{"status":"available","doknr":"OLD365364","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-07-03","aktenzeichen":"1 Sa 147/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Sa 147/17 \n5 Ca 5561/16 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nKläger und Berufungskläger, \nProz.-Bev.: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProz.-Bev.: \n \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 3. Juli 2018 \ndurch \nden Präsidenten des Landesarbeitsgerichts \ndie ehrenamtliche Richterin \nden ehrenamtlichen Richter \nfür Recht erkannt: \n \nVerkündet am 03.07.2018 \n \n \ngez. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n\n- 2 - \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-\nBremerhaven vom 21.09.2017 - 5 Ca 5561/16 - abgeändert und \n1. \ndie Beklagte verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers zum 31.10.2017 \n79,75 Arbeitsstunden gutzuschreiben sowie \n2. \nwird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle der \nnotwendigen Teilnahme des Klägers an einer Betriebsratssitzung die \nAnzahl von Stunden, die der Kläger für die An- und Abreise aufwendet, in \nvollem Umfang, jedoch maximal bis zum Umfang der Arbeitszeit einer \nVollzeitkraft, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G \nGegen dieses Urteil kann von der Beklagten \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. \nAls Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n\n- 3 - \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür den Kläger ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für \njeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht \neinzureichen. \n \nT A T B E S T A N D : \nDie Parteien streiten über die Gutschrift von Reisezeiten, die der Kläger außerhalb der \nArbeitszeit für die An- und Abreise zu Betriebsratssitzungen, die in Hamburg stattfinden, \nsowie für die Teilnahme an Betriebsversammlungen aufwendet. \nDie Beklagte ist ein Logistikunternehmen mit Betrieben u.a. in Bremen, Hamburg, \nHannover und Neumünster. Der Kläger ist bei der Beklagten ausschließlich am Standort \nBremen als Sachbearbeiter in Teilzeit mit derzeit 3,5 Stunden pro Tag, täglich von 16:30 \nUhr bis 20:00 Uhr, beschäftigt. Er bezieht derzeit einen Stundenlohn von ca. € 15,00 \nbrutto. \nFür die Betriebe der Beklagten in Hamburg, Bremen, Hannover und Neumünster ist ein \nRegional-Betriebsrat mit der Bezeichnung „Region Nord“ mit Sitz in Hamburg gebildet. \nDieser besteht aus sieben Mitgliedern. Der Kläger ist Ersatzmitglied und dritter \n\n- 4 - \n \nNachrücker. Die Betriebsratssitzungen finden grundsätzlich wöchentlich dienstags ab ca. \n10:30 Uhr bzw. 11:00 Uhr in Hamburg statt. \nBis Ende Februar 2016 schrieb die Beklagte die Reisezeiten, die der Kläger für \nBetriebsratssitzungen in Hamburg aufwandte, in vollem Umfang - entsprechend der bei \nder Beklagten bis dahin geltenden Reisezeitenrichtlinie (Anl. B2, Bl. 85 f. d.A.) - dem \nArbeitszeitkonto des Klägers gut. \nBasierend \nauf \nder \nseit \ndem \n01.03.2016 \nbei \nder \nBeklagten \ngeltenden \nUnternehmensrichtlinie zur „Vergütung von Dienstreisezeiten“ (Anl. A2, Bl. 20 ff. d.A.) \nerkennt die Beklagte nunmehr nur noch die über die erste Stunde hinausgehende \nReisezeit an und schreibt sie dem Arbeitszeitkonto des Klägers gut. In der \nUnternehmensrichtlinie heißt es: \n„… \n§ 4 Vergütung von Dienstreisezeiten an Arbeitstagen \nDienstreisezeiten, die innerhalb der dienstplanmäßig festgelegten Arbeitszeit \nerbracht werden, werden im Hinblick auf die individuelle tägliche \nSollarbeitszeit insgesamt wie Arbeitszeit berücksichtigt und vergütet. \nGleiches gilt, soweit bei Arbeitnehmern in Gleitzeit die Dienstreisezeit und die \nam Ausgangs- und/oder am Zielort erbrachte Arbeitszeit zusammen nicht \nmehr als die individuelle tägliche Sollarbeitszeit ausmachen. \nDienstreisezeiten, die außerhalb der dienstplanmäßig festgelegten Arbeitszeit \nerbracht werden, werden wie zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet, sofern diese \nden Zumutbarkeitswert von 60 Minuten insgesamt an diesem Tag \nüberschreiten. Wenn und soweit Dienstreisezeiten zum Zweck des Besuchs \narbeitgeberseits veranlasster Weiterbildungsmaßnahmen aufgewandt werden, \nwird die über die individuelle tägliche Sollarbeitszeit hinausgehende \nDienstreisezeit insgesamt wie zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet. \n… \n§ 7 Reisen von Ehrenamtsträgern \nFür Reisen von Mitgliedern der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats …, \ndie zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben notwendig sind, gelten die \nBestimmungen dieser Unternehmensrichtlinie entsprechend. \n§ 8 Inkrafttreten, Änderungen \n(1) Diese Unternehmensrichtlinie tritt zum 01.03.2016 in Kraft und löst \nbisherige betriebliche Regelungen zur Behandlung von Dienstreisezeiten \nersatzlos ab. \n…“ \n \n\n- 5 - \n \nDie Beklagte behandelt Dienstreisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratsschulungen \nwie \narbeitgeberseitig \nveranlasste \nWeiterbildungsmaßnahmen \ngemäß \n§ \n4 \nder \nUnternehmensrichtlinie. \nBeide Richtlinien, sowohl die neue als auch die vorangegangene, wurden ohne \nBeteiligung des Betriebsrats von der Beklagten erlassen. \nDie \nauf \ndas \nArbeitsverhältnis \nkraft \nbeiderseitiger \nTarifbindung \nanwendbaren \nHaustarifverträge der Beklagten enthalten keine Regelung zur Vergütung von \nReisezeiten außerhalb der Arbeitszeit. In § 21 des Manteltarifvertrages für die \nArbeitnehmer der D. GmbH (Anl. B3, Bl. 88 d.A.) heißt es: \n„Ausschlussfristen \n(1) Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis sind der D. \nGmbH gegenüber schriftlich wie folgt geltend zu machen: \na) … \nb) alle übrigen Ansprüche innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit, im \nFalle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens innerhalb von \ndrei Monaten. \n(2) Ansprüche, die nicht in den nach Absatz 1 