{"status":"available","doknr":"OLD365381","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-15","aktenzeichen":"6 A 62/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 62/20.A \n \n1 K 1417/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes minderjährigen Kindes \nvertreten durch die Eltern \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 15. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nwird abgelehnt. \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 3. Dezember 2019 - 1 K 1417/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nI. Der Antrag der 2019 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägerin, ihr für \ndas Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nihres \nProzessbevollmächtigten \nzu \nbewilligen, \nist \nabzulehnen, \nweil \nder \nZulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der \nSenat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend \ngemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und eines in § 138 der \nVerwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. \nDie Klägerin macht als Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO geltend, das Gericht habe sich mit der Ablehnung der in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge in unzulässiger Weise auf die \nPräklusionsvorschriften von § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b VwGO gestützt, die \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nbeantragten Beweismittel seien auch nicht völlig ungeeignet oder von vornherein \ngänzlich aussichtslos. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer anderen \nEntscheidung gelangt wäre, wenn es über die in den Beweisanträgen aufgeführten \nTatsachen Beweis erhoben hätte. Damit vermag sie einen Gehörsverstoß nicht zu \nbegründen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO \ngebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, \nwelche nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich \nsind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. \n1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - \n5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, Beschl v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -\n, juris Rn. 25; st. Rspr.). Im Streitfall kann der Senat offen lassen, ob das \nVerwaltungsgericht alle Beweisanträge mit der gegebenen Begründung ablehnen \ndurfte. Darauf kommt es nicht an, weil die ausweislich der in der mündlichen \nVerhandlung jeweils gegen ihre Ablehnung erhobenen Gegenvorstellungen sämtlich \ndarauf abzielten, das Verfolgungsschicksal des Vaters der Klägerin zu belegen \n(obgleich dies für die Anträge 5 bis 7, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der \nMutter und des Bruders der Klägerin zum Gegenstand haben, kaum nachvollziehbar \nerscheint), und dieses vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts \nnicht entscheidungserheblich war. Das ergibt sich - abgesehen von der hilfsweisen \nWahrunterstellung \ndes \nVortrags \ndes \nVaters \n- \naus \ndem \nHinweis \ndes \nVerwaltungsgerichts auf die Kammerrechtsprechung, „dass in Tschetschenien keine \nSippenverfolgung aller Familienangehörigen von Personen, die irgendwie in den Blick \nder Sicherheitsorgane geraten sind, stattfindet“. Ausgehend davon war das \nVerwaltungsgericht davon überzeugt, dass zumal die Klägerin als ein in Deutschland \ngeborenes und damals knapp einjähriges Kleinkind nicht wegen ihres Vaters von den \ntschetschenischen Sicherheitskräften in Sippenhaft genommen werden würde. Auf das \nVerfolgungsschicksal des Familienangehörigen eines Antragstellers, der - wie die \nKlägerin - keine eigene originäre Verfolgung geltend macht, kann es in dessen \nVerfahren nur dann ankommen, wenn er davon eine Sippenverfolgung ableiten kann, \nwas das Verwaltungsgericht verneint hat. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \n5 \n \n6 \n\n4 \n \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 \n- 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris \nm. w. N.). Um die Begründungsanforderungen nicht zu überspannen, hat sich das \nnotwendige Maß der Darlegungen dabei an der Begründungstiefe des angefochtenen \nUrteils zu orientieren. \nGemessen daran rechtfertigen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen \n\"(1) \nob \nin \nTschetschenien \neine \nSippenverfolgung \naller \nFamilienangehörigen von Personen, die irgendwie in den Blick der \nSicherheitsorgane geraten sind, stattﬁndet? \n(2) \nob \nin \nTschetschenien \neine \nSippenverfolgung \naller \nFamilienangehörigen von Personen, die in den Blick des \nInlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation FSB geraten \nsind, stattﬁndet? \n(3) ob gegen eine Verfolgung in der Russischen Föderation eine \nzumutbare inländische Fluchtalternative besteht? \n(4) ob es gegen eine Vorverfolgung spricht, dass die Reisepässe \nnicht eingezogen wurden und hierdurch eine problemlose Ausreise \naus der Russischen Föderation geglückt war? \n7 \n8 \n\n5 \n \n(5) ob das erkennende Gericht die Frage der Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft dahingestellt bleiben lassen kann, da nach \nÜberzeugung des Einzelrichters einer Flüchtlingszuerkennung das \nVorhandensein einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative \nentgegensteht? \n(6) ob die entsprechende Anwendung der §§ 3c bis 3e AsylG gemäß \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht bedeutet, dass eine zumutbare \ninländische Fluchtalternative eines - lägen die Voraussetzungen vor \n- subsidiär Schutzberechtigten gleichermaßen dazu führt, dass auch \neinem - lägen die Voraussetzungen vor - zuerkannten Flüchtling eine \nzumutbare inländische Fluchtalternative zu Seite steht? \n(7) ob gegen die Verfolgung durch den Inlandsgeheimdienst der \nRussischen Föderation FSB in der Russischen Föderation eine \nzumutbare inländische Fluchtalternative besteht?