{"status":"available","doknr":"OLD365379","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-20","aktenzeichen":"3 A 307/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 307/22 \n \n1 K 1887/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAuflage in der Erlaubnis zur Kindertagespflege \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Wies-\nbaum und Dr. Radtke \nam 20. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 23. Mai 2022 - 1 K 1887/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin-\ngen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihm geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungs-\ngerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. \nDer Kläger ist seit... für die Beklagte als Kindertagespflegeperson tätig. Seit... lehnt er \neine Zusammenarbeit mit der von der Beklagten beauftragten Beratungs- und Vermitt-\nlungsstelle für Kindertagespflege M. e.V. ab. Zuletzt ließ er Hospitationen durch das \nAmt für Kindertagesbetreuung für eine maximale Dauer von zwei Stunden und nur zu \nvon ihm vorgegebenen Uhrzeiten zu. \nMit Bescheid vom 19. Juli 2021 wurde dem Kläger die Erlaubnis zur Kindertagespflege \nnach § 43 SGB VIII für die Kindertagespflegestelle N. vom 1. September 2021 bis zum \n31. August 2026 für die gleichzeitige Betreuung von maximal fünf Kindern erteilt. Der \nBescheid enthält unter Nummer 5, erster Anstrich, die Nebenbestimmung, dass wäh-\nrend der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson eine jährliche Hospitation eines kom-\npletten Betreuungstags durch das Amt für Kindertagespflege zu ermöglichen ist. Die \nHospitation könne auf zwei Tage aufgeteilt werden, wobei der Zeitraum von der Öff-\nnung bis zum Beginn des Mittagsschlafs sowie der Zeitraum von der Beendigung des \nMittagsschlafs bis zur Verabschiedung des letzten betreuten Kindes umfasst seien \nmüssten. Zur Begründung dieser Auflage führt die Beklagte aus, dass diese notwendig \nund angemessen sei, da der Kläger im vergangenen Erlaubniszeitraum nur zweistün-\ndige Hospitationen zugelassen habe, was keinen ausreichenden und repräsentativen \nEinblick in die tatsächliche Umsetzung der Erlaubnis ermöglicht habe. In der Abwägung \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nzwischen den Rechten des Klägers als beruflich Selbständiger und den Rechten der \nbetreuten Kinder ergebe sich, dass Letzteren ein höheres Schutzbedürfnis zukomme. \nDer gegen diese Nebenbestimmung vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Wi-\nderspruchsbescheid der Beklagten vom 29. September 2021 als unbegründet zurück-\ngewiesen. Seine hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem an-\ngegriffenen Urteil vom 23. Mai 2022 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entschei-\ndung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass die Nebenbestimmung nach § 32 \nAbs. 1 Alt. 1 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII zulässig sei. Sie laufe auch \nnicht Sinn und Zweck des Verwaltungsakts zuwider. Die angeordneten Hospitationen \ndienten der regelmäßigen Überprüfung der Kindertagespflegestelle des Klägers. Dies \nstehe mit dem Zweck des Erfordernisses einer Erlaubnis zur Kindertagespflege, der \npräventiven Gefahrenabwehr in Einklang. Auch sei die Beklagte als Träger der öffent-\nlichen Jugendhilfe gemäß § 79a Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, bei der Erfüllung \nanderer Aufgaben geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität zu entwi-\nckeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen, so dass es sich nicht um eine an-\nlasslose Überprüfung handele. Auch ihr Ermessen habe die Beklagte rechtsfehlerfrei \nausgeübt. Die von der Beklagten getroffene Abwägung sei rechtlich nicht zu beanstan-\nden. Die Nebenbestimmung sei auch verhältnismäßig. Sie verfolge den legitimen \nZweck, die Qualität der Kindertagespflege durch regelmäßige Überprüfung der Kinder-\ntagespflegestellen sicherzustellen. Die Geeignetheit einer