{"status":"available","doknr":"OLD365365","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-20","aktenzeichen":"1 SaGa 5/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 SaGa 5/17 \n4 Ga 410/17 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn dem einstweiligen Verfügungsverfahren \n \n \nVerfügungsklägerin und Berufungsklägerin, \nProz.-Bev.: \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \nVerfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte, \nProz.-Bev.: \n \n \n \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 20. März 2018 \ndurch \nden Präsidenten des Landesarbeitsgerichts \nden ehrenamtlichen Richter \nden ehrenamtlichen Richter \nfür Recht erkannt: \nVerkündet am 20.03.2018 \n \n \ngez. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n\n- 2 - \n \nAuf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven vom 17.10.2017 - 4 Ga 410/17 - abgeändert und die \nVerfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, \n1. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das abgebrochene \nStellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der unter der Kennziffer 2017-\n03 ausgeschriebenen Stelle als Mitarbeiter/in für das betriebliche \nGesundheits- und Entwicklungsmanagement bei der W. Bremen mit \ndem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen; \n2. es zu unterlassen, die unter der Kennziffer 2017-03 ausgeschriebene \nStelle \nals \nMitarbeiter/in \nfür \ndas \nbetriebliche \nGesundheits- \nund \nEntwicklungsmanagement bei der W. Bremen zu besetzen, solange das \nHauptsacheverfahren am Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven über die \nBesetzung der Stelle nicht rechtskräftig beendet ist. \nDie Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. \n \nT A T B E S T A N D : \nDie Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die \nVerurteilung \nder \nVerfügungsbeklagten \nzur \nFortsetzung \neines \nabgebrochenen \nStellenbesetzungsverfahrens sowie die Unterlassung der endgültigen Besetzung der zu \nbesetzenden Stelle. \nDie Verfügungsklägerin ist seit dem 15. August 2006 bei der Beklagten im Bereich der W. \nBremen, Trägerin der Werkstatt für behinderte Menschen W. und weiterer \nberufsfördernder Angebote, auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Juli 2009 \n(Anl. A 5, Bl. 15 d.A.) als Ergotherapeutin beschäftigt. \nÜber die Tätigkeit der Verfügungsklägerin wurde zuletzt das Zwischenzeugnis vom 28. \nAugust 2017 ausgestellt (Anl. A 11, Bl. 43 d.A.). Aus dem zur Akte gereichten Lebenslauf \nder Verfügungsklägerin vom 30. März 2006 (Anl. A 8, Bl. 19 f. d.A.), auf den wegen aller \nEinzelheiten Bezug genommen wird, geht ihr Ausbildungs- und beruflicher Werdegang \nhervor. Sie verfügt insbesondere über ein Zertifikat der Universität B. (Anl. A 4, Bl. 14 \nd.A.), wonach sie das viersemestrige Weiterbildende Fernstudium Angewandte \nGesundheitswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und zur Führung der \nBezeichnung „Gesundheitsmanagerin“ berechtigt ist. Ferner verfügt sie über einen \nAbschluss als Master of Science im Studiengang Public Health vom 25. Oktober 2016 \n(Anl. A 3, Bl. 13 d.A.). \n\n- 3 - \n \nUnter der Kennziffer 2017-03 schrieb die Verfügungsbeklagte eine Stelle für ein/e \nMitarbeiter/in für das betriebliche Gesundheits- und Entwicklungsmanagement aus (Anl. \nA 1, Bl. 11 d.A.). Zu den darin genannten Voraussetzungen gehören an erster und \nzweiter Stelle: \n- \nTätigkeitsbezogene \nabgeschlossene \nHochschulbildung \noder \ntätigkeitsbezogene Berufsausbildung und eine gesundheitsbezogene \nWeiterbildung \n- \nBerufserfahrung und Erfahrungen im Aufgabengebiet \n \nAuf diese Stelle bewarb sich die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 20. April 2017 \n(Anl. A 2, Bl. 12 d.A.). Neben der Verfügungsklägerin bewarb sich Frau K. , die \nehemalige Personalratsvorsitzende der Verfügungsbeklagten, auf diese Stelle. \nIn einem Gespräch mit Vertretern der Verfügungsbeklagten am 1. August 2017 erfuhr die \nVerfügungsklägerin, dass die Verfügungsbeklagte beabsichtige, die Stelle mit der \nanderen Bewerberin zu besetzen. \nIn dem daraufhin von der Verfügungsklägerin vor dem Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven zum Az. 4 Ga 408/17 geführten Verfahren verständigten sich die Parteien \nin einem Vergleich vom 8. August 2017 darauf, dass die Verfügungsbeklagte der \nVerfügungsklägerin bis zum 1. September 2017 die Gründe für die Auswahl zur \nBesetzung der in Rede stehenden Stelle und die entscheidenden