aufgeführten Fristen geltend \ngemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch \nunverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen \neinzuhalten. \n…“ \n \nMit Mail vom 04.06.2016 und 29.09.2016 (Anl. B2, Bl. 138 ff. d.A.) machte der Kläger die \nnicht gutgeschriebenen Stunden ab dem 01.03.2016 außergerichtlich gegenüber der \nBeklagten geltend. Diese antwortete mit Mail vom 27.09.2016 (Anl. B3, Bl. 142 d.A.), \ndass eine Einigung noch ausstehe und die Stunden bis dahin nicht in das System \neingepflegt würden. \nDer Kläger hat mit seiner Klage vom 30.12.2016 die Gutschrift für diejenigen Stunden \nverlangt, die die Beklagte in Anwendung der seit dem 01.03.2016 geltenden \nUnternehmensrichtlinie zur „Vergütung von Dienstreisezeiten“ im Zeitraum vom \n01.03.2016 bis zum 25.10.2016 nicht mehr dem Arbeitszeitkonto des Klägers \ngutgeschrieben hat. Zur Auflistung der einzelnen Stunden und Tage wird auf die \nAusführungen des Klägers im Schriftsatz vom 30.12.2016 nebst Anlagen Bezug \ngenommen (Bl. 10 f. d.A. und Anl. A3, Bl. 24 ff. d.A.). Mit seiner Klagerweiterung vom \n11.07.2017 hat der Kläger die Gutschrift von weiteren nicht von der Beklagten \n\n- 6 - \n \ngutgeschriebenen Stunden im Zeitraum vom 21.11.2016 bis 24.05.2017 begehrt, d.h. \ninsgesamt eine Gutschrift von 64,75 Stunden. Zur Auflistung der einzelnen Tage und \nStunden, die Gegenstand der Klagerweiterung sind, wird auf die Ausführungen des \nKlägers im Schriftsatz vom 11.07.2017 nebst Anlagen (Bl. 133 f. d.A. und Anl. B4, Bl. \n143 ff. d.A.) verwiesen. Insgesamt handele es sich bei den geltend gemachten \nReisezeiten überwiegend um Fahrten zu Betriebsratssitzungen und zum Teil um Fahrten \nim Zusammenhang mit Betriebsversammlungen. Der Kläger hat außerdem die \nFeststellung begehrt, dass die Beklagte grundsätzlich zur Gutschrift der Stunden - \nhilfsweise maximal bis zum Umfang der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft - verpflichtet ist, die \nder Kläger für Betriebsratssitzungen aufwende. Er hat vorgetragen, dass der Anspruch \nauf Gutschrift der Reisezeiten im Zusammenhang mit den Betriebsratssitzungen aus § 37 \nAbs. 3 BetrVG folge. Dass die Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit des \nKlägers stattfänden, sei durch die Organisationsstruktur der Beklagten veranlasst. \nAußerdem sei es die Beklagte, die dem Kläger Arbeitszeiten jeweils von montags bis \nfreitags von 16:30 Uhr bis 20:00 Uhr zuweise. Die seitens des Klägers aufgewandte \nReisezeit sei ausgleichspflichtige Betriebsratsarbeit im Sinne der Vorschrift. Die \nTeilnahme an den Betriebsratssitzungen sei auch erforderlich gewesen. Der Kläger sei \nnahezu zu jeder Sitzung ordnungsgemäß durch den Betriebsratsvorsitzenden geladen \nworden. Die geltend gemachte Reisezeit bilde die aufgewandte Zeit von seiner Wohnung \nbis zur Betriebsstätte nach Hamburg und zurück ab. Auch die Unternehmensrichtlinie zur \nVergütung von Dienstreisezeiten könne an dem Anspruch des Klägers nichts ändern. \nDiese sei nicht wirksam, da der Betriebsrat diese Regelung entgegen § 87 Abs. 1 Ziff. 10 \nBetrVG nicht mitbestimmt habe. Außerdem verstoße die Richtlinie gegen § 78 Abs. 1 \nBetrVG. Es gebe jedenfalls keinen sachlichen Grund, der eine andersartige Behandlung \nvon \nAußendienstmitarbeitern, \nAT-Angestellten \noder \nsolchen, \ndie \neine \nWeiterbildungsmaßnahme absolvierten, rechtfertigen würde. Die Reisezeit sei dem \nKläger aber auch deswegen gem. § 37 Abs. 3 BetrVG gutzuschreiben, da er auf den \nFahrten tatsächlich Betriebsratsarbeit erledige. Denn er bereite die Sitzungen jeweils \ngründlich vor und nach. Der Anspruch auf Gutschrift der Reisezeiten im Zusammenhang \nmit Betriebsversammlungen folge aus § 44 Abs. 1 BetrVG. Der Kläger sei zu den \nregelmäßig quartalsweise stattfindenden Betriebsversammlungen jeweils nach Hamburg \ngereist. \nDer Kläger hat beantragt, \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers zum \n31.05.2017 64,75 Arbeitsstunden gutzuschreiben; \n2. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Arbeitszeitkonto des \nKlägers im Falle der notwendigen Teilnahme an einer Betriebsratssitzung \ndie Anzahl von Stunden, die der Kläger außerhalb seiner Arbeitszeit an \n\n- 7 - \n \nder Betriebsratssitzung teilnimmt, sowie die Stunden, die der Kläger für \ndie An- und Abreise aufwendet, gutzuschreiben; \n3. \nhilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem \nArbeitszeitkonto des Klägers im Falle der notwendigen Teilnahme an \neiner Betriebsratssitzung die Anzahl von Stunden, die der Kläger \naußerhalb seiner Arbeitszeit an der Betriebsratssitzung teilnimmt sowie \ndie Stunden, die der Kläger für die An- und Abreise aufwendet, in vollem \nUmfang, jedoch maximal bis zum Umfang der Arbeitszeit einer \nVollzeitkraft, gutzuschreiben. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat vorgetragen, dass es entgegen den Ausführungen des Klägers keinen \nallgemeinen Grundsatz gebe, wonach Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit stets als \nArbeitszeit anzusehen seien und zu vergüten wären. Ein entsprechender Anspruch \nergebe sich nur dann, wenn im Betrieb eine Regelung zur Vergütung von \nDienstreisezeiten existiere. In diesem Fall dürften Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 S. 2 \nBetrVG im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weder bevorteilt noch \nbenachteiligt werden. Demnach seien die im Betrieb der Beklagten geltenden \nRegelungen zur Vergütung von Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit maßgeblich, \nwonach die Beklagte gemäß der Unternehmensrichtlinie zur Vergütung von \nDienstreisezeiten berechtigt sei, eine Stunde als Zumutbarkeitswert nicht zu vergüten. \nDie Unternehmensrichtlinie sei im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch nicht \nmitbestimmungspflichtig und daher wirksam. Zudem würde die Unwirksamkeit der \nRichtlinie lediglich einen Anspruch des Klägers auf