Hospitation hierfür werde \nvom Kläger nicht in Abrede gestellt. Ein milderes Mittel sei weder vorgetragen noch \nersichtlich. Mit seinem Vorbringen, dass auch eine zweistündige Hospitation durch eine \ngute Fachkraft ausreichend sei, stelle er seine Auffassung lediglich der gegenteiligen \nAuffassung der Fachbehörde gegenüber. Letztere habe aber die Verantwortung zur \nSicherstellung der Qualität der Arbeit aller Kindertagespflegestellen, so dass es ihrer \nEinschätzung obliege, in welcher Weise sie Hospitationen vornehme. Unabhängig da-\nvon, dass der Kläger nicht befugt sei, die Rechte der von ihm betreuten Kinder geltend \nzu machen, habe er auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Belastungen für die \nKinder bei einer zweistündigen Hospitation so viel geringer seien als bei einer ganztä-\ngigen oder einer auf zwei halbe Tage verteilten Hospitation. Die Nebenbestimmung sei \nauch angemessen und beeinträchtige den Kläger nicht unzumutbar. \nDie vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. \n4 \n5 \n\n4 \n \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 \n- 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR \n814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \nHierzu trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 vor: Die Auflage diene nicht \nprimär der Aufrechterhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen, sondern einer Qualitäts-\nkontrolle. Bestünden Anhaltspunkte für einen Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen \nsei ein Widerrufsverfahren einzuleiten und in diesem die erforderlichen Ermittlungen \nvorzunehmen. Seien die Erlaubnisvoraussetzungen weggefallen, hätte dem Kläger \nkeine neue Erlaubnis erteilt werden dürfen. Schließlich seien Auflagen nur zulässig, \nwenn sie dazu dienten, den künftigen Fortbestand der gesetzlichen Genehmigungsvo-\nraussetzungen sicher zu stellen. Sie seien entsprechend den Urteilen der Verwaltungs-\ngerichte Köln vom 25. November 2016 - 19 K 5653/15 - und Freiburg vom 11. Novem-\nber 2009 - 2 K 2260/08 - nur dann erforderlich, wenn im konkreten Einzelfall greifbare \nAnhaltspunkte dafür bestünden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen wieder weg-\nfallen könnten. Dies sei nicht deswegen anzunehmen, weil der Kläger im vergangenen \nBewilligungszeitraum keine Hausbesuche in der von der Beklagten begehrten Länge \nzugelassen habe. Denn die Beklagte habe in Kenntnis dieses Umstandes wieder eine \nKindertagespflegeerlaubnis erteilt, so dass sie selbst von keiner Veränderung der Er-\nlaubnisvoraussetzungen ausgegangen sei. Auch sei eine ganztägige Hospitation zur \nBeurteilung des Fortbestehens der Erlaubnisvoraussetzungen nicht erforderlich, son-\ndern entsprechendes auch bei einem wesentlich kürzeren Hausbesuch festzustellen. \nMit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal-\ntungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht, was wohl auch der Kläger nicht in Abrede stellt, \ndavon ausgegangen, dass der Erlaubnisbescheid vom 19. Juli 2021 gemäß § 32 Abs. 1 \nAlt. 1 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII grundsätzlich mit einer Nebenbestim-\nmung versehen werden konnte. Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf \nden ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn \nsie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die ge-\nsetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Bei der Erlaubnis zur \nAusübung der Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um \neinen gebundenen Anspruch und eine Rechtsvorschrift, nämlich § 43 Abs. 3 \nSatz 5 SGB VIII sieht ausdrücklich vor, dass die Erlaubnis mit einer Nebenbestimmung \nversehen werden kann. \nAus dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Nebenbestimmung \nentgegen § 32 Abs. 3 SGB X dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderläuft. \nDie Nebenbestimmung muss dem Zweck der Regelung, die zum Erlass des Hauptver-\nwaltungsakts ermächtigt, dienen (Mutschler, in: