{"status":"available","doknr":"OLD365357","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-31","aktenzeichen":"1 Sa 169/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Sa 169/21 \n6 Ca 6149/21 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n– Klägerin und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 31.05.2022 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts sowie \ndie ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-\nBremerhaven vom 05.10.2021 - 6 Ca 6149/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \nDie Revision wird zugelassen. \nVerkündet am 31.05.2022 \n \n \n \n \nJustizobersekretärin als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n2 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen dieses Urteil kann von der Klägerin \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als \nBevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür die Beklagte ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze, die in Papierform eingereicht \nwerden, in siebenfacher Ausfertigung - für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung \nmehr - bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. \n \n \n \n\n3 \n \n \nTATBESTAND: \n \nDie Parteien streiten über eine Gutschrift von Urlaubstagen für einen Zeitraum, in dem die \nKlägerin sich in angeordneter Quarantäne befunden hat. \nDie Klägerin ist bei der Beklagten als Facharbeiterin in der Endfertigung mit einem \nBruttomonatsgehalt i.H.v. 1.782,89 € brutto und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 \nStunden beschäftigt. Rechtsgrundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien ist \nder Arbeitsvertrag vom 19.06.2019 (Anlage K1, Bl. 10 ff. d. ArbG-Akte), wonach der \nKlägerin ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zusteht. \nNach dem Auszug aus dem myHR Mitarbeiterportal war für die Zeit vom 01.04.2021 bis \nzum 09.04.2021 für die Klägerin Urlaub eingetragen (Anlage K2, Bl. 20 d. ArbG-Akte). \nDa die Klägerin Kontakt zu einer Person mit einer COVlD-19-lnfektion hatte, musste sie \nsich aufgrund einer Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes für die Zeit vom \n26.03.2021 bis zum 09.04.2021 in Quarantäne (Absonderung gemäß § 30 IfSG) begeben \n(Anlage K3, Bl 21 d. ArbG-Akte). \nDie Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 20.05.2021 der Gewerkschaft IG \nMetall, deren Mitglied die Klägerin ist, außergerichtlich geltend gemacht (Anlage K4, Bl. 22 \nd. ArbG-Akte). \nDie Klägerin hat vorgetragen, sie habe infolge der Quarantäne-Anordnung ihren Urlaub \nnicht zur Erholung nutzen können. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr der Urlaub \nentsprechend § 9 BUrlG gutgeschrieben werden müsse. Eine Analogie sei angezeigt, weil \ndie angeordnete Quarantäne mit der Krankheit im Sinne von § 9 BUrlG vergleichbar sei. \nDie Klägerin hat sich insoweit insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs \nvom 30.11.1978 (Az.: III ZR 43/77) berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Union solle der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG \nverankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub es den Arbeitnehmerinnen und \nArbeitnehmern ermöglichen, sich von der Ausübung der ihnen nach dem Arbeitsvertrag \nobliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit \nzu verfügen. \n \nDie Klägerin hat beantragt: \nDie Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto der Klägerin 5 Tage Resturlaub \ngutzuschreiben. \nDie Beklagte hat beantragt, \n\n4 \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass § 9 BUrlG auf den vorliegenden Fall nicht \nentsprechend angewendet werden könne. Urlaub bedeute Freistellung von der Arbeit. Sinn \nund Zweck des Urlaubs sei die Erholung. Diese könne grundsätzlich auch dadurch erreicht \nwerden, dass die arbeitsfreie Zeit zu Hause verbracht werde. Die Möglichkeit, Fernreisen \noder sonstige Aktivitäten außerhalb der Wohnung entfalten zu können, sei nicht \nVoraussetzung für eine wirksame Urlaubsgewährung. Bei § 9 BUrlG handele es sich um \neine abschließende Sonderregelung, die nicht analogiefähig sei. Die Beklagte hat sich \ninsoweit insbesondere auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2020 (Az. \n9 AZR 612/19) berufen. \n \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Urteil vom 05.10.2021 – 6 Ca \n6149/21 – Bl. 101 ff. d. ArbG-Akte – die Klage abgewiesen. Sie sei zulässig, aber \nunbegründet. Der Klägerin sei von der Beklagten Urlaub für die Zeit vom 01.04. bis zum \n09.04.2021 gewährt worden, so dass der Anspruch vom Arbeitgeber erfüllt worden sei. Die \nKlägerin sei nicht erkrankt gewesen, so dass § 9 BUrlG keine Anwendung finden könne. \nEine analoge Anwendung dieser Norm für den Fall der Quarantäne komme nicht in \nBetracht. Denn bei § 9 BUrlG handele es sich um eine nicht analogiefähige \nAusnahmevorschrift. Das BAG habe in der Entscheidung vom 25.08.2020 festgestellt, dass \nder Arbeitgeber nur Freistellung und Urlaubsentgeltzahlung schulde, nicht aber einen \nUrlaubserfolg. Urlaubsstörende Ereignisse fielen daher grundsätzlich in den Risikobereich \ndes Arbeitnehmers. Eine planwidrige Regelungslücke oder vergleichbare Interessenlage \nsei nicht festzustellen. Zudem habe der Gesetzgeber mehrfach Gelegenheit gehabt, eine \nentsprechende Erweiterung des § 9 BUrlG zu kodifizieren. Dies sei jedoch nicht \ngeschehen. Zudem könne eine Erholung auch innerhalb der eigenen Wohnung realisiert \nwerden. Das BAG ordne nachträglich eintretende Reisebeschränkungen dem allgemeinen \nLebensrisiko des Arbeitnehmers zu. Jedenfalls sei ein über die Freistellungs- und \nUrlaubsentgeltszahlungspflicht hinausgehender Urlaubserfolg nicht geschuldet. Auch Art. \n7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta stünden \ndieser Sichtweise nicht entgegen. \n \nGegen dieses Urteil, das der Klägerin am 24.11.2021 zugestellt wurde (Bl. 116 d. ArbG-\nAkte), hat sie mit Schriftsatz vom 22.12.2021, der beim Landesarbeitsgericht am selben \nTage einging (Bl. 4 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.12.2021, \nder am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 28 d. A.), begründet. \n \n\n5 \n \n \nDie Klägerin hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Bei einer Quarantäne könne \nder Urlaub nicht mehr wirksam gewährt werden. Denn die Quarantäne sei einer Krankheit \nvergleichbar, so dass § 9 BUrlG daher analog angewendet werden müsse. Die Freistellung \ndes Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für den Urlaub werde bei angeordneter \nQuarantäne nachträglich unmöglich. Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidung \ndes BAG vom 15.06.1993 (9 AZR 65/90). Auch die BAG-Entscheidung vom 09.08.1994 (9 \nAZR 384/92) spreche für eine Analogiefähigkeit. Es dürfe nicht übersehen werden, dass \nbei einer Quarantäne stets sehr strenge räumliche Beschränkungen und ein intensives \nKontaktverbot bestünden. Von daher sei eine selbstbestimmte Gestaltung des \nErholungsurlaubes erheblich eingeschränkt. Auch die Gesetzesbegründung spreche für \ndiese Sichtweise (BT-Drucksache 14/2530). Der Gesetzgeber habe jedoch offenbar die \nbestehende Regelungslücke nicht aktiv füllen wollen. Jedenfalls müsse § 9 BUrlG analog \nangewendet werden, da ansonsten die Klägerin ihren Urlaubsanspruch ersatzlos verlieren \nwürde. Durch die Quarantäne sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin weggefallen, so dass \ndie Beklagte der Klägerin gar keinen Urlaub mehr gewähren könne. Auch in der \nEntscheidung des BGH vom 30.11.1978 (III ZR 43/77) werde festgestellt, dass in ähnlichen \nFällen eine selbstgewählte Gestaltung der Urlaubszeit nicht möglich sei. Auf Grund ihrer \nTätigkeit als Facharbeiterin in der Endfertigung könne die Klägerin auch nicht einer \nTätigkeit im Home-Office nachgehen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 05.10.2021 – Az. 6 Ca \n6149/21 – abzuändern und \ndie Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto der Klägerin 5 Tage Resturlaub \ngutzuschreiben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Urlaubsanspruch der Klägerin \nsei durch Erfüllung erloschen. § 9 BUrlG sei nicht analogiefähig. Dies ergebe sich auch \naus den vorgenannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie weiterer aktueller \nEntscheidungen der Landesarbeitsgerichte. Der Arbeitnehmer sei in Quarantäne \nkörperlich gerade nicht eingeschränkt wie ein Kranker. Die Nutzbarkeit des Urlaubs für den \nArbeitnehmer sei kein Kriterium für eine Nachgewährung des Urlaubs. Noch