Gleichberechtigung zur Folge haben. \nSofern sich der Kläger jedoch weiter auf die Unwirksamkeit der Richtlinie berufe, möge er \ndie Erforderlichkeit der geltend gemachten Reisezeit für jeden einzelnen Tag konkret \ndarlegen. Denn der Kläger könne sich nicht einerseits auf die Unwirksamkeit der \nRichtlinie berufen und andererseits den Vorteil in Anspruch nehmen, den er dadurch \nhabe, dass die Beklagte im Gegenzug auf die konkrete Darlegung der Reisezeiten \nverzichte. Eine Benachteiligung des Klägers sei gleichfalls nicht ersichtlich. Die von dem \nKläger benannten Außendienstmitarbeiter und AT-Angestellten seien nämlich nicht \nbessergestellt. Denn bei diesen sei die Reisetätigkeit bereits mit der Vergütung \nabgegolten. Die Reisezeit im Zusammenhang mit arbeitgeberseitig veranlassten \nWeiterbildungsmaßnahmen sei mit den Reisezeiten von Betriebsratsmitgliedern nicht \nvergleichbar. Jedenfalls seien Ansprüche des Klägers für die Zeit von März bis August \n2016 wegen der Ausschlussfrist des § 21 des Manteltarifvertrages verfallen. Auch hat die \nBeklagte die Berechtigung zur Teilnahme des Klägers an Betriebsversammlungen in \nHamburg bestritten. \n\n- 8 - \n \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Urteil vom 21.09.2017 - 5 Ca \n5561/16 - Bl. 183 ff. d.A. - die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf \ndie von ihm begehrten Gutschriften hinsichtlich seiner Arbeitszeit. Zwar sei ein Anspruch \ngemäß § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG grundsätzlich gegeben, jedoch dürften \nBetriebsratsmitglieder wegen § 78 S. 2 BetrVG gegenüber den übrigen Mitarbeiterinnen \nund Mitarbeitern nicht bevorzugt werden. Von daher dürften für diese keine anderen \nMaßstäbe gelten als in betrieblichen Reisezeitenregelungen festgelegt. Hier greife daher \nauch für den Kläger die Unternehmensrichtlinie zur Vergütung von Dienstreisezeiten. Der \nKläger habe daher nur einen Anspruch, soweit der Zumutbarkeitswert von 60 Minuten \nüberschritten sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der \nUnternehmensrichtlinie berufen, selbst wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats \nverletzt wäre, da er in diesem Fall nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend \nmachen könne. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Anspruch nach § 78 BetrVG \nwegen \neiner \nungleichen \nBehandlung \ngegenüber \nAT-Mitarbeitern \nund \nAußendienstmitarbeitern \nberufen, \nda \nein \nsachlicher \nGrund \nfür \neine \nsolche \nUngleichbehandlung gegeben sei, weil diese gar keine Vergütung für ihre Reisezeiten \nerhielten. Soweit der Kläger sich auf die während der Reisezeit durchgeführte \nBetriebsratstätigkeit berufe, sei sein Vortrag unsubstantiiert, zumal auch nicht deutlich \ngeworden sei, weshalb er diese Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit \ndurchgeführt habe. Mangels substantiierten Vortrags sei auch kein Anspruch des Klägers \nnach § 44 Abs. 1 BetrVG hinsichtlich der Zeiten für die Teilnahme an \nBetriebsversammlungen gegeben. \nGegen dieses Urteil, das dem Kläger am 26.10.2017 zugestellt wurde (Bl. 190 d.A.), hat \ner mit Schriftsatz vom 24.11.2017, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tag einging \n(Bl. 192 d.A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.02.2018, der am \nselben Tag beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 206 d.A.), begründet, nachdem die \nBerufungsbegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 18.12.2017 \n(Bl. 204 d.A.) bis zum 27.02.2018 verlängert worden war. \nDer Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für fehlerhaft. Er trägt zu den Terminen der \nBetriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen im Einzelnen vor. Mit der Anlage C1 \n(Bl. 240 ff. d.A.) legt er die Zeitnachweislisten für Monate Juni bis Oktober 2017 vor (s. \nauch Bl. 226 f. d.A.). Insgesamt habe sich sein Anspruch auf Gutschrift nunmehr auf \n79,75 Arbeitsstunden aufaddiert. Das Bestreiten der Beklagten sei unsubstantiiert. Der \nStationsleiter des Klägers in Bremen erhalte die Ladungen zu Betriebsratssitzungen \nimmer im „cc“. Von daher seien dem Arbeitgeber die Zeiten der Betriebsratssitzungen \nstets bekannt. Die Beklagte hätte insoweit substantiiert bestreiten müssen, zumal sie ja \nauch die Bahnfahrten des Klägers bezahlt habe. Die Kollegen des Klägers vom Standort \n\n- 9 - \n \nBremen, soweit sie nicht AT-Mitarbeiter bzw. Außendienstmitarbeiter seien, müssten \npraktisch nie auf Dienstreise, allenfalls bei Weiterbildungsmaßnahmen. Die Beklagte \nkönne sich nicht auf die Ausschlussfristen aus dem Manteltarifvertrag berufen, da er die \nAnsprüche rechtzeitig geltend gemacht habe. Seine Ansprüche ab Juni 2017 habe er mit \nSchreiben vom 27.10.2017 (Anl. C2, Bl. 249 f. d.A.) sowie die Ansprüche ab dem \n03.07.2017 mit Schreiben vom 30.11.2017 (Anl. C3, Bl. 251 f. d.A.) geltend gemacht. Die \nUnternehmensrichtlinie \nzu \nDienstreisen \nwirke \nsich \nfaktisch \nnur \nauf \ndie \nBetriebsratsmitglieder aus. An seinem Arbeitsplatz in Bremen könne der Kläger wegen \nder Arbeitsplatzgestaltung keine Betriebsratsarbeit erledigen. Der Kläger werde durch die \nNichtgutschrift der An- und Abreisezeiten als Teilzeitarbeitnehmer gegenüber \nvollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern benachteiligt. Denn diesen würde ja erst \ndann die erste Stunde abgezogen, wenn sie ihre Vollzeitarbeitszeit überschritten hätten. \nDer Kläger sei im Übrigen auch nach der Betriebsratswahl 2018 - unstreitig - \nErsatzmitglied des Betriebsrats. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven, Az. 5 Ca 5561/16, vom \n21.09.2017, zu ändern und unter Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags \nzu 1) \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers zum \n31.10.2017 79,75 Arbeitsstunden gutzuschreiben, \n2. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Arbeitszeitkonto des \nKlägers im Falle der notwendigen Teilnahme an einer Betriebsratssitzung \ndie Anzahl von Stunden, die der Kläger außerhalb seiner Arbeitszeit an \nder Betriebsratssitzung teilnimmt sowie die Stunden, die der Kläger für die \nAn- und Abreise aufwendet, gutzuschreiben; \nhilfsweise \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle der notwendigen \nTeilnahme des Klägers an einer Betriebsratssitzung die Anzahl von Stunden, \ndie der Kläger für die An- und Abreise sowie für die Teilnahme an einer \nBetriebsratssitzung aufwendet, in vollem Umfang, jedoch maximal bis zum \nUmfang der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, dem Arbeitszeitkonto des Klägers \ngutzuschreiben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Kläger könne wegen der \nUnternehmensrichtlinie zu Dienstreisen nicht anders behandelt werden als sonstige \nArbeitnehmer der Beklagten. Der Kläger werde auch nicht benachteiligt. Es liege auch \nkeine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitkräften vor, da bei diesen nur die \n\n- 10 - \n \nWahrscheinlichkeit größer sei, dass die Dienstreise von ihrer individuellen Arbeitszeit \nabgedeckt \nsei. \nDer \nVortrag \ndes \nKlägers \nzur \ntatsächlichen \nVornahme \nvon \nBetriebsratstätigkeiten bei der An- und Abreise zu den Betriebsratssitzungen sei \nunsubstantiiert und werde bestritten. Der vom Kläger ins Feld geführte Arbeitsplatz sei \nunerheblich, da er ja seiner Betriebsratstätigkeit im Betriebsratsbüro in Bremen \nnachgehen könne. Ein Vortrag in zweiter Instanz zum Grund für die Teilnahme an \nBetriebsversammlungen sei nicht erfolgt. Auch der Vortrag des Klägers zu den Ladungen \nzu den einzelnen Betriebsratssitzungen sei unsubstantiiert. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen \nüberreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \nDie Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet, nämlich hinsichtlich des \nLeistungsantrages zu 1. sowie im Wesentlichen hinsichtlich des hilfsweise gestellten \nFeststellungsantrages. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher zurückzuweisen. \n \nI. \nDie Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 \nAbs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet \nworden und damit zulässig. \n1. Der Klagantrag zu 1. ist streitgegenständlich hinreichend bestimmt gemäß § 253 \nAbs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, \nist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein \nZeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden \nund noch gutgeschrieben werden könnten und das Leistungsbegehren \nkonkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll \n(BAG v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15; BAG v. 29.06.2016, 5 AZR 617/15). Weist \ndas Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder - allgemeiner \nausgedrückt - solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei \nFortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand im Sinne \ndes § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine \n\n- 11 - \n \nGutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht \n(BAG v. 18.01.2017, a.a.O.). Nach allem ist der Leistungsantrag zulässig. \nSoweit der Kläger zweitinstanzlich die Klage auf nunmehr insgesamt eine \nGutschrift von 79,75 Arbeitsstunden erweitert hat, begegnet dies keinen \nBedenken. Zum einen ist dies gemäß § 264 Ziff. 2 ZPO unbedenklich. Zum \nanderen steht dem auch § 533 ZPO nicht entgegen, da das Gericht die \nKlageänderung für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt wird, die \ndas Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung \nohnehin zugrunde zu legen hat. Der Kläger hat mit der Klagänderung keinen \nneuen Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt, sondern lediglich sein Begehren \nhinsichtlich der Höhe aktualisiert. Bei der Beurteilung kann das Ergebnis der \nbisherigen Prozessführung verwertet werden und ein neuer Prozess vermieden \nwerden (s. dazu Düwell/Lipke, ArbGG, 4. Aufl., § 67 ArbGG Rn 51). \n2. Der hilfsweise vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist im Wesentlichen \nzulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu \nbejahen. Denn aus dem Streit zwischen den Parteien, ob die An- und \nAbreisezeiten zu Betriebsratssitzungen dem Arbeitszeitkonto des Klägers \ngutzuschreiben sind, ist auch für die Gegenwart und Zukunft von Bedeutung und \nbedarf einer gerichtlichen Klärung. Ein Feststellungsinteresse ist nach allem \ngegeben. Soweit der Kläger allerdings die Feststellung begehrt hat, dass die \nBeklagte verpflichtet ist, ihm auch im Falle seiner notwendigen Teilnahme an \neiner Betriebsratssitzung die Anzahl von Stunden, die er für die Teilnahme an der \nBetriebsratssitzung aufwendet, gutzuschreiben, ist der Antrag allerdings \nunzulässig, da es an einem entsprechenden rechtlichen Interesse fehlt. Denn \ndarüber streiten die Parteien ja nicht. Die Beklagte hat dem Kläger bislang \nunstreitig die Zeit für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung auf seinem \nArbeitszeitkonto gutgeschrieben, sodass insoweit ein Streit nicht erkennbar ist. \nEin solcher besteht nur hinsichtlich der An- und Abreisezeiten zu den \nBetriebsratssitzungen. \n \nII. \nDie Berufung ist hinsichtlich des Leistungsantrages zu 1. sowie hinsichtlich des hilfsweise \ngestellten Feststellungsantrages des Klägers begründet. Der Kläger hat gemäß § 37 Abs. \n3 S. 1 BetrVG einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Gutschrift von 79,75 \nArbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto für geleistete An- und Abreisezeiten zu \n\n- 12 - \n \nBetriebsratssitzungen bzw. Betriebsversammlungen von März 2016 bis Oktober 2017. \nDes Weiteren war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle der \nnotwendigen Teilnahme des Klägers an einer Betriebsratssitzung die Anzahl von \nStunden, die der Kläger für An- und Abreise aufwendet, in vollem Umfang, jedoch \nmaximal