{"status":"available","doknr":"OLD365355","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-20","aktenzeichen":"1 Ta 37/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 37/22 \n9 Ca 9065/20 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n20. Oktober 2022 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nArbeitsgerichts vom 12.07.2022 – 9 Ca 9065/20 – zur Aufhebung der \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe \nwird \nkostenpflichtig \nzurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n\n2 \n \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des \nRechtspflegers des Arbeitsgerichts, mit der ihm die durch das Arbeitsgericht bewilligte \nProzesskostenhilfe mangels ausreichender Mitwirkung entzogen worden ist. \nDie Parteien haben vor dem Arbeitsgericht ein Kündigungsschutzverfahren geführt, in dem \nes des Weiteren auch um Urlaubsabgeltung, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und \nZeugniserteilung ging. Das Verfahren wurde mit einem gerichtlichen Vergleichsbeschluss \ngem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 24.04.2020 beendet, wonach das Arbeitsverhältnis auf Grund \nordentlicher Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.05.2020 endete \nund dem Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von € 5.500,00 \nbrutto gezahlt wurde. Auch über die weiteren Streitpunkte erzielten die Parteien eine \nEinigung. \nMit \nBeschluss \nvom \n30.04.2020 \ngewährte \ndas \nArbeitsgericht \ndem \nKläger \nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihm seinen Prozessbevollmächtigten \nbei. \nMit Schreiben des Rechtspflegers vom 23.05.2022 gem. § 120a ZPO wurde der Kläger \nzwecks Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich \ngeändert haben, um Ausfüllung des beigefügten Formulars und die Einreichung der \nnotwendigen Belege gebeten. Hierzu wurde eine Frist gesetzt bis zum 30.06.2022. \nDaraufhin antwortete der Kläger nicht. \nMit \nBeschluss \nvom 12.07.2022 \nhob \nder \nRechtspfleger \ndie Bewilligung \nder \nProzesskostenhilfe auf und verpflichtete den Kläger zur Nachzahlung der im Wege der \nPKH verauslagten € 1.322,62 gem. §§ 120a, 124 ZPO. Zur Begründung wurde ausgeführt, \ndass der Kläger der Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, nicht \nnachgekommen sei, so dass davon auszugehen sei, dass er nunmehr in der Lage sei, die \nKosten zurückzuerstatten. Der Beschluss ging dem Verfahrensbevollmächtigten des \nKlägers am 14.07.2022 zu. \nMit Schreiben vom 05.08.2022 „widersprach“ der Kläger dem Beschluss des \nArbeitsgerichts vom 12.07.2022. Als Anlage reichte er eine neue Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Darin gab er an, dass er ledig und zwei \nminderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Als vorhandenes Kraftfahrzeug \nverwies er auf einen BMW 5er, Baujahr 2012 mit einer Kilometerleistung von 230.000, \ndessen Verkaufswert er mit 10.000,00 € bezifferte. \nAm 10.08.2022 hielt der Rechtspfleger telefonische Rücksprache mit dem Kläger und bat \num weitere Begründung der Beschwerde vom 05.08.2022. Mit Schreiben vom 10.08.2022 \n\n3 \n \n \nwandte sich der Rechtspfleger erneut an den Kläger und bat darum, im Einzelnen genannte \nNachweise bis spätestens zum 31.08.2022 bei Gericht einzureichen. Dem kam der Kläger \nnicht nach. \nMit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.09.2022 wurde der sofortigen Beschwerde des \nKlägers gegen den Beschluss vom 12.07.2022 nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde \nauf die Nichteinreichung der geforderten Nachweise durch den Kläger verwiesen und \ndarauf, dass sich aus seiner Erklärung vom 05.08.2022 ergebe, dass er über einen PKW \nverfüge, dessen Verkaufswert er selbst mit 10.000,00 € angegeben habe. Sein \nSchonvermögen betrage aber unter Berücksichtigung der zwei minderjährigen Kinder \nlediglich 6.000,00 €. \nMit Schreiben vom 15.09.2022 gewährte das Landesarbeitsgericht dem Kläger rechtliches \nGehör. Eine Stellungnahme von Seiten des Klägers erfolgte nicht. \n \nII. \n \nDie gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit \nzulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen \nfür die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht liegen \nvor. Der Kläger hat die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nin der Erklärung vom 05.08.2022 trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den \nRechtspfleger nicht glaubhaft gemacht. \nRechtsgrundlage für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch das \nArbeitsgericht ist § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die \nBewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei z. B. aus grober \nNachlässigkeit eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder nur ungenügend \nabgegeben \nhat. \nDie \nNorm \nsanktioniert \ndie \nunzureichende \nMitwirkung \nim \nÜberprüfungsverfahren nach § 120a ZPO (Zöller (-Schultzky), ZPO, 33. Aufl., § 124 Rn. \n14). Gibt der Antragsteller nach Aufforderung durch das Gericht keine oder nur eine \nungenügende Erklärung ab, ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 \nZiff. 2 ZPO die Rechtsfolge. Voraussetzung ist allerdings, dass mit der Aufforderung durch \ndas Gericht eine Frist zur Erklärung gesetzt worden ist, die verstrichen ist (Zöller (-\nSchultzky), ZPO, aaO.) und diese dem beigeordneten Rechtsanwalt zugestellt wurde. \nDie Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn mit Schreiben des Arbeitsgerichts \nvom 23.05.2020 wurde der Kläger wegen eventueller wesentlicher Änderungen seiner \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 120a ZPO aufgefordert, das \nnotwendige PKH-Formular auszufüllen und Belege einzureichen unter Fristsetzung bis \n\n4 \n \n \nzum 30.06.2022. Darauf antwortete der Kläger nicht. Sodann hat das Arbeitsgericht mit \nBeschluss vom 12.07.2022 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. \nZwar reichte der Kläger mit seinem als sofortige Beschwerde auszulegenden \n„Widerspruch“ mit Schreiben vom 05.08.2022 eine neue Erklärung über die persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse ein, fügte dieser aber keine Belege bei. Nachdem der \nKläger am 10.08.2022 durch den Rechtspfleger telefonisch um eine weitere Begründung \nder Beschwerde gebeten wurde und er mit Schreiben vom 10.08.2022 aufgefordert wurde, \nweitere konkret benannte Belege als Nachweise seiner Bedürftigkeit einzureichen, erfolgte \nseitens des Klägers keine Reaktion. Diese Aufforderung des Gerichts erfolgte gleichfalls \nunter Fristsetzung bis zum 31.08.2022. Damit ist eine ungenügende Abgabe der Erklärung \ndurch den Kläger festzustellen. \nDie Ausführungen des Rechtspflegers im Beschluss vom 12.07.2022 greift der Kläger nicht \nkonkret an. Sie sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. \nDas Verhalten des Klägers ist auch als grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 \nZiff. 2 ZPO anzusehen. Darunter ist eine besondere Sorglosigkeit zu verstehen. Der \nMaßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Auch wenn \ndie schlichte Verletzung von Mitteilungspflichten noch keine grobe Nachlässigkeit indiziert, \nist eine solche vorliegend anzunehmen, da der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2022 unter \nkonkreter Fristsetzung und erneut mit Schreiben vom 10.08.2022 aufgefordert worden ist, \nim Einzelnen benannte Belege einzureichen. Diesen konkreten Aufforderungen unter \nFristsetzung ist er ohne Begründung nicht nachgekommen. Auch hat er seine Beschwerde \nvom 05.08.2022 nicht mit einer Begründung versehen und hat auch auf die Anhörung durch \ndas Landesarbeitsgericht nicht reagiert. Von daher ergibt die Abwägung, dass von einer \ngroben Nachlässigkeit des Klägers auszugehen ist. \nNach allem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. \n1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. \nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 \nS. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. \nGegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-10-20/1-ta-37-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-10-20/1-ta-37-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365355","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.599431+00:00"}}