{"status":"available","doknr":"OLD365372","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-05-11","aktenzeichen":"2 Sa 159/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n2 Sa 159/16 \n \n7 Ca 7207/15 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nKläger und Berufungsbeklagter, \nProz.-Bev.: \n \n \n \ngegen \n \n \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProz.-Bev.: \n \n \n \nhat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 11. Mai 2017 \ndurch \nden Richter am Arbeitsgericht \ndie ehrenamtliche Richterin \nden ehrenamtlichen Richter \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven \nvom 07.09.2016 – 7 Ca 7207/15 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. \nVerkündet am 11.05.2017 \n \n \ngez. \nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle \n \n\n- 2 - \n \n \nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G \nGegen dieses Urteil kann von der Klägerin \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. \nAls Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n\n- 3 - \n \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür die Beklagte ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für \njeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht \neinzureichen. \n \n \n\n- 4 - \n \n \n \nT A T B E S T A N D : \nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. \n \nDie am 07.10.1988 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 26.03.2013 als \nkaufmännische Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien beruht auf \ndem Arbeitsvertrag vom 26.03.2013 (Blatt 3-8 d.A.) und war zunächst bis zum 31.03. \n2014 befristet. Unter dem 07.03.2014 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung dieser \nBefristung bis zum 31.03.2015 (Blatt 9 d.A.) und am 19/24.03.2015 bis zum 31.07.2015 \n(Blatt 10 d.A.). Seit dem 11.05.2015 unterlag die Klägerin einem Beschäftigungsverbot \nwegen einer bestehenden Schwangerschaft (Bl. 11 der Akte). Für die Zeit nach der \nGeburt ihres Kindes hatte die Klägerin für den Zeitraum vom 13.10.2015 bis \neinschließlich zum 14.10.2016 Elternzeit beantragt, die beklagtenseits bestätigt worden \nwar, wobei nicht vorgetragen wurde, ob die Bestätigung der Elternzeit vor oder nach dem \n31.07.2015 erfolgt ist. \n \nDie Beklagte ist ein Unternehmen der SB M. , welches am 24.06.2011 ins \nHandelsregister eingetragen wurde und ihre Geschäftstätigkeit in Bremen am 01.09.2011 \naufgenommen hat, um in Bremen einen neuen zusätzlichen Möbelstandort zu \nerschließen. Die einzige Niederlassung der Beklagten befindet sich in Bremen. Vor dem \nBeginn der Geschäftstätigkeit der Beklagten hat kein Unternehmen der SB M. \nunternehmerische Aktivitäten im Gebiet Bremen ausgeübt. In der Gewerbeanmeldung, \nwelche durch die Komplementärin der Beklagten erfolgt ist, hat diese angegeben, dass \ndie Anmeldung wegen der Neugründung einer unselbstständigen Zweigstelle erstattet \nwerde, sich die Betriebsstätte der Beklagten in Bremen und die Hauptniederlassung in \nPorta Westfalica befinden werde. Wegen der Einzelheiten der Gewerbeanmeldung wird \nauf die Blätter 24 bis 25 der Akte verwiesen. \n \nDie unter dem 26.01.2015 veröffentliche Bilanz der P. GmbH & Co KG mit Sitz in \nPorta Westfalica weist die Beklagte als 100%tiges Tochterunternehmen der P. GmbH \n& Co KG aus. Die Beklagte legt keine eigene Bilanz oder Gewinn- bzw. Verlustrechnung \nvor, vielmehr ist gemäß § 264 Abs. 3 HGB von der Möglichkeit einer gemeinsamen \nBilanz von Mutter- und Tochtergesellschaft Gebrauch gemacht worden. Der Konzern \nverfügt über eine Vielzahl von Tochtergesellschaften, die ebenfalls gemeinsam mit der \nKonzernmutter bilanzieren. Der Konzern hat im Jahr 2013/2014 insgesamt 6.618 \n\n- 5 - \n \nMitarbeiter beschäftigt und war bereits im Jahr 2011 länger als vier Jahre im Bereich des \nHandels mit Möbeln und ähnlichem tätig. Wegen der Einzelheiten der Bilanz wird auf die \nBlätter 32 bis 39 der Akte verwiesen. \n \nMit ihrer Klage vom 21.08.2015, beim Arbeitsgericht