{"status":"available","doknr":"OLD365363","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-07-04","aktenzeichen":"3 Sa 22/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n \n3 Sa 22/18 \n3 Ca 3316/16 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nKläger und Berufungskläger, \nProz.-Bev.: \n \n \n \ngegen \n \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProz.-Bev.: \n \n \n \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 4. Juli 2018 \ndurch \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen \n-Bremerhaven vom 14.12.2017 - 3 Ca 3316/16 - abgeändert und die \nBeklagte verurteilt, an den Kläger 250,92 € brutto nebst 5 %-Punkten \nVerkündet am 04.07.2018 \n \n \ngez. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n\n- 2 - \n \nZinsen über dem Basiszinssatz auf 41,82 € seit dem 01.07.2016, auf \n41,82 € seit dem 01.08.2016, auf 41,82 € seit dem 01.09.2016, auf 41,82 \n€ seit dem 01.10.2016 auf 41,82 € seit dem 01.11.2016 und auf 41,82 € \nseit dem 01.12.2016 zu zahlen. \n2. \nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n3. \nGegen dieses Urteil wird für die Beklagte die Revision zugelassen. \n \nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G \nGegen dieses Urteil kann von der Beklagten \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. \nAls Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n\n- 3 - \n \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür den Kläger ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für \njeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht \neinzureichen. \n \nT A T B E S T A N D : \n \nDie Parteien streiten über die Weitergabe einer Tariferhöhung. \nDer Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2000 als Redakteur beschäftigt. Der \nzwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält unter § 6 folgende Regelung \n(Bl. 6 d. A.): \n„Gehalt \nDer Redakteur wird in die Gehaltsgruppe R IIa des gültigen Gehaltstarifs eingestuft. \nSein monatliches tarifliches Bruttogehalt beträgt 5.017,00 DM.“ \n \nIn § 15 ist unter der Überschrift „Sonstiges“ geregelt: \n \n„Im Übrigen gelten die tariflichen Bestimmungen.“ \n \nMit Schreiben vom 8. Mai 2002 wandte sich die Beklagte unter der Betreffzeile \n„Vertragsentfristung“ an den Kläger und formulierte hierbei (vgl. Bl. 98 d. A.): \n\n- 4 - \n \n \n \n„Sehr geehrter Herr M. , \n \nwir können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, dass wir Ihren befristeten Vertrag \nüber den 30.6.2002 hinaus entfristen. \n \nIhre sonstigen Anstellungsbedingungen bleiben unverändert erhalten. \n \nZum Zeichen Ihres Einverständnisses mit der oben genannten Regelung bitten wir Sie, die \nbeigefügte Zweitschrift dieses Schreibens unterzeichnet an uns zurückzugeben. […]\" \nAm 20.09.2005 wechselte die Beklagte von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine \nsogenannte OT-Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.. Trotz \ndieses Wechsels \nin \ndie \nOT-Mitgliedschaft \ngab \ndie \nBeklagte \ndie \nvon \nden \nTarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen an den Kläger weiter. Bis zum \n31.05.2016 betrug das Arbeitsentgelt des Klägers 2.788,80 €. Der seit dem 01.01.2016 \ngültige Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen sieht \nab dem 01.06.2016 eine Erhöhung des Tarifgehalts von 1,5 % vor. Diese Erhöhung des \nTarifgehalts wurde durch die Beklagte nicht an den Kläger weitergegeben. Mit Schreiben \nvom 05.08.2016 machte der Kläger der Beklagten gegenüber die Auszahlung fehlenden \nGehalts - 41,82 €/Monat - für den Zeitraum Juni und Juli 2016 geltend (vgl. Bl. 17 d. A.). \nDer Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 8. Mai 2002 sei \nvon einem Neuvertrag auszugehen. Da die Beklagte mit diesem Schreiben bestätigt \nhabe, dass die sonstigen Anstellungsbedingungen unverändert blieben, falle der Kläger \nnicht \nmehr \nunter \ndie \nRechtsprechung \ndes \nBundesarbeitsgerichts \nzur \nGleichstellungsabrede. Die Verweisung auf den Gehaltstarifvertrag in § 6 des \nArbeitsvertrags des Klägers sei vorliegend daher nicht mehr einschränkend dahingehend \nauszulegen, dass die in der Bezugnahmeklausel zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur \nso weit gehe, wie sie mit einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reichen würde und daher \nende, wenn der Arbeitgeber nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklung gebunden \nsei. Jedenfalls sei ein Anspruch auf Gewährung der Tariferhöhungen aus betrieblicher \nÜbung entstanden. Die Redakteure hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte \nsich dauerhaft entsprechend der Tarifentwicklung verhalten werde. Bis zum Jahr 2010 \nhätten weder die Redakteure noch der Betriebsrat gewusst, dass die Beklagte \nzwischenzeitlich in die OT-Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger \ne.V. gewechselt sei. Dieser Umstand sei im November 2010 mehr oder weniger zufällig \nbekannt geworden und habe zu großer Unruhe bei den Redakteuren geführt. Bereits auf \neiner Betriebsversammlung am 23.11.2010 sei deutlich gemacht worden, dass die \nBeklagte unabhängig von einer OT-Mitgliedschaft das jeweilige Tarifgehalt zahlen werde; \nallein schon, um nicht mit jedem Einzelnen Vertragsveränderungen verhandeln zu \nmüssen (vgl. Bl. 31 f. d. A.). Auf einer Betriebsversammlung am 01.12.2010 habe der \n\n- 5 - \n \ndamalige Vorstand, Herr Dr. H. , zudem den Redakteuren zugesagt, dass man die \ngültigen Tarifverträge immer anerkennen und tarifgerecht bezahlen werde. Wegen der \nEinzelheiten des Protokolls der Betriebsversammlung vom 01.12.2010 wird auf Bl. 19 d. \nA. verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der klagenden Partei zu der \nBetriebsversammlung vom 01.12.2010 wird auf Bl. 55 d. A. verwiesen. Auch aus der \nKorrespondenz zwischen dem deutschen Journalisten-Verband und der Beklagten \nergebe sich, dass die Regelungen, die der Verlegerverband für seine Mitglieder treffe, \nvon der Beklagten beachtet werden würden, ohne dazu verpflichtet zu sein (wegen der \nweiteren Einzelheiten der diesbezüglichen Korrespondenz wird auf Bl. 31 f. und 33 f. d. \nA. verwiesen). Sämtliche Aussagen des Herrn Dr. H. hätten so verstanden werden \nmüssen, dass für die Redakteure dauerhaft die jeweils gültigen Tarifgehaltserhöhungen \nweitergegeben werden würden. Im Jahre 2014 hätten die Redakteure im Vertrauen auf \ndie gelebte Tariftreue anlässlich der damaligen Tariferhöhung sogar im neu verhandelten \nManteltarifvertrag eine Kürzung von Urlaubsgeld und Jahresgehalt hingenommen und \nsich \nin \nder \nGesamtschau \nschlechter gestellt. Wegen \nder \nEinzelheiten \ndes \ndiesbezüglichen Vortrags wird auf Bl. 56 f. d. A. verwiesen. Die Anwendung des \nManteltarifvertrages mit seiner negativen Dynamik zwinge die Beklagte damit zur \nWeitergabe der Gehaltstarifvertragserhöhungen. Die Beklagte handele vertragswidrig, \njedenfalls aber widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr \nweigere, die positive Dynamik hinsichtlich der Weitergabe der Tarifgehaltserhöhungen zu \nvollziehen. Im Jahr 2011 hätten die Beschäftigten der Beklagten zudem ohne \nKonsequenzen seitens des Verlages gegen Tarifforderungen des Bundesverbandes \nDeutscher Zeitungsverleger gestreikt. Auch dies sei nicht nachvollziehbar, wenn die \nBeklagte sich nicht an die Tarifverträge gebunden gefühlt habe. Wirtschaftliche Gründe \nfür eine Nichtgewährung der Gehaltserhöhungen lägen genauso wenig vor wie sie \ngeeignet seien, die bestehende betriebliche Übung abzuändern. Im Übrigen werde den \nRedakteuren über die aktuellen Gehaltsabrechnungen suggeriert, weiterhin nach \n(aktuellen) Tarifbedingungen vergütet zu werden. Jedenfalls sei die Klage begründet, weil \ndie Beklagte spätestens im Jahr 2010 die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand \nbetriebsübliche Diskussionen gemacht habe, ohne die nach der BAG Rechtsprechung zu \nNeuverträgen erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit an den Tag zu legen. Damit habe \nsie einen vertraglichen Anspruch des Einzelnen auf Vollziehung des jeweils gültigen \nTarifvertrags begründet. Die Info des Betriebsrats Nr. 8 aus Dezember 2010 habe sich \nlediglich darauf bezogen, dass über Neueinstellungen mit Verträgen ohne Tarifbindung \nDruck auf die nach Tarif beschäftigten Redakteure hätte ausgeübt werden können, \nebenfalls neue Verträge zu unterzeichnen. Dies sei im Jahr 2008 anlässlich des \nÜbergangs der Anzeigenabteilung der Fall gewesen. Zum anderen habe die Sorge \nbestanden, dass über die Ausgliederung von Redaktionen und die Übernahme durch den \n\n- 6 - \n \nPressedienst Nord immer mehr neu eingestellte Redakteure mit Arbeitsverträgen ohne \nTarifgeltung beschäftigt werden würden. Insofern habe sich der Betriebsrat nicht mehr \ndarum gesorgt, dass für die Bestandsredakteure zukünftig keine Tarifverträge mehr \ngelten könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf \nBl. 55 f. d. A. verwiesen. \nDer Kläger hat beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 209,10 € brutto nebst 5 %-Punkten \nüber dem Basiszinssatz auf 41,82 € seit dem 1.7.2016, auf 