{"status":"available","doknr":"OLD365360","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-06","aktenzeichen":"3 Sa 47/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Beglaubigte Abschrift \n \n \n \nLandesarbeitsgericht Bremen \n3 Sa 47/19 \n8 Ca 8305/18 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 6. Mai 2020 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... \nsowie die ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt: \n \n \n \nVerkündet am 06.05.2020 \n \n \n \ngez. \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n2 \n \n \n1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen \nBremerhaven vom 21.2.2019 - 8 Ca 8305/18 - abgeändert und die Beklagte \nverurteilt an den Kläger \nfür den Monat Januar 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.02.2018 zu zahlen; \nfür den Monat Februar 2018 EUR 612,35 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.03.2018 zu zahlen; \nfür den Monat März 2018 EUR 622,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.04.2018 zu zahlen; \nfür den Monat April 2018 EUR 617,45 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.05.2018 zu zahlen; \nfür den Monat Mai 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.06.2018 zu zahlen; \nfür den Monat Juni 2018 EUR 617,45 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen; \nfür den Monat Juli 2018 EUR 622,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.08.2018 zu zahlen; \nfür den Monat August 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.09.2018 zu zahlen; \nfür den Monat September 2018 EUR 612,35 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.10.2018 zu zahlen; \nfür den Monat Oktober 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.11.2018 zu zahlen; \nfür den Monat November 2018 EUR 622,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.12 2018 zu zahlen. \n \n2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 % \nzu tragen. \n \n3. Gegen diese Entscheidung wird die Revision nicht zugelassen. \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n \n \nT A T B E S T A N D : \nDie Parteien streiten um Zahlungsansprüche nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des \nAÜG und in diesem Zusammenhang darüber, ob vorliegend Arbeitnehmerüberlassung \nvorliegt. \nDer Kläger ist seit dem 14. April 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag des \nKlägers (Bl. 7-11 d.A.) verpflichtet diesen, als Leiharbeitnehmer in einem durch die \nBeklagte zu bezeichnenden anderen Betrieb tätig zu werden, soweit die gesetzlichen \nBestimmungen eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer zulassen. Weiter regelt der \nArbeitsvertrag, dass der Kläger für seine Tätigkeit ein monatliches Entgelt nach der \nBewertungsgruppe BWG II des jeweils gültigen Tarifvertrags für die Roland Brauerei S. \nGmbH erhält. Der Kläger wird als Staplerfahrer in der B. B. & C GmbH eingesetzt \nund monatlich mit einem Grundentgelt i.H.v. 2.733,31 € brutto entsprechend der \nBewertungsgruppe III des jeweils gültigen Tarifvertrages für die R. B. S. GmbH \nvergütet. Staplerfahrer, die bei der B. B. & C GmbH beschäftigt sind, erhalten \neine monatliche Grundvergütung i.H.v. 3.243,66 € brutto zzgl. einer arbeitstäglichen \nFunktionszulage in Höhe von 5,10 €, ein 13. Jahresgehalt sowie ein Urlaubsgeld i.H.v. \n1.000,00 €. Die differenzierenden Vergütungen sind im Entgelttarifvertrag Bremer \nBrauereien (B. B. & C GmbH, R. B. S. G) und der Gewerkschaft Nahrung \nGenuss Gaststätten vom 9. Mai 2014 (Bl. 12-21 d.A.) geregelt. Mit Schreiben seines \nProzessbevollmächtigten vom 22. März 2018 hat der Kläger Ansprüche auf \nDifferenzvergütung rückwirkend seit dem 1. April 2017 bei der Beklagten geltend gemacht \n(Bl. 22 f. d.A.). \nAlleingesellschafterin der Beklagten ist die B. B. & C GmbH (vormals B. B. \nGmbH & Co KG). Zwischen der Beklagten und der B. B. & C GmbH besteht eine \nschriftliche \nVereinbarung \nzur \nFührung \neines \nGemeinschaftsbetriebes \n(Führungsvereinbarung) vom 18. Januar 2016 (Bl. 98-102 d.A.). In dieser ist u.a. \nFolgendes geregelt: \n„§ 1 Gemeinsame Leitung \n(1) Zur einheitlichen Steuerung der Arbeitsabläufe und des Einsatzes von Mitarbeitern \nund Betriebsmitteln wird der Gemeinschaftsbetrieb in Bremen hinsichtlich der \npersonellen und sozialen Angelegenheiten der Arbeitnehmer gemäß der \nnachfolgenden Regelungen gemeinsam geleitet. \n(2) Die gemeinsame Leitung wird für sämtliche Mitarbeiter der B. & C. und der R. \nS. wie folgt ausgeübt: \nDie Mitarbeiter der B. & C . und der R. S. sind in die Abteilungen „Supply“ \n(Produktion & Logistik), „Support\" (Verwaltungsbereiche) und „Sales & Distribution“ \n\n4 \n \n \n(Vertrieb) organisiert. Für jede Abteilung gibt es jeweils einen eigenen \nPersonalverantwortlichen. \nDementsprechend ist z.B. der Personalverantwortliche für die Abteilung Supply am \nStandort Bremen sowohl für B. & C. als auch für die R. S. verantwortlich. \nGleiches gilt für den für diesen Bereich zuständigen Personalsachbearbeiter, \nwelcher an den Personalverantwortlichen berichtet. Auch hier werden B. & C. \nund R. S. in gleicher Weise betreut. Dies gilt auch für die Abteilungen „Support\" \n(Verwaltungsbereiche) und „Sales & Distribution\" (Vertrieb). Auch die jeweiligen \nPersonalverantwortlichen werden wiederum einheitlich gesteuert. Wir verweisen \ninsoweit auf das als Anlage beigefügte Organigramm. \nWeder B. & C. noch R. S. unterhalten insoweit eine eigenständige \nPersonalleitung. \n§ 2 Zuständigkeit der gemeinsamen Leitung \n(1) Die gemeinsame Leitung ist in räumlicher Hinsicht für den Gemeinschaftsbetrieb in \nBremen von B. & C. und R. S. zuständig. \n(2) In sachlicher Hinsicht ist die gemeinsame Leitung zuständig für die einheitliche \nSteuerung der Arbeitsabläufe und des Einsatzes der Mitarbeiter und Betriebsmittel \nvon B. & C. und R. S. . Die Zuständigkeit der gemeinsamen Leitung \numfasst: \na) Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen in personellen Angelegenheiten \n(insbesondere personelle Einzelmaßnahmen i.S.v. § 99 BetrVG, d.h. \nEinstellungen, Versetzungen sowie Ein-/Umgruppierungen, Kündigungen, \nPersonalplanung, Auswahlrichtlinien, Berufbildungsmaßnahmen etc.) \nb) Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen in sozialen Angelegenheiten \n(betriebliche \nOrdnung, \nArbeitssicherheit \nund \nGesundheitsschutz, \nArbeitszeitfragen, Urlaubsplanung, Sozialeinrichtungen etc.) \nc) Wahrnehmung allgemeiner Personalaufgaben (Verwaltung der Personalakten, \nKoordination \nund \nUmsetzung \nder \nPersonalbeschaffung, \nErstellung, \nDurchführung \nund \nAbwicklung \nvon \nArbeitsverträgen, \nErstellung \nvon \nArbeitszeugnissen, arbeitsrechtliche Betreuung etc.) \nd) Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlieher Aufgaben (Vertretung der \nUnternehmen \ngegenüber \nbetriebsverfassungsrechtlichen \nGremien, \nVorbereitung \nund \nFührung \nvon \nVerhandlungen, \nAbschluss \nvon \nRegelungsabreden und Betriebsvereinbarungen etc.) \ne) Koordination des unternehmensübergreifenden Einsatzes von Mitarbeitern und \nBetriebsmitteln (Diensteinsatzplanung, Vertretungsregelungen für Urlaubs- und \nKrankheitsfälle, Raumplanung etc.) \n(3) Die \nZuständigkeit \nder \ngemeinsamen \nLeitung \nerstreckt \nsich \nnicht \nauf \nAngelegenheiten, die ausschließlich die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen \nUnternehmen und Mitarbeitern betreffen, insbesondere Fragen der individuellen \nVergütung. Für solche Angelegenheiten bleibt allein der Vertragsarbeitgeber des \njeweiligen Mitarbeiters zuständig. \n(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft die gemeinsame Leitung alle zur Wahrnehmung \nihrer Aufgaben erforderlichen Entscheidungen und setzt sie um. \n§ 3 Gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln. Räumlichkeiten und Einrichtungen \n(1) Die zur Verfolgung des gemeinsamen arbeitstechnischen Zwecks erforderlichen \nBetriebsmittel werden von der B. & C. den Mitarbeitern beider Parteien zur \ngemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Dies betrifft insbesondere \n\n5 \n \n \nfolgende Betriebsmittel: Maschinen, Gabelstapler, Arbeitssicherheitsequipment, \nDrucker, Computer, Telefone