{"status":"available","doknr":"OLD365352","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-30","aktenzeichen":"1 Ta 39/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 39/22 \n4 Ca 4198/19 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Klägerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n30. November 2022 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.09.2022 wird der \nBeschluss \ndes \nArbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven \nvom \n16.08.2022 – 4 Ca 4198/19 – aufgehoben. Es verbleibt bei der durch \nBeschluss \ndes \nArbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven \nvom \n13.06.2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n \n\n2 \n \n \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin nahm mit Klage vom 15.05.2019 die Beklagte wegen Zahlungsansprüchen \nund einem Arbeitszeugnis in Anspruch. Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht \nBremen-Bremerhaven im Gütetermin am 12.06.2019 mit einem Vergleich, wonach die \nKlägerin noch € 900,00 brutto von der Beklagten erhielt sowie ein Arbeitszeugnis. \nDas Arbeitsgericht gewährte der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom \n13.06.2019 ohne Ratenzahlung. \nMit Schreiben des Arbeitsgerichts gem. § 120a ZPO vom 08.07.2022 wurde der Klägerin \nzur Überprüfung, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich \ngeändert haben, ein PKH-Formular übersandt sowie um Beifügung der notwendigen \nBelege gebeten. Hierzu wurde eine Frist gesetzt bis zum 19.08.2022. Mit Eingangsstempel \ndes Arbeitsgerichts vom 15.08.2022 übersandte die Klägerin dem Arbeitsgericht eine \nausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und fügte \nBelege bei. \nMit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.08.2022 änderte der Rechtspfleger den \nProzesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.06.2019 ab und setzte auf Grund \nder derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eine monatliche Ratenzahlung in \nHöhe von 102,00 € fest. Der Beschluss wurde am 22.08.2022 zugestellt. \nMit Schreiben vom 12.09.2022, bei Gericht eingegangen am 13.09.2022, legte die Klägerin \n„Widerspruch“ gegen den Abänderungsbeschluss ein. Der Rechtspfleger reagierte darauf \nmit Nichtabhilfebeschluss vom 13.09.2022 und legte die Angelegenheit dem \nLandesarbeitsgericht vor. \nDas Landesarbeitsgericht gewährte der Klägerin rechtliches Gehör mit Schreiben vom \n20.09.2022 und verlängerte die Stellungnahmefrist bis zum 18.10.2022. Die \nVerfahrensbevollmächtigte der Klägerin reichte innerhalb der Frist eine Stellungnahme ein. \nNach erneuter Anforderung durch das Landesarbeitsgericht mit Schreiben vom 24.10.2022 \nund 01.11.2022 reichte die Klägerin eine erneute PKH-Erklärung nebst Belegen am \n14.11.2022 ein. \n \n \n\n3 \n \n \nII. \nDie gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 46 Abs. 2 , § 78 S. 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3, §§ \n567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der „Widerspruch“ \nder Klägerin vom 12.09.2022, bei Gericht am 13.09.2022 eingegangen, war als sofortige \nBeschwerde auszulegen. Die Anordnung einer Ratenzahlung durch den Rechtspfleger in \nHöhe von € 102,00 war nicht gerechtfertigt. Sie kann zum nunmehr für die Beurteilung der \nBedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. \n1. Die Klägerin ist auch weiterhin nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der \nProzessführung zu leisten. \na) Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für \ndie Beurteilung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (BGH \nvom 10.01.2006, VI ZB 26/05; Hessisches LAG vom 24.07.2020, 18 Ta 220/20; LAG \nHamm vom 12.02.2019, 14 Ta 358/18; LAG Hamm vom 14.02.2018, 14 Ta 58/18). \nBis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte \nBelege sind grundsätzlich zu berücksichtigen, insoweit sind die Grundsätze für das \nBewilligungsverfahren im Nachprüfungsverfahren