Wertungsfaktoren, die \nder Auswahl zugrunde gelegen haben, mitteilen und es vorläufig bis zu drei Wochen \nnach Zugang der genannten Informationen und Unterlagen unterlassen werde, die Stelle \nendgültig zu besetzen. Am 1. September 2017 erhielt die Verfügungsklägerin mit dem \nFaxschreiben der Verfügungsbeklagten vom 31. August 2017 die Unterlagen, auf die sich \nder Vergleich bezieht. Frau K. erfüllt die an erster Stelle genannte \nEinstellungsvoraussetzung \nnicht. \nDie \nVerfügungsbeklagte \nteilte \nsowohl \nder \nVerfügungsklägerin als auch Frau K. - weitere Bewerberinnen oder Bewerber gab es \nnicht - mit Schreiben vom 25. September 2017 (Anl. VB 1, Bl. 111, und VB 2, Bl. 112 ff. \nd.A.) mit, dass sie nach erneuter Prüfung der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber zu \nder Auffassung gelangt sei, dass alle zu berücksichtigenden Bewerber nicht die \nStellenanforderungen erfüllten, die getroffene Auswahlentscheidung deshalb aufgehoben \nund das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werde. \nDie \nVerfügungsklägerin \nhat \ngemeint, \ndass \nsie \nalle \nVoraussetzungen \nder \nausgeschriebenen Stelle erfülle und sie die nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung bestqualifizierte Bewerberin sei. Insbesondere verfüge sie über Berufserfahrung \nund \nErfahrungen \nim \nAufgabengebiet, \nwie \naus \nihren \nAbschlüssen \nzur \n\n- 4 - \n \nGesundheitsmanagerin und als Master of Science im Studiengang Public Health folge, \ndenn damit sei durchgehend der praxisbezogene Wissenstransfer gegeben; außerdem \nfolge dies aus ihrer durch den Lebenslauf belegten Praxiserfahrung. Im Zusammenhang \nmit dem Begriff der „Erfahrung“ sei nicht einmal aufgenommen worden, dass zwingend \npraktische Erfahrungen vorliegen müssten; praktische Erfahrungen seien mithin nicht \nzwingend erforderlich. Gleichwohl verfüge sie über diese, weil sie seit Jahren im Bereich \ndes Gesundheitswesens tätig sei und durch die unterschiedlichen Aus- und \nFortbildungen Erfahrungen gesammelt habe. Abgesehen davon sei die Voraussetzung \npraktischer Erfahrung im Rahmen der konkreten Aufgaben ein Verstoß gegen den \nGrundsatz der Bestenauslese, weil nur Voraussetzungen verlangt werden dürften, \nwelche für die ordnungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Stelle auch \ntatsächlich erforderlich seien; dies seien praktische Erfahrungen im Bereich des \nGesundheitsmanagements \nnicht \nzwingend. \nDer \nAbbruch \ndes \nStellenbesetzungsverfahrens sei unzulässig und verletze die Verfügungsklägerin in ihrem \nBewerbungsverfahrensanspruch, weil ein sachlicher Grund für den Abbruch fehle. \nDie Verfügungsklägerin hat beantragt, \n1. \nder Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung \naufzugeben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das \nabgebrochene Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der unter der \nKennziffer 2017-03 ausgeschriebenen Stelle als Mitarbeiter/in für das \nbetriebliche Gesundheits- und Entwicklungsmanagement bei der W. \nBremen mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen; \n2. \nder Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung \naufzugeben, es zu unterlassen, die unter der Kennziffer 2017-03 \nausgeschriebenen \nStelle \nals \nMitarbeiter/in \nfür \ndas \nbetriebliche \nGesundheits- und Entwicklungsmanagement bei der W. Bremen zu \nbesetzen, solange das Hauptsacheverfahren am Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven über die Besetzung der Stelle nicht rechtskräftig beendet \nist. \nDie Verfügungsbeklagte hat beantragt, \ndie Verfügungsklage abzuweisen. \n \nDie Verfügungsbeklagte hat gemeint, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei \nrechtmäßig erfolgt. Ein sachlicher Grund für den Abbruch bestehe darin, dass keine \nBewerberin \ndie \nvon \nder \nStelleninhaberin \nberechtigterweise \nzu \nverlangenden \nVoraussetzungen erfülle. Die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens sei damit \nausgeschlossen. \nMit \ndem \nAbbruch \nsei \nder \nBewerberverfahrensanspruch \nder \nVerfügungsklägerin erloschen. Der Verfügungsklägerin fehle Berufserfahrung und \nErfahrung im Aufgabengebiet. Hierbei handele es sich um eine zulässige konstitutive \n\n- 5 - \n \nVoraussetzung, da die Verfügungsbeklagte für die Aufgabenerfüllung eine/n routinierte/n \nPraktiker/in für notwendig erachte. Nur dadurch könne eine verzögerungsfreie \nkontinuierliche Wahrnehmung der in der Ausschreibung genannten Aufgabengebiete \nsichergestellt werden. Diese