{"status":"available","doknr":"OLD365376","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-22","aktenzeichen":"1 TaBV 13/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 TaBV 13/16 \n \n2 BV 210/15 \nIm Namen des Volkes \nBeschluss \nIn dem Beschlussverfahren \n1) \n \n2) \n \n3) \n \n4) \n \n5) \n \n7) \n \n8) \n \nAntragsteller und Beteiligte zu 1) – 5), 7) und 8) und Beschwerdegegnerin \nProz.-Bev.: \n \n \n \n \n6) \n \n \nBeteiligte zu 6) und Beschwerdeführerin \nProz.-Bev.: \n \n \nVerkündet am 22.11.2016 \n \n \n \nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n\n2 - \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der Anhörung vom 22. \nNovember 2016 \ndurch \nden Präsidenten des Landesarbeitsgerichts \nden ehrenamtlichen Richter \ndie ehrenamtliche Richterin \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Beteiligten zu 6. wird unter teilweiser Abänderung des \nBeschlusses des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.02.2016 – 2 BV \n210/15 – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass \n \n1. Ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der \nBetriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße 54-70 in \n28195 Bremen bestellt wird. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus \nden Beteiligten zu 2., 3., und 7. \n \n2. Zu \nErsatzmitgliedern \ndes \nWahlvorstandes \nzur \nDurchführung \nder \nBetriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße 54-70 in \n28195 Bremen die Beteiligten zu 5. und 8. mit der Maßgabe bestellt \nwerden, dass die Reihenfolgte des Nachrückens für den Fall der \nVerhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds sich nach der alphabetischen \nNamensfolge der Ersatzmitglieder bestimmt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n \n \n\n3 - \n \nG R Ü N D E : \nI. \n \nDie Beteiligten streiten um die Bestellung eines Wahlvorstandes. \n \nDie Beteiligte zu 6. (im Folgenden Arbeitgeberin) betreibt ein Einzelhandelsunternehmen \nmit Filialen im gesamten Bundesgebiet. \n \nIn einem ihrer Bremer Betriebe, nämlich denjenigen in der …straße, in dem aktuell 19 \nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht kein Betriebsrat. Auch ein \nGesamt- oder Konzernbetriebsrat ist nicht gebildet. \n \nDie Beteiligten zu 2., 3., 5. sowie 7. und 8. sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in \nder vorgenannten Filiale. Die Beteiligten zu 1. und 4. waren bei der Arbeitgeberin \nbeschäftigt. Die Beteiligte zu 1. ist auf Grund Fristablaufs ihres befristeten \nArbeitsvertrages zum 30.06.2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, die \nBeteiligte zu 4. hat einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2016 unterschrieben. Die \nBeteiligte zu 1. ist Mitglied der Gewerkschaft v. . \n \nMit Schreiben vom 28. August 2015 ließen die Beteiligten zu 1., 3. und 4. durch die \nGewerkschaft v. der Arbeitgeberin mitteilen, dass beabsichtigt sei, in dem Betrieb in \nder …straße in Bremen eine Betriebsratswahl in die Wege zu leiten und das zu diesem \nZwecke am 22.10.2015, um 18:00 Uhr eine Wahlversammlung zur Wahl des \nWahlvorstandes stattfinden solle (Anlage A1, Bl. 5 f. d. A.). Die Einladung zu dieser \nVersammlung wurde am 14.10.2015 im Aufenthaltsraum des Betriebs in der ...straße \nausgehängt. Eine weitere Einladung mit Angabe der Zeit und des Ortes der \nVersammlung wurde am 15.10.2015 ausgehängt (Anlage A6, Bl. 84 f d. A.). Außerdem \ninformierte die Arbeitgeberin auf Bitten der Beteiligten zu 1., 3. und 4. auch diejenigen \nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Durchführung der Versammlung, die auf Grund \nvon Arbeitsunfähigkeit bzw. Elternzeit nicht im Betrieb anwesend waren. \n \nAn der Betriebsversammlung am 22.10.2015, die von der Gewerkschaftssekretärin Frau \nSch. von v. geleitet wurde, nahmen 21 von damals 23 beschäftigten \nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern teil (Anlage A7, Bl. 86 f. d. A.). Sämtliche anwesenden \nArbeitnehmer trugen sich in die Teilnehmerliste ein. Fünf Mitarbeiter, nämlich die \nBeteiligten zu 1. bis 5., ließen sich zunächst als Kandidaten aufstellen. Kurz vor \nDurchführung der Wahl ließen sich noch drei weitere Arbeitnehmer aufstellen, so dass \n\n4 - \n \nletztlich acht Personen zu Wahl standen. Eine Wahlbewerberin für den Wahlvorstand war \nkürzer als sechs Monate bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Gewählt werden sollte ein \ndreiköpfiger Wahlvorstand. 17 Personen gaben ihre Stimme ab. Der Kandidat, der am \nmeisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, erhielt 10 Stimmen (Anlage A4, Bl. 25 \nd. A.). Ein zweiter Wahlgang wurde nicht durchgeführt. \n \nMit Antragsschriftsatz vom 09.11.2015, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am \n10.11.2015 eingegangen, haben die Beteiligten zu 1. bis 5. die Bestellung eines \nWahlvorstandes durch das Arbeitsgericht beantragt. \n \nDie Antragsteller haben die Auffassung vertreten, ein Wahlvorstand für die Durchführung \neiner Betriebsratswahl sei nunmehr vom Arbeitsgericht zu bestellen, da ein solcher auf \nder Betriebsversammlung vom 22.10.2015 nicht gewählt worden sei, weil keiner der \nKandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit habe erzielen können. Geplant sei eine \nWahl nach § 14a BetrVG durchzuführen. \n \nDie Beteiligten zu 1. bis 5. haben beantragt, \n \n1. Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der \nBetriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in 2… Bremen \nbestellt. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus den Beteiligten zu 1. bis 3. \n \n2. Zu \nErsatzmitgliedern \ndes \nWahlvorstandes \nzur \nDurchführung \nder \nBetriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in 2… Bremen \nwerden die Beteiligten zu 4. und 5. mit der Maßgabe bestellt, dass die \nReihenfolge \ndes \nNachrückens für \nden \nFall \nder \nVerhinderung \neines \nWahlvorstandsmitglieds sich nach der alphabetischen Namensfolge der \nErsatzmitglieder bestimmt. \n \nDie Beteiligte zu 6. hat beantragt, \n \ndie Anträge abzuweisen. \n \nDie Beteiligte zu 6. hat vorgetragen, dass es schon an einer ordnungsgemäßen \nEinladung zu der Betriebsversammlung mangele. Zunächst hätten die Beteiligten zu 1., \n3. und 4. die Einladung nicht unterschrieben. Außerdem hätten weder die vorgenannten \nBeteiligten noch die Gewerkschaft v. längerfristig abwesende Arbeitnehmerinnen und \nArbeitnehmer zu der Versammlung eingeladen. Darüber hinaus habe die am 14.10.2015 \n\n5 - \n \nausgehängte Einladung nur das Datum der Betriebsversammlung, nicht aber Ort und Zeit \nderselben ausgewiesen. Einer gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstandes stünden \naußerdem Verstöße gegen einen ordnungsgemäßen Ablauf der Betriebsversammlung \nam 22.10.2015 entgegen. So habe die anwesende Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. \nerklärt, dass nur mitwählen dürfe, wer sich zuvor in die Teilnehmerliste eingetragen habe. \nWeiter habe sie geäußert, dass nur solche Arbeitnehmer zu Mitgliedern des \nWahlvorstandes gewählt werden könnten, die bereits ein halbes Jahr bei der \nArbeitgeberin beschäftigt seien und außerdem, dass ein Betriebsrat auch ohne Wahl vom \nArbeitsgericht eingesetzt werden könne. Eine Bestellung des Wahlvorstandes durch das \nArbeitsgericht scheide aber vor allem deswegen aus, da auf der Betriebsversammlung \nkein zweiter Wahldurchgang durchgeführt worden ist. Ein solcher hätte aber, nachdem im \nersten Wahlvorgang kein Kandidat gewählt worden sei, zwingend erfolgen müssen, da \ndie Einsetzung durch das Arbeitsgericht nur im Ausnahmefall erfolgen dürfe. \n \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat mit Beschluss vom 17.02.2016 – 2 BV \n210/15 – Bl. 113 ff d. A. – den Anträgen der Beteiligten zu 1. bis 5. stattgegeben. Die \nzulässigen Anträge seien begründet und ein Wahlvorstand aus den Beteiligten zu 1. bis \n3. sei zu bestellen sowie als Ersatzmitglieder die Beteiligten zu 4. und 5. Die Antragsteller \nseien aktivlegitimiert, da sie alle wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer \ndes Betriebes seien. Auch sei kein Betriebsrat bei der Beteiligten zu 6. gebildet, so dass \ndas Arbeitsgericht einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl \neinsetzen könne. Zu der Betriebsversammlung in dem Betrieb in der ...straße am \n22.10.2015 sei ordnungsgemäß eingeladen worden. Die Beteiligte zu 1. sei v. -\nMitglied, so dass die Gewerkschaft einladungsbefugt gewesen sei. Es bestehe auch kein \nSchriftformerfordernis \nfür \ndie \nEinladung. \nDer \nAushang \nvom \n15.10.2015 \nsei \nordnungsgemäß gewesen, d. h. eine Woche vor der Betriebsversammlung seien Zeit und \nOrt bekannt gemacht worden. Dass die Gewerkschaft längerfristig abwesende \nArbeitnehmer nicht eingeladen habe, sei unschädlich, da die Arbeitgeberin das Schreiben \nvon v. vom 28.08.2015 an die abwesenden Arbeitnehmer weitergeleitet habe. Auch \nder Ablauf der Betriebsversammlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Äußerungen der \nGewerkschaftssekretärin seien unerheblich. Auch habe sich niemand, der weniger als \nsechs Monate Betriebszugehörigkeit bei der Beklagte aufweise, von einer Kandidatur \nabhalten lassen, da Frau I. , die noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt \ngewesen sei, sich ja auch habe als Wahlvorstandsmitglied aufstellen lassen. Auch die \nVoraussetzung, dass auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden \nsei, sei eingetreten. Es hätte insoweit einer Mehrheit von elf Stimmen bedurft, um in den \nWahlvorstand gewählt zu werden. Ein zweiter Wahlgang sei nach dem Gesetz nicht \nerforderlich. Das Demokratieprinzip stehe einer Einsetzung des Wahlvorstandes durch \n\n6 - \n \ndas Arbeitsgericht nicht entgegen. Dieses sei befugt, den Wahlvorstand einzusetzen, \nzumal die Arbeitgeberin keine Einwände gegen die Beteiligten zu 1. bis 3. vorgetragen \nhabe und ebenfalls auch nicht gegen die Ersatzmitglieder. \n \nGegen diesen Beschluss, der der Arbeitgeberin am 03.03.2016 zugestellt wurde (Bl. 119 \nd. A.), hat diese mit Schriftsatz vom 01.04.2016, beim Landesarbeitsgericht am gleichen \nTage eingegangen (Bl. 120 d. A.), Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom \n30.05.2016, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 145 d. A.), \nbegründet, \nnachdem \ndie \nBeschwerdebegründungsfrist \ndurch \nBeschluss \ndes \nLandesarbeitsgerichts vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2016 verlängert worden war (Bl. \n141 d. A.). \n \nDie Arbeitgeberin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht hätte keinen Wahlvorstand \nbestellen dürfen. In formeller Hinsicht fehle es schon an einer ordnungsgemäßen \nBevollmächtigung der Beteiligten zu 5. Auch seien nach dem Ausscheiden der Beteiligten \nzu 1. zum 30.06.2016 und der Beteiligten zu 4. zum 31.05.2016 aus dem Betrieb der \nArbeitgeberin nur noch zwei der ursprünglichen Antragsteller im Betrieb beschäftigt. Der \nBeschluss des Arbeitsgerichts