{"status":"available","doknr":"OLD365358","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-06-03","aktenzeichen":"2 TaBV 2/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n2 TaBV 2/21 \n11 BV 1120/20 \nBeschluss \nIn dem Beschlussverfahren \n \n \n \n \n- Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegnerin - \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \n \n- Beteiligter zu 2. und Beschwerdeführer - \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der Anhörung vom 03. Juni \n2021 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht M. sowie die \nehrenamtlichen Richter W. und G. beschlossen: \n1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven vom 15. Dezember 2020 - 11 BV 1120/20 - abgeändert und der \nAntrag der Beteiligten zu 1. abgewiesen. \n2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \nVerkündet am 03.06.2021 \n \n \n \n \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n2 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 1. \nRechtsbeschwerde \neingelegt werden. \nDie Rechtsbeschwerde muss innerhalb \neiner Notfrist von einem Monat \nschriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. \nSie ist gleichzeitig oder innerhalb \neiner Frist von zwei Monaten \nschriftlich zu begründen. \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten \nBeschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als \nBevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt. \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \nzu erreichen. \nWegen der Rechtsbeschwerdeeinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die \nVerordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. \nMärz 2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \nFür die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze, die in Papierform eingereicht \nwerden, in siebenfacher Ausfertigung - für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung \nmehr - bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. \n \n \n\n3 \n \n \nG R Ü N D E : \nI. \nDie Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung einer \nneu eingestellten Mitarbeiterin als Stationshilfe in die Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrages \nfür den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen \nArbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-K/VKA; nachfolgend: TVöD-K). \nDie Beteiligte zu 1. (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt ein Krankenhaus für \nBremerhaven und die Region. Es ist ein Klinikum der regionalen Maximalversorgung und \nsichert die Gesundheitsversorgung für Stadt und Land. Das Klinikum beschäftigt über \n1.900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. (nachfolgend: Betriebsrat) \nist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat. \nDie Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 13. November 2019 (Bl. \n102 der Akte) mit, dass sie beabsichtige, die Mitarbeiterin Frau C. K. als Stationshilfe \nin die Entgeltgruppe 1, Stufe 2 TVöD-K einzugruppieren und bat den Betriebsrat um seine \nZustimmung. Eine entsprechende Stellenbeschreibung / Stellenbewertung war dem \nSchreiben als Anlage beigefügt. Mit Schreiben vom 21. November 2019 (Bl. 107 f. der \nAkte) erklärte der Betriebsrat, dass er die Zustimmung ablehne. \nVorausgegangen war eine Neubewertung der Stelle „Stationshilfe“ durch die \nArbeitgeberin. Übereinstimmend gehen beide Beteiligten davon aus, dass es sich bei den \nzu erbringenden Tätigkeiten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handele. In der \nStellenbeschreibung heißt es: \nA) Erledigung von Hilfstätigkeiten auf der Station \n1. Speisen- und Getränkeausgabe entsprechend den Vorgaben des \nVerteilungsplanes / Menüplanes \n2. Erledigung von Servicetätigkeiten für die Patienten (sog. \npatientenferne Komfortleistungen wie z. B. Aufladen der \nTelefonkarte, Erledigung