{"status":"available","doknr":"OLD365353","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-08","aktenzeichen":"2 Sa 47/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n2 Sa 47/22 \n11 Ca 11310/20 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \n \n \ng e g e n \n \n \n \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \n \n \n \n1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-\nBremerhaven vom 15. Februar 2022 - 11 Ca 11310/20 - wird zurückgewiesen. \n2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n3. Die Revision wird zugelassen. \n \n \n\n2 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen dieses Urteil kann von der Beklagten \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als \nBevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür den Kläger ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze, die in Papierform eingereicht \nwerden, in siebenfacher Ausfertigung - für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung \nmehr - bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. \n \n \n\n3 \n \n \nT A T B E S T A N D : \nDie Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. \nDie Beklagte betreibt im Hafen in Bremerhaven ein Autoterminal und beschäftigt mehr \nals zehn Arbeitnehmer. Der am 25. Januar 1980 geborene Kläger ist seit dem 15. Januar \n2011 bei der Beklagten als Hafenfacharbeiter (Operator) tätig. Er ist Ersatzmitglied des bei \nder Beklagten bestehenden Betriebsrats. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt \nbeträgt EUR 4.302,79. \nDie Parteien führten mehrere gerichtliche Rechtsstreitigkeiten um die Beendigung des \nArbeitsverhältnisses aufgrund von Kündigungen sowie eines Antrags gemäß § 103 BetrVG. \nAm 30. Oktober 2019 fand durch den Zoll und die Polizei aufgrund eines \nDurchsuchungsbeschlusses vom 24. Oktober 2019 (Bl. 123 ff. d.A. des Arbeitsgerichts) \neine Durchsuchung der vom Kläger genutzten Büroräume, insbesondere der von ihm \ngenutzten Spinde oder ähnlichen Aufbewahrungsvorrichtungen in den Räumen der \nBeklagten statt. Gemäß dem Durchsuchungsbeschluss ist der Kläger verdächtig, \nBetäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt zu haben oder versucht \neingeführt zu haben. Konkret ist der Kläger danach verdächtig, aufgrund eines \ngemeinsamen Tatplans mit anderen Beschuldigten gemeinschaftlich am 29. August 2018 \nin Bremerhaven zwei Taschen mit ca. 55 kg Kokain über ein Containerschiff in das \nBundesgebiet eingebracht zu haben (Fall 1). Ferner ist der Kläger danach verdächtig, \naufgrund eines gemeinsamen Tatplans am 19. August 2019 ca. 38 kg Kokain in einem \nContainer in das Bundesgebiet eingebracht zu haben (Fall 2). Zudem ist der Kläger danach \nverdächtig, am 21. Oktober 2019 versucht zu haben, über ein Containerschiff ca. 60 kg \nKokain in das Bundesgebiet einzubringen (Fall 3). Ebenfalls am 30. Oktober 2019 kam der \nKläger aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremerhaven vom 21. Oktober 2019 in \nUntersuchungshaft. \nAm 9. Januar 2020 wurde der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen. Grundlage \nfür die Entlassung aus der Untersuchungshaft ist der Beschluss des Landgerichts Bremen \nvom 08. Januar 2020. Das Landgericht hielt einen dringenden Tatverdacht nicht für \ngegeben. Ebenfalls am 09. Januar 2020 schrieb der Kläger per E-Mail an die Beklagte und \nfragte, wann und wo er arbeiten solle und zur Arbeit erscheinen soll. Dem Kläger wurde \nein „Hausverbot, mit Ausnahme der Räume des Betriebsrates“ erteilt, worüber der \nProzessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20. Januar 2020 informiert wurde. \nMit Schreiben vom 21. Januar 2020 bot der Rechtsanwalt des Klägers der Beklagten die \nArbeitskraft des Klägers erneut an und übersandte in der Anlage den Beschluss des \nLandgerichts Bremen vom 08. Januar 2020 (Bl. 127 ff. d.A. des Arbeitsgerichts). \n\n4 \n \n \nDer Prozessbevollmächtigte der Beklagten erhielt am 06. Februar 2020 Einsicht in die \nErmittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bremen - Zweigstelle Bremerhaven - zum Az. 903 \nJs 63229/18. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten fertigte hierüber einen \nAktenauszug, den die Beklagte am Folgetag erhielt. Die Beklagte sprach u.a. mit Schreiben \nvom 04. und 18. Februar 2020 Kündigungen aus, durch die nach gerichtlicher \nEntscheidung erster (Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 21. Juli 2020 - 11 \nCa 11043/20 -) und zweiter Instanz (LAG Bremen, Urteil vom 3. März 2021 - 3 Sa 112/20 \n-) das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde der \nBeklagten wurde verworfen (BAG, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 2 AZN 266/21 -). Die \nBeklagte wurde rechtskräftig verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nKündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Hafenfacharbeiter \n(Operator) weiterzubeschäftigen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die \nBeklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung auf, den Kläger weiterzubeschäftigen. \nZur Abwendung der Zwangsvollstreckung forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben \nvom 29. September 2020 auf, seine Tätigkeit bei der Beklagten am 05. Oktober 2020 zur \nErfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruches wiederaufzunehmen. Daraufhin wurde der \nKläger ab dem 05. Oktober 2020 bei der Beklagten tätig. Am 12. und 21. Oktober 2020 \nnahm er an Sitzungen des Betriebsrats teil. \nDie Staatsanwaltschaft erhob am 01. Oktober 2020 Anklage. Die Beklagte, die den \nKläger der Taten verdächtigt, derentwegen er angeklagt wird, sah in diesem Umstand ein \nihren Verdacht verstärkendes Indiz und beabsichtigte, erneut die Kündigung des \nArbeitsverhältnisses zu erklären. Sie lud den Kläger zu einer Anhörung am 09. Oktober \n2020 ein. Mit Schreiben vom 08. Oktober 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers mit, der Kläger werde den Termin zur Anhörung nicht wahrnehmen, er \nbeabsichtige jedoch, sich schriftlich zu äußern, und bat um Verlängerung der Frist. \nInnerhalb der daraufhin verlängerten Frist äußerte sich der Kläger nicht. Die Beklagte hörte \nmit Schreiben vom 19. Oktober 2020 (Bl. 161 ff. d.A. des Arbeitsgerichts) den Betriebsrat \nzu ihrer Absicht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Im Anhörungsschreiben heißt \nes u.a.: \n[…] \nDie Anklageerhebung stellt für uns ein verstärkendes Indiz für die \nBegehung der genannten Straftaten durch Herrn S. dar. Ohne \nKenntnis des Inhaltes der Anklage bedeutet die Anklageerhebung \ndennoch die Bejahung des hinreichenden Tatverdachtes gegen Herrn \nS. durch die Staatsanwaltschaft Bremen. Danach schätzt die \nStaatsanwaltschaft Bremen die Verurteilung Herrn S. als \nwahrscheinlicher ein, als die Nicht-Verurteilung. Die Erhebung der \nöffentlichen Anklage kann vom Kündigungsberechtigten zum Anlass für \neine erneute außerordentliche Kündigung genommen werden (BAG Urt. \nv. 27.01.2011 - 2 AZR 825/09, Rn. 19; BAGE 137, 54; BAG Urt. v. \n\n5 \n \n \n22.11.2012 - 2 AZR 732/11; ArbG Bremen- Bremerhaven, Urt. v. \n21.07.2020 - 11 Ca 11043/20, zu I. 2. a) der Gründe). Durch die \nAnklageerhebung gegen Herrn S. sehen wir uns daher als berechtigt \nan, erneut eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Dies gilt \numso mehr, als die beiden ursprünglichen Kündigungen vom \nArbeitsgericht Bremen-Bremerhaven - 11 Ca 11043/20 - allein wegen \nformeller Bedenken für unwirksam erachtet wurden, eine materielle \nÜberprüfung der Kündigungsgründe also nicht erfolgte und deshalb keine \nWiederholungskündigung beabsichtigt ist. \n[…] \nIn seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 (Bl. 175 f. d.A. des \nArbeitsgerichts) erhob der Betriebsrat Bedenken. Der Betriebsrat führte hierzu u.a. aus: \n[…] \nIn Ihrer Anhörung vom 19.10.2020 teilen Sie mit, dass der Staatsanwalt \nB. per Mail vom 07.10.2020 dem Prozessbevollmächtigten der \nBLG mitteilt habe, dass unter dein 01. 10.2020 die öffentliche Anklage \ngegen Herrn S. zum Landgericht Bremen erhoben wurde. Diese Mail \nwar Ihrer Anhörung jedoch nicht beigefügt. Auch haben Sie keine Kopie \nder Anklageerhebung oder anderweitige Nachweise über konkrete \nInhalte der Anklageerhebung in Ihrer Anhörung vorgelegt, sondern \nvielmehr mitgeteilt, dass Ihnen die Anklage selbst nicht vorliegt, Ihr \nAnhörungsschreiben enthält darüber hinaus keine weiteren bzw. neuen \nErkenntnisse, \nmit \ndenen \nSie \nIhren \nVerdacht, \ndass \nHerr \nS. \narbeitsvertragliche Pflichtverstöße begangen haben soll, begründen. \nVielmehr sind Ihre Ausführungen eine Zusammenfassung der Inhalte \nIhrer bisherigen Anhörungsschreiben. Unseres Erachtens wäre es \nnotwendig, zunächst den Inhalt der Anklageschrift zu kennen, da erst \ndann geprüft werden kann, ob der Verdacht von arbeitsvertraglichen \nPflichtverstößen durch Herrn S. in Betracht kommt. \n[…] \nMit