Anforderung stehe in engem inhaltlichem Zusammenhang \nmit dem Gesichtspunkt der Befähigung. Dafür ausreichend seien gerade nicht allgemeine \nErfahrungen im Gesundheitswesen oder die von der Verfügungsklägerin absolvierten \nAus- und Fortbildungen. Ein weiterer sachlicher Grund für den Abbruch des \nBesetzungsverfahrens bestehe in dem Umstand, dass der Mitbewerberin Frau K. das \nAuswahlergebnis bereits mitgeteilt worden sei. \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 Ga \n410/17 - Bl. 126 ff. d. A. - die Verfügungsklage als unbegründet abgewiesen. Es fehle \nbereits an einem Verfügungsanspruch für den Antrag zu 1. Denn die Verfügungsklägerin \nhabe \nkeinen \nAnspruch \nauf \nFortsetzung \ndes \nabgebrochenen \nStellenbesetzungsverfahrens. Ein entsprechender Bewerbungsverfahrensanspruch sei \nnicht gegeben. Denn es liege ein sachlicher Grund für den Abbruch des \nStellenbesetzungsverfahrens \nvor. \nDenn \nkeine \nder \nBewerberinnen \nhabe \ndie \nAusschreibungskriterien erfüllt. Dies sei hinsichtlich der Bewerberin Frau K. unstreitig. \nDie Verfügungsklägerin erfülle aber nicht die Voraussetzung der „Berufserfahrung und \nErfahrungen im Aufgabengebiet“. Denn „Erfahrungen“ seien gleichzusetzen mit \npraktischen Erfahrungen. Die Anwendung erworbenen Wissens im Rahmen einer Aus-, \nFort- oder Weiterbildung sei damit nicht gemeint. Zudem müssten Erfahrungen nach dem \nAbschluss der vorgenannten Bildungsmaßnahmen erworben worden sein. Ein konkreter \nVortrag zu Erfahrungen im betrieblichen Gesundheits- und Entwicklungsmanagement \nseitens der Verfügungsklägerin seien nicht erfolgt. Selbst wenn - wie die \nVerfügungsklägerin meine - die Stellenanforderung unzulässig wäre, würde dies erst \nrecht einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens \ndarstellen. Ob ein weiterer sachlicher Grund darin gesehen werden könne, dass Frau K. \ndie Auswahlentscheidung bereits vor Abschluss des Verfahrens mitgeteilt worden sei, \nkönne nach allem dahinstehen. Auch für den Antrag zu 2. fehle ein Verfügungsanspruch. \nDenn - wie dargelegt - sei das Besetzungsverfahren mit Sachgrund abgebrochen \nworden. \nGegen dieses Urteil, das der Verfügungsklägerin am 2. November 2017 zugestellt wurde \n(Bl. 133 d.A.), hat sie mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017, beim Landesarbeitsgericht \neingegangen am selben Tage (Bl. 136 d.A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz \nvom 27. Dezember 2017, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 145 \nd.A.), begründet. \n\n- 6 - \n \nDie Verfügungsklägerin hält das Urteil des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Die \nVerfügungsklägerin verfüge tatsächlich über Berufserfahrungen und Erfahrungen im \nAufgabengebiet. \nZudem \nsei \ndie \nVerfügungsklägerin \nja \nunstreitig \nzum \nVorstellungsgespräch am 29. Mai 2017 von der Verfügungsbeklagten eingeladen \nworden. Auch aus dem Protokoll der Auswahlentscheidung vom 29. Mai 2017 (Anl. BK 5, \nBl. 260 f. d.A.) ergebe sich, dass die Verfügungsklägerin die formalen Anforderungen der \nStellenausschreibung erfülle bzw. sogar übererfülle. Auch sei darauf zu verweisen, dass \ndie Verfügungsklägerin immerhin eine berufliche Tätigkeit von über 20 Jahren im \nGesundheitswesen aufweise. Hinsichtlich der Erfahrungen im Aufgabengebiet verweist \ndie Verfügungsklägerin auf ihre einschlägige Magisterarbeit (Anl. BK 1, Bl. 157 ff. d.A.), \nein Studienmodul, das sich ausdrücklich mit Qualitätssicherung und Management im \nGesundheitswegen befasse sowie ein Studienmodul zur Prävention (Anl. BK 2, Bl. 208 ff. \nd.A.). Auch sollten die Anforderungen nicht überspannt werden, zumal Erfahrungen im \nAufgabengebiet nicht zugleich im Sinne von Berufserfahrungen erworben sein müssten. \nAußerdem verweist die Verfügungsklägerin auf ihre Erfahrungen beim Aufbau der \nErgotherapie in Ingolstadt. Jedenfalls sei der Abbruch des Bewerbungsverfahrens \nrechtswidrig, da dieser ohne Sachgrund erfolgt sei. \nDie Verfügungsklägerin beantragt, \ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 17. Oktober 2017, Az. 4 Ga 410/17 \nabzuändern \n1. \nund der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung \naufzugeben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das \nabgebrochene Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der unter der \nKennziffer 2017-03 ausgeschriebenen Stelle als Mitarbeiter/in für das \nbetriebliche Gesundheits- und Entwicklungsmanagement bei der W. \nBremen mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen; \n2. \nder Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung \naufzugeben, es zu unterlassen, die unter der Kennziffer 2017-03 \nausgeschriebenen \nStelle \nals \nMitarbeiter/in \nfür \ndas \nbetriebliche \nGesundheits- und Entwicklungsmanagement bei der W. Bremen zu \nbesetzen, solange das Hauptsacheverfahren am Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven über die Besetzung der Stelle nicht rechtskräftig beendet \nist. \nDie Verfügungsbeklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Verfügungsbeklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie habe das \nAuswahlverfahren rechtmäßig aus sachlichen Gründen abgebrochen. Denn die \nVerfügungsklägerin \nverfüge \nnicht \nüber \n„Berufserfahrung \nund \nErfahrungen \nim \n\n- 7 - \n \nAufgabengebiet“. Damit seien praktische Berufserfahrungen gemeint. Erfahrungen \nresultierten schließlich erst aus der Anwendung erworbenen Wissens. Es komme auf \nerlangte Routinen an. Die Masterarbeit der Verfügungsklägerin sei insoweit unerheblich, \ngleiches gelte für die von ihr ins Feld geführten Studienmodule. Der Vortrag der \nVerfügungsklägerin hinsichtlich ihrer Einsatzzeit in Ingolstadt sei unklar und ohnehin nur \nauf \nErgotherapie \nbezogen. \nAus \nder \nEinladung \nder \nVerfügungsklägerin \nzum \nVorstellungsgespräch könne nicht gefolgert werden, dass die Verfügungsklägerin aus \nSicht der Verfügungsbeklagten alle Anforderungen der Stellenausschreibung erfülle. Die \nVerfügungsbeklagte bestreitet, dass die Auswahlkommission vom Bestehen der formalen \nQualifikationen im Falle der Verfügungsklägerin ausgegangen sei. Aus dem Protokoll \nvom 31. August 2017 folge gerade das Gegenteil (Anl. 2, Bl. 57 ff. d.A.). Die \nAbbruchentscheidung der Verfügungsbeklagten sei wegen der bei beiden Bewerberinnen \nfehlenden Qualifikation zu Recht erfolgt. Mit dem Abbruch des Besetzungsverfahrens sei \nder Bewerbungsverfahrensanspruch der Verfügungsklägerin untergegangen. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von \nihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \nDie Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig und begründet. \n \nI. \nDie Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 \nAbs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet \nworden und damit zulässig. \n \nII. \nDie Berufung ist begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund für die Anträge \nder Verfügungsklägerin sind gegeben. Die Verfügungsbeklagte war im Wege der \neinstweiligen Verfügung zu verurteilen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \ndas abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der unter Kennziffer 2017-\n\n- 8 - \n \n03 ausgeschriebenen Stelle als Mitarbeiter/in für das betriebliche Gesundheits- und \nEntwicklungsmanagement bei der W. Bremen mit dem bestehenden Bewerberkreis \nfortzusetzen sowie es zu unterlassen, die ausgeschriebene Stelle bei der W. Bremen \nzu besetzen, solange das Hauptsacheverfahren am Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven \nüber die Besetzung der Stelle nicht rechtskräftig beendet ist. \nA \n1. \nDer Antrag der Verfügungsklägerin zu 1. ist begründet. Ein Verfügungsanspruch \nist \ngegeben. \nDie \nVerfügungsklägerin \nhat \nbis \nzum \nAbschluss \ndes \nHauptsacheverfahrens einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf \nFortsetzung \ndes \nStellenbesetzungsverfahrens, \nder \naus \nihrem \nBewerbungsverfahrensanspruch als Ausprägung des Art. 33 Abs. 2 GG folgt. \n \na) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, gilt \nFolgendes: Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. \nÖffentliche Ämter im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Beamtenstellen, \nsondern auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern \nzu besetzen beabsichtigt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete \nGrundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen \nträgt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an \neinem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie \ngrundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfreie Einbeziehung \nin die Bewerberauswahl begründet (ständige Rechtsprechung des BAG s. \nzuletzt BAG v. 12.12.2017, 9 AZR 152/17). Beamten und Arbeitnehmern im \nöffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen \nDienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus \nfolgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. \n33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche \nTeilnahme am Bewerbungsverfahren (ständige Rechtsprechung s. z.B. BAG v. \n19.05.2015, 9 AZR 837/13). \n \n \nDer aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch setzt dem \nGrundsatz nach voraus, dass die begehrte Stelle noch nicht besetzt ist. Denn für \neine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die Stelle dem erfolgreichen \nKonkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden und damit nicht mehr \nverfügbar ist (BAG v. 12.04.2016, 9 AZR 673/14). \n\n- 9 - \n \n \n \nDer Bewerbungsverfahrensanspruch kann allerdings auch dadurch erlöschen, \ndass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, d.h. ohne Besetzung der \nStelle, abgebrochen wird (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.). Wie eine Übertragung der \nStelle an einen Konkurrenten zieht auch ein Anbruch diese Rechtsfolge nur dann \nnach sich, wenn er rechtsbeständig ist (BVerfG v. 28.11.2011, 2 BvR 1181/11; \nBAG v. 12.04.2016, a.a.O.). \n \n \nDer Abbruch kann aus der aus Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten \nOrganisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Danach \nhat der öffentliche Arbeitgeber darüber zu entscheiden, ob und wann er welche \nStatusämter zur Besetzung bereithält. Deshalb kann er das Verfahren \nabbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen \nwerden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen dem \nOrganisationsermessen zugehörenden Grund für einen Abbruch dar, wenn der \nöffentliche Arbeitgeber sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden \n(BAG v. 12.12.2017, a.a.O.). \n \n \nIm Übrigen bedarf jedoch der Abbruch eines Auswahlverfahrens eines \nsachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG v. \n28.02.2007, 2 BvR 2494/06). Der öffentliche Arbeitgeber kann demnach das \nAuswahlverfahren z.B. abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer \nordnungsgemäßen \nAuswahlentscheidung \nführen \nkann. \nGenügt \ndie \nAbbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang \ngesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen (BAG v. \n12.12.2017, a.a.O.). Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerfG v. \n28.11.2011, a.a.O.). \n \n \nIn formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in \ngeeigneter Form Kenntnis erlangen. Der öffentliche Arbeitgeber muss \nunmissverständlich \nzum \nAusdruck \nbringen, \ndass \ner \ndas \nStellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der \nfür den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem \nVorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG v. 28.11.2011, \na.a.O.). \n \n \nEin \nrechtswidriger \nAbbruch \ndes \nAuswahlverfahrens \nverletzt \nden \ngrundgesetzlichen Bewerbungsverfahrensanspruch (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.). \nDie Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur \nvorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. \n\n- 10 - \n \n \n \nEffektiver \nRechtsschutz \ngegen \nden \nunberechtigten \nAbbruch \neines \nAuswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt \nwerden (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.). Der Bewerber begehrt die zeitnahe \nFortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden \nBewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht \nerreicht werden. \n \n \nStellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der \nAbbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf \nder Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf \nvertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht \nangreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung \nweiterverfolgt (BVerwG v. 03.1.2014, 2 A 3.13). Das Bundesverwaltungsgericht \nhat die Monatsfrist für das öffentliche Dienstrecht aus dem für Beamte generell \ngeltenden Rechtsmittelsystem abgeleitet. Sie folgt damit anderen Grundsätzen \nals die dem Dienstherrn bzw. dem öffentlichen Arbeitgeber vor der endgültigen \nBesetzung der begehrten Stelle mit einem Konkurrenten auferlegte Wartefrist, \nmit der die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die unterlegenen Bewerber \nerst \nermöglicht \nwerden \nsoll. \nIm \nInteresse \nder \nRechtssicherheit \nund \nRechtsklarheit erscheint es sachgerecht, die Monatsfrist in der Regel auch im \nBereich des Arbeitsrechts anzuwenden (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.). \n \nb) Im Streitfall ist der Verfügungsklägerin mit Schreiben der Verfügungsbeklagten \nvom 25. September 2017 mitgeteilt