von Besorgungen / Einkäufen aus dem \nKiosk innerhalb des Klinikums, Getränke ans Bett bringen, \nEntsorgung von Zeitschriften, Zeitungen, Blumen und Geschirr aus \ndem Patientenzimmer) \n3. Bettplatzaufbereitung nach Entlassung der Patienten, Entsorgung \nvon Müll und Wäsche \n4. Aufnehmen von Speisenwünschen, Anbringen von Speiseplänen in \nden Zimmern \n5. Aufräumen und Auffüllen von Sachbeständen in Nebenräumen, \nPatientenzimmern und Versorgungseinheiten \n\n4 \n \n \n6. Erledigung von Hol- und Bringdiensten für die Station (Abholen der \nPost, Gänge zum Labor, Abholen der Indikationsmappen usw.) \n7. Bestücken des Speisenwagens (Automatischer Warentransport, \nAWT) für den Rücktransport des schmutzigen Geschirrs \n8. Reinigung und Auffüllen des Getränkewagens (Gläser, Tassen. \nMilch, Zucker, Kaffee, Tee usw.) \n9. Erledigung von Servicetätigkeiten für Patienten auf der Station (z. \nB. Kochen von Kaffee und Tee holen) \n10. Reinigung der Stationsküche (Sichtreinigung) \nB) Erforderliche Kenntnisse und Vorschriften \nKeine Kenntnisse erforderlich \nFür die Stationshilfen der Station 5C, auf der Frau K. tätig ist, erließ die Arbeitgeberin \neine „Information für die Mitarbeiter im Service auf Station (Stationshilfen)“ (Bl. 305 ff. der \nAkte). Dieser enthält - jeweils für den Frühdienst und den Spätdienst - in tabellarischer \nDarstellung für uhrzeitmäßig angegebene Zeitpunkte oder Zeiträume zugeordnete \nAktivitäten sowie Bemerkungen. \nDie Arbeitgeberin hat gemeint, die Tätigkeit der Mitarbeiterin K. als Stationshilfe sei \nin Entgeltgruppe 1 eingruppiert, da es sich um einfachste Tätigkeiten, die keine eigenen \nÜberlegungen erforderten, sowie um gleichförmige, gleichartige Tätigkeiten handele. \nDiese könnten sämtlich mechanisch durchgeführt werden. Sie würden nach konkreten \nVorgaben der Stationsleitung ausgeführt. Auch müsse die Arbeitnehmerin nicht \nentscheiden, welche Aufgaben zu welchem Zeitpunkt zu erledigen seien. Die zeitliche \nEinteilung und Arbeitsausführung werde ebenfalls von der Stationsleitung detailliert \nvorgegeben. Kenntnisse seien nicht erforderlich. Eine Klärung, ob der Patient \nEinschränkungen in der Ernährung habe, sei nicht erforderlich. Im Menübestellsystem sei \ndie für den Patienten geltende Auswahl hinterlegt. Ob ein Patient isoliert sei, ergebe sich \naus Schildern an Zimmertüren, ebenso wie klare Hinweise für das weitere Vorgehen. Das \nerforderliche Hygienewissen werde in einer sehr kurzen Einweisung mitgeteilt sowie in \njährlichen Fortbildungen. Reinigungs- und Hygienepläne hingen in jedem Arbeitsbereich \naus. Eine mehrtägige fachliche Einarbeitung habe Frau K. nicht erhalten. Sie sei an \nsechs Tagen - und wegen des ängstlichen Auftretens der Frau K. mehr als allgemein \nerforderlich - „mitgelaufen“, allerdings seien an nur ein bis zwei dieser Tage die Abläufe \nerklärt worden. Es sei lediglich um den Erwerb von Routine bei feststehenden \nArbeitsabläufen gegangen. Speisen- und Getränkeausgaben seien nach den klaren \nVorgaben des Verteilungs- und Menüplans vorzunehmen. Die Erledigung von \nServicetätigkeiten oder Hol- und Bringdiensten erfolge „auf Zuruf“. Eine selbständige \nBeurteilungsleistung \nsei \nnicht \nerkennbar. \nAuch \nsei \nkeine \nSchulung \nfür \ndie \nKontaktaufnahme oder Kommunikation erforderlich, insbesondere nicht zur Sicherung \n\n5 \n \n \neines reibungslosen Ablaufs der Gesamtpflege, zumal die Stationshilfen nicht zur Pflege \ngehörten. Frau K. müsse auch keine Prioritäten in zu erledigenden Servicetätigkeiten \nsetzen. Nicht sie entschiede, ob Reinigungstätigkeiten oder Patientenwünsche Vorrang \nhätten; der Ablauf erfolge nach einem einzuhaltenden Ablaufplan und bei Abweichungen \nauf Anweisung der Stationsleitung und der Teamleitung Service. Einer Koordinierung und \nPlanung ihrer Arbeit bedürfe es nicht. \nDie Arbeitgeberin hat