{"status":"available","doknr":"OLD365356","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-15","aktenzeichen":"1 Ta 22/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 22/22 \n1 Ca 1182/20 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n15. Juli 2022 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 24.04.2022 – 1 Ca \n1182/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n \n \n \n\n2 \n \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage vom 09.09.2020 gegen die \nKündigung seiner Arbeitgeberin vom 01.09.2020 zum 15.10.2020. Gleichzeitig beantragte \ner Prozesskostenhilfe und erklärte, dass die entsprechende Erklärung nachgereicht \nwerden solle. \n \nAm 24.02.2022 kam es vor dem Arbeitsgericht zu einem Abfindungsvergleich der Parteien, \nwonach das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.2022 endete und er eine Abfindung \nin Höhe von 1.300,00 brutto erhielt sowie einen Anspruch auf ein Zeugnis. Ausweislich des \nProtokolls wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, PKH-Unterlagen binnen drei Wochen \neinzureichen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten mit einer Abweisung \ndes PKH-Antrages zu rechnen sei. \n \nAm 11.03.2022 ging eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Klägers ohne Datum ein, verbunden mit einigen Unterlagen. \n \nMit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 14.03.2022 verlangte dieses die Einreichung \nweiterer Unterlagen bzw. Nachweise und setzte insoweit eine Frist zur Erledigung bis zum \n20.04.2022. \n \nMit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.04.2022 – 1 Ca 1182/20 – wurde der PKH-\nAntrag des Klägers zurückgewiesen, da er die angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht \nerteilt habe. Dieser Beschluss ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am \n26.04.2022 zu. \n \nMit sofortiger Beschwerde des Klägers vom 27.05.2022, am selben Tage bei Gericht \neingegangen, \nerhob \ndieser \nsofortige \nBeschwerde \ngegen \nden \nPKH-\nZurückweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Inhaltlich griff er diesen nicht an, verwies \naber darauf, dass er nunmehr mit der sofortigen Beschwerde die erforderlichen Unterlagen \neinreiche. Dabei handelte es sich um dieselben Unterlagen, die er bereits mit Schriftsatz \nvom 11.03.2022 bei Gericht eingereicht hatte. \n \nMit Beschluss vom 19.06.2022 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab \nund verwies darauf, dass nach wie vor von Klägerseite die mit Schreiben des Gerichts vom \n14.03.2022 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. \n \nDaraufhin wurde die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt, das \nrechtliches Gehör gewährt hat. Weitere Stellungnahmen sind indessen nicht eingegangen. \n \n \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.05.2022 ist zulässig. \n\n3 \n \n \n \nSie ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthaft. \n \nDie sofortige Beschwerde ist auch formgerecht i.S.d. § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt \nworden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, weil die sofortige Beschwerde innerhalb \nder in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Verkündung \nder angefochtenen Entscheidung, nämlich am 27.05.2022, bei Gericht eingegangen ist. \n \n2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. \n \na) Gem. § 114 ZPO i.V.m. § 11a ArbGG erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil \noder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. \n \nGrundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nmit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum \nAbschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Erst \ndann, wenn dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die vorgenannte \nErklärung sowie die entsprechenden Belege beigefügt worden sind, kann \nProzesskostenhilfe bewilligt bzw. ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BAG vom \n31.07.2017, 9 AZB 32/17; BAG vom 05.12.2012, 3 AZB 40/12). Bei Unvollständigkeit \nvon Angaben soll das Gericht regelmäßig auf eine Ergänzung hinwirken (§ 118 Abs. \n2 ZPO). \n \nAusnahmsweise kann über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag \nmit unvollständigen Angaben und fehlenden Belegen bzw. Unterlagen noch nach \nAbschluss der Instanz bzw. des Verfahrens positiv entschieden werden, wenn das \nGericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege bzw. Unterlagen gesetzt \nhat (BAG vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03). \n \nUnvollständige und widersprüchliche Angaben gehen zu Lasten des Antragstellers \n(s. nur Zöller (-Schultzky), ZPO, 33. Aufl., § 118 Rn 20). Hat der Antragsteller \ninnerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht \noder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. Da die Frist aber keine Notfrist ist, \nmuss vor der Entscheidung nachgeholtes Vorbringen bzw. müssen nachgereichte \nBelege noch berücksichtigt werden (Zöller (-Schultzky), a.a.O., § 118 Rn 27). \n \nb) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass vorliegend eine \nBewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt. \n \nDenn weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 24.02.2022 \nnoch zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdekammer hat der \nVerfahrensbevollmächtigte des Klägers die vom Arbeitsgericht gem. Schreiben vom \n14.03.2022 geforderten Unterlagen bzw. Nachweise eingereicht. \n\n4 \n \n \nZwar hat der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vorgelegt und teilweise Unterlagen beigefügt, jedoch nach wie vor nicht \ndie vom Arbeitsgericht mit Schreiben vom 14.03.2022 geforderten Nachweise. \nVielmehr hat er nur diejenigen Unterlagen erneut übermittelt, die bereits am \n11.03.2022 beim Arbeitsgericht eingereicht worden sind. Dies reicht nicht aus. \nRechtliche Einwände gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2022 hat \nder Kläger nicht dargetan. \n \nIm Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren obliegt es der Partei entsprechend der \n§§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 ZPO mitzuwirken und nach Kräften zur Sachaufklärung \nbeizutragen. \nHierzu \ngehört \ninsbesondere, \ndass \nsie \nalle \nfür \ndas \nProzesskostenhilfebegehren \nerheblichen \nTatsachen \nvorträgt \nund \ndie \nentsprechenden Belege beifügt bzw. den gerichtlichen Aufforderungen alsbald \nnachkommt. Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt. \n \nNach allem war die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen. \n \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n \nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die hierfür gem. §§ 78 S. 2, \n72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-07-15/1-ta-22-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-07-15/1-ta-22-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365356","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.618510+00:00"}}