widerspreche dem Demokratieprinzip, denn der \nBelegschaft solle von der Gewerkschaft v. ein Betriebsrat aufoktroyiert werden. Durch \ndie Äußerungen der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. sei ein massiver Druck \ngegenüber den Beschäftigten aufgebaut worden. So habe sie geäußert, es könne nur \nwählen, wer sich in die Teilnehmerliste eingetragen habe und falls ein Betriebsrat nicht \ngewählt werde, werde ein solcher durch das Gericht eingesetzt. Auch habe sie geäußert, \nnur solche Arbeitnehmer, die ein halbes Jahr im Betrieb beschäftigt seien, könnten in \nden Wahlvorstand gewählt werden. Zudem habe sie diejenigen Arbeitnehmerinnen und \nArbeitnehmer, die meinten, keinen Betriebsrat zu benötigen, zum Verlassen der \nVersammlung aufgefordert. Diese Äußerungen zeigten jedenfalls in der Gesamtschau, \nwelch massiver Druck durch die Gewerkschaft aufgebaut worden sei. Zudem verlange \ndie herrschende Meinung in der Literatur die Durchführung mindestens eines zweiten \nWahlgangs auf einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes. Ein solcher \nentspreche auch dem Beschleunigungsgebot im Gegensatz zu einem gerichtlichen \nBestellungsverfahren ggf. über mehrere Instanzen. Auch die Entscheidung des \nArbeitsgerichts Hamburg vom 07.01.2015 – 27 BVGa 5/14 – spreche für die Position der \nArbeitgeberin. Das Schreiben an R. und andere Medien von zahlreichen Mitarbeitern \nder Beteiligten zu 6. vom 26.02.2016 (Anlage A4, Bl. 171 f. d. A.) zeige, dass die \nMehrheit der Belegschaft keinen Betriebsrat wünsche. Auch gebe es starke \nverfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Eingreifen des Arbeitsgerichts auf das \nWahlgeschehen. Zudem gebe es keinen gesetzlichen Zwang zur Bildung von \n\n7 - \n \nBetriebsräten. § 17 Abs. 4 BetrVG sei wohl nicht verfassungsgemäß, jedenfalls aber \nrestriktiv als „Notbehelf“ zu interpretieren. Ein zweiter Wahlgang hätte in jeden Fall \ndurchgeführt werden müssen. Zudem sei keinem der Kandidaten für den Wahlvorstand \nklar gewesen, dass man eine Kandidatur auch zurückziehen könne, um den \nBewerberkreis zu verkleinern, so dass man ggf. Mehrheiten hätte sicherstellen können. \n \nDie Beteiligte zu 6. beantragt, \n \nder Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.02.2016, \nAz.: 2 BV 210/15, wird geändert und die Anträge werden zurückgewiesen. \n \nDie Beteiligten zu 1. bis 4., 7. und 8. beantragen, \n \nDie Beschwerde der Beteiligten zu 6. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass \n \n1. ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der \nBetriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in 2… Bremen \nbestellt wird. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus den Beteiligten zu 2.,3. \nund 7. \n \n2. zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl \nim Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in 2… Bremen die Beteiligten zu \n5. und 8. mit der Maßgabe bestellt werden, dass die Reihenfolge des \nNachrückens für den Fall der Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds sich \nnach der alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitglieder bestimmt. \n \nDie Antragsteller verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts. Frau I. C. und Frau \nD. B. seien dem Verfahren als Beteiligte zu 7. und 8. beigetreten. Wegen des \nAusscheidens der Beteiligten zu 1. und 4. aus dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, \nsollten jetzt die Beteiligten zu 2., 3. und 7. als Wahlvorstand und die Beteiligten zu 5. und \n8. als Ersatzmitglieder arbeitsgerichtlich bestellt werden. Die Beteiligte zu 5. sei aus dem \nKreis der Antragsteller ausgeschieden. Dies sei aber rechtlich unerheblich, da stets \nmindestens drei tatsächlich bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer Antragsteller \ngewesen seien. Der Mangel der Vollmacht durch die Beteiligte zu 5. stehe auch der \nMitgliedschaft im Wahlvorstand als Ersatzmitglied nicht entgegen, zumal das \nArbeitsgericht nicht an Wahlvorschläge der Antragsteller gebunden sei. Das Quorum von \ndrei Arbeitnehmern zum Zeitpunkt auch der Entscheidung der Beschwerdekammer sei \ngegeben. Das Demokratieprinzip sei bei einer Bestellung durch das Arbeitsgericht nicht \n\n8 - \n \nverletzt. Auch sei von v. kein Druck auf die Teilnehmer der Betriebsversammlung am \n22.10.2015 ausgeübt worden. Wenn ein solcher ausgeübt worden sei, dann allerdings \ndurch \ndie \nBeteiligte \nzu \n6., \ndie \nunangekündigte \nEinzelgespräche \nmit \nden \nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geführt habe. Dies habe offensichtlich auch zum \nAusscheiden der Beteiligten zu 5. aus dem Kreis der Antragsteller geführt. Die \nDarstellung der Äußerungen der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. auf der \nBetriebsversammlung durch die Arbeitgeberin sei unzutreffend. An sämtliche Teilnehmer \nseien Stimmzettel ausgeteilt worden. Frau Sch. habe nur auf die gerichtliche \nEinsetzungsmöglichkeit hinsichtlich eines Wahlvorstandes, nicht aber – wie von der \nArbeitgeberin behauptet – auf eine solche hinsichtlich eines Betriebsrats hingewiesen. \nSie habe auch nicht geäußert, dass man für die Mitgliedschaft im Wahlvorstand sechs \nMonate Betriebszugehörigkeit aufweisen müsse; dies habe sie nur in Bezug auf das \npassive Wahlrecht für den Betriebsrat gesagt. Unabhängig davon seien die angeblichen \nÄußerungen von Frau Sch. rechtlich unerheblich. Zudem müsse ein Antrag auf \nEinsetzung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl nicht von der Mehrheit der \nBelegschaft getragen sein. Ein zweiter Wahlgang sei nicht erforderlich gewesen. \nDagegen spreche schon der Wortlaut des § 17 Abs. 4 BetrVG. Zudem sei unerheblich, \naus welchen Gründen auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden \nsei. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, \ninsbesondere dem Beschluss vom 26.02.1992 – 7 ABR 37/91 – sowie aus der \nherrschenden Meinung in der Literatur. Auch das Demokratieprinzip stehe insoweit nicht \nentgegen. Zudem hätte im Streitfall ein zweiter Wahlgang tatsächlich nichts verändert. \nDie von Arbeitgeberin genannte Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom \n07.01.2015 passe nicht auf die vorliegende Fallgestaltung. Zudem hätte ja auch während \ndes gesamten Verfahrens vor den Arbeitsgerichten ein Wahlvorstand auf andere Weise \neingesetzt werden können; dies sei indessen – unstreitig – nicht geschehen. \n \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der von \nihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \n \n \n \n \nII. \n \n\n9 - \n \nDie zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 6. (Arbeitgeberin) ist mit der von der \nBeschwerdekammer im Tenor geänderten Maßgabe unbegründet. Im Betrieb der \nArbeitgeberin ist zur Durchführung einer Betriebsratswahl in dem Betrieb der Beteiligten \nzu 6. in der ...straße in Bremen ein 3-köpfiger Wahlvorstand, der sich aus den Beteiligten \nzu 2., 3. und 7. zusammensetzt, zu bestellen. Zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands \nzur Durchführung der Betriebsratswahl sind die Beteiligten zu 5. und 8. mit der Maßgabe \nzu bestellen, dass die Reihenfolge des Nachrückens für den Fall der Verhinderung eines \nWahlvorstandsmitglieds sich nach der alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitglieder \nbestimmt. Die Beschwerdekammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts im \nErgebnis und in der Begründung und macht sich diese zu Eigen. \n \nA. \nDie Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde \ndarüber hinaus form- und fristgerecht erhoben und begründet und ist auch im Übrigen \nzulässig. \n \n1. Die \nvon \nden \nAntragstellern \nvorgenommene \nAntragsänderung \nin \nder \nBeschwerdeinstanz ist rechtlich zulässig. Sie beruhte darauf, dass auf Grund des \nEintritts der Frau C. und der Frau B. als Beteiligte zu 7. und 8. und auf \nGrund \ndes \nAusscheidens \ndes \nvom \nArbeitsgericht \nbestellten \nWahlvorstandsmitglieds Frau W. sowie des Ausscheidens der Frau G-W. \nals Ersatzmitglied des Wahlvorstandes andere Anträge zur Entscheidung gestellt \nworden sind, als sie erstinstanzlich zur Entscheidung angestanden haben. \n \nDie \nvon \nden \nAntragstellern \nvorgenommene \nAntragsänderung \nin \nder \nBeschwerdeinstanz, die beschwerderechtlich als zulässige Anschlussbeschwerde \nnach den §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO zu werten ist, die wegen einer \nim Beschlussverfahren fehlenden Beschwerdeerwiderungsfrist zeitlich unbefristet \nbis zum Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer eingelegt werden kann (s. \ndazu Germelmann u.a., ArbGG, 8. Aufl., § 89 Rn 34 ff.), ist nach § 87 Abs. 2 Satz \n3 i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Hiernach ist auch im Beschwerdeverfahren \nnach den §§ 87 ff. ArbGG eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen \nBeteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. \n \nEine Antragsänderung liegt auch vor bei einem Wechsel in der Person des \nAntragstellers (Germelmann u.a., a.a.O., § 81 Rn 85 m.w.N.). Zwar hat die \nBeteiligte zu 6. der Antragsänderung nicht ausdrücklich zugestimmt. Die \nBeschwerdekammer hat jedoch die Antragsänderung für sachdienlich gehalten. \n\n10 - \n \nDenn dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag liegt der gleiche \nLebenssachverhalt zu Grunde, auf den die Antragsteller ihren Antrag auch schon \nin erster Instanz gestützt haben (BAG vom 05.11.1985, 1 ABR 49/83; BAG vom \n21.01.2003, 1 ABR 9/02; BAG vom 26.10.2004, 1 ABR 37/03). Die Beteiligten \nstreiten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen um die Frage, ob die \nBestellung eines Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG durch das \nArbeitsgericht erfolgen durfte. Welche Personen zum Wahlvorstandsmitglied \nbestellt werden sollten, hatte ersichtlich keine oder nur untergeordnete Bedeutung. \nDie Antragsänderung wird insoweit nicht auf Tatsachen gestützt, die nicht bereits \ndem Arbeitsgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu Grunde gelegen haben \n(§ 533 Nr. 2 ZPO). \n \n2. Die Beteiligte zu 5. hat sich der Beschwerde der Antragsteller nicht \nangeschlossen. Sie wurde mangels Vollmacht auch nicht \nmehr vom \nVerfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 4. und 7. und 8. vertreten. Ihr \nAusscheiden aus dem Kreis der Antragsteller führt allerdings nicht zu \nZulässigkeitsproblemen. \n \n \nB. \nDie Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist unbegründet. \n \n1. \nDer Antrag der Antragsteller ist zulässig. \n \na) Die Antragsteller verfolgen zutreffend ihr Begehren im arbeitsgerichtlichen \nBeschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 ArbGG. Es handelt sich um eine \nzwischen \nden \nBeteiligten \nstreitige \nAngelegenheit \naus \ndem \nBetriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligten streiten nämlich darum, ob das \nArbeitsgericht zur Bestellung eines Wahlvorstandes befugt gewesen