beantragt, \ndie Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau \nCindy Kreie als Stationshilfe in die Entgeltgruppe 1 TVöD-K/VKA Anlage 1 Teil \nA I. 1. zu ersetzen. \nDer Betriebsrat hat beantragt, \nden Antrag zurückzuweisen. \nDer Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Tätigkeiten der \nStationshilfe nicht lediglich um einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1, \nsondern um Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 handele. Die in der Stellenbeschreibung \ngenannten Aufgaben bedürften, auch im Fall von Frau K. , einer intensiven Einarbeitung, \ndie über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe. Dies gelte z.B. im \nZusammenhang mit der Bettplatzaufbereitung nach Patientenentlassung, der Entsorgung \nvon Müll und Wäsche entsprechend den Hygienevorschriften und der Speisen- und \nGetränkeausgabe. Auch die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit den weiteren \nMitarbeitern und den Patienten müsse für einen reibungslosen Ablauf der Gesamtpflege \ngeschult werden. Frau K. müsse täglich Prioritäten über ihre Tätigkeiten setzen und \nentscheiden, was Vorrang habe. Mit den anderen Mitarbeiterinnen auf der Station müsse \nsie ihre Arbeit kommunikativ koordinieren und planen. \nMit Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 11 BV 1120/20 (Bl. 358 ff. der Akte) - hat das \nArbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und die \nverweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin K. ersetzt. Bei den von \nFrau K. zu erbringenden Tätigkeiten als Stationshilfe handele es sich um einfachste \nTätigkeiten. Fachliche Kenntnisse seien für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben \nnicht \nerforderlich. \nDie \nEinzeltätigkeiten \nder \nStationshilfe, \nwie \nsie \naus \nder \nStellenbeschreibung hervorgehen, seien häufig solche des täglichen Lebens - etwa \nAufräumen, Auffüllen von Sachbeständen, Bettplatzaufbereitung, Hol- und Bringdienste, \nSichtreinigung der Küche, Ausgabe von Speisen und Getränken. Für die Verrichtung \nderartiger Tätigkeiten, wie sie auch im privaten Bereich anfallen, bedürfe es keiner über \n\n6 \n \n \neine sehr kurze Einweisung hinausgehende Unterrichtung. Die Zuordnung zu den \neinfachsten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 ergebe sich ferner aus einer besonders hohen \nDichte von Vorgaben, die einen substantiellen Spielraum der Arbeitnehmerin für eigene \nEntscheidungen nicht mehr erkennen ließen. \nGegen diesen ihm am 08. Februar 2021 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat \nam 24. Februar 2021 Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 07. April 2021 \neingegangenen Schriftsatz begründet. \nDer Betriebsrat meint, dass es unzutreffend sei, dass die Arbeitsabläufe minutiös \n„durchgetaktet“ seien. Schon die Vorgabe des Tätigkeitsablaufs im Spätdienst zeige, dass \nbei einer Zeitvorgabe von 155 Minuten eine Vielzahl verschiedener Aufgaben - „Verräumen \nWare/ \nAuffüllen \nder \nLagerbestände, \nauch \nin \nPatientenzimmern \nauffüllen; \nBetten/Bettplatzreinigung; Reinigungsarbeiten (Nebenräume); Kaffeegeschirr abräumen; \nbei Bedarf in der Nachbarstation helfen; Ankunft Abendessen Container AWT Anlage; \nAbendessen nach Vorgaben herrichten - zu erledigen seien. Dies erfordere Planung und \neine Abstimmung mit den Kolleginnen und dem Pflegepersonal. Hierbei sei auch zu \nberücksichtigen, dass Frau K. permanent im Umfeld und in Kontakt zu erkrankten \nMenschen arbeite. Fehler bei der Versorgung von zum Teil schwer erkrankten Menschen \nkönnten, anders als im Umgang mit Menschen in normalen Produktions- und/oder \nDienstleistungsunternehmen, erhebliche Schaden an der Gesundheit verursachen. Dies \nmüsse \nbei \nder \nGesamtbetrachtung \nberücksichtigt \nwerden. \nSoweit \nFrau \nK. \nKomfortdienstleistungen für Patienten und Patienten