und andere Büromittel. \n(2) Die Parteien nutzen die Räumlichkeiten der B. & C. gemeinschaftlich, soweit \ndies im Interesse des gemeinsamen arbeitstechnischen Zwecks erforderlich ist. \nInsbesondere \nbetrifft \ndies \nFolgendes: \nBüroräume, \nBesprechungsräume, \nLagerhallen, Wäschekammern, Sanitätsstation. \n(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass folgende Betriebseinrichtungen der B. & \nC. gemeinsam genutzt bzw. den Mitarbeitern zur Nutzung zur Verfügung gestellt \nwerden: drei Kantinen und andere Pausenräume, diverse Küchen, Umkleideräume, \nzwei Wäschekammern, eine Sanitätsstation, diverse Raucherbereiche. \n§ 4 Gemeinsamer Personaleinsatz, Ausübung von Weisungsrechten \n(1) Die Parteien verpflichten sich, die Ihnen zur Verfügung stehenden Mitarbeiter im \nInteresse des gemeinsamen arbeitstechnischen Zwecks gemeinsam einzusetzen. \n(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 räumen sich die Parteien \nwechselseitig das arbeitgeberseitige Weisungsrecht gegenüber ihren von dieser \nFührungsvereinbarung umfassten Mitarbeitern ein, soweit noch nicht erfolgt. Soweit \nWeisungsrechte formal nur durch den Vertragsarbeitgeber ausgeübt werden \nkönnen, stellen die Parteien eine entsprechende Ausübung im Interesse der \ngemeinsamen Zweckverfolgung sicher. \n§ 5 Vergütung und Haftung der Parteien \n(1) Die R. S. ist von der Haftung für Verpflichtungen des Gemeinschaftsbetriebs \nbefreit und wird im Fall einer Inanspruchnahme von der B. & C. freigestellt. \n(2) Die R. S. ist weder am laufenden Gewinn bzw. stillen Reserven oder einem \netwaigen Liquidationserlös der B. & C. oder des Gemeinschaftsbetriebs \nbeteiligt. Es entsteht weder eine Innen- oder Außengesellschaft noch eine \nMitunternehmerschaft. \nDie B. & C. ist aufgrund dieses Vertrags gleichfalls weder an Gewinn bzw. \nVerlust noch an etwaigen stillen Reserven oder einem etwaigen Liquidationserlös \nder R. S. oder des Gemeinschaftsbetriebs beteiligt. \n(3) Die aus der Umsetzung dieser Vereinbarung und dem Einsatz ihrer Mitarbeiter im \nGemeinschaftsbetrieb resultierenden Kosten werden der R. S. unter Ansatz \neines angemessenen Aufschlags (in % der Kosten) erstattet. Hierüber wird \nspätestens zum Wirtschaftsjahresende der Roland Service zwischen den Parteien \nabgerechnet. Vorauszahlungen sind zulässig, monatliche Abschlagszahlungen \nsollen erfolgen.“ \n \nDer Inhalt der schriftlichen Führungsvereinbarung gibt den Zustand wieder, der bei Beginn \ndes Arbeitsverhältnisses des Klägers im April 2004 bereits bestand. Nach Auskunft der \nBeklagten erfolgte die spätere schriftliche Niederlegung aus gesellschaftsrechtlichen \nGründen. \nDie Beklagte und die B. B. & C GmbH nutzen gemeinsame Räumlichkeiten unter \nder Anschrift „A. D. “. Für den Standort „A. D. “ wurde ein gemeinsamer \neinheitlicher Betriebsrat für die I. Germany Holding GmbH, deren Tochtergesellschaften \nsowie \nanderen \nkonzernzugehörigen \nGesellschaften \ngewählt. \nEs \nbesteht \nein \n\n6 \n \n \nZuordnungstarifvertrag gemäß § 3 BetrVG zwischen der Gewerkschaft Nahrung Genuss \nGaststätten und der I. Germany Holding GmbH (Bl. 103 ff. d.A.). \nDer Kläger hat vorgetragen, er habe seit dem 1. Januar 2018 nach § 8 AÜG Anspruch auf \nVergütung der tariflichen Entgelte eines vergleichbaren Arbeitnehmers der B. B. & C \nGmbH. Die B. B. & C GmbH erteile ihm gegenüber Arbeitgeberweisungen bzgl. \nArbeitszeit, Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung. Er erhalte Weisungen des \nAbteilungsleiters Logistik Herrn Z. , der Arbeitnehmer der B. B. & C GmbH sei. \nEine einheitliche Leitung durch die Beklagte und die B. B. & C GmbH hat er \nbestritten. Aus dem Vortrag der Beklagten sei ein gemeinsamer Betrieb nicht ersichtlich. \nFür ihn sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte Betriebsmittel in einen gemeinsamen Betrieb \neingebracht habe. Ein personeller Austausch zwischen der Beklagten und der B. B. & \nC GmbH finde nicht statt. \nDer Kläger hat beantragt, \n1. \nfür den Monat Januar 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.02.2018 zu zahlen; \n2. \nfür den Monat Februar 2018 EUR 612,35 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.03.2018 zu zahlen; \n3. \nfür den Monat März 2018 EUR 622,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.02.2018 zu zahlen; \n4. \nfür den Monat April 2018 EUR 617,45 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.05.2018 zu zahlen; \n5. \nfür den Monat Mai 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.06.2018 zu zahlen; \n6. \nfür den Monat Juni 2018 EUR 617,45 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen; \n7. \nfür den Monat Juli 2018 EUR 622,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen; \n8. \nfür den Monat August 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.09.2018 zu zahlen; \n9. \nfür den Monat September 2018 EUR 612,35 brutto zuzüglich Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.10.2018 zu \nzahlen; \n10. für den Monat Oktober 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.11.2018 zu zahlen; \n11. für den Monat November 2018 EUR 622,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.12.2018 zu zahlen; \n12. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die \nZeitdauer der Überlassung des Klägers zum Arbeitseinsatz an die Firma B. \n\n7 \n \n \nGmbH & C. KG das Arbeitsentgelt nach der Bewertungsgruppe III gemäß \ndem Entgelttarifvertrag Bremer Brauereien zwischen dem Brauereiverband \nNiedersachsen/Sachsen-Anhalt/Bremen e.V. und der Gewerkschaft \nNahrung- Genuss-Gaststätten für Arbeitnehmer der B. B. & C GmbH \nsowie \ngemäß \ndem \nEinheitlichen \nRahmentarifvertrag \nfür \ndie \nArbeitnehmer(innen) in der Brauwirtschaft im Bereich Bremen vom 13. April \n2011 für Arbeitnehmer der B. B. & C GmbH zu gewähren. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat vorgetragen, die Ausübung des Weisungsrechts beruhe auf der \ngemeinsamen \nLeitung \ndurch \ndie \nbeteiligten \nUnternehmen \nim \nWege \neines \nGemeinschaftsbetriebes. Der Gemeinschaftsbetrieb ergebe sich zum einen daraus, dass \nfür beide Gesellschaften nur eine Personalverantwortliche, Frau S. B. , agiere. Keine \nder Gesellschaften unterhalte eine eigenständige Personalabteilung. Die einheitliche \nLeitung, maßgeblich Frau B. , werde in personellen und sozialen Angelegenheiten \nsowohl für die Beklagte als auch für die B. B. & C GmbH tätig. Mit Herrn H. als \nGeschäftsführer der Beklagten und Geschäftsführer der K. GmbH, der Gesellschafterin \nder K. GmbH & C. oHG, sei ein einheitlicher personeller Leitungsapparat \nsichergestellt. Darüber hinaus handele Frau B. auch als Prokuristin der B. B. & C \nGmbH. Herr K. fungiere ebenfalls sowohl bei der Beklagten als auch auf Seiten der B. \nB. & C GmbH als Prokurist. Zudem finde ein personaler Austausch von Mitarbeitern \nzwischen den beiden Gesellschaften statt. \nMit Urteil vom 21. Februar 2019 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte und die Firma B. B. \n& C GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielten, der eine Arbeitnehmerüberlassung \ndes Klägers ausschließe. Der Kläger sei dem entsprechenden Vortrag der Beklagten zu \neinem Gemeinschaftsbetrieb nicht hinreichend entgegengetreten. Das Arbeitsgericht \nkönne nicht erkennen, dass sich der Beitrag der Beklagten zum Betriebszweck des \nGemeinschaftsbetriebs auf die einseitige Zurverfügungstellung von Personal beschränke. \nGegen dieses ihm am 3. April 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2019 \nBerufung eingelegt und diese nach Verlängerung vom 28. Mai 2019 bis zum 3. Juli 2019 \nam 3. Juli 2019 begründet. \nDer Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er erhalte seine Arbeitsanweisungen \nvon seinen Vorgesetzten Herrn L. und Herrn Z. , die beide ihrerseits Arbeitnehmer \nder B. B. & C GmbH seien. Diese erteilten Anweisungen zum Inhalt seiner Arbeit, \nzum Schichtbeginn und der Schichteinteilung sowie dazu, wie der Kläger konkret \n\n8 \n \n \nArbeitsaufträge zu erfüllen habe. Auch habe der Kläger bei diesen Vorgesetzten seinen \nUrlaub zu beantragen. Ein gemeinsamer Betrieb ergebe sich vorliegend auch nicht aus der \nvon der Beklagten behaupteten Personenidentität der Geschäftsführer. Im Zeitraum 2004 \nbis 2018 habe jedenfalls keine vollständige Personenidentität bestanden. Vielmehr habe \nes \neine \nVielzahl \nvon \nsich \nzeitlich \nüberlappender \nProkuristen- \nund \nGeschäftsführerverhältnissen bei der Firma B. B. & C GmbH gegeben. Der \nFührungsvereinbarung der Beklagten mit der B. GmbH & C. KG vom 18. Januar 2016 \nlasse sich nicht entnehmen, dass eine unternehmerische Zusammenarbeit vereinbart \nworden sei. Der Beitrag der Beklagten beschränke sich danach allein auf die \nZurverfügungstellung des Personals. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte darüber \nhinaus auch Betriebsmittel für einen Gemeinschaftsbetrieb zur Verfügung stelle. Unrichtig \nsei die Ansicht der Beklagten, der Kläger sei dafür darlegungsbelastet, dass die Beklagte \naußer der Personalgestellung keinerlei weitere Beiträge für den Gemeinschaftsbetrieb, \ninsbesondere im Form der Überlassung von Betriebsmitteln erbringe. Jedenfalls im \nRahmen der sekundären Darlegungslast obläge es der Beklagten, dbzgl. vorzutragen. Die \nBeklagte leistete auch keinen Kostenbeitrag für die von der B. B. & Co GmbH \ngestellten Betriebsmittel. Nach der Führungsvereinbarung sei eine gemeinschaftliche \nHaftung ausgeschlossen. Nach der Führungsvereinbarung beziehe sich die gemeinsame \nLeitung auch gerade nicht auf individuelle Rechtsbeziehungen. Eine wechselseitige \nAusübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts finde nicht statt. Allein die Beklagte \nstelle Personal. Umgekehrt sei kein Arbeitnehmer der Firma B. B. & C GmbH der \nBeklagten unterstellt. Die Prokuristin Frau B. habe einen Arbeitsvertrag mit der B. B. \n& C GmbH. Im Ergebnis bestehe eine gemeinsame Leitung lediglich auf dem Papier. \nSämtliche Mitarbeiter der Beklagten würden ausschließlich als Staplerfahrer im Bereich der \nLogistik eingesetzt. Im Ergebnis habe das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast \nverkannt. \nVorliegend \nobliege \nes \nder \nBeklagten, \nden \nTatbestand, \nder \ndie \nArbeitnehmerüberlassung ausschließe, darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte sei auf \nLogistikdienstleistungen spezialisiert, die sie ausschließlich für die Firma B. B. & C \nGmbH erbringe. Der Kläger werde von der Beklagten erkennbar zum Zweck der \nÜberlassung \nbeschäftigt. \nDie \nBeklagte \nselbst \nverfüge \nüber \nkeine \neigene \nBetriebsorganisation, sondern sei eine reine Personalüberlassungsgesellschaft. Eine \netwaige Konzernleihe sei europarechtswidrig. Da mit Wirkung zum 30. September 2018 \ndie gesetzlich zulässige Höchstüberlassungsdauer erreicht worden sei, bestünden seither \nAnsprüche des Klägers gegen die Beklagte nach § 10 Absatz ein S. 2 AÜG als \nSchadensersatz. \nDer Kläger beantragt, \n\n9 \n \n \n \ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 21.02.2019, Az. 9 Ca \n9148/18, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger \n1. \nfür den Monat Januar 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.02.2018 zu zahlen; \n2. \nfür den Monat Februar 2018 EUR 612,35 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.03.2018 zu zahlen; \n3. \nfür den Monat März 2018 EUR 622,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.04.2018 zu zahlen; \n4. \nfür den Monat April 2018 EUR 617,45 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.05.2018 zu zahlen; \n5. \nfür den Monat Mai 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.06.2018 zu zahlen; \n6. \nfür den Monat Juni 2018 EUR 617,45 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen; \n7. \nfür den Monat Juli 2018 EUR 622,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.08.2018 zu zahlen; \n8. \nfür den Monat August 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.09.2018 zu zahlen; \n9. \nfür den Monat September 2018 EUR 612,35 brutto zuzüglich Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.10.2018 zu \nzahlen; \n10. für den Monat Oktober 2018 EUR 627,65 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.11.2018 zu zahlen; \n11. für den Monat November 2018 EUR 622,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 01.12.2018 zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eine Arbeitnehmerüberlassung \nsei vorliegend aufgrund des Gemeinschaftsbetriebs der Beklagten mit der Firma B. B. \n& C GmbH ausgeschlossen. Starke Indizwirkung für einen solchen \nGemeinschaftsbetrieb sei die Personenidentität des Geschäftsführers vorliegend in Person \nvon Herrn J. H. sowie der Prokuristin Frau B. . Die Prokuristin übe das \nWeisungsrecht für den Gemeinschaftsbetrieb einheitlich aus. Soweit die direkten \nVorgesetzten des Klägers Herr L. und Herr Z. dem Kläger Anweisungen erteilten, \nerfolge dies im Rahmen einer Delegation der diesen Vorgesetzten übergeordneten \nProkuristin Frau B. . Diese nehme Einstellungen und Entlassungen sowie Abmahnungen \n\n10 \n \n \nvor. Sie sei auch Ansprechpartnerin für den Betriebsrat. Sie steuere so, wie in § 4 Abs. 2 \nder Führungsvereinbarung vereinbart, Mitarbeiter und Betriebsmittel einheitlich. Dabei \nverfolgten die Beklagte und die Firma B. B. & C GmbH einen gemeinsamen \nBetriebszweck. Die direkten Vorgesetzten des Klägers würden lediglich Anweisungen \nunterhalb dieser Ebene durchführen. Hierzu seien sie durch die Prokuristin B. beauftragt. \nEin weiteres Indiz ergebe sich auch aus dem Gemeinschaftsbetriebsrat. Auch im Rahmen \ndes Berufungsvorbringens habe der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen des § 8 \nAÜG nicht dargelegt. Dabei obliege dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die \nVoraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung. Diesen Anforderungen genüge auch \ndas Berufungsvorbringen des Klägers nicht. Der Kläger habe insbesondere nicht dargelegt, \ndass \nsich \nder \nBeitrag \nder \nBeklagten \nzum \nGemeinschaftsbetrieb \nin \nder \nZurverfügungstellung von Personal erschöpfe. § 2 Abs. 3 der Führungsvereinbarung stehe \neinem Gemeinschaftsbetrieb nicht entgegen, da die individuelle Vergütung nicht \nGegenstand der einheitlichen Leitungsmacht sei. Hinzu komme, dass die Vergütung in \neinem \neinheitlichen \nTarifvertrag \ngeregelt \nsei. \nDie \nAnwendung \ndes \nGleichbehandlungsgrundsatzes \nnach \n§ \n8 \nAÜG \nwürde \nden \nzwischen \nden \nTarifvertragsparteien ausgehandelten Tarifvertrag durchbrechen und damit in unzulässiger \nWeise in die Tarifautonomie der Tarifvertragspartner eingreifen. \nNach richterlichem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 4. Dezember 2019 (Bl. 208 d.A.) \nträgt die Beklagte weiter vor, die Prokuristin Frau B. entscheide als zuständige People \nBusiness Partner Bremen verbindlich über sämtliche Einstellungen, Kündigungen, \nVersetzungen und Abmahnungen für die Beklagte und die B. B. & C GmbH \neinheitlich. In dieser Funktion habe sie ihren Vorgänger Herrn M. abgelöst. Sie \nverhandele verantwortlich sämtliche Betriebsvereinbarungen für beide Gesellschaften \neinheitlich. Sie sei einheitlich zuständig und verantwortlich für die Wahrnehmung der \nsonstigen Personalaufgaben. Dabei werde sie durch die Personalsachbearbeiterin Frau B. \nunterstützt. Dass vorliegend ein einheitlicher Betrieb der Beklagten und der Firma B. B. \n& C GmbH im Sinne des § 3 Abs. 5 BetrVG bestehe, ergebe sich jedenfalls auch aus \nZ. 13 des Zuordnungstarifvertrags. Aus der Führungsvereinbarung zwischen der Beklagten \nund der Firma B. B. & C GmbH ergebe sich, dass die Mitarbeiter der B. B. \nund der Beklagten u.a. in der Abteilung „Supply“ (Produktion und Logistik) organisiert \nseien. Dieser Bereich stelle aktuell den nahezu ausschließlichen Bereich des Standorts \ndar. Der Bereich „Support“ werde zwischenzeitlich von der Holding und der Bereich „Sales \nand Distributions“ von der A. –B. I. Deutschland GmbH & C. KG betreut. Der \nKläger sei der Abteilung Logistik zugeordnet, dessen Abteilungsleiter Herr Z. sei, der \nüber ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten verfüge und dementsprechend beschäftigt \nwerde. In seiner Funktion als Abteilungsleiter sei Herr Z. zuständig für den Bereich \n\n11 \n \n \nLogistik und damit für die gesamte