{"status":"available","doknr":"OLD365350","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-23","aktenzeichen":"2 Sa 2/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n2 Sa 2/22 \n8 Ca 8122/21 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \n \n \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \n \n \n \n \nhat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 23. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht \nM. sowie die ehrenamtliche Richterin B. und den ehrenamtlichen Richter W. für \nRecht erkannt: \n1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven \nvom 18. November 2021 - 8 Ca 8122/21 - teilweise abgeändert. \n2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2020 5.749,16 EUR brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.746,63 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n \n \n \n \n \n\n2 \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2020 5.749,16 EUR brutto abzüglich auf \ndie Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2020 5.749,16 EUR brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2020 7.999,24 EUR brutto abzüglich auf \ndie Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2020 5.749,16 EUR brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2020 5.749,16 EUR brutto \nabzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 \nEUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 \nan den Kläger zu zahlen. \n8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2020 5.749,16 EUR brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2020 7.999,24 EUR brutto \nabzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von \n1.940,70EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n01.12.2020 an den Kläger zu zahlen. \n10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2020 5.749,16 EUR brutto \nabzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 \nEUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 \nan den Kläger zu zahlen. \n11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2021 5.749,16 EUR brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2021 5.749,16 EUR brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2021 5.749,16 EUR brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von1.982,10 EUR netto \n\n3 \n \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2021 5.749,16 EUR brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2021 5.749,16 EUR brutto abzüglich auf \ndie Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2021 5.749,16 EUR brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 EUR netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2021 7.999,24 EUR brutto abzüglich auf \ndie Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 198,91 EUR netto nebst \n5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 an den Kläger \nzu zahlen. \n18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2021 3.152,77 EUR brutto nebst 5 \nProzentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 an den Kläger zu \nzahlen. \n19. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n20. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %. \n21. Die Revision wird zugelassen. \n \n \n\n4 \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen dieses Urteil kann von der Beklagten \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als \nBevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür den Kläger ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze, die in Papierform eingereicht \nwerden, in siebenfacher Ausfertigung - für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung \nmehr - bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. \n \n \n\n5 \n \nT A T B E S T A N D : \nDie \nParteien \nstreiten \nüber \nAnsprüche \ndes \nKlägers \nauf \nZahlung \nvon \nAnnahmeverzugslohn. \nDer Kläger ist seit dem Jahr 2017 als Abteilungsleiter Containerdienst/Entsorgung bei \nder Beklagten tätig. Die Bruttomonatsvergütung beträgt EUR 5.749,16. \nMit Schreiben vom 23. März 2020 erklärte die Beklagte dem Kläger die fristlose und \naußerordentliche Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2020, \nhilfsweise fristgemäß zum 30. Juni 2020. In dem Kündigungsschreiben heißt es: \n[…] \nhiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich zum \n31.03.2020. \nGleichzeitig bieten wir Ihnen an, das Arbeitsverhältnis ab dem \n01.04.2020 mit folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen: \nSie werden als kaufmännischer Mitarbeiter in der Entsorgung tätig und \ndort insbesondere bei der Auftragsannahme, dem Fertigen von \nAusgangsrechnungen, \ndem \nPrüfen \nvon \nAusgangsrechnungen \neingesetzt. \nDas \nBruttomonatsgehalt \nbeträgt \n2.800,00 \n€. \nDie \nDienstwagenberechtigung entfällt. \nIm Übrigen sollen die Bedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses \nunverändert weitergelten. \nBitte teilen Sie uns unverzüglich, spätestens bis zum 30.03.2020, mit, ob \nSie mit der Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ab dem \n01.04.2020 einverstanden sind. Wenn Sie sich unverzüglich weder \näußern noch die angebotene Änderung annehmen, endet das \nArbeitsverhältnis durch die eingangs dieses Schreibens ausgesprochene \nKündigungserklärung mit Ablauf des 31.03.2020. \nFür den Fall, dass die obige Kündigungserklärung unwirksam sein sollte, \nkündigen wir das Arbeitsverhältnis hilfsweise fristgemäß zum nächsten \nzulässigen Zeitpunkt, das ist nach unserer Berechnung der 30.06.2020. \nFür den Fall, dass es auf die hilfsweise Kündigungserklärung ankommen \nsollte, gilt das Angebot zur Fortsetzung unter den geänderten \nArbeitsbedingungen ab dem Tag, der auf den Ablauf der Kündigungsfrist \nfolgt, das ist nach unserer Berechnung der 01.07.2020. Insoweit bitten \nwir hilfsweise um Mitteilung binnen einer Frist von drei Wochen, ob Sie \ndas Angebot der Fortführung des Arbeitsverhältnisses ab jenem Tag \nannehmen wollen. Nach ereignislosem Ablauf dieser Frist erlischt das \nhilfsweise Angebot. Für diesen Fall werden wir Sie gleichwohl ab dem \n01.04.2020 als kaufmännischer Sachbearbeiter in der Entsorgung \neinsetzen. \n[…] \nMit Urteil vom 29. Oktober 2020 - 8 Ca 8080/20 - hat das Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und die Beklagte zur \nWeiterbeschäftigung des Klägers als Abteilungsleiter Containerdienst/Entsorgung sowie \n\n6 \n \nzur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verurteilt. Berufung (2 Sa 6/21) und \nNichtzulassungsbeschwerde (2 AZN 544/21) der Beklagten blieben erfolglos. \nVor seiner Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger seit dem 01. Mai 2012 bei der \nFirma H. B. R. und R. G. beschäftigt. Streitig war, ob dieses Arbeitsverhältnis \nim Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist oder zwei \nArbeitsverhältnisse begründet worden sind. Auch die H. B. R. und R. G. \nsprach dem Kläger mit Schreiben vom 23. März 2020 eine fristlose, hilfsweise fristgerechte \nÄnderungskündigung aus. In einem hiergegen eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren \nließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären, dass er „rein vorsorglich“ \ndem Betriebsübergang widerspreche. Mit Urteil vom 18. März 2021 hat das Arbeitsgericht \nBremen-Bremerhaven - 8 Ca 8081/20 - die Kündigungsschutzklage abgewiesen, da \nzwischen dem Kläger und der H. B. R. und R. G. kein Arbeitsverhältnis \nbestehe; das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der H. B. R. und R. \nG. sei im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Berufung \ndes Klägers wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 04. November 2021 - 2 Sa \n103/21 - als unzulässig verworfen. \nAb dem 01. April 2020 erbrachte die Beklagte an den Kläger keine Zahlungen mehr. \nSeit April 2020 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Bescheid vom 22. April 2020, Bl 130 d. \nA. des Arbeitsgerichts und Änderungsbescheid vom 28. November 2020, Bl. 134 ff. d.A. \ndes Arbeitsgerichts). \nMit \nSchreiben \nvom \n30. \nNovember \n2020 \nteilte \ndie \nBeklagte \ndem \nProzessbevollmächtigten des Klägers folgendes mitgeteilt: \nZur Abwendung der Zwangsvollstreckung wird unsere Mandantin daher \nihre im Urteil tenorierte Verpflichtung zur Beschäftigung Ihres Mandanten \nnachkommen. \nDerzeit \ndürften \nallerdings \ndie \nVollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen. Sobald sich dies \nändert mag Ihr Mandant seinen Mitwirkungspflichten genügen und seine \nArbeitskraft in natura anbieten. […] \nIn einem Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \n18. Mai 2021 heißt es u.a. wie folgt: \n[…] \nSie hatten für Ihren Mandanten ferner bereits mit Ihrem Schreiben vom \n25.11.2020 ausdrücklich betont, betone, dass Ihr Mandant seine \nArbeitskraft \nnur \nals \n„Abteilungseiter \nContainerdienst/Entsorgung“ \nanbiete. Für Ihr eingangs erwähntes Schreiben gilt entsprechendes. \nHierzu ist jedoch anzumerken, dass Ihr Mandant bereits in dem \nKündigungsschreiben \nfür \nden \nFall \nder \nUnwirksamkeit \nder \naußerordentlichen \nKündigung \nund \nden \nFall, \ndass \ner \ndas \n\n7 \n \nÄnderungsangebot nicht annehme, versetzt wurde. Dort hieß es: „Für \ndiesen Fall werden wir Sie gleichwohl ab dem 01.04.2020 als \nkaufmännischer Sachbearbeiter in der Entsorgung einsetzen.