übernehme, sei es lebensfremd zu \nunterstellen, dass diese Aufgaben ohne Kommunikation und Abstimmung mit den \nPatienten erfolgen würden. \nDer Betriebsrat beantragt, \nden Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven - 11 BV \n1120/20 - abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1. \nzurückzuweisen. \nDie Arbeitgeberin beantragt, \n \n \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nDie Arbeitgeberin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Arbeitsgericht sei \ninsbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die Einzeltätigkeiten der Stationshilfe \nhäufig solche des täglichen Lebens im Allgemeinen seien. Für derartige Tätigkeiten \nbedürfe es naturgemäß nur einer sehr kurzen Einweisung. Eine erhöhte Anforderung oder \nein Entscheidungsspielraum ergebe sich nicht etwa daraus, dass Stationshilfe im Kontakt \n\n7 \n \n \nzu Krankenhauspatienten stehen. Auch soweit der Betriebsrat darauf verweise, dass \nUnstimmigkeiten im Umgang mit Patienten vorkommen könnten, wären hieraus keine \nerhöhten Anforderungen zu entnehmen. Mit anderen Menschen zu sprechen, könne \ninsofern nicht zu einer Bejahung eines Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraums \nführen. Der Umgang mit anderen Menschen sei ebenso wie die Tätigkeiten gemäß \nStellenbeschreibung dem täglichen Leben im Allgemeinen zuzuordnen. Selbst wenn dabei \nFragestellungen oder Dialoge entstehen sollten, würden hierbei aufkommende \nZweifelsfragen oder zu klärende Punkte jeweils an die Vorgesetzten oder Pflegekräfte \nweitergegeben werden. \nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften und die angefochtene \nEntscheidung Bezug genommen. \nII. \nDie zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. \n1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG \nstatthaft sowie nach §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 516, 518 ZPO \nform- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. \n2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur \nbeantragten Eingruppierung der Mitarbeiterin K. wegen eines Verstoßes gegen eine \nBestimmung in einem Tarifvertrag zu Recht gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert. \na) Am Verfahren sind neben dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat keine weiteren \nPersonen oder Stellen beteiligt. Dies gilt insbesondere für die betroffene Mitarbeiterin. Sie \nhat keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im \nvorliegenden Verfahren berührt sein könnte (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 28. Januar \n2009 - 4 ABR 92/07 -, juris Rn. 12). \nb) Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist zulässig. \nEr ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist ausreichend \nbezeichnet, zu welcher Maßnahme der Betriebsrat verpflichtet werden soll. Die \nArbeitnehmerin, um deren Eingruppierung es geht, ist namentlich benannt. Ebenso ist die \nstreitgegenständliche Entgeltgruppe bezeichnet. \nDie Arbeitgeberin besitzt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte \nZustimmung des Betriebsrats gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der \n\n8 \n \n \nBetriebsrat hat seine Zustimmung nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts form- und \nfristgerecht verweigert. Die Beteiligten haben hiergegen keine Rügen erhoben. \nc) Der Zustimmungsersetzungsantrag ist unbegründet. Die von der Arbeitgeberin \nbeabsichtige Eingruppierung der Mitarbeiterin K. in die Entgeltgruppe 1 TVöD entspricht \nnicht den tarifvertraglichen Vorgaben. \nDie Eingruppierung der Mitarbeiterin K. richtet sich jedenfalls aufgrund \narbeitsvertraglicher Inbezugnahme in § 2 ihres Arbeitsvertrags vom 11. Oktober 2019 (Bl. \n109 f. der Akte) nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) für den \nDienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K). \nNach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÖD-K