bis zum Umfang der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, dem Arbeitszeitkonto des \nKlägers gutzuschreiben. Soweit der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 2. eine \ndarüber hinausgehende Verpflichtung der Beklagten gerichtlich festgestellt wissen wollte, \nwar die Berufung zurückzuweisen. \n1. \na) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch darauf, dass diese seinem \nArbeitszeitkonto zum 31.10.2017 79,75 Arbeitsstunden gutschreibt. Dieser \nAnspruch folgt aus § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG. \n \naa) Nach § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für \nBetriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der \nArbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung \nunter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 BetrVG ist \ndie Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus \nbetriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie \nMehrarbeit zu vergüten. \n \n \nMitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine Vergütung für die \nWahrnehmung des Betriebsratsamts noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu \nvergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird \ndurch § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte \nFreizeitausgleich \nfür \ndie \naußerhalb \nder \nArbeitszeit \ndurchgeführte \nBetriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten \nGründen \nnotwendigen \nAbweichung \nvon \ndem \nGrundsatz, \ndass \nBetriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG v. \n27.07.2016, 7 AZR 255/14; BAG v. 28.05.2014, 7 AZR 404/12). \n \n \n§ 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von \nBetriebsratstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betriebsratstätigkeit \nwährend der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG \nbesteht und schafft dafür einen Ausgleich, und zwar der Gestalt, dass an einem \nanderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang \ngewährt wird (BAG v. 27.07.2016, a.a.O.). \n \n \nFerner muss die Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt \nworden ist, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats \n\n- 13 - \n \nerforderlich im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG gewesen sein (Fitting u.a., BetrVG, \n29. Aufl., § 37 Rn 76). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die \nerforderliche Betriebsratsarbeit im Allgemeinen während der Arbeitszeit \ndurchgeführt werden soll und die Regelung des Absatzes 3 lediglich einen \nentsprechenden Ausgleich für die Fälle schaffen will, in denen dies aus \nbetrieblichen Gründen nicht möglich ist. \n \nbb) Zur Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG zählen auch solche \nTätigkeiten, die für sich allein keine Betriebsratstätigkeit darstellen, jedoch in \neinem \nunmittelbaren \nnotwendigen \nsachlichen \nZusammenhang \nmit \nder \nDurchführung einer Betriebsratstätigkeit stehen. Daher können auch Wege-, \nFahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher \nbetriebsverfassungsrechtlicher \nAufgaben \naußerhalb \nseiner \nArbeitszeit \naufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG \noder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch \nnach § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der \nihnen \nzugrunde \nliegenden \nBetriebsratstätigkeit \nin \neinem \nunmittelbaren \nsachlichen Zusammenhang stehen (BAG v. 27.07.2016, a.a.O.; BAG v. \n12.08.2009, 7 AZR 218/08; BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04). Allerdings \ndürfen Betriebsratsmitglieder nach § 78 \nS. 2 BetrVG wegen ihrer \nBetriebsratstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die \nBewertung von Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur \nWahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, können danach keine \nanderen Maßstäbe gelten als für Fahrtzeiten, die ein Arbeitnehmer im \nZusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet (BAG v. \n27.07.2016, a.a.O.; BAG v. 12.08.2009, a.a.O.). Bestehen über die \nDurchführung von Dienstreisen nähere tarifliche oder betriebliche Regelungen, \nsind diese auch bei Reisen von Betriebsratsmitgliedern maßgebend (BAG v. \n12.08.2009, a.a.O.; BAG v. 21.06.2006, 7 AZR 389/05). \n \ncc) Besonderheiten gelten bei teilzeitbeschäftigen Betriebsratsmitgliedern. Die \nUnmöglichkeit \neines \nteilzeitbeschäftigten \nBetriebsratsmitglieds, \nBetriebsratsarbeit während seiner Arbeitszeit auszuführen, wird insbesondere \nwegen \nseiner \nunterschiedlichen \nArbeitszeit \nzu \nvollzeitbeschäftigten \nBetriebsratsmitgliedern bestehen (vgl. Fitting u.a., a.a.O., § 37 Rn 84). Zu \ndenken ist dabei insbesondere an seine Teilnahme an Betriebsratssitzungen, die \nwährend \nder \nRegelarbeitszeit, \njedoch \naußerhalb \nder \nArbeitszeit \ndes \nteilzeitbeschäftigten \nBetriebsratsmitglieds \nstattfinden. \nUm \neinen \nAusgleichsanspruch auszulösen, muss die außerhalb der persönlichen \n\n- 14 - \n \nArbeitszeit \neines \nteilzeitbeschäftigten \nBetriebsratsmitglieds \ndurchgeführte \nBetriebsratsarbeit allerdings ihrerseits zu einer Zeit erfolgen, in der üblicherweise \nBetriebsratsarbeit geleistet wird (Fitting u.a., a.a.O., § 37 Rn 85; ErfK(-Koch), 18. \nAufl., § 37 BetrVG Rn 7). Dies folgt daraus, dass die Fiktion des § 37 Abs. 3 S. 2 \nBetrVG an unterschiedlichen Arbeitszeiten von Betriebsratsmitgliedern anknüpft. \n \n \nBei Reisen teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder ist für die Frage der \nInanspruchnahme \nvon \nArbeitszeit \nauf \ndie \nübliche \nArbeitszeit \neines \nvollzeitbeschäftigten \nBetriebsratsmitglieds \nabzustellen, \nd.h. \nsoweit \ndie \nerforderliche \nReisezeit \nin \ndie \nArbeitszeit \neines \nvollzeitbeschäftigten \nBetriebsratsmitglieds fällt, hat es den Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 2 \nBetrVG (Fitting u.a., a.a.O., § 37 Rn 91). Denn insoweit ist es ihm wegen