41,82 € seit dem \n1.8.2016, auf 41,82 € seit dem 1.9.2016, auf 41,82 € seit dem 1.10.2016 und auf \n41,82 € seit dem 1.11.2016 zu zahlen, \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 41,82 € nebst Zinsen i.H.v. \n5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat vorgetragen, das Schreiben vom 8. Mai 2002 stelle keinen Abschluss \neines Neuvertrags dar. Zwar habe die Beklagte zum Zeichen des Einverständnisses um \nRückgabe der beigefügten Zweitschrift des Schreibens gebeten, jedoch sei angesichts \nder Formulierung „zum Zeichen des Einverständnisses\" klargestellt, dass es der \nBeklagten tatsächlich nicht auf die Annahme der Erklärung durch den Kläger ankam. Aus \nPerspektive eines objektiven Dritten habe es sich um eine bloße Mitteilung bzw. \nInformation hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten zum Befristungsende gehandelt. \nSelbst wenn man einen Vertragsabschluss erkennen wolle, genüge dieser nicht zur \nAnnahme eines Neuvertrags, da das Schreiben lediglich auf „Anstellungsbedingungen\" \nBezug nehme. Diese würden gerade nicht die vertraglichen Regelungen meinen. Eine \nbetriebliche Übung, welche einen Anspruch begründe, die streitgegenständlichen \nTariflohnerhöhungen auch in Zukunft an den Kläger weiterzugeben, sei nicht entstanden. \nDeutliche Anhaltspunkte im Verhalten der Beklagten für den Willen zur Übernahme der \nvon den Tarifvertragsparteien ohne ihre Einwirkungsmöglichkeit jeweils ausgehandelten \nTariflohnerhöhungen auf Dauer lägen nicht vor und seien klägerseitig auch nicht \ndargelegt. Eine verbindliche Zusage durch den damaligen Vorstand, Herrn Dr. H. , sei \nden Unterlagen nicht zu entnehmen, gleichfalls fehle es offensichtlich an einem \nerkennbaren Rechtsbindungswillen. Im Gegenteil sei dem Betriebsrat die veränderte \nSituation nach dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft und die daraus herrührenden \nRechtsfolgen bewusst gewesen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die \nInfo 6 und 7 des Betriebsrats (Bl. 47 f. der Akte). Der Betriebsrat sei nach Bekanntwerden \n\n- 7 - \n \ndes Wechsels in die OT-Mitgliedschaft davon ausgegangen, dass auch bei einer \nWeitergabe von Tariferhöhungen in der Zwischenzeit keine Bindung des Arbeitgebers \nhinsichtlich zukünftiger - nicht absehbarer - Tariferhöhungen eintreten werde. Durch die \nentsprechenden Informationen hätte auch bei den Mitarbeitern eine entsprechende \nRechtsauffassung entstehen müssen. Dieser Eindruck sei auch nicht durch mündliche \noder schriftliche Aussagen von Herrn Dr. H. entstanden. Schon der Wortlaut des \nProtokolls der Betriebsversammlung vom 01.12.2010 zeige, dass keine Bindung an \nzukünftige Tariflohnerhöhungen habe erfolgen sollen. Dass die Mitarbeiter auf der \nBetriebsversammlung dies entsprechend ebenfalls verstanden hätten, würden auch die \nentsprechenden protokollierten Nachfragen zeigen. Auch die Korrespondenz mit dem \ndeutschen Journalisten-Verband zeige, dass eben keine Verpflichtung zur Weitergabe \nvon Tariflohnerhöhungen in der Zukunft zugesichert worden sei. Das Schreiben an den \ndeutschen Journalisten-Verband vom 06.12.2012 sei nicht an die Arbeitnehmer oder \neinen maßgeblichen Teil der Arbeitnehmer gerichtet gewesen und sei den Arbeitnehmern \nauch nicht gezielt bekannt gegeben worden. Auch inhaltlich reiche die Erklärung nicht \naus, um eine entsprechende Bindung für die Zukunft zu gestalten. Dies ergebe sich \ninsbesondere aus der Einfügung des Wortes „derzeit“. Die handschriftliche Aufzeichnung \nzu der Betriebsversammlung vom 23.11.2010 ergebe kein anderes Bild. Insgesamt seien \ndie von der klagenden Partei zitierten Aussagen des Herrn Dr. H. - wenn sie so von \ndiesem getroffen worden wären - nicht als Willensbekundung zur Eingehung eines neuen \nVertrages zu werten. Herr Dr. H. habe nach der eigenen Darstellung der klagenden \nPartei lediglich mitgeteilt, sich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen an die \nWeitergabe von Tariflohnerhöhungen gebunden zu sehen. Eine solche Aussage führe \ngerade nicht zur Begründung einer betrieblichen Übung. Herrn Dr. H. nachfolgende \nVorstände der Beklagten könnten in diesem Fall auf Basis einer anderen \nRechtsauffassung die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen verweigern. Aus dem Info 8 \ndes Betriebsrats aus Dezember 2010 (vgl. Bl. 49 f. d. A.) werde deutlich, dass Herr Dr. H. \nnicht anders verstanden worden sei, als die Beklagte es hier behaupte und nicht anders \nhabe verstanden werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen \nVortrags wird auf Bl. 73 ff. d. A. verwiesen. Auch das Argument der klagenden Partei, \ndass diese eine Reduzierung der Jahresleistung und des Urlaubsgeldes ab 2014 \nakzeptiert habe, greife nicht. Wenn eine Tariflohnerhöhung weitergegeben werde, \nwürden die insgesamt in der Fachgruppe „Gehälter“ getroffenen Entscheidungen \nweitergegeben. Ansonsten würde man über den Tarifabschluss hinausgehen und sogar \nmehr leisten, als die Tarifparteien vereinbart hätten. Im Jahr 2014 sei eine Erhöhung der \nVergütung vereinbart worden, indem die monatlichen Gehälter angehoben worden seien, \nim Gegenzug eine Jahresleistung und das Urlaubsgeld so gekürzt worden seien, dass \ndie betroffenen Mitarbeiter auf 13,5 Monatsgehälter statt bisher 13,75 Monatsgehälter \n\n- 8 - \n \ngekommen seien. Insgesamt sei es trotz dieser Kürzungen zu einer Steigerung der \ngesamten Zuflüsse (100 % auf 13,75 Gehälter sei weniger als 102,5 % auf 13,5 Gehälter) \ngekommen. Bei dem Arbeitsvertrag des Klägers handele es sich um eine sogenannte Alt-\nRegelung, da der Arbeitsvertrag bereits unter dem Datum des 27.09.2000 unterzeichnet \nworden sei. \nMit Urteil vom 14. Dezember 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Parteien nach dem 31. \nDezember 2001 keinen Neuvertrag abgeschlossen hätten. Das Schreiben der Beklagten \nvom 8. Mai 2002 habe kein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages enthalten. \nDieses Schreiben sei lediglich auf die Information des Klägers gerichtet gewesen, dass \ndie Beklagte bereit sei, sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortzusetzen. Die Beklagte habe \nauf eine Annahmeerklärung des Klägers ersichtlich keinen Wert gelegt. Der vom Kläger \ngeltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht aus betrieblicher Übung begründet, \nda hierfür hinreichend deutliche Anhaltspunkte im Verhalten und in den Erklärungen der \nBeklagten fehlten. \nGegen dieses ihm am 29. Januar 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Februar \n2018 Berufung eingelegt, und diese am 28. März 2018 begründet. \nDer Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Auf der Grundlage des Schreibens \nder Beklagten vom 8. Mai 2002 hätten die Parteien einen Neuvertrag abgeschlossen. In \ndem Schreiben der Beklagten sei deren Geschäftswille hinreichend deutlich zu erkennen \ngewesen. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte auch den ursprünglichen \nArbeitsvertrag und damit die Verweisungsklausel zur Grundlage ihrer Willensbildung \ngemacht. \nDies \nwerde \njedenfalls \nmit \nder \nFormulierung \n„Ihre \nsonstigen \nAnstellungsbedingungen bleiben unverändert“ hinreichend deutlich. \nDer Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen- \nBremerhaven vom 14.12.2017 - 3 Ca 3316/16 - \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 209,10 € brutto nebst 5 %-Punkten über \ndem Basiszinssatz auf 41,82 € seit dem 1.7.2016, auf 41,82 € seit dem 1.8.2016, \nauf 41,82 € seit dem 1.9.2016, auf 41,82 € seit dem 1.10.2016 und auf 41,82 € \nseit dem 1.11.2016 zu zahlen, \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 41,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-\nPunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 zu zahlen. \n \n\n- 9 - \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nDie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Parteien hätten nach dem \n31. Dezember 2001 keinen Neuvertrag im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts abgeschlossen. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2002 \nhabe lediglich die Mitteilung enthalten, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des \nArbeitsverhältnisses durch den Kläger über das vereinbarte Ende hinaus auf ihr \nWiderspruchsrecht nach § 15 Abs. 5 TzBfG verzichten werde. Selbst wenn auf der \nGrundlage dieses Schreibens eine Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen \nworden sein sollte, habe es sich hierbei nicht um einen Neuvertrag gehandelt, da es bei \ndieser Vereinbarung allein um die Entfristung des Arbeitsverhältnisses gegangen sei. Die \nursprüngliche Verweisungsklausel sei nicht zur Grundlage der Willensbildung gemacht \nworden. Auch aus dem Wortlaut des Schreibens sei zu entnehmen, dass es bei der \nGleichstellungsabrede bleiben sollte, da die Beklagte gerade nicht auf den Arbeitsvertrag, \nsondern die Arbeitsbedingungen verwiesen habe. Insoweit beruft sich die Beklagte auf \ndie Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2009 - 4 AZR 514/08. \nDer Kläger könne sich auch nicht auf eine betriebliche Übung berufen, da eine solche \nnicht stattgefunden habe. Insoweit habe es an hinreichend konkreten Erklärungen der \nBeklagten gefehlt, aus denen eine solche betriebliche Übung hergeleitet werden könne. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, \ndie Sitzungsniederschriften sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. \n \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \nA. \nDie Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Arbeitsgericht zulässig, § 64 Abs. 2a \nArbGG. Der Kläger hat die Berufung auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet \n(§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). \nB. \nDie Berufung ist begründet. \n\n- 10 - \n \nI. \nAuf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen dem Bundesverband \nDeutscher Zeitungsverleger e.V. und dem Deutschen Journalistenverband e.V. - \nGewerkschaft \nder \nJournalistinnen \nund \nJournalisten \n- \nabgeschlossene \nGehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in der \njeweils gültigen Fassung aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Bezugnahme \nunbedingt zeitdynamisch Anwendung. \n1. \nDie Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2000 eine kleine dynamische \nVerweisungsklausel auf die einschlägigen tariflichen Bestimmungen vereinbart. Nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pauschale Bezugnahme \nim Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester \nBeträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in \nBezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige \nHinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (vgl. BAG v. 25.02.2015 - 5 AZR \n481/13 -, BAGE 151, 56-65, Rn. 15; 21.08.2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN). \nHiervon ausgehend haben die Parteien mit § 6 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitlich \ndynamisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe \ngestaltet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es. Das bestätigt \ndie tatsächliche Handhabung der Beklagten die unstreitig, in der Vergangenheit \nTariferhöhungen weitergegeben hat. \n2. \nDie Parteien haben auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 08. Mai \n2002 (Bl. 98 d. A.) einen „Neuvertrag“ im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts abgeschlossen. \na) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die - \nwiderlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug \ngenommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die \nBezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten \nBeschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks \ngleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, mit einer solchen von \neinem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die \nmöglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im \nArbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer \nvertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten \nzu kommen. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, \nohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei \nVertragsschluss, seien im Falle der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers \nan die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel \n\n- 11 - \n \nals sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen \nTarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb \neinschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte \nDynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer \nreiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen \nTarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden \nsei (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN). \nb) Diese \nRechtsprechung \nhat \ndas \nBundesarbeitsgericht \nfür \nvertragliche \nBezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. \nJanuar \n2002 \nvereinbart \nworden \nsind, \naufgegeben. \nEs \nwendet \ndie \nAuslegungsregel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf \n„Altverträge“ an, also auf Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem \nInkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind (BAG v. 14.12.2005 \n- 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 \nff., BAGE 122, 74; bestätigt durch BVerfG v. 26.03.2009 - 1 BvR 3564/08 - und \n21.04.2009 - 1 BvR 784/09). Um einen solchen Altvertrag handelte es sich bei \ndem ursprünglichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. Mai 2000. \nc) \nFür Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. \nJanuar \n2002 \ngeschlossen \nworden \nsind \n(Neuverträge), \nwendet \ndas \nBundesarbeitsgericht die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht an. \nDie Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in \nerster Linie an deren Wortlaut zu orientieren (BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 \n- Rn. 26, 28, BAGE 122, 74). \nd) Kommt es in Arbeitsverhältnissen mit einer Bezugnahmeklausel, die vor dem 1. \nJanuar 2002 vereinbart worden ist (Altvertrag), nach dem 31. Dezember 2001 zu \neiner Arbeitsvertragsänderung, hängt die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich \ndieser Klausel um einen Alt- oder Neuvertrag handelt, davon ab, ob die Klausel \nzum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des \nÄnderungsvertrages gemacht worden ist (BAG v. 07.12.2016 - 4 AZR 414/14 - \nRn. 31, juris; 08.07.2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 26; 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 - \nRn. 25 mwN). \naa) Eine solche Vertragsänderung nach dem 31. Dezember 2001 haben die \nParteien vorliegend durch Angebot der Arbeitgeberin vom 08. Mai 2002 und \nAnnahme des Klägers vereinbart. \n\n- 12 - \n \n(1) Bei dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 08. Mai 2002 handelte es sich um \neinen Antrag auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags und nicht \nlediglich um den einseitigen vorzeitigen Verzicht auf einen Widerspruch nach \n§ 15 Abs. 5 TzBfG. \n(a) Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 08. Mai 2002 war nach seinem \näußerlichen Erscheinungsbild wie ein Vertrag ausgestaltet. Das Schreiben \nwurde von zwei Vertretungsbefugten der Arbeitgeberin unterschrieben und \nenthält daneben einen Unterschriftsblock für den Kläger. Vom äußerlichen \nErscheinungsbild wurde dem Kläger als Adressat des Schreibens damit \nsuggeriert, dass es sich hierbei um einen zweiseitigen Vertrag handelt. Für ein \nsolches Verständnis spricht auch, dass die Beklagte den Kläger in diesem \nSchreiben aufforderte, zum Zeichen seines Einverständnisses die beigefügte \nZweitschrift unterzeichnet an die Beklagte zurückzugeben. Sowohl der Hinweis \nauf sein Einverständnis - also die Annahme des Angebots der Beklagten - als \nauch die doppelte Ausfertigung sprechen aus der Sicht des objektiven \nEmpfängers dafür, dass es sich um das Angebot auf Abschluss eines Vertrags \nund nicht lediglich um eine einseitige Willenserklärung handelte. Nach § 133 \nBGB sind Willenserklärungen so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und \nGlauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist \nvom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien \nsind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände \neinzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung \nzulassen (BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 14 mwN). Soweit das \nArbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen meint, die Beklagte habe auf \neine Annahmeerklärung des Klägers keinen Wert gelegt, steht dies einer \nzweiseitigen Vereinbarung nicht entgegen, da nach § 151 S. 1 BGB ein Vertrag \nauch dann durch die Annahme des Antrages zu Stande kommt, ohne dass die \nAnnahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine \nsolche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der \nAntragende auf sie verzichtet hat (vgl. BAG v. 30.08.2017 - 7 AZR 524/15 -, Rn. \n38, juris; 10.12.1992 - 8 AZR 20/92 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 72, 95; zur \nEntbehrlichkeit der Annahmeerklärung des Arbeitnehmers im Falle der \nbetrieblichen Übung vgl. etwa: BAG v. 17.11.2015 - 9 AZR 547/14 - Rn. 16; \n13.05.2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11). \n(b) Aufgrund des Angebots der Beklagten vom 8. Mai 2002 und der Annahme durch \nden Kläger war für die Anwendung des § 15 Abs. 5 TzBfG kein Raum. Die \ngesetzliche Fiktion nach § 15 Abs. 5 TzBfG greift nur dann ein, wenn die \n\n- 13 - \n \nParteien nicht zuvor eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen \nhaben. § 15 Abs. 5 TzBfG soll für den Fall Klarheit schaffen, dass das \nVertragsverhältnis ohne klare Vereinbarungen nach Vertragsende seine \nFortsetzung findet (BT Drucksache 14/4374 S. 21). Für § 15 Abs. 5 TzBfG ist \nsomit kein Raum, wenn eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über \ndie \nWeiterbeschäftigung \nfestgestellt \nwerden \nkann \n(Maschmann \nin \nAnnuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 15 Rn. 15). \nbb) Die \nVereinbarung \nder \nParteien \nzur \nunbefristeten \nFortsetzung \ndes \nArbeitsverhältnisses