{"status":"available","doknr":"OLD365359","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-03-25","aktenzeichen":"2 TaBV 15/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n2 TaBV 15/20 \n6 BV 601/20 \nBeschluss \nIn dem Beschlussverfahren \n \n \n \n \n- Beteiligter zu 1. und Beschwerdegegner - \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \n \n \n- Beteiligter zu 2. und Beschwerdeführer - \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der Anhörung vom 25. \nMärz 2021 durch den Vorsitzenden Richter M. am Landesarbeitsgericht sowie den \nehrenamtlichen Richtern T. und Z. beschlossen: \n1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven vom 07. Juli 2020 - 6 BV 601/20 - abgeändert und der Antrag \ndes Beteiligten zu 1. abgewiesen. \n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \nVerkündet am 25.03.2021 \n \n \n \n \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n2 \n \n \nG R Ü N D E : \nI. \nDie \nBeteiligten \nstreiten \nüber \ndie \nVerpflichtung \nzur \nEinleitung \neines \nZustimmungsersetzungsverfahrens. \nDer Beteiligte zu 1. (nachfolgend: Betriebsrat) ist der bei dem Beteiligten zu 2. \n(nachfolgend: Arbeitgeber) am Standort Bremen gebildete Betriebsrat. Bei dem \nArbeitgeber findet aufgrund eines Anerkennungstarifvertrags der TVöD (Bund) \nAnwendung. \nDer Arbeitgeber übertrug der Arbeitnehmerin Frau D. (nachfolgend: Arbeitnehmerin) \nbefristet für den Zeitraum vom 01. Juni 2019 bis 31. Mai 2022 die Stelle als \nAbteilungsleiterin der Abteilung MPS am Standort Bremen. Die Arbeitnehmerin war vor \nÜbertragung der Abteilungsleitung in die Entgeltgruppe 14 TV EntgO Bund eingruppiert. \nBeide Beteiligte gehen davon aus, dass die Tätigkeiten als Abteilungsleitung der \nEntgeltgruppe 15 TV EntgO Bund entsprechen. \nMit Schreiben vom 06. September 2019 (Bl. 9 der Akte) hörte der Arbeitgeber den \nBetriebsrat zur „befristeten Ernennung [der Arbeitnehmerin] zur Abteilungsleiterin“ an. Der \nArbeitgeber teilte darin mit, dass die Arbeitnehmerin in der Entgeltgruppe 14 eingruppiert \nbleibe und eine Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD nach den Sätzen der Entgeltgruppe 15 \nerhalte. \nMit Beschluss vom 12. September 2019 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung \nzur befristeten Ernennung „bezüglich der Eingruppierung in die EG14 plus Zulage“. Der \nBetriebsrat \nbegründete \ndies \ngegenüber \ndem \nArbeitgeber \ndamit, \ndass \nkeine \nBilligkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Die Stelle sei auf Dauer angelegt. Die \nArbeitnehmerin sei in die EG 15 einzugruppieren. Soweit die Befristung in § 32 TVöD \ngeregelt sei, stünde der Arbeitnehmerin zumindest ein zusätzlicher Zuschlag zu. \nAm 23. Oktober 2019 beschloss der Betriebsrat die Einleitung des vorliegenden \nVerfahrens zur Erzwingung des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 \nBetrVG. Mit Schreiben vom 28. November 2019 wurde die Arbeitgeberin erfolglos \naufgefordert, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Mit seinem beim Arbeitsgericht \nBremen-Bremerhaven am 24. Januar 2020 eingegangenen Antrag verfolgt der Betriebsrat \nsein Ziel weiter. \nDer Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Arbeitnehmerin in die \nEntgeltgruppe 15 umzugruppieren sei. Wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit lediglich \n\n3 \n \n \nvorübergehend zuweisen möchte, sei er wegen des Spezialitätsgrundsatzes auf die \nTarifnorm des § 32 Abs. 3 TVöD beschränkt. In diesem Fall müsse der Arbeitnehmerin \neine zusätzliche Zulage i.H.v. 75 % des Differenzbetrages gezahlt werden. \nDer Betriebsrat hat beantragt, \ndem \nArbeitgeber \naufzugeben, \nein \narbeitsgerichtliches \nZustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zur \nUmgruppierung der Mitarbeiterin D. einzuleiten. \nDer Arbeitgeber hat beantragt, \nden Antrag abzuweisen; \nhilfsweise: \ndie \nZustimmung \ndes \nBetriebsrats \nzur \nBeibehaltung \nder \nEingruppierung von Frau C. D. in die Entgeltgruppe 14 bei \ngleichzeitiger Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz zu \nEntgeltgruppe 15 zu ersetzen. \nDer Betriebsrat hat beantragt, \nden