Schreiben vom 22. Oktober 2020 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung, \nhilfsweise die ordentliche Kündigung zum Ablauf des 31. Januar 2021. Am 22. Oktober \n2020 stellte sie dem Kläger die Kündigung durch zwei Mitarbeiter um 13:10 Uhr persönlich \nan seinem Wohnort in Bremerhaven zu. \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, der Kündigung fehle ein wichtiger Grund \nebenso wie eine soziale Rechtfertigung. Er bestreitet, Rauschgift in Schiffscontainern \nverstecken lassen zu haben, damit er diese nach dem Einlaufen der Containerschiffe im \nFreihafen habe entnehmen bzw. von Mittätern habe entnehmen lassen können. Er habe \nsich daher für die behaupteten Taten auch keine Kenntnisse über die Örtlichkeiten, \nBetriebsabläufe oder seine tatsächlichen Zutrittsrechte bei der Beklagten zunutze gemacht. \nEbenso habe er keine Kontakte auf der Arbeit bemüht, um entsprechende Taten zu planen \noder selbst zu begehen. Es gebe keine Verdachtsmomente, die einen dringenden \nTatverdacht gegen den Kläger zu begründen könnten. Auf welche tatsächlichen \n\n6 \n \n \nHandlungen oder objektiven Umstände die Beklagte ihren vermeintlichen Verdacht gegen \nden Kläger stütze, sei unklar. Es würden schon keine Lebenssachverhalte geschildert. \nNach der den früheren Kündigungsschutzanträgen entsprechenden Entscheidung des \nLandesarbeitsgerichts habe die Beklagte bis zu der hier streitgegenständlichen Kündigung \nauch keine neuen Erkenntnisse erlangt und dargestellt. \nAus dem Beschluss des Landgerichts Bremen vom 08. Januar 2020 ergebe sich, dass \nkein dringender Tatverdacht gegen den Kläger mehr bestehe. Es lägen keine neuen \nErkenntnisse vor, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Im Übrigen \ntrage die Beklagte nicht substantiiert vor, welche neuen Tatsachen und Verdachtskriterien \nsie für die Kündigung vom 22. Oktober 2020 heranziehe. Unrichtig sei, dass der Zeuge \nH. den Kläger anhand eines Lichtbildes identifiziert habe. Der Kläger sei durch den \nZeugen H. gerade nicht identifiziert worden. Die Identifizierung des Zeugen betreffe \nvielmehr die Beschuldigten N. H. und N. H. . Entsprechendes gelte für die \nAussage des Zeugen A. K. . Bei dieser Aussage handele es sich auch nicht um neue \nErkenntnisse, da diese bereits Gegenstand des Durchsuchungsbeschlusses gewesen sei. \nDas Landgericht Bremen habe in seinem Beschluss überzeugend und zutreffend die \nUnglaubwürdigkeit des Zeugen A. K. dargestellt, wozu der Kläger weitergehende \nAusführungen macht. Der Beklagten gelinge auch keine nachvollziehbare Begründung, \nwarum die Zeugen abweichend von der Entscheidung des Landgerichts Bremen \nglaubwürdig seien. Soweit sich die Beklagte auf sogenannte Dealaufzeichnungen berufe, \nfehle es an einer eindeutigen Zuordnung zum Kläger. Auch das vorgefundene Bargeld \nbegründe keinen dringenden Verdacht einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem \nArbeitsverhältnis des Klägers stehe. Gleiches gelte für den vom Kläger genutzten Pkw. Die \nAnklageerhebung für sich sei eine reine Entscheidung bzw. Maßnahme der \nStaatsanwaltschaft, der als solcher kein dringender Tatverdacht entnommen werden könne. \nIm Übrigen sei die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. \nDie Kündigung sei unwirksam, weil der Betriebsrat ihr nicht gemäß § 103 BetrVG \nzugestimmt habe. Die Zustimmung sei erforderlich, weil er zur Zeit der Kündigung \nnachgerücktes, aktives Mitglied des Betriebsrats gewesen sei. Er sei für den noch am 22. \nOktober 2020 verhinderten, da urlaubsabwesenden Herrn B. der Reihenfolge nach \nordnungsgemäß nachgerückt. Die Vertretung habe nicht mit dem Ablauf der \nBetriebsratssitzung am 21. Oktober 2020 geendet. Der Kläger habe auch am 22. Oktober \n2020 Betriebsratsarbeit durch Nachbereitung der Sitzung vom Vortag geleistet, indem er \ndie Betriebsratssitzung des Vortages nachgearbeitet und sich gedanklich mit dem Thema \nLeiharbeit beschäftigt habe. Der Betriebsrat sei auch nicht ordnungsgemäß angehört \nworden, denn die Anhörung sei unvollständig; entlastende Umstände seien verschwiegen \nworden. Der Betriebsrat erfahre nicht, wer der „Elko“-Zeuge sei. Es sei allerdings \n\n7 \n \n \nentscheidend, dass der Betriebsrat erfahre, dass es sich hierbei um den Zeugen A. K. \nhandele. Die Beklagte verschweige die für den Kläger entlastende Information, dass ein \nwesentlicher Belastungszeuge nach Einschätzung der Strafkammer nicht glaubhaft