worden, dass alle Bewerberinnen die \nStellenanforderungen nicht erfüllten und das Stellenbesetzungsverfahren \nabgebrochen wird. Gegen den Abbruch des Besetzungsverfahrens ist sie mit \neinem Antrag ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Oktober 2017, der am \nselben Tage beim Arbeitsgericht einging, vorgegangen. Sie hat diesen Antrag \nauch zutreffend im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht mit \ndem Az. 4 Ga 410/17 gestellt. Damit ist die Monatsfrist gegen den \nunberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes durch die Verfügungsklägerin gewahrt worden. \n \nc) Dem Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin steht auch nicht entgegen, \ndass der Abbruch des Besetzungsverfahrens etwa aus der aus Art. 33 Abs. 2 \nGG \nvorgelagerten \nOrganisationsgewalt \ndes \nöffentlichen \nArbeitgebers \ngerechtfertigt \nwäre. \nDanach \nkann \nein \nöffentlicher \nArbeitgeber \nein \nBesetzungsverfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen \n\n- 11 - \n \nBewerber übertragen werden soll, nicht mehr besetzen will oder er diese Stelle \nneu zuschneiden will. \n \n \nDer Vertreter der Verfügungsbeklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Landesarbeitsgericht am 20. März 2018 zu Protokoll erklärt, dass die in \nRede stehende Stelle mit demselben inhaltlichen Zuschnitt weiterhin besetzt \nwerden soll. Damit steht auch die Organisationsgewalt des öffentlichen \nArbeitgebers der Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht entgegen. \nZudem ist die Stelle auch tatsächlich bislang nicht durch eine andere Bewerberin \nbesetzt worden. \n \nd) Ein sachlicher Grund zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens stand der \nVerfügungsbeklagten im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts jedoch \nnicht zur Seite. \n \n \nZutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ein den Abbruch des \nStellenbesetzungsverfahrens rechtfertigender sachlicher Grund insbesondere in \ndem Umstand bestehen kann, dass keine Bewerberperson die an die \nStelleninhaberin oder den Stelleninhaber gerichteten Anforderungen erfüllt. Zwar \nhat sich im Laufe des Verfahrens als unstreitig herausgestellt, dass Frau K. \ndie in der Stellenausschreibung genannte Voraussetzung „tätigkeitsbezogene \nabgeschlossene Hochschulbildung oder tätigkeitsbezogene Berufsausbildung \nund eine gesundheitsbezogene Weiterbildung“ nicht erfüllt. Doch lässt sich \ndemgegenüber nicht sagen, dass die Verfügungsklägerin, die die vorgenannte \nVoraussetzung unstreitig erfüllt, die weitere Voraussetzung „Berufserfahrung und \nErfahrungen im Aufgabengebiet“ nicht erfüllt. \n \n \nIn der dokumentierten Auswahlentscheidung hinsichtlich der in Rede stehenden \nStelle vom 29. Mai 2017 (Anl. BK 5, Bl. 260 f. d.A.), die als solche zwischen den \nParteien unstreitig ist, heißt es in Bezug auf die Verfügungsklägerin: \n \n \n„Frau B. hat neben ihrer langjährigen Berufserfahrung als \nErgotherapeutin und MA im Begleitdienst für Menschen mit erhöhtem \nHilfebedarf \nberufsbegleitend \nStudiengänge \nin \nangewandten \nGesundheitswissenschaften, \nErgotherapie \nund \nPublic \nHealth \nerfolgreich \nabsolviert. \nDie \nformalen \nAnforderungen \nder \nStellenausschreibung sind erfüllt bzw. übererfüllt. Der Abschluss als \nMaster of Science für den Studiengang Public Health ist ein \nwissenschaftlicher Hochschulabschluss, der für die ausgeschriebene \nStelle nicht relevant bzw. erforderlich ist. Im Vorstellungsgespräch \nkonnte Frau B. bzgl. der theoretischen Ansätze und einer \numfassenden Darstellung zur Umsetzung eines BGM-Systems \nüberzeugen. Auch für die Aufgabe einer zukünftigen Übernahme einer \n\n- 12 - \n \nFortbildungsorganisation wurden umfassende Vorstellungen für einen \nErhebungs-, Planungs- und Umsetzungsprozess dargestellt.“ \n \n \n \nIn dieser - offensichtlich noch am Tag der Vorstellungsgespräche der \nBewerberinnen am 29. Mai 2017 - dokumentierten Auswahlentscheidung findet \nsich mit keinem Wort ein Hinweis darauf, dass die Verfügungsklägerin etwa die \nAnforderungen der Stellenausschreibung nicht erfülle. Im Gegenteil, es ist davon \ndie Rede, dass sie die formalen Anforderungen erfülle bzw. sogar übererfülle. \nDie gleiche Formulierung findet sich auch in der Dokumentation der \nAuswahlentscheidung vom 31. August 2017 (Anl. 2, Bl. 57 ff. d.A.). Doch heißt \nes hier erstmalig: „Praktische Berufserfahrung im Aufgabengebiet betriebliches \nGesundheits- und Entwicklungsmanagement wurden von Frau B. nicht \nnachgewiesen.