{"status":"available","doknr":"OLD365368","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-12-06","aktenzeichen":"3 Sa 64/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n3 Sa 64/17 \n5 Ca 5482/16 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nKläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, \nProz.-Bev.: \n \n \n \ngegen \n \n \n \nBeklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, \nProz.-Bev.: \n \n \n \n \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 6. Dezember 2017 \n \ndurch \nden Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts \ndie ehrenamtliche Richterin \nden ehrenamtlichen Richter \n \nVerkündet am 06.12.2017 \n \n \ngez. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nAbschrift \n\n- 2 - \n \n \nfür Recht erkannt: \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-\nBremerhaven vom 16.03.2017 - 5 Ca 5482/16 - wird als unbegründet \nzurückgewiesen. \n \n2. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu \n57 % zu tragen. \n \n3. Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen. \n \nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G \nGegen dieses Urteil kann durch den Kläger \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. \nAls Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \n\n- 3 - \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür den Kläger ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für \njeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht \neinzureichen. \n \n \nT A T B E S T A N D : \n \nDie Parteien streiten über den Inhalt der arbeitsvertraglichen Tätigkeit des Klägers sowie \num Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. \n \nDie Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen. Ein Betriebsrat ist bei ihr nicht gebildet. \nDer am … geborene und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem \n11.11.2013 bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, als \nKraftfahrer tätig. Das Arbeitsverhältnis beruhte auf dem Arbeitsvertrag vom 11.11.2013 \n(Anlage 1, Bl. 9 f. d.A.), auf der Vertragsänderung vom 14.04.2014 (Anlage 3, Bl. 15 d.A.) \nsowie auf der Vertragsänderung vom 25.04.2014 (Anlage 2, Bl. 14 d.A.). Im \nArbeitsvertrag vom 11.11.2013 ist zu Beginn des Vertrages Folgendes geregelt: \n \n\n- 4 - \n \n„Tarifliche Regelung \nAuf das Arbeitsverhältnis finden im Sinne einer dynamischen Verweisung die folgenden \nvon \nder \nTarifgemeinschaft \ndes \nDeutschen \nGewerkschaftsbundes \nmit \ndem \nInteressenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) abgeschlossenen \nTarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung: \n \n \nManteltarifvertrag Zeitarbeit (MGV) in der aktualisierten Fassung vom 01.07.2010 \n \nEntgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit (ERTV) in der Fassung vom 01.07.2010 \n \nEntgelttarifvertrag Zeitarbeit in der Fassung vom 01.07.2010 \n \nTarifvertrag Beschäftigungssicherung Zeitarbeit in der Fassung vom 01.07.2006 \n \nDie jeweils maßgeblichen Tarifverträge liegen im Büro des Arbeitgebers für den \nArbeitnehmer zur Einsicht aus. Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen \nBestimmungen, die o.a. Tarifverträge sowie die Regelungen dieses Arbeitsvertrages.“ \n \nIn § 2 des Arbeitsvertrages heißt es unter „Art der Tätigkeit“: \n \n„Der Arbeitnehmer wird mit der Qualifikation als Kraftfahrer eingestellt. Entsprechend \ndem derzeit gültigen ERTV entspricht dies der Entgeltgruppe 2. (…)“ \n \nIn § 20 des Arbeitsvertrages heißt es unter „Ausschluss von Ansprüchen“: \n \n„(…) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis \nin Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb einer \nAusschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber \nschriftlich erhoben werden. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab oder erklärt er sich \nnicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt \ndieser, sofern er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf \ngerichtlich geltend gemacht wird (§ 10 MTV).“ \n \nDer \nKläger \nwar \nvom \n14.04.2014 \nbis \nzum \n31.08.2015 \nim \nWege \nder \nArbeitnehmerüberlassung als Coil Carrier Fahrer bei der Firma D. H. eingesetzt und \ndort in ein vollkontinuierliches Schichtsystem mit einer Frühschicht von 06:00 Uhr bis \n14:00 Uhr, einer Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und einer Nachtschicht von \n22:00 Uhr bis 06:00 Uhr eingegliedert. \n \nMit Änderungsvertrag vom 25.04.2014 vereinbarten die Parteien zu dem Einsatz bei der \nFirma D. H. Folgendes: \n\n- 5 - \n \n \n„ § 8 Vergütung \nDer Arbeitnehmer enthält ab dem 14.04.2014 für den Einsatz als Carrierfahrer bei der \nFirma D. H. den Vergütungssatz der Eingangsstufe 2 (11,25 €). Der \nMehrverpflegungsaufwand von 6 € entfallen. Alle übrigen Vereinbarungen des oben \ngenannten Arbeitsvertrages bleiben unberührt.“ \n \nIn § 3 des für den Zeitraum von 2013 bis 2016 geltenden Manteltarifvertrags DGB/IGZ \nvon 17.09.2013 heißt es zum Thema „Arbeitszeit“ unter § 3.1.4. wie folgt: \n \n„Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder einem vergleichbaren \nanderen Schichtmodell des Entleihers gilt für den Arbeitnehmer das Arbeitszeit-\n/Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen wird. (…)“ \n \nDie Beklagte zahlte dem Kläger während des Einsatzes bei der Firma D. H. zunächst \neinen Stundenlohn in Höhe von EUR 10,61 brutto sowie eine außertarifliche Zulage in \nHöhe von EUR 0,64 brutto. Ab November 2014 zahlte die Beklagte dem Kläger sodann \neine Stundenvergütung in Höhe von EUR 9,07 brutto und ab April 2015 eine \nStundenvergütung in Höhe von EUR 9,39 brutto. Daneben zahlte die Beklagte dem \nKläger entsprechend des Manteltarifvertrags DGB/IGZ Sonntagszuschläge in Höhe von \n50 %, Nacht- und Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 %, Feiertagszuschläge in Höhe \nvon 100 % und einen Branchenzuschlag. Wegen der konkreten Vergütung wird auf die \nentsprechenden Lohnabrechnungen verwiesen (Anlage 5 – Anlage 13, Bl. 17 f. d.A.). \n \nDer Kläger verlangt von der Beklagten für den Zeitraum von April 2014 bis einschließlich \nAugust 2015 Differenzvergütung - einschließlich der Zulagen und Zuschläge -, zwischen \nder von der Beklagten gezahlten Vergütung, und der Vergütung, die die bei der Firma D. \nH. beschäftigten Coil Carrier Fahrer erhalten. Alternativ beruft sich der Kläger auf die \nVertragsänderung vom 25.04.2014 und begehrt von der Beklagten die Zahlung der \nDifferenz zwischen der darin geregelten Stundenvergütung i.H.v. EUR 11,25 brutto und \nder tatsächlich gezahlten Stundenvergütung. Darüber hinaus macht der Kläger gem. § \n3.1.4 des Manteltarifvertrags DGB/IGZ in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag die \nZuschläge \ndes \nEinsatzbetriebes \ngeltend. \nFerner \nverlangt \ner auf \nBasis \nder \nStundenvergütung i.H.v. EUR 11,25 - entsprechend der erteilten Abrechnungen (Anlage \n5 – Anlage 13, Bl. 17 f. d.A.) - ab dem Monat Mai 2014 einen Branchenzuschlag in Höhe \nvon 15 %, ab dem Monat Juli 2014 in Höhe von 20 %, ab dem Monat Oktober 2014 in \nHöhe von 30 %, ab dem Monat November 2014 in Höhe von 30 bzw. 45 %, ab dem \nMonat Januar 2015 in Höhe von 45 bzw. 50 % und ab dem Monat Februar 2015 in Höhe \n\n- 6 - \n \nvon 50 %. Hinsichtlich der konkreten Berechnung der vorstehenden Zahlungsansprüche \nwird auf die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 28.10.2015 (Bl. 43 f. \nd.A.) und vom 18.04.2016 (Bl. 165 f. d.A.) verwiesen. \n \nMit Schreiben vom 29.09.