nicht einmal \n\n6 \n \n \neine Inhaftierung eines Arbeitnehmers führe zu einer Nachgewährungspflicht des Urlaubs \n(LAG Köln vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21). Eine Regelungslücke sei nicht erkennbar. Der \nArbeitnehmer trage grundsätzlich das Risiko, dass sich der Urlaubszweck nicht realisiere. \nEs dürfe auch nicht übersehen werden, dass z. B. beim Einsatz im Home-Office die \nLeistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht eingeschränkt sei. \n \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen \nüberreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \n \n \nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: \n \nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. \n \nI. \nDie Berufung ist gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist i.S.d. §§ 64 Abs. 6, 66 \nAbs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und \ndamit zulässig. \n \nII. \nDie Berufung ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegenüber der Beklagten \ndarauf hat, ihrem Urlaubskonto fünf Urlaubstage gutzuschreiben. Die Berufungskammer \nfolgt insoweit den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und \nstellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen gibt keinen \nAnlass zur Abänderung der Entscheidung. \n \n1. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist durch die Gewährung des Urlaubs für die Tage \nvom 01.04.2021 bis zum 09.04.2021 auch hinsichtlich der streitgegenständlichen fünf \nUrlaubstage erfüllt und damit gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. \n \n\n7 \n \n \na) Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums und der Zusage des Urlaubsentgelts hat \nder Arbeitgeber als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan. \nSämtliche danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen entsprechend \n§ 275 Abs. 1 BGB als Teil des persönlichen Lebensrisikos grundsätzlich in den \nRisikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Nur soweit der Gesetzgeber bzw. die \nTarifvertragsparteien besondere Regelungen zur Nichtanrechnung von Urlaub \ntreffen – wie in § 9 BUrlG – findet eine Umverteilung des Risikos zu Gunsten des \nArbeitnehmers statt (BAG vom 25.08.2020 – 9 AZR 612/19; BAG vom 09.08.1994 – \n9 AZR 384/92). \nb) Die Beklagte hat der Klägerin vorbehaltlos den von ihr beantragten Urlaub für die Zeit \nvom 01.04.2021 bis zum 09.04.2021 gewährt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \nist in der vorbehaltlosen Erteilung zugleich die konkludente Zusage der Zahlung des \nUrlaubsentgelts zu sehen. Über die Zahlung streiten die Parteien auch nicht. Damit \nist der Urlaubsanspruch der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen erloschen. \n \n2. Die Klägerin ist während des Urlaubszeitraums nicht selbst erkrankt, so dass eine \nunmittelbare Anwendung des § 9 BUrlG nicht in Betracht kommt. \n \nGemäß § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage einer \nArbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers während seines Urlaubs auf den Jahresurlaub \nnicht angerechnet. Treffen Arbeitsunfähigkeit und Urlaub zusammen, kann nur einer der \nbeiden Tatbestände zur Suspendierung der Arbeitspflicht führen. Der Gesetzgeber hat \nmit § 9 BUrlG insoweit der Arbeitsunfähigkeit den Vorrang gegeben (vgl. ErfK (-Gallner), \n22. Aufl., § 9 BUrlG Rn 1), so dass diese – aber nicht der Urlaub – zur Suspendierung \nder Arbeitspflicht führt und der Urlaubsanspruch nicht verbraucht ist. \n \nDa die Klägerin im Urlaubszeitraum unstreitig nicht arbeitsunfähig erkrankt war, liegen \ndie Voraussetzungen der Norm nicht vor. Die Klägerin hat auch keine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeholt. \n \n3. Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf den vorliegenden Sachverhalt kommt nicht \nin Betracht. \n \na) Zu einer den Wortsinn übersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf \nes einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, \ndass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese \nPlanwidrigkeit auf Grund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. \n\n8 \n \n \nAnderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke \naufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden \n(BAG vom 13.12.2006, 10 AZR 674/05). \nAnaloge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich \nungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von \nWertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die \ngesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG vom 21.02.2013, 2 AZR 433/12). \nRichterliche Rechtsfortbildung darf jedenfalls nicht dazu führen, dass ein Gericht \nseine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des \nGesetzgebers setzt. \nNach Art. 20 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes wird die Staatsgewalt vom Volke in \nWahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der \nvollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Aufgabe der \nRechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn \nund Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst \nzuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den \nanerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche \nRechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar \nerkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die \nKompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG vom \n11.07.2012, 1 BvR 3142/07; BAG vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13). \nAuch soweit die Klägerin auf die Gesetzesbegründung zum IfSG (BT-Drucks. \n14/2530) verwiesen hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn darin wurde \nlediglich auf die Gesetzesbegründung zum Bundesseuchengesetz (BT-Drucks. \nIII/1888) verwiesen, die zwar davon spricht, dass Ansteckungsverdächtige u.a. vom \nSchicksal in ähnlicher Weise betroffen seien wie Kranke. Doch hat dieser Vergleich \nnur zur Rechtfertigung einer Entschädigung für einen Verdienstausfall gedient. Mit \nder Gewährung von Urlaub ist das aber nicht vergleichbar (s. auch LAG Baden-\nWürttemberg vom 16.02.2022, 10 Sa 62/21) \nb) Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG scheidet aus, da es sowohl an einer \nplanwidrigen Lücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (s. auch: \nLAG Düsseldorf vom 15.10.2021, 7 Sa 857/21; LAG Köln vom 13.12.2021, 2 Sa \n488/21; LAG Bremen vom 10.02.2022, 2 Sa 137/21; LAG Schleswig-Holstein vom \n15.02.2022, 1 Sa 208/21; LAG Baden-Württemberg vom 16.02.2022, a.a.O.; a. A.: \nLAG Hamm vom 27.01.2022, 5 Sa 1030/21). \n\n9 \n \n \nDenn für den Fall der Anordnung einer Quarantäne bzw. Absonderung gemäß § 30 \nIfSG durch das zuständige Gesundheitsamt, die nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit \ndes Arbeitnehmers verbunden ist, fehlt es an einer Regelung, was mit bereits \nbewilligtem Urlaub zu geschehen hat. Das Infektionsschutzgesetz sieht für diesen \nFall ebenso wie das BUrlG keine Rechtsfolgen vor. \naa) Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben. \n \nEine solche liegt nicht stets dann vor, wenn ein Sachverhalt nicht geregelt ist. \nVielmehr ist erforderlich, dass für den mit dem Gesetz verfolgten Zweck eine \nRegelung erforderlich wäre, diese aber nicht getroffen wurde. Ein eventuelles \nrechtspolitisches Versäumnis des Gesetzgebers begründet indessen noch keine \nder Rechtsfortbildung zugängliche Regelungslücke. Maßgebend ist, ob das \nGesetz nach seiner eigenen Regelungsabsicht tatsächlich unvollständig ist oder \nob die in ihm getroffene Entscheidung nur rechtspolitisch kritisiert werden kann \n(BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 549/08). \n \nIn ständiger Rechtsprechung vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, \ndass eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf andere ähnlich gelagerte \nSachverhalte wegen des Ausnahmecharakters der Norm nicht in Betracht kommt \n(s. nur BAG vom 09.08.1994, a.a.O., zur analogen Anwendung bei einem \nBeschäftigungsverbot nach MuSchG; BAG vom 10.05.2005, 9 AZR 251/04, zur \nanalogen Anwendung auf Einsatzzeiten als THW-Helfer; BAG vom 25.08.2020, \na.a.O., \nzur \nanalogen \nAnwendung \nbei \nEinschränkungen \ndurch \nsozialversicherungsrechtliche Handlungsobliegenheiten nach vorangegangener \nfristloser Kündigung). Das Gericht ist also der Auffassung, dass die \nBestimmungen \nder \n§§ \n9, \n10 \nBUrlG \nnicht \nverallgemeinerungsfähige \nAusnahmevorschriften seien. Deren entsprechende Anwendung auf andere \nurlaubsstörende