{"status":"available","doknr":"OLD365380","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-20","aktenzeichen":"6 A 429/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 429/19 \n \n5 K 1508/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk \nvertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands \nWallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSäumniszuschlägen \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 20. Dezember 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n14. Februar 2019 - 5 K 1508/15 - geändert und die Klage abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den \nBeklagten wegen rückständiger Beitragszahlungen für die Monate 12/2005 bis \n12/2006, 6/2007 bis 12/2007, 2/2009 bis 1/2010, 5/2010 bis 2/2011. \nDer Kläger war seit 1. Dezember 2005 bis Januar 2018 Mitglied des Beklagten. \nNachdem der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht \ndurch die Deutsche Rentenversicherung wegen vor der Mitgliedschaft beim Beklagten \nbegonnenen Bezugs von Arbeitslosengeld II abgelehnt worden war, setzte der \nBeklagte \nwegen \ndes \nfortbestehenden \nArbeitslosengeld \nII-Bezugs \nmit \nbestandskräftigem Beitragsbescheid vom 28. Juni 2006 auf der Grundlage von § 11 \nAbs.3 i. V. m. § 15 Abs. 4 seiner Satzung den monatlichen Beitrag ab 1. Dezember \n2005 auf den Mindestbeitrag von 66,00 € fest. \nMit Bescheid vom 7. Dezember 2006 setzte der Beklagte aufgrund bis Oktober 2006 \noffener Beiträge in Gesamthöhe von nunmehr 726,00 € einen Säumniszuschlag in \nHöhe von 7,00 € fest. \nUnter dem 18. Januar 2007 übersandte der Beklagte dem Kläger eine „Mitteilung des \nBeitrages ab 01.01.2007“, derzufolge der Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nseither monatlich 69,65 € beträgt, und bat darum, Überweisungen und Daueraufträge \nauf den neuen Beitrag umzustellen. Da der Beitrag einkommensbezogen festgesetzt \nsei, würden die in § 11 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen Belege bis spätestens zum \n31. März 2007 benötigt. Eine Höherveranlagung bleibe vorbehalten, falls Auskünfte \nund Unterlagen nicht fristgerecht eingingen oder ein höheres Einkommen auswiesen. \nDas nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben endet wie folgt: \n„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und daher auch ohne Unterschrift gültig.“ Die \nentsprechende förmliche Festsetzung erfolgte mit Beitragsbescheid vom 17. Januar \n2008. \nMit Bescheid vom 14. März 2007 setzte der Beklagte aufgrund bis Januar 2007 offener \nBeiträge in Gesamthöhe von nunmehr 927,65 € einen Säumniszuschlag in Höhe von \n9,00 € fest und drohte die Vollstreckung an. \nLaut „Mitteilung des Beitrages ab 01.01.08“ vom 31. Januar 2008 und Beitragsbescheid \nvom 19. Januar 2009 betrug der Mindestbeitrag ab 1. Januar 2008 68,88 €. Laut \nMitteilung vom 2. Februar 2009 und Beitragsbescheid vom 12. März 2010 betrug der \nMindestbeitrag ab 1. Januar 2009 69,65 €. Laut Beitragsbescheid vom \n12. März 2010 wurde der monatliche Beitrag auf den Mindestbeitrag in Höhe von 71,18 \n€ ab 1. Januar 2010 und laut „Mitteilung des Beitrages ab 01.01.11“ vom 20. Januar \n2011 in Höhe von 73,48 € ab 1. Januar 2011 festgesetzt. \nMit Bescheid vom 26. November 2010 setzte der Beklagte infolge zwischenzeitlich bis \nzum 15. Juni 2010, 15. Juli 2010, 15. August 2010, 15. September 2010, 15. Oktober \n2010 und 15. November 2010 rückständiger Beiträge (für Dezember 2005 bis \nDezember 2006, Juni 2007 bis Dezember 2007, Februar 2009 bis Januar 2010, Mai \n2010: 2.134,84 €; für denselben Zeitraum jeweils zuzüglich des Folgemonats bis \neinschließlich Oktober 2010: 2.206,02 €, 2.277,20 €, 2.348,50 €, 2.419,56 €, 2.490,74 \n€) weitere Säumniszuschläge in Höhe von (21,00 € + 22,00 € + 22.50 € + 23,00 € + \n24,00 € + 24,50 € =) 137,00 € fest. \nMit weiteren Bescheiden vom 11. Januar 2011, 9. Februar 2011 und 12. April 2011 \nsetzte der Beklagte infolge der weiter rückständigen Beiträge (für den oben genannten \nZeitraum jeweils zuzüglich des Folgemonats von November 2010 bis einschließlich \nFebruar 2011: 2.633,10 €; 2.704,28 €; 2.777,76 €; 2.851,24 €) in Höhe von 26,00 €, \n27,00 \n€, \n27.50 \n€ \nund \n28,00 \n€ \nfest, \nüberwiegend \nverbunden \nmit \nVollstreckungsandrohungen. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nInsgesamt ergaben sich aufgrund der angegriffenen Bescheide Säumniszuschläge in \nHöhe von 262,00 €. \nGegen sämtliche vorgenannte Säumniszuschlagsbescheide erhob der Kläger jeweils \nfristgerecht am 13. Dezember 2006, 20. März 2007, 27. Dezember 2010, 11. Februar \n2011, 18. März 2011 und 24. April 2011 Widerspruch, den er unter Hinweis auf seinen \nBezug von Leistungen der Grundsicherung und mangelnde Ermessensausübung \nbegründete. \nMit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015, zugestellt am 10. September \n2015, wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Seit \nBeginn der Mitgliedschaft werde der Kläger lediglich zum Mindestbeitrag \nherangezogen. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Mindestbeitrags habe das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. August 2013 - 8 B 14.13 - bestätigt. \nNach § 15 Abs. 6 der Satzung könnten Säumniszuschläge i. H. v. 1 % pro Monat auf \nBeitragsrückstände erhoben werden. Die Festsetzung der Säumniszuschläge diene \ndazu, die Mitglieder zur pünktlichen Zahlung ihrer Beiträge anzuhalten und die \ngewonnenen Zinsvorteile abzuschöpfen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen liege \nalso im Interesse aller Mitglieder. Da er dieses Interesse vertrete, könne er nur in \nbegründeten Ausnahmefällen von der Festsetzung der Säumniszuschläge absehen \noder diese reduzieren. Der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die dazu Anlass \ngäben. \nDer Kläger hat am Montag, den 12. Oktober 2015 Klage erhoben und zur Begründung \nim Wesentlichen vorgetragen: Er habe die festgesetzten Beiträge nicht leisten können, \nda er mittellos gewesen sei und bis August 2010 Leistungen der Grundsicherung \nerhalten habe. Auch danach habe er bis Ende 2011 aus einer abhängigen \nBeschäftigung keine höheren Einkünfte erzielt. Wegen der Rechtmäßigkeit der \nBeitragstestsetzungen für die Jahre 2005 und 2006 habe es Verwaltungs- und \nGerichtsverfahren gegeben, in denen er seine wirtschaftliche Situation ausführlich \ngeschildert habe, insbesondere, dass die ohnehin geringen Einkünfte aus \nAnwaltstätigkeit bedarfsmindernd angerechnet würden. Der Beklagte habe damit \nzumindest über Anhaltspunkte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verfügt. Seine \nwirtschaftliche Situation sei nicht hinreichend gewürdigt, worden. Die Erhebung von \nSäumniszuschlägen stehe nach § 15 Abs. 6 der Satzung im Ermessen des Beklagten. \nIm Bereich des § 24 SGB IV, auf den die Vorschrift verweise, sei von der \nRechtsprechung anerkannt, dass den Säumniszuschlägen neben der Funktion als \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n5 \n \nDruckmittel auch jene eines Ausgleichs zukomme. Wenn eine der Funktionen wegfalle, \netwa die Druckmittelfunktion im Falle einer Insolvenz, müsse dies bei der Entscheidung \nüber die Festsetzung Berücksichtigung finden. Die Ausführungen des Beklagten in den \nangefochtenen Bescheiden ließen jedoch nicht erkennen, dass er auch die \nindividuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt habe. Allein der Hinweis auf den \ndurch \ndie \nErhebung \nvon \nSäumniszuschlägen \nbewirkten \npauschalen \nSchadensausgleich genüge nicht den Anforderungen an die Ermessenserwägungen. \nZudem komme der abstrakte Zinsabschöpfungsgedanke bei ihm auch nicht zum \nTragen, da er mittellos und deswegen auf Fürsorgeleistungen angewiesen gewesen \nsei, so dass er weder über Mittel verfügt habe, mit denen Zinsen zu erwirtschaften \nwaren, noch über Kredit, der Zinsen gekostet hätte. \nMit Urteil vom 14. Februar 2019, dem Beklagten zugestellt am 2. April 2019, hat das \nVerwaltungsgericht Leipzig der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 hinsichtlich der \nSäumniszuschlagsfestsetzungen aufgehoben. Die Bescheide