sei. \nDer Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, \n1. festzustellen, dass das das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die \naußerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. \nOktober 2020 nicht aufgelöst wird; \n2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die \nhilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der der Beklagten vom 22. \nOktober 2020 nicht aufgelöst werden wird; \n3. […] \n4. […] \n5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes \nZwischenzeugnis zu erteilen; \nsowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens: \n6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu \nerteilen. \nDie Beklagte hat - für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen \nDie Beklagte hat gemeint, dass die Kündigung wegen des dringenden Verdachts \ngerechtfertigt sei, dass der Kläger mehrfach in den Örtlichkeiten und durch Ausnutzung \nseines Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten an der vollendeten bzw. versuchten \nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach Deutschland beteiligt \ngewesen sei. Konkret stehe der Kläger in Verdacht, insgesamt ca. 153 kg Kokain nach \nDeutschland eingeführt zu haben. Für die Ermittlungsbehörden bestehe gegen den Kläger \nein \ndringender \nTatverdacht, \nwozu \ndie \nBeklagte \nauf \nder \nGrundlage \nder \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse weitere Ausführungen gemacht hat. Etwas \nanderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger aufgrund des Beschlusses \ndes Landgerichts Bremen vom 08. Januar 2020 aus der Untersuchungshaft entlassen \nworden sei. Die dem Beschluss zu entnehmenden Fakten erhärteten vielmehr den \ndringenden Verdacht der Beklagten, dass der Kläger zumindest an der Vorbereitung zur \n\n8 \n \n \nzweiten Tat persönlich beteiligt gewesen sei. Die Zeugen A. K. , dessen Aussagen \nsehr deutlich auf die Person des Klägers hinwiesen, und H. seien nicht \nunglaubwürdig. Der Zeuge A. K. habe überzeugend bekundet, an insgesamt vier \nTreffen der Mitbeschuldigten teilgenommen zu haben, bei denen der Kläger auch \nanwesend gewesen sei. Der Kläger sei dabei als derjenige aufgetreten, der später das \nGeld an die Mittäter habe verteilen sollen; er sei aktiv in die Planung eingebunden gewesen, \nindem er angewiesen habe, welches Fahrzeug auf dem Weg zum Container benutzt und \nwelches Werkzeug zum Öffnen des Containers benötigt werde. \nEin Zeuge habe den Kläger anhand einer Lichtbildvorlage identifiziert. Ausweislich der \nAussage des Zeugen H. seien am Schmuggel die Personen „N. \" und „N. \" \nbeteiligt gewesen. Dabei könne der Name „N. \" eine andere Schreibweise für den \nVornamen des Klägers gewesen sein. Der Bruder des Klägers heiße mit Vornamen \n„N. “. Diese Tatsache habe bei der Beklagten den Verdacht verstärkt, dass der Kläger \ngenerell in den Rauschgifthandel verwickelt sei, und zwar unabhängig von den \nstreitgegenständlichen Taten. Aus dem Beschluss des Landgerichts ergebe sich für die \nBeklagte auch ein dringender Verdacht, dass der Kläger an der Vorbereitung zur zweiten \nTat beteiligt gewesen sei. Allein die Tatsache, dass der Zeuge H. ebenfalls \ntatbeteiligt gewesen sei, spreche für die Beklagte nicht gegen die Glaubwürdigkeit dieses \nZeugen. Auch der Zeuge A. K. habe den Kläger in seiner Aussage belastet. Diese \nhabe die Aussage des Zeugen H. inhaltlich bestätigt. Bei einem Treffen am 15. \nAugust 2019 hätten nach der Zeugenaussage die Einzelheiten der Tatbegehung \nbesprochen werden sollen. Unter anderem habe ein Drahtzieher, nämlich ein \nBetriebsratsmitglied der Beklagten, dabei anwesend sein sollen. Das Betriebsratsmitglied \nsoll albanischer Herkunft gewesen sein und einen mattschwarzen BMW X5 oder X 6 fahren. \nEin weiterer Drahtzieher sei der Bruder des Klägers, genannt „Onkel“, gewesen. Diese \nAussagen des Zeugen A. K. wiesen deutlich auf den Kläger hin. Nach Begehung der \nzweiten Tat habe der Zeuge A. K. am 05. September 2019 den Kläger darauf \nangesprochen, dass er für seine Tatbeteiligung bisher nicht bezahlt worden sei. Der Kläger \nhabe zugesichert, sich darum zu kümmern. Die Aussage des Zeugen A. K. sei für \ndie Beklagte glaubhaft. Der Zeuge sei glaubwürdig. Soweit das Landgericht meine, die \nAussage dieses Zeugen sei widersprüchlich, sei dies für die Beklagte nicht aufklärbar. \nWeiter sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen vier \nEncrochat Handys bei dem