{"status":"available","doknr":"OLD365362","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-07-17","aktenzeichen":"3 Sa 14/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n3 Sa 14/19 \n11 Ca 11102/18 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nProz.-Bev.: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \nProz.-Bev.: \n \n \n \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 17. Juli 2019 \ndurch \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nVerkündet am 17.07.2019 \n \n \ngez. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \nAbschrift \n\n- 2 - \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-\nBremerhaven vom 04.12.2018 - 11 Ca 11102/18 - wird auf ihre Kosten als \nunbegründet zurückgewiesen. \n2. \nDie Revision wird gegen dieses Urteil nicht zugelassen. \n \nT A T B E S T A N D : \nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des einbehaltenen Eigenbetrags \nvon der Bruttomonatsvergütung für die Zusatzversorgung der Klägerin. \nDie am 24. Juli 1963 geborene Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1984 bei der Beklagten \nbzw. deren Rechtsvorgängerin als Krankenschwester beschäftigt. Die Klägerin erhält ein \nGrundgehalt i.H.v. 1.525,19 € brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von \n19,25 Stunden und ist Mitglied in der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte hat ihren Sitz in \nBremerhaven. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag vom 29. Oktober 2012 \nzwischen der DRK Klinik Am Bürgerpark GmbH, der DRK Seepark Klinik Debstedt GmbH, \nder DRK Haus Karolinenhöhe GmbH und der Gewerkschaft Verdi Anwendung (vgl. Bl. 10 \nff. d.A.). § 2 Abs. 1, Satz 2 und 3 dieses Haustarifvertrages lautet wie folgt: \n“…Somit finden auf die Beschäftigten die durchgeschriebene Fassung des \nTVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der \nVereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 01.08.2006 \nund die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der \nFassung vom 01.02.2011 Anwendung. Die Anlagen A, C, E und G zum TVöD-\nK finden in der ab 01.03.2012 geltenden Fassung Anwendung.“ \n \nGemäß § 25 TVöD haben Beschäftigte Anspruch auf Versicherung unter eigener \nBeteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach \nMaßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des \nöffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung-ATV) bzw. des Tarifvertrages über die \nzusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes- Altersvorsorge-\nTV-Kommunal-(ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung. \nGemäß § 1 ATV gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und \nAuszubildende, die unter den Geltungsbereich der in der Anl. 1 aufgeführten Tarifverträge \ndes öffentlichen Dienstes fallen und deren Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des \nBundes und der Länder (VBL) Beteiligter oder bei der Ruhegehalts- und \nZusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied ist. Die Höhe der Beiträge \nbei einer Beteiligung in der VBL richtet sich nach §§ 16, 37 ATV. Gemäß § 37 Abs. 1 ATV \n\n- 3 - \n \nbeträgt der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL bei Pflichtversicherten \n1,41 % des zusatzversorgungsberechtigten Entgelts. \nGemäß § 1 ATV-K findet dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und \nAuszubildende Anwendung, die unter den Geltungsbereich der in der Anl. 1 aufgeführten \nTarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, soweit sie nicht bei den an der \nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Mitgliedern der übrigen \nder \nVereinigung \nder \nkommunalen \nArbeitgeberverbände \n(VKA) \nangehörenden \nArbeitgeberverbände beschäftigt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 ATV-K setzt die Pflicht zur \nVersicherung mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen \nZusatzversorgungseinrichtung ein, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist. Die Höhe \nder Beiträge richten sich nach § 16 ATV-K, die zusätzlichen Arbeitnehmer- und \nArbeitgeberbeiträge nach § 15a ATV-K. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war \nBeteiligte im Abrechnungsverband West der VBL. Aufgrund dieser Sachlage schloss die \nRechtsvorgängerin für die Klägerin eine Zusatzversicherung bei der VBL ab, an der sich \ndie Klägerin entsprechend der §§ 16, 37 ATV mit einem Eigenanteil beteiligte. Nach der \nÜbernahme des Krankenhauses durch die Beklagte führte diese die Versicherung der \nKlägerin über die VBL unverändert fort, bis die VBL mitteilte, dass die Beklagte nicht die \nVoraussetzungen für eine Beteiligung bei der VBL erfüllt, da sie mangels einer \nBeteiligungsvereinbarung gemäß § 20 VBL-Satzung nicht Beteiligte i.S.v. § 19 VBL-\nSatzung ist. Nach derzeitigem Stand hat die Beklagte die Zusatzversorgung der Klägerin \nbis zum 31. Dezember 2016 über die VBL durchgeführt. Zum Januar 2017 hat sie den \nDurchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung von der VBL zum sog. DUK \nVersorgungswerk e.V. gewechselt. Dort hat die Beklagte für die Klägerin eine \nentsprechende Versicherung abgeschlossen und führt Versicherungsbeträge in gleicher \nHöhe bzw. aufgrund der gleichen Rechtsgrundlage (die Beträge erhöhen sich bei \nTarifsteigerungen) einschließlich des gleichen Eigenanteils gemäß § 37 Abs. 1 ATV in \nHöhe von 1,41 % des Bruttoentgelts der Klägerin an die Versicherung ab. \nMit Schreiben vom 13. Dezember 2017 hat die Klägerin letztmalig dem Einbehalt eines \nEigenanteils für die betriebliche Altersversorgung bei dem DUK e.V. widersprochen und \nbegehrt von der Beklagten die Auszahlung des einbehaltenen Eigenanteils (Bl. 31 d.A.). \nDie Beklagte hat eine Auszahlung der Beträge abgelehnt. \nMit Klageschrift vom 30. April 2018, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 3. Mai \n2018 eingegangen, begehrt die Klägerin die Auszahlung des einbehaltenen Eigenanteils \nvon Januar 2017 bis November 2017. Die Beträge sind der Höhe nach zwischen den \nParteien unstreitig. Bezüglich der Höhe der Beträge wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen. \n\n- 4 - \n \nDie Klägerin hat vorgetragen, für die Erhebung des ab Januar 2017 erhobenen \nEigenbetrages für die Zusatzversorgung in dem DUK e.V. fehle es an einer \ntarifvertraglichen Grundlage. Der Abzug des Eigenbetrages sei daher ohne rechtlichen \nGrund erfolgt und die Beklagte habe den monatlichen Abzug an die Klägerin \nzurückzuerstatten. Da die Beklagte nicht mehr Beteiligte der VBL sei, finde der Tarifvertrag \nAltersversorgung - ATV gemäß § 1 (Geltungsbereich) auf das Arbeitsverhältnis der \nParteien keine Anwendung mehr. Seit Januar 2017 finde auf das Arbeitsverhältnis der \nParteien daher der ATV-K Anwendung. Zwar gebe es gemäß §§ 16, 15 a ATV-K auch \nEigenbeiträge über den ATV-K, ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag für den \nDurchführungsweg bei dem DUK e.V. regele der ATV-K jedoch nicht. Aus diesem Grund \ngebe es keine Rechtsgrundlage und die Beklagte habe die Eigenbeträge zu Unrecht vom \nGehalt der Klägerin abgezogen. Die Klägerin hat mit Nichtwissen erklärt, dass die \nUnterstützungskasse des DUK e.V. die identischen Leistungen wie die VBL verschaffe. Die \nKlägerin habe zudem einen Anspruch auf Verzugsschadenersatz gemäß § 288 Abs. 5 BGB \nfür jeden Monat, in dem ihr der Eigenanteil vom Gehalt abgezogen wurde. \nDie Klägerin hat beantragt: \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 365,65 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB \n \nauf 32,42 € brutto seit dem 01.02.2017 \nauf 32,52 € brutto seit dem 01.03.2017 \nauf 32,92 € brutto seit dem 01.04.2017 \nauf 32,26 € brutto seit dem 01.05.2017 \nauf 32,72 € brutto seit dem 01.06.2017 \nauf 34,15 € brutto seit dem 01.07.2017 \nauf 34,23 € brutto seit dem 01.08.2017 \nauf 26,37 € brutto seit dem 01.09.2017 \nauf 25,84 € brutto seit dem 01.10.2017 \nauf 25,84 € brutto seit dem 01.11.2017 \nauf 56,38 € brutto seit dem 01.12.2017 \nzu zahlen. \n2. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Verzugsschadensersatz i.H.v. \n400,00 € zu zahlen. \n \n\n- 5 - \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des \neinbehaltenen Eigenbetrages zur Beteiligung an der betrieblichen Altersversorgung. Die \nKlägerin habe gemäß § 25 TVöD einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung \nunter ihrer eigenen Beteiligung. Die betriebliche Altersversorgung nach § 25 TVöD sehe \ndaher schon per se eine eigene Beteiligung der Beschäftigten vor. Die Klägerin habe \naufgrund des Wechsels des Durchführungswegs einen Anspruch auf eine gleichwertige \nVersicherung. Dafür seien die gleichen Rechtsgrundlagen anwendbar. Gemäß § 613a \nBGB habe die Beklagte die Verpflichtung zur Gewährung einer betrieblichen \nAltersversorgung gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Dabei sei die Klägerin nicht besser \noder schlechter zu stellen als vorher, sondern gleich. Dies bedeute, dass die § 25 TVöD \ni.V.m. § 37 a ATV weiterhin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Wege des \nBetriebsüberganges Anwendung fänden. Zudem handele es sich bei der Verweisung des \nHaustarifvertrages um eine statische Verweisung auf den TVöD-K in der Fassung vom 1. \nFebruar 2011. Damit sei die tarifliche Lage zum Zeitpunkt des Einfrierens des Tarifrechts, \nd.h. per 1. Februar 2011 entscheidend. Da zu diesem Stichtag der ATV auf das \nArbeitsverhältnis Anwendung fand, gelte dieser nun statisch weiter. Es bleibe unverändert \nbei einer Geltung des ATV. Der Umstand, dass es der Beklagten nicht möglich sei, eine \nVBL-Beteiligung zu begründen und die Beklagte daher nach dem Wortlaut des § 1 ATV \naus dem Geltungsbereich herausgewachsen sei, sei damit ohne Belang. Wenn die \nAnsprüche der Klägerin unverändert fortbestünden (gleichwertige Versicherung), sei die \nVerteilung der „Lasten“ für die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls \nunverändert. Die Unterstützungskasse des DUK e.V. verschaffe der Klägerin die \nidentischen Leistungen wie die VBL. Es finde derselbe Leistungsplan Anwendung. \nMit Urteil vom 4. Dezember 2018 hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet \nabgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte die \nVergütungsansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum durch \nAbführung der streitgegenständliche Beträge an den DUK e.V. erfüllt habe. Gemäß § 613a \nBGB fänden die Regelungen des TVöD-K und der Tarifvertrag über die betriebliche \nAltersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nach wie vor Anwendung auf \ndas Arbeitsverhältnis der Parteien. Daher habe die Klägerin einen Verschaffungsanspruch \ngegen die Beklagte auf Gewährleistung einer betrieblichen Altersversorgung zu den bisher \ngeltenden Bedingungen. § 2 des Haustarifvertrages enthalte eine statische Verweisung auf \nden TVöD-K vom 1. August 2006 und die diesen ergänzenden, ändernden und \n\n- 6 - \n \nersetzenden Tarifverträge in der Fassung vom 1. Februar 2011. Da zu dieser Zeit der ATV \nauf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden habe, sei dieser weiter auf \ndas Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden. Gegen eine Anwendung des