über die Festsetzung \nvon Säumniszuschlägen seien rechtswidrig. Dem Beklagten stehe für die Erhebung \nvon Säumniszuschlägen keine wirksame Rechtsgrundlage zur Verfügung. § 15 Abs. 6 \nder Satzung sei unwirksam, da er gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und \nTatbestandsbestimmtheit bei der Erhebung von Abgaben verstoße. Das Abgabenrecht \nstelle sich seiner Tendenz nach als dispositionsfeindlich dar. Soweit das Gesetz dem \nSatzungsgeber ein Ermessen bei der Einführung von Abgaben vorbehalte, wie dies in \n§ 9 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG der Fall sei, müsse dieses Ermessen mit dem \nSatzungsbeschluss abschließend betätigt werden. Im Rahmen der konkret-\nindividuellen \nAbgabenerhebung \ndurch \ndie \nExekutive \ndürfe \ndann \nkein \nErmessensspielraum \nmehr \nverbleiben. \nDiesen \nAnforderungen \nan \ndie \nAbgabenerhebung werde § 15 Abs. 6 der Satzung nicht gerecht. Die Unwirksamkeit \ndes \n§ \n15 \nAbs. \n6 \nder \nSatzung \nführe \nnicht \ndazu, \ndass \nüber \n§ 36, § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG die Regelung des § 240 AO mit der Folge \neiner unbedingten Erhebung von Säumniszuschlägen anwendbar würde. Unabhängig \nhiervon erweise sich die Festsetzung der Säumniszuschläge hier aber auch als \nermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nicht erwogen habe, ob im Einzelfall des \nKlägers wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Zahlung von der Festsetzung von \nSäumniszuschlägen abzusehen sei. \nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, die der Senat auf Antrag des Beklagten \nmit Beschluss vom 22. April 2021, zugestellt am 12. Mai 2021, wegen ernstlicher \n13 \n14 \n\n6 \n \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO zugelassen hat. Zur Begründung hat er mit am 11. Mai 2019 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz den historischen Kontext der \nSatzungsbestimmungen sowie der Gesetzgebung bezogen auf das Sächsische \nRechtsanwaltsversorgungsgesetz im Zusammenspiel mit § 24 SGB IV dargelegt. Das \nVerwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass § 15 Abs. 6 der Satzung dem \nBeklagten die Ausübung von Ermessen einräume. Das Gericht habe § 36 SächsKAG \ni. V. m. § 240 AO unrichtig angewandt und sei zu Unrecht von einem Ermessensausfall \nausgegangen. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Februar 2019 - 5 K 1508/15 \n- abzuändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger verfügt über keine Rechtsanwaltszulassung mehr und wird im \nBerufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 22. August 2022 tritt \nder Berufung entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. Sie \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Seine Bescheide vom 7. Dezember \n2006, 14. März 2007, 26. November 2010, 11. Januar 2011, 9. Februar 2011, 10. März \n2011 und 12. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September \n2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Voraussetzungen für die Festsetzung von Säumniszuschlägen liegen vor. Der \nBeklagte war hierzu auf der Grundlage seiner Satzung berechtigt und verpflichtet (1). \nDie Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden (2). Ein \nAnspruch auf Erlass ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (3.). \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n7 \n \n1. Rechtsgrundlage der vom Beklagten festgesetzten Säumniszuschläge ist § 9 Abs. 2 \nSatz 3 SächsRAVG i. V. m. § 15 Abs. 6 der Satzung des Beklagten in der zum Zeitpunkt \nder Festsetzung der Säumniszuschläge geltenden Fassung vom 16. Juni 1995 \n(SächsABl. S. 801). Der Satzungsgeber hat von dem ihm in der gesetzlichen \nErmächtigung \neingeräumten \nErmessen \ndahin \nGebrauch \ngemacht, \ndass \nSäumniszuschläge erhoben werden. Der Beklagte kann daher nicht nach Ermessen \nvon ihrer Erhebung absehen. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats \nzwischenzeitlich geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen in seinem den Beteiligten \nbekannten Urteil vom 27. April 2022 - 6 A 583/19 - (juris Rn. 26 - 34) vollumfänglich \nBezug genommen: \n„Gemäß § 9 Abs. 2 SächsRAVG vom 16. Juni 1994, der bis heute \nunverändert gilt, werden die Beiträge vom Versorgungswerk durch \nBeitragsbescheid festgesetzt (Satz 1). Die Mitglieder sind bis zum Eintritt \ndes Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet (Satz 2). Für \nBeiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht \nentrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des \nVierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (Satz 3). Ausgehend \nvon dieser gesetzlichen Grundlage bestimmt die Satzung des Beklagten \nin \n§ 15 Abs. 6 ...: ‚Auf rückständige Beiträge können Säumniszuschläge \nentsprechend § 24 SGB IV erhoben werden.‘ Gemäß § 24 SGB IV (in der \ninsoweit seit 1. Januar 2002 unveränderten Fassung) ist nach dessen \nAbsatz 1 Satz 1 für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der \nZahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, \nfür jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von \neins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten \nabgerundeten Betrages zu zahlen. \nAnders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist § 15 Abs. 6 der \nSatzung des Beklagten wirksam, weil er zur Erhebung von \nSäumniszuschlägen zwingt und kein Ermessen eröffnet. \nDies folgt zwar nicht schon aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG, wonach \nfür Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch \nnicht entrichtet hat, Säumniszuschläge erhoben werden können, und der \nentsprechenden Anwendbarkeit des § 24 SGB IV. Zwar sieht und sah \n§ 24 SGB IV eine Pflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen vor. Mit \n§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom \n13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229, 1230) wurde eine einheitliche Regelung \nzur Erhebung von Säumniszuschlägen geschaffen, die (abgesehen von \nÄnderungen im Zusammenhang mit der Euro-Einführung) der aktuell \ngeltenden Regelung entspricht und kein Ermessen eröffnet. Hintergrund \ndieser Gesetzesänderung war eine Forderung des Bundesrechnungshofs \nan den Gesetzgeber aufgrund der Erkenntnis, dass fast 30 % der \nBeitragseinnahmen eines Abrechnungsmonats verspätet, häufig aber \nnoch innerhalb der Wochenfrist (und somit sanktionslos verspätet) \ngezahlt wurden (vgl. Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, \n3. Aufl. Stand: 10. Januar 2019, § 24 Rn. 1). Auch die im Zeitpunkt des \n20 \n\n8 \n \nInkrafttretens des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am \n5. Juli 1994 geltende Fassung des § 24 SGB IV (Art. 3 Nr. 8 RRG 1992 \nvom 18. Dezember 1989 [BGBl. I S. 2261, 2354] - a. F.) sah für Fälle der \nvorliegenden Art kein Ermessen vor. Diese Norm differenzierte zwischen \nVersicherten, die ihre Pflichtbeiträge selbst zu zahlen haben (Abs. 1a), \nund anderen Zahlungspflichtigen (Abs. 1). Nach Absatz 1 'kann der \nVersicherungsträger … einen Säumniszuschlag' erheben, nach Abs. 1a \n'hat der Träger der Rentenversicherung Säumniszuschläge zu erheben'. \nDa die Mitglieder des Beklagten Absatz 1a unterfallen, eröffnete die \nVorschrift für die Erhebung von Säumniszuschlägen für sie kein \nErmessen. Zur Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG hat das \nSächsische Oberverwaltungsgericht aber im Urteil vom 13. Februar 2014 \n- 4 A 293/12 - (juris Rn. 31 f.) ausgeführt, dass die Verweisung auf § 24 \nSGB IV als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist und sie sich lediglich \nauf die Höhe des Säumniszuschlags bezieht. An dieser Rechtsprechung \ndes früher für das Rechtsanwaltsversorgungsrechts zuständigen 4. \nSenats hält der nunmehr zuständige 6. Senat fest. Für eine Pflicht zur \nErhebung von Säumniszuschlägen bietet die Entstehungsgeschichte der \nNorm keine Anhaltspunkte. Zu § 9 SächsRAVG wird in der \nGesetzesbegründung (LT-Drs. 1/4521 S. 12) ausgeführt, dass 'Absatz 2 \ndie Beitragszahlung (regelt). Er enthält u. a. eine gesetzliche Grundlage \nfür die Berechnung von Säumniszuschlägen'. Auch aus dem sonstigen \nhöherrangigen Recht folgt keine Verpflichtung zur Erhebung von \nSäumniszuschlägen. Aus der Verweisung in § 9 Abs. 2 Satz 2 \nSächsRAVG auf § 24 SGB IV folgt deshalb keine Verpflichtung zur \nErhebung von Säumniszuschlägen. Der Gesetzgeber stellt es vielmehr in \ndie Entscheidung des Beklagten, ob dieser in seiner Satzung die \nErhebung von Säumniszuschlägen vorsieht oder nicht. \nSofern der Beklagte indes in einer Satzung die Erhebung von \nSäumniszuschlägen vorsieht, müssen diese ausnahmslos erhoben \nwerden. Für Beiträge zum Beklagten gelten - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat - die für öffentlich-rechtliche Abgaben \nmaßgeblichen Grundsätze (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21. April 2015 - 4 A \n48/18, - juris Rn. 25). Das gilt auch für Säumniszuschläge. \nSäumniszuschläge stellen nicht nur ein Druckmittel dar, durch welches \ndie Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe \nangehalten werden sollen, sondern dienen zugleich maßgeblich und \nunmittelbar der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand \n(‚Doppelzweck‘ der Vorschrift: st. Rspr. des BFH, vgl. nur Urt. v. 9. Juli \n2003 - V R 57/02 -, juris Rn. 16). Neben ihrer Aufgabe als 'Druckmittel \neigener Art' erfüllen Säumniszuschläge auch die Funktion, wirtschaftliche \nNachteile \nauszugleichen, \ndie \nder \nöffentlichen \nHand \naus \nZahlungsverzögerungen entstehen (vgl. BFH, Urt. v. 9. Juli 2003 a. a. O.; \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. März 2011 - 9 S 50.10 -, juris Rn. \n11). \nEntsprechend \nden \nzutreffenden \nAusführungen \ndes \nVerwaltungsgerichts ist für die Festsetzung von Säumniszuschlägen als \neine \nForm \nder \nöffentlichen \nAbgaben \nerforderlich, \ndass \nder \nAbgabengläubiger oder sonstige Behörden mit dem Abgabenschuldner \nvon der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen nicht \ntreffen und auch sonst über die Erhebung der Abgabe nicht disponieren \ndürfen, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich zulässt (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. \n1. September 2006 - 6 S 17.06 -, juris Rn. 5). Das Abgabenrecht stellt sich \n\n9 \n \nseiner Tendenz nach als dispositionsfeindlich dar (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23. August 1991 - 8 C 61.90 -, juris Rn. 15). Daher stehen diese \nGrundsätze Säumniszuschlägen, die die Behörde nach von ihr \nanzustellenden Ermessenserwägungen erheben kann, entgegen. \nOb eine herangezogene Bestimmung tatsächlich ein Ermessen eröffnet, \nist durch Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Vorschriften müssen so \nformuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen \nkönnen und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der \nbetreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Es ist \ndeshalb ausreichend, wenn der Inhalt durch die anerkannten \nAuslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dabei ist die \nInterpretation nicht durch den formalen Wortlaut der Vorschrift begrenzt. \nAusschlaggebend \nist \nder \nobjektive \nWille \ndes \nGesetz- \nbzw. \nSatzungsgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext \neinen Niederschlag gefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember \n1995 - 4 N 2.95 -, juris Rn. 14; BayVerfGH, Entsch. v. 22. Juni 2010 - Vf. \n15-VII-09 -, juris Rn.33). Im Interesse der Normerhaltung kann eine \nBestimmung nur dann für nichtig gehalten werden, wenn keine nach \nanerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit höherrangigem Recht \nzu vereinbarende, insbesondere den Gesamtzusammenhang der \ngetroffenen Regelung mitberücksichtigende Auslegung möglich ist \n(BVerwG, Urt. v. 20. August 2003 - 6 CN 5.02 -, juris Rn. 28; v. 15. \nDezember 1993 - 6 C 20.92 -, juris Rn. 26; OVG MV, Urt. v. 14. September \n2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 60). Für die verfassungsgerichtliche \nÜberprüfung \neiner \nGesetzesbestimmung \nhat \ndas \nBundesverfassungsgericht \nausgeführt, \ndass \nbei \neiner \nmehrere \nDeutungen zulassenden Norm, von denen nur eine zu einem \nverfassungsmäßigen Ergebnis führt, diejenige Auslegung geboten ist, die \nmit dem Grundgesetz in Einklang steht. Für die verfassungsgerichtliche \nÜberprüfung einer Gesetzesbestimmung bedeutet dies, dass eine Norm \nnur dann für nichtig zu erklären ist, wenn keine nach anerkannten \nAuslegungsgrundsätzen \nzulässige \nund \nmit \nder \nVerfassung \nzu \nvereinbarende Auslegung möglich ist. Im Interesse der Normerhaltung, \ndas im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt, kann es \nhierbei nicht entscheidend darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen \ndes Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung \nzulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte. In einem \nsolchen Fall ist es allerdings geboten, in den von der Verfassung \ngezogenen Grenzen das Maximum dessen zu erhalten, was der \nGesetzgeber gewollt hat (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1978 - 2 BvR \n831/76 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Diese Grundsätze gelten für die \nAuslegung untergesetzlicher Satzungsbestimmungen entsprechend. Gibt \nes mehrere Interpretationsmöglichkeiten, von denen nur eine mit \nhöherrangigem Recht in Einklang steht, ist diejenige zu wählen, die mit \nhöherrangigem Recht in Einklang steht. \nDaran gemessen ist § 15 Abs. 6 der Satzung als wirksame Grundlage für \ndie Erhebung von Säumniszuschlägen anzusehen. Die Bestimmung ist \nnormerhaltend dahingehend auszulegen, dass sie dem Beklagten kein \nErmessen eröffnet. \nZwar könnte - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - der Wortlaut der \nSatzungsbestimmung \nes \nnahelegen, \ndass \nes \nsich \num \neine \n\n10 \n \nErmessensvorschrift handelt. Zwingend ist dies aber nicht. „Darf“- oder \n„Kann“-Formulierungen können ebenso auch eine strikte Bindung \nbeinhalten. Mit einer \"Kann\"- oder „Darf“-Bestimmung kann die Befugnis \nder Behörde festgelegt werden, den erforderlichen Verwaltungsakt zu \nerlassen, wenn der Gesetzgeber z. B. bestimmte Voraussetzungen im \nBlick hat, unter denen ein Verhalten zulässig sein soll, und er diese \ntatbestandlich festlegt (BVerwG, Urt. v. 22. August 2000 - 1 C 9.00 -, juris \nRn. 13; v. 20. November 2008 - 7 C 10.08 -, juris Rn. 45; Geis, in: \nSchoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 40 Rn. 22). Namentlich bei \nverfassungskonformer \nAuslegung \noder \nwegen \ndes \nNormzusammenhangs werden ,Kann‘-Vorschriften als Befugnisnormen \nmit \nstrikt \nverpflichtendem \nInhalt \ninterpretiert \n(Sachs, \nin: \nStelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 23). Beispielsweise \nsind § 35 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 BauGB und § 48 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG dahingehend auszulegen, dass die dort vorgesehenen \nEntscheidungen gebundene Entscheidungen sind. \nOffenlassen kann der Senat, ob die Verweisung in § 15 Abs. 6 der \nSatzung auf § 24 SGB IV - im Gegensatz zur inhaltsgleichen Verweisung \nin der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG - sich \nnicht nur auf die Höhe der Säumniszuschläge bezieht, sondern auch eine \nVerweisung auf die dort vorgesehene Erhebungspflicht enthält. Hierfür \nkönnte möglicherweise sprechen, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 3 \nSächsRAVG für die Festsetzung von Säumniszuschlägen formulierte \nVoraussetzung, dass Beiträge vom Zahlungspflichtigen eine Woche nach \nFälligkeit noch nicht entrichtet wurden, in § 15 Abs. 6 der Satzung nicht \nwiederholt wird, und dass Kriterien zur Ermessensausübung nicht \ngenannt werden. Jedenfalls der Grundsatz einer gesetzeskonformen \nAuslegung führt dazu, dass § 15 Abs. 6 der Satzung dahingehend \nauszulegen ist, dass Säumniszuschläge bei eine Woche nach Fälligkeit \nnicht entrichteten Beiträgen nach den jeweils geltenden Bestimmungen \nvon § 24 SGB IV festzusetzen sind und ein Erlass nur unter den \nVoraussetzungen der Unbilligkeit