ist gem. § 17 \nAbs. 4 BetrVG. \n \nb) Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2., 3., 7. und 8. folgt aus § 81 Abs. 1 \nArbGG i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Danach bedarf es für die Bestellung \neines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht eines Antrages von mindestens \ndrei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen \nGewerkschaft. \nDass \ndie \nAntragsberechtigung \nvon \nmindestens \ndrei \nwahlberechtigten \nArbeitnehmern \nbei \nEinleitung \ndes \nvorliegenden \nBeschlussverfahrens am 10.11.2015 beim Arbeitsgericht vorgelegen hat, ist \n\n11 - \n \nzwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind ebenso wie \ndie im Beschwerdeverfahren als weitere Antragsteller zu 7. und 8. auftretenden \nMitarbeiter wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6. \n \nDass die ursprünglichen Antragsteller zu 1. und 4., Frau W. und Frau G-W. , \nim Laufe des Beschwerdeverfahrens aus dem Kreis der antragsberechtigten \nArbeitnehmer \nausgeschieden \nsind, \nist \nunerheblich. \nFür \ndas \nWahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG ist entschieden, dass der während \neines Wahlanfechtungsverfahrens eintretende Verlust der Wahlberechtigung \neines Antragstellers nicht die Unzulässigkeit der Wahlanfechtung zur Folge hat. \nDie Wahlberechtigung des eine Betriebsratswahl anfechtenden Arbeitnehmers \nmuss nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Ein späterer Wegfall der \nWahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nimmt dem Arbeitnehmer \ndie Anfechtungsbefugnis nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden \nArbeitnehmer aus den Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit eines \nWahlanfechtungsantrages, da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens \nin diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (BAG vom 15.02.1989, 7 \nABR 9/88; BAG vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05). \n \nDiese Grundsätze gelten nach Auffassung der Beschwerdekammer auch im \ngerichtlichen Bestellungsverfahren nach § 17 Abs. 4 BetrVG (ebenso LAG Hamm \nvom \n02.10.2009, \n10 \nTaBV \n27/09). \nIn \nbeiden \nVerfahren, \nsowohl \nim \nAnfechtungsverfahren wie auch im Bestellverfahren verlangt der Gesetzgeber für \ndie \nAntragsberechtigung \nein \nbestimmtes \nQuorum \nan \nwahlberechtigten \nArbeitnehmern. Auch im vorliegenden Verfahren waren trotz Ausscheidens der \nursprünglichen Antragsteller zu 1. und 4. aus dem Betrieb der Arbeitgeberin \nsowohl zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens wie auch zum \nZeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und der Entscheidung der \nBeschwerdekammer drei wahlberechtigte Antragsteller vorhanden. Dies ist \nausreichend (ebenso LAG Hamm vom 02.10.2009, a.a.O.). \n \nc) Die Beteiligung der Antragsteller und der Arbeitgeberin am vorliegenden \nVerfahren ergibt sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligte des \nvorliegenden Verfahrens sind die jeweiligen Antragsteller und die Arbeitgeberin. \nAuch die Antragsteller eines Bestellungsverfahrens nach § 17 Abs. 4 BetrVG \nkönnen Mitglieder in dem vom Arbeitsgericht zu bestellenden Wahlvorstand sein. \nIm Übrigen brauchen sie nicht mit denjenigen identisch zu sein, die zur \nBetriebsversammlung eingeladen haben (GK(-Kreutz), BetrVG, 10. Aufl., § 17 Rn \n\n12 - \n \n43; Richardi (-Thüsing), BetrVG, 13. Aufl., § 17 Rn 29; DKKW (-Homburg), \nBetrVG, 15. Aufl., § 17 Rn 18). \n \n2. \nDie Anträge der Antragsteller sind auch in der in der Beschwerdeinstanz gestellten \nForm begründet. \n \nIm Betrieb der Arbeitgeberin in der ...straße in Bremen ist zur Durchführung einer \nBetriebsratswahl ein 3-köpfiger Wahlvorstand zu bestellen, der aus den Beteiligten \nzu 2., 3. und 7. besteht. Zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes sind die \nBeteiligten zu 5. und 8. mit der Maßgabe zu bestellen, dass die Reihenfolge des \nNachrückens für den Fall der Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds sich nach \nder alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitglieder bestimmt. \n \nNach § 17 Abs. 4. BetrVG bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei \nwahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft \neinen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats, wenn trotz Einladung keine \nBetriebsversammlung stattfindet oder wenn die Betriebsversammlung keinen \nWahlvorstand wählt. \n \nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht in \ndem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt. \n \na) Dass die Beteiligten zu 2., 3., 7. und 8. zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern \nder Beteiligten zu 6. gehören, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit ist die \nAktivlegitimation der das Verfahren betreibenden Beteiligten gegeben. \n \nb) Unstreitig besteht im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in Bremen kein \nBetriebsrat, so dass der Anwendungsbereich des § 17 BetrVG eröffnet ist. \nEbenso unstreitig existieren bei der Arbeitgeberin auch weder ein Gesamt- noch \nein Konzernbetriebsrat, so dass der Versuch der Wahl eines Wahlvorstandes auf \neiner Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. \n \nc) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass zu der Betriebsversammlung \nam 22.10.2015 ordnungsgemäß eingeladen worden ist. \n \nDie Beteiligte zu 1. ist Mitglied der Gewerkschaft v. und war zum Zeitpunkt der \nEinladung zur