{"status":"available","doknr":"OLD365351","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-14","aktenzeichen":"1 Sa 68/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Sa 68/22 \n11 Ca 11166/21 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 14. Dezember 2022 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts \nsowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven vom 22.03.2022 – 11 Ca 11166/21 – wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \nDie Revision wird zugelassen. \nVerkündet am 14.12.2022\nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n2 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen dieses Urteil kann von dem Kläger \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als \nBevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür die Beklagte ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze, die in Papierform eingereicht \nwerden, in siebenfacher Ausfertigung - für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung \nmehr - bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. \n \n \n\n3 \n \n \n \n \nTATBESTAND: \nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsgeld und einer \nJahressonderzahlung. \nDer Kläger ist seit 2005 bei dem G. beschäftigt. Er schloss mit diesem mit Datum vom \n29.09.2005 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage B3, Bl. 92 f. d. ArbG-Akte), der unter \nanderem folgende Regelungen enthält: \n„[…] Herr S. wird mit dem 01.10.2005 im Auftrage des Ausschusses für Personal und \nArbeit des G. als Gesamthafenarbeiter eingestellt. Er gehört damit für diese Zeit \nder Belegschaft des G. an und erhält die Hafenarbeitskarten Nr. 20753. \nDie Eingruppierung erfolgt in der Lohngruppe 1. \n[…] \nAuf das Arbeitsverhältnis finden die jeweiligen zwischen dem Zentralverband der \ndeutschen Seehafenbetriebe e.V. oder dem Unternehmensverband Bremische Häfen \ne.V. einerseits und der ver.di - Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits, für die \nHafenarbeiter abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung \nAnwendung. Insbesondere der jeweilige Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der \ndeutschen Seehafenbetriebe, gültig ab 01.04.1992 in der Fassung vom 13.09.2001, \nSonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, Tarifvertrag für den \nAutoumschlag in Bremerhaven, Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen \nSeehafenbetriebe, Lohntarifvertrag für die Häfen im Lande Bremen sowie der \nEingruppierungsvertrag vom 26.05.2000 (für die Hafenarbeiter der deutschen \nSeehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet worden \nist). \nFerner gelten die Verwaltungsordnung und die Arbeitsordnung für den G. in \nder jeweils gültigen Fassung. \n \nAuf das Arbeitsverhältnis finden auch die „Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande \nBremen unter Berücksichtigung des Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der \ndeutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.04.1992“ in der Fassung vom 01.06.2005 \n(Sonderbestimmungen) Anwendung. Darin heißt es auszugweise: \nVIII. \nJahreszuwendung \n§ 26 \n13. Monatslohn \n\n4 \n \n \n1. \nZusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt erhalten die Hafenarbeiter eine \nJahreszuwendung. \n2. \nDiese Jahreszuwendung beträgt: \na) nach mehr als 12-monatigem ununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte \n40 Grundstundenlöhne, \nb) nach mehr als 24-monatigem ununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte \n80 Grundstundenlöhne, \nc) nach mehr als 36-monatigem ununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte \n120 Grundstundenlöhne, \nd) nach mehr als 48-monatigem ununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte \n173 Grundstundenlöhne (13. Monatslohn). \nFür Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet \nwird, beträgt die Jahreszuwendung \na) nach mehr als 12-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 20% des \nMonatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe \nb) nach mehr als 24-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 35% des \nMonatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe \nc) nach mehr als 36-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 50% des \nMonatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe \nd) nach mehr als 48-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 60% des \nMonatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe \ne) nach mehr als 60-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 75% des \nMonatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe \nf) nach mehr als 72-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 100% des \nMonatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe \nAls Stichtag für die Ermittlung der Beschäftigungszeit bzw. der Dauer des \nArbeitsverhältnisses gilt der 31. Dezember des betreffenden Jahres \n3. \nIn Häfen, in denen keine Hafenarbeitskarte oder ein vergleichbarer Nachweis \nausgestellt wird, ist für die Staffelung die ununterbrochene Beschäftigung als \nHafenarbeiter maßgebend. Ausbildungsjahre gelten als Beschäftigungsjahre. \n4. \nFür die Berechnung der Jahreszuwendung ist die im Monat Oktober des \njeweiligen Kalenderjahres maßgebliche Lohngruppe des Mitarbeiters heranzuziehen. \nSofern sich der Grundstundenlohn dieser Lohngruppe durch Abschluss eines neuen \nLohntarifvertrages während des Kalenderjahres geändert hat, kommt das gewogene \nMittel der jeweiligen Grundstundenlöhne für die Berechnung gemäß Ziff. 2 zur \nAnwendung. \nGrundsätzlich ist der Betrag in einer Summe und in zeitlichem Zusammenhang mit \ndem Jahresende zu zahlen. \nAbweichungen zu den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer können betrieblich \nbzw. durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden. \n[…] \n\n5 \n \n \nX. \nUrlaub \n§ 28 \nErholungsurlaub \n \n1. \nEs gilt das Bundesurlaubsgesetz vom 08.01.1963 mit den Abweichungen, die sich \naus den folgenden Bestimmungen ergeben. \n2. \nDer \nvolle \nUrlaubsanspruch \nentsteht \nerstmalig \nnach \nsechsmonatigem \nununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte oder nach einer sechsmonatigen \nununterbrochenen