in Betracht kommt (vgl. § 15 Abs. 4 der \nSatzung sowie §§ 163, 227 AO). Ob der Kläger einen Anspruch auf \nBilligkeitserlass hat, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil \nein solcher Anspruch die Festsetzungsbescheide nicht rechtswidrig \nmachen würde, sondern im Wege des Antrags und bei Ablehnung des \nWiderspruchs und der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 10. März 2010 - 4 A 172/08 -, juris Rn. 3; Urt. v. \n18. November 2014 - 5 A 793/13 -, Rn. 12 m. w. N.). \nInzwischen hat der Beklagte § 15 Abs. 6 der Satzung mit dem Wortlaut \n'Für Beiträge, die das zahlungspflichtige Mitglied zwei Wochen nach \nFälligkeit noch nicht entrichtet hat, werden Säumniszuschläge erhoben; § \n24 SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl. \nI Seite 3710, 3973; 2011 Seite 363) in der jeweils geltenden Fassung gilt \nentsprechend.' (deklaratorisch) neu gefasst. Im vorliegenden Fall ist indes \ndie im Zeitpunkt der Erhebung der Säumniszuschläge gültige Fassung \nmaßgeblich.“ \n2. Die mit den angegriffenen Bescheiden erfolgte Festsetzung von Säumniszuschlägen \nin Höhe von insgesamt 262,00 € ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu \n21 \n\n11 \n \nbeanstanden, da der Kläger die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Wochenfrist \ndes § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet hat. \nGeschuldet werden nur mittels Beitragsbescheid festgesetzte Beiträge, § 9 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 SächsRAVG i. V. m. § 15 Abs. 1 VwS. Gemäß § 15 Abs. 2 VwS sind die \nBeiträge für den Kalendermonat am 15. des Folgemonats fällig. Da Fälligkeit die \nFestsetzung voraussetzt, kann die rückwirkende Beitragsfestsetzung keine Fälligkeit \nbegründen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 13. Februar 2014 - 4 A 293/12 -, juris Rn. 27 ff.). \nHier liegen sämtlichen angegriffenen Bescheiden fällige Beiträge zugrunde. Das gilt \ninsbesondere auch für den Bescheid vom 14. März 2007, mit dem Säumniszuschläge \nunter anderem für den Beitrag von Januar 2007 erhoben wurden, sowie für die \nBescheide vom 10. März 2011 bzw. 12. April 2011, mit denen unter anderem \nSäumniszuschläge für den Beitrag von Januar 2011 bzw. für die Beträge von Januar \nund Februar 2011 erhoben wurden. Diese Beiträge wurden nicht erstmals rückwirkend \nmit späteren Bescheiden, sondern bereits durch sog. „Mitteilungen“, nämlich mit \nMitteilung des Beitrages ab 1. Januar 2007 vom 18. Januar 2007 und Mitteilung des \nBeitrages ab 1. Januar 2011 vom 20. Januar 2011 festgesetzt und waren mithin seit \n15. Februar 2007, seit 15. Februar 2011 bzw. seit 15. März 2011 fällig. \nAuf die Auslegung öffentlich-rechtlicher Erklärungen finden die §§ 133, 157 BGB \nentsprechende \nAnwendung. \nBei \nVerwaltungsakten \nkommt \nes \nwie \nbei \nempfangsbedürftigen Willenserklärungen auf den objektiven Erklärungsinhalt an. \nMaßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter \nBerücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom \nWortlaut \nder \nErklärung \nauszugehen \nund \nderen \nobjektiver \nGehalt \nunter \nBerücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln. Das setzt nicht zuletzt eine \nvollständige Berücksichtigung des Wortlauts schriftlicher Erklärungen voraus. (st. \nRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 27 m. w. N.). \nAusgehend davon sind in den Mitteilungen vom 18. Januar 2007 und 20. Januar 2011 \njeweils Festsetzungsbescheide für das Jahr 2007 bzw. 2011 zu erblicken. Zwar spricht \ndie Überschrift als Mitteilung ebenso wie der Umstand, dass den Schreiben keine \nRechtsbehelfsbelehrung \nbeigefügt \nwar, \ngegen \neinen \nBescheid. \nFür \neinen \nVerwaltungsakt streitet indes, dass am Ende der jeweiligen Mitteilung diese selbst als \n„Bescheid“ bezeichnet wird (vgl. die Formulierung: „Dieser Bescheid ist maschinell \nerstellt und daher ohne Unterschrift gültig“). Auch ihrem Inhalt nach sind die \nMitteilungen als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG zu qualifizieren. Sie sind an den