Beschuldigten gefunden worden seien, unter anderem zwei \nbeim Bruder des Klägers. Mit diesem habe der Kläger in engem Kontakt gestanden und \nmit diesem mehrfach konspirativ telefoniert. Die Gesamtschau dieser Erkenntnisse \nbegründe für die Beklagte den dringenden Verdacht einer Tatbeteiligung des Klägers am \nRauschgifteinfuhrschmuggel. Erstmals mit Einsicht in die Ermittlungsakten am 03. Februar \n\n9 \n \n \n2020 durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei die Beklagte in der Lage \ngewesen, sich ein vollständiges Bild von den Ermittlungsergebnissen zu machen. \nGegenüber dem Durchsuchungsbeschluss vom 24. Oktober 2019 und dem Beschluss des \nLandgerichts Bremen vom 8. Januar 2020 hätten sich aus der Einsicht der \nErmittlungsakten neue entscheidungserhebliche Informationen für die Beklagte ergeben. \nDies gelte zum einen im Hinblick auf eine Zeugenbefragung der Polizei Hannover am 27. \nMärz 2019. Daraus hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass der Bruder des Klägers an \neinem Mord eines albanisch stämmigen Mannes in Hannover beteiligt gewesen sei. Aus \ndieser Polizeivernehmung ergebe sich weiter, dass der Bruder des Mordverdächtigen in \neinem Bremischen Hafen arbeite und dafür Sorge trage, dass Container vor Zollkontrollen \nbereinigt würden. Der Kläger stehe in engem Kontakt zu seinem Bruder. Dies mache für \ndie Beklagte eine gemeinsame Tatbegehung der beiden plausibel. Zudem sei bei einer \nHausdurchsuchung im Haus des Klägers eine sogenannte Dealaufzeichnung mit Datum \n27. November 2018 sowie Bargeld in erheblichem Umfang gefunden worden. Auch die Art \nder Gesprächsführung des Klägers bei den mitgeschnittenen Telefongesprächen spreche \ndafür, dass es sich hierbei um Verabredungen zum Rauschgiftschmuggel gehandelt habe. \nSoweit das Landgericht in seinem Beschluss vom 08. Januar 2020 die Zeugen H. \nund A. K. für unglaubwürdig gehalten habe, sei dies für die Beklagte nicht \nnachvollziehbar. Die Ausführungen hierzu seien oberflächlich. Allein eine mögliche \nTatbeteiligung dieser Zeugen mache diese nicht unglaubwürdig. Hinsichtlich des Zeugen \nA. K. könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich Widersprüche in seiner \nAussage auf Verständnisschwierigkeiten zurückführen ließen, da es sich bei dem Zeugen \nnicht um einen deutschen Muttersprachlicher handele. Der dringende Tatverdacht sei \ndurch Erhebung der Anklage verstärkt worden. Da die Gerichte für Arbeitssachen (auch) \nbei \nder \nVerdachtskündigung \nverpflichtet \nseien, \nden \nSachverhalt \nim \nKündigungsschutzprozess im Rahmen des Parteivorbringens selbst aufzuklären und zu \nbewerten, müsse sich das Arbeitsgericht grundsätzlich einen persönlichen Eindruck von \neinem Zeugen verschaffen, wenn es auf dessen Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit \nankommen könnte. \nDie zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist sei eingehalten worden. Erst mit E-Mail \nvom 07. Oktober 2020 (Anl. B 4) habe der ermittelnde Staatsanwalt dem Prozessvertreter \nder Beklagten mitgeteilt, dass am 01. Oktober 2020 gegen den Kläger aufgrund der in \nRede stehenden Taten Anklage erhoben worden sei. Dies habe der Prozessvertreter der \nPersonalleiterin am 08. Oktober 2020 mitgeteilt. \nDie Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß und weder irreführend noch \nunvollständig. Habe der Betriebsrat selbst Kenntnis von dem Beschluss des Landgerichts \nBremen vom 08. Januar 2020 gehabt, so habe es der Unterrichtung durch die Beklagte \n\n10 \n \n \ninsoweit nicht bedurft. Es habe auch nicht einer ebenso detaillierten Darlegung wie im \nKündigungsschutzprozess bedurft. Der Sonderkündigungsschutz gemäß § 103 BetrVG \ngelte für den Kläger nicht. Er sei nicht ordnungsgemäß und unter Einhaltung der \nReihenfolge nachgerückt. Ein Verhinderungsfall eines Betriebsratsmitglieds habe nicht \nvorgelegen. Dem Kläger sei nur aus Gefälligkeit die Teilnahme an der Betriebsratssitzung \nermöglicht worden. Jedenfalls sei der Kläger selbst i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG \naufgrund des bestehenden Hausverbots vom 9. Oktober 2020 verhindert gewesen und \nhabe deshalb nicht nachrücken können. Seine Verhinderung ergebe sich auch daraus, \ndass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die fristlose Kündigung des Klägers betrieben habe. \nAus der Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung folge nichts \nanderes, weil der Kläger