ist die Mitarbeiterin in der Entgeltgruppe \neingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend \nauszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den \nTätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte \nArbeitsvorgänge \nanfallen, \ndie \nfür \nsich \ngenommen \ndie \nAnforderungen \neines \nTätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. \nJeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der \nAnforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (etwa BAG, Beschluss vom 20. Mai 2009 \n- 4 ABR 99/08 -, juris Rn. 29; Urteil vom 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 -, juris Rn. 34). \nDie Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 1 TVöD-K sind in der Anlage 1 Teil \nA Abschnitt I. Nr. 1 der Entgeltordnung geregelt. Dort heißt es, soweit hier von Bedeutung: \n1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) \nEntgeltgruppe 1 \nBeschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel \n- Essens- und Getränkeausgeber/innen \n- Garderobenpersonal \n- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und \nKüchenbereich \n- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, \nParks \n- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten \n- Servierer/innen \n- Hausarbeiter/innen \n- Hausgehilfe/Hausgehilfin \n- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) \n\n9 \n \n \nErgänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt \nwerden. \n2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) \nEntgeltgruppe 2 \nBeschäftigte mit einfachen Tätigkeiten \n(1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder \nAusbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine \nsehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Einarbeitung \ndient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die \nBeherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) \nBei der Tätigkeit der Mitarbeiterin K. als Stationshilfe handelt es sich nicht um eine \nTätigkeit i.S.d. Entgeltgruppe 1. Eine entsprechende Eingruppierung ergibt sich weder aus \neiner Übereinstimmung mit einem der tariflichen Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 \nnoch erbringt die Mitarbeiterin einfachste Tätigkeiten i.S.d. Oberbegriffes dieser \nEntgeltgruppe. \naa) Die der tariflichen Bewertung zugrunde zu legende Tätigkeit der Mitarbeiterin K. \nbesteht in der Erledigung der in der Stellenbeschreibung definierten Hilfstätigkeiten auf der \njeweiligen Station des Krankenhauses. Beide Beteiligte gehen zutreffend davon aus, dass \nsämtliche der dort beschriebenen Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. \nNach § 12 Abs. 2 TVöD-K ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der \nArbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die \nBeurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind \neine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene \nArbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete \nTätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht \nzusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein \nauseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch \ndie theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben \nverwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung \nzu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten \nzusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 \nder Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind \nsolche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer \nBeschäftigten \nbei \nder \ntariflichen \nBewertung \nzwecks \nVermeidung \ntarifwidriger \n„Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen \nzuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder \nArbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des \n\n10 \n \n \nArbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen \nTätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 AZR 309/20 -, juris \nRn. 17). \nNach diesen Grundsätzen dienen alle von der Mitarbeiterin K. auszuübenden \nTätigkeiten \nder \nbehandlungsfernen \nPatientenversorgung \neinschließlich \nder \nZimmeraufbereitung \nund \ndamit \ndem \nArbeitsergebnis \nder \nUnterstützung \ndes \nPflegepersonals im Klinikalltag zur Sicherstellung eines geregelten Arbeits- und \nBehandlungsablaufs auf den Stationen. \nbb) Die Tätigkeit als Stationshilfe in Krankenhäusern fällt unter keines der \nTätigkeitsbeispiele, die für die Entgeltgruppe 1 genannt werden. Weder beschränkt sich \ndie Tätigkeit als Stationshilfe - worauf schon das Arbeitsgericht hingewiesen hat - auf die \nEssens- und Getränkeausgabe, noch wird die Mitarbeiterin als „Hausarbeiterin“ oder \n„Hausgehilfin“ beschäftigt. Unter „Hausarbeit“ wird die Arbeit im Haushalt verstanden, \nwobei zu den Hausarbeiten im engeren Sinne neben dem Einkaufen und Waschen etwa \nauch das Putzen gezählt wird. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden mit dem \nBegriff der Hausarbeit verschiedenartige Tätigkeiten im Haushalt erfasst werden, die \nverrichtet werden, ohne dass ein fest umrissenes oder auf einen Aufgabenbereich \nbegrenztes Tätigkeitsfeld festgelegt ist, für das die betreffende Person eingestellt wurde \n(BAG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 -, juris Rn. 32 f.). Als Hausgehilfe \nwird im Allgemeinen eine Person beschrieben, die bei der Hausarbeit unterstützt und bei \nder Erledigung der Hausarbeiten mithilft. Für den Begriff prägend ist ein Helfen bei \nHausarbeiten. Die Tätigkeiten des Hausgehilfen besteht daher im Zuarbeiten zu dem \nTätigkeitskreis der Hausarbeiter. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin K. bezieht sich zum \neinen nicht auf einen Haushalt i.S.d. genannten Tätigkeitsbeispiele, sondern auf eine \nStation in einem Krankenhausbetrieb mit ständig wechselnder Belegung. Zudem ist die \nMitarbeiterin mit dem sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden, speziellen \nAufgabenzuschnitt eingestellt worden, so dass - anders als für „Hausarbeit“ typisch - ein \nfest umrissenes, auf einen Aufgabenbereich zugeschnittenes Tätigkeitsfeld besteht. \ncc) Die keinem tariflichen Tätigkeitsbeispiel zuordenbare Tätigkeit der Mitarbeiterin \nKreie erfüllt auch nicht das Merkmal der einfachsten Tätigkeiten i.S.d. tariflichen \nOberbegriffs der Entgeltgruppe 1. \nBei dem Begriff der „einfachsten Tätigkeiten“ der Entgeltgruppe 1 TVöD handelt es \nsich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Bestimmung hat von den Maßstäben \nder Beispielstatbestände der Entgeltgruppe aus zu erfolgen. Die Tarifvertragsparteien \ngeben mit Tätigkeitsbeispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen \nBegriffs vor. Die verschiedenen Beispiele zeigen auf, welchen Schwierigkeitsgrad die \n\n11 \n \n \nTarifvertragsparteien der von ihnen geregelten „einfachsten Tätigkeit“ i.S.d. Entgeltgruppe \n1 zuweisen (vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 4 AZR 315/08 -, juris Rn. 26; Beschluss \nvom 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 -, a.a.O. Rn. 47). \nBei der Prüfung, ob eine „einfachste Tätigkeit“ i.S.d. Entgeltgruppe 1 vorliegt, ist in \nAnbetracht des Umstands, dass die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, das \nTätigkeitsmerkmal durch allgemeine Tatbestandsmerkmale näher zu bestimmen, eine \nGesamtbetrachtung der ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeiterin erforderlich. Aus dem \nBegriff „einfachst“ und den genannten Beispielstätigkeiten ergeben sich Kriterien, die \njedenfalls regelmäßig eine „einfachste Tätigkeit“ kennzeichnen (vgl. BAG, Urteil vom 20. \nMai 2009 - 4 AZR 315/08 -, a.a.O. Rn. 27; Beschluss vom 