Kläger als - rechtskundiges - Mitglied \n22 \n23 \n\n12 \n \ndes Beklagten gerichtet und aus Empfängersicht nicht als bloß unverbindliche \nAnkündigung des Mindestbeitrags ab dem jeweiligen Jahresersten im Vorgriff auf einen \nerst noch später zu erlassenden Festsetzungsbescheid zu verstehen. Der verbindliche \nRegelungscharakter ergibt sich insbesondere daraus, dass der vom Kläger jeweils zu \nzahlende Mindestbeitrag konkret der Höhe nach und mit Geltungsbeginn festgestellt \nwird, wozu der Beklagte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwS auch verpflichtet ist. In den \nMitteilungen ist insoweit selbst die Rede davon, dass „der Beitrag einkommensbezogen \nfestgesetzt ist“. Ferner erfolgt eine Fristsetzung zur Vorlage des in § 11 Abs. 2 VwS \nvorgesehenen Belegs (Einkommensteuerbescheid) verbunden mit dem Verweis auf \ndie satzungsmäßige Auskunftspflicht (§ 39 VwS) und dem ausdrücklichen Vorbehalt \neiner Höherveranlagung, falls Auskünfte und Unterlagen nicht fristgerecht eingehen \noder höhere Auskünfte ausweisen. Der Vorbehalt einer Höherveranlagung impliziert, \ndass in der Mitteilung bereits eine (niedrigere) Veranlagung/Beitragsfestsetzung \nenthalten ist (vgl. im Erg. ebenso für eine „Mitteilung“ des Regelpflichtbeitrags: \nSächsOVG, Urt. v. 21. April 2015 - 4 A 48/14 -, juris Rn. 21; vgl. auch zum \nBescheidcharakter einer vorläufigen Festsetzung: OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26. Oktober \n2011 - 6 A 10509/11 -, juris Rn. 17). \nSonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind \nnicht ersichtlich. Insbesondere ist die sich aus § 15 Abs. 5 VwS i. V. m. § 24 Abs. 1 \nSatz 1 SGB IV ergebende Höhe der Säumniszuschläge (eins vom Hundert des \nrückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages) rechnerisch jeweils \nrichtig ermittelt. \n3. Soweit der Kläger eine unbillige Härte durch die Säumniszuschlagsfestsetzung \ngeltend macht, kann diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. \nDer rechtskundige und während des Verfahrens in erster Instanz noch als \nRechtsanwalt zugelassene Kläger hat sich beim Verwaltungsgericht lediglich mit der \nAnfechtungsklage gegen die Säumniszuschläge festsetzenden Bescheide gewandt \nund seine Klage auch in der Berufungsinstanz nicht erweitert. Ein Anspruch auf \nBilligkeitserlass würde jedoch die Festsetzungsbescheide nicht rechtswidrig machen, \nsondern wäre im Wege des Antrags und bei Ablehnung des Widerspruchs und der \nVerpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2010 - 4 A \n172/08 -, juris Rn. 3; Urt. v. 18. November 2014 - 5 A 793/13 -, Rn. 12 m. w. N). \nEntsprechende \nAnträge \nkönnte \nman \nim \nVorbringen \ndes \nKlägers \nim \nVerwaltungsverfahren sehen. Eine fehlende oder verspätete Berücksichtigung der \n24 \n25 \n26 \n\n13 \n \nBeiträge zum Versorgungswerk bei der Bewilligung von Grundsicherung für \nArbeitssuchende (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB II) kann auch geeignet \nsein, einen Billigkeitserlass zu rechtfertigen. Fraglich ist indes, ob der Kläger zuvor alles \ngetan hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, und diese - obwohl möglich \nund geboten - abgelehnt worden ist (vgl. § 15 Abs. 4 VwS, §§ 36, 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. \nb SächsKAG, § 227 AO; BFH, Urt. v. 24. April 2014 - V R 52/13 -, juris Ls. und Rn. 11 \nf.; SächsOVG, Beschl. v. 31. August 2021 - 6 B 245/21 -, juris Rn. 12). \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Mangels einer dem Kläger \ngünstigen Kostengrundentscheidung kommt ein Ausspruch zur Notwendigkeit der \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \n27 \n28 \n29 \n\n14 \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-20/6-a-429-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":15},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"RRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-20/6-a-429-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365380","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.061244+00:00"}}