“ \nGegen diese Versetzung hat sich Ihr Mandant nicht gewandt. Hinzu \nkommt, dass Ihr Mandant einwendet, das Arbeitsverhältnis zu unserer \nMandantin bestehe unabhängig von einem etwaigen - von Ihrem \nMandanten ja bestrittenen - Betriebsübergang. insoweit wird die \nUrteilsbegründung des LAG abzuwarten sein. Auf der Grundlage der \nArgumentation Ihres Mandanten ist indes nicht ersichtlich, aus welchem \nGrunde sich der Beschäftigungsanspruch Ihres Mandanten auf eine \nBeschäftigung \nals \n„Abteilungsleiter \nContainerdienst/Entsorgung“ \nkonkretisiert haben sollte. Eine andere Tätigkeit hat Ihr Mandant bisher \nweder wörtlich noch tatsächlich angeboten. \n[…] \nAbschließend fordern wir Ihren Mandanten erneut auf, seine \nMitwirkungspflicht nachzukommen und seine Arbeitskraft in natura \nanzubieten \n[…] \nMit Schreiben vom 17. August 2021 (Bl. 113 d. A. des Arbeitsgerichts) hat die Beklagte \nden Kläger zur Arbeitsaufnahme aufgefordert. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: \n[…] \nfordern wir namens und in Vollmacht der Beklagten den Kläger abermals \nauf, seine Arbeitsleistung in natura anzubieten, als im Betrieb der \nBeklagten unverzüglich zum betriebsüblichen Schichtbeginn mit den \nwerktags um 7:00 Uhr im Betrieb der Beklagten zur Arbeit zu erscheinen \nund sich zur Entgegennahme von Weisungen der Beklagten \nbereitzuhalten und im Falle des Ausbleibens anderweitige Weisungen die \nTätigkeit \nals \nAbteilungsleiter \nContainerdienst/Entsorgung \neigenverantwortlich aufzunehmen und auszuüben. \n[…] \nMit Schriftsatz vom 17. September 2021 hat die Beklagte den Kläger zur Erteilung von \nAuskunft aufgefordert, welche Arbeitsplatzangebote unter Angabe der Tätigkeit, der \nArbeitszeit und des Arbeitsortes, sowie der Vergütung ihm durch die Bundesagentur für \nArbeit seit dem 01. April 2020 unterbreitet wurden. \nMit der beim Arbeitsgericht Bremen Bremerhaven am 24. Juni 2020 eingegangenen \nKlagschrift nebst Klageerweiterung vom 11. August 2020 in der Neufassung der \nKlageanträge vom 30. August 2021 und vom 8. Oktober 2021 macht der Kläger \nAnnahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum April 2020 bis einschließlich September \n2021 geltend. \nDer Kläger hat vorgetragen, dass die Aufforderung der Beklagten an ihn, seinen \nMitwirkungspflichten nachzukommen und seine Arbeitskraft in Natura anzubieten, nicht \nausreiche, um von einem konkreten Arbeitsangebot ausgehen zu können. Der Kläger habe \n\n8 \n \ndurch Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Ausdruck gebracht, dass er bei der \nBeklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterarbeiten wolle. \nDer Kläger hat beantragt, \n1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2020 5.749,16 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.746,63 € netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2020 5.749,16 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 € netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2020 5.749,16 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 € netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai Juli 2020 7.999,24 € brutto \nabzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von \n1.940,70 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n01.08.2020 an den Kläger zu zahlen. \n5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2020 5.749,16 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 € netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 an den \nKläger zu zahlen. \n6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai September 5.749,16 € brutto \nabzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von \n1.940,70 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n01.10.2020 an den Kläger zu zahlen. \n7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2020 5.749,16 € brutto \nabzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von \n1.940,70 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n01.11.2020 an den Kläger zu zahlen. \n8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2020 7.999,24 € brutto \nabzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von \n\n9 \n \n1.940,70 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n01.12.2020 an den Kläger zu zahlen. \n9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2020 5.749,16 € brutto \nabzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von \n1.940,70 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n01.01.2021 an den Kläger zu zahlen. \n10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2021 5.749,16 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 € netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2021 5.749,16 € brutto \nabzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von \n1.982,10 € netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n01.03.2021 an den Kläger zu zahlen. \n12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2021 5.749,16 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 € netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2021 5.749,16 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 € netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2021 5.749,16 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 € netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2021 5.749,16 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.982,10 € netto \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2021 7.999,24 € brutto abzüglich \nauf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 198,91 € netto \n\n10 \n \nnebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 an den \nKläger zu zahlen. \n17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2021 5.749,16 € brutto nebst 5 \nProzentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 an den Kläger \nzu zahlen. \n18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2021 5.749,16 € brutto nebst \n5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass wegen des Widerspruchs des Klägers \ngegen den Betriebsübergang zwischen den Parteien nur noch ein faktisches \nArbeitsverhältnis bestanden hätte, in dem keine Annahmeverzugsansprüche entstehen \nwürden. Darüber hinaus fehle es am subjektiven Leistungswillen des Klägers. Der Kläger \nhabe seine Arbeitsleistung nicht angeboten. Zudem habe der Kläger anderweitigen Erwerb \nunterlassen. Der Kläger hätte zum einen das Änderungsangebot als kaufmännischer \nSachbearbeiter zu einer Bruttomonatsgehalt i.H.v. EUR 2.800,- annehmen können. \nDarüber hinaus hätte er das aus seiner Sicht ruhende Arbeitsverhältnis mit der H. B. \nR. und R. G. aufnehmen können. \nMit Urteil vom 18. November 2021 - 8 Ca 8122/21 - hat das Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven die Klage abgewiesen. Zwar habe sich die Beklagte jedenfalls bis zum 18. \nAugust 2021 in Annahmeverzug befunden. Die Klage scheitere aber daran, dass der \nKläger im Rahmen der Prüfung des böswilligen Unterlassens nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG \nkeine Auskunft zu Jobangeboten seitens der Bundesagentur für Arbeit erteilt habe. \nGegen dieses ihm am 10. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07. \nJanuar 2022 Berufung eingelegt und diese mit einem am 21. Januar 2022 eingegangenen \nSchriftsatz begründet. \nDer Kläger meint, dass das Arbeitsgericht jeden Hinweis auf die dem Urteil zugrunde \ngelegte \nAuskunftspflicht \ndes \nKlägers \nunterlassen \nund \ndamit \neine \nÜberraschungsentscheidung getroffen habe. \nDer Kläger habe am 03. März 2021 und am 25. August 2021 jeweils zwei \nVermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Ein Angebot als \nBürofachkraft habe er nicht angenommen, weil die dortigen Aufgaben nicht seiner \nQualifikation als Diplomwirtschaftsingenieur entsprochen hätten. Zudem habe er keine \n\n11 \n \nkaufmännische Berufsausbildung. Auch für die bei einem Fahrdienst angebotene \nBeschäftigung sei eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung verlangt \nworden. Eine angebotene Stelle als Dozent in der Erwachsenenbildung habe der Kläger \nnicht angetreten, da er keine didaktische und pädagogische Ausbildung besitze. Ein \nArbeitsangebot als Logistikmeister habe der Kläger nicht angenommen, weil Kenntnisse \nüber logistische Prozesse und die Anwendung eines ERP-Systems vorausgesetzt worden \nseien, über die der Kläger nicht verfüge. \nDie Beklagte habe dem Kläger auch mit Schreiben vom 17. August 2021 keinen \nadäquaten Arbeitsplatz zugewiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keinen \nDienstwagen mehr zur Verfügung gehabt hätte. \nDer Kläger beantragt: \nDas Urteil des Arbeitsgerichtes Bremen-Bremerhaven - 8 Ca 8122/21 -, \nzugegangen am 10.12.2021, wird wie folgt abgeändert: \n1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2020 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.746,63 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 an den Kläger zu zahlen. \n2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2020 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.940,70 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 an den Kläger zu zahlen. \n3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2020 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.940,70 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 an den Kläger zu zahlen. \n4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2020 7.999,24 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.940,70 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 