Körner/Krasney/Ders./Rolfs, Kasseler \nKommentar SGB X Stand: 1. September 2018, § 32 SGB X Rn. 26; vgl. Ramsauer, in: \nKopp/Ders., VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 36 Rn. 79; Störmer, in: Fehling/Kastner/Ders., \nVerwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rn. 83 ff.; vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Oktober \n1976 - VII C 54/73 -, juris Rn. 11). Wohl überwiegend wird darüber hinaus gefordert, \ndass die Bestimmung sachbezogen und sachgerecht sein muss (BVerwG, Urt. v. \n21. Oktober 1970 - IV C 165/65 -, juris; Ramsauer, a. a. O. Rn. 80; Störmer a. a. O.; \nkritisch: Mutschler a. a. O.). \nZweck der Regelung des § 43 SGB VIII ist entsprechend der Überschrift des 2. Ab-\nschnitts des 3. Kapitels des achten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VIII - der \nSchutz der Kinder in der Tagespflege, also die Gewährleistung des Kindeswohls, die \nihrerseits aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) ihre \nLegitimation herleitet (OVG NRW, Beschl. v. 25. Februar 2013 - 12 A 56/13 -, juris Rn. \n7 f. m. w. N.; Nonninger/Kepert, in: Kunkel/Ders./Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 43 \nRn. 2; Janda, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. September 2022, \n§ 43 SGB VIII Rn. 13). Diesem gesetzlichen Zweck dient die Auflage, denn die Hospi-\ntation soll jedenfalls auch dazu dienen, mögliche Missstände zu erkennen, um so ggf. \nweitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nDer Umstand, dass die Beklage - wie der Kläger ohne Bezugnahme auf § 32 \nAbs. 3 SGB X geltend macht - bei Anhaltspunkten für einen Wegfall der Erlaubnisvo-\nraussetzungen ein Widerrufsverfahren einleiten könnte, steht dabei der erlassenen Ne-\nbenbestimmung nicht entgegen. Denn der Jugendhilfeträger ist, auch wenn er eine Er-\nlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII erteilt und in diesem Zusammenhang \nfeststellt, dass die Kindertagespflegeperson geeignet i. S. v. § 43 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII ist, nicht darauf beschränkt, auf Anhaltspunkte für eine Kindeswohlge-\nfährdung in der Tagespflege zu warten. Er kann vielmehr ausgehend von Wortlaut, \nSchutzzweck und Gesetzessystematik Nebenbestimmungen erlassen, die der ihm vom \nGesetzgeber überantworteten Schutzaufgabe entsprechen. Das Gesetz sieht in § 43 \nAbs. 3 Satz 5 SGB VIII keine Beschränkung der denkbaren Nebenbestimmungen vor, \nso dass nur die allgemeine Grenze des § 32 Abs. 3 SGB X gilt. Auch der systematische \nKontext zeigt, dass inhaltliche Einschränkungen der erteilten Erlaubnis im Wege der \nNebenbestimmung möglich sind. So sieht § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII von Gesetzes \nwegen bereits eine Befristung der Erlaubnis auf fünf Jahre vor. § 43 Abs. 3 \nSatz 6 SGB VIII überantwortet der Kindertagespflegeperson Unterrichtungspflichten \ngegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Kontext dieser Normen, die \ndeutlich machen, dass es sich bei der Erlaubniserteilung nicht um eine unbeschränkte \nErlaubnis handelt, befindet sich Satz 5 des § 43 Abs. 3 SGB VIII, mit dem der Jugend-\nhilfeträger zum Erlass von Nebenbestimmungen ermächtigt wird, so dass in Gesamt-\nschau der Vorschriften davon auszugehen ist, dass auch mit diesen Nebenbestimmun-\ngen inhaltliche Einschränkungen der erteilten Erlaubnis erlassen werden können. Dies \nentspricht auch dem Wesensgehalt von Nebenbestimmungen, die aufgrund einer \nRechtsvorschrift zugelassen werden. Sie beschränken denknotwendig den eigentlich \nim Grundsatz bestehenden Rechtsanspruch auf (unbeschränkte) Erlaubniserteilung \n(Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL, Juni 2021, § 43 Rn. 19). Art und Umfang des \nzulässigen Inhalts der Nebenbestimmung ergeben sich dabei allein aus den gesetzli-\nchen Grenzen der Zweckgerichtetheit (§ 32 Abs. 3 SGB X) sowie aus dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit. Auch muss der Entscheidung über