Beschäftigung als Hafenarbeiter (Wartezeit). \n[…] \n9. \nHafenarbeiter haben Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld, dessen Höhe im \nLohntarifvertrag festgelegt wird. Bei Erhöhung des Urlaubsgeldes im Laufe des \nKalenderjahres ist der jeweils höhere Betrag zu zahlen, ggf. ist die Differenz \nnachzuzahlen. Der Betrag ist bei Antritt eines Urlaubs von mindestens zweiwöchiger \nDauer auszuzahlen. Abweichende Regelungen zum Zahlungszeitpunkt können durch \nBetriebsvereinbarungen getroffen werden. \n[…] \n \nBei der Beklagten galt bis zu ihrem Rechtsformwechsel die Verwaltungsordnung für den \nG. vom 5. September 1989, gültig ab dem 7. Dezember 1989 (Verwaltungsordnung \na.F.), welche durch den Ausschuss für Personal und Arbeit des G. erlassen wurde. Sie \nbestimmt auszugweise: \n§ 1 \nAufgabe und Geltungsbereich \n(1) Die Verwaltungsordnung bezweckt die Durchführung der in § 2 über die Schaffung \neines Gesamthafenbetriebes für die Häfen Bremen und Bremerhaven getroffenen \nVereinbarung vom 1. März 1982 dem Gesamthafenbetrieb gestellten Aufgaben. Ihre \nBestimmungen sind in den Häfen im Lande Bremen für die Betriebe und die Arbeiter \nverbindlich, die Hafenarbeit leisten. \n[…] \n§ 4 \nHafenarbeit, Hafeneinzelbetrieb, Hafenarbeiter \n[.…] \n(2) Entsprechend Ziff. 1 sind \na) \n[…] \nb) H a f e n a r b e i t e r der Häfen im Lande Bremen diejenigen gewerblichen \nArbeiter, die gemäß Ziff. 1 Hafenarbeit verrichten. \n\n6 \n \n \nDiese Hafenarbeiter sind \naa) Hafeneinzelbetriebsarbeiter, wenn sie in einem Hafeneinzelbetrieb fest \neingestellt sind und deshalb zur Belegschaft dieses Betriebes gehören, \nbb) Gesamthafenarbeiter, wenn sie zur Belegschaft des Gesamthafenbetriebes \ngehören und aus dieser den Hafeneinzelbetrieben wechselweise zur \nArbeitsleistung zur Verfügung stehen. Ihr Arbeitsverhältnis zum jeweils \nbeschäftigenden Hafeneinzelbetrieb ist ein unständiges. \ncc) […] \n \n§ 8 \nBestellung der Arbeitskräfte durch die Hafeneinzelbetriebe \n[…] \n(2) Die Hafeneinzelbetriebe bestellen die jeweils erforderliche Anzahl von \nArbeitskräften bei den Verteilungsstellen des Gesamthafenbetriebsvereins schriftlich, \nmündlich oder telefonisch. \n[…] \n(7) Die Vermittlung von Gesamthafen-/Aushilfsarbeitern erfolgt zu den jeweils gültigen \nSonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen bzw. Lohn- und \nRahmentarifverträgen für Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie dem \nLohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den Häfen im Lande Bremen. \n[…] \n§ 9 \nVerteilung der Hafenarbeiter durch die Verteilungsstellen \ndes Gesamthafenbetriebsvereins \n[…] \n(4) Mit der Order durch die Verteilungsstelle ist der Gesamthafenarbeiter durch den \nanfordernden Hafeneinzelbetrieb mit der Wirkung angenommen worden, daß zwischen \ndem Hafeneinzelbetrieb und dem Gesamthafenarbeiter für die Dauer der Beschäftigung \nein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Aus diesem so abgeschlossenen \nArbeitsvertrag entsteht für den Hafeneinzelbetrieb die Entlohnungspflicht, sofern der \nGesamthafenarbeiter nicht durch eigenes Verschulden unbeschäftigt bleibt. \n(5) Im Interesse der Abfertigung eines Schiffes kann ein Gesamthafen- oder \nAushilfsarbeiter \nzwischen \nSeeschiff, \nBinnenschiff \nund \nLandorganisation \nvor \nBetriebszugehörigkeit. im Laufe der Schicht ausgleichsweise umgesetzt werden. Die \nUmsetzung kann während der Schicht nur einmal erfolgen. Die zur Landseite \numgesetzten Gesamthafen- oder Aushilfsarbeiter können im gesamten Bereich des \nSchuppens eingesetzt werden, an dem das Schiff liegt. \nDie von der Landorganisation zum Schiff umgesetzten Gesamthafen- oder \nAushilfsarbeiter können auf einem anderen Schiff der gleichen Stauerei im Verlaufe der \nSchicht nur weiterbeschäftigt werden, wenn ihre Arbeit auf dem Schiff, auf dem sie \nzunächst eingesetzt waren, beendet ist. \n\n7 \n \n \nDer Schichtlohn ist von dem Hafeneinzelbetrieb zu zahlen, zu dem die Verteilung erfolgt \nist. \n […] \n§ 15 \nEntlohnung der Gesamthafenarbeiter \n(1) \nDer \nLohnanspruch \ndes \nGesamthafenarbeiters \nrichtet \nsich \ngegen \nden \nHafeneinzelbetrieb, zu dem er verteilt ist. \n(2) Die Zusammenstellung des erzielten Verdienstes der Gesamthafenarbeiter erfolgt \ndurch den Gesamthafenbetriebsverein. […] \nSeit dem 12. Juli 2021 gilt die Verwaltungsordnung n.F. (Anl. B6, Bl. 108 ff. d. ArbG-Akte). \nDarin heißt es auszugweise: \n§ 7 Verteilung der Gesamthafenarbeiter*innen durch den Gesamthafenbetrieb \n[…] \n7.4 Im Interesse der Abfertigung eines Schiffes kann ein*e Gesamthafenarbeiter*in \nzwischen Seeschiff, Binnenschiff und Landorganisation vor bzw. im Laufe der Schicht \nausgleichsweise umgesetzt werden. \nDer Schichtlohn ist von dem Hafeneinzelbetrieb zu zahlen, zu dem die Verteilung erfolgt \nist. \nGesamthafenarbeiter*innen können bei dem*der gleichen Arbeitgeber*in während der \nSchicht von Schiff zu Schiff bzw. von einem Arbeitsplatz zum anderen umgesetzt \nwerden. Sollte der*die Gesamthafenarbeiter*in für andere Tätigkeiten eingesetzt \nwerden als diejenigen, die Gegenstand der Bestellung bzw. Order sind, so hat der \nHafeneinzelbetrieb den Gesamthafenbetrieb unmittelbar nach Schichtschluss darüber \nzu informieren. \n \n§ 8 Beschäftigung von Arbeitskräften durch einen Hafeneinzelbetrieb, \nBegründung von (Zweit-)Arbeitsverhältnissen \n8.1 \nMit \ndem \nArbeitsantritt \nbei \ndem \nHafeneinzelbetrieb, \nzu \ndem \nder*die \nGesamthafenarbeiter*in durch Order des Gesamthafenbetriebes gemäß § 7.3 verteilt \nworden ist, kommt zwischen dem Hafeneinzelbetrieb und dem Gesamthafenarbeiter*in \nfür die Dauer der Verteilung ein Zweit-Arbeitsverhältnis zustande. Aus dem so zustande \ngekommenen Zweit-Arbeitsverhältnis entsteht für den*die Gesamthafenarbeiter*in die \nArbeits- und für den Hafeneinzelbetrieb die Entlohnungspflicht. Eine Entlohnungspflicht \nbesteht nicht, sofern der*die Gesamthafenarbeiter*in durch eigenes Verschulden \nunbeschäftigt bleibt; Hierüber hat der Hafeneinzelbetrieb den Gesamthafenbetrieb \nunverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gesamthafenarbeiter*innen gehören für die Dauer \nder Verteilung zur Belegschaft dieses Hafeneinzelbetriebes. \n8.2 \nDas \nZweit-Arbeitsverhältnis \nvon \nGesamthafenarbeiter(n)*innen \nzu \nden \nHafeneinzelbetrieben richtet sich nach den jeweils für den Hafeneinzelbetrieb gültigen \ntariflichen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, insbesondere den \n\n8 \n \n \nLohn- und Rahmentarifverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe \nsowie dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den Häfen im Lande Bremen. \n \n§ 9 Befristung der Zweit-Arbeitsverhältnisse von Gesamthafenarbeiter(n)*innen \nmit einem Hafeneinzelbetrieb \n9.1 Die Zweit-Arbeitsverhältnisse nach § 8.1 bestehen befristet für die Dauer ihrer \nVerteilung an die Hafeneinzelbetriebe. \n[…] \n \n§ 12 Entlohnung der Gesamthafenarbeiter*innen \n12.1 Der Lohnanspruch des*der Gesamthafenarbeiter(s)*in richtet sich gegen den \nHafeneinzelbetrieb, soweit er*sie zu diesem verteilt ist. Fehlt es an einer Verteilung, \nrichtet sich der Lohnanspruch gegen den Gesamthafenbetrieb. \n12.2 Die Zusammenstellung des erzielten Verdienstes der Gesamthafenarbeiter*innen \nerfolgt monatlich durch den Gesamthafenbetrieb. […] \n \nUnter dem Datum des 18.05.2011 schlossen der Zentralverband der deutschen \nSeehafenbetriebe e. V. und ver.di den Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum \nRahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (Anlage B4, Bl. \n95 ff. d. ArbG-Akte). Darin heißt es u.a.: \n„§ 3 Regelungsmöglichkeiten \nI. Zur Arbeitsplatzsicherung und/oder zur Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit \neines Betriebes oder Betriebsteiles kann das tarifliche Jahresentgeltvolumen \nabgesenkt werden. Die Absenkung darf maximal 15% des tarifvertraglichen \nJahresentgeltvolumens betragen. \n… \nEs \nkönnen \ninsbesondere \nfolgende \nRegelungen \nzur \nAbsenkung \ndes \nJahresentgeltvolumens im Sinne der Ziffer 1 getroffen werden: \n… \nf) Reduzierung der Jahreszuwendung \ng) Reduzierung des Urlaubsgeldes \n…“ \nAm 01.03.2021 wurde mit Wirkung für die Beklagte der Zukunftssicherungstarifvertrag \ngeschlossen (Anlage B1, Bl. 42 ff. d. ArbG-Akte). Darin heißt es: \n„Zukunftssicherungstarifvertrag \n\n9 \n \n \nim Rahmen des Beschäftigungssicherungstarifvertrages zum Rahmentarifvertrag \nfür die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe in der Fassung vom 18.05.2011 \nfür die Beschäftigten des Gesamthafenbetriebes im Lande Bremen \nzwischen \ndem Unternehmensverband Bremische Häfen e.V. \nTilsiter Straße 8-10, 2817 Bremen \nhandelnd für \nden Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. / Gesamthafenbetrieb im Lande \nBremen \nTilsiter Straße 8-10, 2817 Bremen \nund \nver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, \nLandesbezirk Niedersachsen-Bremen. \nDieser Tarifvertrag ist als GHB-spezifische Einzellösung im Rahmen und in Ergänzung \ndes Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe und \nder Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen anzusehen. Daher wird bei \nabweichenden Regelungen nicht mehr auf die Normen verwiesen, die abweichend \ngeregelt werden. \n \nPräambel \nGesamthafenbetrieb im Lande Bremen (GHB)/Gesamthafenbetriebsverein im Lande \nBremen e.V. (GHBV) befinden sich in einer existenzbedrohenden Situation. Dieser \nTarifvertrag ist Teil der nachhaltigen Sicherung der Zukunftsfähigkeit von GHB und \nGHBV. \n[…] \n \n3. Jahreszuwendung \nAb dem 01.01.2021 entfällt der Anspruch auf die Jahreszuwendung für die Laufzeit \ndieses Tarifvertrages. \n \n4. Urlaubsgeld \nAb dem 01.01.2021 entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld für die Laufzeit dieses \nTarifvertrages. \n[…] \n \n\n10 \n \n \nUnter der Datumsangabe 01.03.2021 befindet sich das Unterschriftenfeld, das, \nnebeneinander angeordnet, einerseits den „Unternehmensverband Bremische Häfen e.V.“ \nund \nandererseits \n„ver.di \nVereinte \nDienstleistungsgewerkschaft \nLandesbezirk \nNiedersachsen Bremen“ nennt; darunter befindet sich ein Unterschriftenfeld für den \n„Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V.“ und „Gesamthafenbetrieb im Lande \nBremen“. \nDer Kläger hat mit seiner Klage die Zahlung von Urlaubsgeld für 2021 sowie der \nJahressonderzahlung für 2021 geltend gemacht. Er hat gemeint, ihm stehe der volle \nUrlaubsgeldanspruch ebenso wie die Jahressonderzahlung für 2021 zu. Die Beklagte \nkönne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die hier geltend gemachten Ansprüche \nnach dem Zukunftssicherungstarifvertrag nicht geschuldet seien. Denn dieser sei auf das \nArbeitsverhältnis \ndes \nKlägers \nnicht \nanwendbar \nund \nzwar \nweder \naufgrund \nVerbandszugehörigkeit, noch nach der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Denn \ndanach fänden auf das Arbeitsverhältnis nur die jeweiligen zwischen dem Zentralverband \nder deutschen Seehafenbetriebe e.V. oder dem Unternehmensverband Bremische Häfen \ne.V. einerseits und der Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits für \ndie Hafenarbeiter abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung \nAnwendung. Dies treffe jedoch auf den Zukunftssicherungstarifvertrag nicht zu. Denn \ndieser sei zwischen dem Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. und ver.di \nabgeschlossen. Außerdem ergebe sich aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger \nund dem Hafeneinzelbetrieb, das für die Dauer des Einsatzes bei diesem bestehe, ein \nAnspruch gegenüber dem Hafeneinzelbetrieb, den die Beklagte aber gemäß § 15 Abs. 2 \nder Verwaltungsordnung zu erfüllen habe. Dem stehe der lediglich mit der Beklagten \ngeschlossene Zukunftssicherungstarifvertrag nicht entgegen, da der Hafeneinzelbetrieb an \ndiesen nicht gebunden sei. Zudem bestünden die Ansprüche auch unter dem \nGesichtspunkt des equal pay. Bei der Verteilung von Gesamthafenarbeitern im Lande \nBremen handele es sich um eine Überlassung von Leiharbeitnehmern im Sinne des AÜG \nund der Richtlinie 2008/104/EG. Die Mitarbeiter des Entleihbetriebes würden nach dem \nRahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe und den \nSonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen bezahlt, der Kläger allerdings nicht, \nsoweit es das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung betreffe. \nDer Kläger hat beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.340,- € nebst Zinsen i.H.v. fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu \nzahlen; \n\n11 \n \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, 5.859,46 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den \nKläger zu zahlen. \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte hat gemeint, dem Kläger stünden die Ansprüche nicht zu. Denn dies ergebe \nsich aus Ziffer II. Punkt 3 und 4 des Zukunftssicherungstarifvertrags. Dieser finde \nzumindest aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der \nParteien Anwendung. Bei dem Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung handele es sich \nauch nicht um schichtbezogene Leistungen i.S.v. § 9 Abs. 5 der Verwaltungsordnung a.F., \nsondern um echte Sonderzahlungen, mit der Folge, dass sich derartige Ansprüche nicht \ngegen den Hafeneinzelbetrieb richteten, sondern grundsätzlich gegen die Beklagte. Auch \nein Anspruch nach § 8 AÜG unter dem Gesichtspunkt des equal pay sei nicht gegeben. \nJahressonderzahlungen und Urlaubsgeld würden von § 8 Abs. 1 AÜG nämlich nicht \nerfasst. Abgesehen davon fehle es an Darlegungen des Klägers zu einem \nGesamtvergleich der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Jedenfalls betreibe die Beklagte \nkeine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG und der \nLeiharbeitsrichtlinie der EU. Außerdem hat die Beklagte die Berechnung des geltend \ngemachten Anspruchs auf Jahressonderzahlung nach Grund und Höhe bestritten und hat \nsich auf den tarifvertraglichen Ausschluss berufen. \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Urteil vom 22.03.2022 – 11 Ca \n11166/21 – Bl. 3 ff. d. A. – die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen \nAnspruch auf Zahlung einer Jahressonderzuwendung oder Urlaubsgeld. Es bestehe kein \nAnspruch aus § 26 der Sonderbestimmungen bzw. § 28, da der tarifvertragliche \nLeistungsausschluss durch Ziffer II. 3 und 4 des Zukunftssicherungstarifvertrages dem \nentgegenstehe. Dieser sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar wegen der \narbeitsvertraglichen \nBezugnahme. \nDies \nergebe \nsich \naus \ndem \nRubrum \ndes \nZukunftssicherungstarifvertrages, der zwischen dem Unternehmensverband Bremische \nHäfen e. V. und ver.di abgeschlossen sei. Die Formulierung „handelnd für den \nGesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e. V./GHB im Lande Bremen“ stehe dem \nnicht entgegen, da der Gesamthafenbetrieb nicht Vertragspartei geworden sei. Denn hier \nhandele es sich um einen so genannten firmen- oder unternehmensbezogenen \nVerbandstarifvertrag. Aus dem Geltungsbereich des Zukunftssicherungstarifvertrages \nergebe sich, dass dieser für „für alle Gesamthafenarbeiter*innen“ Anwendung findet. Eine \nStellvertretung des Unternehmensverbandes Bremische Häfen e. V. für den \nGesamthafenbetrieb sei nicht erfolgt. Denn ver.di hätte ja auch direkt mit dem GHB/GHBV \n\n12 \n \n \neine \nVereinbarung \nabschließen \nkönnen. \nGHB/GHBV \nseien \nMitglied \nim \nUnternehmensverband Bremische Häfen e. V., so dass kein Anlass für eine Stellvertretung \nbestehe. Auch das eigene Unterschriftenfeld für den GHBV/GHB spreche nicht gegen die \nhier gefundene Lösung, zumal ja auch der Unternehmensverband Bremische Häfen \nunterzeichnet habe. Zudem müsse der Zukunftssicherungstarifvertrag auch vor dem \nHintergrund \ndes \nRahmentarifvertrages \nfür \ndie \nHafenarbeiter \nder \ndeutschen \nSeehafenbetriebe gesehen werden, da er Abweichungen von diesem enthält. Der \nAnspruch folge auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Hafeneinzelbetrieb, da \nAnsprüche gegen den Einzelbetrieb nur insoweit gegeben seien, soweit schicht- bzw. \neinsatzbezogene \nLohnbestandteile \nin \nRede \nstünden. \nUrlaubsgeld \nund \ndie \nJahressonderzuwendung schuldeten die Hafeneinzelbetriebe jedoch nicht. Zudem verfüge \nder Hafeneinzelbetrieb auch nicht über die Kenntnisse der Personaldaten, die bei der \nBerechnung zu Grunde zu legen sind. Etwas Anderes folge auch nicht aus § 9 Abs. 5 bzw. \n§ 7 der Verwaltungsordnung n.F., da es sich nicht um „Schichtlohn“ handele. Auch ein \nAnspruch gem. § 8 Abs. 1 AÜG wegen equal pay sei nicht gegeben. Denn es liege im \nStreitfall keine Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 AÜG vor. Das \nGesamthafenbetriebsgesetz sei gegenüber dem AÜG als lex specialis anzusehen. Nach \nallem sei auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht gegeben. \nGegen dieses Urteil, das dem Kläger am 29.04.2022 zugestellt wurde (Bl. 270 d. ArbG-\nAkte) hat er mit Schriftsatz vom 20.05.2022, der beim Landesarbeitsgericht am selben \nTage einging (Bl. 23 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.07.2022, \nder am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 152 d. A.), begründet, \nnachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom \n23.05.2022 bis zum 29.07.2022 verlängert worden war (Bl. 24 d. A.). \nDer Kläger hält arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Der Zukunftssicherungstarifvertrag \nsei auf sein Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Zum einen sei er kein Mitglied der \nGewerkschaft ver.di, zum anderen greife auch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel \nnicht. Das Arbeitsgericht lasse in seinem Urteil die Formulierung „handelnd für“ außer Acht. \nIm \nStreitfall \nliege \noffensichtlich \nStellvertretung \nvor. \nAuch \ndürfe \ndas \neigene \nUnterschriftenfeld \nfür \nden \nGHB/GHBV \nnicht \nübersehen \nwerden. \nDass \nder \nUnternehmensverband Bremische Häfen e. V. überhaupt in den Tarifvertrag einbezogen \nworden \nsei, \nsolle \nnur \nden \nEinklang \nmit \nden \nvom \nUBH \ngeschlossenen \nVerbandstarifverträgen gewährleisten. Der Verdienst werde vom Gesamthafenbetrieb \nzusammengestellt (Ziffer 12.2 der Verwaltungsordnung). Dieser verfüge auch über alle \nInformationen, die zur Sonderzahlungsberechnung notwendig seien. Im Streitfall liege \njedenfalls Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. Richtlinie 2008/104/EG vor. Diese Richtlinie sei \nauch auf Doppelarbeitsverhältnisse anwendbar, wie sich aus der Entscheidung des EuGH \n\n13 \n \n \nvom 11.04.2018 (C-290/12) ergebe. Das