seiner \nverkürzten Arbeitszeit nicht möglich, die Reise während der Arbeitszeit eines \nvollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds anzutreten. Insoweit gilt das Gleiche \nwie bei einer notwendigen Betriebsratstätigkeit außerhalb der individuellen \nArbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds (Fitting u.a., a.a.O., § \n37 Rn 91 m.w.N.). \n \n \nAus dem Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG folgt \nzwar, dass im Betrieb des Arbeitgebers bestehende tarifvertragliche oder \nbetriebliche Regelungen über Dienstreisezeiten auch für Reisezeiten gelten, die \nein \nBetriebsratsmitglied \nzur \nWahrnehmung \nvon \nBetriebsratstätigkeiten \naufwendet. Besteht jedoch eine derartige Regelung im Betrieb des Arbeitgebers \nnicht, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 3 BetrVG, \nwonach auch Reisezeiten einen Ausgleichsanspruch auslösen können, sofern \ndie in den Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen (BAG v. \n10.11.2004, 7 AZR 131/04). \n \n \nZu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass § 37 Abs. 3 BetrVG zwingendes \nRecht ist und weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung \nabgeändert werden kann und Regelungen zur Durchführung der Vorschrift sich \nin Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 37 BetrVG halten müssen (BAG \nv. 28.09.2016, 7 AZR 248/14). Insoweit untersagt § 78 S. 2 BetrVG, wonach \nMitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt \nnoch begünstigt werden dürfen, eine von der Rechtsordnung gedeckte \nUngleichbehandlung nicht (BAG v. 28.09.2016, a.a.O.). \n\n- 15 - \n \n \nb) Bei Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich, dass dem Kläger \nals teilzeitbeschäftigtem Ersatzmitglied des Betriebsrats die Arbeitsbefreiung in \ndem beantragten Umfang gemäß § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG zusteht. \n \naa) Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe während der von ihm geltend \ngemachten Zeiten tatsächlich Betriebsratsarbeit geleistet, indem er sich auf der \nFahrt zu den Betriebsratssitzungen in Hamburg auf diese während der Zugfahrt \nvorbereitet und diese bei der Rückreise entsprechend nachbereitet hat, erscheint \ndies der Berufungskammer zwar ohne Weiteres plausibel, der Kläger hat dies \njedoch - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht hinreichend \nsubstantiiert dargelegt. Hier hätte es einer Darlegung konkreter Tatsachen \nbedurft, die auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend erfolgt ist. \n \nbb) Der Kläger hat die Betriebsratstätigkeit in Form der An- und Abreise zu den in \nHamburg durchgeführten Betriebsratssitzungen auch aus betriebsbedingten \nGründen außerhalb der Arbeitszeit durchführen müssen. Gemäß § 37 Abs. 3 S. \n2 BetrVG liegen betriebsbedingte Gründe auch dann vor, wenn die \nBetriebsratstätigkeit \nwegen \nder \nunterschiedlichen \nArbeitszeiten \nder \nBetriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. \nHier ist zudem betriebsbedingt, dass die Betriebsratsarbeit bei der Beklagten \nderart organisiert ist, dass sie im Bereich Nord von einem Regional-Betriebsrat \ndurchgeführt wird, der regelmäßig in Hamburg tagt und sich aus Vertreterinnen \nund Vertretern der Betriebe in Bremen, Hamburg, Hannover und Neumünster \nzusammensetzt und sieben Mitglieder hat. Der Kläger hat auch unwidersprochen \nvorgetragen, dass die Betriebsratssitzungen regelmäßig wöchentlich dienstags \num 10:30 Uhr bzw. 11:00 Uhr in Hamburg beginnen und damit innerhalb der \nbetriebsüblichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, jedoch außerhalb der \npersönlichen Arbeitszeit des Klägers, die täglich von 16:30 Uhr bis 20:00 Uhr mit \n3,5 Stunden pro Tag liegt. \n \ncc) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg gegenüber den Ansprüchen des Klägers \nauf Arbeitsbefreiung auf die Unternehmensrichtlinie zur Vergütung von \nDienstreisezeiten, die seit dem 01.03.2016 gilt, berufen, wonach nur noch die \nüber die erste Stunde hinausgehende Reisezeit anerkannt wird. \n \n \nAllerdings steht der Wirksamkeit dieser Unternehmensrichtlinie nicht entgegen, \ndass sie ohne Beteiligung des Betriebsrats erlassen worden ist. Denn der Erlass \neiner Dienstreiseordnung unterliegt nicht der Mitbestimmung gemäß § 87 \nBetrVG (BAG v. 08.12.1981, 1 ABR 91/79; Fitting u.a., a.a.O., § 87 Rn 72; \n\n- 16 - \n \nRichardi u.a., BetrVG, § 87 Rn 195; GK-BetrVG(-Wiese), § 87 Rn 206). Denn \neine Dienstreiseordnung betrifft nur das Vertragsverhältnis des Arbeitnehmers \nzum Arbeitgeber. \n \n \nDie vorgenannte Unternehmensrichtlinie stellt jedoch eine Diskriminierung von \nTeilzeitbeschäftigten dar und verstößt deshalb gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Denn \nsie behandelt Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte willkürlich ungleich. \nWährend in § 4 der Richtlinie Dienstreisezeiten, die innerhalb der \ndienstplanmäßig festgelegten Arbeitszeit erbracht werden, im Hinblick auf die \nindividuelle tägliche Soll-Arbeitszeit insgesamt wie Arbeitszeit berücksichtigt \nwerden, werden Dienstreisezeiten, die außerhalb der dienstplanmäßig \nfestgelegten Arbeitszeit erbracht werden, wie zuschlagsfreie Arbeitszeit nur dann \nvergütet, wenn diese den Zumutbarkeitswert von 60 Minuten insgesamt an \ndiesem Tag überschreiten. Eine Ausnahme gilt dann nur für arbeitgeberseits \nveranlasste Weiterbildungsmaßnahmen. \n \n \nDie Benachteiligung zeigt sich im Falle des Klägers als teilzeitbeschäftigtem \nBetriebsratsmitglied deutlich. Dabei hat sich in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Landesarbeitsgericht ergeben, dass am Standort Bremen - abgesehen vom \nKläger - praktisch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dienstreisen \ndurchführen, abgesehen von Außendienstmitarbeitern und AT-Beschäftigten, die \nohnehin nicht in den Geltungsbereich der Unternehmensrichtlinie fallen, da bei \nihnen Dienstreisezeit