die angeordnete Neben-\nbestimmung eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zugrunde liegen. Dass diese \nVoraussetzungen vorliegend nicht beachtet worden sein könnten, lässt sich dem Zu-\nlassungsvorbringen nicht entnehmen. \nSoweit der Kläger unter Bezugnahme auf Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte \nKöln (Urt. v. 25. November 2016 - 19 K 5653/15 -, juris) und Freiburg (Urt. v. 11. No-\nvember 2009 - 2 K 2260/08 -, juris) ausführt, dass Nebenbestimmungen für Dauerver-\n13 \n14 \n\n7 \n \nwaltungsakte nur dann erforderlich seien, wenn greifbare Anhaltspunkte für ein mögli-\nches Wegfallen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, ist dem in dieser \nAllgemeinheit nicht zu folgen. \nDas Verwaltungsgericht Freiburg hatte nicht - wie vorliegend - über einen Fall zu ent-\nscheiden, in dem der Erlass einer Nebenbestimmung durch Rechtsvorschrift zugelas-\nsen war, sondern über die Konstellation des § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X, in der mit der \nNebenbestimmung sichergestellt werden sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzun-\ngen des Verwaltungsakts erfüllt werden bzw über die Frage, ob mit der auf § 32 Abs. 1 \nAlt. 2 SGB X gestützten Nebenbestimmung auch der künftige Fortbestand der gesetz-\nlichen Voraussetzungen sichergestellt werden darf. Die dortigen Maßstäbe hat das \nVerwaltungsgericht Köln ebenso wie - wohl überwiegend - die Literatur unter Bezug-\nnahme auf die Rechtsprechung der vorgenannten Verwaltungsgerichte übernommen \n(Stähr a. a. O. Rn. 19a; Wiesner, in: Ders./Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 43 Rn. \n46; Smessaert, in: Münder/Meyesen/Trenczek, FK-SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 43 Rn. \n26). Diesen Überlegungen folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall jedoch \nnicht. Unabhängig von der Frage, ob diese ursprünglich in Bezug auf § 36 Abs. 1 \nAlt. 2 VwVfG und § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X entwickelten Gedanken überhaupt auf Fall-\nkonstellationen, in denen der Erlass von Nebenbestimmungen gerade durch Rechts-\nvorschrift zugelassen ist, übertragen werden können, ist jedenfalls im Fall des § 43 \nSGB VIII angesichts der staatlichen Schutzverpflichtungen für das Kindeswohl der Ver-\nhältnismäßigkeitsmaßstab in der Regel nicht von vornherein zugunsten eines durch \nden Prüfungsmaßstab angelegten Vorrangs der Interessen der Kindertagespflegeper-\nson zu verschieben. Es ist vielmehr in Ansehung der konkret erlassenen Nebenbestim-\nmungen, insbesondere von deren Eingriffsintensität, im konkreten Einzelfall abzuwä-\ngen, ob es für deren Erlass konkreter Anhaltspunkte für einen Pflichtenverstoß bedarf. \nVorliegend ist dies offensichtlich nicht der Fall. \nGegen die generelle Einbeziehung der Sicherstellungsfunktion in die Verhältnismäßig-\nkeitsprüfung von nach § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X erlassenen Nebenbestimmungen \nspricht bereits, dass diese anders als in den entsprechenden Fällen des § 32 Abs. 1 \nAlt. 2 SGB X nicht primäres Ziel der Nebenbestimmung ist. § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X \nzielt darauf, der Behörde eine Möglichkeit zu geben, bereits zu dem Zeitpunkt eine \nGenehmigung zu erteilen oder eine Leistung zu bewilligen, in der noch nicht alle ge-\nsetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt oder nachgewiesen sind (vgl. Ram-\nsauer, a. a. O. Rn. 42). Die Nebenbestimmung dient also primär dem Zweck sicherzu-\nstellen, dass von der Genehmigung oder Leistung letztlich kein Gebrauch gemacht \n15 \n16 \n\n8 \n \nwerden kann, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Soweit überhaupt \n(noch) anerkannt ist, dass § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X auch als Rechtsgrundlage zum \nErlass von Nebenbestimmungen herangezogen werden kann, mit denen für einen be-\nstimmten Zeitraum auch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicher-\ngestellt