Gesamthafenbetriebsgesetz setze die Vorgaben \nder EU-Richtlinie nicht um. Denn es enthalte keinen Hinweis auf die Richtlinie, der \nGrundsatz der Gleichbehandlung und Sicherung sei nicht gegeben, es fehlte ein Anspruch \nauf Information über offene Stellen im Entleiherbetrieb und die staatliche Kontrolle und die \nSanktionen seien unzureichend. Schon deshalb könne das Gesamthafenbetriebsgesetz \nnicht als lex specialis dem AÜG vorgehen. Der GHB/GHBV hätte – wie nicht – eine AÜG-\nErlaubnis haben müssen. Zudem würden durch die staatliche Aufsicht nicht die \nArbeitsverhältnisse kontrolliert, sondern nur die Rechtsform. Auch dem Schutzbedürfnis \nder Arbeitnehmer werde nicht genüge getan. Es liege auch kein Doppelarbeitsverhältnis \nvor, \nda \ndie \nSozialversicherungsbeiträge \nvom \nGHB \nabgeführt \nwürden \nund \nPflichtverletzungen \nvon \ndiesem \ngeahndet \nwürden. \nJedenfalls \nliege \neine \nder \nArbeitnehmerüberlassung vergleichbare Konstellation vor. Die GHB-Arbeitnehmer \nverdienten wegen des Zukunftssicherungstarifvertrages ca. 30 % weniger als die in den \nHafeneinzelbetrieben beschäftigten. Es gebe nicht nur kein Urlaubsgeld und keine \nJahressonderzahlung, sondern auch die Wochenendarbeit sei als Pflichtarbeit ausgestaltet \nund die Arbeitszeitverkürzungstage würden zur Disposition des Arbeitgebers gegeben. Die \nErrichtungsvereinbarung des GHB sei wie ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu \nverstehen. Dies ergebe sich auch aus der Kostenregelung. Zudem sei auch die \nArgumentation falsch, dass die Hafeneinzelbetriebe den GHB tragen würden, da dieser ja \nin die Insolvenz gegangen sei. Der GHB trage auch das Unternehmerrisiko, so dass sehr \nwohl eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ i.S.v. § 1 Abs. 1 AÜG vorliege. Der GHB habe auch \ndurch diverse Personaldienstleistungsunternehmen Konkurrenz auf dem Markt. Auch der \nInsolvenzplan (Anlage K2, Bl. 60 ff. d. A.) spreche von „Markt“. Die Verwaltungsordnung \nsei nicht mit einem Tarifvertrag vergleichbar. Regelungen des materiellen Arbeitsrechts \ndurch Verwaltungsordnung seien nicht möglich. Auch erfolge keine tägliche Zuteilung des \nKlägers zu den Hafeneinzelbetrieben durch den GHB. Der Beschäftigungsbedarf beim \nHafeneinzelbetrieb sei dauerhaft, so dass auch das Merkmal „vorrübergehend“ nicht \ngewahrt sei, mit der Folge, dass ein Richtlinienverstoß vorliege. Auch das Urlaubsgeld und \ndie Jahressonderzuwendung unterlägen dem Grundsatz des equal pay. \nDer Kläger beantragt, \nunter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom \n22.03.2022, Az. 11 Ca 11166/21 die Beklagte zu verurteilen, \n1. an den Kläger Euro 1.340,- brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen; \n\n14 \n \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, Euro 5.380,30 brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den \nKläger zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Der Zukunftssicherungstarifvertrag \ngelte qua arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel und schließe damit Ansprüche des \nKlägers \nauf \nUrlaubsgeld \nund \nJahressonderzuwendung \nfür \n2021 \naus. \nDer \nZukunftssicherungstarifvertrag sei ein unternehmensbezogener Verbandstarifvertrag und \nzwischen UBH und ver.di abgeschlossen. Urlaubsgeld und Jahressonderzuwendung seien \nkeine schichtbezogenen Leistungen. Es werde bestritten, dass die Arbeitnehmer des \nGesamthafenbetriebs 30 % weniger verdienten als die eigenen Mitarbeiter der \nHafeneinzelbetriebe. Zudem lasse der Rahmenbeschäftigungssicherungstarifvertrag eine \nAbsenkung des Entgeltvolumens um bis zu 15 % zu. Die Mitarbeiter des \nGesamthafenbetriebs unterliegen dem Lohntarifvertrag und erhielten daher genau das \ngleiche Entgelt wie die Arbeitnehmer im Hafeneinzelbetrieb. Zudem sei die Berechnung \neiner Reduzierung von 30 % unsubstantiiert. Auch liege kein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz \nvor. \nDenn \nauch \nHafeneinzelbetriebe \nkönnten \nBeschäftigungssicherungstarifverträge \nabschließen. \nWenn \nGesamthafenbetriebsmitarbeiter in Hafeneinzelbetrieben in Beschäftigungssicherung \neingesetzt würden und dies zu Lohnreduzierungen führen würde, würde die \nGarantielohnkasse des GHB eintreten (Ziff. 2.2.2, Anlage B7, Bl. 192 d. A.). Auch habe \ndas Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 05.07.2022 (9 AZR 476/21) \nentschieden, dass das AÜG nicht auf Gesamthafenbetriebsarbeitsverhältnisse anwendbar \nsei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht von der Möglichkeit des \nBeschäftigungssicherungstarifvertrages Gebrauch machen sollte. Zudem werde bestritten, \ndass Gesamthafenbetriebsmitarbeiter am Wochenende zu 12-Stunden-Schichten \nherangezogen würden. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen \nüberreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \n \n\n15 \n \n \nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: \n \nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. \nI. \nDie Berufung ist gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist i.S.d. §§ 64 Abs. 6, 66 \nAbs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und \ndamit zulässig. \n \nII. \nDie Berufung des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung von \nUrlaubsgeld und Jahreszuwendung für das Jahr 2021. Das Arbeitsgericht hat die \nAnsprüche zu Recht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht folgt der Entscheidung im \nErgebnis und im überwiegenden Teil der Begründung. Der auf das Arbeitsverhältnis \nanwendbare Zukunftssicherungstarifvertrag vom 01.03.2021 sieht vor, dass sowohl die \nJahreszuwendung als auch das Urlaubsgeld ab dem 01.01.2021 für die Laufzeit des \nTarifvertrages entfallen. Diese Regelung führt auch zum Wegfall der klägerischen \nAnsprüche. \n1. Der Zukunftssicherungstarifvertrag vom 01.03.2021 findet auf das Arbeitsverhältnis der \nParteien Anwendung. Aus dessen Nummer II. Ziff. 3 und 4 folgt der Ausschluss von \nJahreszuwendung und Urlaubsgeld für das Jahr 2021. \na) Der Kläger beruft sich hinsichtlich des Anspruches auf Jahreszuwendung auf § 26 \nder Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen unter Berücksichtigung \ndes Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe \ngültig ab 01.04.1992 i.d.F. vom 01.06.2005. Der Anspruch auf Urlaubsgeld folgt aus \n§ 28 Ziff. 9 der Sonderbestimmungen. Die Sonderbestimmungen finden auf Grund \nder Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 29.09.2005 \nAnwendung. In dieser Bezugnahmeklausel sind die Sonderbestimmungen für die \nHäfen im Lande Bremen ausdrücklich erwähnt. \nb) Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sind die vorgenannten Ansprüche jedoch \nauf Grund des Zukunftssicherungstarifvertrages vom 01.03.2021 für das Jahr 2021 \nsowie die Laufzeit des Tarifvertrages ausgeschlossen. Denn auch die Anwendbarkeit \ndes Zukunftssicherungstarifvertrages folgt aus der Bezugnahmeklausel aus dem \n\n16 \n \n \nArbeitsvertrag der Parteien, allerdings auf Grund der Bezugnahme auf den \nBeschäftigungssicherungstarifvertrag vom 18.05.2011. \nZutreffend weist der Kläger darauf hin, dass sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien \nkeine unmittelbare Bezugnahme auf den Zukunftssicherungstarifvertrag ergibt. Denn \ndie Klausel aus dem Arbeitsvertrag nimmt lediglich Bezug auf die zwischen dem \nZentralverband \nder \ndeutschen \nSeehafenbetriebe \ne. \nV. \noder \ndem \nUnternehmensverband Bremische Häfen e. V. einerseits und der ver.di-\nDienstleistungsgewerkschaft \ne. \nV. \nandererseits \nfür \ndie \nHafenarbeiter \nabgeschlossenen Tarifverträge. Darunter fällt der Zukunftssicherungstarifvertrag \njedoch nicht. Dieser stellt auch im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts \nkeinen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag dar. Dies folgt daraus, dass \nes im Rubrum des Zukunftssicherungstarifvertrages ausdrücklich heißt „handelnd für \nden Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e. V./Gesamthafenbetrieb im \nLande Bremen“. Es handelt sich daher um einen Haustarifvertrag, was auch durch \ndie Mitunterschrift durch die Beklagte unterstrichen wird (vgl. BAG vom 22.02.2012, \n4 AZR 24/10). Der Unternehmensverband Bremische Häfen e. V. hat insoweit in \nStellvertretung für die Beklagte gehandelt. \nc) Mit Abschluss des Zukunftssicherungstarifvertrages vom 01.03.2021 haben die \nTarifvertragsparteien, \nnämlich \ndie \nBeklagte \n– \nvertreten \ndurch \nden \nArbeitgeberverband – und die Gewerkschaft ver.di, von der Regelungsermächtigung \ndes Beschäftigungssicherungstarifvertrages vom 18.05.2011 Gebrauch gemacht. \nDies \nergibt \nsich \nschon \naus \ndem \nEinleitungssatz \ndes \nZukunftssicherungstarifvertrages, der deutlich macht, dass dieser „im Rahmen des \nBeschäftigungssicherungstarifvertrages \nzum \nRahmentarifvertrag \nfür \ndie \nHafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe i.d.F. vom 18.05.2011 für die \nBeschäftigten des Gesamthafenbetriebs im Lande Bremen“ abgeschlossen worden \nist. Weiter heißt es im Eingangsteil: „Dieser Tarifvertrag ist als GHB-spezifische \nEinzellösung im Rahmen und in Ergänzung des Rahmentarifvertrages für die \nHafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe und der Sonderbestimmungen für die \nHäfen im Lande Bremen anzusehen“. Der Beschäftigungssicherungstarifvertrag \nwiederum ermöglicht ausdrücklich, die dortigen Bestimmungen auf betrieblicher \nEbene anzuwenden und damit insbesondere auf haustarifvertraglicher Grundlage \numzusetzen. \nDer \nAnwendungsbereich \ndes \nBeschäftigungssicherungstarifvertrages \nvom \n18.05.2011 \nist \nauch \neröffnet. \nDenn \ndie \nBeklagte \nist \nMitglied \ndes \nUnternehmensverbandes Bremische Häfen e. V. und damit Mitglied eines örtlichen \n\n17 \n \n \nArbeitgeberverbandes i.S.v. § 1 des Tarifvertrages. Als ein zwischen dem \nZentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. und der Gewerkschaft ver.di \nabgeschlossener \nVerbandstarifvertrag \nunterfällt \nder \nBeschäftigungs-\nsicherungstarifvertrag \nvom \n18.05.2011 \nder \nBezugnahmeklausel \naus \ndem \nArbeitsvertrag \nder \nParteien. \nNach \nallem \nergibt \nsich, \ndass \nder \nZukunftssicherungstarifvertrag vom 01.03.2021 auch für das Arbeitsverhältnis der \nParteien \nAnwendung \nfindet, \nda \ndieser \nin \nUmsetzung \ndes \nBeschäftigungssicherungstarifvertrages abgeschlossen worden ist. \nd) Der Zukunftssicherungsvertrag vom 01.03.2021 bewegt sich auch im Rahmen der \ndurch den Beschäftigungssicherungsvertrag vom 18.05.2011 vorgegebenen \nRegelungsgrenzen. \nSoweit § 3 Ziff. I. des Beschäftigungssicherungstarifvertrages konstatiert, dass das \ntarifliche Jahresentgeltvolumen maximal um 15 % abgesenkt werden darf, ist dem \nVortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass diese Obergrenze durch die im \nZukunftssicherungstarifvertrag niedergelegte Entgeltsenkung überschritten worden \nist. \nSoweit der Beschäftigungssicherungstarifvertrag in § 3 Ziff. I. f) und g) eine \n„Reduzierung“ der Jahreszuwendung bzw. des Urlaubsgeldes vorsieht, steht dies \neinem vollständigen Entfallen der beiden Leistungen nicht entgegen. Denn eine \n„Reduzierung“ kann eine Einschränkung, Kürzung, Verkleinerung, aber auch eine \nStreichung bedeuten. Eine „Reduzierung“ schließt auch eine Verminderung auf Null \nnicht aus. Dass in jedem Fall ein restlicher Anspruch an Jahreszuwendung oder \nUrlaubsgeld verbleiben müsste, lässt sich dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag \njedenfalls nicht entnehmen. \n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Jahreszuwendung und Urlaubsgeld aus §§ 26 \nund 28 Nr. 9 der Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen i.V.m. § 9 Abs. \n4 und § 8 Abs. 7 der Verwaltungsordnung a.F. bzw. § 8 Ziff. 8.1 und 8.2 der \nVerwaltungsordnung n.F. \nGemäß der vorgenannten Vorschriften der jeweiligen Verwaltungsordnung kommt für \ndie Dauer der Beschäftigung des Gesamthafenarbeiters bei einem Hafeneinzelbetrieb \nein Arbeitsverhältnis zwischen Gesamthafenarbeiter und Hafeneinzelbetrieb zu den \njeweils für diesen gültigen tariflichen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande \nBremen zu Stande. Doch auch aus diesem Zweit-Arbeitsverhältnis lassen sich die vom \nKläger geltend gemachten Ansprüche auf Jahreszuwendung und Urlaubsgeld nicht \nherleiten. Dies gilt auch ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger in diesem Verfahren \n\n18 \n \n \nlediglich die Beklagte, nicht aber ein Hafeneinzelunternehmen, bei dem er eingesetzt \nwar, in Anspruch genommen hat. \nDas Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass aus der \nsystematischen Ausgestaltung der Regelungen der Verwaltungsordnungen folgt, dass \nder \nden \nGesamthafenarbeiter \neinsetzende \nHafeneinzelbetrieb \nnicht \njeden \nLohnbestandteil schuldet. Denn die Regelungen beziehen sich auf den Teil des \nLohnanspruchs, \nden \nder \nGesamthafenarbeiter \ndurch \nVerteilung \nzu \ndem \nHafeneinzelbetrieb erwirbt. Soweit die Hafeneinzelbetriebe nach § 15 Abs. 2 der \nVerwaltungsordnung a. F. bzw. § 12 Nr. 12.2 der Verwaltungsordnung n. F. der \nBeklagten die für die Lohnabrechnung erforderlichen Angaben für jede von einem \nGesamthafenarbeiter bei ihnen gearbeitete Schicht zu übermitteln haben, kann sich dies \nnur auf schicht- bzw. einsatzbezogene Lohnbestandteile beziehen, nicht aber auf \nschichtunabhängige Sonderzahlungen wie das Urlaubsgeld oder die Jahreszuwendung. \nGanz entsprechend bestimmt § 12 Nr. 12.1 der Verwaltungsordnung n. F., dass sich \nder Lohnanspruch des Gesamthafenarbeiters gegen den Hafeneinzelbetrieb richtet, \n„soweit“ er zu diesem verteilt ist. Jahresbezogene und damit von der konkreten \nEinsatzeinteilung \nunabhängige \nLohnbestandteile \n- \nwie \nz. \nB. \ndie \nJahressonderzuwendung oder Urlaubsgeld – fallen nicht darunter. Für die Berechnung \nwären nämlich Angaben nötig, die die Hafeneinzelbetriebe nur von der Beklagten \nerhalten könnten, wie etwa Angaben dazu, ob ein unterjähriger Eintritt vorliegt oder wie \nlange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. \nAuch soweit in den Verwaltungsordnungen davon die Rede ist, dass „der Schichtlohn“ \nvon dem Hafeneinzelbetrieb zu zahlen ist, zu dem die Verteilung erfolgt ist, ergibt sich \nnichts Anderes. Denn schon begrifflich handelt es sich bei Leistungen wie der \nJahressonderzuwendung und Urlaubsgeld nicht um „Schichtlohn“, da Grund und Höhe \ndieser Leistungen nicht von Schichten oder ihrer Anzahl abhängen. \n3. Auch § 8 Abs. 1 AÜG stellt keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend \ngemachten Ansprüche auf Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld dar. \nGemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG ist der Verleiher bei einer Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. \nAÜG verpflichtet, dem Leiharbeiternehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher \ndie im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers \ngeltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu \ngewähren. \na) Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung des Klägers, dass eine \nUngleichbehandlung für die Zeit der Überlassung vorliegt. \n\n19 \n \n \nDie jeweilige Verwaltungsordnung der Beklagten stellt sicher, dass der Einsatz des \nGesamthafenarbeiters „zu den jeweils gültigen Sonderbestimmungen für die Häfen \nim Lande Bremen bzw. Lohn- und Rahmentarifverträgen für Hafenarbeiter der \ndeutschen Seehafenbetriebe sowie dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den \nHäfen im Lande Bremen“ (§ 8 Abs. 7 Verwaltungsordnung a.F.) bzw. zu „den jeweils \nfür den Hafeneinzelbetrieb gültigen tariflichen Sonderbestimmungen für die Häfen im \nLande Bremen, insbesondere den Lohn- und Rahmentarifverträgen für die \nHafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie dem Lohntarifvertrag für die \nHafenarbeiter in den Häfen im Lande Bremen“ (§ 8 Nr. 8.2. Verwaltungsordnung n. \nF.) erfolgt. Der Kläger wird somit für die Zeit des Einsatzes bei einem \nHafeneinzelbetrieb nach den dort geltenden hafentariflichen Bestimmungen vergütet. \nEine Ungleichbehandlung mit den bei dem jeweiligen Hafeneinzelbetrieb \nbeschäftigten Arbeitnehmern findet nicht statt. \nZudem hat die Beklagte mit dem Zukunftssicherungstarifvertrag vom 01.03.2021 von \neinem \nRegelungsinstrument \nGebrauch \ngemacht, \ndas \nnach \ndem \nBeschäftigungssicherungstarifvertrag \nvom \n18.05.2011 \nallen \ntarifgebundenen \nMitgliedern des Zentralverbandes der deutschen Seehafenbetriebe e. V. bzw. der \nörtlichen Arbeitgeberverbände in den Häfen offensteht. Eine Einschränkung \nvorgesehener Leistungen nach den Sonderbestimmungen wie im Falle des \nZukunftssicherungstarifvertrages \nstellt \ndaher \nkeine \n„verleihspezifische“ \nVerschlechterung der Arbeitsbedingungen dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um \ndie Anwendung einer gerade für die Entleiherbranche geschaffenen tarifvertraglichen \nRegelung. \nb) Zudem findet § 8 AÜG auf die Überlassung von Gesamthafenarbeitern durch die \nBeklagte an die Hafeneinzelbetriebe keine Anwendung. \nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehen nämlich die \nVorschriften des Gesamthafenbetriebsgesetzes und der auf Grund dessen \nerlassenen Vorschriften den Bestimmungen des AÜG als lex specialis vor (BAG vom \n05.07.2022, 9 AZR 476/21). Dies hat das BAG zwar ausdrücklich nur für den \nErlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG und das Rechtsfolgensystem des § 10 \nAbs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1a) und Nr. 1b) AÜG entschieden, die dortigen \nErwägungen müssen aber auch für den in § 8 AÜG geregelten Grundsatz der \nGleichstellung \nAnwendung \nfinden. \nDenn \nauch \ninsoweit \ngeht \ndas \nGesamthafenbetriebsgesetz dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor. \nBeide Gesetzeswerke stehen als Bundesgesetze im gleichen Rangverhältnis und \nregeln die Überlassung von Arbeitnehmern. Das Gesamthafenbetriebsgesetz regelt \n\n20 \n \n \njedoch \nspezifische \nRahmenbedingungen \nfür \ndie \nErrichtung \neines \nGesamthafenbetriebes, der als besonderer Arbeitgeber auf deutschen Seehäfen \nausschließlich für dort geleistete Hafenarbeit gebildet wird, um die in den Häfen \nanfallenden Arbeiten bedarfsorientiert zu verteilen und den Hafenarbeitern \ndauerhafte \nArbeitsverhältnisse \nzu \nermöglichen. \nDer \nAnwendung \ndes \nGesamthafenbetriebsgesetzes steht auch nicht entgegen, dass es zeitlich vor dem \nAÜG erlassen wurde. Spezialitätsgrundsatz und Ablösungsprinzip stehen nämlich \nnicht gleichberechtigt nebeneinander. Vielmehr genießt ersterer Vorrang (die lex \nspecialis prior geht der lex generalis posterior vor; BAG vom 05.07.2022, a.a.O.). \nDas AÜG bestimmt allgemein für das Verhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und \nLeiharbeitnehmer die leiharbeitstypische gespaltene Arbeitgeberstellung. Begrenzt \nauf den Gesamthafen ermöglicht das Gesamthafenbetriebsgesetz demgegenüber \nunbefristet die Möglichkeit, mit dem GHB einen Arbeitgeber zu schaffen, um das in \nden Hafeneinzelbetrieben anfallende, stark schwankende Arbeitsaufkommen \nbedarfsgerecht zu verteilen. Das Gesamthafenbetriebsgesetz verfolgt dabei \ngegenüber \nden \nAÜG \neinen \neigenständigen \nZweck. \nIn \n§ \n1 \nGesamthafenbetriebsgesetz werden die zuständigen Arbeitgeberverbände bzw. \neinzelne \nArbeitgeber \nund \nGewerkschaften \nermächtigt, \ndurch \nschriftliche \nVereinbarung „zur Schaffung stetiger Arbeitsverhältnisse“ einen besonderen \nArbeitgeber zu bilden. Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien soll \neine dauerhafte Beschäftigung der Gesamthafenarbeiter sichergestellt werden. Als \nArbeitnehmerschutzeinrichtung \nist \nder \nGHB \nnach \n§ \n1 \nAbs. \n1 \nS. \n2 \nGesamthafenbetriebsgesetz nicht auf eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gerichtet \n(BAG vom 05.07.2022, a.a.O.). Auf Grund der Entscheidung des BAG sind die \nEinwände des Klägers gegen das dem Urteil vom 05.07.2022 zu Grunde liegende \nUrteil des LAG Bremen vom 10.08.2021 (1 Sa 22/21) überholt, da das BAG die \nBerufungsentscheidung im Wesentlichen bestätigt hat. \nInsbesondere hinsichtlich der Gleichstellung von Gesamthafenarbeitern und \nArbeitnehmern der Hafeneinzelbetriebe verfolgen das Gesamthafenbetriebsgesetz, \ndie \nauf \nseiner \nGrundlage \nvon \nden \nTarifvertragsparteien \ngeschlossene \nErrichtungsvereinbarung zur Bildung des GHB und die Verwaltungsordnung der \nBeklagten gegenüber dem AÜG ein eigenständiges Regelungsziel. Die Aufgaben \ndes GHB bestehen nach § 2 Abs. 1 der Errichtungsvereinbarung darin, die in den \nHäfen anfallenden Arbeitsgelegenheiten auf die Gesamthafenarbeiter zweckmäßig \nund gerecht zu verteilen sowie die Gesamthafenarbeiter im Rahmen der geltenden \nTarife \nund \nbetrieblichen \nVereinbarungen \nsozial \nzu \nbetreuen. \nDie \nVerwaltungsordnung legt unabhängig von ihrer jeweiligen Fassung fest, dass der \n\n21 \n \n \nEinsatz eines Gesamthafenarbeiters bei einem Hafeneinzelbetrieb zu den jeweils \ngültigen tariflichen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, \ninsbesondere den Lohn- und Rahmentarifverträgen für die Hafenarbeiter der \ndeutschen Seehafenbetriebe sowie dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den \nHäfen im Lande Bremen erfolgt. Der Gesamthafenarbeiter wird daher für die Zeit \nseiner Verteilung zu einem Hafeneinzelbetrieb nach den für die dortigen \nBeschäftigten geltenden Tarifbedingungen entlohnt. Aufgabe des auf Grundlage des \nGesamthafenbetriebsgesetzes geschaffenen besonderen Arbeitgebers ist daher \nnicht nur die Verstetigung von Arbeitsverhältnissen im Hafen, sondern auch die \nAngleichung von Arbeitsbedingungen von Gesamthafenarbeitern und Beschäftigten \nder Hafeneinzelbetriebe. Soweit auch § 8 AÜG die Gleichstellung von \nLeiharbeiternehmern und Beschäftigten von Entleihunternehmen bezweckt, geht das \nGesamthafenbetriebsgesetz auch insoweit als spezialgesetzliche Regelung vor. \nSoweit der Kläger im Übrigen behauptet hat, die Gesamthafenarbeiter würde auf \nGrund des Zukunftssicherungstarifvertrages vom 01.03.2021 30 % weniger \nverdienen als die in den Hafeneinzelbetrieben Beschäftigten, hat er dies nicht \nsubstantiiert dargelegt. \nc) Der Anspruch des Klägers auf Jahreszuwendung bzw. Urlaubsgeld in Anwendung \nvon § 8 Abs. 1 AÜG ergibt sich auch nicht auf Grund des Unionsrechts. \nDabei kann offenbleiben, ob die Gestellung von Gesamthafenarbeitern durch die \nBeklagte überhaupt dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeiter \nunterfällt. Denn selbst wenn dies so wäre, wären die Ansprüche des Klägers \ngleichwohl unbegründet. \nKernstück der Leiharbeitsrichtlinie ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Gegenstand \ndes \nGleichbehandlungsgrundsatzes \nsind \ndie \nwesentlichen \nArbeits- \nund \nBeschäftigungsbedingungen gem. Art. 3 Abs. 1 f. der Leiharbeitsrichtlinie. Die \nRichtlinie bestimmt jedoch nicht, gegen wen sich der auf Gleichbehandlung zielende \nAnspruch des Leiharbeiternehmers richten soll. Die Mitgliedsstaaten können insofern \ndas entleihende Unternehmen oder das Leiharbeitsunternehmen in die Pflicht \nnehmen oder auch eine (subsidiäre) Haftung des anderen Unternehmens vorsehen. \nJedenfalls schreibt die Richtlinie ein bestimmtes Haftungssystem nicht vor (EuArbRK \n(-Kolbe), 4. Aufl. 2022, RL 2008/104/EG Artikel 5 Rn 1). Die in § 8 Abs. 1 AÜG \ngeregelte Haftung des Verleihers ist damit durch die Leiharbeitsrichtlinie nicht \nvorgegeben. Eine Anwendung von § 8 AÜG auf die spezielle Personalgestellung \n\n22 \n \n \nnach dem Gesamthafenbetriebsgesetz lässt sich nach allem aus unionsrechtlichen \nVorgaben nicht ableiten. \nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 2 der Leiharbeitsrichtlinie \nvorsieht, dass die Mitgliedsstaaten in Bezug auf das Arbeitsentgelt die Möglichkeit \nvorsehen können, dass vom Grundsatz der Gleichbehandlung abgewichen wird, \nwenn \nLeiharbeitnehmer, \ndie \neinen \nunbefristeten \nVertrag \nmit \ndem \nLeiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit zwischen den \nÜberlassungen bezahlt werden. Gerade dies ist im Bereich der Gesamthafenarbeiter \nder \nFall. \nDenn \nes \nentspricht \nja \ngerade \nder \nIntention \ndes \nGesamthafenbetriebsgesetzes den Hafenarbeitern dauerhafte Arbeitsverhältnisse \nmit durchgehender Bezahlung zu ermöglichen. \nNach allem war die Berufung zurückzuweisen. \n \nIII. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n \nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG \nzugelassen worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-12-14/1-sa-68-22","cited_norms":[{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2022-12-14/1-sa-68-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365351","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.490924+00:00"}}