Betriebsversammlung am 22.10.2015 auch Arbeitnehmerin der \n\n13 - \n \nBeteiligten zu 6., so dass die Gewerkschaft auch einladungsberechtigt war. Denn \neine Gewerkschaft ist im Sinne von § 17 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr \nmindestens ein Arbeitnehmer des Betriebes als Mitglied angehört (BAG vom \n10.11.2004, 7 ABR 19/04). \n \nSoweit die Beteiligte zu 6. vorgetragen hat, dass das Einladungsschreiben nicht \nvon den einladenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterschrieben \ngewesen ist, mag dies zutreffen, ist jedoch unerheblich, da nach allgemeiner und \nzutreffender Auffassung mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kein \nSchriftformerfordernis für die Einladung existiert (LAG Hamm vom 29.11.1973, \n3 Sa 663/73; Fitting u.a., BetrVG, 28. Aufl., § 17 Rn 17). \n \nJedenfalls mit dem Aushang vom 15.10.2015 (Anlage A6, Bl. 84 f. d. A.) erfolgte \neine ordnungsgemäße Einladung zu der Betriebsversammlung am 22.10.2015. \nDenn in dieser Einladung sind auch die Zeit und der Ort der Betriebsversammlung \nallgemein bekannt gemacht worden. Da dieser Aushang eine Woche vor der \nVersammlung erfolgte, ist auch an der Rechtzeitigkeit der Einladung nicht zu \nzweifeln. \n \nDas Arbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Umstand, dass weder \ndie Gewerkschaft v. noch die drei einladenden Arbeitnehmer längerfristig \nabwesende Beschäftigte des Betriebes in der ...straße in Bremen der Beteiligten \nzu 6. zur Betriebsversammlung eingeladen haben, der Ordnungsmäßigkeit der \nEinladung nicht entgegensteht. Denn unstreitig haben die Beteiligten zu 1., 3. und \n4. durch die Gewerkschaft v. mit ihrem Schreiben vom 28.08.2015 (Anlage A1, \nBl. 5 f d. A.) die Arbeitgeberin aufgefordert, das Einladungsschreiben an \nabwesende Beschäftigte weiterzuleiten, was diese auch getan hat. Da regelmäßig \nweder die Gewerkschaft noch die die Betriebsratswahl initiierenden Arbeitnehmer \nüber die erforderlichen Daten von abwesenden Arbeitnehmerinnen und \nArbeitnehmern des Betriebes verfügen, ist dieses Vorgehen auch rechtlich \nunbedenklich. \n \nd) Durchführung und Ablauf der Betriebsversammlung vom 22.10.2015 stehen der \nBestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht nicht entgegen. \n \nSoweit die Beteiligte zu 6. vorgetragen hat, durch die behaupteten Äußerungen \nder Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. sei auf der Betriebsversammlung \njedenfalls in der Gesamtschau ein massiver Druck gegen den Willen der Mehrzahl \n\n14 - \n \nder Mitarbeiter aufgebaut worden, kann die Beschwerdekammer diese Auffassung \nnicht nachvollziehen. Selbst wenn die Gewerkschaftssekretärin tatsächlich \ngeäußert hat, dass nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer \nmitwählen könnten, die sich in die Teilnehmerliste eingetragen hätten, wäre diese \nÄußerung unerheblich, da unstreitig 21 Arbeitnehmer der Versammlung \nbeigewohnt haben und sich ausweislich der Teilnehmerliste 21 Arbeitnehmer \nauch in diese eingetragen haben. Da sich zudem mit Frau I. unstreitig eine \nPerson zur Wahl des Wahlvorstandes aufgestellt hatte, die noch keine \nBetriebszugehörigkeit von sechs Monaten im Betrieb der Beteiligten zu 6. \nzurückgelegt hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Frau Sch. \ngeäußert habe, dass eine solche Kandidatur nicht möglich sei. Auch hat die \nBeteiligte zu 6. nicht vorgetragen, dass es weitere Arbeitnehmer im Betrieb gäbe, \ndie kürzer als sechs Monate beschäftigt gewesen sind und sich zur Wahl hätten \naufstellen wollen. Soweit behauptet wird, die Gewerkschaftssekretärin habe \ngeäußert, dass ein Betriebsrat ohnehin vom Gericht bestellt werde, ergibt sich \ndaraus noch nicht, weshalb eine solche Aussage – so sie denn tatsächlich \ngetroffen worden ist – geeignet sein könnte, der gerichtlichen Bestellung eines \nWahlvorstandes entgegenzustehen. Ohnehin ist zweifelhaft, ob rechtlich \nunzutreffende Äußerungen von Teilnehmern einer Wahlversammlung die \nBestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht verhindern könnten. \nSoweit sich die Beteiligte zu 6. darauf beruft, Frau Sch. habe geäußert, dass \ndie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Auffassung seien, keinen \nBetriebsrat zu benötigen, die Versammlung verlassen sollten, ist nicht dargetan, \ndass es auf Grund dieser behaupteten Äußerung zum Verlassen der \nVersammlung durch einzelne Arbeitnehmer gekommen ist. Zudem lässt sich – \nselbst \nwenn \ndiese \nÄußerungen \njedenfalls \nteilweise \ndurch \ndie \nGewerkschaftssekretärin getätigt worden seien – nicht feststellen, dass ein \nunzulässiger massiver Druck auf die Beschäftigten aufgebaut worden wäre. \nJedenfalls \nist \nnicht \nersichtlich, \ninwieweit \ndurch \nrechtlich \nunzutreffende \nÄußerungen ein solcher Druck zustande gekommen sein soll. \n \nSoweit die Beteiligte zu 6. sich darauf beruft, dass zwingend ein zweiter \nWahlgang für den Wahlvorstand auf der Betriebsversammlung vom 22.10.2015 \nhätte durchgeführt werden müssen, vermag die Beschwerdekammer dem nicht \nzuzustimmen. Zwar wird – worauf die Arbeitgeberin zu Recht hingewiesen hat – in \nder Literatur zum Teil die Durchführung eines zweiten Wahlgangs empfohlen (s. \nRichardi (-Thüsing), a.a.O., § 17 Rn 22; GK (-Kreutz), a.a.O., § 17 Rn 39). Die \nDurchführung eines zweiten Wahlgangs mag auch in vielen Situationen durchaus \n\n15 - \n \nsinnvoll sein. Doch lässt sich – soweit ersichtlich – keine Literaturmeinung finden, \ndie davon