zu unveränderten Anstellungsbedingungen, stellt nach den \ndargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch \neinen Neuvertrag dar, mit dem die Parteien die ursprüngliche Bezugnahme auf \nTarifverträge erneut zur Grundlage ihrer Willensbildung gemacht haben. \n(1) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach \nTreu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. \nDabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der \nParteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände \neinzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung \nzulassen (BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 14 mwN). \n(2) Diese Grundsätze gelten auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln im \nRahmen von Vertragsänderungen. Bei einer Änderung eines Altvertrags nach \ndem 1. Januar 2002 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe \nfür Neu- oder für Altverträge maßgebend sind, darauf an, ob die Klausel im \nÄnderungsvertrag zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der \nhieran beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG v. 24.02.2010 - 4 \nAZR 691/08 - Rn. 25; 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, BAGE 132, \n261). \nEin \ndeutlicher \nAusdruck \ndafür, \ndass \neine \nzuvor \nbestehende \nVerweisungsklausel \nerneut \nzum \nGegenstand \nder \nrechtsgeschäftlichen \nWillensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz \nder geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur \nModernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor \ngetroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen \nErklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag \nunberührt bleiben“ (vgl. für die Bewertung dieses Regelungsbeispiels BAG v. \n30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185). Eine solche Regelung \nhindert die Annahme eines „Altvertrages“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter \n\n- 14 - \n \ndem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG v. 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 \n- Rn. 25, aaO). \n(3) In ihrem Schreiben vom 8. Mai 2002 hat die Beklagte jedoch nicht auf den \nArbeitsvertrag der Parteien Bezug genommen sondern auf die „sonstigen \nAnstellungsbedingungen“. Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - hat \ndas Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Wortlaut „des Weiteren bleibt es \nbei den bisherigen Arbeitsbedingungen“ nicht im Sinne eines Neuvertrag \nauszulegen sei, da zu den „bisherigen Arbeitsbedingungen“ auch die \nvertragliche \nBezugnahmeregelung \ngehört \nhabe, \ndie \nbisher \nals \nGleichstellungsabrede vereinbart gewesen sei (BAG v. 19.10.2011 - 4 AZR \n811/09 -, Rn. 33, juris). \n(4) Ein Vergleich der zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts legt nahe, \ndass hinsichtlich der Qualifizierung eines Neuvertrags zwischen einem Verweis \nauf den Arbeitsvertrag und einem Verweis auf die Arbeitsbedingungen \ndifferenziert wurde. In dieser kleinen sprachlichen Abwandlung bei der \nBezugnahme auf Bestehendes, soll die für die Auslegung bedeutungsvolle \nUnterscheidung zwischen gelebtem und gewolltem Arbeitsvertragsinhalt liegen \n(Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 13/2012 Anm. 3). Die Unterscheidung sei im Ansatz \ndes Vierten Senats begründet, die Rechtsprechungsänderung zur Auslegung \nhäufig vereinbarter Bezugnahmetypen an Rückwirkungsschranken zu binden. \nSolchen Vertrauensschutz solle erst der Arbeitgeber nicht mehr genießen, der \ntrotz sich verdichtender Warnzeichen vor einer Änderung der Rechtsprechung \nweiterhin Bezugnahmen in traditionellen Formeln vereinbart oder erneuert hat, \nohne den von ihm beabsichtigten Gleichlauf von tarifrechtlicher und \narbeitsvertraglicher Tarifdynamik im Wortlaut der Klausel zum Ausdruck zu \nbringen (Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 13/2012 Anm. 3). Den Zeitpunkt für das \nEnde des Vertrauensschutzes hat der Vierte Senat dabei an die Einbeziehung \ndes \nArbeitsvertrags \nin \ndie \nAGB-Kontrolle \ndurch \ndas \nSchuldrechtsmodernisierungsgesetz angeknüpft. Dies insbesondere deshalb, \nweil der Gesetzgeber damit die Verwender von Formularverträgen erneut und \nnachhaltig aufgefordert habe, das von ihnen Gewollte in verständlicher Form \neindeutig zum Ausdruck zu bringen (BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 793/07 Rn. 34). \nAnlass, formularmäßig verwandte Bezugnahmeklauseln zu überprüfen, habe der \nArbeitgeber hiernach vor Neuabschlüssen von Arbeitsverträgen