werden kann, gilt es ein Umgehen der Rücknahme- und Widerrufsvorausset-\nzungen zu verhindern (BSG, Urt. v. 2. April 2014 - B 6 KA 15/13 R -, juris Rn. 19 m. w. \nN.; Fichte, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, \n7. Aufl. 2021, § 32 SGB X Rn. 5; Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. \n2019, § 32 Rn. 26). Daher wurde von der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer sol-\nchen auf § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X gestützten Nebenbestimmung bei Dauerverwal-\ntungsakten regelmäßig nur anerkannt, wenn entweder von der Eigenart des Verwal-\ntungsakts typischerweise damit zu rechnen war, dass dessen Voraussetzungen nach \neiner gewissen Zeit wieder entfallen können oder, wenn im konkreten Einzelfall greif-\nbare Anhaltspunkte befürchten ließen, dass die Voraussetzungen wieder wegfallen \nkönnten (BSG, Urt. v. 28. September 2005 - B 6 KA 60/03 R -, juris Rn. 25 m. w. N). \nDamit sollte ausgeschlossen werden, dass - anlasslos - auch im Fall nach Erlass des \nVerwaltungsakts eintretender Änderungen der Tatsachen- oder Rechtslage mittels des \nmit Nebenbestimmung beispielsweise erlassenen Widerrufsvorbehalts gesetzliche \nSchutzvorschriften zugunsten des durch den Verwaltungsakt Begünstigten umgangen \nwerden können. Diese Rechtsprechung hat jedenfalls das Bundessozialgericht inzwi-\nschen ausdrücklich mit seinem Urteil vom 2. April 2014 (a. a. O. Rn. 20) aufgegeben, \nweil auch mit den dargestellten Fallgruppen ein Umgehen der genannten Vorschriften \nnicht auszuschließen sei (in diese Richtung wohl auch BVerwG, Urt. v. 9. Dezember \n2015 - 6 C 37/14 -, juris Rn. 13; vgl. Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB X, \n2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 102, der für ein Festhalten an den entwickelten Fallgruppen \nplädiert). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht ohne Weiteres auf Fälle, in denen der \nErlass einer Nebenbestimmung durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, zu übertragen. \nDenn zum einen sind sie nicht auf § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X als Rechtsgrundlage an-\ngewiesen und zum anderen steht bei ihnen die Sicherstellungsfunktion weder dem Ge-\nsetzeswortlaut noch ihrem Zweck nach im Vordergrund. Dies spricht auch dagegen, \ndie vorstehende Rechtsprechung als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung der auf \nGrundlage von § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X erlassenen Nebenbestimmungen zu überneh-\nmen. Bei diesen dürfte die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens vielmehr einen \nweiteren Spielraum zum Erlass einer Nebenbestimmung, der jedoch durch den Zweck \ndes Verwaltungsakts begrenzt ist (vgl. § 32 Abs. 3 SGB X), haben. Letztlich kann die \nFrage auch dahingestellt bleiben. Denn ein Umgehen der auch den Kläger schützen-\nden Vorschriften zur Rücknahme oder des Widerrufs der ihm erteilten Erlaubnis steht \n\n9 \n \nschon deswegen nicht zu befürchten, weil selbst wenn im Rahmen der Hospitation \nZweifel an seiner Eignung als Kindertagespfleger aufkommen sollten, diese allenfalls \nAnlass für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens sein könnten, so dass die für eine \nRücknahme oder einen Widerruf der erteilten Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen \nvollständig in diesem Verfahren zu prüfen und zu beachten wären. Die befürchtete Um-\ngehungssituation besteht hier also gerade nicht. Darüber hinaus steht die vom Kläger \nbefürwortete generelle Anlegung eines derart strengen Erforderlichkeitsmaßstabs, \ndass Nebenbestimmungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Wegfallen der Er-\nteilungsvoraussetzungen zulässig seien, für die durch Rechtsvorschrift zugelassenen \nNebenbestimmungen des § 43 SGB VIII im Widerspruch zum Schutzzweck der Norm. \nZwar mag durch die fünfjährige Bewilligungsdauer auch ein gewisser Vertrauensschutz \nfür die Kindertagespflegeperson gesetzt