Ereignisse oder Sachverhalte, aus denen sich eine Beseitigung \nder Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, kommt danach grundsätzlich nicht in \nBetracht (BAG vom 25.08.2020, a.a.O.). \n \nDem lässt sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht die \nEntscheidung des BAG vom 15.06.1993 (9 AZR 65/90) entgegenhalten, da diese \neine \nandere \nFallgestaltung \nbetrifft \n– \nnämlich \nkonkurrierende \nFreistellungsansprüche aus dem ArbeitnehmerweiterbildungsG NRW und einer \nbetrieblichen \nFreischichtregelung \n- \nund \nauch \nzeitlich \ndurch \ndie \nFolgerechtsprechung des BAG überholt ist. \n \nEs ist auch erkennbar, dass der Gesetzgeber die vorgenannten Entscheidungen \ndes Bundesarbeitsgerichts zur Kenntnis genommen hat. Denn nach der \n\n10 \n \n \nEntscheidung vom 09.08.1994 hat er mit der Einfügung von § 24 S. 2 MuSchG \nreagiert, um sicherzustellen, dass der Anspruch auf Urlaub, den eine \nArbeitnehmerin gewährt bekommen hat, dann nicht erlischt, wenn er wegen eines \nmutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht genommen werden kann. \nHätte \nder \nGesetzgeber \nauch \nfür \nden \nFall \neiner \nQuarantäne \nnach \nInfektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie das \nErlöschen des Urlaubsanspruchs verhindern wollen, hätte es nahegelegen, \nEntsprechendes im Infektionsschutzgesetz zu regeln (LAG Bremen vom \n10.02.2022, a.a.O.). Schon von daher ist nicht von einer unbeabsichtigten \ngesetzlichen Lücke auszugehen. \n \nHinzukommt, dass die Begriffe „Krankheitsverdächtige“, „Ausscheider“ und \n„Ansteckungsverdächtige“ als gesetzliche Kategorien seit langem bekannt sind. \nSie wurden bereits im Bundesseuchengesetz aufgeführt und sind unverändert ins \nInfektionsschutzgesetz übernommen worden. \n \nSoweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1978 \n(Az. III ZR 43/77) berufen hat, steht dem die ständige Rechtsprechung des BAG \nentgegen. \nZum einen sind sämtliche vorgenannten Entscheidungen des BAG alle zeitlich \ndeutlich nach der Entscheidung des BGH von 1978 ergangen. Dabei fällt auf, dass \ndie Entscheidung vom 25.08.2020 bereits während der Corona-Pandemie \nverkündet worden ist. Gerade dort lässt das BAG an einer mangelnden \nAnalogiefähigkeit des § 9 BUrlG keinen Zweifel. Schon deshalb konnte der \nGesetzgeber nicht davon ausgehen, dass eine Entscheidung des BGH aus dem \nJahre 1978 noch der eindeutigen Rechtslage entsprach. \n \nZum zweiten hat der BGH in dem o.g. Urteil dem dortigen Kläger gar keine \nNachgewährung des Urlaubs zugesprochen, sondern vielmehr den Fall zur \nweiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Schon von \ndaher kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber gerade \ndiese Entscheidung vor Augen stand, als er den Fall der angeordneten \nQuarantäne während des Urlaubs nicht geregelt hat. Zwar hat der BGH in der \nvorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass zu einer echten Erholung „eine \nSphäre \nder \nSelbstbestimmung, \nder \npersönlichen \nFreiheit \nund \ndes \nLebensgenusses“ gehöre, doch lässt sich angesichts der vorgenannten \nRechtsprechung des BAG gerade nicht feststellen, dass das Nichterreichen \ndieses Erholungszwecks zu erneuter Urlaubsentstehung führt. Vielmehr fallen \nnach der zutreffenden Auffassung des BAG nachträgliche urlaubsstörende \nEreignisse grundsätzlich in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Entscheidend für \n\n11 \n \n \nden Urlaub ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer die Gewissheit hat, während eines \nbestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden und sich deshalb \nnicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bereithalten muss (BAG vom 25.08.2020, \na.a.O.). Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass sich der Urlaubszweck nach der \nUrlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht realisiert. \nbb) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin liegt auch keine vergleichbare \nInteressenlage zwischen Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne vor. \n \nEine analoge Anwendung setzt voraus, dass der geregelte und der ungeregelte \nFall ähnlich sind und beide in Folge dieser Ähnlichkeit in den für die gesetzliche \nBewertung maßgebenden Hinsichten gleich zu bewerten sind (LAG Düsseldorf \nvom 15.10.2021, a.a.O.). Daran fehlt es. \n \nZum einen setzt die nach § 9 BUrlG maßgebliche Arbeitsunfähigkeit voraus, dass \nder Arbeitnehmer aufgrund Krankheit nicht in der Lage ist, die vertraglich \ngeschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist angesichts der wachsenden \nMöglichkeiten zur Arbeit im Home-Office bei häuslicher Quarantäne jedenfalls \nnicht generell der Fall (s. auch LAG Bremen vom 10.02.2022, a.a.O.; LAG Köln \nvom \n13.12.2021, \na.a.O.). \nEine \ntypische \nVergleichbarkeit \nzwischen \nArbeitsunfähigkeit und Quarantäneanordnung besteht daher auch in Bezug auf \nden Wegfall der Möglichkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung \nnicht. Wenn der Gesetzgeber in § 9 BUrlG von der typisierenden Annahme \nausgegangen ist, dass eine Erholung von der zu leistenden Arbeit nicht erfolgen \nkann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund Krankheit gar nicht in der Lage wäre, \ndiese zu erbringen, lässt sich dies eben nicht typisierend auf den Fall einer \nQuarantäneanordnung übertragen. \n \nDie Klägerin kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, dass sie als Facharbeiterin \nin der Endfertigung gar nicht im Home-Office arbeiten könne, da es bei einer \nAnalogie stets auf die typische Vergleichbarkeit von Arbeitsunfähigkeit und \nQuarantäne ankommt und nicht auf die im Einzelfall vorliegenden Bedingungen \n(vgl. BAG vom 09.08.1994, 9 AZR 384/92). \n \nAußerdem ist darauf hinzuweisen, dass es Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie \ner seinen Urlaub zu verbringen hat, gesetzlich nicht gibt. § 8 BUrlG verbietet \nlediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Der \nUrlaubszweck selbst ist die Erholung. Die Art und Weise bleibt jedoch dem \nArbeitnehmer überlassen. Er kann den gesamten Urlaub zu Hause verbringen, so \ndass eine Absonderung durch Quarantäne tatsächlich nicht die Verwirklichung \ndes Urlaubszwecks beeinträchtigt. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass es bei \n\n12 \n \n \neiner Analogie gerade auf die typische Vergleichbarkeit und nicht auf den im \nEinzelfall festzustellenden Grad der Beeinträchtigung ankommt (BAG vom \n09.08.1994, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein vom 15.02.2022, a.a.O.). Jedenfalls \nkann die analoge Anwendung von § 9 BUrlG nicht davon abhängen, wie ein \nArbeitnehmer im konkreten Fall vorhatte, seinen Urlaub zu verbringen. \n \nDie äußeren Umstände der Quarantäne mögen den Arbeitnehmer im Einzelfall \ndaran hindern, den Urlaub wie gewünscht zu verbringen. Er ist jedoch nicht \ntypischerweise in Erholung und Erneuerung der Arbeitsfähigkeit gehindert (LAG \nDüsseldorf vom 15.10.2021, a.a.O.). Denn auch während der Quarantäne kann \nsich der Arbeitnehmer von der Arbeit erholen. Zwar schränkt diese seine Freiheit \nein und der Urlaub kann deshalb einen geringeren Erholungswert haben. \nIndessen wird der Arbeitnehmer jedoch nicht typischerweise daran gehindert, die \nkörperliche Arbeitsfähigkeit während des Urlaubs wieder aufzufrischen. \n \n4. Europarechtliche Fragestellungen wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf. Der \neuroparechtlich gewährte Mindesturlaub der Klägerin wird durch die vorstehende \nEntscheidung nicht betroffen. Denn der Klägerin stehen nach dem Arbeitsvertrag vom \n19.06.2019 30 Arbeitstage Urlaub zu, so dass der gesetzliche Mindesturlaub der \nKlägerin unberührt bleibt. Diese hat auch nicht behauptet, dass die hier in Rede \nstehenden fünf Urlaubstage den Mindesturlaub von 24 Werktagen betreffen. \nNach allem war die Berufung zurückzuweisen. \n \n \n \n \n \nIII. \n \n1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \n \n\n13 \n \n \n \n \n2. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG \nzugelassen worden. Denn die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf die \nFälle der Absonderung bzw. Quarantäne bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-05-31/1-sa-169-21","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":24},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-05-31/1-sa-169-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365357","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.639704+00:00"}}