{"status":"available","doknr":"OLD365366","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-02-08","aktenzeichen":"3 Ta 49/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n3 Ta 49/17 \n9 Ca 9085/17 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \nKläger und Beschwerdeführer, \nProz.-Bev.: \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \nBeklagte, \nProz.-Bev.: \n \n \n \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n8. Februar 2018 \ndurch den \nVizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der \nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom \n23. Oktober 2017 - 9 Ca 9085/17 - teilweise abgeändert und der Wert des \nGegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf € 146.716,40 \nfestgesetzt. \n \n\n- 2 - \n \n2. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n3. \nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (50,00 €) \nzu tragen. \n \nGründe: \nI. \nDie Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über die Rechtswirksamkeit einer \nordentlichen \nsowie \nzweier \nfristloser \nhilfsweise \nordentlicher \nKündigungen, \nAnnahmeverzugslohn, Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung und der \nVerzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht \nbeantragt: \n1. \nEs wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende \nArbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit \nSchreiben vom 24.02.2017 aufgelöst worden ist. \n2. \nEs wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende \nArbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise „fristgerechte“ \nKündigung der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 aufgelöst \nworden ist. \n3. \nEs wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende \nArbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise „fristgerechte“ \nKündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2017 aufgelöst \nworden ist. \n4. \nDie Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 03.03.2017 hinaus bis \nzum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungsschutzprozesses zu \nunveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkaufsleiter im \nBereich Verzeichnismedien Print, Online und Mobil in der Region Bremen \nweiter zu beschäftigen. \n5. \nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum \ndes 28.02.2017 ein Zwischenzeugnis über Führung und Leistung im \nArbeitsverhältnis zu erteilen. \n6. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung, deren \nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter \n€ 40.748,22 liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen. \nFür den Fall, dass dem Klagantrag zu 2.) zumindest insoweit stattgegeben wird, dass die \naußerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 das \nArbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, beantragt der Kläger: \n7. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich \nvon der Beklagten bereits gezahlter € 733,16 netto sowie abzüglich auf \ndie Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von \n\n- 3 - \n \n€ 2.096,64 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 12.849,58 seit \ndem 01.04.2017 zu zahlen. \n8. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.04.2017 zu zahlen. \n9. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.771,71 brutto abzüglich \nauf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von \n€ 2.271,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen. \n10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.05.2017 zu zahlen. \nFür den Fall, dass sowohl dem Klagantrag zu 2.) als auch dem Klagantrag zu 3.) \nzumindest \ninsoweit \nstattgegeben \nwird, \ndass \ndie \naußerordentlichen \nfristlosen \nKündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 sowie vom 26.04.2017 das \nArbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, beantragt der Kläger: \n11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.811,03 brutto \nabzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in \nHöhe von € 349,44 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen. \n12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.05.2017 zu zahlen. \n13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich \nauf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von \n€ 2.620,80 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen. \n14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.06.2017 zu zahlen. \nFür den Fall, dass dem Klagantrag zu 1.) stattgegeben sowie den Klaganträgen zu 2.) \nund 3.) zumindest insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentlichen fristlosen \nKündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 sowie 26.04.2017 das \nArbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, beantragt der Kläger: \n15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich \nauf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von \n€ 2.620,80 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen. \n16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.07.2017 zu zahlen. \n\n- 4 - \n \nFür den Fall, dass den Klaganträgen zu 1.) und 2.) vollständig stattgegeben sowie dem \nKlagantrag zu 3.) zumindest insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentliche \nfristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis \nder Parteien nicht beendet hat, beantragt der Kläger: \n17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich \nauf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von \n€ 2.533,44 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen. \n18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.08.2017 zu zahlen. \nFür den Fall, dass den Klaganträgen zu 1.), 2.) und 3.) vollständig stattgegeben wird, \nbeantragt der Kläger: \n19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich \nauf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von \n€ 2.620,80 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen. \n20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.09.2017 zu zahlen. \nFür den Fall, dass der Klagantrag zu 2.) abgewiesen werden sollte, beantragt der Kläger: \n21. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum \ndes 03.03.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im \nArbeitsverhältnis zu erteilen. \nFür den Fall, dass der Klagantrag zu 3.) abgewiesen werden sollte, beantragt der Kläger, \n22. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum \ndes 26.04.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im \nArbeitsverhältnis zu erteilen. \nFür den Fall, dass der Klagantrag zu 1.) abgewiesen werden sollte, den Klaganträgen zu \n2.) und 3.) jedoch insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentlichen fristlosen \nKündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 sowie 26.04.2017 das \nArbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, beantragt der Kläger: \n23. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum \ndes 31.05.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im \nArbeitsverhältnis zu erteilen. \nFür den Fall, dass dem Klagantrag zu 1.) vollständig und den Klaganträgen zu 2.) und 3.) \njedoch nur insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentlichen fristlosen \n\n- 5 - \n \nKündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 sowie 26.04.2017 das \nArbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, beantragt der Kläger: \n24. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum \ndes 30.06.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im \nArbeitsverhältnis zu erteilen. \nFür den Fall, dass den Klaganträgen zu 1.) und 2.) vollständig, dem Klagantrag zu 3.) \njedoch nur insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der \nBeklagten mit Schreiben vom 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht \nbeendet hat, beantragt der Kläger: \n25. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum \ndes 31.07.2017 ein qualifiziertes Zeugnis über Führung und Leistung im \nArbeitsverhältnis zu erteilen. \nFür den Fall, dass den Klaganträgen zu 2.) und 3.) stattgegeben wird, jedoch dem \nKlagantrag zu 1.) nicht stattgegeben wird, beantragt der Kläger: \n26. Die \nBeklagte \nwird \nverurteilt, \ndas \nAngebot \ndes \nKlägers \nauf \nWiedereinstellung zu unveränderten Arbeitsbedingungen in Bremen als \nVerkaufsleiter im Bereich Verzeichnismedien Print, Online und Mobil in \nder Region Bremen ab dem 01.06.2017 anzunehmen. \nFür den Fall, dass dem Klagantrag zu 26.) stattgegeben wird, beantragt der Kläger: \n27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto nebst \nZinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.07.2017 zu zahlen. \n28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.07.2017 zu zahlen. \n29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.08.2017 zu zahlen. \n30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.08.2017 zu zahlen. \n31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.09.2017 zu zahlen. \n32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 01.09.2017 zu zahlen. \n \n\n- 6 - \n \nMit Beschluss vom 23. Oktober 2017 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für die \nanwaltliche Tätigkeit nach § 33 Abs. 2 RVG auf € 144.525,64 fest. Dabei ließ das \nArbeitsgericht die Verzugspauschale unberücksichtigt. Für den Antrag zu 1.) hat das \nArbeitsgericht drei Bruttomonatsgehälter in Höhe von jeweils € 13.582,74 brutto zu \nGrunde gelegt (= € 40.748,22). Für die Anträge zu 2.), 3.), 5.) und 6.) hat das \nArbeitsgericht jeweils ein Bruttomonatsgehalt zu Grunde gelegt (= € 54.330,96). Der \nAntrag zu 7.) wurde mit dem Nennwert berücksichtigt. Die Anträge auf Zahlung der \nVerzugspauschale seien nach der Begründung des Arbeitsgerichts als Nebenforderung \nnicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen. Die Anträge zu 8.), 10.), 12.), 14.), \n16.) und 18.) seien aufgrund der parallel zu entscheidenden Kündigungsschutzanträge \ngem. Ziff. 6 der Ausführungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom \n05.04.2016 nicht zu berücksichtigen gewesen, da lediglich der höhere Wert der \nKündigungsschutzanträge relevant gewesen sei. Der Antrag zu 19.) sei mit dem \nNennwert zu berücksichtigen gewesen (Annahmeverzugslohn für den Monat August \n2017). Die Anträge zu 22.), 23.), 24.), 25.), 26.) und 27.) seien nicht zur Entscheidung \nangefallen. \nHiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Beschwerde vom 25. \nOktober 2017 und beantragt, den Streitwert auf € 180.211,31 festzusetzen. \nAnnahmeverzug sei für den Zeitraum 24. Mai 2017 bis 31. August 2017 zu \nberücksichtigen. Zudem sei für die Monate März bis einschließlich August jeweils die \nVerzugspauschale von € 40,00, also insgesamt € 240,00 zu berücksichtigen. \nMit Beschluss vom 20. Dezember 2017 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde \nnicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. \nDer Beschwerdeführer trägt vor, dass die Verzugspauschale ein pauschalierter \nSchadensersatzanspruch sei, der nicht nach § 4 ZPO als Nebenkosten zu \nberücksichtigen \nsei. \nZudem \nhabe \neine \nStreitwertaddition \nzwischen \ndem \nKündigungsschutzantrag und den geltend gemachten Annahmeverzugsansprüchen zu \nerfolgen, da eine Identität der Ansprüche nicht gegeben sei. Diese Ansprüche hätten \nauch getrennt in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Selbst \nwenn eine Addition stattzufinden habe, habe das Arbeitsgericht den Zeitraum vom 26. \nJuli 2017 bis 31. August 2017 unberücksichtigt gelassen. \nII. \n1. \nDie Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 33 Abs. 3 \nSatz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch zulässig, sie ist insbesondere entsprechend \n§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der \n\n- 7 - \n \nBeschwerdewert von mehr als € 200,00 (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist ebenfalls \nerreicht. \n2. \nDie Beschwerde ist nur teilweise begründet. \na) Die geltend gemachte Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB war im \nRahmen der Wertbemessung als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS \nZPO nicht zu berücksichtigen. \naa) Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen i.S.d. § 4 \nAbs.1 2. HS. ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Dabei handelt es \nsich um von der eingeklagten Hauptsache abhängige (BGH 19.12.2016 - IX ZR \n60/16), mit ihr in demselben Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben \nGegner verfolgte, wenn auch getrennt von der Hauptsache berechnete \nForderungen (Zöller/Herget Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 4 ZPO). \nAndere als die in § 4 ZPO genannten Forderungen sind der Hauptsache \nhinzuzurechnen, insbesondere solche wegen Schadensersatz (BGH aaO; \nZöller/Herget aaO.). \nbb) Bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handelt es sich um \neinen pauschalierten Schadenersatz. § 288 Abs. 5 BGB dient der Umsetzung \ndes in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im \nGeschäftsverkehr (RiL 2011/7/EU) geregelten Anspruchs auf Zahlung eines \nPauschalbetrags von mindestens € 40,00 bei Zahlungsverzug (vgl. BT-Drucks. \n18/1309 S. 11). Bei dem Pauschalbetrag handelt es sich gemäß Art. 6 Abs. 2 \nRiL um eine Entschädigung für Beitreibungskosten des Gläubigers und damit um \nKosten i.S.d. § 4 ZPO (a.A. LAG Hamm 29. November 2017 - 6 Sa 620/17). Wie \nsich aus § 288 Abs. 5 S. 3 und aus Abs. 6 ergibt, soll mit der Pauschale nicht \nsonstiger Verzugsschaden ausgeglichen werden, sondern Schaden, der sich \ndurch kostenträchtige Rechtsverfolgung ergibt. Trotz der Anrechnung auf den \ntatsächlichen Schaden (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB) ist der Anspruch am ehesten als \nStrafschadensersatz einzuordnen (MüKo BGB/Ernst BGB § 288 Rn. 29.; i.E. \nauch Diller NZA 2015,1095). Nach Art. 6 Abs. 2 RiL 2011/7/EU ist die \nVerzugspauschale als Entschädigung für Beitreibungskosten zu zahlen. Daher \nsteht die Einschränkung der Anrechnung nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB der \nWertung als Kosten im Sinne des § 4 ZPO nicht entgegen (so aber LAG Hamm \n29. November 2017 - 6 Sa 620/17 -, Rn. 42, juris). Nach § 4 ZPO sind „Kosten“ \nnicht nur die durch Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, \n\n- 8 - \n \nsondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines \nkonkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Sie sind bei der Wertbemessung \nnicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits \nist (BGH 30.01.2007 - X ZB 7/06 - Rn. 6). \nDaher waren vorliegend die geltend gemachten Verzugspauschalen in Höhe von \ninsgesamt € 240,00 nicht zu berücksichtigen. \nb) Allerdings war geltend gemachter Annahmeverzug für den Zeitraum 26. Juli bis \n31. Juli 2017 i.H.v. € 2.190,76 zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum ist durch das \nArbeitsgericht \nbei \nansonsten \nzutreffender \nBegründung \nunberücksichtigt \ngeblieben. \nc) \nSoweit \nder \nBeschwerdeführer \ndarüber \nhinaus \nBerücksichtigung \ndes \nAnnahmeverzugs für den Zeitraum 24. Mai 2017 bis 31. August 2017 geltend \nmacht, erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet. \naa) Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige \nAnnahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom \nstreitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht hinsichtlich des \nVierteljahreszeitraums (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) und der entsprechenden \nAnnahmeverzugsvergütung \nwirtschaftliche \nIdentität \n(ursprünglich \nBAG \n16.01.1968 - 2 AZR 156/66, AP ArbGG 1953, § 12 Nr. 17; Hessisches LAG 26. \nOktober 2014 - 1 Ta 401/14 -, Rn. 7, juris; LAG Nürnberg, 02.02.2011 - 4 Ta \n189/10; LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2010 - 1 Ta 55/10; a.A. LAG Düsseldorf 26. \nAugust 2010, 2 Ta 507/10; 16. Juni 2017 - 4 Ta 211/17 -, juris). Deshalb findet \nnach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition statt, sondern der höhere Wert ist \nfür die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblich. Diese Auffassung \nstützt die Beschwerdekammer auf den von der Streitwertkommission der \nArbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im \nInteresse \neiner \nmöglichst \neinheitlichen \nWertrechtsprechung \nin \narbeitsgerichtlichen Verfahren orientiert. Dabei verkennt die Beschwerdekammer \nnicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die \nArbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im \nInteresse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für \nbestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (LAG Bremen 16. \nSeptember 2014 - 3 Ta 42/14; so auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 - \n4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 - 7 Ta 41/13, BeckRS \n\n- 9 - \n \n2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 - 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, \n67070; Hessisches LAG 19. August 2014 - 1 Ta 142/14 -, Rn. 6, juris). \nDer Wert der geltend gemachten Zahlung für Annahmeverzug für den Monat \nAugust 2017 wurde durch das Arbeitsgericht ausweislich der Begründung des \nArbeitsgerichts im Urteil vom 7. September 2017 bereits berücksichtigt. \n3. \nEine Ermäßigung der gerichtlichen Gebühr (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum \nGKG) kam vorliegend nicht in Betracht, da die Beschwerde nur in einem sehr \ngeringen Umfang erfolgreich war. \n4. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). \nBremen, den 08.02.2018 \nDer Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts\n- 3. Kammer -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-02-08/3-ta-49-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-02-08/3-ta-49-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365366","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.574570+00:00"}}