ausgeht, dass bei Nichtdurchführung eines zweiten Wahlgangs auf \neiner Betriebsversammlung die Bestellung durch das Arbeitsgericht gem. § 17 \nAbs. 4 BetrVG gesperrt wäre. Im Gegenteil, in der Literatur wird ausgeführt, dass \ndas \nArbeitsgericht \nsofort \nangerufen \nwerden \nkönne, \nnachdem \neine \nBetriebsversammlung zu dem in der Einladung vorgesehenen Zeitpunkt nicht \nzustande gekommen sei oder aber stattgefunden habe, aber keinen Wahlvorstand \ngewählt habe (Richardi (-Thüsing), a.a.O., § 17 Rn 30) und andererseits wird \nausgeführt, \ndass \nder \nGrund, \nweshalb \nein \nWahlvorstand \nauf \nder \nBetriebsversammlung nicht gewählt worden sei, unerheblich sei und dabei \ninsbesondere auch die Tatsache, dass nicht genügend Bewerber die Mehrheit der \nStimmen der anwesenden Arbeitnehmer erreicht hatten, in Betracht komme (GK \n(-Kreutz), a.a.O., § 17 Rn 46). \n \nAuch der Wortlaut des § 17 Abs. 4 BetrVG spricht dagegen, dass in jedem Fall ein \nzweiter Wahlgang erforderlich ist, bevor das Bestellungsverfahren beim \nArbeitsgericht eingeleitet werden kann. Die Vorschrift stellt nur die Voraussetzung \nauf, dass auf der Betriebsversammlung trotz Einladung kein Wahlvorstand \ngewählt worden ist. \n \nSoweit die Beteiligte zu 6. vorträgt, ein zweiter Wahlgang entspreche auch eher \ndem Beschleunigungsgebot als eine Bestellung des Wahlvorstandes über ggf. \nmehrere Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit, übersieht sie, dass vorliegend sehr \nwahrscheinlich auch ein zweiter Wahlgang nicht dazu geführt hätte, dass \nKandidaten die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer auf sich \nhätten vereinigen können. Dass keinem der Kandidaten für den Wahlvorstand - \nwie die Arbeitgeberin behauptet – klar gewesen sei, dass man eine Kandidatur \nzurückziehen könne, um den Bewerberkreis zu verkleinern, so dass Mehrheiten \nsichergestellt werden könnten, wird von der Beteiligten zu 6. nicht nachvollziehbar \ndargelegt. \n \nSoweit sich die Arbeitgeberin auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg \nvom 07.01.2015 (27 BVGa 5/14) beruft, ergibt sich daraus nichts anderes, zumal \nes sich insoweit um eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen \nRechtsschutzes gehandelt hat. Schon das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf \nhingewiesen, dass sich das Arbeitsgericht Hamburg nicht zu der Frage erklärt, ob \nvor Durchführung eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens bei erfolglosen \nWahlversuch zwingend ein zweiter Wahlgang zu erfolgen hat. Das Arbeitsgericht \n\n16 - \n \nHamburg hat vielmehr nur festgestellt, dass für den Fall, dass die \nBetriebsversammlung zunächst beschließt, einen fünfköpfigen Wahlvorstand zu \nwählen, die Wahl des Wahlvorstandes erst dann abgeschlossen ist, wenn auch \nfünf Personen – ggf. durch einen zweiten Wahlgang – gewählt worden sind und \njedenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass in dem Fall, dass nur \ndrei Personen die erforderliche Stimmenmehrheit erlangen, ein dreiköpfiger \nWahlvorstand gewählt worden ist. Zu der hier streitgegenständlichen Frage \nverhält sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg jedoch nicht. \n \ne) Auf der Betriebsversammlung am 22.10.2015 ist kein Wahlvorstand gewählt \nworden. \n \nDiesbezüglich hat es lediglich den gescheiterten Versuch gegeben, einen \nWahlvorstand zu wählen. Denn nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17a Ziff. 3 BetrVG \nbedarf es zur Wahl des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung der \nMehrheit der anwesenden Arbeitnehmer. Die Mehrheit der Betriebsversammlung \nhat vorliegend aber gerade keinen Wahlvorstand gewählt. Es hätte nämlich bei 21 \nAnwesenden einer Mehrheit von elf Stimmen bedurft. Demgegenüber hat der \nKandidat mit den meisten Stimmen nur zehn Stimmen auf sich vereinigen können, \nso dass es nicht zu wirksamen Wahl eines Wahlvorstandes gekommen ist. \n \nf) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht widerspricht auch \nnicht dem Demokratieprinzip. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die gerichtliche \nBestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG ein Notbehelf, auf den \nnur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren der Betriebsratswahl \nallen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt \nhaben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen und wenn dies \ngleichwohl nicht erfolgt ist (BAG vom 26.02.1992, 7 ABR 37/91; BAG vom \n19.03.1974, 1 ABR 87/73). Wie das Arbeitsgericht aber schon zutreffend erkannt \nhat, gibt das Gesetz gleichzeitig klar zu erkennen, dass die Gründe, warum auf \nder Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist, nicht \nentscheidend sind (LAG Hamm vom 02.10.2009, a.a.O.; vgl. auch BAG vom \n26.02.1992, a.a.O.; Fitting u.a., a.a.O., § 17 Rn 32; DKKW (-Homburg), a.a.O., § \n17 Rn 17; Richardi (-Thüsing), a.a.O., § 17 Rn 28 ff.; GK (-Kreutz), a.a.O., § 17 \nRn 46). \n \n\n17 - \n \nEs darf allerdings auch nicht übersehen werden, dass die Wahl eines \nWahlvorstandes auf der Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 1 und 2 BetrVG \nbereits \neinen \nAusnahmefall \ndarstellt. \nDenn \ngrundsätzlich \nbestellt \nder \nGesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat in \nbetriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Erst \ndann, wenn weder ein GBR noch ein KBR bestehen, wird der Wahlvorstand in \neiner Betriebsversammlung gewählt. Zudem darf nicht