Bremen – Bremerhaven \neingegangen am selben Tag, hat sich die Klägerin gegen die Befristung des \nArbeitsverhältnisses zum 31.07.2015 gewandt. \n \nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis nicht \nüber einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus sachgrundlos befristen dürfen. Soweit sich \ndie Beklagte darauf berufe, dass es sich bei ihr um neu gegründetes Unternehmen nach \n§ 14 Abs. 2a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) handele, könne sich die Beklagte \nauf diese Privilegierung nicht berufen, da es sich um eine Niederlassung handele, die \nselber kein wirtschaftliches Risiko trage. Dieses werde ausweislich der gemeinsamen \nBilanzierung mit der Muttergesellschaft gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB vollständig von \nder Muttergesellschaft getragen. § 14 Abs. 2a TzBfG wolle jedoch lediglich \nExistenzgründern die Entscheidung zur Einstellung von Mitarbeitern in der Aufbauphase, \nin der der Personalbedarf schwer abzuschätzen sei und in der besondere wirtschaftliche \nRisiken bestünden, erleichtern. § 14 Abs. 2a TzBfG müsse daher für den vorliegenden \nFall der Gründung einer Tochtergesellschaft ohne eigenes wirtschaftliches Risiko \nteleologisch reduziert werden. Zumindest läge eine Umstrukturierung im Sinne von § 14 \nAbs. 2a S. 2 TzBfG vor. Von einer Umstrukturierung im Sinne dieser Vorschrift müsse \nman auch ausgehen, wenn ein bisher verfolgtes unternehmerisches Engagement in einer \nneuen Rechtsform mit einer erweiterten Zielsetzung, wie der vorliegenden Ausweitung \ndes dem Konzern bereits bekannten Möbelgeschäfts auf eine andere Region, fortgeführt \nwerde. In diesem Falle bestehe nicht das vom Gesetzgeber vorausgesetzte nicht \nabschätzbare wirtschaftliche Risiko eines Existenzgründers. Zweck der Vorschrift sei es \nnicht, Konzernen die Möglichkeit zu eröffnen, sich dem Befristungskontrollrecht durch \nGründung von Tochtergesellschaften zu entziehen. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n \n1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund \nder zuletzt mit der Verlängerung der Befristung im Anstellungsvertrag vom \n19./24.03.2015 vereinbarten Befristung zum 31.07.2015 beendet ist, sondern über \ndiesen Zeitraum hinaus fortbesteht; \n \n\n- 6 - \n \n2. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis \nzum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als kaufmännische Angestellte \nweiter zu beschäftigen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin nach § \n14 Abs. 2a TzBfG bis zu vier Jahre sachgrundlos befristet werde durfte. Bei der \nBeklagten habe es sich um eine Neugründung im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. \nSoweit es um das eigene wirtschaftliche Risiko der Beklagten gehe, liege dieses bei der \nBeklagten selbst. Es sei unerheblich, ob dieses Risiko von ihr allein zu tragen sei. \nVielmehr sei bei der Erschließung des Standortes Bremen nicht absehbar gewesen, \ninwieweit sich dieser Standort als rentabel erweisen würde und wie viele Mitarbeiter \ntatsächlich für den einzigen Möbelmarkt der Beklagten gebraucht würden. Die \nAuffassung der Klägerin würde dazu führen, dass alle Unternehmensgruppen, die neue \nStandorte erschließen und damit regional zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, von der \nRegelung des § 14 Abs. 2a TzBfG ausgenommen würden. \n \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Urteil vom 07.09.2016 - 7 CA \n7207/15 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der zuletzt \nmit der „Verlängerung der Befristung im Anstellungsvertrag“ vom 19./24.03.2015 \nvereinbarten Befristung zum 31.07.2015 beendet wurde und die Beklagte verurteilt, die \nKlägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorläufig weiter zu \nbeschäftigen. § 14 Abs. 2a TzBfG bezwecke ausschließlich die Privilegierung echter \nExistenzgründungen, welche regelmäßig mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko \nund mit einem schwer abzuschätzenden Personalbedarf einhergingen. die Beklagte sei \nkein neu gegründetes Unternehmen in diesem Sinne. Für expandierende Unternehmen \noder Konzerne, welche neue Betriebe eröffnen, sei die Privilegierung des § 14 Abs. 2a \nTzBfG nicht gedacht. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob ein Unternehmen eine \nweitere Niederlassung eröffne oder zum Zwecke der Eröffnung einer weiteren \nNiederlassung \nzunächst \neine \nTochtergesellschaft \ngründe. \nWenn \neine \nsolche \nTochtergesellschaft kein eigenes wirtschaftliches Risiko trage, sei sie kein neu \ngegründetes Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 2a TzBfG. \n \nGegen dieses Urteil, dass der Beklagten am 08.10.2016 zugestellt wurde (Bl. 84 d. A.), \nhat sie mit Schriftsatz vom 03.11.2016, beim Landesarbeitsgericht am selben Tage \n\n- 7 - \n \neingegangen (Bl. 86 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.12.2016, \nder am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 100 d. A.), begründet. \nDie Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Es lägen alle \nVoraussetzungen für eine wirksame Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG vor. Bei der \nBeklagten handele es sich um ein neu gegründetes Unternehmen. Die Beklagte sei \ndaher gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG privilegiert. Für eine einschränkende Auslegung sei \nangesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift kein Raum. Um eine Umstrukturierung im \nSinne von § 14 Abs. 2a S. 2 TzBfG habe es sich ebenfalls nicht gehandelt. Denn es sei \nnicht bloß eine bestehende unternehmerische Betätigung in eine neue rechtliche Struktur \nverlagert worden, die Beklagte habe vielmehr unstreitig einen neuen Möbelmarkt eröffnet. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07. September \n2016, 7 CA 7207/15 wird abgeändert. \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. § 14 Abs. 2a TzBfG sei \neinschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Unternehmen, welches lediglich einen \nweiteren Betrieb eröffne nicht vom Befristungsprivileg profitieren dürfe. Dies müsse auch \nfür den Fall der Eröffnung eines weiteren Betriebes durch eine zu diesem Zweck \ngegründete Tochtergesellschaft gelten. Es könne nicht sein, dass eine Vielzahl von \nHandelskonzernen regelmäßig ohne die Gründung von Tochtergesellschaften neue \nFilialen (Betriebe) eröffneten und nicht von dem Befristungsprivileg profitieren können, \nder Konzern der Beklagten dagegen durch die bloße Zwischenschaltung von \nTochtergesellschaften schon. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich und nach dem \nZweck des Gesetzes nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe bei Einführung des § 14 \nAbs. 2a TzBfG lediglich Existenzgründer privilegieren wollen, für welche der \nwirtschaftliche Erfolg ihrer Existenzgründung besonders ungewiss sei. \n \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von \nihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n\n- 8 - \n \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \n \nDie Berufung ist zulässig und begründet. \n \nI. \n \nDie Berufung ist gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. \n6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet \nworden und damit zulässig. \n \nII. \n \nDie Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das \nUrteil des Arbeitsgerichts vom 07.09.2016 war dementsprechend abzuändern und die \nKlage abzuweisen. \n \nA. \n \nBei der Beklagten hat es sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des ersten \nbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin am 26.03.2013 um ein Unternehmen \ninnerhalb der ersten vier Jahre nach seiner Gründung im Sinne von § 14 Abs. 2a Satz 1 \nTzBfG gehandelt, ohne dass es sich dabei um eine Neugründung im Zusammenhang mit \nder rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen im Sinne von § 14 \nAbs. 2a Satz 2 TzBfG gehandelt hat. \n \nHierzu im Einzelnen: \n \n1. \nGemäß § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines \nArbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes in den ersten vier Jahren \nnach der Gründung eines Unternehmens zulässig. Maßgeblich für den Zeitpunkt der \nGründung des Unternehmens im Sinne der Vorschrift ist dabei gemäß § 14 Abs. 2a S. 3 \nTzBfG die Aufnahme der Erwerbstätigkeit, welche nach § 138 der Abgabenordnung der \nGemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Gemäß § 138 der Abgabenordnung ist die \nEröffnung von Betrieben, nicht schon der Beginn von Vorbereitungshandlungen \nanzuzeigen. Um die Neugründung eines Unternehmen handelt es sich dabei immer, \nwenn eine juristische Person neu entsteht und unternehmerisch tätig wird oder eine \n\n- 9 - \n \nvorher nicht selbstständig tätige natürliche Person eine gewerbliche oder freiberufliche \nErwerbstätigkeit im Sinne des § 138 AO aufnimmt (ErfK 17. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 103). \nDie Privilegierung, Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren \nbefristen zu dürfen gilt dabei gemäß § 14 Abs. 2a S. 2 TzBfG nicht für Neugründungen im \nZusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. \nDiese Einschränkung bezweckt ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die längere \nBefristungsmöglichkeit entsprechend der Regelung zur Befreiung von neu gegründeten \nUnternehmen \nvon \nder \nSozialplanpflicht \nnach \n§ \n112a \nAbs. \n2 \ndes \nBetriebsverfassungsgesetzes \n(BetrVG) \nnur \nbei \neinem \nunternehmerischen \nNeuengagement, nicht jedoch für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen \nUmstrukturierung von Unternehmen gelten solle (BT-Drucksache 15/1204 Bl.10). Wegen \ndes identischen Wortlautes von § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG und § 112a Abs. 2 Satz 2 \nBetrVG \nund \nder \nausdrücklichen \nBezugnahme \nauf \n§ \n112a \nBetrVG \nin \nder \nGesetzesbegründung ist nach der zutreffenden herrschenden Meinung § 14 Abs. 2a Satz \n2 TzBfG ebenso auszulegen wie § 112a Absatz 2 Satz 2 BetrVG (vgl. nur Meinel in \nMeinel u.a. TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 299 sowie Backhaus in Kündigungsrecht 5. Auflage \nRn. 415f). Zu § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend \nfolgendes ausgeführt: \n \n„Die Befreiung von der Sozialplanpflicht gilt nach § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG jedoch \nnicht für ein neugegründetes Unternehmen, dessen Gründung im Zusammenhang mit \nder rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen erfolgt ist. Das \nLandesarbeitsgericht hat zu Unrecht einen solchen Zusammenhang bei der Gründung \nder Gemeinschuldnerin verneint. Mit der Ausnahmeregelung in § 112 a Abs. 2 Satz 2 \nBetrVG wollte der Gesetzgeber Unternehmen und Konzerne, die rechtlich umstrukturiert \nwerden und bei denen Unternehmen nur formal neugegründet werden, von der \nPrivilegierung des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausnehmen (vgl. die \nGesetzesbegründung in BT-Drucks. 10/2102, S. 28). Nach den Gesetzesmaterialien \ngehören zu den Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung \nvon Unternehmen und Konzernen die Verschmelzung bestehender Unternehmen auf ein \nneugegründetes Unternehmen, die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens auf \nein neugegründetes Unternehmen, die Auflösung eines bestehenden Unternehmens und \ndie Übertragung seines Vermögens auf ein neugegründetes Unternehmen, die \nAufspaltung \neines \nbestehenden \nUnternehmens \nauf \nmehrere \nneugegründete \nUnternehmen \nund \ndie \nAbspaltung \nvon \nbestehenden \nUnternehmensteilen \nauf \nneugegründete Tochtergesellschaften. Die Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht \nabschließend gemeint (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., §§ 112, 112 a, \n\n- 10 - \n \nRz 18 a). Der Ausschluß vom Sozialplanprivileg ist auch sachgerecht, da anderenfalls die \n\"Flucht aus dem Sozialplan\", bezogen auf die bereits vor der Umstrukturierung im \nUnternehmen oder Konzern beschäftigten Arbeitnehmer durch Rechtsgeschäft