl. Nr. \n2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen; § 1 Abs. 9 BauNVO; BVerwG, Beschl. v. 15. \nApril 1987- 4 C 77.84 -, juris Rn. 2; v. 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, juris Rn. 6, 18. \nFebruar 2009 - 4 B 54.08 -, juris Rn. 5 und v. 5. Juni 2014 a. a. O., juris Rn. 10). Diese \nBetrachtung wird mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Teil-\nbaugebieten unterstrichen, wonach festgelegt ist, in welchen Bereichen, welche Nut-\nzungen möglich sind, wie dies u. a. auch durch Teil B Nr. I. 2.1 und 2.2 der textlichen \nFestsetzungen, wonach etwa Tanzlokale oder Anlagen für sportliche Zwecke in einigen \nTeilgebieten zulässig oder Discotheken ausnahmsweise zulässig sein sollen, zum Aus-\ndruck kommt. \nDer erfolgte Ausschluss bestimmter Arten von Nutzungen im Gewerbegebiet mit dem \nEinzelhandelsausschluss für Gewerbe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten unter \nTeil B Nr. I. 4.1 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls von § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1 \nAbs. 5 BauNVO gedeckt und steht mit der aktualisierten Sortimentsliste 2014, die dem \nSTEP 2016 zugrunde liegt, in Übereinstimmung (vgl. dort S. 177). Ausgeschlossen \noder für ausnahmsweise zulässig erklärt werden kann nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der der Normenkontrollsenat folgt, jede einzelne der in \nden jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungs-\narten. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise generell ausgeschlossen wer-\nden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, Beschl. v. 26. März 2009 \n- 4 C 21.07 -, juris Rn. 11 ff., Urt. v. 20. Januar 2021 a. a. O., juris Rn. 27 ff.), die im \nGewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind, sowie Ein-\nzelhandelsbetriebe bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Ge-\ngebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, juris Rn. \n6). \nDie Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage \nvon § 1 Abs. 9 BauNVO erfordert daneben eine städtebauliche Begründung, die sich \naus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die \nAbweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. \nDas „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht \ndabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 \nBauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit „besonderen“ städtebaulichen Grün-\nden nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die \ngegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nut-\nzungen in Bezug auf das Abgrenzungskriterium der marktüblichen Gegebenheiten ge-\nben muss (BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1987 a. a. O.; vgl. Senatsurt. v. 9. Februar 2016 a. \na. O.). \nDiesen Anforderungen ist hier genügt. Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss damit \nbegründet, dass sich die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf den Ortskern \nkonzentrieren solle (vgl. Nr. 6.2 der Begründung zum Bebauungsplan). Ziel des Aus-\nschlusses ist es, einerseits negative städtebauliche Auswirkungen für das Stadtzent-\nrum (vgl. S. 13, 23 der Begründung zum Bebauungsplan) durch die Ansiedlung zen-\ntren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels an nicht integrierten Standorten zu \nverhindern und anderseits anknüpfend an das strategische Konzept zum Gewerbe eine \ngewerbliche Nachnutzung an dem ehemaligen Industriestandort zu sichern und Nut-\nzungskonflikte mit angrenzender Wohnbebauung zu vermeiden. \nDie Festsetzung ist städtebaulich gerechtfertigt, da sie der Minderung der Lärmkonflikte \nmit der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung dient (vgl. S. 11 Buchst. d, S. 33 \n\n15 \n \nBuchst. d, S. 25 = Nr. 6.2.3, S. 44 - Belang g -, S. 47 Absatz 5 der Begründung zum \nBebauungsplan). Da das Planverfahren auch dem Planungsinteresse am Erhalt der \nsich neu entwickelten gewerblichen Nutzung dient (vgl. S. 10 ff., S. 27 der Begründung \nzum Bebauungsplan), führt der Hinweis der Antragstellerin auf Festsetzungen zu ei-\nnem Mischgebiet oder urbanen Wohngebiet nicht weiter, weil Wohnbebauung im Plan-\ngebiet nicht vorhanden ist (vgl. S. 17 = Nr. 5.2 der Begründung zum Bebauungsplan) \nund deren Ansiedlung nach den Planungen der Antragsgegnerin dort auch nicht \nangestrebt wird.“ \nDie Abwägungsentscheidung ist nach Überzeugung des Senats ferner frei von durch-\ngreifenden Abwägungsfehlern. \nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und \nprivaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständi-\nger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwä-\ngung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder \nwenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhält-\nnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschluss-\nfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Zudem \nsind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur dann er-\nheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen \nsind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen be-\nruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger erkennbar ist. Der Mangel ist auf \ndas Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jewei-\nligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausge-\nfallen wäre. \nDavon ausgehend liegen durchgreifende Abwägungsfehler nicht vor. Die Antragsgeg-\nnerin hat die Einwendungen der Antragstellerin zur Festsetzung ihrer Grundstücke als \nurbanes Gebiet (§ 6a BauNVO) oder als Mischgebiet (§ 6 BauNVO), zur Bestimmtheit \nder Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes und zum Ausschluss von \nWohnnutzung fehlerfrei abgewogen (vgl. S. 684 ff. der Behördenakte). Sie hat erkannt, \ndass mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets Nutzungsbeschrän-\nkungen für die Antragstellerin verbunden sind. Soweit sie diese als zumutbar erachtet \nhat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, da vielfältige gewerbliche Nutzungsmög-\nlichkeiten u. a. im Bereich des Dienstleistungsgewerbes und durch Nutzungen seitens \n34 \n35 \n36 \n\n16 \n \nkleinerer Handwerksbetriebe etc. bleiben, mag sich eine Umsetzung bestimmter Nut-\nzungskonzepte auch mit Blick auf in der Umgebung bereits verwirklichte Nutzungen in \nder aktuellen wirtschaftlichen Situation, auf die Antragstellerin in der mündlichen Ver-\nhandlung hingewiesen hat, als schwierig erweisen. Dabei hat die Antragsgegnerin \nauch die in den Randbereichen vorhandene Wohnnutzung berücksichtigt, in dem sie \nein eingeschränktes Gewerbegebiet (als Puffer) zur umliegenden Wohnbebauung fest-\nsetzte. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich eine Verletzung des Konfliktbewälti-\ngungsgebots, von der die Antragstellerin ausgeht, nicht feststellen. Die von ihr in der \nmündlichen Verhandlung angesprochenen Schwierigkeiten bei der gutachterlichen Er-\nmittlung des im Einzelfall maßgeblichen Schutzniveaus gegenüber Schallimmissionen \nbetreffen die praktische Anwendung des Bebauungsplans, ohne eine unzulässige Ver-\nlagerung von Problemlösungen aus dem Planverfahren auf nachfolgende Verwal-\ntungsverfahren aufzuzeigen (zum Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN \n4.14 -, juris Rn. 14; SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 46). \nIm Hinblick auf das Zentrenkonzept und einen Sortimentsausschluss sind durchgrei-\nfende Abwägungsmängel ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat insoweit \nauf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 9. Februar 2016 (- 1 A 415/13 -, juris Rn. \n78 ff.) Bezug genommen hat, in dem das Folgende ausgeführt ist: \n„Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB ent-\nhalten, dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird \nzugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Be-\nbauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewähr-\nleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 1. Novem-\nber 1974, BVerwGE 47, 144, 153). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die \n(bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nut-\nzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach \ndem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Über-\nplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31. August \n2000 - 4 CN 6.99 -, juris). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung vo-\nraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie \nbestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewich-\ntiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Ei-\ngentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, \ndenn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener \nWeise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Be-\nschl. v. 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 15). Es umfasst neben der \nSubstanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsat-\nzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschl. \nv. 19. Dezember 2002 a. a. O). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines \nGrundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentü-\nmerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen \nund der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschl. v. 16. Januar 1996 - 4 \nNB 1.96 -, juris). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat \n37 \n\n17 \n \ndie Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksich-\ntigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsa-\nche und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. \nBauGB in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschl. v. 21. Februar 1991 - 4 NB \n16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Mai 2014 - 1 C \n6/11 -, juris). So liegt der Fall hier. \nWerden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist \nregelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkei-\nten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Ent-\nwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nfordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismä-\nßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigen-\ntums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich \nder Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteig-\nnung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG \nerfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Pla-\nnungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen \nNutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die \nZukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhande-\nner, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch \nregelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nut-\nzung \"festschreiben\", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf \ndie Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derar-\ntige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums sei-\nner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. \nMaßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums \nentgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der pri-\nvaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentü-\nmers rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, juris). \nDiesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin hier hinreichend Rechnung getragen. Sie \nhat nicht nur einbezogen, dass ihren Interessen, d. h. insbesondere dem Belang gem. \n§ 1 Abs. 6 BauGB keine Vorzugsstellung zukommt (vgl. S. 47 letzter Absatz Anhang II \nder Begründung zum Bebauungsplan), sondern die wechselseitigen Belange, insbe-\nsondere \ndie \nEinschränkung \nder \nEigentumsposition \nder \nAntragstellerin \nals \nGrundstückseigentümerin bei ihrer Abwägung berücksichtigt und dabei auch die Mög-\nlichkeit von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich abgewogen (vgl. S. 49 der Ab-\nwägung, S. 73 der Begründung zum Bebauungsplan). Sie durfte aber auch einbezie-\nhen und gewichten, dass die Nutzungsmöglichkeiten nur begrenzt werden und vielfäl-\ntige gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten - wie bereits ausgeführt - weiterhin offenste-\nhen (vgl. S. 44 ff. des Anhangs II zum Bebauungsplan). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nGründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n38 \n39 \n40 \n\n18 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung be-\nrechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nRanft \n \n \n gez.: \n \n Gretschel \n \n \n \nKober \n \n \n \n \n\n19 \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 und 8 GKG auf 30.000 € festgesetzt. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nRanft \n \n \n gez.: \n \n Gretschel \n \n \n \n \nKober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-15/1-c-41-20","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":27},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-15/1-c-41-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365382","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.124026+00:00"}}