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem \nKläger ordentlich zum 31.10.2015. Die Beklagte stützte die Kündigung zum einen auf \nkrankheitsbedingte Gründe. Der Kläger war vom 03.09.2015 bis zum 31.10.2015 \narbeitsunfähig erkrankt. Eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst der \nKrankenkasse am 14.10.2015, welche die Beklagte veranlasst hatte, ergab, dass der \nKläger seine Arbeitsfähigkeit voraussichtlich am 01.11.2015 wiedererlangen sollte. Es \nwird insofern auf das medizinische Gutachten (Anlage 19, Bl. 132 f. d. A.) verwiesen. \nZum anderen stützte die Beklagte die Kündigung auf personen- bzw. verhaltensbedingte \nGründe. Der Kläger ist als Kraftfahrer auf öffentlichen Straßen nach dem \nBerufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) nach Erlangung der Grundqualifikation \nverpflichtet, in regelmäßigen Abständen Weiterbildungen zu absolvieren. Sofern der \nFahrer Fahrten ohne entsprechende Qualifikationen durchführt, begeht er gem. § 9 \nBKrFQG eine Ordnungswidrigkeit. Ebenso kann der Arbeitgeber, der eine solche Fahrt \nanordnet, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Dem Kläger fehlten \nzum Zeitpunkt des Kündigungszugangs und auch zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung mindestens 5 Qualifikationsmodule. Der Gesamtumfang der Module beträgt \nca. 35 Stunden. Diese können innerhalb von 5 Tagen absolviert werden. Sowohl Dekra \nals auch der TÜV bieten die Module nahezu wöchentlich an. Am 20.04.2016 ging dem \nKläger ein weiteres Schreiben zu, welches eine ordentliche Kündigung zum 31.05.2016 \nbeinhaltete. Die Beklagte stützte auch diese Kündigung auf krankheits- und andere \npersonenbedingte Gründe. \n \n \nDer Kläger hat vorgetragen, dass ihm der Anspruch auf Vergütung für den geltend \ngemachten Zeitraum nach den Bedingungen des Einsatzbetriebes gem. § 10 Abs. 4 Satz \n1 AÜG aF zustehe, wobei die dort beschäftigten Coil Carrier Fahrer nach den \nTarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie vergütet würden. Der Equal-Pay-Anspruch \nsei auch nicht durch § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG aF ausgeschlossen. Zum einen sei die \nvertragliche Bezugnahmeklausel nicht hinreichend transparent, da sie einerseits eine \ndynamische Verweisung beinhalte und andererseits auf Tarifverträge in der Fassung vom \n01.07.2010 Bezug nehme, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht aktuell \ngewesen seien. Hierdurch sei für den Kläger nicht ersichtlich, welche Tarifverträge auf \ndas Arbeitsverhältnis anwendbar seien. Zum anderen hätten die Parteien ausweislich der \nÄnderungsvereinbarung vom 25.04.2014 abweichend von den tarifvertraglichen \n\n- 7 - \n \nVorschriften eine individualrechtliche Vereinbarung getroffen. Dies werde bereits daran \ndeutlich, dass die vereinbarten EUR 11,25 keiner Tarifstufe entsprächen. Im Übrigen \nweiche der Arbeitsvertrag der Parteien in wesentlichen Punkten, beispielsweise \nhinsichtlich der Arbeitszeit, der Ausschlussfrist oder der Vertragsstrafenregelung, von den \ntarifvertraglichen Vorschriften ab, so dass dem Equal-Pay-Anspruch kein anzuwendender \nTarifvertrag entgegenstehe. \nJedenfalls stehe dem Kläger ab April 2014 entsprechend der Vertragsänderung vom \n25.04.2014 ein Anspruch auf eine Stundenvergütung in Höhe von EUR 11,25 zu. Die \nParteien hätten sich insbesondere nicht darauf geeinigt, dass mit den EUR 11,25 auch \netwaige Zulagen und Zuschläge abgegolten sein sollten. Darüber hinaus stünden dem \nKläger gem. § 3.1.4. des Manteltarifvertrags DGB/IGZ die Zuschläge zu, welche im \nEinsatzbetrieb gezahlt würden. Hierbei handele es sich um einen Nachtzuschlag von \n50 %, wobei als Nachtschicht die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr gelte, einen Sonntags- \nund Mehrarbeitszuschlag von 50 %, einen Feiertagszuschlag von 150 % und einen \nSamstagszuschlag von 40 % für Arbeiten bis 13:00 Uhr und 50 % für spätere Arbeiten. \nHinzu komme der tarifliche Branchenzuschlag auf Basis einer Stundenvergütung in Höhe \nvon EUR 11,25. \nDer Geltendmachung der Ansprüche stünden auch keine Ausschlussfristen entgegen. \n§ 20 des Arbeitsvertrages sei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts gem. § 307 BGB unwirksam. Ein Rückgriff auf die tarifliche \nAusschlussfrist komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Parteien hinsichtlich \nder Ausschlussfristen eine individualrechtliche Abrede getroffen hätten, die in jedem Fall \nVorrang genieße. \n \nDie ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam. Krankheitsbedingte Gründe lägen \nschon mangels negativer Prognose nicht vor. Insbesondere sei der Kläger bei Ausspruch \nder zweiten Kündigung arbeitsfähig gewesen. Personenbedingte Gründe seien ebenfalls \nnicht ersichtlich. Der Kläger sei zuletzt als Coil Carrier Fahrer beschäftigt gewesen, wozu \ner die Weiterbildungen, die lediglich für Fahrten auf öffentlichen Straßen erforderlich \nseien, nicht benötigt habe. Jedenfalls bestehe kein dauerhaftes Leistungshindernis. Der \nKläger könne die Module jeder Zeit nachholen. Die Beklagte hätte, da es sich um ein \nsteuerbares Hindernis handele, vor Ausspruch der Kündigung in jedem Fall eine \nAbmahnung aussprechen müssen. \n \nDes Weiteren stehe dem Kläger ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Coil Carrier \nFahrer zu. Nachdem der Kläger sich auf eine Stellenausschreibung als Coil Carrier \nFahrer vom 14.03.2014 beworben habe, sei in dem darauffolgenden Gespräch am \n28.03.2014 mit Herrn R. von der Beklagten, Herrn K. von der Firma D. H. , Herrn \n\n- 8 - \n \nM. als Betriebsleiter und dem Betriebsratsmitglied Herrn D. vereinbart worden, \ndass der Kläger künftig als Coil Carrier Fahrer eingesetzt werde. Sofern das Gericht nicht \nvon einer vertraglichen Änderung ausgehe, habe die Beklagte jedenfalls ihr \nDirektionsrecht nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Der Einsatz als Kraftfahrer bedeute \nfür den Kläger eine erhebliche finanzielle Verschlechterung. Zudem sei der Kläger als \nKraftfahrer oft tagelang unterwegs, was eine Belastung der familiären Situation darstelle. \nZu berücksichtigen sei auch, dass der Arbeitsplatz bei der Firma D. H. nach wie vor \nvorhanden sei, sodass der Kläger dort unproblematisch eingesetzt werden könne. \n \nDer Kläger hat mit seiner Klageschrift zunächst Zahlungsansprüche für den Zeitraum \nFebruar 2015 bis August 2015 in Höhe von EUR 9.486,82 geltend gemacht. Mit \nSchriftsatz vom 28.10.2015 hat er diese Ansprüche dem Umfang nach, insbesondere \ndurch die Geltendmachung weiterer Zuschläge erweitert und sodann einen Betrag in \nHöhe von insgesamt EUR 11.426,29 geltend gemacht. Mit weiterem Schriftsatz vom \n18.04.2016 hat der Kläger die Klage um weitere Zahlungsansprüche für den Zeitraum \nApril 2014 bis Januar 2015 in Höhe von EUR 16.824,81 erweitert. Darüber hinaus hat der \nKläger seinen ursprünglichen Weiterbeschäftigungsantrag, welcher auf die Beschäftigung \nals Kraftfahrer abzielte, mit Schriftsatz vom 08.04.2016 insoweit umgestellt, als dass er \nnunmehr die Weiterbeschäftigung als Coil Carrier Fahrer und hilfsweise die \nWeiterbeschäftigung als Kraftfahrer verlangt. Die Beklagte hat erklärt, mit den \nKlageänderungen nicht einverstanden zu sein. \n \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \n1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht \ndurch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2015 aufgelöst worden ist. \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss \ndes Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen \nBedingungen als Coil Carrier Fahrer weiter zu beschäftigen; \n \nhilfsweise \n \ndie Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss \ndes Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen \nBedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen. \n \n3. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von EUR 11.426,29 brutto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem \nBetrag in Höhe von EUR 1.590,12 seit dem 21.03.2015, aus einem Betrag \nin Höhe von EUR 1.329,02 seit dem 21.04.2015, aus einem Betrag in \nHöhe von EUR 1.537,47 seit dem 21.05.2015, aus einem Betrag in Höhe \nvon EUR 1.882,78 seit dem 21.06.2015, aus einem Betrag in Höhe von \n\n- 9 - \n \nEUR 1.447,59 seit dem 21.07.2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR \n1.619,41 seit dem 21.08.2015 sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR \n2.019,90 seit dem 21.09.2015 zu zahlen. \n \n4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 16.824,81 brutto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem \nBetrag in Höhe von EUR 914,22 seit dem 21.05.2014, aus einem Betrag in \nHöhe von EUR 2.217,24 seit dem 21.06.2014, aus einem Betrag in Höhe \nvon EUR 1.552,40 seit dem 21.07.2014, aus einem Betrag in Höhe von \nEUR 1.967,57 seit dem 21.08.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR \n2.267,61 seit dem 21.09.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR \n1.376,72 seit dem 21.10.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR \n1.893,40 seit dem 21.11.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR \n1.251,11 seit dem 21.12.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR \n1.858,62 seit dem 21.01.2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR \n1.525,92 seit dem 21.02.2015 zu zahlen. \n \n5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht \ndurch die dem Kläger am 20.04.2016 zugegangene Kündigung aufgelöst \nworden ist. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat vorgetragen, dass dem Kläger keine Equal-Pay-Ansprüche zustünden. \nZum einen werde die dargelegte Vergütung einschließlich der Zuschläge der Coil Carrier \nFahrer bei der Firma D. H. mit Nichtwissen bestritten. Zum anderen sei der zwischen \nden Parteien bestehende Arbeitsvertrag durch die in Bezug genommenen Tarifverträge \nDGB/IGZ konkretisiert. Insbesondere die Vereinbarung über die Vergütung knüpfe an die \ntarifvertragliche Regelung an und setze auf diese auf. Die Parteien hätten sich im \nRahmen der Vertragsänderung am 25.04.2014 lediglich darauf geeinigt, dass es \ngrundsätzlich bei der tarifvertraglichen Vergütung nach der Entgeltgruppe 2, Stufe 2 \nbleibe, diese aber für die Zeit des Einsatzes bei der Firma D. H. erhöht werde. \nAusweislich der Vertragsänderung seien die übrigen Vereinbarungen und insofern auch \ndie in Bezug genommenen Tarifverträge weiterhin anwendbar. \nSofern der Kläger alternativ einen Stundenlohn in Höhe von EUR 11,25 brutto verlange, \nkönne er hiermit ebenfalls nicht gehört werden. Die Parteien hätten im Wege der \nVertragsänderung am 25.04.2014 vereinbart, dass der Kläger den tarifvertraglichen \nStundenlohn nebst Zuschläge erhalten solle, mindestens aber einen Stundenlohn in \nHöhe von EUR 11,25 brutto. Demnach sei vereinbart worden, dass die Zuschläge \nangerechnet und nicht zusätzlich zu den EUR 11,25 gezahlt würden. Indem der Kläger \ndiese Vergütung mehrere Monate nicht reklamiert habe, habe er gezeigt, dass er die \nVertragsänderung vom 25.04.2014 ebenfalls so verstehe. Die seitens des Klägers \nvorgetragenen Zuschläge der Coil Carrier Fahrer bei der Firma H. würden wiederum \n\n- 10 - \n \nmit Nichtwissen bestritten. Branchenzuschläge stünden dem Kläger nur im Umfang von \nEUR 4,70 zu. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im März 2015 - \nentgegen seiner Angaben - insgesamt nur 114,15 Stunden gearbeitet habe. \nÜberdies seien einige Ansprüche mangels Einhaltung der Ausschlussfrist verfallen. \nSofern die vertragliche Regelung zu den Ausschlussfristen unwirksam sei, gelte \njedenfalls die tarifvertragliche Ausschlussfrist. \nDer Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, als Coil Carrier Fahrer beschäftigt zu \nwerden. Ausweislich des Arbeitsvertrages sei der Kläger als Kraftfahrer eingestellt. Eine \nspätere Änderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit habe nicht stattgefunden. Die \nBeklagte habe von dem ihr zustehenden Direktionsrecht ermessensfehlerfrei Gebrauch \ngemacht. Die Firma D. H. habe erklärt, den Kläger nicht weiter einsetzen zu wollen. \n \nDie Kündigungen seien wirksam. Die negative Prognose sei aufgrund der häufigen \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten im Zeitraum vom 03.09.2015 bis zum 31.10.2015 \ngerechtfertigt. Zudem habe der Kläger in einem Gespräch geäußert, voraussichtlich \nlängerfristig krank zu sein. Da bis heute nicht klar sei, ob der Kläger wieder arbeitsfähig \nsei, könne von einer lang andauernden Erkrankung ausgegangen werden, weswegen \nauch die zweite Kündigung gerechtfertigt sei. Durch die Krankheitszeiten sei es im \nBetrieb der Beklagten zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen gekommen. Zum \neinen habe die Beklagte hohe Entgeltfortzahlungskosten gehabt und zum anderen hätten \nÜberbrückungsmaßnahmen getroffen werden müssen, die den betrieblichen Ablauf \nerheblich gestört hätten. Außerdem sei die Kündigung aus personenbedingten Gründen \ngerechtfertigt. Zum Zeitpunkt des Zugangs beider Kündigungen habe der Kläger die \nnotwendigen Qualifikationen als Kraftfahrer nicht besessen, sodass er nicht einsetzbar \ngewesen sei. Dass der Kläger die Qualifikationen nicht nachgeholt habe, zeige, dass es \nsich nicht um ein nur vorübergehendes Leistungshindernis handele. Aufgrund dieser \nUmstände seien die Kündigungen jedenfalls auch aus verhaltensbedingten Gründen \ngerechtfertigt. \n \nMit Urteil vom 16. März 2017 hat das Arbeitsgericht folgenden Tenor erlassen: \n \n1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die \nKündigung der Beklagten vom 29.09.2015 aufgelöst worden ist. \n2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die \ndem Kläger am 20.04.2016 zugegangene Kündigung aufgelöst worden ist. \n3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nKündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als \nKraftfahrer weiter zu beschäftigen. \n\n- 11 - \n \n4. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 5.186,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 901,76 \nseit dem 21.03.2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR 728,40 seit dem \n21.04.2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR 771,96 seit dem 21.05.2015, aus \neinem Betrag in Höhe von EUR 550,53 seit dem 21.06.2015, aus einem Betrag in \nHöhe von EUR 539,69 seit dem 21.07.2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR \n687,35 seit dem 21.08.2015 sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.006,98 seit \ndem 21.09.2015 zu zahlen. \n5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.942,84 brutto nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR \n562,89 seit dem 21.05.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 400,55 seit dem \n21.06.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 338,72 seit dem 21.07.2014, aus \neinem Betrag in Höhe von EUR 456,61 seit dem 21.08.2014, aus einem Betrag in \nHöhe von EUR 648,14 seit dem 21.09.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR \n148,25 seit dem 21.10.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 375,01 seit dem \n21.11.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 342,39 seit dem 21.12.2014, aus \neinem Betrag in Höhe von EUR 858,01 seit dem 21.01.2015, aus einem Betrag in \nHöhe von EUR 812,27 seit dem 21.02.2015 zu zahlen. \n6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 59 % und der Kläger zu 41 %. \n8. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 48.541,86. \n9. Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht \nzugelassen. \nZur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch \ndarauf habe, als Coil Carrier Fahrer beschäftigt zu werden, da die Parteien die \narbeitsvertragliche Vereinbarung der Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer nicht wirksam \nabgeändert hätten. Die Zuweisung einer Kraftfahrertätigkeit entspreche auch billigem \nErmessen nach § 106 GewO. Der Kläger habe auch keine Zahlungsansprüche aus equal \npay. Ein solcher Anspruch nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG sei vorliegend aufgrund der \nwirksamen arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des Tarifwerks DGB/IGZ ausgeschlossen. \nDie entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sei nicht intransparent. Die Inbezugnahme \nsei auch nicht aufgrund abweichender Vereinbarungen im Arbeitsvertrag unwirksam. \nDer Kläger habe aufgrund der Änderungsvereinbarung vom 25. April 2014 Anspruch auf \ndie von ihm alternativ geltend gemachte Differenzvergütung für den Zeitraum April 2014 \nbis einschließlich August 2015. Ausweislich der Änderungsvereinbarung stehe dem \nKläger eine Bruttostundenvergütung i.H.v. 11,25 € zu, ohne dass mit diesem Betrag \nZuschläge zu verrechnen seien. Dem Kläger stünde daher zusätzlich gemäß § 3.1.4 des \nMTV DGB/IGZ Ansprüche auf Zahlung der Zuschläge zu, die im Betrieb der Firma H. \nbezahlt \nwürden. \nAuch \nstehe \ndem \nKläger \nein \nAnspruch \nauf \nZahlung \nder \nBranchenzuschläge zu. Die Ansprüche des Klägers seien nicht nach § 20 des \nArbeitsvertrags verfallen. \n\n- 12 - \n \n \nGegen dieses ihm am 13. April 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Mai 2017 \nBerufung eingelegt, und diese nach Verlängerung vom 13. Juni 2017 bis zum 25. Juli \n2017 am 25. Juli 2017 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. April 2017 \nzugestellte Urteil am 19. Mai 2017 Berufung eingelegt, und diese Berufung am 13. Juli \n2017 zurückgenommen. \n \nDer Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, \ndass die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag nicht wirksam sei, da für \nden Kläger in der Gesamtschau nicht erkennbar gewesen sei, welche Regelungen im \nEinzelnen gelten sollen. § 8 des Arbeitsvertrages weiche von den tariflichen Regelungen \nzur Abschlagszahlung ab. Mit dem Änderungsvertrag im April 2014 hätten die Parteien \nauch eine erhebliche Abweichung der tarifvertraglichen Arbeitszeit vereinbart. Auch § 6 \ndes Arbeitsvertrages enthalte eine Abweichung von den tariflichen Regelungen im \nHinblick auf die Verpflichtung zur Mehrarbeit. Abweichend vom Tarifvertrag regelten die \nParteien zudem in § 9 des Arbeitsvertrags abweichend von § 11 des Tarifvertrags eine \nKürzung von Sonderzahlungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Auch § 2 des \nArbeitsvertrags enthalte eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung dahingehend, \ndass der Arbeitnehmer bei betrieblichem Bedarf verpflichtet sei, vorübergehend auch \nzumutbare geringer qualifizierte Tätigkeiten zu erbringen. Auch § 5 des Arbeitsvertrages \nenthalte \nAbweichungen \nvom \nTarifvertrag. \nEntsprechendes \ngelte \nfür \ndie \nDokumentationspflicht in § 7 des Arbeitsvertrags. Auch die Regelung zu vorübergehende \nNichtbeschäftigung in § 10 des Arbeitsvertrages sei abweichend vom Tarifvertrag \ngeregelt. Zudem sei der Arbeitnehmer danach verpflichtet, sich persönlich beim \nArbeitgeber telefonisch zu melden. Auch § 11 des Arbeitsvertrages weiche vom \nTarifvertrag ab. Während der Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall \nnach den EFZG vorsehe, weiche der Tarifvertrag hiervon ab, da nach der tariflichen \nRegelung Zulagen und Zuschläge zu berücksichtigen seien. Auch die Ausschlussfristen \nseien im Arbeitsvertrag abweichend vom Tarifvertrag geregelt. Insgesamt liege somit ein \nVertragswerk vor, welches nur vereinzelt Regelungen des Tarifvertrages entspreche. \nDamit bestehe eine individualrechtliche Vereinbarung die keine Abweichungen von der \ngesetzlichen Equal Pay-Regelung des § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG aF darstelle. \n \n \n \nDer Kläger beantragt, \n \n\n- 13 - \n \n \nunter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom \n \n16.03.2017 zum Aktenzeichen 5 Ca 5482/16 \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, über die in den Ziffern 4. und 5 des Tenors \nbereits ausgeurteilten Beträge hinaus an den Kläger einen weiteren Betrag \nin Höhe von 18.121,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von \n351,33 EUR seit dem 21.05.2014, aus einem Betrag in Höhe von 1.816,69 \nEUR brutto seit dem 21.06.2014, aus einem Betrag in Höhe von 1.213,68 \nEUR seit dem 21.07.2014, aus einem Betrag in Höhe von 1.510,96 EUR \nbrutto seit dem 21.08.2014, aus einem Betrag in Höhe von 1.619,47 EUR \nbrutto seit dem 21.09.2014, aus einem Betrag in Höhe von 1.228,47 EUR \nseit dem 21.10.2014, aus einem Betrag in Höhe von 1.518,39 EUR brutto \nseit dem 21.11.2014, aus einem Betrag in Höhe von 908,72 EUR seit dem \n21.12.2014, aus einem Betrag in Höhe von 1.000,61 EUR brutto seit dem \n21.01.2015, aus einem Betrag in Höhe von 713,65 EUR seit dem \n21.02.2015, aus einem Betrag in Höhe von 688,36 EUR brutto seit dem \n21.03.2015, aus einem Betrag in Höhe von 600,62 EUR seit dem \n21.04.2015, aus einem Betrag in Höhe von 765,51 EUR brutto seit dem \n21.05.2015, aus einem Betrag in Höhe von 1.332,25 EUR brutto seit dem \n21.06.2015, aus einem Betrag in Höhe von 907,90 EUR brutto seit dem \n21.07.2015, aus einem Betrag in Höhe von 932,06 EUR brutto seit dem \n21.08.2015 sowie aus einem Betrag in Höhe von 1.012,92 EUR brutto seit \ndem 21.09.2015 zu zahlen. \n \n \n2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit bezüglich des mit dem Klageantrag \nzu 2. geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers als \nCoil-Carrier-Fahrer erledigt hat. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Equal Pay-Anspruch des \nKlägers sei vorliegend aufgrund der wirksamen Inbezugnahme der Tarifverträge \nausgeschlossen. Die Inbezugnahme auf die Tarifverträge sei hinreichend deutlich. Die \nVertragsparteien hätten diese vor die Klammer des Arbeitsvertrags gezogen. Auch sei \ndeutlich auf die in Bezug genommenen Tarifverträge hingewiesen. Aus dem eindeutigen \nWortlaut des Arbeitsvertrags ergebe sich die dynamische Verweisung auf diese \nTarifverträge. Die Vertragsänderung vom 25. April 2014 habe an der wirksamen \nInbezugnahme nichts geändert, da in dieser Vereinbarung ausdrücklich darauf \nhingewiesen worden sei, dass alle übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages, also \nauch die Inbezugnahme, unberührt blieben. Der Wirksamkeit der Inbezugnahme auf die \nTarifverträge stünden auch abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag nicht entgegen. \nMit Änderungsvereinbarung vom 25. April 2014 hätten die Parteien auf der Grundlage der \nVergütungsystematik \ndes \nTarifvertrages \neine \nabweichende \nVergütungsregelung \ngetroffen. Dabei hätten die Vertragsparteien durch den Hinweis auf die Eingangsstufe 2 \n\n- 14 - \n \nhinreichend deutlich auf die tarifliche Systematik verwiesen. Das Arbeitsgericht habe zu \nRecht darauf hingewiesen, dass die Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe 2 mit der \nergänzenden Vergütungsvereinbarung gerade erhöht worden sei. Dies habe die \nGrundlage der Änderungsvereinbarung gebildet. Mit dem Änderungsvertrag sei der \nTarifvertrag somit nur insoweit verlassen worden, als die Vergütung des Klägers erhöht \nworden sei, was für diesen eine ausschließlich günstige Abweichung vom Entgelttarif \nbedeutet habe. Die übrigen Abweichungen des Arbeitsvertrages vom Manteltarifvertrag \nstellten die wirksame Inbezugnahme des Tarifwerks insgesamt nicht infrage. Das \nArbeitsverhältnis sei trotz dieser geringfügigen Abweichungen durch das Tarifwerk \ngeprägt gewesen. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses seien im \nArbeitsvertrag inhaltlich übereinstimmend mit § 2 des Manteltarifvertrags geregelt. Dies \ngelte auch für die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist ab dem siebten Monat. \nSoweit der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2014 eine ursprünglich abweichende \nMonatsarbeitszeit enthalten habe, sei im Arbeitsvertrag in § 6 ausdrücklich Bezug \ngenommen worden auf die entsprechende Öffnungsklausel des Manteltarifvertrags. Auch \ndie Regelungen zum Arbeitszeitkonto entsprächen dem Tarifvertrag. \nDie Regelung in § 10 des Arbeitsvertrags bei vorübergehender Nichtbeschäftigung \nentspreche vollständig den tarifvertraglichen Regelungen in § 3.2.3. Auch die \narbeitsvertragliche Vereinbarung von Mehrarbeit stehe dem Tarifvertrag nicht entgegen. \nAuch wenn der Tarifvertrag keine ausdrückliche Regelung enthalte, sehe er doch eine \nRegelung für den Umgang solcher Mehrarbeitsstunden vor. \nHinsichtlich der Regelung der Arbeitsbefreiung bestehe keine abweichende Regelung \nvon § 5 des Manteltarifvertrags. Gleiches gelte für die Urlaubsbestimmungen nach § 6 \ndes Manteltarifvertrags. Hinsichtlich der arbeitsvertraglich geregelten Meldepflichten in \nKrankheitsfällen bestehe keine Abweichung vom Tarifvertrag, da dieser eine Regelung \nnicht enthalte. Die Regelung zu Brückentagen und Betriebsruhe nach § 18 des \nArbeitsvertrages entspreche § 7 des Manteltarifvertrags. Auch hinsichtlich der \nVergütungszahlung \nbestehe \npraktisch \nkeine \nAbweichung \nvon \n§ \n11 \ndes \nManteltarifvertrags. Allein die abweichende Regelung der Fälligkeit falle hierbei nicht \nnennenswert ins Gewicht. Auch die abweichende Regelung der Entgelthöhe stehe der \nwirksamen Inbezugnahme der tarifvertraglichen Regelungen nicht entgegen, da die \nAbweichung für den Kläger ausschließlich positiv gewesen sei. Die Regelung in § 7 des \nArbeitsvertrages, wonach der Kläger verpflichtet sei, Stundennachweise zu führen, sei im \nBereich der Arbeitnehmerüberlassung verbreitet und üblich. Solche Nachweise seien für \ndie zeitnahe Berechnung der Vergütung der Arbeitnehmer erforderlich. Eine nachteilige \nAbweichung vom Manteltarifvertrag liege im Ergebnis nicht vor. Der Manteltarifvertrag \nenthalte schlicht keine so kleinteilige Regelung. \n \n\n- 15 - \n \nDer Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung als Coil Carrier \nFahrer. Ausweislich des Arbeitsvertrages sei der Kläger als „Kraftfahrer“ eingestellt \nworden. Gemäß § 2 sei er bei betrieblichem Bedarf verpflichtet, vorübergehend \nzumutbare geringer qualifizierte Tätigkeiten auszuüben. Eine Vereinbarung, dass der \nKläger ausschließlich als Coil Carrier Fahrer für die Firma H. tätig werden solle, gebe \nes nicht. Insbesondere sei eine dahingehende mündliche Vereinbarung mit Herrn R. \nnicht getroffen worden. Eine solche Vereinbarung würde auch dem Geschäftsmodell der \nBeklagten als Leiharbeitgeber entgegenstehen. Geschäftsmodell der Beklagten sei es \ngerade, Personal möglichst flexibel einzusetzen. Auch die Vertragsänderung vom 25. \nApril 2014 enthalte keine inhaltliche Änderung der Tätigkeiten. Die Änderung beschränke \nsich allein auf die Vergütung, für den Zeitraum, in dem der Kläger für die Firma H. als \nCoil Carrier Fahrer tätig gewesen sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, \ndie Sitzungsniederschriften sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. \n \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nA. \nDie Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2017 verkündete Urteil des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven ist zulässig. Das Rechtsmittel ist wegen des Werts \ndes Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat \ndie Berufung auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 \nAbs. 1 ArbGG). \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nB. \n \nDie Berufung ist nicht begründet. Das Berufungsgericht folgt der zutreffenden \nBegründung des Arbeitsgerichts, von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wird \ngemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Vorbringen des Klägers in der \nBerufungsinstanz gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: \n \nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Differenzvergütung nach \n§ 10 Abs. 4 S. 1 AÜG aF. \n1. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die wesentlichen Arbeitsbedingungen \ndes Entleihers zu gewähren war vorliegend nach § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG aF aufgrund der \nim Arbeitsvertrag vom 11. November 2013 in der Fassung der Änderungsvereinbarungen \n\n- 16 - \n \nvom 14. April 2014 und 25. April 2014 vereinbarten Anwendbarkeit tarifvertraglicher \nRegelungen ausgeschlossen. \na) Die Inbezugnahme der tarifvertraglichen Regelungen der Tarifgemeinschaft des \nDeutschen \nGewerkschaftsbundes \nmit \ndem \nInteressenverband \nDeutscher \nZeitarbeitsunternehmen ist nach Maßgabe des § 307 Absatz 1 S. 2 BGB hinreichend \ntransparent. \naa) Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen \nunwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von \nTreu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung \nkann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. \nSinn des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist es, der Gefahr vorzubeugen, \ndass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender \nRechte abgehalten wird. Für die Annahme, eine Klausel verstoße gegen das \nTransparenzgebot, reicht es deshalb nicht aus, dass der Arbeitnehmer keine oder nur \neine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der \nGefahr, \ndass \nder \nArbeitnehmer \nwegen \nunklar \nabgefasster \nAllgemeiner \nGeschäftsbedingungen nicht erkennen kann, ob und wie er seine Rechte wahrnehmen \nkann, liegt die für die Rechtsfolge der Unwirksamkeit erforderliche unangemessene \nBenachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung \ndem Transparenzgebot genügt, ist folglich nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern \nauf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen \n(vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 238/10, Rn. 27, m.w.N., zitiert nach juris). Der \nArbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls \n\"auf ihn zukommt\" (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012, 5 AZR 347/11, zitiert nach juris). \nbb) Verweist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorschriften eines \nanderen Regelwerks, führt dies für sich genommen nicht zur Intransparenz. \nInsbesondere arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche Regelwerke, auch wenn sie \ndynamisch ausgestaltet sind, entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen \nRegelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft \ngerichteten Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 107/11, Rn. 22, \nzitiert nach juris). Dass bei Vertragsschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen \nInhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden, ist unerheblich. Die im \nZeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind \nbestimmbar. Das ist zur Wahrung des Transparenzgebots für Klauseln, die - wie im \nRegelfall - auf einen bestimmten bzw. bestimmbaren Tarifvertrag oder ein bestimmtes \nbzw. bestimmbares tarifliches Regelwerk im Sinne einer Einheit aus Mantel-, Entgelt- und \n\n- 17 - \n \nsonstigen Einzeltarifverträgen verweisen, ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2012, \n4 AZR 85/11, Rn. 35, zitiert nach juris). \ncc) Unter \nBerücksichtigung \nvorstehender \nAusführungen \nist \ndie \nerforderliche \nBestimmbarkeit vorliegend gegeben. \n(1) Dass es sich bei den vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen IGZ \nund den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen \nTarifwerken um \"mehrgliedrige Tarifverträge\" handelt, weil zumindest auf einer Seite \nmehrere Tarifvertragsparteien am Tarifabschluss beteiligt sind, steht der Bestimmbarkeit \nnicht entgegen. \nMehrgliedrige Tarifverträge im weiteren Sinne sind solche, bei denen auf der einen oder \nbeiden Seiten mehrere Tarifvertragsparteien beteiligt sind. Nach ganz überwiegender \nMeinung (z.B. LAG Nürnberg, Urt. v. 11.10.2013 - 3 Sa 699/10; dazu: Bissels, jurisPR-\nArbR 25/2014 Anm. 1; ArbG Freiburg v. 14.01.2014 - 5 Ca 555/12, 5 Ca 531/13; \nBayreuther, DB 2014, 717; Motz in: BeckOK-ArbR, § 10 AÜG Rn. 42.1 ff.; \nHermann/Molle, BB 2013, 1781; Müntefering, NZA 2015, 711; Schüren, NZA 2013, 952; \nSchüren, jurisPR-ArbR 37/2013 Anm. 1; Henssler in: Henssler/Moll/Bepler, Der \nTarifvertrag, Teil 10 Rn. 39b; Däubler/Reim § 1 Rn. 73 ff. Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 1 \nRn. 472 ff.; Wiedemann § 1 Rn. 176 ff.; ) gibt es verschiedene Erscheinungsformen des \nmehrgliedrigen Tarifvertrages im weiteren Sinne. Bildet der Tarifvertrag ein \"einheitliches \nTarifwerk”, \neine \n\"geschlossene \nEinheit” \n(sog. \n\"Einheitstarifvertrag”), \nsind \ndie \nTarifvertragsparteien einer Seite bei der Ausübung von Rechten und der Erfüllung von \nPflichten aus dem schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages in der Weise aneinander \ngebunden, dass sie im Verhältnis zur Gegenseite eine \"Einheit” darstellen. Die \nKündigung des Tarifvertrages kann in diesem Falle nur durch alle Tarifvertragsparteien \neiner Seite gemeinsam ausgesprochen werden (Däubler/Reim § 1 Rn. 74; Wiedemann § \n1 Rn. 179). Davon zu unterscheiden ist derjenige mehrgliedrige Tarifvertrag, bei dem \nmehrere selbstständige Tarifverträge lediglich in einer Urkunde zusammengefasst sind \n(\"mehrgliedriger \nTarifvertrag \nim \nengeren \nSinne”). \nBei \ndiesem \nsind \ndie \nTarifvertragsparteien selbstständig berechtigt und verpflichtet und bleiben deshalb in der \nLage, unabhängig voneinander (\"autonom”) den Tarifvertrag zu kündigen. Ob \nentsprechend der Anzahl der auf einer Seite Beteiligten mehrere voneinander \nunabhängige und lediglich äußerlich in einer Urkunde zusammengefasste Tarifverträge \nzustande kommen sollten oder als eine geschlossene Einheit ein einziger, alle Beteiligten \ngemeinsam \nbindender \neinheitlicher \nTarifvertrag, \nhängt \nvom \nWillen \nder \nTarifvertragsparteien ab. Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG, Urteil vom \n29.06.2004, 1 AZR 143/03, zitiert nach juris). \n\n- 18 - \n \nVorliegend ist unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nach Auffassung der \nBerufungskammer \nein \neinheitliches \nTarifwerk \ngegeben. \nDie \nunterzeichnenden \nMitgliedsgewerkschaften stellen als Tarifgemeinschaft im Verhältnis zur Gegenseite eine \n\"Einheit\" dar. Dies haben das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 11.10.2013, 3 \nSa 699/10, zitiert nach juris) und das LAG Düsseldorf (Urteil vom 29. Oktober 2014 – 7 \nSa 1053/13 juris) mit überzeugender Begründung zu vergleichbaren Tarifverträgen \nausgeführt. Dieser Auffassung schließt sich die Berufungskammer an. Ein wesentliches \nIndiz für einen Einheitstarifvertrag liegt danach darin, dass das Tarifwerk gerade nicht als \nmehrgliedrig bezeichnet wird. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 13.03.2013, \nAz. 5 AZR 1954/11, zitiert nach juris, in der Bezeichnung des AMP Tarifwerkes als \nmehrgliedrig ein wesentliches Indiz für die Mehrgliedrigkeit gesehen, so dass der \nUmkehrschluss, bei Fehlen dieser Bezeichnung sollte nach dem Willen der \nTarifvertragsparteien ein Einheitstarifvertrag geschlossen werden, gerechtfertigt ist. \nDamit liegt keine intransparente Bezugnahmeklausel vor. \nZum selben Ergebnis führt die Annahme eines „mehrgliedrig-einheitlichen“ Tarifwerks \n(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Juni 2013 – 22 Sa 73/12 – juris; Rieble BB \n2012, 2177, 2178). Ein arbeitsvertraglicher Verweis auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag \neiner Tarifgemeinschaft bedeutet wegen der Einheitlichkeit des Tariftextes in aller Regel, \ndass es für die Auslegung der Bezugnahmeklausel auf die Auswahl des konkret \nanwendbaren Tarifvertrages nicht ankommen soll. Unabhängig von der Tarifzuständigkeit \nder Gewerkschaften sowie der Branchenzugehörigkeit von Verleiher oder Entleiher, soll \ndie in Bezug genommene Vertragsurkunde des mehrgliedrigen Tarifvertrages anwendbar \n(nach Stoffel/Bieder RDA 2012, 27,30 gegen ArbG Lübeck vom 15.03.2011) sein. Dies \nentspricht dem Willen der vertragschließenden Parteien und ist angesichts der \nGepflogenheiten in der Zeitarbeitsbranche die einzig praktikable Lösung (LAG Baden-\nWürttemberg 04. Juni 2013 aaO). \n(2) Eine Intransparenz ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass der \nArbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der \nTarifverträge regelt, jedoch auf einen Manteltarifvertrag verweist, der zum Zeitpunkt des \nVertragsschlusses nicht mehr aktuell war. Eine dynamische Verweisung auf das jeweils \ngültige Tarifrecht entspricht einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik und \ndienen \nden \nInteressen \nbeider \nParteien \neines \nauf \ndie \nZukunft \ngerichteten \nArbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 107/11, Rn. 22, zitiert nach \njuris). Die dynamische Ausgestaltung führt nicht zur Intransparenz, weil die im jeweiligen \nAnwendungszeitraum \ngeltenden \nRegelungen \nbestimmbar \nsind. \nDynamische \nBezugnahmen auf Tarifverträge wirken zudem in der Regel günstig für die Arbeitnehmer \n(vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2014 – 7 Sa 1053/13 juris). Für den Kläger \n\n- 19 - \n \nwar daher hinreichend deutlich erkennbar, dass es sich bei der Klausel um eine \nzeitdynamische Verweisung handelt, und die in Bezug genommenen Tarifverträge in ihrer \njeweils gültigen Fassung Anwendung finden sollen. Der Wortlaut der arbeitsvertraglichen \nRegelung ist eindeutig. Dadurch dass diese Regelung an den Anfang des \nArbeitsvertrages gestellt ist, war für den Kläger auch hinreichend deutlich, dass die \ndynamische Inbezugnahme für den Arbeitsvertrag von besonderer Bedeutung sein soll. \nDiese Regelung war den folgenden arbeitsvertraglichen Regelungen vorangestellt, die \njeweils Bezug auf den Tarifvertrag nehmen. Im Rahmen der Regelungssystematik der \ndynamischen Verweisung dient dabei die Nennung der einschlägigen Tarifverträge der \nIdentifizierbarkeit. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, auf welches konkrete \nTarifwerk sich die Dynamik bezieht. Dabei ist dieser Systematik immanent, dass im Laufe \ndes Arbeitsverhältnisses der in Bezug genommene Tarifvertrag von den nachfolgenden \nTarifverträgen abgelöst wird. Im vorliegenden Einzelfall ist die Besonderheit zu \nberücksichtigen, dass die Ablösung durch einen neuen Tarifvertrag erst zehn Tage vor \nVereinbarung des Arbeitsvertrags erfolgte. Nach § 13 des Manteltarifvertrags Zeitarbeit \nvom 17. September 2013 trat der neue Manteltarifvertrag am 1. November 2013 in Kraft. \nAufgrund dieses Zeitmoments ist hinreichend erkennbar, dass die Beklagte vorliegend \ndiese Änderung in ihrem Arbeitsvertragsformular noch nicht vollzogen hatte. \nDemgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte durch \nden Verweis auf den zwischenzeitlich nicht mehr aktuellen Tarifvertrag die \nvorhergehende Regelung der dynamischen Anwendbarkeit abändern wollte. Damit bleibt \nnach den oben dargelegten Grundsätzen hinreichend erkennbar, dass die Tarifverträge \ndynamisch in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. \n(3) Eine Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich vorliegend auch \nnicht im Rahmen einer Gesamtschau der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Soweit \ndie arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom gültigen Rahmentarifvertrag abweichen, \nkann dies zwar zur Unwirksamkeit der einzelnen Abweichungen