Organisation der Logistik der beiden Gesellschaften. Er \nverantworte im Einzelnen die Materialwirtschaft auf Produktionsebene, das Voll- und \nLeergutmanagement sowie die vollständige Abwicklung aller inländischen und \nausländischen Transportdokumente. Dabei übe er fachliche Weisungen gegenüber \nVertragsmitarbeitern \nder \nBeklagten \naus. \nZusätzlich \nsei \ner \nfür \nden \nBereich \nRückbierverarbeitung zuständig. Für das Arbeitsverhältnis des Herrn Z. sei die \nProkuristin B. zuständig. Auf Seiten der Beklagten sei zudem Herr M. beschäftigt. \nDieser verfüge ebenfalls über ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Er fungiere während \nder Zeit des Vier-Schichtsystems im Gemeinschaftsbetrieb als permanenter Vertreter des \nSchichtleiters Herrn A. . In Vertretungssituationen plane Herr M. den Einsatz der \nStaplerfahrer und weise diese als Schichtleiter fachlich an. Dies erfolge für einen Zeitraum \nvon ca. zehn Wochen im Jahr. Im personellen Angelegenheiten sei ebenfalls die \nProkuristin B. für diesen Mitarbeiter zuständig. Direkter Vorgesetzter des Klägers sei \nder Schicht- und Abwicklungsleiter Herr L. . Weiter trägt die Beklagte vor, dass die 27 \nim Gemeinschaftsbetrieb genutzten Gabelstapler von der Beklagten gestellt würden. Die \nBeklagte hätte diese Betriebsmittel bei der Firma L. L. GmbH geleast und zahlte \nentsprechende \nLeasingraten. \nDie \nGabelstapler \nseien \nfür \nden \nBrauereibetrieb \nunverzichtbar, da sie permanent für die stattfindenden Be- und Entladetätigkeiten benötigt \nwürden. Die Überlassung der Gabelstapler entspreche § 3 der Führungsvereinbarung. \nAus dem Gesellschaftervertrag der Beklagten ergebe sich, dass der Gesellschaftszweck \nder Beklagten sowohl in der Personalgestellung als auch der Beteiligung an anderen \nUnternehmen bestehe. Vorliegend bestehe daher ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der \nBeklagten und der Firma B. B. & C GmbH. Die Beklagte sei im Bereich des \noperativen Betriebs nicht der Firma B. B. & C GmbH untergeordnet. Für den \nGemeinschaftsbetrieb sprächen vorliegend die gemeinsame Führungsvereinbarung, \narbeitgeberübergreifender Personaleinsatz, eine personelle und technische Verknüpfung \nvon Arbeitsabläufen durch die Tätigkeit der Arbeitnehmer Z. und M. , die gemeinsame \nräumliche \nUnterbringung \nder \nGesellschaften, \ndie \ngemeinsame \nNutzung \nvon \nBetriebsmitteln, das Vorliegen eines Zuordnungstarifvertrags sowie das Vorliegen einer \neinheitlichen \npersonellen \nLeitung \nbzw. \nder \nPersonenidentität \nder \nhandelnden \nVerantwortlichen Frau B. und Herrn H. . \nDer Kläger erklärt sich zum Vortrag der Beklagten, sie stelle dem Gemeinschaftsbetrieb \nBetriebsmittel in Form von 27 geleasten Gabelstaplern zur Verfügung, mit Nichtwissen. \nEine solche Zurverfügungstellung widerspreche § 3 der Führungsvereinbarung zwischen \nder Beklagten und der B. B. & C GmbH. Der Kläger meint, für den Fall einer \nfehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sei vorliegend entscheidend, ob am 1. \nApril 2017 ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beklagten und der B. B. & C. \n\n12 \n \n \nGmbH bestanden habe. Da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in Ermangelung \nentsprechender Kenntnis davon ausgegangen sei, weiterhin von der Beklagten an die B. \nB. & C GmbH zum Arbeitseinsatz überlassen worden zu sein, stehe ihm ein \nentsprechender Schadensersatzanspruch nach § 10 Abs. 2 AÜG zu. Sollte die Beklagte \nüber eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt haben, käme es vorliegend darauf \nan, ob am 1. Januar 2018 ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beklagten und der B. \nB. & C GmbH bestanden habe. Soweit der Kläger seine Ansprüche insoweit auf \nunterschiedliche Anspruchsgrundlagen stütze, sei eine damit verbundene Klageänderung \nsachdienlich. \nDer Umstand, dass Frau B. Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger ausübe, spreche \nfür eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der B. GmbH & C. KG, da Frau B. \neinen Arbeitsvertrag mit der KG habe. Zudem habe die Beklagte allenfalls eine Teilidentität \nder Leitungsebene dargestellt. Die Funktion von Frau B. spreche für eine Vereinfachung \nder Arbeitsabläufe innerhalb einer Konzernleihe. § 2 Z. 1 des Gesellschaftsvertrags der \nBeklagten vom 22. Januar 2010 spreche ebenfalls für Arbeitnehmerüberlassung, da der \nGesellschaftsgegenstand der Beklagten die Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen \nder Konzernleihe sei. Ein darüberhinausgehender gemeinsamer Zweck sei im \nGesellschaftsvertrag nicht niedergelegt. Weiter erklärt sich der Kläger mit Nichtwissen zum \nVortrag der Beklagten, dass der Abteilungsleiter Z. ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten \nhabe bzw. ein solches Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1. April 2017 oder 1. Januar 2018 \nbestanden habe. Entsprechendes gilt für den Vortrag zum Arbeitsverhältnis des Herrn M. \n. \nMit Hinweis und Auflagenbeschluss vom 30. Januar 2020 hat die Kammer nach § 139 Abs. \n3 ZPO auf Folgendes hingewiesen: \n„Für die Berufungskammer ist derzeit nicht abschließend feststellbar, ob für den \nStreitgegenstand maßgeblichen Zeitraum zwischen der Beklagten und der B. \nB. & C GmbH bzw. weiteren Gesellschaften ein Gemeinschaftsbetrieb \nvorlag, der eine Arbeitnehmerüberlassung des Klägers an die Firma B. B. \n& C GmbH ausschloss. Soweit die Beklagte weiter vorgetragen hat, dass \nder Bereich „Support“ „zwischenzeitlich“ von der Holding und der Bereich „Sales \nand Distributions“ „zwischenzeitlich“ von der A. –B. I. Deutschland \nGmbH & Co. KG betreut werde, ist für die Berufungskammer nicht ersichtlich, \nwelchen \nEinfluss \ndies \nauf \nden \nvon \nder \nBeklagten \nbehaupteten \nGemeinschaftsbetrieb hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, ob hierdurch ggf. \nBetriebsteile von einem bisherigen Gemeinschaftsbetrieb abgetrennt wurden \noder ggf. der Gemeinschaftsbetrieb bereits zuvor nicht allein zwischen der \nBeklagten und der B. B. & C GmbH bestand oder ein solcher \nGemeinschaftsbetrieb ggf. ohne diese Betriebsteile bzw. die Beteiligung der \nentsprechenden Gesellschaften bestanden hat. Die Beklagte hat auch nicht \ndargelegt, zu welchem Zeitpunkt diese Änderung eingetreten sein soll. Die \nBerufungskammer weiß zudem nicht, wer die Holding ist und wie die \ngesellschaftlichen \nVerhältnisse \nund \nVerflechtungen \nder \ngenannten \n\n13 \n \n \nGesellschaften untereinander sind. Gleiches gilt für die handelnden Personen \nder jeweiligen Gesellschaften. \nSoweit sich die Beklagte weiter darauf beruft, Betriebsmittel in Form von \ngeleasten Gabelstaplern für den Gemeinschaftsbetrieb zur Verfügung zu \nstellen, fehlt bisher Vortrag, seit wann diese Betriebsmittel durch die Beklagte \nzur Verfügung gestellt werden.“ \n \nWeiter hat die Kammer der Beklagten aufgegeben, bis spätestens 18. Februar 2020 unter \nBeachtung der richterlichen Hinweise abschließend vorzutragen. Weiter heißt es in den \nAuflagen: \n„Dabei sollte die Beklagte insbesondere darlegen, seit wann sie die von ihr \nbehaupteten Betriebsmittel für den Gemeinschaftsbetrieb zur Verfügung stellt \nund Beweis anbieten für die Behauptung, sie lease die im Betrieb genutzten \nGabelstapler. Weiter sollte die Beklagte konkret darlegen, welche Bereiche zu \ndem von ihr behaupteten Gemeinschaftsbetrieb gehören und welche \nGesellschaften hieran beteiligt sind bzw. im für den vorliegenden \nStreitgegenstand maßgeblichen Zeitraum waren. Soweit sie sich darauf beruft, \ndass bestimmte Bereiche zwischenzeitlich durch andere Unternehmen betreut \nwürden, die nicht an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligt waren, sollte die \nBeklagte konkret darlegen und unter Beweis stellen, seit wann diese Änderung \neingetreten ist. Weiter sollte die Beklagte Beweis für ihre Behauptung anbieten, \nder Abteilungsleiter Z. sei Arbeitnehmer der Beklagten. Entsprechendes gilt \nfür den Arbeitnehmer M. . Weiter sollte die Beklagte darlegen und unter \nBeweis stellen, für welchen Zeitraum sie über eine Genehmigung zur \nArbeitnehmerüberlassung verfügt hat. Ferner sollte die Beklagte die \ngesellschaftsrechtlichen Strukturen einschließlich der für die jeweilige \nGesellschaft handelnden Personen darlegen. Hierbei könnte es hilfreich sein, \nein entsprechendes Organigramm zur Akte zu reichen. Maßgeblich könnte aus \nSicht der Berufungskammer dabei insbesondere sein, wer für welche \nGesellschaft welche Arbeitnehmerbefugnisse ausübte. Die Darlegungen der \nBeklagten sollten sich auch auf die Holding, die K. GmbH und K. KG \nsowie die A. –B. I. Deutschland GmbH & Co. KG erstrecken. Maßgeblich \nist dabei der hier streitgegenständliche Zeitraum.