mit der Vergütung abgegolten ist. Daher wirkt sich die \nUnternehmensrichtlinie \n- \nabgesehen \nvon \narbeitgeberseitig \nveranlassten \nWeiterbildungsmaßnahmen, die ohnehin zu einer Vergütung wie Arbeitszeit \nführen - jedenfalls am Standort Bremen im Wesentlichen nur auf die Reisezeiten \nvon Betriebsratsmitgliedern aus. Die Anwendung der Richtlinie führt im Falle des \nKlägers als teilzeitbeschäftigtem Ersatzmitglied zu einer Benachteiligung im \nSinne des § 78 S. 2 BetrVG. Denn ein vollzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied, \ndas wie der Kläger im Zug zur Betriebsratssitzung nach Hamburg fährt, würde \ngemäß § 4 S. 1 der Unternehmensrichtlinie die Reisezeit vollständig als \nArbeitszeit vergütet bekommen, während der Kläger ein Freizeitopfer von einer \nStunde aufbringt, und zwar regelmäßig, wenn er als Ersatzmitglied zu \nBetriebsratssitzungen in Hamburg herangezogen wird. Dies stellt eine klare \nBenachteiligung von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern dar, für die es \nkeinen sachlichen Grund gibt. Dem ließe sich allenfalls entgegenhalten, dass es \nauch Vollzeitbeschäftigte geben kann, die in Nachtschicht tätig sind. Doch würde \nein solches Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen \nArbeitszeit stattfinden Betriebsratssitzung teilnehmen und es ihm deswegen \n\n- 17 - \n \nunmöglich oder unzumutbar sein, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung \nliegende Arbeitszeit einzuhalten, so hätte auch dieses Betriebsratsmitglied einen \nAnspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (s. BAG v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15). \n \n \n§ 4 der Unternehmensrichtlinie steht auch mit den Grundgedanken des § 37 \nAbs. \n3 \nBetrVG \nnicht \nin \nEinklang. \nDenn \ndass \nteilzeitbeschäftigte \nBetriebsratsmitglieder bei wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen \nregelmäßig \nein \nFreizeitopfer \nerbringen, \ndas \nVollzeitbeschäftigten \nnicht \nabverlangt wird, lässt sich angesichts der Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG \nnicht rechtfertigen. Nach allem steht auch § 4 der Unternehmensrichtlinie zur \nVergütung \nvon \nDienstreisezeiten \nden \nAnsprüchen \ndes \nKlägers \nauf \nArbeitsbefreiung nicht entgegen, zumal sich diese ausweislich ihrer Bezeichnung \nohnehin nur auf die Vergütung von Dienstreisezeiten, nicht aber auf Regelungen \nder Arbeitsbefreiung bezieht. \n \nc) Der Kläger hat seine Ansprüche auf Arbeitsbefreiung für die Zeit von März 2016 \nbis Oktober 2017 auch rechtzeitig gegenüber der Beklagten schriftlich geltend \ngemacht. \n \naa) Das Betriebsratsmitglied hat den Anspruch auf Arbeitsbefreiung dem \nArbeitgeber gegenüber geltend zu machen (BAG v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15). \nSind dem Arbeitgeber die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nicht \nbekannt, hat das Betriebsratsmitglied sie ihm darzulegen, d.h. ihm mitzuteilen, \nwann und wie lange es erforderliche Betriebsratsaufgaben außerhalb der \nArbeitszeit durchgeführt hat (Fitting u.a., a.a.O., § 37 Rn 94). Auch wenn der \nFreizeitausgleich grundsätzlich innerhalb eines Monats gewährt werden soll \ngemäß § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG, ist eine Geltendmachung auch erst nach Ablauf \ndes Monats unschädlich (Fitting u.a., a.a.O.; Richardi, BetrVG, § 37 Rn 58; GK-\nBetrVG(-Weber), § 37 Rn 99). \n \n \nJedenfalls besteht der Ausgleichsanspruch in dem gleichen Umfang, wie das \nBetriebsratsmitglied aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit \nBetriebsratstätigkeiten durchgeführt hat. Dem Betriebsratsmitglied ist für die von \nihm aufgewendete Zeit für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit \nentsprechende \nArbeitsbefreiung \nzu \ngewähren, \nwas \nauch \nfür \nden \nAusgleichsanspruch teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder gilt (u.a. Fitting \nu.a., a.a.O., § 37 Rn 98). Je nach Lage der persönlichen Arbeitszeit eines \nBetriebsratsmitglieds und der damit zwangsläufig außerhalb der Arbeitszeit \nerbrachten Betriebsratstätigkeit kann dies über einen längeren Zeitraum zu einer \n\n- 18 - \n \nvollständigen Freistellung von der Arbeit führen (s. BAG v. 19.03.2014, 7 AZR \n480/12). \n \n \nWird die Arbeitsbefreiung nicht innerhalb eines Monats gewährt, obwohl dem \nkeine betrieblichen Gründe entgegenstehen, behält das Betriebsratsmitglied \ngrundsätzlich den Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Denn die Monatsfrist ist keine \nAusschlussfrist in dem Sinne, dass nach Ablauf der Frist der Anspruch nicht \nmehr bestünde (BAG v. 19.03.2014, a.a.O.; Fitting u.a., a.a.O., § 37 Rn 104). \nDenn der Zweck dieser verhältnismäßig kurzen Frist besteht nur darin, dass das \nBetriebsratsmitglied \nmöglichst \numgehend \neinen \nentsprechenden \nFreizeitausgleich erhält. Wird der Anspruch auf Arbeitsbefreiung hingegen vom \nArbeitgeber nicht gewährt, kann sich dieser nicht auf den Ablauf der Monatsfrist \nberufen. \n \n \nAllerdings erstrecken sich etwa bestehende tarifliche Ausschlussfristen auch auf \nden Anspruch auf Freizeitausgleich als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis \n(BAG v. 16.04.2003, 7 AZR 423/01; BAG v. 18.01.2017, a.a.O.). \n \nbb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass der Kläger \nseine Ansprüche auf Arbeitsbefreiung auch ab März 2016 hinreichend konkret \ngeltend gemacht hat. Denn der Kläger hat mit Mail vom 04.06.2016 (Bl. 141 \nd.A.) gegenüber seinem Standortleiter in Bremen, Herrn L. , seine Ansprüche \nfür die Zeit ab März 2016 geltend gemacht. In dieser Mail hat er seine \nAnsprüche ausdrücklich auch für die zukünftig anfallenden Stunden im \nZusammenhang mit Betriebsratstätigkeit erhoben. Von daher kann sich die \nBeklagte nicht mit Erfolg auf die viermonatige Ausschlussfrist gemäß § 21 Abs. \n1 b des MTV für die Arbeitnehmer der D. GmbH berufen. \n \n \nDie Ansprüche des Klägers auf Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG \nsind vom Kläger konkret dargelegt hinsichtlich der Zeit vom 01.03.2016 bis \n25.10.2017 (s. Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2016 nebst Anlagen, Bl. 10 f., \nAnl. K3, Bl. 24 ff. d.A.) sowie hinsichtlich der Stunden vom 21.11.2016 bis \n24.05.2017 im Schriftsatz vom 11.07.2017 nebst Anlagen (Bl. 133 f., Anl. B4, Bl. \n143 ff. d.A.) sowie zweitinstanzlich in der Berufungserwiderung für den Zeitraum \nvon Juni bis Oktober 2017 (Anl. C1, Bl. 240 ff. d.A.), sodass sich insgesamt ein \nAnspruch in Höhe von 79,75 Stunden ergibt. \n \n \nDiese Ansprüche waren der Beklagten auch bekannt, denn der Kläger hat sie \nseinem Standortleiter Herrn L. konkret mitgeteilt. Soweit sich die Beklagte \ndarauf beruft, der Kläger habe die Ordnungsmäßigkeit der Ladungen zu den \n\n- 19 - \n \nwöchentlichen Betriebsratssitzungen, an denen er teilgenommen hat, nicht im \nEinzelnen dargelegt, ist gleichfalls darauf hinzuweisen, dass dem Vortrag des \nKlägers, sein Standortleiter erhalte diese per Mail im „cc“, von der Beklagten \nnicht entgegengetreten worden ist. Hinzu kommt, dass auch der Vortrag des \nKlägers unstreitig geblieben ist, dass die Beklagte ja stets die entsprechenden \nBahnfahrten zu Betriebsratssitzungen nach Hamburg ohne Einwände bezahlt \nhat. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte dürfen jedenfalls keine \nüberspannten Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers gestellt werden \nund hätte die Beklagte seine Aufstellungen im Einzelnen substantiiert bestreiten \nmüssen. \n2. \nDer Kläger hat auch Anspruch auf Arbeitsbefreiung im Hinblick auf die von ihm \ngeltend gemachten Zeiten für die Teilnahme an Betriebsversammlungen in Hamburg. \n \nFindet nämlich eine Betriebsversammlung gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG außerhalb \nder Arbeitszeit statt, so findet für Betriebsratsmitglieder die Regelung des § 37 Abs. 3 \nBetrVG - und nicht diejenige des § 44 Abs. 1 S. 3 BetrVG - Anwendung, da davon \nauszugehen ist, dass die Mitglieder des Betriebsrats in ihrer Amtseigenschaft und \nnicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer des Betriebes an diesen Versammlungen \nteilnehmen (Fitting u.a., a.a.O., § 37 Rn 78). Da die Teilnahme eine notwendige \nBetriebsratstätigkeit darstellt, steht ihnen auch der Ausgleichsanspruch nach § 37 \nAbs. 3 BetrVG zu (LAG Düsseldorf v. 08.12.1972, 4 Sa 945/72; GK-BetrVG(-Weber), \n§ 37 Rn 94, § 44 Rn 46; ErfK(-Koch), a.a.O., § 37 BetrVG Rn 7). \n \nDer Kläger als regelmäßig zu Betriebsratssitzungen in Hamburg herangezogenes \nErsatzmitglied des Betriebsrats konnte daher in seiner Amtseigenschaft an den \nBetriebsversammlungen teilnehmen. Der Zeitpunkt der Betriebsversammlungen ist \ndem Arbeitgeber bekannt, da dieser gemäß § 43 Abs. 2 BetrVG zu solchen \nBetriebsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen ist. Dass sich \nder Regional-Betriebsrat nicht entsprechend dieser Vorschrift verhalten hat, hat die \nBeklagte nicht vorgetragen. Nach allem kommt es nicht darauf an, ob der Kläger \nauch in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung \nteilgenommen hat und seine Ansprüche auch aus diesem Gesichtspunkt begründen \nkann. \n3. \nDer vom Kläger gestellte Feststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet ist, im \nFalle der notwendigen Teilnahme des Klägers an einer Betriebsratssitzung die \nAnzahl von Stunden, die der Kläger für die An- und Abreise aufwendet, in vollem \n\n- 20 - \n \nUmfang, jedoch maximal bis zum Umfang der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, dem \nArbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben, ist begründet. \n \na) Der vom Kläger insoweit gestellte Feststellungshauptantrag zu 2. war jedoch als \nunbegründet \nzurückzuweisen, \nda \nder \nKläger \nals \nteilzeitbeschäftigtes \nBetriebsratsmitglied \nnicht \nbesser \nbehandelt \nwerden \nkann, \nals \nein \nvollzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied (s. dazu BAG v. 10.11.2004, 7 AZR \n131/04). Denn um einen Ausgleichsanspruch auszulösen, muss die außerhalb \nder persönlichen Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds \ndurchgeführte Betriebsratsarbeit ihrerseits zu einer Zeit erfolgen, in der \nüblicherweise Betriebsratsarbeit geleistet wird. Wie dargelegt, ist bei Reisen \nteilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder für die Frage der Inanspruchnahme \nvon Arbeitszeit auf die übliche \nArbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten \nBetriebsratsmitglieds abzustellen, d.h. soweit die erforderliche Reisezeit in die \nArbeitszeit eines vollbeschäftigten Betriebsratsmitglieds fällt, hat es den \nAusgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 2 BetrVG (Fitting u.a., a.a.O., § 37 Rn \n91). \n \nb) Dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag des Klägers war aus den \nvorgenannten Gründen stattzugeben, jedoch - wie bei der Zulässigkeitsprüfung \ndargelegt - nicht hinsichtlich der Bezahlung der Stunden der Betriebsratssitzung \nselbst, da insoweit zwischen den Parteien kein Streit besteht. Auf die \nvorstehenden Ausführungen kann verwiesen werden. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \nDie Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage gemäß § 72 \nAbs. 2 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung hat. Zudem stellt sich die aufgeworfene \nRechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle, sodass sie das abstrakte \nInteresse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des \nRechts berührt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-07-03/1-sa-147-17","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":30},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-07-03/1-sa-147-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365364","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.499511+00:00"}}