\" \n \ndie Zulassung der Grundsatzberufung nicht. \nDie ersten beiden Fragen würden sich schon nicht in dieser Allgemeinheit, sondern \nallenfalls mit Bezug auf Kleinkinder stellen, deren Eltern in Tschetschenien durch \nSicherheitskräfte verfolgt werden. Insoweit bedarf es jedoch nicht der Durchführung \neines Berufungsverfahrens, um sie mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass \nKleinkinder in Tschetschenien in Sippenhaft genommen werden, zu verneinen. Zwar \nhat der Senat unter anderem auf der Grundlage des Lageberichts des Auswärtigen \nAmtes zur Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022, S. 14 f.) durchaus \nErkenntnisse dafür, dass Sippenhaft an Familienangehörigen von verfolgten Personen \nin Tschetschenien praktiziert wird. Soweit dies etwa in Form fingierter strafrechtlicher \nVorwürfe geschieht, um Informationen zum Aufenthaltsort des verfolgten Angehörigen \nzu erpressen, kommen dafür indes offensichtlich nur mindestens geschäftsfähige \nAngehörige, nicht aber Kleinkinder in Betracht. Anhaltspunkte, die für eine gezielt \ngegen Kleinkinder getrennt von ihren Eltern praktizierte Sippenhaft sprechen könnten, \nwerden auch in der Antragsschrift nicht dargelegt. \nVor diesem Hintergrund sind die Fragen 3 bis 7 nicht entscheidungserheblich, weil sie \nsich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden. Ist von einer Sippenverfolgung \nder heute dreijährigen Klägerin selbst dann nicht auszugehen, wenn sich in den vom \nSenat wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zugelassenen Berufungsverfahren ihrer \nEltern (6 A 524/19.A und 6 A 743/19.A) herausstellen würde, dass ihr Vater bei \nRückkehr nach Tschetschenien begründete Furcht vor Verfolgung hätte, ihre Mutter \ndeshalb mit Sippenverfolgung zu rechnen hätte und beiden keine inländische \nFluchtalternative in der Russischen Föderation zur Seite stünde, so könnte ein \netwaiges Verfolgungsschicksal ihrer Eltern sowie das Vorhandensein einer \ninländischen Fluchtalternative im vorliegenden Verfahren offen bleiben. \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nEtwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Union vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - (juris Rn. 51), wonach bei der \nindividuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Bedrohung eines \nFamilienangehörigen des Antragstellers durch Verfolgung und einen ernsthaften \nSchaden zu berücksichtigen ist, um festzustellen, ob der Antragsteller aufgrund seiner \nfamiliären Bindung zu dieser bedrohten Person selbst einer solchen Bedrohung \nausgesetzt ist. Denn im Einzelfall kann die individuelle Prüfung - wie hier - auch \nergeben, dass trotz etwaiger Bedrohung des Familienangehörigen des Antragstellers \ndieser selbst nicht aufgrund von Sippenhaft vulnerabel ist. Im Übrigen ist es nach dieser \nEntscheidung nicht zulässig, das von einem etwa verfolgten Familienangehörigen des \nAntragstellers isoliert gestellte Verfahren des Antragstellers bis zur Entscheidung des \nVerfahrens des Familienangehörigen auszusetzen (EuGH, Urt. v. 4. Oktober 2018 a. \na. O. Rn. 65); jedoch ist es einem Mitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU \ngestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie internationaler Schutz \ngewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie \nvorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten \nAusschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den \nFamilienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen \nSchutzes aufweist (Rn. 74). Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik mit § 26 \nAbs. 2 und 5 AsylG Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2021 - \n1 B 35.21 -, juris Rn. 11). Sollte das Berufungsverfahren ihres Vaters Erfolg haben, so \nsteht es der Klägerin nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen \ninternationalen Schutz frei, in einem Folgeverfahren ihren entsprechenden Anspruch \nnach § 26 Abs. 2 oder 5 AsylG geltend zu machen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. \n14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 23). \n3. Die Voraussetzungen der Zulassung wegen Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 \nNr. 2 AsylG liegen nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten \nRechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen \nhat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 A \n1349/18.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das \nVerwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \nfür nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A 507/18.A -, juris Rn. 12). \nDie Klägerin zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch in diesem Sinn auf. Vielmehr macht \nsie sinngemäß geltend, dass der vom Verwaltungsgericht für die Verneinung einer \ninländischen \nFluchtalternative \nin \nBezug \ngenommene \nBeschluss \ndes \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - keine Entscheidung zur \nFrage \neiner \ninländischen \nFluchtalternative \nim \nFalle \ndes \nVorliegens \nder \nVoraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft getroffen habe und \noffen sei, ob die Annahme einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen des \nsubsidiären \nSchutzes \ngleichermaßen \nauch \nim \nFalle \ndes \nVorliegens \nder \nVoraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gelte. Damit begründet \ndie Klägerin keine Divergenz, sondern wirft allenfalls eine Rechtsfrage zur inländischen \nFluchtalternative auf, die nach den Ausführungen zu 2 im Streitfall nicht \nentscheidungserheblich ist. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp\n \n \n \n \n \n \n15 \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-15/6-a-62-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-15/6-a-62-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365381","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.096121+00:00"}}