“ \n \nMit Beschluss vom 17. Februar 2020 hat die Kammer auf Antrag der Beklagten die Frist \nfür die Beklagte bis zum 6. März 2020 verlängert. Nach Terminverlegung auf Antrag des \nKlägers hat die Berufungskammer die Frist zur Stellungnahme für die Beklagte auf deren \nAntrag mit Beschluss vom 4. März 2020 nochmals verlängert bis zum 27. März 2020. \nMit Schriftsatz vom 30. April 2020 trägt die Beklagte weiter vor. Der Gemeinschaftsbetrieb \nbestehe zwischen der A. –B. I. Germany Holding GmbH („I. Holding“) der A. \nB. I. Deutschland GmbH & Co. KG („I. IDVG“), der B. B. GmbH & Co. („B. \nB. “) sowie der Beklagten. \n\n14 \n \n \nDie I. Holding fungiere als Holdinggesellschaft für sämtliche in Deutschland tätigen \nTochtergesellschaften, die mit der Herstellung und Distribution von Bier beschäftigt seien. \nDie I. Holding sei zudem Alleingesellschafterin der I. IDVG. Die I. Holding sei \nalleinige \nGesellschafterin \nder \nKaiserbrauerei \nGmbH. \nDiese \nwiederum \nsei \nHauptgesellschafterin der B. B. (80,02 %), daneben fungiere als weitere \nGesellschafterin die H. –B. AG (19,98 %). Gesellschafterinnen der I. Holding seien \ndie I. I. B. B. zu 10 % sowie die AB I. W. E. H. BV B. zu 90 %. \nDie I. Holding werde durch das in Bremen ansässige Managementkomitee geleitet. Der \nBereich Personal werde sowohl für die I. Holding als auch die I. IDVG einheitlich von \nFrau Evelyn U. als Personalleiterin wahrgenommen. Diese entscheide für beide \nGesellschaften \nüber \nsämtliche \nEntscheidungen \nin \npersonellen \nund \nsozialen \nAngelegenheiten wie z.B. Entlassungen, Einstellungen und Abmahnungen in Abstimmung \nmit dem Geschäftsführer der I. Holding, Herrn M. P. . Sofern Mitarbeiter \nausnahmsweise über einen Arbeitsvertrag mit der I. Holding verfügten und im Bereich \nSupply eingesetzt würden, verbliebe die Zuständigkeit für dieses Personal bei Frau B. . \nMit der Gründung der I. IDVG im Jahre 2003 sei der Bereich Vertrieb („Sales & \nDistributions“) auf diese Gesellschaft übertragen worden. Diese nehme seitdem für den \nGemeinschaftsbetrieb Bremen den Vertrieb war. Der Verwaltungsbereich („Support“) \nwerde seit der Gründung der I. Holding im Jahr 2001 von dieser Gesellschaft \nwahrgenommen. Dieser Bereich umfasse die Bereiche „Finance“, „Controlling“ und „Legal“. \nDerzeit würden in Deutschland an vier Standorten Produktionsstätten unterhalten. Als \nVertriebsgesellschaft des Standortes Bremen fungiere die I. IDVG. \nDie Beklagte meint, der Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des AÜG bestehe derzeit \nausschließlich zwischen der B. B. und der Beklagten. Die Beklagte weist darauf hin, \ndass das in der Führungsvereinbarung vom 18. Januar 2016 als Anl. B2 genannte \nOrganigramm nicht existiere. \nWeiter trägt die Beklagte vor, dass eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Betrieb \nnicht auffindbar sei. Auch die zuständige Behörde könne aufgrund des Zeitablaufs ein \nsolches Dokument nicht zur Verfügung stellen. Die Entsendung des Klägers wäre \nunabhängig davon zunächst mindestens auf Basis des Konzernverleihs erfolgt. \nAufgrund des vorliegenden Verfahrens seien Zweifel am tatsächlichen Bestehen des \nGemeinschaftsbetriebs aufgekommen. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung vom 21. \nFebruar 2019 habe die Beklagte daher Maßnahmen unternommen, um die Existenz des \nGemeinschaftsbetriebs zu verstärken. Der Abteilungsleiter Z. habe im Januar 2020 \neinen Arbeitsvertrag mit der Beklagten erhalten. Herr M. werde seit Juni 2020 von \n\n15 \n \n \nder Beklagten beschäftigt. Im Dezember 2019 sei die Beklagte in Leasingverträge mit der \nFirma L. L. GmbH über im Gemeinschaftsbetrieb genutzte Gabelstapler und \nHubfahrzeuge eingetreten. Diese Betriebsmittel seien ursprünglich von der B. B. \ngeleast worden. \nDie Beklagte wiederholt ihren Vortrag, dass Frau B. als einheitliche Personalleitung \nfür die B. B. und die Beklagte die wesentlichen Entscheidungen in personellen und \nsozialen Angelegenheiten treffe. Dies bereits seit dem Jahr 2016. Zuvor habe Herr J. P. \nals Personalleiter diese Tätigkeit ausgeübt. Vor dem Jahr 2013 habe diese Funktion Herr \nM. innegehabt. Frau B. treffe sämtliche wesentlichen Entscheidungen in \nAbstimmung mit dem Geschäftsführer Herrn H. . Sie sei zuständig für sämtliche \nVerhandlungen und Abschlüsse von Betriebsvereinbarungen, insbesondere das \nexistierende Schichtsystem. Auf der Betriebsebene obliege die konkrete Schichteinteilung \nHerrn Z. , der diese Aufgabe von Frau B. delegiert bekommen habe. Er agiere \ninnerhalb der von Frau B. vorgegebenen Rahmenbedingungen. \nWeiter beruft sich die Beklagte auf vertragliche Ausschlussfristen sowohl des \nManteltarifvertrags der B. B. als auch des Tarifvertrags der Beklagten. Weiter erhebt \ndie Beklagte die Einrede der Verjährung und widerspricht einer etwaigen Klageänderung. \nAuf dieses Vorbringen der Beklagten repliziert der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020. \nAufgrund der Darstellungen der Beklagten könne nicht von einer einheitlichen \nPersonalleitung \nausgegangen \nwerden. \nVielmehr \nbestünden \nunterschiedliche \nPersonalleitungen, einmal geleitet von Frau U. und einmal geleitet von Frau B. \n. Aus dem neuerlichen Vortrag der Beklagten ergebe sich weiter, dass jedenfalls bis \nDezember 2019 ein Gemeinschaftsbetrieb nicht vorgelegen habe, da sich der Beitrag der \nBeklagten allein in der Gestellung von Personal erschöpft habe. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle nach § 46 Abs. 2 ArbGG \ni.V.m. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO verwiesen. \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E \n\n16 \n \n \nA. \nDie Berufung des Klägers gegen das am 21. Februar 2019 verkündete Urteil des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven ist zulässig. Das Rechtsmittel ist wegen des Werts \ndes Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat \ndie Berufung auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 \nAbs. 1 ArbGG). \nB. \n \nDie Berufung ist begründet. \nI. \nDie Klage ist zulässig. Soweit der Kläger neben dem ursprünglich geltend gemachten \nGleichstellungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG die geltend gemachten \nKlageforderungen daneben zusätzlich als Schadensersatz nach § 10 Abs. 2 AÜG \ngeltend macht, handelt es sich um eine Klageänderung. Diese Klageänderung ist \nvorliegend nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 533 ZPO zulässig. \nEine Klageänderung in der Berufung ist nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder \ndas Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, \ndie das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung \nohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 533 \nZPO. Für die Sachdienlichkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Klageänderung \nunmittelbar aus dem bisherigen Prozessstoff ergibt, sondern ob ein weiterer Prozess \nder Parteien durch Zulassung der Klageänderung vermieden werden kann. Der \nGesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit steht dabei im Vordergrund. Der \nZulässigkeit der Klageänderung steht nicht entgegen, dass aufgrund der \nKlageänderung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden \nund die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Ebenso ist nicht entscheidend, dass \neine Tatsacheninstanz verlorengeht. Die Sachdienlichkeit ist allgemein erst dann zu \nverneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit \neingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung \nnicht verwertet werden kann. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein \ninnerer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig \nsachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG 6. \nDezember 2001 - 2 AZR 733/00 - zit. n. juris; LAG Schleswig-Holstein 19. November \n2008 - 6 Sa 221/08 -, Rn. 29, juris; LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18). So liegt \nder vorliegende Fall. Nachdem sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt hat, dass \nin Ermangelung einer Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung vorliegend eine \n\n17 \n \n \nillegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegen könnte, hat der Kläger die geltend \ngemachten Zahlungsforderungen folgerichtig auf die Anspruchsgrundlage des § 10 \nAbs. \n2 \nAÜG \ngestützt. \nDabei \nberuhen \nvorliegend \ndie \nunterschiedlichen \nStreitgegenstände auf dem identischen Tatbestand. Dieser ist unverändert geblieben. \nEs besteht ein innerer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang. Die \nKlageänderung ist daher sachdienlich, da sie geeignet ist, einen weiteren Prozess zu \nvermeiden. \nII. \nDie Klage ist auch begründet. \nDer Kläger hat vorliegend Anspruch auf die geltend gemachte Differenzvergütung \nzwischen dem tatsächlich gezahlten Entgelt und dem Entgelt nach dem Tarifvertrag \nfür die B. B. & Co GmbH als Schadensersatz nach § 10 Abs. 2 AÜG. \nDie Tätigkeit des Klägers erfüllte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses den Tatbestand \nder illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Dabei ist wegen der Rechtsfolge des § 10 Abs. \n1 S. 1 AÜG maßgeblich auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beginn der Tätigkeit \nabzustellen. \nWeil \nbei \nBeginn \ndes \nArbeitsverhältnisses \neine \nillegale \nArbeitnehmerüberlassung vorlag, bestand nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG seit dem 14. \nApril 2004 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der B. B. & Co GmbH. \nHierzu im Einzelnen: \n1. \nArbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im \nRahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, \nbedürfen der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Eine Überlassung zur Arbeitsleistung \nliegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in \ndessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und \nin dessen Interesse ausführen (BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 21, juris = \nNZA \n2017, \n572). \nNicht \njeder \ndrittbezogene \nArbeitseinsatz \nist \neine \nArbeitnehmerüberlassung \nim \nSinne \ndes \nAÜG. \nKennzeichen \nder \nArbeitnehmerüberlassung \nist \neine \nspezifische \nAusgestaltung \nder \nVertragsbeziehungen \nzwischen \nVerleiher \nund \nEntleiher \neinerseits \n(Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer \nandererseits (Leiharbeitsvertrag) sowie das Fehlen einer arbeitsvertraglichen \nBeziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher. Notwendiger Inhalt eines \nArbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber \ndem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur \nVerfügung zu stellen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29, juris = NZA \n2017, 49).Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem \n\n18 \n \n \nArbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien \ngewünschte \nRechtsfolge \noder \neine \nBezeichnung, \ndie \ndem \ntatsächlichen \nGeschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragschließenden können das Eingreifen \nzwingender Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom \nGeschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR \n735/15 - Rn. 31, juris = NZA 2017, 49). \n2. \nDie Arbeitnehmerüberlassung ist von einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem \nGemeinschaftsbetrieb zu unterscheiden. \na) Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich nicht, wenn die Arbeitnehmer in einen \nGemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr \nVertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (BAG 25. Oktober 2000 \n- 7 AZR 487/99 - Rn. 24, juris = NJW 2001, 1516). Kennzeichen eines gemeinsamen \nBetriebs mehrerer Unternehmen ist, dass die in einer Betriebsstätte vorhandenen \nmateriellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen \neinheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt \neingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem \neinheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen \nsich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden \nhaben (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 30, juris = NZA 2015, 162). \nb) An der Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und \nsozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung fehlt es hingegen in Fällen \neiner unternehmerischen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, in denen sich die \nBeteiligung des einen Arbeitgebers auf das Zur-Verfügung-Stellen seiner \nArbeitnehmer an den anderen Arbeitgeber beschränkt (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR \n51/08 - Rn. 34, juris = NZA 2010, 832; LAG Mecklenburg-Vorpommern 13. Juni 2017 \n- 5 Sa 209/16 -, Rn. 107 - 109, juris; BAG 16. April 2008, AP BetrVG 1972 § 1 \nGemeinsamer Betrieb Nr. 32). \nArbeitnehmerüberlassung und Gemeinschaftsbetrieb schließen einander aus (BAG \n28. April 2011, 8 AZR 709/09 mAnm Boigs jurisPR-ArbR 38/2011, Anm. 3). Die \nnotwendige Voraussetzung eines Gemeinschaftsbetriebs, dass mindestens zwei \nUnternehmen gemeinsam einen eigenen arbeitstechnischen Zweck verfolgen, ist nicht \nerfüllt, wenn sich eines der Unternehmen auf die Zurverfügungstellung von \nArbeitnehmern an das andere beschränkt (BAG 16. April 2008, AP BetrVG 1972 § 1 \nGemeinsamer Betrieb Nr. 32; LAG Mecklenburg-Vorpommern 13. Juni 2017, 5 Sa \n209/16 mAnm Hamann jurisPR-ArbR 35/2017, Anm. 1; ArbG Osnabrück 17. März \n2015, AuR 2015, 204 mAnm Hamann/Rudnik jurisPR-ArbR 31/2015, Anm. 1). Die \n\n19 \n \n \nwesentlichen \nArbeitgeberbefugnisse \nwerden \nnicht \nvon \neinem \neinheitlichen \nLeitungsapparat getroffen, weil dieser nicht existiert (Schönhöft/Lermer BB 2008, 2515 \n(2516 ff.)). Jedes der beteiligten Unternehmen entscheidet allein im Rahmen seiner \nArbeitgeberbefugnisse. \nDer \nPersonaldienstleister \nbeschränkt \nsich \nauf \ndie \nZurverfügungstellung \ndes \nbenötigten \nPersonals. \nEr \ntrifft \ndie \nPersonalauswahlentscheidung und ihm verbleibt die Disziplinarbefugnis (Ausspruch \nvon Abmahnungen und Kündigungen). Das entleihende Unternehmen trifft dagegen \nallein die erforderlichen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz vor Ort (z.B. \nZuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes, Art und Weise der Arbeitsausführung, \nIntegration in Arbeitsgruppen etc.). Eine andere Bewertung kann ausnahmsweise \nangebracht sein, wenn z.B. Geschäftsführeridentität besteht und nur eine gemeinsame \nPersonalverwaltung existiert (LAG Niedersachsen 20. Januar 2009, EzAÜG § 1 AÜG \nKonzerninterne Arbeitnehmerüberlassung Nr. 22 mAnm Dahl jurisPR-ArbR 22/2009, \nAnm. 5; vgl. aber auch LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2017 - 5 Sa 208/16, \nBeckRS 2017, 108715: Identität der Geschäftsführer ist keine hinreichende \nVoraussetzung \nfür \ndie \nAnnahme \neines \nGemeinschaftsbetriebs \n(Schüren/Hamann/Hamann, 5. Aufl. 2018, AÜG § 1 Rn. 79-81). \nc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend im Rahmen der ihm \nobliegenden \nDarlegungslast \nhinreichend \nIndizien \nfür \neine \nillegale \nArbeitnehmerüberlassung dargetan. \nNach Z. 