übersehen werden, dass \nes offensichtlich das Ziel des Gesetzgebers war, in betriebsratslosen Betrieben \neine Betriebsratswahl schnell und einfach durchführen zu können. \n \nZutreffend hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass ja eine \nBestellung durch das Arbeitsgericht sogar dann erfolgen kann, wenn – eine \nordnungsgemäße Einladung vorausgesetzt – überhaupt keine Versammlung \nstattgefunden hat. In diesem Fall müsse die Bestellung durch das Gericht aber \nerst recht möglich sein, da hier ja sogar eine Versammlung abgehalten worden ist \nmit dem Versuch der Wahl eines Wahlvorstandes, jedoch eine entsprechende \nMehrheit nicht erzielt werden konnte. \n \nGegen die Argumentation der Arbeitgeberin mit dem Demokratieprinzip spricht \nauch, dass durch die Anrufung des Arbeitsgerichts und die Einleitung des \nvorliegenden Bestellungsverfahrens das der Betriebsversammlung gem. § 17 \nAbs. 2 BetrVG zustehende Recht, einen Wahlvorstand zu wählen, jedenfalls so \nlange nicht beschränkt wird, wie eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht \nvorliegt (BAG vom 19.03.1974, 1 ABR 87/73). Einer Betriebsversammlung im \nBetrieb der Beteiligten zu 6. bleibt es danach vorbehalten, mindestens bis zur \nRechtskraft des vorliegenden Beschlusses einen anderen Wahlvorstand zu \nwählen. \n \nAuch das Schreiben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beteiligten zu 6. vom \n26.02.2016 (Anlage A4, Bl. 171 f. d. A.) stützt die Auffassung der Arbeitgeberin \nnicht. Zum einen muss der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes beim \nArbeitsgericht gerade nicht von der Mehrheit der Belegschaft getragen sein. So ist \nauch eine Vorababstimmung über die Bildung eines Betriebsrats im Betrieb \nunzulässig (s. die Fallgestaltung bei ArbG München vom 26.05.1987, DB 1987, S. \n2662). In dem vorgenannten Schreiben der Mitarbeiter wird aber auch nicht \ngeäußert, dass diese explizit keinen Betriebsrat wollten; vielmehr wird nur erklärt, \ndass diese gern bei der Beteiligten zu 6. arbeiten. \n \n\n18 - \n \nSoweit die Arbeitgeberin sich darauf beruft, dass es keinen gesetzlichen Zwang \nzur Betriebsratsbildung gebe, ist auf das gesetzliche Leitbild zu verweisen, dass in \n§ 1 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommt, wonach in Betrieben mit in der Regel \nmindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte „gewählt \nwerden“. Jedenfalls folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. \n1 GG) einerseits sowie der Schutzpflicht des Staates für die Grundrechte der \nArbeitnehmer – insbesondere aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG – \nandererseits nicht nur die Legitimation, sondern auch die Verpflichtung, überhaupt \neine Beteiligung der Arbeitnehmer gesetzlich sicher zu stellen (s. nur Fitting u.a., \na.a.O., § 1 Rn 4; GK (-Wiese), a.a.O., Einleitung Rn 49). Das BetrVG dient \nnämlich zugleich auch dem Demokratiegedanken und dem gesellschaftlichen \nGrundprinzip, nach dem Herrschafts- und Leitungsbefugnisse nicht ausschließlich \nvon einer Führungsperson oder einem Führungsorgan ausgeübt werden, sondern \nunter Mitwirkung der Betroffenen erfolgen sollen (s. BAG vom 10.12.2002, 1 ABR \n7/02; Fitting u.a., a.a.O.). Nach allem kann die Beschwerdekammer auch den \nverfassungsrechtlichen Bedenken der Arbeitgeberin gegen ein Eingreifen des \nArbeitsgerichts auf das Wahlgeschehen gem. § 17 Abs. 4 BetrVG nicht beitreten. \nAuch die von der Arbeitgeberin befürwortete restriktive Interpretation des § 17 \nAbs. 4 BetrVG findet im Gesetz keine Stütze. \n \n3. \nNach allem war das Gericht befugt, gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17a Nr. 4 i.V.m. \n§ 16 Abs. 2 BetrVG einen Wahlvorstand aus Arbeitnehmern des Betriebes, die zur \nÜbernahme des Wahlvorstands bereit sind, einzusetzen. \n \nDas Gericht ist bei der Auswahl dieser Arbeitnehmer frei. Die Beteiligte zu 6. hat \nkeine Umstände vorgetragen, die der Bestellung der Beteiligten zu 2., 3. und 7. als \nWahlvorstand entgegenstehen. \n \nUm den eventuellen Ausfall einzelner bestellter Wahlvorstandsmitglieder zu \nkompensieren und zeitlichen Verzögerungen entgegenzuwirken, war es des \nWeiteren erforderlich, Ersatzmitglieder zu bestellen. Da die Arbeitgeberin auch \nbezüglich dieser Arbeitnehmer keine Umstände vorgetragen hat, die einer Bestellung \nentgegenstehen könnten, waren die Beteiligten zu 5. und 8. antragsgemäß als \nErsatzmitglieder \nzu \nbestellen. \nDass \ndie \nBeteiligte \nzu \n5. \nden \nVerfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 4. und 7. und 8. nicht \nbevollmächtigt hat hinsichtlich der zweiten Instanz, steht der Bestellung als \nErsatzmitglied nicht entgegen, da das Arbeitsgericht nicht an Wahlvorschläge der \nAntragsteller gebunden ist (s. nur LAG Hamm vom 02.10.2009, a.a.O.). \n\n19 - \n \n \nC. \nDie Rechtsbeschwerde war nicht gem. § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen insoweit nicht gegeben sind. \n \nWegen \nder \nMöglichkeit, \nNichtzulassungsbeschwerde \ngegen \ndiesen \nBeschluss \neinzulegen, wird auf § 92a ArbGG hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2016-11-22/1-tabv-13-16","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":17},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92a","ref_norm":"92a","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2016-11-22/1-tabv-13-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365376","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.927945+00:00"}}