“ Für die Berufungskammer ist nicht nachvollziehbar, warum erst \nin der drei Monate später erstellten Dokumentation erstmalig vom Nichtvorliegen \nder Ausschreibungsvoraussetzungen in der Person der Verfügungsklägerin die \nRede \nist. \nAllerdings \nist \ninsoweit \ndarauf \nhinzuweisen, \ndass \ndie \nVerfügungsklägerin unstreitig vorgetragen hat, dass sie vor Erstellung des \nzweiten Protokolls, nämlich am 1. August 2017, davon Kenntnis erlangt hat, \ndass ihre Mitbewerberin Frau K. den Vorzug erhalten solle. Jedenfalls sind \ndie beiden Dokumentationen der Auswahlentscheidung vom 29. Mai 2017 und \n31. August 2017 widersprüchlich. Dass die Auswahlkommission von einem \nNichtvorliegen \nder \nStellenanforderungen \nbei \nder \nVerfügungsklägerin \nausgegangen ist, lässt sich daraus jedenfalls nicht nachvollziehen. \n \n \nDass \ndie \nVerfügungsklägerin \nüber \nallgemeine \nBerufserfahrung \nim \nGesundheitswesen, insbesondere im Umgang mit behinderten Menschen, \nverfügt, ist durch ihren Lebenslauf hinreichend nachgewiesen (Anl. A 8, Bl. 19 f. \nd.A.). Denn sie ist nach ihrer Ausbildung zur Ergotherapeutin jedenfalls seit 1997 \n- und damit seit über 20 Jahren - im Gesundheitswesen und insbesondere mit \nbehinderten Menschen tätig. Dabei ist sie auch zeitweise als Führungskraft in \nder Form einer Gruppenleitung im Einsatz gewesen. Zudem ist die Klägerin seit \nAugust 2006 bei der Verfügungsbeklagten als Ergotherapeutin tätig und hat \nüberdies berufsbegleitend ein weiterbildendes Fernstudium Angewandte \nGesundheitswissenschaften \nerfolgreich \nabgeschlossen \nmit \ndem \nTitel \n„Gesundheitsmanagerin“. Des weiteren hat sie einen Abschluss als Master im \nStudiengang Public Health, wobei ihre Masterarbeit zum Thema „Ist-Stand-\nAnalyse von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in Werkstätten für \nMenschen mit Behinderungen“ erstellt worden ist. Insoweit lässt sich in der Tat \n\n- 13 - \n \nvon einem praxisbezogenen Wissenstransfer sprechen. Die wissenschaftliche \nAusbildung der Verfügungsklägerin ist offenbar auch Anlass dafür, dass die \nAuswahlkommission \nder \nMeinung \ngewesen \nist, \ndie \nformalen \nStellenanforderungen würden von ihr „übererfüllt“. Jedenfalls aber sollte diese \nwissenschaftliche Ausbildung, die ja nach langjähriger Berufspraxis erworben \nworden ist, der von der Verfügungsklägerin unstreitig erbrachten praktischen \nBerufserfahrung nicht entgegen gehalten werden. \n \n \nSoweit die „Erfahrungen im Aufgabengebiet“ in Rede stehen, ist auch \ndiesbezüglich festzustellen, dass die Verfügungsklägerin die Stellenanforderung \nerfüllt. Zwar könnte man auf den ersten Blick meinen, dass damit jedenfalls \npraktische Erfahrungen gemeint seien; doch zeigt die Gegenüberstellung von \n„Erfahrungen im Aufgabengebiet“ mit der weiteren Stellenvoraussetzung \n„Praktische Erfahrungen in administrativen Tätigkeiten“, dass der Verfasser der \nStellenausschreibung \ninsoweit \ndifferenziert \nund \nmit \n„Erfahrungen \nim \nAufgabengebiet“ jedenfalls nicht notwendigerweise praktische Erfahrungen \nmeint. Dass die Verfügungsklägerin schon aufgrund ihrer wissenschaftlichen \nAusbildung zur „Gesundheitsmanagerin“ über Erfahrungen im betrieblichen \nGesundheits- und Entwicklungsmanagement verfügt, lässt sich nicht bestreiten. \nWenn die Verfügungsbeklagte - wie sie vorträgt - für die Stelle nur solche \nPersonen gesucht hat, die bereits praktische Berufserfahrung als betriebliche \nGesundheits- und Entwicklungsmanagerin aufzuweisen haben, hätte sie dies \njedenfalls in der Stellenausschreibung deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. \n \ne) Ein sachlicher Grund zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens kann im \nGegensatz zur Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht darin gesehen \nwerden, dass diese der Mitbewerberin Frau K. bereits mitgeteilt hat, dass die \nAuswahlentscheidung zu ihren Gunsten ausgefallen ist. \n \n \nDenn \nnach \nder \nRechtsprechung \ndürfen \nwährend \neines \nlaufenden \nStellenbesetzungsverfahrens keine sachlichen Gründe für einen Abbruch selbst \ngeschaffen werden, um eine Entscheidung zu Gunsten eines bestimmten \nBewerbers zu verhindern (LAG Sachsen v. 03.11.2015, 3 Sa 315/15). Die \nVereitelung des Bewerberverfahrensanspruchs eines Bewerbers aus Art. 33 \nAbs. 2 GG ist unzulässig. Ein Verfahrensabbruch, der gegen diese Grundsätze \nverstößt, ist rechtswidrig (BAG v. 07.08.2010, 9 AZR 347/09). \n \n \nDie Verfügungsbeklagte kann nicht durch