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ist der Kläger ausdrücklich verpflichtet, als \nLeiharbeitnehmer in einem durch die Beklagte zu bezeichnenden Entleiherbetrieb tätig \nzu werden. Weiter heißt es in der arbeitsvertraglichen Regelung: „…Beim \nZustandekommen eines Leiharbeitsverhältnisses untersteht der Mitarbeiter in diesem \nFall der Aufsicht und Anweisung des Entleihers…“. Weiter hat der Kläger dargetan, \ndass er Arbeitgeberweisungen durch seine direkten Vorgesetzten erhalten hat, die \nArbeitnehmer der B. B. & Co GmbH waren. Der Kläger verrichtete seiner Arbeit \nin Räumlichkeiten der Firma B. B. & Co GmbH mit Betriebsmitteln der Firma B. \nB. & Co GmbH . Der Kläger hat weiter dargetan, dass sich der Beitrag der Beklagten \nan dem von ihr behaupteten Gemeinschaftsbetrieb in der Überlassung von Personal \nerschöpft hat. \nd) Demgegenüber hat die Beklagte das Bestehen eines den Tatbestand der Leiharbeit \nausschließenden Gemeinschaftsbetriebs mit der B. B. & Co GmbH bei Beginn \ndes Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht schlüssig dargelegt. Der Sachvortrag der \nBeklagten ist in sich widersprüchlich. Die Berufungskammer vermag angesichts des \nVortrags der Beklagten nicht mit der hierfür erforderlichen Überzeugung festzustellen, \n\n20 \n \n \ndass zwischen der Beklagten und der B. B. & Co GmbH bei Beginn des \nArbeitsverhältnisses des Klägers ein Gemeinschaftsbetrieb vorlag. Die Beklagte hat \ninsoweit vorgetragen, dass einerseits ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des \nBetriebsverfassungsgesetzes zwischen den Unternehmen A. B. I. Germany \nHolding GmbH, I. Deutschland GmbH & Co. KG, B. B. GmbH & Co. KG und \nder Beklagte bestehe. Gleichzeitig bestehe ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des \nAÜG zwischen der B. B. & Co GmbH und der Beklagten. Die Berufungskammer \nversteht \ndieses \nVorbringen \nder \nBeklagten \ndahingehend, \ndass \nder \nGemeinschaftsbetrieb der vier Arbeitgeber sämtliche Organisationsbereiche des \nStandorts „A. D. “ umfasst, also die Bereiche Supply, Support und Sales & \nDistributions; hingegen der von der Beklagten angenommene Gemeinschaftsbetrieb \nzwischen der Firma B. B. & Co GmbH und der Beklagten lediglich den Bereich \nSupply umfasste. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom \n30. April 2020, wonach der Bereich Sales & Distributions nach der Gründung der I. \nIDVG im Jahr 2003 auf diese übertragen worden sei und der Bereich Support seit der \nGründung der I. Holding im Jahr 2001 von dieser wahrgenommen werde. \nHinsichtlich der vier genannten Unternehmen besteht keine Personenidentität \nhinsichtlich der handelnden Personen, die die maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen \nausüben. Für die Holding und die I. IDVG handeln (derzeit) der Geschäftsführer \nHerr P. und die Personalleiterin Frau U. , für die B. B. & Co GmbH \nbenennt die Beklagte als handelnde Personen den Geschäftsführer Herrn H. \nund die Personalleiterin Frau B. . Nach dem Vortrag der Beklagten bestand eine \nsolche Trennung hinsichtlich der handelnden Personen bereits bei Beginn des \nArbeitsverhältnisses des Klägers im April 2004. Dieser Vortrag der Beklagten spricht \ndafür, dass die Organisationsbereiche Support und Sales & Distributions auf der einen \nSeite und der Bereich Supply auf der anderen Seite nicht einheitlich geführt wurden \nund somit keinen Gemeinschaftsbetrieb darstellten. \nDies deckt sich mit der von der Beklagten vorgelegten Führungsvereinbarung \nzwischen der Beklagten und der B. B. & Co GmbH vom 18. Januar 2016, an der \ndie Holding und die I. IDVG nicht beteiligt sind. \nIm Widerspruch hierzu steht allerdings die Regelung in § 1 Abs. 2 der \nFührungsvereinbarung. Darin heißt es: \n„…Die Mitarbeiter der B. & Co und der R. Service sind in die Abteilungen \n„Supply“ (Produktion und Logistik), „Support“ (Verwaltungsbereiche) und \n„Sales und Distribution“ (Vertrieb) organisiert. Für jede Abteilung gibt es \njeweils einen eigenen Personalverantwortlichen. \n\n21 \n \n \nDementsprechend ist z.B. der Personalverantwortliche für die Abteilung \nSupply am Standort Bremen sowohl für B. und Co. als auch für die R. \nService verantwortlich. Gleiches gilt für den für diesen Bereich zuständigen \nPersonalsachbearbeiter, welcher an den Personalverantwortlichen berichtet. \nAuch hier werden B. & Co und Roland Service in gleicher Weise betreut. \nDies gilt auch für die Abteilungen „Support“ (Verwaltungsbereiche) und \n„Sales \n& \nDistributions“ \n(Vertrieb). \nAuch \ndie \njeweiligen \nPersonalverantwortlichen werden wiederum einheitlich gesteuert. Wir \nverweisen insoweit auf das als Anlage beigefügte Organigramm...“ \n \nDie Führungsvereinbarung geht davon aus, dass Mitarbeiter der Beklagten und der B. \nB. & Co. GmbH nicht nur in der Abteilung Supply, sondern auch in den Abteilungen \nSales & Distributions und Support tätig sind. Die Führungsvereinbarung beschränkt \nsich nicht auf die Abteilung Supply, sondern trifft ausdrücklich Regelungen für die \nweiteren Abteilungen. Dieser Regelungsinhalt steht im Widerspruch zum Vortrag der \nBeklagten, dass die Bereiche Sales & Distributions und Support seit 2001 bzw. 2003 \nnicht mehr von der B. B. & Co. GmbH oder der Beklagten geführt werden. Wenn \naber diese Bereiche bereits mehrere Jahre vor der schriftlich abgefassten \nFührungsvereinbarung der B. B. & Co. GmbH und der Beklagten der \ngemeinsamen Führung dieser Gesellschaften entzogen wurden, ist nicht erklärlich, \nwarum diese Gesellschaften dennoch eine Regelung für diese Bereiche treffen, \nobwohl sie hierfür überhaupt nicht zuständig gewesen sein sollen. Angesichts dieses \nwidersprüchlichen Vortrags der Beklagten vermag die Berufungskammer nicht zu \nerkennen, wie der von der Beklagten behauptete Gemeinschaftsbetrieb zu Beginn des \nArbeitsverhältnisses des Klägers ausgesehen haben soll, wobei die Berufungskammer \nden Vortrag der Beklagten zugrunde legt, dass die schriftliche Führungsvereinbarung \ninhaltlich die Situation wiedergibt, die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers \nim Jahre 2004 herrschte. \ne) Für die Berufungskammer ist auch nicht ersichtlich, dass der Beitrag der Beklagten an \ndem von ihr behaupteten Gemeinschaftsbetrieb mit der B. B. & Co. GmbH bei \nBeginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers über die Zurverfügungstellung von \nPersonal hinausging. Gemäß § 3 Abs. 1 der Führungsvereinbarung wurden die \nerforderlichen Betriebsmittel von der B. B. & Co. GmbH zur gemeinschaftlichen \nNutzung zur Verfügung gestellt. Dies betraf ausdrücklich „Maschinen, Gabelstapler, \nArbeitssicherheitsequipment, Drucker, Computer, Telefon und andere Büromittel“. \nWeiter ist in Abs. 2 geregelt, dass die Räumlichkeiten der B. B. & Co. GmbH \ngemeinschaftlich \ngenutzt \nwurden. \nAbs. \n3 \nregelt \ndie \nNutzung \nweiterer \nBetriebseinrichtungen der B. B. & Co. GmbH. Demgegenüber enthält die \nFührungsvereinbarung keinerlei Einbringen von Betriebsmitteln durch die Beklagte. \n\n22 \n \n \nFür die Berufungskammer ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt über \neigene Betriebsmittel verfügte. Ausweislich der Führungsvereinbarung beschränkte \nsich die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln durch die B. B. & Co. GmbH \nnicht auf das operative Geschäft, also die Zurverfügungstellung von Gabelstaplern, \nsondern umfasste darüber hinaus auch Büroräumlichkeiten, Büromittel, Computer, \nDrucker und Telefon. Auch dies legt nahe, dass die Beklagte zu Beginn des \nArbeitsverhältnisses des Klägers im April 2004 über keine eigenen Betriebsmittel \nverfügte. Nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte für die Zurverfügungstellung der \nBetriebsmittel finanzielle Leistungen an die B. B. & Co. GmbH etwa im Rahmen \nvon Miet- oder Leasingverträgen hätte leisten müssen. Ausweislich Ziffer 6 der \nPräambel der Führungsvereinbarung war die Beklagte nicht am Gewinn und Verlust \nder B. B. & Co. GmbH beteiligt. Die Vergütung der Beklagten erfolgte unabhängig \nhiervon („Cost-Plus Basis“). Eine Mitsprache oder Teilhabe an außerordentlichem \nGewinn und Verlust, stillen Reserven oder einem etwaigen Liquidationserlös war \nausdrücklich ausgeschlossen. Gemäß § 5 Abs. 3 der Führungsvereinbarung wurden \nder Beklagten die aus der Umsetzung der Vereinbarung und dem Einsatz ihrer \nMitarbeiter im Gemeinschaftsbetrieb resultierenden Kosten unter Ansatz eines \nangemessenen Aufschlags erstattet. Danach bietet die Führungsvereinbarung \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beitrag der Beklagten über die Gestellung von \nPersonal hinausging. Gegen eine Beteiligung der Beklagten im Rahmen einer \neinheitlichen Führung spricht auch die Tatsache, dass die