und in \nbestehenden Arbeitsverhältnissen vor Änderungsvereinbarungen, die die \nBezugnahme durch Neuabschluss oder allgemeine Bestätigung vertraglicher \nAbsprachen erneuert haben. Bestätigen die Arbeitsvertragsparteien nur die aus \n\n- 15 - \n \nder statischen Fortgeltung des Tarifwerks resultierenden Arbeitsbedingungen, \nbestehe keine Veranlassung, im Wortlaut der Änderungsvereinbarung bezüglich \nder Bezugnahme auf das Tarifwerk die Beschränkung der Dynamik auf die Zeit \nder Tarifbindung des Arbeitgebers zum Ausdruck zu bringen (Maul-Sartori, \njurisPR-ArbR 13/2012 Anm. 3). \n(5) Hinsichtlich der Qualifizierung eines Neuvertrags zwischen einem Verweis auf \nden Arbeitsvertrag und einem Verweis auf die Arbeitsbedingungen zu \ndifferenzieren erscheint der Berufungskammer zweifelhaft. Eine solche \nAuslegung setzt ein entsprechendes Problembewusstsein des Arbeitgebers \nvoraus, durch den Verweis auf den Arbeitsvertrag im Ergebnis die bisherige \nGleichstellungsabrede zu beseitigen und eine zeitlich unbeschränkte Dynamik \nzu vereinbaren. Eine solche Änderung dürfte regelmäßig jedoch nicht dem \nInteresse des Arbeitgebers entsprechen, da sich an der ratio, der der alten \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Gleichstellungsabrede zu Grunde \nlag, durch die Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 nichts geändert \nhat. Zudem beinhaltet der Verweis auf die Arbeitsbedingungen auch den \nbisherigen Arbeitsvertrag und damit die im Arbeitsvertrag vereinbarte \nVerweisungsklausel, da der Arbeitsvertrag, wenn auch nicht ausschließlich, so \ndoch maßgeblich die Arbeitsbedingungen bestimmt. \n(6) Der Vierte Senat hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 4 AZR \n811/09 - auch nicht allein auf die sprachliche Differenzierung zwischen \nArbeitsbedingungen und Arbeitsvertrag abgestellt, sondern die gesamten \nUmstände des Einzelfalls bewertet und darauf abgestellt, dass der Wortlaut der \nVereinbarung \nerkennen \nlasse, \ndass \ndie \nParteien \nnicht \nvon \neiner \nzeitdynamischen Fortgeltung der Tarifregelungen ausgegangen seien. Es kommt \nsomit auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist, ob einer \nÄnderungsvereinbarung der gesamte Arbeitsvertrag - und damit auch die \nVerweisungsklausel - zugrunde liegt, oder lediglich singuläre Bestandteile des \nArbeitsverhältnisses geändert werden, ohne dass Hinweise auf den Bestand des \nArbeitsverhältnisses \nals \nsolches \noder \ndie \ngesamte \nRegelung \ndes \nArbeitsvertrages erkennbar sind. \n(7) Vorliegend beschränkte sich das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2002 nicht \nauf \neinen \neinzelnen \nstatischen \nBestandteil \ndes \nArbeitsvertrags. \nDie \nursprüngliche Befristung des Arbeitsvertrags betraf nicht nur einen singulären \nTeilaspekt \ndes \nArbeitsverhältnisses, \nsondern \nden \nFortbestand \ndes \nArbeitsverhältnisses insgesamt. Die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis \n\n- 16 - \n \nunbefristet fortzusetzen, betraf damit auch die zukünftige Ausgestaltung des \nArbeitsverhältnisses. Damit war diese Vereinbarung nicht auf einen singulären \nBestandteil des bisherigen Arbeitsvertrags beschränkt. Dies hat die Beklagte mit \ndem Hinweis, dass sonstige Anstellungsbedingungen unverändert erhalten \nbleiben, auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie hat mit diesem Schreiben die \nursprünglichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und damit auch die \nVerweisungsklausel bestätigt, denn die Anstellungsbedingungen beinhalten \nauch die Regelungen des Arbeitsvertrags, die die Anstellungsbedingungen \nmaßgeblich determinieren. Dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 8. \nMai 2002 lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beklagte dabei zukünftig \nnicht mehr von einer zeitlich dynamischen Anwendbarkeit der in Bezug \ngenommenen Tarifregelungen ausging. \nAufgrund der unbedingten zeitdynamischen Bezugnahme hat der Kläger daher \nAnspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Tariferhöhungen, die dem \nGrunde und der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitig sind. \nII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \nIII. Gegen dieses Urteil war wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision \nzuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-07-04/3-sa-22-18","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-07-04/3-sa-22-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365363","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.465996+00:00"}}