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 \n-, a.a.O. Rn. 48). \nDem Wortsinn nach kann eine einfachste Tätigkeit nur als besonders einfache \nTätigkeit verstanden werden. Einfachste Tätigkeiten sollen noch einfacher sein als \neinfache Tätigkeiten. Es handelt sich ersichtlich um ein Stufenverhältnis. Es muss sich \ndemnach um Tätigkeiten handeln, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind (vgl. BAG, \nUrteil vom 20. Mai 2009 - 4 AZR 315/08 -, a.a.O. Rn. 28; Beschluss vom 28. Januar 2009 \n- 4 ABR 92/07 -, a.a.O. Rn. 49). \nDa schon einfache Tätigkeiten regelmäßig keine Vor- oder Ausbildung erfordern, gilt \ndies umso mehr für einfachste Tätigkeiten i.S.d. Entgeltgruppe 1 TVöD. Unter einfachsten \nTätigkeiten sind daher insbesondere un- und angelernte Tätigkeiten zu verstehen. Dabei \ndarf, in Abgrenzung zu den einfachen Tätigkeiten, keine eingehende fachliche Einarbeitung \nerforderlich sein. Es muss vielmehr eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die \nübernommenen Aufgaben für eine ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglich \nübertragenen Aufgabe ausreichend sein. Allerdings hat eine damit verbundene \nEinarbeitungszeit von einem, in besonders gelagerten Einzelfällen auch bis zu maximal \nzwei Tagen nicht zwingend zur Folge, dass nicht mehr von einer einfachsten Tätigkeit \nausgegangen werden kann. Selbst eine einfachste Tätigkeit bedarf zumindest einer kurzen \nAnlernphase im Sinne einer Einweisung und einer ebensolchen Einarbeitungszeit. Bei der \nEinarbeitungszeit ist allerdings zu unterscheiden, ob diese erforderlich ist, um allein ein \ngewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen - Erwerb von Routine bei \nfeststehenden Tätigkeitsabläufen - oder um die Arbeitsabläufe als solche zu beherrschen. \nIm letzteren Fall spricht der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit regelmäßig \ngegen eine Einordnung als einfachste Tätigkeit. Aus den vorgenannten Kriterien ergibt sich \nzugleich, dass es sich bei „einfachsten Tätigkeiten“ im Wesentlichen um gleichförmige und \ngleichartige - gleichsam „mechanisch“ durchzuführende - Tätigkeiten handeln muss, deren \nVerrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert. Nur dann kann eine \n\n12 \n \n \nkurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Deshalb handelt es sich \nzumeist auch um Tätigkeiten mit einer klaren Aufgabenzuweisung. Eine einfachste \nTätigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn sie ohne weiteres aufgrund von \nEinzelanweisungen durchgeführt werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem \nBeschäftigten im Rahmen der Aufgaben ein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutender \nEntscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen wurde. Auch kann der Umstand \nvon Bedeutung sein, dass es im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit \nregelmäßig einer Abstimmung mit anderen Personen wie Beschäftigten oder Kunden \nbedarf. Dies kann bei der Gesamtbewertung ein Aspekt sein, der gegen eine gleichförmige \nund gleichartige Tätigkeit spricht, weshalb im Ergebnis keine einfachste Tätigkeit mehr \nvorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 4 AZR 315/08 -, juris Rn. 29; Beschluss vom \n28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 -, a.a.O. Rn. 50). \nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist die Tätigkeit der Mitarbeiterin \nKreie keine einfachste Tätigkeit i.S.d. Entgeltgruppe 1 TVöD. \nDas Gesamtbild des Tätigkeitsbereichs der Mitarbeiterin K. lässt unter \nBerücksichtigung des ständigen Kontakts zu Patientinnen und Patienten nicht den Schluss \nzu, dass es sich dabei um einen Aufgabenbereich handelt, der gleichförmig und gleichartig, \nohne nennenswerte eigene Überlegungen und damit „mechanisch“ erledigt werden kann. \nDie Mitarbeiterin K. hat bei Erledigung einer