Hilfsantrag abzuweisen. \nDer Arbeitgeber hat gemeint, der Betriebsrat könne im Wege der Mitbestimmung in \nPersonalangelegenheiten die unbefristete Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 nicht \nerzwingen. Insofern fehle es dem Betriebsrat an einem Initiativrecht. Die Voraussetzungen \ndes § 14 Abs. 3 TVöD lägen vor. Insbesondere halte die befristete Übertragung der \nAbteilungsleitung der doppelten Billigkeitsprüfung stand. § 14 Abs. 3 TVöD werde auch \nnicht im Wege der Spezialität durch § 32 Abs. 2 TVöD verdrängt. \nMit Beschluss vom 07. Juli 2020 - 6 BV 601/20 - hat das Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und den hilfsweisen \nZustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers abgewiesen. Die streitgegenständliche \nMaßnahme stelle eine zustimmungspflichtige Umgruppierung dar. Der Arbeitnehmerin sei \neine neue Tätigkeit zugewiesen worden, die unstreitig die Merkmale der Entgeltgruppe 15 \nerfülle. \nDer \nhilfsweise \nZustimmungsersetzungsantrag \nsei \nunbegründet. \nDie \nUmgruppierung verstoße gegen den Tarifvertrag, da die Voraussetzungen für eine \nvorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TVöD nicht \nvorlägen. Im Rahmen der vorzunehmenden „doppelten Billigkeitsprüfung“ habe der \nArbeitgeber nicht dargelegt, dass die von der Arbeitnehmerin eingenommene Stabstelle \n\n4 \n \n \nnach Ablauf der Befristung wegfalle. Das alleinige Flexibilisierungsinteresse des \nArbeitgebers könne die lediglich vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit \nnicht rechtfertigen. Der vom Arbeitgeber gewählte Weg über § 14 Abs. 3 TVöD sei daher \nnicht gangbar. Ob eine Vergütung auf Grundlage von § 32 Abs. 3 TVöD oder eine \nUmgruppierung in die Entgeltgruppe 15 richtig sei, könne offenbleiben. Der Arbeitgeber sei \nzunächst gehalten, die Zustimmung zu einer alternativen Umgruppierung zu beantragen. \nGegen diesen ihm am 01. September 2020 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber \nam 25. September 2020 Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 26. November \n2020 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist \nmit Beschluss vom 27. Oktober 2020 bis zum 01. Dezember 2020 verlängert worden war. \nDer Arbeitgeber trägt hierzu vor, dass der Arbeitnehmerin die Abteilungsleitung nicht \ndauerhaft, \nsondern \nlediglich \nbefristet \nübertragen \nworden \nsei. \nDieser \nVersetzungsmaßnahme habe der Betriebsrat nicht widersprochen. Er könne daher im \nRahmen des vorliegenden Antrags nicht geltend machen, dass der Arbeitnehmerin die \nStelle dauerhaft und damit verbunden mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 \nhätte übertragen werden müssen. Hinsichtlich der Befristung stünden § 32 TVöD und § 14 \nTVöD nicht in einem Verhältnis der Spezialität. Der Arbeitgeber habe insoweit ein \nWahlrecht \nund \nkönne \nvom \nBetriebsrat \nauch \nnicht \nim \nWege \neines \nZustimmungsersetzungsverfahrens dazu angehalten werden, eine nicht beabsichtigte \nMaßnahme umzusetzen. Es stehe dem Arbeitgeber frei, sich bei der vorübergehenden \nÜbertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf § 14 TVöD zu berufen, auch wenn es sich \num eine Führungsposition handele. \nDer Arbeitgeber beantragt, \nden am 07. Juli 2020 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven - 6 BV 601/20 - abzuändern und den Antrag \ndes Betriebsrats zurückzuweisen; \nhilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zur Beibehaltung der \nEingruppierung von Frau C. D. in die Entgeltgruppe 14 bei \ngleichzeitiger Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz zur \nEntgeltgruppe 15 TVöD zu ersetzen. \nDer Betriebsrat beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n5 \n \n \nDer Betriebsrat verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei unerheblich, ob der \nBetriebsrat die Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin verweigert habe. Die \nRegelungen in § 14 TVöD und in § 32 TVöD stünden in einem Spezialitätsverhältnis. Daher \nmüsse es dem Betriebsrat möglich sein, die Zustimmung zu verweigern, wenn er der \nAuffassung ist, dass nicht die zutreffende tarifvertragliche Regelung gewählt