{"status":"available","doknr":"OLD365378","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-22","aktenzeichen":"6 A 192/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 192/21 \n \n5 K 967/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewerbeuntersagung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und Ranft \nam 22. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Februar 2021 - 5 K 967/18 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nfristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nund \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der allein gemachte Zulassungs-\ngrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO vorliegt. \nDie als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, \n„auf welchen Zeitpunkt bei der Anfechtungsklage für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung abzustellen ist, wenn der mit \neinem \nSofortvollzug \nverbundene \nAusgangsbescheid \nder \nGewerbeuntersagung im Verhältnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und der Betroffene \nentgegen der ihm vorgehaltenen Prognoseentscheidung sämtliche zur \nBegründung der Unzuverlässigkeit herangezogene Verbindlichkeiten \ngegen öffentliche Rechtsträger beglichen hat“, \nist - soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich ist - seit langem höchstrichterlich \ngeklärt, was sich bereits aus dem angegriffenen Urteil und dem in der \nZulassungsbegründung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April \n2015 - 8 C 6.14 - (juris Rn. 15) ergibt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines \nGewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 \nAbs. 1 GewO kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. \nNicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des \nbehördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n§ 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem \nUntersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits \nbesteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu \nprüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin \ntragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur \nWiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 15; v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 \n-, juris Rn. 14; Beschl. v. 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 -, juris Rn. 4; v. 9. April 1997 - 1 \nB 81.97 -, juris Rn. 7). Dieser Rechtsprechung zur im Gesetz angelegten Trennung des \nGewerbeuntersagungs- vom Wiedergestattungsverfahren hat sich der Senat \nangeschlossen (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2021 - 6 A 773/19 -, juris Rn. \n8). \nDie Gründe, die der Kläger anführt, um zu erreichen, diese Rechtsprechung einer \nerneuten Überprüfung zuzuführen, lassen keinen neuen Klärungsbedarf erkennen. Es \nhandelt sich letztlich um Einwände gegen die Folgen, die sich für einen \nunzuverlässigen Gewerbetreibenden aus der gesetzlichen Trennung zwischen \nUntersagungs- und Wiedergestattungsverfahren insbesondere deshalb ergeben, weil \nnach § 35 Abs. 6 GewO eine Wiedergestattung nur auf Antrag und grundsätzlich, \nnämlich wenn hierfür keine besonderen Gründe vorliegen, frühestens ein Jahr nach \nDurchführung der Untersagungsverfügung erfolgen kann. Ohne Änderung dieser \nklaren gesetzlichen Entscheidung bestehen die Gründe unverändert fort, die die \nhöchstrichterliche \nRechtsprechung \ndaran \nhindern, \ndie \nGewerbeuntersagung \nhinsichtlich des maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunktes wie jeden \nanderen Dauerverwaltungsakt zu behandeln (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 2. Februar \n1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 4 A 454/15 \n-, juris Rn. 6). \nDaran ändert nichts, dass der Kläger die Frage nach dem maßgeblichen gerichtlichen \nBeurteilungszeitpunkt unter der von ihm formulierten vermeintlich einschränkenden \nBedingung des Verstreichens eines mehrjährigen Zeitraums seit der für sofort \nvollziehbar erklärten Gewerbeuntersagung und zwischenzeitlicher Tilgung der die \nUnzuverlässigkeit begründenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten erneut und \nmit anderem Ergebnis geklärt haben will. Soweit er damit nicht lediglich auf seinen \nEinzelfall zugeschnittene Umstände zur Prüfung stellt, erstreckt sich die \nhöchstrichterliche Klärung gerade auch auf diese Bedingung. Es ist nicht \nungewöhnlich, sondern regelmäßig so, dass mehrere Jahre zwischen einer mit \n4 \n5 \n\n4 \n \nSofortvollzug angeordneten Gewerbeuntersagung und der gerichtlichen Entscheidung \nin zweiter oder dritter Instanz liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat gerade für \nderartige Fälle aus der Begründung der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO hergeleitet, \ndass es der angestrebten Entlastung der Behörde widerspräche, wenn diese im \ngerichtlichen Verfahren gegen die Untersagungsverfügung zu prüfen hätte, ob die \nUntersagungsgründe noch fortbestehen. Der Entlastungseffekt würde nicht erreicht, \nwenn die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung relevanten Umstände, die im Zeitraum \nzwischen Widerspruchsbescheid und Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung \neintreten, \nnicht \ndem \nUntersagungsverfahren, \nsondern \ndem \nWiedergestattungsverfahren zuzuordnen wären. \nEntgegen der Auffassung des Klägers führt die Trennung beider Verfahren auch nicht \nzu einer unangemessenen Benachteiligung. Auf ein Verschulden kommt es dabei \nohnehin nicht an, da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auch sonst kein \nVerschulden erfordert (BVerwG, Urt. v. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, juris Rn. 15). \nSoweit der Kläger die in § 35 Abs. 6 GewO vorgesehene Karenzzeit von einem Jahr \nzwischen der Durchführung der Untersagung und der Wiederaufnahme im Blick hat \nund keinen Sinn darin sieht, ihm nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten über \neinen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten seine wirtschaftliche Tätigkeit und damit \nseine Lebensgrundlage zu entziehen, ist zu beachten, dass die Karenzzeit für den \nRegelfall gilt. Insbesondere bei hohen Steuer- und sonstigen Zahlungsrückständen, die \n- wie auch im Fall des Klägers - über längere Zeit angefallen waren und Anlass für \nGewerbeuntersagungen gaben, wird vor Ablauf eines Jahres seit Durchführung der \nUntersagungsverfügung nur selten eine Sanierung möglich sein, die die \nUnzuverlässigkeit verlässlich beseitigt. Die Gefahr für den Geschäftsverkehr wird \nregelmäßig nur durch langwierige Sanierungsbemühungen beseitigt werden können. \nSofern hingegen im Einzelfall ausnahmsweise die Gründe, die die Unzuverlässigkeit \nbegründen, \nschon \nvor \nAblauf \ndes \nKarenzjahres \nwegfallen, \nkommt \nunter \nBerücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützten \nBerufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten \nWiederaufnahmeverfahren eine frühere Wiedergestattung in Betracht (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 4 A 454/15 -, juris Rn. 11). Darauf muss sich der Kläger verweisen lassen. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und \nfolgt der Festsetzung der Vorinstanz. \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \nRanft \n \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-22/6-a-192-21","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-22/6-a-192-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365378","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.001559+00:00"}}