ATV-K \nspreche, dass dieser für den öffentlichen Dienst abgeschlossen sei und von einer \nMitgliedschaft des Arbeitgebers in einer öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung \nausgehe. Daher passe dieser auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht besser. Bei einem \nWechsel der Rechtsgrundlage bestehe vielmehr zu befürchten, dass die Klägerin keine \ngleichwertige Versicherung erhalte. Für das Klageziel der Klägerin, dass die Beklagte auch \nden Eigenanteil der Klägerin an die Versicherung abführen müsse, fehle eine \nRechtsgrundlage. Es gelte nach wie vor § 37 ATV entsprechend. Nicht begründbar sei, \ndass die Klägerin durch die Änderung des Durchführungsweges besser gestellt werde als \nzuvor. Mit der Schaffung der betrieblichen Altersversorgung bei dem DUK e.V. habe die \nBeklagte ihre Verschaffungspflicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine fehlende Gleichwertigkeit \ndieser Versicherung seien nicht ersichtlich. Die einbehaltenen Entgeltanteile entsprächen \nunstreitig den von der Klägerin gemäß § 37 ATV zu entrichtenden Eigenanteilen. \nGegen dieses ihr am 21. Januar 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Februar \n2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung vom 12. März 2019 bis zum 23. \nApril 2019 am 18. April 2019 begründet. \nDie \nKlägerin \nvertieft \nihr \nerstinstanzliches \nVorbringen. \nDas \nArbeitsgericht sei \nrechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte nach dem 31. Dezember 2016 \nberechtigt \ngewesen \nsei, \neinen \nUmlagebeitrag \ni.H.v. \n1,41 \nv.H. \ndes \nzusatzversorgungspflichtigen Entgelts in Abzug zu bringen und an den DUK e.V. \nabzuführen. Das Arbeitsgericht habe dabei ohne belastbare Grundlage einen \nBetriebsübergang unterstellt. Da die Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt über einen \nsolchen Betriebsübergang unterrichtet worden sei, müsse vorliegend von einem sog. \n„Share \nDeal“ \nausgegangen \nwerden. \nDabei \nerwerbe \nder \nKäufer \nallein \ndie \ngesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem Unternehmen mit der Folge, dass der Verkauf \nkeine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse des Unternehmensträgers \nhabe, \nsondern \ndie \nVertragsbeziehungen \nzu \nDritten \ndurch \nden \nErwerb \nder \nGesellschafteranteile unberührt bleiben. Allein der Gesellschafterwechsel führe zu keinem \nBetriebsübergang. Richtig sei vorliegend, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom \n29. Oktober 2012 in Folge der Kündigung gemäß § 4 Abs. 4 TVG weitergelten und dieser \nTarifvertrag aufgrund der als Gleichstellungsabrede ausgestalteten Bezugnahmeklausel in \ndem Arbeitsvertrag vom 1. September 2008 nach wie vor Anwendung finde. \nSoweit das Arbeitsgericht meine, die Beklagte sei nicht verpflichtet, auch den Eigenanteil \nder Klägerin zu übernehmen, unterscheide es nicht hinreichend zwischen dem \n\n- 7 - \n \nVerschaffungsanspruch einerseits und der Frage der Finanzierung andererseits. Ohne \nBegründung unterstelle das Arbeitsgericht, dass nach wie vor § 37 ATV entsprechend \nAnwendung finde. Der in § 37 Abs. 1 S. 1 ATV geregelte Umlagebeitrag i.H.v. 1,41 v.H. \ndes zusatzversorgungspflichtigen Entgelts stehe ausdrücklich unter der Überschrift \n„Sonderregelung für die VBL“. Diese Sonderregelung sei aufgrund der grundlegend \nunterschiedlichen Struktur nicht auf andere kommunale Zusatzversorgungskassen und \nerst recht nicht auf privatwirtschaftliche Anbieter übertragbar (zum Umlageverfahren wird \ninsbesondere auch auf das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Juli \n2019 \nverwiesen). \nIm \nBereich \nder \nZusatzversorgungskasse \nVBL \nbasiere \nder \nArbeitnehmerbeitrag auf der entsprechenden tariflichen Regelung. Eine solche fehle für \nden DUK e.V., weshalb es für den vorliegenden Einbehalt keine Anspruchsgrundlage gebe. \nMangels entsprechender Regelung bliebe auch im Unklaren, in welcher Höhe der \nArbeitnehmerbeitrag anfiele, da im Bereich der Zusatzversorgungskassen VBL sehr \nunterschiedliche Finanzierungen praktiziert würden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens \nder Klägerin wird auf die Berufungsbegründung sowie die Ergänzung im Schriftsatz vom \n15. Juli 2019 verwiesen. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. Dezember 2018 - 11 Ca \n11102/18 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 365,65 € brutto \nnebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB \n \nauf 32,42 € brutto seit dem 01.02.2017 \nauf 32,52 € brutto seit dem 01.03.2017 \nauf 32,92 € brutto seit dem 01.04.2017 \nauf 32,26 € brutto seit dem 01.05.2017 \nauf 32,72 € brutto seit dem 01.06.2017 \nauf 34,15 € brutto seit dem 01.07.2017 \nauf 34,23 € brutto seit dem 01.08.2017 \nauf 26,37 € brutto seit dem 01.09.2017 \nauf 25,84 € brutto seit dem 01.10.2017 \nauf 25,84 € brutto seit dem 01.11.2017 \nauf 56,38 € brutto seit dem 01.12.2017 \nzu zahlen. \n Die Beklagte beantragt, \n\n- 8 - \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei vorliegend irrelevant, ob \nsich der Anspruch der Klägerin auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung nach \ndem einschlägigen Tarifvertrag vorliegend qua Transformation gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 \nBGB oder nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes ergebe. Unsubstantiiert sei die \nBehauptung der Klägerin, die Versicherung über den DUK e.V. führe zu einer Lücke in der \nbetrieblichen Altersversorgung der Klägerin. Die Leistungen der Unterstützungskasse DUK \ne.V. seien mit denen der VBL identisch. Der Leistungsplan der Unterstützungskasse bilde \ndenjenigen der VBL inhaltsgleich ab. Aufgrund der Vorgaben der VBL Satzung sei der \nBeklagten eine Fortsetzung der bisherigen betrieblichen Altersvorsorge bei der VBL - \ninsoweit unstreitig - nicht möglich gewesen. Daraus resultiere der Anspruch der Klägerin \nauf die Verschaffung einer wertgleichen Versorgung. Die Klägerin müsse so gestellt \nwerden, wie sie bei der Fortsetzung der Durchführung der Altersversorgung über die VBL \ngestanden hätte. Dementsprechend bleibe die Klägerin unverändert verpflichtet, sich an \nden Beträgen der Versicherung zu beteiligen. Die Gleichstellung betreffe nicht nur die \nLeistungsseite, sondern auch die Finanzierungsseite. § 25 TVöD-K sehe ausdrücklich eine \neigene Beteiligung des Arbeitnehmers vor. Unrichtig sei die Spekulation der Klägerin, dass \ndie Details der betrieblichen Altersversorgung typischerweise Gegenstand der \nKaufpreisbildung seien bzw. dies vorliegend konkret beim Kauf durch die Beklagte eine \nRolle gespielt habe. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \nI. \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \nDas Berufungsgericht folgt im Ergebnis der Entscheidung des Arbeitsgerichts, von \neiner Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG \nabgesehen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz gibt nur Anlass zu \nfolgenden Ergänzungen: \n1. \nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfällt der tarif- oder \narbeitsvertragliche Erfüllungsanspruch auf betriebliche Altersversorgung nicht \ndadurch, dass der vorgesehene Durchführungsweg nicht mehr eingehalten werden \nkann. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nach Art und Umfang \n\n- 9 - \n \ngleichwertige Altersversorgung auf einem anderen Weg zu verschaffen (BAG Urteil \nvom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 -, Rn. 36, juris; 29. August 2000 - 3 AZR \n201/00 -, Rn. 22, juris). \n2. \nGrundsätzlich war die Klägerin aufgrund der Verweisung auf das Versorgungsrecht im \nöffentlichen Dienst verpflichtet, sich laufend mit Beiträgen zur Zusatzversicherung an \nihrer Altersversorgung zu beteiligen. Diese Verpflichtung ist nicht dadurch entfallen, \ndass der Beklagten eine Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Bundes \nund der Länder nicht möglich ist und sie daher vorliegend eine gleichwertige \nAltersversorgung für die Klägerin abgeschlossen hat (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 1975 \n- 3 AZR 257/74 -, Rn. 34, juris). \n3. \nOb, wie die Klägerin meint, vorliegend für die Versicherung bei dem DUK e.V. eine \nRechtsgrundlage für den Einbehalt und die Abführung des Arbeitnehmereigenbetrags \nfehlt, bedurfte vorliegend keiner abschließenden Klärung. Die Klägerin wäre nämlich \nnicht berechtigt, die vorliegend eingeklagten Beträge zu behalten. Sie verhielte sich \ntreuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie einen Anspruch durchsetzen wollte, \nobwohl sie verpflichtet wäre, das Erlangte sofort wieder herauszugeben. \na) Der Einwand des Fehlens eines berechtigten Interesses („dolo agit, qui petit, quod \nstatim redditurus est“) ist als Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung dadurch \ngekennzeichnet, dass demjenigen, der eine Leistung fordert, kein „dauerhaftes \nEigeninteresse“, das Erlangte zu behalten, zur Seite steht. Mangels schutzwürdiger \nInteressen ist das Beanspruchen einer Leistung unzulässig, die sofort zurückgewährt \nwerden müsste. Der Rückgewähranspruch kann sich dabei aus Vertrag oder Gesetz \nergeben. Das Erheben eines solchen Anspruchs ist nur geeignet, dem Schuldner \nunnötige Beschwernisse und zusätzliche Insolvenzrisiken aufzubürden, ohne dem \nGläubiger legitime Vorteile zu bringen (BGH Urteil vom 06. Oktober 2016 - VII ZR \n185/13 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, BGHZ 192, 305 Rn. \n17; Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08, BGHZ 183, 366 Rn. 23; jeweils m.w.N.; \nMüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 462; Soergel/Teichmann Rn 298ff). \nNiemand darf so von einem anderen eine Leistung fordern, die er im Innenverhältnis \nselbst erbringen muss bzw. die er alsbald zurück zu gewähren hätte (Böttcher in: \nErman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 242 BGB, Rn. 111 mwN). \n \nb) Bei Beachtung dieser Grundsätze fehlt vorliegend ein berechtigtes Interesse der \nKlägerin an der Durchsetzung der Klageforderungen, da sie nicht berechtigt wäre, \ndiese zu behalten. \n\n- 10 - \n \naa) Sofern § 242 BGB der Verteidigung gegen einen Anspruch dient, muss der Grundsatz \nvon Treu und Glauben nicht als Einrede geltend gemacht werden. § 242 ist als \nInnenschranke Teil des Rechtsinhalts bzw. eine der Rechtslage immanente \nBeschränkung. Daher sind nur die relevanten Tatsachen in den Prozess einzuführen. \nDas Gericht muss sie von Amts wegen berücksichtigen und zugunsten der \nbegünstigten Partei die Rechtsfolgen zum Tragen bringen (StRspr seit RGZ 152, 403 \n(404); s. Erman/Werner, 10. Aufl. 2000, Rn. 205; PWW/Schmidt-Kessel/Kramme Rn. \n36; HK-BGB/Schulze Rn. 5; (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 83-\n86). \nbb) Der Durchsetzung eines Anspruchs steht entgegen, dass bei seiner Erfüllung ein \ngegenläufiger Bereicherungsanspruch entstünde (BGH Urteil vom 18. Mai 1979 - V \nZR 70/78 -, BGHZ 74, 293-300, BGHZ 74, 293 [300]; Jauernig/Mansel, 17. Aufl. 2018, \nBGB § 242 Rn. 39; BeckOGK/Kähler, 15.4.2019, BGB § 242 Rn. 1279). \ncc) So liegt der Fall hier. Vorliegend fehlt eine Anspruchsgrundlage zu Gunsten der \nKlägerin, aus der sich