entsprechend anwendbar. \nDabei schließt § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, der im Nachprüfungsverfahren gem. § 120a \nAbs. 4 S. 2 ZPO Anwendung findet, die Berücksichtigung neuen Vorbringens im \nBeschwerdeverfahren gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht aus (LAG Hamm vom \n12.02.2019, a.a.O.; LAG Hamm vom 05.05.2020, 5 Ta 59/20). Denn wie im \nBewilligungsverfahren ist § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO im Nachprüfungsverfahren keine \nAusschlussfrist, die als speziellere gesetzliche Vorschrift den allgemeinen \nRegelungen des § 571 ZPO vorgeht. Auf die Beendigung der Instanz, die bei Beginn \ndes Nachprüfungsverfahrens in der Regel ohnehin vorliegt, kommt es, da es hier nur \num die Ratenzahlungsanordnung geht, weiterhin nicht an (LAG Hamm vom \n12.02.2019, a.a.O.; LAG Hamm vom 01.07.2015, 14 Ta 6/15). \nb) Nach \nAuffassung \nder \nBeschwerdekammer \nsind \ndie \nneu, \nwährend \ndes \nBewilligungszeitraums für Prozesskostenhilfe begründeten Kreditverbindlichkeiten \nder \nKlägerin \nnotwendige \nVerbindlichkeiten, \ndie \nauch \nwährend \ndes \nÜberprüfungszeitraums zu Recht erfolgen durften. Von daher erweist sich die \nRatenzahlungsverpflichtung gemäß dem Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts \nvom 16.08.2022 als nicht gerechtfertigt und war daher abzuändern. \n \nGrundsätzlich gilt, dass es der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, \nnicht \nwährend \ndes \ngesamten \nÜberprüfungszeitraumes \nverwehrt \nist, \n\n4 \n \n \nDarlehensverpflichtungen zu begründen (LAG Hamm vom 25.04.2018, 5 Ta 101/18). \nAnders als im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren, in dem die Neubegründung \nvon Darlehensverbindlichkeiten nach Klagerhebung nur in Ausnahmefällen \nberücksichtigt werden darf, ist im Überprüfungsverfahren ein großzügigerer Maßstab \ngeboten (so auch LAG Berlin-Brandenburg vom 04.01.2021, 10 Ta 1659/20; LAG \nHamm vom 25.04.2018, a.a.O.). Die hilfsbedürftige Partei ist nicht verpflichtet, \nwährend des gesamten 4-Jahres-Zeitraums des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO ihre private \nLebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene \nProzesskosten nachträglich zu begleichen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft \nwerden, ob die fragliche Kreditaufnahme angemessen erscheint, und ob sich eine \nPerson, die nicht dem Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO unterliegt, in \neiner vergleichbaren Situation zu der Kreditaufnahme entschlossen hätte (LAG \nHamm vom 25.04.2018, a.a.O.) \n \nNach diesen Grundsätzen war die Klägerin berechtigt, die von ihr im Einzelnen mit \nBelegen begründeten Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 7.000,00 bzw. 3.000,00 € \nzu begründen. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass die beiden Darlehen \nzum einen für Versuche zur medizinische Rettung ihrer erkrankten Tochter und zum \nanderen für deren Beerdigung im Mai 2021 aufgenommen worden sind. Die Klägerin \nhat schriftliche Erklärungen der beiden Darlehensgeber vorgelegt. Von daher \nerscheint der Beschwerdekammer die in Rede stehende Darlehensaufnahme \nangemessen und in der schwierigen persönlichen Situation der Klägerin im Hinblick \nauf ihre erkrankte Tochter vollkommen nachvollziehbar. \n \nBerücksichtigt man die beiden Darlehen, so ist eine Ratenzahlungsverpflichtung für \ndie Klägerin nicht begründet. Von daher war der Abänderungsbeschluss des \nArbeitsgerichts vom 16.08.2022 aufzuheben und die ursprünglich erfolgte \nBewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Beschluss des \nArbeitsgerichts vom 13.06.2019 weiter zu gewähren. \n2. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-11-30/1-ta-39-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-11-30/1-ta-39-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365352","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.526042+00:00"}}