B. B. & Co. GmbH \nAlleingesellschafterin der Beklagten war. \nf) \nSoweit sich die Beklagte auf Änderungen nach dem erstinstanzlichen Urteil des \nArbeitsgerichts beruft, sind diese vorliegend unbeachtlich. Dies ergibt sich aus der \nRechtsfolge des § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG. Rechtsfolge der vorliegenden illegalen \nArbeitnehmerüberlassung des Klägers an die B. B. & Co. GmbH ist nach § 10 \nAbs. 1 S. 1 AÜG die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und der \nBeklagten. Nach dem Gesetz gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der \nB. B. & Co. GmbH für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als \nzustande gekommen. Als Arbeitnehmer der B. B. & Co. GmbH steht dem Kläger \nseit Anbeginn des Arbeitsverhältnisses der tarifliche Vergütungsanspruch nach dem \nfür die B. B. & Co. GmbH maßgeblichen Tarifvertrag zu. Daher wäre es irrelevant, \nwenn durch nachträgliche Änderungen der Beklagten und der B. B. & Co. GmbH \nzu einem späteren Zeitpunkt ein Gemeinschaftsbetrieb begründet worden wäre, da \ndem \nKläger \nauch \nim \nRahmen \neines \nsolchen \nspäter \neingerichteten \nGemeinschaftsbetriebs Ansprüche nach dem Tarifvertrag der B. B. & Co. GmbH \nzustehen. Beklagte und die B. B. & Co. GmbH könnten durch eine spätere \n\n23 \n \n \nVereinbarung eines Gemeinschaftsbetriebs die bereits eingetretene Rechtsfolge des \n§ 10 Abs. 1 AÜG nicht nachträglich beseitigen. \n3. \nDie Beklagte verfügte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 14. April \n2004 nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 S. 1 \nAÜG. Die Beklagte ist jedenfalls beweisfällig dafür geblieben, dass sie zum fraglichen \nZeitpunkt über eine entsprechende Erlaubnis verfügte. \n4. \nDie Überlassung des Klägers durch die Beklagte an die B. B. & Co. GmbH erfüllte \nbei Beginn des Arbeitsverhältnisses im April 2004 auch den damaligen Tatbestand \nnach § 1 Abs. 1 AÜG a.F.. Die Überlassung erfolgte „gewerbsmäßig“ im Sinne der \ndamaligen Fassung des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F.. \na) Unter gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG a.F. war jede nicht nur \ngelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung \nunmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige \nTätigkeit zu verstehen. Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit war \ndie Gewinnerzielungsabsicht, wobei es nicht darauf ankam, ob tatsächlich ein Gewinn \nerzielt wurde (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 = AP AÜG § 1 Nr. \n15 = EzA AÜG § 1 Nr. 2, zu I 2 a bb der Gründe). Die Gewinnerzielungsabsicht setzte \nvoraus, dass aus der Sicht des Handelnden die Möglichkeit einer Gewinnerzielung \nbestand. Gewinn war dabei jede geldwerte Leistung, die der Verleiher über die \nDeckung seiner Kosten hinaus erzielte (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 -, juris). \nb) Diese Voraussetzung war vorliegend durch § 5 Abs. 3 der Führungsvereinbarung \nerfüllt, wonach die Beklagte für die Überlassung der Mitarbeiter an die B. B. & \nCo. GmbH neben den aus der Überlassung resultierenden Kosten einen \n„angemessenen \nAufschlag“ \nerhielt \n(sog. \n„Cost-Plus-Basis“). \nDie \nFührungsvereinbarung ging damit über die bloße Deckung der Kosten der Beklagten \nfür die Arbeitnehmerüberlassung hinaus. \n5. \nDie Anwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes war auch nicht nach § 1 \nAbs. 3 Nr. 2 AÜG a.F. ausgeschlossen. Danach galt bei Beginn des \nArbeitsverhältnisses \ndie \nRegelung, \nwonach \ndas \nAÜG \nnicht \nauf \ndie \nArbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des \nAktiengesetzes anzuwenden war, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend \nnicht bei seinem Arbeitgeber leistete. Die Überlassung des Klägers an die B. B. & \nCo. GmbH erfolgte nicht nur vorübergehend. Der Kläger arbeitete seit Beginn der \nArbeitsaufnahme durchgehend allein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für die \nB. B. & Co. GmbH. Diese war von Anfang an auf Dauer angelegt. Für die \n\n24 \n \n \nBerufungskammer ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt \nüber einen eigenen Betrieb verfügte, in dem sie den Kläger hätte beschäftigen können. \n6. \nDa der Kläger im Vertrauen auf ein rechtskonformes Leiharbeitsverhältnis die \nstreitgegenständliche Differenzvergütung nicht gegenüber der B. B. & Co. GmbH \ngeltend gemacht hat, steht ihm nach § 10 Abs. 2 AÜG ein entsprechender \nSchadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. \na) § 10 Abs. 2 AÜG gewährt dem Leiharbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch \ngegen den Verleiher, der auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet ist. Im \nUnterschied zu § 122 BGB ist dieser nicht auf das negative Interesse begrenzt \n(Thüsing/Mengel AÜG, § 10 Rn. 57; Schüren in: Schüren/Hamann, AÜG, § 10 Rn. \n203). Zu ersetzen sind alle Schäden, die der Leiharbeitnehmer dadurch erleidet, dass \ner auf die Gültigkeit des Leiharbeitsvertrags vertraut. Dazu gehören auch diejenigen \nAnsprüche gegen den Entleiher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 AÜG aus einem mit ihm \ngemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingierten Arbeitsverhältnis, sofern der \nLeiharbeitnehmer diese Ansprüche gegen den Entleiher nicht (mehr) durchsetzen \nkann (Mengel in: Thüsing, AÜG, § 10 Rn. 58; Hamann, jurisPR-ArbR 11/2013 Anm. 1; \nErfK/Wank 20. Aufl. § 10 AÜG Rn. 25). \nb) Aufgrund der dargelegten Einzelfallumstände ging der Kläger vorliegend davon aus, \nvon der Beklagten rechtskonform als Leiharbeitnehmer an die B. B. & Co. GmbH \nüberlassen worden zu sein. Hierfür sprachen der Inhalt seines Arbeitsvertrags sowie \ndie weiteren äußeren Umstände. Der Kläger arbeitete ausschließlich in \nRäumlichkeiten und mit Betriebsmitteln der B. B. & Co. GmbH. Die vom Kläger \ngenutzten Gabelstapler waren jedenfalls zu Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die \nB. B. GmbH & Co. geleast und dem Betrieb zur Verfügung gestellt. Er erhielt \nseine Anweisungen durch Mitarbeiter der B. B. & Co. GmbH. Die Beklagte trat \nihm gegenüber im Rahmen der Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht \nerkennbar als Arbeitgeberin auf. Kenntnis über eine fehlende Erlaubnis für die \nArbeitnehmerüberlassung hatte der Kläger bei Aufnahme seiner Tätigkeit nicht. Im \nVertrauen auf die Wirksamkeit eines rechtsgültigen Leiharbeitsverhältnisses hat der \nKläger dementsprechend die hier streitgegenständlichen Forderungen nicht \ngegenüber der B. B. & Co. GmbH geltend gemacht. Aufgrund der tarifvertraglichen \nAusschlussfristen war dem Kläger für die streitgegenständlichen Forderungen eine \nGeltendmachung gegenüber der B. B. & Co. GmbH nach Kenntniserlangung \nüber die fehlende Erlaubnis der Beklagten zur Überlassung von Leiharbeitnehmern \nnicht mehr möglich. Die Höhe der geltend gemachten Differenzvergütung ist zwischen \nden Parteien nicht streitig. Die tarifliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung der \n\n25 \n \n \nSchadensersatzansprüche ist gewahrt durch Geltendmachungsschreiben des \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 22. März 2018. Zu diesem Zeitpunkt hatte \nder Kläger noch keine Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis der Beklagten zur \nArbeitnehmerüberlassung. \n7. \nDer Zinsanspruch ist begründet nach §§ 286, 288 BGB. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Aufgrund der Teilklagerücknahme \ndes Feststellungsantrags nach Berufungseinlegung waren dem Kläger die \nentsprechenden Kosten dieses Streitgegenstands aufzuerlegen. \nIV. Gegen dieses Urteil war die Revision nicht zuzulassen kein Grund hierfür im Sinne des \n§ 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war. \nWegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zu erheben, \nwird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2020-05-06/3-sa-47-19","cited_norms":[{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":14},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2020-05-06/3-sa-47-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365360","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.369926+00:00"}}