einen von ihr selbst verursachten \nFehler - hier die Mitteilung der Auswahlentscheidung zu Gunsten einer \n\n- 14 - \n \nBewerberin, die unstreitig nicht die Voraussetzungen der Stellenausschreibung \nerfüllt - einen sachlichen Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens \nselbst erzeugen. Dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Mitbewerberin \nder Verfügungsklägerin rechtswidrig war, ist mittlerweile zwischen den Parteien \nauch nicht mehr streitig. Die rechtswidrige Mitteilung an Frau K. kann aber \nden Bewerbungsverfahrensanspruch der Verfügungsklägerin nicht zu Fall \nbringen. Dies widerspräche im Übrigen auch dem Rechtsgrundsatz aus § 162 \nBGB. Hinzu kommt, dass der Fehler auch korrigierbar ist und eine \nordnungsgemäße Auswahlentscheidung nach wie vor möglich ist. \n \n2. \nAuch ein Verfügungsgrund ist gegeben. \n \n \nDer Verfügungsgrund ergibt sich aus der Notwendigkeit der Sicherung des \nAnspruchs, \nalso \nder \nBesorgnis, \ndass \neine \nGefährdung \nder \nVollstreckungsmöglichkeit eintreten könnte (Germelmann u.a., ArbGG, 9. Aufl., § \n62 Rn 96). Hierzu gehört, dass eine Eilbedürftigkeit gegeben ist, die den Erlass \neiner einstweiligen Verfügung rechtfertigt. Dabei sind die Tatsachen glaubhaft zu \nmachen. \n \n \nVorliegend \nhat \ndie \nVerfügungsklägerin \nzur \nGlaubhaftmachung \neine \neidesstattliche Versicherung unter dem Datum des 18. März 2018 eingereicht. \nDer Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung \nnach den §§ 935 ff. ZPO ergibt sich in diesen Fällen nach der Rechtsprechung \ndes Bundesarbeitsgerichts aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf \neine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher \nbereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes \nverwirklicht werden kann (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.; BVerwG v. 03.12.2014, \na.a.O.). \nB \n1. \nDer \nAntrag \nder \nVerfügungsklägerin \nzu \n2. \nist \nebenfalls \nbegründet. \nVerfügungsanspruch \nund \nVerfügungsgrund \nsind \nzu \nbejahen. \nDie \nVerfügungsbeklagte war zu verurteilen, es zu unterlassen, die unter der \nKennziffer 2017-03 ausgeschriebene Stelle als Mitarbeiter/in für das betriebliche \nGesundheits- und Entwicklungsmanagement bei der W. Bremen zu besetzen, \nsolange das Hauptsacheverfahren am Arbeitsgericht über die Besetzung der \nStelle nicht rechtskräftig beendet ist. \n \na) Zur Sicherung des Anspruchs auf Durchführung eines fairen Auswahlverfahrens \nkann im Wege der Sicherungsverfügung dem Arbeitgeber aufgegeben werden, \nbis zum Abschluss des Hauptverfahrens eine Stellenbesetzung nicht \n\n- 15 - \n \ndurchzuführen (LAG Hamm v. 18.11.2014, 15 SaGa 29/14; LAG Berlin-\nBrandenburg v. 28.06.2012, 25 SaGa 863/12; LAG Schleswig-Holstein v. \n16.08.2011, 1 SaGa 8 a/11; Germelmann u.a., a.a.O., § 62 Rn 117). Dieser \nAnspruch kann geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür \nvon dem Mitbewerber vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass ein \nkorrektes Auswahlverfahren nicht durchgeführt worden ist. Für den einstweiligen \nRechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs genügt es, \ndass die Aussichten des Bewerbers, im Falle eines ordnungsgemäß \ndurchgeführten Verfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, seine Auswahl \nmuss lediglich möglich erscheinen (BVerfG v. 01.08.2006, 2 BvR 2364/03; \nGermelmann u.a., a.a.O.). Jedenfalls müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die \ndarauf hindeuten, dass das Auswahlverfahren unkorrekt gelaufen ist. \n \nb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Denn - wie dargelegt - war es \nfehlerhaft, der Mitbewerberin der Verfügungsklägerin die zu deren Gunsten \nerfolgte Auswahlentscheidung mitzuteilen, obwohl - mittlerweile unstreitig - in \nderen Person die Stellenanforderungen für die in Rede stehende Stelle gar nicht \nerfüllt gewesen sind. Zudem erfolgte - wie ausgeführt - der Abbruch des \nBesetzungsverfahrens ohne sachlichen Grund. Von daher ist auch der von der \nVerfügungsklägerin geltend gemachte Unterlassungsantrag begründet. \n \nIII. \nDie unterlegene Verfügungsbeklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des \nVerfahrens zu tragen. \nGemäß § 72 Abs. 4 ArbGG ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-03-20/1-saga-5-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-03-20/1-saga-5-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365365","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.538402+00:00"}}