worden sei. \n§ 32 TVöD stelle eine Umgruppierung dar, da - anders als bei § 14 TVöD - zu dem \nvollständigen Ausgleich der Differenz zwischen zwei Entgeltgruppen eine weiterer 75%-\nZuschlag hinzukomme. Dies führe bei Anwendung von § 32 TVöD zur Vergütung nach \neiner Zwischengruppe, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine \nzustimmungspflichtige Umgruppierung vorläge, wenn der Arbeitgeber richtigerweise auf \n§ 32 TVöD zurückgegriffen hätte. \nDas \nArbeitsgericht \nsei \nzutreffend \ndavon \nausgegangen, \ndass \nallgemeine \nUnsicherheiten über den künftigen Beschäftigungsbedarf nicht geeignet seien, ein \nAbweichen vom Regelfall des § 12 TVöD zu begründen. Der Arbeitgeber habe nicht \ndargelegt, weshalb eine nur vorübergehende Übertragung und damit einhergehend eine \nniedrigere Eingruppierung gerechtfertigt seien. Daraus folge, dass die Vergütung nach § 14 \nTVöD mit gleichbleibender Eingruppierung in die EG 14 nebst Zulage nicht tarifgerecht sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den \ngesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die \nSitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie nach \n§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 516, 518 ZPO form- und fristgerecht \neingelegt und begründet worden. \n2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der vom Betriebsrat verfolgte Antrag, mit \ndem der Arbeitgeber zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens angehalten \nwerden soll, ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht wegen der vom Arbeitgeber \nmitgeteilten Vergütung der Arbeitnehmerin nach Entgeltgruppe 14 mit Zulage gem. § 14 \nAbs. 3 TVöD kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu. Weder handelt \nes sich dabei um eine Ein- oder Umgruppierung (unter II.2.a) noch ist der Arbeitgeber \nverpflichtet, eine Umgruppierung vorzunehmen (unter II.2.b). \na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der \nBetriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung \n\n6 \n \n \nvorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG \nerforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, gemäß § 101 BetrVG zur \nSicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung \nsowie \nbei \nderen \nVerweigerung \ndie \nDurchführung \ndes \narbeitsgerichtlichen \nZustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG einfordern. Dies setzt \nallerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung \nvorgenommen hat (etwa BAG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 -, juris Rn. \n33). Dies ist hier nicht der Fall. \naa) Der Arbeitgeber hat sich zur Begründung der personellen Maßnahme auf § 14 \nTVöD berufen und den Betriebsrat demzufolge über die Beibehaltung der bisherigen \nEntgeltgruppe und die Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD \ninformiert. Der Arbeitgeber hat somit ausdrücklich keine Umgruppierung vornehmen wollen \nund auch nicht vorgenommen. \nDieses Vorgehen entspricht der Systematik des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes. \nEine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit führt nicht zu einer \nUmgruppierung. Nach der hierfür maßgeblichen Regelung des § 12 TVöD setzt ein \nEingruppierungsvorgang eine nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit, d.h. eine auf \nDauer übertragene Tätigkeit voraus. Dies ist vorliegend nicht gegeben, da der \nArbeitnehmerin die entsprechende Tätigkeit lediglich für drei Jahre übertragen wurde. \nAufgrund dieser tarifvertraglichen Systematik stellt die Entscheidung des Arbeitgebers, \ndie ursprüngliche Entgeltgruppe wegen der nur vorübergehenden Übertragung einer \nhöherwertigen Tätigkeit beizubehalten, auch keinen eigenen Eingruppierungsvorgang dar. \nEine Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht in der rechtlichen \nBeurteilung des Arbeitgebers, dass die Arbeitnehmerin auf Grund seiner Tätigkeit einer \nbestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Diese Beurteilung hat der Arbeitgeber \ngrundsätzlich bei jeder Einstellung und Versetzung vorzunehmen. Das folgt aus § 99 \nAbs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats über die \nvorgesehene Eingruppierung vorschreibt. Die Verpflichtung zur Eingruppierung besteht \ndanach im Grundsatz auch im Falle der Versetzung (z.B. BAG, Beschluss vom 12. \nDezember 2006 - 1 ABR 13/06 -, juris Rn. 14). Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn \ndie maßgebliche Tarifordnung eine Überprüfung der Eingruppierung durch den Arbeitgeber \nbei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussetzt. Nur in einem solchen Fall hat \nder Arbeitgeber die - vom Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit zu beurteilende \n- Entscheidung zu treffen, ob die Arbeitnehmerin auf Grund der geänderten Tätigkeit einer \nanderen Vergütungsgruppe zuzuordnen ist (Umgruppierung) oder ob es trotz geänderter \nTätigkeit bei der bisherigen Zuordnung verbleibt (erneute Eingruppierung). \n\n7 \n \n \nDie Beibehaltung der ursprünglichen Entgeltgruppe folgt hier unmittelbar aus den \nRegelungen der §§ 12, 14 TVöD. Nach § 12 TVöD setzt der Ein- oder \nUmgruppierungsvorgang die Übertragung einer Tätigkeit auf Dauer voraus. Für eine \nlediglich vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit regelt § 14 TVöD die \nBeibehaltung der ursprünglichen Entgeltgruppe. Es findet daher im Rahmen der \nTarifordnung des TVöD bei nur vorübergehender Übertragung einer höherwertigen \nTätigkeit keine arbeitgeberseitige Überprüfung statt, ob die geänderte Tätigkeit zur \nEinordnung der Arbeitnehmerin in eine andere Entgeltgruppe führt. Mangels Notwendigkeit \neiner \narbeitgeberseitigen \nEingruppierungsentscheidung \nbesteht \nauch \nkein \nkorrespondierendes Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. \nbb) Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD \nlöst unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage \naus. Bei der Gewährung einer solchen persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD handelt \nes sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung i.S.d. § 99 \nBetrVG. \nInsoweit \nist \ndas \nBundesarbeitsgericht \njedenfalls \nim \nBereich \ndes \nPersonalvertretungsrechts ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Frage, ob die \nVoraussetzungen einer entsprechenden Zulage gegeben sind, nicht der Mitbestimmung \ndes Personalrats bzw. der Mitwirkung der Betriebsvertretung unterliegt (BAG, Beschluss \nvom 28. Januar 1992 - 1 ABR 56/90 (B) -, juris Rn. 30 - 32). Auch nach allgemeinen \nKriterien erfüllt die Gewährung einer Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD nicht den Tatbestand \nder Ein- oder Umgruppierung. \nGegenstand der Ein- oder Umgruppierung ist die Einordnung des Arbeitnehmers in ein \nkollektives Entgeltschema. Ein solches Schema ist dadurch charakterisiert, dass es die \neinzelnen Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung \nvornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgelts äußert. Nach dem Zweck des \nMitbestimmungsrechts kann es für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige \nEingruppierung vorliegt, nicht darauf ankommen, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien \ndes Vergütungsschemas bezeichnet sind. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so \ngenannten Vergütungs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe\" kann eine Ein- oder Umgruppierung \nim Sinne des § 99 BetrVG darstellen, sondern auch die Feststellung, dass eine \nArbeitnehmerin die Voraussetzungen für eine bestimmte Zusatzleistung erfüllt, die nach \ndem Entgeltschema wegen der höheren Bewertung seiner Tätigkeit zu zahlen ist. Ein in \nmehrere Gehaltsgruppen untergliedertes Vergütungssystem kann durch Zulagen, die \njeweils einen Teil des zwischen zwei Vergütungsgruppen bestehenden Abstandes \nausgleichen, faktisch um Zwischengruppen erweitert werden. Die Feststellung, dass ein \n\n8 \n \n \nArbeitnehmer Anspruch auf eine solche Zulage hat, ist eine Eingruppierung. Allerdings \nhandelt es sich nicht bei jeder Gewährung einer Zulage um eine Eingruppierung. So setzt \neine Zulage dann keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung voraus, wenn sie nichts \nüber die Stellung der Arbeitnehmerin innerhalb der Vergütungsordnung aussagt. Eine \nEingruppierung liegt in der Gewährung einer Zulage nur dann, wenn diese in das \nVergütungsgruppensystem \neingebunden \nist. \nDafür \nist \nerforderlich, \ndass \ndie \nVoraussetzungen der Zulage an diejenigen anknüpfen, die für das bewertende \nEntgeltschema maßgebend sind, z.B. an die Lohn- oder Gehaltsgruppenmerkmale. Nur \ndann beruht die Entscheidung über die Gewährung der Zulage in gleicher Weise wie die \nZuordnung zur Tarifgruppe auf der für die Eingruppierung charakteristischen Subsumtion \neiner Tätigkeit unter abgrenzende und abstufende Tatbestandsmerkmale. Hinzukommen \nmuss, dass die Zulage die Funktion einer Zwischengruppe erfüllt, indem sie eine \nBewertungsstufe zum Ausdruck bringt. Wesensmerkmal eines Eingruppierungssystems ist \ndie schematische Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Vergütungsstufen, zwischen \ndenen mehr oder weniger große Abstände bestehen (BAG, Beschluss vom 02. April 1996 \n- 1 ABR 50/95 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.). \nDie vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD führt \nnicht zu einer geänderten Stellung der Arbeitnehmerin innerhalb der Vergütungsordnung. \nDie maßgebende Eingruppierung ändert sich gerade nicht. Diese wird weiterhin von der \nnicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit bestimmt, so dass die bisherige \nEntgeltgruppe als Bezugsgröße innerhalb der Vergütungsordnung bestehen bleibt. \nDarüber hinaus erfüllt die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD nicht das Erfordernis einer - eine \neigene Bewertungsstufe innerhalb des Eingruppierungssystems darstellenden - \nZwischengruppe. Die Zulage bildet vielmehr den vollen Zwischenraum zwischen der \nursprünglich ausgeübten Tätigkeit und der höherwertigen - vorübergehend auszuübenden \n- Tätigkeit ab. \nSelbst wenn im Hinblick auf die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD Argumente für ein \nMitbeurteilungsrechts des Betriebsrats denkbar sind - etwa bei Streit um die Berechnung \ndes Unterschiedsbetrags -, geht es dem Betriebsrat darum vorliegend gerade nicht. Der \nBetriebsrat macht insbesondere nicht geltend, dass der Arbeitgeber das Tabellenentgelt, \nwas sich bei hypothetisch dauerhafter Übertragung der Abteilungsleitung ergeben würde \nbzw. den sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag nach § 14 Abs. 3 TVöD falsch \nerrechnet hätte. Der Betriebsrat macht vielmehr geltend, dass der Arbeitgeber eine \nUmgruppierungsentscheidung nach § 12 TVöD zu treffen gehabt hätte oder der \nArbeitnehmerin zumindest eine (höhere) Zulage in Anwendung von § 32 Abs. 3 TVöD \nzahlen müsse. Dies kann der Betriebsrat jedoch nicht im Wege der Mitbestimmung nach \n§ 99 BetrVG durchsetzen. \n\n9 \n \n \nb) Hat der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung tatsächlich nicht \ngetroffen, obwohl diese geboten ist, kann und muss der Betriebsrat zur Sicherung seiner \nMitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber zunächst die Ein- oder Umgruppierung \nin die maßgebliche Vergütungsordnung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner \nZustimmung \nsowie \nbei \nderen \nVerweigerung \nzur \nDurchführung \ndes \nZustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten Voraussetzung hierfür ist eine \nbetriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Ein- oder Umgruppierung. \nDiese kann sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst, aus den Normen eines \nTarifvertrags oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben (etwa BAG, Beschluss vom 26. \nOktober 2004 - 1 ABR 37/03 -, a.a.O. Rn. 33). \naa) Der Betriebsrat geht vorrangig davon aus, dass der Arbeitgeber tarifvertraglich \ngehalten gewesen sei, eine Umgruppierungsentscheidung (in die Entgeltgruppe 15) gem. \n§ 12 TVöD zu treffen. Er begründet dies damit, dass die Stelle als Abteilungsleitung auf \nDauer angelegt sei und eine lediglich vorübergehende Übertragung der damit verbundenen \nhöherwertigen Tätigkeiten deshalb nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr hätte der Arbeitgeber \nbei Durchführung der notwendigen „doppelten Billigkeitsprüfung“ zu dem Ergebnis \nkommen müssen, dass der Arbeitnehmerin die Stelle dauerhaft hätte übertragen werden \nmüssen. Die Argumente des Betriebsrats knüpfen daher nicht an die mit der \nvorübergehenden \nÜbertragung \neiner \nhöherwertigen \nTätigkeit \nverbundenen \nVergütungsfolgen an, sondern beziehen sich auf die Übertragungsentscheidung selbst. \nDer Betriebsrat kann jedoch nicht geltend machen, dass die Zuweisung des anderen \nArbeitsbereichs nicht befristet, sondern unbefristet hätte erfolgen müssen. Dies scheitert \nschon daran, dass der Betriebsrat der Versetzung der Arbeitnehmerin als personelle \nMaßnahme nicht widersprochen und damit zugestimmt hat. Die vom Arbeitgeber zur \nZustimmung gestellte Versetzungsmaßnahme bestand in der „befristeten Ernennung zur \nAbteilungsleiterin“. Der Betriebsrat kann nicht auf der einen Seite dieser personellen \nMaßnahme zustimmen und im Rahmen der mitgeteilten Vergütungsfolgen einwenden, \ndass eine andere, nämliche eine unbefristete Versetzung hätte durchgeführt werden \nmüssen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich der Betriebsrat im Rahmen von § 99 \nAbs. 2 Nr. 1 BetrVG überhaupt mit Erfolg darauf berufen könnte, dass die Versetzung \ntarifvertraglich unwirksam ist, weil sie lediglich vorübergehend, d.h. befristet erfolgen soll \n(verneinend für den Fall der Vertragskontrolle im Zusammenhang mit einer Versetzung \nLAG München, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 7 TaBV 19/18 -, juris Rn. 34 ff. unter Verweis \nauf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Einstellungen). \nbb) Aus den e.g. Gründen kann der Betriebsrat auch nicht geltend machen, der \nArbeitnehmerin sei statt einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD eine Zulage \nnach Maßgabe von § 32 TVöD (Führung auf Zeit) zu gewähren. Dabei kann offenbleiben, \n\n10 \n \n \nob es sich bei der Gewährung einer Zulage nach § 32 Abs. 3 TVöD um eine Umgruppierung \ni.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin die \nAbteilungsleitung nicht als Führungsposition auf Zeit i.S.v. § 32 TVöD übertragen. Eine \nentsprechende Übertragung setzt die ausdrückliche Bezeichnung des zugewiesenen \nAufgabenbereichs als „Führungsposition auf Zeit“ voraus (BAG, Urteil vom 16. Juli 2020 - \n6 AZR 287/19 -, juris Rn. 17). Hieran fehlt es vorliegend. § 32 TVöD stellt gegenüber § 14 \nTVöD auch keine Spezialvorschrift dar (BAG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 6 AZR 287/19 -, \na.a.O. Rn. 20 ff.) Da es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil \nvom 16. Juli 2020 - 6 AZR 287/19 -, a.a.O. Rn. 24 ff.) zudem im freien Ermessen des \nArbeitgebers steht, ob er die Stelle der Abteilungsleitung als Führungsposition auf Zeit \nbezeichnen und damit den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 3 TVöD eröffnen will, konnte \nder Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer vorübergehenden Übertragung der \nAbteilungsleistung unter Anwendung des § 14 TVöD anhören. Dieser vorübergehenden \nÜbertragung als befristete Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs hat der Betriebsrat \nnicht widersprochen. Er kann daher im Wege des Mitbeurteilungsrechts bei Ein- und \nUmgruppierung nicht mehr einwenden, dass der Arbeitgeber eigentlich tarifvertraglich \nverpflichtet gewesen wäre, eine andere Versetzungsmaßnahme - d.h. eine Übertragung \nder Abteilungsleitung als Führungsposition auf Zeit - vorzunehmen und in der Folge eine \ngeänderte mitbestimmungspflichtige Vergütungsentscheidung zu treffen. \nIII. \nDie Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. \nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. \n2 ArbGG sind nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu \nerheben, wird auf § 92a ArbGG hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2021-03-25/2-tabv-15-20","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":14},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92a","ref_norm":"92a","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2021-03-25/2-tabv-15-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365359","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.698957+00:00"}}