Ersatzmitglied gewesen sei, das dem Schutz des § 103 BetrVG \nnicht unterfalle und weil mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 die Vollstreckung der \nWeiterbeschäftigungsverpflichtung vorläufig eingestellt worden sei. Der Kläger habe am 22. \nOktober 2020 keine Betriebsratsarbeit geleistet. \nMit Urteil vom 15. Februar 2022 - 11 Ca 11310/20 - hat das Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der \nBeklagten vom 20. Oktober 2020 nicht aufgelöst worden ist. Weiter hat es die Beklagte zur \nErteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verurteilt. Es fehle an objektiven \nTatsachen, die Grundlage starker Verdachtsmomente bieten und einen dringenden \nVerdacht, d.h. die hohe Wahrscheinlichkeit begründen würden, dass der Kläger die ihm \nvorgeworfenen Verfehlungen begangen habe. Dabei schließe sich die erkennende \nKammer des Arbeitsgerichts zum einen den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts \nBremen in seinem Urteil vom 03. März 2021 an, wonach es an einem zur Kündigung \nberechtigenden dringenden Verdacht fehle. Zum anderen habe die Beklagte keine neuen \nTatsachen vorgetragen, die nunmehr einen dringenden Verdacht begründen würden. \nEines persönlichen Eindrucks der Kammer von dem Zeugen A. K. oder dem Zeugen \nH. habe es nicht bedurft. Die für die Würdigung maßgeblichen Umstände seien \nsowohl in den Strafakten als auch in der Akte des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts \nfestgehalten. Der Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit insbesondere des Zeugen A. K. \nsei Gegenstand ausführlicher Erörterung sowohl in dem Beschluss des Landgerichts \nBremen vom 08. Januar 2020 als auch des Urteils des Landesarbeitsgerichts Bremen vom \n03. März 2021 gewesen. Auf dieser Grundlage sei auch der erkennenden Kammer die \nBeurteilung möglich, dass die den Kläger belastenden Zeugenaussagen nicht hinreichend \nseien. um einen dringenden Verdacht zu begründen. Weitere Tatsachen, die nicht bereits \nGegenstand \ndes \nErmittlungs- \nsowie \ndes \nVerfahrens \nvor \ndem \nArbeits- \nund \nLandesarbeitsgericht gewesen seien, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Allein der \n\n11 \n \n \nUmstand der Anklageerhebung rechtfertige nicht die Annahme, es bestehe ein zur \nKündigung berechtigender dringender Verdacht. \nGegen dieses ihr am 14. April 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05. Mai 2022 \nBerufung eingelegt und diese mit einem am 01. Juni 2022 eingegangenen Schriftsatz \nbegründet. \nDie Beklagte meint, dass das Arbeitsgericht seine Entscheidung nicht allein damit \nhabe begründen dürfen, dass nach Aktenlage die den Kläger belastenden \nZeugenaussagen nicht hinreichen, um einen dringenden Verdacht zu begründen und es \neines persönlichen Eindrucks der Kammer von dem Zeugen A. K. oder dem Zeugen \nH. nicht bedürfe. Zum einen habe das Arbeitsgericht eine Würdigung des Inhalts \nder Strafakten ausweislich seiner Entscheidungsgründe gar nicht vorgenommen. Zum \nanderen stelle sich die Sachverhaltsaufklärung des Arbeitsgerichts und dessen Würdigung \nder Aufklärungsbedürftigkeit als die Wiederholung einer Wiederholung dar: Das \nArbeitsgericht folge lediglich den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts im früheren \nBerufungsurteil, welches wiederum den Würdigungen des Landgerichts in dessen \nHaftprüfungsbeschluss gefolgt sei. Eigene Erwägungen habe das Arbeitsgericht nicht \nangestellt. Insbesondere habe sich das Arbeitsgericht nicht mit dem substantiierten Vortrag \nder Beklagten im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Tatzeugen auseinandergesetzt. Dies \nstelle \neinen \nVerstoß \ngegen \ndie \nrichterlichen \nAufklärungsobliegenheiten \nbei \nVerdachtskündigungen dar. \nDie Beklagte habe im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Dringlichkeit des \nTatverdachts gegen den Kläger und insbesondere zur Glaubwürdigkeit der hierzu \nbenannten Zeugen auch neue Kriterien vorgetragen, und zwar mit Schriftsätzen vom 14. \nJuni 2022 und 12. Januar 2022. Insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2022 \nhabe sich die Beklagte sehr detailliert mit den Bewertungen der Aussagen des Zeugen A. \nK. durch das Landesarbeitsgericht Bremen im Berufungsurteil vom 03.03.2021 \nauseinandergesetzt und dortige Feststellungen widerlegt. Die Beklagte habe substantiiert \nund im Einzelnen dargelegt, dass das Landesarbeitsgericht Bremen irrtümlich von falschen \nTatsachen bei der Bewertung des Tatgeschehens und der Glaubwürdigkeit des Zeugen A. \nK. ausgegangen sei. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie angefochtene Entscheidung abzuändern und die \nKlage insgesamt abzuweisen. \n\n12 \n \n \nDer Kläger beantragt, \n \n \n \n \n \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Kläger ist der Auffassung, dass der Kündigungssachverhalt bereits Gegenstand \neiner Haftbeschwerde vor dem Landgericht Bremen (Az: 3 (65) Qs 451/19) sowie des \nvorangegangenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht \ngewesen sei. Der kündigungsrelevante Sachverhalt sei dabei in allen Verfahren gänzlich \ndeckungsgleich geblieben. Der einzige Unterschied sei, dass zwischenzeitlich Anklage \nerhoben wurde. Diese reine Ermittlungsmaßnahme selbst sei allerdings kein objektiver \nAnknüpfungspunkt für einen dringenden Tatverdacht. Das Arbeitsgericht habe sich \nhinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der seitens der Beklagten genannten Zeugen daher \nkeinen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von \nihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \nI. \nDie nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist innerhalb der Fristen des \n§ 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Berufungsschrift und \nBerufungsbegründung genügen den Formerfordernissen der §§ 519, 520 Abs. 2 und 3 \nZPO i.V.m. § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Berufung ist daher zulässig. \nII. \nDie Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, \ndass sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 22. \nOktober 2020 rechtsunwirksam sind und der Kläger Anspruch auf Erteilung eines \nZwischenzeugnisses hat. \nDie Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung folgt bereits daraus, dass es \nsich um eine unzulässige Wiederholungskündigung handelt. \n\n13 \n \n \nEine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der \nArbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und \ndie in dem über diese Kündigung geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft \nworden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der \nfrüheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Eine \nPräklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung jedoch nur bei \nidentischem Kündigungssachverhalt. Hat sich der Sachverhalt wesentlich geändert, darf \nder Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen. Ein anderer Kündigungssachverhalt liegt nur \nvor, wenn sich die tatsächlichen Umstände, aus denen der Arbeitgeber den \nKündigungsgrund ableitet, wesentlich verändert haben. Die Präklusionswirkung tritt dann \nnicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen, z.B. wegen der nicht \nordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung für unwirksam erklärt worden ist \n(vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). \nDanach handelt es sich bei der Kündigung vom 22. Oktober 2020 um eine unzulässige \nWiederholungskündigung. Die Beklagte stützt sie auf denselben Sachverhalt, den sie \nschon zur Begründung der Kündigung vom 18. Februar 2020 vorgebracht hat. In dem über \ndiese Kündigung geführten Prozess ist der Sachverhalt mit dem Ergebnis materiell geprüft \nworden, dass er die Kündigung nicht trägt. \nSowohl im Rahmen der Betriebsratsanhörung zur hier streitgegenständlichen \nKündigung als auch im Kündigungsschutzverfahren hat sich die Beklagte auf die \nErgebnisse polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen berufen, von denen sie \nnach Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft am 06. Februar 2020 \nKenntnis erlangt hat. Der sich aus den Ermittlungsakten ergebende Sachverhalt war \nbereits Gegenstand des Verfahrens über die Kündigungen vom 04. und 18. Februar 2020. \nDas Landesarbeitsgericht hat im Verfahren 3 Sa 112/20 die Strafakte beigezogen und zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In seinem Urteil vom 03. März 2021 \nhat sich das Landesarbeitsgericht im Einzelnen mit den in den Ermittlungsakten \nfestgehaltenen \nZeugenaussagen \nund \nweiteren \nErmittlungsergebnissen \nauseinandergesetzt. Es ist dem Urteil vom 03. März 2021 nicht zu entnehmen, dass sich \ndie materielle Prüfung des Kündigungssachverhalts nur auf einen Teil der Ermittlungsakten \nbeschränkt hätte. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Ermittlungsakten ist das \nLandesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der dringende Verdacht einer \nBeteiligung des Klägers an den ihm vorgeworfenen Taten nicht dargelegt ist. \nDie Beklagte stellt zur Begründung der vorliegenden Kündigung keine wesentlich \nveränderten tatsächlichen Umstände dar. Sie beruft sich weiter auf die sich aus den \nErmittlungsakten ergebenden Vorgänge. Im Ergebnis setzt sie sich argumentativ mit der \n\n14 \n \n \nfür fehlerhaft gehaltenen Begründung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 3 Sa 112/20 \nauseinander um damit zu erreichen, die Ermittlungsergebnisse erneut würdigen und \ninterpretieren zu lassen. Soweit die Beklagte etwa die Auffassung vertritt, die Zeugen A. \nK. und H. im vorliegenden Verfahren seien zu vernehmen gewesen, waren \nderen Aussagen im Ermittlungsverfahren bereits Gegenstand des vorangegangenen \nKündigungsschutzverfahrens. Das Landesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung \nausdrücklich mit diesen Aussagen und insbesondere der Glaubwürdigkeit des Zeugen A. \nK. auseinandergesetzt. \nDer Umstand der Anklageerhebung am 01. Oktober 2020 führt nicht zur Annahme \neines \ngeänderten \nKündigungssachverhalts. \nHierbei \nist \ninsbesondere \nauch \nzu \nberücksichtigen, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Betriebsratsanhörung und bei \nAusspruch der streitgegenständlichen Kündigung der Inhalt der Anklageschrift nicht \nbekannt war. Die Anklageerhebung stellte daher nur den Anlass für den erneuten \nKündigungsentschluss der Beklagten dar. Die Kenntniserlangung weiterer Tatsachen, die \nneue Verdachtsmomente gegen den Kläger begründen könnten, war damit nicht \nverbunden. \nSoweit das Bundesarbeitsgericht etwa mit Urteil vom 27. Januar 2011 (- 2 AZR \n825/09 -, juris Rn. 17 ff.) die Erhebung der öffentlichen Klage als ein den Verdacht der \nTatbegehung verstärkenden Umstand angesehen hat, bei dessen Eintritt der Arbeitgeber \neinen sachlichen Grund hat, das Kündigungsverfahren (erneut) einzuleiten, ist der dieser \nEntscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit der vorliegenden Konstellation nicht \nvergleichbar. Zum einen hat das Bundesarbeitsgericht die den Verdacht intensivierende \nWirkung der Anklageerhebung zur Begründung der Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 \nBGB herangezogen. Zum anderen hatte das Landesarbeitsgericht in dem der \nEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt im Verfahren \nüber die der letztlich streitgegenständlichen Kündigung vorangegangenen, früheren \nKündigung keine inhaltliche Prüfung der Dringlichkeit des Verdachts der Tatbegehung \nvorgenommen, sondern die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB angenommen. \nEine inhaltliche Würdigung der Verdachtsmomente hatte daher noch nicht stattgefunden. \nDavon unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation wesentlich. Die sich \naus den Ermittlungsakten ergebenden Umstände, die die Beklagte zur Begründung des \ndringenden Tatverdachts gegen den Kläger heranzieht, waren bereits Gegenstand \nmaterieller Prüfung in einem Kündigungsschutzverfahren. Für sich genommen kann die \nAnklageerhebung als solche keinen dringenden Verdacht im kündigungsrechtlichen Sinne \nbegründen (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 -, a.a.O.). Die \nAnklageerhebung stellt vorliegend daher lediglich den formalen Anlass für den weiteren \n\n15 \n \n \nKündigungsentschluss dar, ohne dass damit inhaltlich die Darstellung eines geänderten \nKündigungssachverhalts verbunden wäre. \nAuch hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses erweist sich \ndie Berufung als unbegründet. Das Berufungsgericht folgt insoweit der zutreffenden \nBegründung des Arbeitsgerichts. Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wird \ngemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \nDie Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG bezieht sich auf die Frage, \nob die Erhebung der öffentlichen Klage als solche die Annahme einer unzulässigen \nWiederholungskündigung auch dann ausschließt, wenn der übrige Kündigungssachverhalt \nbereits \nGegenstand \nmaterieller \nPrüfung \nin \neinem \nvorangegangenen \nKündigungsschutzverfahren gewesen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-11-08/2-sa-47-22","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-11-08/2-sa-47-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365353","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.549676+00:00"}}