ergibt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von der Klägerin \nzu tragenden Eigenanteil zu übernehmen. Das ergibt sich aus der Verweisung auf das \nVersorgungsrecht im öffentlichen Dienst. Wenn die Klägerin einem Arbeitnehmer \ngleichzustellen ist, der bei der Versorgungskasse des Bundes und der Länder \nversichert ist, so hat sie nicht nur die entsprechende Rente zu beanspruchen, sondern \nauch die gleichen Lasten zu übernehmen (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 1975 - 3 AZR \n257/74 -, Rn. 34, juris). Eine Altersversorgung, bei der die Klägerin im Versorgungsfall \nLeistungen in gleicher Höhe wie bei der ursprünglichen Versorgung durch die \nZusatzversorgungskasse VBL erhalten würde, ohne hierfür jedoch eigene Leistungen \nerbracht zu haben, wäre keine „gleichwertige“ Altersversorgung (vgl. BAG Urteil vom \n12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 -, Rn. 36, juris; 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 -\n, Rn. 22, juris). Wäre die Beklagte somit verpflichtet, die streitgegenständlichen \nBeträge, die sie als Arbeitnehmereigenbeiträge an den DUK e.V. abgeführt hat, an die \nKlägerin auszuzahlen, so wäre die Klägerin hinsichtlich dieser Beträge ungerechtfertigt \nbereichert, da sie entsprechend erhöhte Leistungsansprüche gegen den DUK e.V. \nohne Rechtsgrund erlangen würde. Hinsichtlich einer solchen Bereicherung könnte \nsich die Klägerin nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen, da diese Bereicherung nicht \nentfallen ist. Die Leistung erfolgte auch nicht in Kenntnis einer Nichtschuld im Sinne \ndes § 814 BGB. \n4. \nObjektive Anhaltspunkte dafür, dass die Altersversorgung bei der DUK e.V. nicht \ngleichwertig gegenüber der früheren Altersversorgung bei der VBL sein könnte, sind \nfür die Berufungskammer nicht ersichtlich. Die Beklagte hat diesbezüglich unter \n\n- 11 - \n \nBeweisangebot auf das Leistungsverzeichnis des DUK e.V. verwiesen. Die Klägerin \nhat \ndemgegenüber \nnicht \nkonkret \ndargelegt, \nin \nwelchen \nPunkten \ndiese \nAltersversorgung gegenüber der früheren Altersversorgung geringwertiger ausfiele. \nAllein die Mutmaßung der Klägerin, ein Unterschied bestehe im Hinblick auf die \nverbundene Sicherheit der Versorgungseinrichtungen, bezieht sich insoweit nicht auf \ndie Gleichwertigkeit, sondern die Frage der Insolvenzsicherung. Diesbezüglich fehlt \njedoch Sachvortrag, aus dem die Berufungskammer schließen könnte, dass die \nInsolvenzversicherung der derzeitigen Altersversorgung objektiv als geringer \neinzuschätzen wäre als eine solche bei der Zusatzversorgungskasse VBL. Im Hinblick \nauf die Gleichwertigkeit der Altersversorgung fehlt es zudem an einer objektiven \nQuantifizierbarkeit \neines \nsolchen \nangeblichen \nSicherheitsdefizits. \nFür \ndie \nBerufungskammer ist nicht ersichtlich, wie ein solches angebliches Sicherheitsdefizit \nzum Wegfall des Umlagebeitrags der Klägerin führen könnte bzw. in welchem Umfang \nder Eigenanteil der Klägerin zu reduzieren wäre. \nII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \nIII. Gegen dieses Urteil war die Revision nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür im \nSinne des § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war. \nWegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zu erheben, \nwird auf § 72 a ArbGG hingewiesen. \n \ngez. \n \ngez. \n \ngez.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-07-17/3-sa-14-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":3},{"jurabk":"AltgAATV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2018-07-17/3-sa-14-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365362","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.436763+00:00"}}