werden, aber primär bezweckt die Norm - prä-\nventiv - den Schutz der in die Betreuung gegebenen Kinder. Ob das legitime Ziel des \nKinderschutzes mit einer nicht auf konkrete Anhaltspunkte für ein Wegfallen der Ge-\nnehmigungsvoraussetzungen gestützten Nebenbestimmung verfolgt werden kann, er-\nweist sich dabei letztlich als eine Frage ihrer Angemessenheit. An dieser hat der Senat \nim konkreten Einzelfall keinen Zweifel (vgl. auch schon SächsOVG, Beschl. v. 6. Au-\ngust 2014 - 4 B 109/14 -, juris). Denn auf der einen Seite steht die in Art und Umfang \nrelativ geringe Eingriffstiefe der einmal im Jahr stattfindenden Hospitation, auch wenn \nder Senat nicht verkennt, dass diese in Hinblick auf Art. 13 GG (vgl. Janda, a. a. O. Rn. \n100; Smessaert, a. a. O. Rn. 18; Nonninger/Kepert, a. a. O. Rn. 1) auch eine nicht zu \nvernachlässigende Grundrechtsrelevanz aufweist. Auf der anderen Seite stehen aber \ndie Interessen einer besonders vulnerablen Gruppe, die sich regelmäßig bei etwaigen \nMissständen weder selbst zur Wehr setzen noch diese auch nur artikulieren kann. Nicht \nzuletzt wird mit der Nebenbestimmung auch ein gesetzlicher Auftrag umgesetzt. Denn \ngemäß § 79a Satz 1 Nr. 2 SGB VIII haben die Jugendhilfeträger auch bei der Erfüllung \nanderer Aufgaben Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie ge-\neignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und re-\ngelmäßig zu überprüfen. Die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflege-\nerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist eine andere Aufgabe der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 3 \nNr. 3 SGB VIII). Zudem macht § 79a Satz 2 SGB VIII deutlich, dass es bei der Quali-\ntätssicherung auch um die Sicherung der Rechte von Kindern in Einrichtungen und \nihren Schutz vor Gewalt geht. Ferner normiert § 22 Abs. 4 SGB VIII hinsichtlich der \nErfüllung des in § 22 Abs. 3 SGB VIII formulierten Förderauftrags, dass geeignete \nMaßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tagesein-\nrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden sollen. Die einmal \n\n10 \n \njährlich in allen Einrichtungen der Kindertagespflege des Beklagten stattfindende Hos-\npitation dient der Umsetzung der vorgenannten Verpflichtungen. Eine Hospitation ist \neine Maßnahme der Gewährleistung von Qualität, dient sie denn dazu, sich nicht nur \nErkenntnisse über den Ist-Zustand zu verschaffen, was Voraussetzung für die (Wei-\nter-)Entwicklung von Qualitätsstandards ist, sondern auch dazu, etwaige Missstände \nwie Machtmissbrauch, Fehlverhalten oder Übergriffe aufzudecken, um so eine den ge-\nsetzlichen Anforderungen entsprechende Kindertagespflege zu gewährleisten. Ihre \nAufgabe erschöpft sich damit nicht in der bloßen Sicherstellung der Erteilungsvoraus-\nsetzungen, so dass auch aus diesem Grund die vom Kläger herangezogene Recht-\nsprechung zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei Dauerverwaltungsakten nicht \ngreift. Schließlich gilt es aus klägerischer Sicht zu bedenken, dass die Beklagte wegen \nder von ihm abgelehnten eintägigen Hospitation die Erlaubniserteilung höchstwahr-\nscheinlich auch rechtmäßig hätte versagen können und sich die ihm erteilte Erlaubnis \nmit Auflage gegenüber einer vollständigen Versagung als lediglich milderes Mittel er-\nweisen könnte (vgl. Smessaert a. a. O.; Janda, a. a. O. Rn. 45; Wiesner, a. a. O. Rn. \n47; DIuF-Rechtsgutachten, JAmt 2011, 78). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nKober \n \n \n \n Wiesbaum Radtke \n \n \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-20/3-a-307-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":20},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":16},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79a","ref_norm":"79a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-20/3-a-307-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365379","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.024716+00:00"}}