Vielzahl der ihr übertragenen Aufgaben - \nSpeisen- und Getränkeausgabe, Erledigung von Servicetätigkeiten, Aufnehmen von \nSpeisewünschen - unmittelbaren Kontakt zu Patientinnen und Patienten. Dieser Kontakt \nentsteht - anders als etwa bei Reinigungskräften - nicht lediglich bei Gelegenheit der \nauszuführenden Tätigkeiten. Die Kommunikation zwischen der Mitarbeiterin K. und \nPatientinnen und Patienten ist vielmehr Teil des einer Stationshilfe übertragenen \nAufgabenbereichs. Im Rahmen dieser Kommunikation hat die Stationshilfe die besonderen \nBedürfnisse erkrankter Menschen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere etwa bei der \nErbringung sog. „Komfortleistungen“, wie der Erledigung von Einkäufen. Zwar mag \nzutreffen, dass die Speisenversorgung der Patientinnen und Patienten durch einen \nVerteilungsplan vorgegeben ist, den die Stationshilfe lediglich umsetzt. Für die \nEinkaufswünsche der Patientinnen und Patienten gilt dies nicht. So ist nicht fernliegend, \ndass die Versorgungswünsche einzelner Patientinnen oder Patienten den medizinisch \nindizierten Vorgaben bzw. der jeweiligen Behandlungssituation zuwiderlaufen. Auch wenn \ndie Stationshilfe in einem solchen Fall keine eigenständige (medizinische) Entscheidung \nzu treffen hat, gebietet eine solche Situation jedenfalls eine Rücksprache zwischen der \nStationshilfe und dem pflegerischen bzw. medizinischen Personal. Weiter kommt hinzu, \ndass zum Ablauf eines Krankenhausbetriebs auch das Auftreten von Notfällen bzw. \nallgemein von Situationen gehört, die ein ärztliches oder pflegerisches Eingreifen \n\n13 \n \n \nerforderlich machen. Auch hierauf hat die Stationshilfe, die sich bei Verrichtung ihrer \nTätigkeit in regelmäßigem Patientenkontakt befindet, zu reagieren. Der Umgang mit \nerkrankten und sich in den verschiedensten Behandlungsstadien befindlichen Menschen \nverlangt von der Stationshilfe insgesamt einen jedenfalls nicht völlig unbedeutenden \nindividuellen Kommunikationszugang und reduziert sich nicht auf einen „mechanischen“, \nimmer gleichbleibend ablaufenden Vorgang. Dies wird nicht zuletzt auch am konkreten \nEinsatzort der Mitarbeiterin K. deutlich. Die Mitarbeiterin ist auf der Station 5C, einer \ngeriatrischen Station eingesetzt. Geriatrische Medizin versorgt Patientinnen und Patienten, \ndie meist deutlich älter als 65 Jahre sind und unter alterstypischen Erkrankungen, auch \nMehrfacherkrankungen leiden. Diese Patientengruppe weist einen hohen Grad an \nGebrechlichkeit und Multimorbidität auf. In der Regel besteht daher zusätzlich ein Bedarf \nan sozialer Unterstützung. Selbst die behandlungsfernen Aufgaben einer Stationshilfe \nerfordern im Umgang mit dieser Patientengruppe ein nicht völlig unerhebliches Maß an \nkommunikativer Fertigkeit. Die Mitarbeiterin K. erbringt ihre Arbeitsleistung dabei in \neinem Umfeld, welches bei lebensnaher Betrachtung - anders als unterstützende \nHaushaltstätigkeiten etwa in Privathaushalten oder vergleichbaren Einsatzorten - nicht von \ngleichbleibender Routine geprägt ist. Der Kontakt mit erkrankten, zum Teil besonders \nhilfebedürftigen Menschen bringt eine Verantwortung mit sich, die mehr abverlangt als eine \n„mechanisch“ und ohne nennenswerte eigene Überlegungen durchzuführende Tätigkeit. \nDies führt nach Auffassung der Kammer letztlich dazu, die der Mitarbeiterin K. \nübertragene Unterstützungstätigkeit nicht als gleichförmige bzw. gleichartige Tätigkeit und \ndamit nicht als einfachste Tätigkeit i.S.d. Entgeltgruppe 1 anzusehen. \nIII. \nDas Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. \nDie Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2021-06-03/2-tabv-2-21","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2021-06-03/2-tabv-2-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365358","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.669780+00:00"}}