möglich \nwäre, ohne daß es zu einem im Sinne von § 112 a Abs. 2 BetrVG relevanten \nunternehmerischen Neuengagement käme (Willemsen, Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 112 \na BetrVG 1972). \n1. Voraussetzung für eine rechtliche Umstrukturierung von Unternehmen in diesem Sinne \nist nicht, daß schon bestehende Unternehmen dabei in ihrer rechtlichen Struktur geändert \nwerden. Gerade die auch genannte Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen \nauf neugegründete Tochtergesellschaften macht deutlich, daß der Gesetzgeber auch \nFälle erfassen wollte, in denen bestehende Unternehmen in ihrer rechtlichen Struktur und \nihrem \nBestand \nunverändert \nbleiben. \nDie \nAbspaltung \nvon \nbestehenden \nUnternehmensteilen bezieht sich daher nicht auf bestehende rechtliche Einheiten, \nsondern auf abgrenzbare unternehmerische Aktivitäten, deren Wahrnehmung von einer \nrechtlichen Einheit auf eine andere verlagert wird. Es geht nicht um die Änderung \nbestehender rechtlicher Strukturen, d.h. von bestehenden Unternehmen als juristischen \nPersonen, sondern darum, daß bestehende unternehmerische Aktivitäten innerhalb von \nrechtlichen Strukturen wahrgenommen werden, die sich von den bisher bestehenden \nunterscheiden (Loritz, NZA 1993, 1111; Willemsen, DB 1990, 1408). (BAG, Beschluss \nvom 22. Februar 1995 – 10 ABR 21/94 –, Rn. 24, juris; vgl. ähnlich auch BAG, Beschluss \nvom 27. Juni 2006 – 1 ABR 18/05 – Rn. 43 juris) \n \nDamit handelt es sich im Ergebnis immer dann um eine Neugründung im \nZusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen, \nwenn bereits bestehende unternehmerische Aktivitäten nunmehr von neu gegründeten \nUnternehmen betrieben werden, jedoch weiterhin innerhalb desselben Konzerns. Nicht \num Umstrukturierungen in diesem Sinne handelt es sich in Abgrenzung hiervon, wenn \nnicht bestehende unternehmerische Aktivitäten verlagert werden, sondern ein innerhalb \neines Konzernverbundes neu gegründetes Unternehmen z.B. als Tochtergesellschaft \nneue unternehmerische Aktivitäten entfaltet und es damit zu dem gesetzgeberisch \nbezweckten unternehmerischem Neuengagement kommt. \n \nFür die durch das Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung, dass es sich in dem Fall der \nNeugründung einer Tochtergesellschaft jedenfalls dann bereits nicht um die Gründung \neines Unternehmens im Sinne von § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG handele, wenn die \nTochtergesellschaft, wegen einer vollständigen Haftung einer bereits mehr als vier Jahre \ntätigen Konzernmuttergesellschaft im Innenverhältnis, kein wirtschaftliches Risiko trage, \n\n- 11 - \n \nbesteht mangels planwidriger Regelungslücke des Gesetzes kein Raum. Zudem gebietet \nauch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebene Gesetzeszweck nicht das durch \ndas Arbeitsgericht gefundene Ergebnis. \n \nFür die durch das Arbeitsgericht gefundene und von der Klägerin angenommene \nAuslegung des Gesetzes spricht zunächst, dass der Gesetzgeber im Jahr 2003 zur \nBegründung des Gesetzes ausführte, dass für Existenzgründer der wirtschaftliche Erfolg \nbesonders ungewiss sei und sie in der Aufbauphase kaum abschätzen können, wie sich \ndas Unternehmen entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein werde (BT-\nDrucksache 15/2014 Bl.10). Als Existenzgründer wird im allgemeinen Sprachgebrauch in \nerster Linie jemand bezeichnet, der sozusagen aus dem unternehmerischen Nichts \nheraus ein Unternehmen gründet und mit einer neuen unternehmerischen Aktivität \nbeginnt. Die von einer bereits vorerfahrenen anderen Gesellschaft gegründete \nTochtergesellschaft dürfte im allgemeinen Sprachgebrauch nicht unter den Begriff des \nExistenzgründers \nfallen. \nZudem \ndürfte \nfür \neinen \nKonzern, \nwelcher \nüber \nTochtergesellschaften bereits in vielen Regionen Einzelhandelsfilialen betreibt, aufgrund \nder vorhandenen Erfahrungen und der für einen Konzern unschwer zu erstellenden \nMarktanalysen auch eine im Vergleich zu einer