führen, die \nAbweichungen stellen jedoch auch in ihrer Gesamtschau die wirksame Inbezugnahme \ndes Tarifwerks nicht infrage. Für den Kläger war trotz der Abweichungen hinreichend \ndeutlich erkennbar, dass sich sein Arbeitsverhältnis dynamisch nach der jeweils gültigen \nFassung der Tarifverträge richtet. Dabei ist zunächst die Systematik des Arbeitsvertrags \nzu berücksichtigen. Die dynamische Inbezugnahme des Tarifwerks ist an den Anfang des \nArbeitsvertrags und damit vor die Regelung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen \ngestellt worden. Hiermit wurde der Stellenwert dieser Inbezugnahme für den Kläger \nhinreichend deutlich. Die folgenden Regelungen im Arbeitsvertrag nehmen zudem Bezug \nauf die Regelungen des Manteltarifvertrags. In der Gesamtschau ist daher für den Kläger \nerkennbar, dass sich sein Arbeitsverhältnis nach den in Bezug genommenen \ntarifvertraglichen Regelungen bemisst, und die nachfolgenden arbeitsvertraglichen \n\n- 20 - \n \nEinzelregelungen nicht die Inbezugnahme auf die tarifliche Regelung insgesamt infrage \nstellen, sondern sich allein auf die konkreten Regelungsgegenstände in der jeweiligen \nKlausel beziehen. Durch das Voranstellen der Inbezugnahme und die nachfolgenden an \nden Tarifvertrag anknüpfenden Einzelregelungen wird deutlich, dass der Tarifvertrag dem \nArbeitsverhältnis das Gepräge gibt, und nur für Einzelfälle arbeitsvertragliche \nVereinbarungen getroffen werden, die auf die entsprechenden Regelungsgegenstände \ndes Tarifvertrags Bezug nehmen. Daraus folgt, dass eine Unklarheit, die sich aus der \nAbweichung \neiner \nsolchen \narbeitsvertraglichen \nEinzelregelung \nvom \nin \nBezug \ngenommenen Tarifvertrag ergeben, zur Unwirksamkeit der einzelnen Klauseln führen \nkann, nicht jedoch die Inbezugnahme des Tarifwerks infrage stellt. \n \n2. Die von den Parteien im Arbeitsvertrag vom 11. November 2013 und in den \nÄnderungsverträgen vom 14. April 2014 und 25. April 2014 getroffenen Vereinbarungen \nerweisen sich vorliegend auch nicht nach § 9 Nr. 2 AÜG aF als unwirksam. \nDer Leiharbeitnehmer kann vom Verleiher gemäß § 10 Abs. 4 AÜG aF während der Zeit \nder Überlassung an einen Entleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für \neinen \nvergleichbaren \nArbeitnehmer \ndes \nEntleihers \ngeltenden \nwesentlichen \nArbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen, wenn die vereinbarten \nBedingungen nach § 9 Nr. 2 AÜG aF unwirksam sind. \na) Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass § 10 Abs. 4 AÜG aF nur solche \nArbeitsbedingungen erfasst, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber „gewährt“ werden. \nBesonderes Gewicht kommt dabei dem Gesetzesbegriff „Arbeitsbedingungen“ zu. Das \nArbeitnehmerüberlassungsgesetz \nunterscheidet \nArbeitsbedingungen \nvon \nden \nVertragsbedingungen und regelt so unterschiedliche Tatbestände (BAG, Urteil vom 23. \nMärz 2011 – 5 AZR 7/10 –, BAGE 137, 249-259, Rn. 16). Als „Arbeitsbedingungen“ \nbezeichnet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht nur im Zusammenhang mit \nInformations-, Dokumentations- und Auskunftspflichten, sondern auch an anderer Stelle \nnur die beim Entleiher, also einem außerhalb des Vertrags stehenden Dritten, geltenden \nBedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3; § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; § 19 Satz 2 AÜG). Diese sind \ndamit in allen Regelungszusammenhängen von den „Vertragsbedingungen“ im Verhältnis \nVerleiher/Leiharbeitnehmer \nzu \nunterscheiden. \nDie \nwesentlichen \n„Arbeits- \nund \nBeschäftigungsbedingungen“ sind in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL \n2008/104/EG ABl. L 327 S. 9 ff., im Folgenden RL) definiert. Es sind die Arbeitszeit und \ndas Arbeitsentgelt. Damit unterscheidet die Richtlinie zwischen den Pflichten des \nEntleihers und denen des Verleihers (BAG 23. März 2011 aaO.). Die Aufzählung der \nwesentlichen Arbeitsbedingungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i, ii, Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 \n\n- 21 - \n \nBuchst. a RL ist abschließend (BAG 23. März 2011 aaO.). Hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 \nBuchst. f RL genannten Regelungsgegenstände folgt dies aus dem Wortlaut, wonach \nsich die vom Verleiher zu gewährenden Arbeitsbedingungen „auf folgende Punkte \nbeziehen“ müssen, die sodann einzeln aufgeführt sind. Art. 3 Abs. 2 RL ermöglicht \nzudem nur nationale Regelungen im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen \nArbeitsentgelt, \nArbeitsvertrag, \nBeschäftigungsverhältnis \noder \nArbeitnehmer. \nDie \ngenannten Regelungsgegenstände sind nicht nur Regelbeispiele, die Aufzählung \nbegrenzt vielmehr den von der Richtlinie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung \ngemäß Art. 5 Abs. 1 RL geforderten Mindeststandard zugunsten des Leiharbeitnehmers \n(ErfK/Wank § 3 AÜG Rn. 13 und § 11 AÜG Rn. 3; Schüren/Wank RdA 2011, 1, 4; \nThüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 807; Urban-Crell in Urban-\nCrell/Germakowski AÜG § 3 Rn. 99; Boemke RIW 2009, 177, 180; Wank NZA 2003, 14; \nSansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht S. 162; \naA Pelzner in Thüsing AÜG § 3 Rn. 60; Guenoub Equal Pay und Equal Treatment im \nLeiharbeitsverhältnis 2008 S. 79). Allerdings ermöglicht Art. 9 Abs. 1 RL dem nationalen \nGesetzgeber, zugunsten der Arbeitnehmer von Vorschriften der Richtlinie abzuweichen. \nDie im AÜG vorgenommene Unterscheidung von Vertrags- und Arbeitsbedingungen steht \nder Bestimmung der wesentlichen Arbeitsbedingungen mittels eines Rückgriffs auf den in \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG enthaltenen Katalog der wesentlichen Vertragsbedingungen \ndaher entgegen (BAG 23. März 2011 aaO.; ErfK/Wank 16. Aufl. § 3 AÜG Rn. 13; Wank \nNZA 2003, 14, 17; Schüren/Wank RdA 2011, 1, 4; aA Mengel in Thüsing AÜG 2. Aufl. § 9 \nRn. 30; HWK/Kalb 4. Aufl. § 3 AÜG Rn. 29; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § \n9 Rn. 129; Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und \nUnionsrecht 2011 S. 422; Lembke BB 2010, 1533, 1537; Boemke RIW 2009, 177, 180). \nVor diesem Hintergrund sind als Arbeitsbedingungen iSv. § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG \nausschließlich die in der RL explizit bezeichneten Regelungsmaterien anzusehen, denn \nvon einer Erweiterung hat der deutsche Gesetzgeber abgesehen. Auch die \nGesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 4 AÜG sprechen nur Arbeitsbedingungen an, die im \njeweiligen Richtlinienentwurf bzw. der verabschiedeten Richtlinie ausdrücklich benannt \nwurden oder werden (BAG 23. März 2011 aaO.). \nb) Die vorliegend von den Parteien im Arbeitsvertrag vom 11. November 2013 und in \nden Änderungsverträgen vom 14. April 2014 und 25. April 2014 getroffenen \nVereinbarungen stellen keine Abweichungen von den tarifvertraglich geschuldeten \nArbeitsbedingungen zum Nachteil des Klägers dar. Die Vertragsänderung vom 14. April \n2014 gewährte dem Kläger die tarifliche Arbeitszeit. Die Vertragsänderung vom 25. April \n2014 gewährte dem Kläger die tarifliche Vergütung. Mit dieser Vereinbarung knüpften die \nParteien an die Regelung des § 2 S. 2 des Arbeitsvertrags vom 11. November 2013 an, \n\n- 22 - \n \nin dem sie eine Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe 2 ERTV vereinbart \nhatten. Hieran anknüpfend vereinbarten die Parteien in der Vertragsänderung vom 25. \nApril 2014, dass dieser Vergütungssatz für den Einsatz des Klägers bei der Firma H. \n11,25 € betragen soll. Damit haben die Parteien die Grundvergütung des Klägers \nangehoben. Weitere Regelungen, insbesondere einen Ausschluss tarifvertraglicher \nZuschläge, \nenthält \ndie \nVertragsänderung \nnicht. \nInsoweit \nkann \nauf \ndie \nEntscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Dies entspricht auch der \nPosition des Klägers, die er im Rahmen der hilfsweise geltend gemachten \nZahlungsanträge vertritt. Die Abweichung zu Gunsten des Klägers führte nicht zu einer \nUnwirksamkeit der Vereinbarung nach § 9 Ziff. 2 AÜG aF. Nach dieser Regelung hat der \nVerleiher grundsätzlich die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleihers zu \ngewähren. Hiervon kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Falle der \nAbweichung hat der Verleiher nach § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG aF die Arbeitsbedingungen des \nTarifvertrags zu gewähren. Bei diesen Regelungen handelt es sich um eine \nGewährleistung eines Mindeststandards zu Gunsten des Leiharbeitnehmers. Der \nLeiharbeitgeber darf nur dann von der Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen \nbeim Entleiher abweichen, wenn er dem Leiharbeitnehmer die Arbeitsbedingungen des \nTarifvertrags gewährt. Damit schließen diese Regelungen eine davon abweichende \ngünstigere Individualvereinbarung zu Gunsten des Leiharbeitnehmers nicht aus. Es gilt \ninsoweit das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG. Mit der Vertragsänderung vom 25. \nApril 2014 haben die Parteien die Anwendbarkeit des RTV auch nicht abbedungen. \nVielmehr haben sie ausdrücklich darauf Bezug genommen und hiervon abweichend die \nGrundvergütung des Klägers für den Einsatz bei der Firma H. angehoben. Da der \nArbeitsvertrag vom 11. November 2013 in der Fassung der Änderungsverträge vom 14. \nApril 2014 und 25. April 2014 dem Kläger im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG aF die \nnach dem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen gewährte, scheidet eine \nUnwirksamkeit nach § 9 Nr. 2 AÜG aF aus. \n \nII. Der Kläger hatte gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung \nals Coil Carrier Fahrer. \n1. \nSoweit der Kläger behauptet, die Parteien hätten den ursprünglichen \nArbeitsvertrag vom 11. November 2013 dahingehend geändert, dass der Kläger zukünftig \nausschließlich als Coil Carrier Fahrer tätig werde, hat der Kläger auch bei Beachtung des \nBerufungsvorbringens hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Vortrag des \nKlägers beschränkt sich insoweit darauf, dass er sich auf eine entsprechende \nStellenausschreibung der Beklagten beworben habe und sich im Anschluss mit Herrn R. \ndarüber einig gewesen sei, dass er zukünftig diese Tätigkeit ausüben werde. Im Rahmen \n\n- 23 - \n \nder Berufungsbegründung behauptet der Kläger lediglich weiter, dass seine zukünftige \nTätigkeit als Coil Carrier Fahrer von der Personaldisponentin Frau L. bestätigt worden \nsei. Dieses Vorbringen des Klägers lässt für die Kammer nicht erkennen, dass die \nParteien den Inhalt der Tätigkeit des Klägers im Arbeitsvertrag vom 11. November 2013 \ndauerhaft geändert haben. Insoweit erscheint schon zweifelhaft, ob der Vortrag des \nKlägers überhaupt hinreichend darlegt, dass eine solche Einigung, diese als wahr \nunterstellt, zwischen ihm und Herrn R. sich auf eine dauerhafte Vertragsänderung \nbezogen haben soll. Der Vortrag des Klägers kann auch so verstanden werden, dass er \nohne Änderung seines Arbeitsvertrags diese Tätigkeit verrichten sollte. Es gehörte \nnämlich gerade zum Kern des Arbeitsvertrags des Klägers als Leiharbeitnehmer im \nRahmen unterschiedlicher Einsätze tätig zu werden, ohne dass hiermit eine Änderung \ndes Arbeitsvertrags verbunden gewesen wäre. Allein die Behauptung des Klägers, dass \ner sei sich mit Herrn R. darüber einig gewesen sei, als Coil Carrier Fahrer für die \nFirma H. tätig zu werden, bedeutet damit nicht notwendigerweise, dass hiermit auch \neine \ndauerhafte \nVertragsänderung \nverbunden \ngewesen \nsein \nsollte. \nEine \nVertragsänderung war für einen solchen Einsatz bei der Firma H. auch rechtlich nicht \nerforderlich. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, warum die Beklagte auf ihr \nWeisungsrecht im Rahmen des vereinbarten Arbeitsvertrags verzichten sollte. Es \nentspricht gerade dem Geschäftsmodell der Beklagten, ihre Arbeitnehmer flexibel für \nunterschiedliche Auftragnehmer einzusetzen. Auch aus der Sicht des Klägers erscheint \nes \nohne \nkonkreteren \nVortrag \nzweifelhaft, \ndass \ner \nden \nBestand \nseines \nArbeitsverhältnisses allein an den Auftrag einer einzelnen Firma binden wollte. Es \ngenügte daher vorliegend nicht, dass der Kläger lediglich behauptete, er sei sich mit \nHerrn R. „einig“ gewesen. Da diese vom Kläger behauptete Einigung zwischen den \nParteien von der Beklagten ausdrücklich bestritten war, oblag es dem Kläger, im \nEinzelnen den Vertragsschluss darzulegen. Die bloße Behauptung einer Einigung war für \ndie Beklagte nicht weiter einlassungsfähig und einer Zeugeneinvernahme nicht \nzugänglich. Eine solche wäre auf einen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. \nDie vom Kläger behauptete mündliche Änderungsvereinbarung steht auch im \nWiderspruch zum schriftlichen Änderungsvertrag vom 25. April 2014. Darin findet eine \n \ndauerhafte Änderung seiner Tätigkeit keinen Niederschlag. Im Gegenteil haben die \nParteien darin ausdrücklich vereinbart, dass abgesehen von der Änderung der \nEingangsvergütung, alle übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags vom 11. November \n2013 unberührt bleiben. Selbst wenn die Parteien, wie vom Kläger behauptet, zuvor eine \nmündliche Änderung des ursprünglichen Vertrags vereinbart haben sollten, hätten sie mit \n\n- 24 - \n \nder Vertragsänderung vom 25. April 2014 wiederum eine davon abweichende \nVertragsänderung vorgenommen. \n \n2. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers als Coil Carrier Fahrer ergibt sich \nauch nicht daraus, dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit nach dem 31. August \n2014 gegen billiges Ermessen nach § 106 GewO verstieß. Hierzu hat das Arbeitsgericht \nausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Einsatz des Klägers bei der \nFirma H. aus sachfremden Gründen beendet habe, nicht ersichtlich seien. Auch im \nRahmen der Berufungsbegründung hat der Kläger solche Sachgründe nicht dargetan. \nWie bereits dargelegt, hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, ausschließlich als Coil \nCarrier Fahrer eingesetzt zu werden. Eine entsprechende Vertragsänderung hat der \nKläger nicht hinreichend dargetan. Ohne einen solchen Anspruch des Klägers ist jedoch \nnicht ersichtlich, warum der Kläger zwingend ausschließlich als Coil Carrier Fahrer hätte \neingesetzt werden müssen. Selbst dann, wenn die Nichtzuweisung der Tätigkeit als Coil \nCarrier Fahrer bei der Firma H. über den 31. August 2014 hinaus nicht billigem \nErmessen nach § 106 GewO entsprochen hätte, ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig, \ndass die Beklagte den Kläger ausschließlich als Coil Carrier Fahrer hätte einsetzen \nmüssen. Maßgeblich waren insoweit weiterhin die Einsatzmöglichkeiten nach dem \nArbeitsvertrag vom 11. November 2013. Danach war die Beklagte befugt, den Kläger als \nKraftfahrer einzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass ohne eine Vertragsänderung allein \neine Beschäftigung als Coil Carrier Fahrer billigem Ermessen entsprochen hätte, \nbestehen nicht. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n \nIV. Die Revision war für den Kläger aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung \nentscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2017-12-06/3-sa-64-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"NachwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BKrFQG 2020","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2017-12-06/3-sa-64-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365368","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.643404+00:00"}}