Unternehmensgründung „aus dem Nichts \nheraus“ deutlich verbesserte Möglichkeit zur Abschätzung des Personalbedarfs \nbestehen. Dementsprechend wurde in der Literatur schon zu der vergleichbaren \nGesetzesbegründung zu § 112a Abs. 2 BetrVG vertreten, dass der Gesetzgeber als \nMotiv für den Erlass der Vorschrift wohl vorrangig die Existenzgründung „aus dem Nichts \nheraus“ vor Augen gehabt habe (vgl. Loritz „die „Neugründung“ eines Unternehmens und \ndie Befreiung von der Sozialplanpflicht nach § 112a Abs. 2 BetrVG NZA 1993,1105, 1111 \nm.w.N.) \n \nEbenso wie der Wortlaut von § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG erfasst der Wortlaut von § 14 \nAbs. 2a Satz 1 TzBfG jedoch unzweideutig sämtliche Neugründungen von Unternehmen \nmit Ausnahme der Unternehmensneugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen \nUmstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Eine unschwer mögliche weitere \nEinschränkung auf bestimmte Unternehmensgründungen ist nicht vorgenommen worden. \nWie bereits zutreffend in der Rechtsprechung zu § 112a Abs. 2 BetrVG entwickelt, hat die \nvorgenannte etwaige Motivation des Gesetzgebers damit keinen Niederschlag im Gesetz \ngefunden. Historisch ist dabei in Bezug auf § 14 Absatz 2a TzBfG zu beachten, dass der \nGesetzgeber sich im Jahr 2003 in anzunehmender Kenntnis der bereits zuvor \nergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Auslegung des Begriffes \nder Unternehmensneugründung und den Voraussetzungen für einen Zusammenhang mit \neiner \nrechtlichen \nUmstrukturierung \nvon \nUnternehmen \nund \nKonzernen \nunter \n\n- 12 - \n \nausdrücklicher Bezugnahme auf § 112a BetrVG für eine fast identische Regelung \nentschieden \nhat, \nohne \nweitergehende \nEinschränkungen \ndes \nBegriffs \nder \nUnternehmensneugründung vorzunehmen. Hieraus ist zu schließen, dass der \nAusschluss \nbestimmter \nUnternehmensneugründungen, \nwie \ndie \nGründung \nvon \nTochtergesellschaften, \nnicht \nbeabsichtigt \ngewesen \nist. \nVielmehr \nist \nin \nder \nGesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt, dass das gesetzgeberische Ziel, die \nlängere Befristungsmöglichkeit auf Fälle eines unternehmerischen Neuengagement zu \nbegrenzen, gerade durch die Übernahme der Regelung aus § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG \nerreicht werden soll (BT-Drucksache 15/2014 Bl. 10 II. Satz 8). Eine planwidrige \nRegelungslücke ist damit nicht zu erkennen. Auch der Zweck des Gesetzes führt nicht \nzwingend zu der von der Klägerin und dem Arbeitsgericht angenommenen Auslegung. \nDenn auch wenn der Gesetzgeber vorrangig Existenzgründungen aus dem Nichts heraus \nvor Augen gehabt haben mag, ist es der Hauptzweck des Gesetzes, durch den Abbau \neines angenommenen Einstellungshindernisses unternehmerisches Neuengagement zu \nfördern, welches mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze verbunden ist. Auch der Beginn \neiner neuen unternehmerischen Aktivität durch eine Tochtergesellschaft ist regelmäßig \nmit der Schaffung neuer Arbeitsplätze verbunden und dürfte zudem regelmäßig mit einer \nAufbauphase im Hinblick auf den neuen Betrieb einhergehen, in welcher der \nwirtschaftliche Erfolg der neuen Aktivität ungewiss und der Personalbedarf schwerer \nabzuschätzen ist, als im bereits bestehenden Geschäft. Der mit dem Gesetz vorrangig \nverfolgte Zweck wird daher auch in dieser Konstellation erreicht. \n \nDie Ungleichbehandlung mit bereits länger tätigen Unternehmen, welche ihr bestehendes \nGeschäft z.B. durch die Eröffnung eines weiteren eigenen Betriebs erweitern, ist im \nGesetz \nangelegt. \nEs \ngehört \ndamit \nzu \nden \nim \nGesetz \nvorgesehenen \nGestaltungsmöglichkeiten, ob die Möglichkeit der Gründung einer Tochtergesellschaft \ngenutzt wird um die Privilegierungen nach § 112a Abs. 2 BetrVG und § 14 Abs. 2a TzBfG \nnutzen zu können und hierfür die damit etwaig verbundenen sonstigen Vor- und \nNachteile in Kauf zu nehmen. \n \n2. \nUnter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze konnte das Arbeitsverhältnis der \nParteien mit der Verlängerung der Befristung vom 19./24.03.2015 ohne Vorliegen eines \nSachgrundes bis zum 31.07.2015 verlängert werden, da es sich bei der Beklagten um ein \nUnternehmen innerhalb der ersten vier Jahre nach seiner Gründung gehandelt hat, wobei \ndie \nGründung \ndes \nUnternehmens \nnicht \nim \nZusammenhang \nder \nrechtlichen \nUmstrukturierung eines Unternehmens oder eines Konzerns stand. Die Beklagte hat ihre \nErwerbstätigkeit unstreitig am 01.09.2011 aufgenommen. Ebenso unstreitig betrieb zu \n\n- 13 - \n \ndiesem Zeitpunkt kein anderes Unternehmen des Konzerns einen Möbelmarkt in der \nRegion Bremen oder übte dort sonstige unternehmerische Aktivitäten aus. Damit \nhandelte es sich bei der Neueröffnung eines Möbelmarktes in Bremen um die Eröffnung \neines neuen Betriebes, also um eine neue unternehmerische Aktivität und nicht bloß um \ndie Fortführung einer bestehenden unternehmerischen Aktivität in neuen rechtlichen \nStrukturen. Hiergegen spricht nicht der Inhalt der Gewerbeanmeldung, in welcher als \nHauptniederlassung der Beklagten eine Adresse in Porta Westfalica angegeben wurde. \nDenn zuletzt ist unbestritten geblieben, dass es sich hierbei lediglich um die Adresse der \nKomplementärin gehandelt hat und sich tatsächlich von Beginn an die einzig bestehende \nNiederlassung \nder \nBeklagten \nin \nBremen \nbefunden \nhat. \nDamit \nkonnte \ndas \nArbeitsverhältnis der Parteien ohne Vorliegen eines Sachgrundes wirksam bis zum \n31.07.2015 befristet werden. \n \nDa die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem 31.07.2015 und damit weniger als \nvier Jahre nach Gründung der Beklagten endete, brauchte nicht entschieden zu werden, \ninwieweit es § 14 Abs. 2a TzBfG ermöglicht, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge vor \ndem Ende des Zeitraums von vier Jahren nach Gründung des Unternehmens für einen \nspäteren Zeitraum abzuschließen (vgl. zum Streitstand: ErfK 17. Aufl. § 14 TzBfG Rn. \n104). \n \nB. \n \nAnhaltspunkte für sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere \nwurde die vorgeschriebene Schriftform für die Verlängerung des befristeten \nArbeitsverhältnisses \neingehalten \nund \nzwischen \nden \nParteien \nist \ndurch \ndie \nbeklagtenseitige Bestätigung der durch die Klägerin für den Zeitraum ab dem 13.10.2015 \nbeantragten Elternzeit, unabhängig von dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die \nBeklagte, keine unbefristete Verlängerung des Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 5 \nTzBfG entstanden. \n \nGemäß § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit \nverlängert, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit für die es eingegangen ist \nfortgesetzt wird, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Fortsetzung \ndes Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer \nvertragsgemäße Dienste nach dem Ablauf der Vertragszeit tatsächlich erbringt. Die \nBewilligung von Elternzeit steht der tatsächlichen Arbeitsleistung in diesem Sinne ebenso \nwie die Gewährung von Urlaub nicht gleich (vgl. ArbG Trier vom 07.06.2016 – 2 Ca \n347/16 - m.w.N.). Da die Klägerin nach dem 31.07.2015 unstreitig nicht mehr für die \n\n- 14 - \n \nBeklagte gearbeitet hat, brauchte damit nicht aufgeklärt zu werden, zu welchem Zeitpunkt \ndie Beklagte die Elternzeit der Klägerin bestätigt hat. \n \nNach allem war die Entscheidung des Arbeitsgerichtes abzuändern und die Klage \nabzuweisen. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n \nDie Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez. \n \ngez. \n \ngez.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2017-05-11/2-sa-159-16","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":27},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":16},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2017-05-11/2-sa-159-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365372","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.787036+00:00"}}