an den Kläger zu zahlen. \n5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2020 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.940,70 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 an den Kläger zu zahlen. \n\n12 \n \n6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2020 5.749,16 \nEUR brutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene \nAnsprüche in Höhe von 1.940,70 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 an den Kläger zu \nzahlen. \n7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2020 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.940,70EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 an den Kläger zu zahlen. \n8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2020 7.999,24 \nEUR brutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene \nAnsprüche in Höhe von 1.940,70EUR netto nebst 5 Prozentpunkte \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 an den Kläger zu \nzahlen. \n9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2020 5.749,16 \nEUR brutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene \nAnsprüche in Höhe von 1.940,70 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 an den Kläger zu \nzahlen. \n10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2021 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.982,10 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 an den Kläger zu zahlen. \n11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2021 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.982,10 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 an den Kläger zu zahlen. \n12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2021 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.982,10 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 an den Kläger zu zahlen. \n13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2021 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \n\n13 \n \nin Höhe von 1.982,10 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 an den Kläger zu zahlen. \n14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2021 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.982,10 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 an den Kläger zu zahlen. \n15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2021 5.749,16 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 1.982,10 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 an den Kläger zu zahlen. \n16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2021 7.999,24 EUR \nbrutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche \nin Höhe von 198,91 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 01.08.2021 an den Kläger zu zahlen. \n17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2021 5.749,16 EUR \nbrutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n01.09.2021 an den Kläger zu zahlen. \n18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2021 5.749,16 \nEUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit \ndem 01.10.2021 zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eines arbeitsgerichtlichen \nHinweises auf die Auskunftspflicht des Klägers habe es nicht bedurft, weil die Beklagte \nbereits in ihrem erstinstanzlichen Vortrag darauf eingegangen sei und es daher Sache des \nanwaltlich vertretenen Klägers gewesen wäre, sich damit auseinanderzusetzen und \nentsprechend weiter vorzutragen. \nSoweit der Kläger in der Berufungsbegründung erstmals überhaupt Arbeitsangebote \nder Bundesagentur für Arbeit darstelle, sei nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger \naufgezählten Arbeitsvermittlungsangebote abschließend seien und alle im relevanten \nZeitraum erfolgten Vermittlungsangebote enthalten würden. Es sei mehr als \nunglaubwürdig, dass die Arbeitsagentur dem Kläger insgesamt lediglich vier \nVermittlungsangebote gemacht haben solle. Im Übrigen seien die vom Kläger behaupteten \n\n14 \n \nAblehnungsgründe mehr als widersprüchlich. Zu einem angeblichen Vermittlungsangebot \ntrage der Kläger vor, als Diplom-Wirtschaftsingenieur sei er nicht in der Lage gewesen, \nallgemeine \nBürotätigkeiten \nauszuüben. \nAndererseits \nbehaupte \ner, \nüber \nkeine \nkaufmännische Berufsausbildung zu verfügen. Das sei weder verständlich noch \neinlassungsfähig. \nDie \nBeklagte \nhabe \nbereits \nerstinstanzlich \ndarauf \nhingewiesen, \ndass \nihr \nGeschäftsführer dem Kläger im März 2020 unter anderem die R. R. G. benannt \nhabe, die ein Interesse an einer Einstellung des Klägers bekundet hätte. Der \nGeschäftsführer der R. R. G. , Herr P. L. , habe dieses Interesse auch \nunmittelbar gegenüber dem Kläger geäußert und ihm gleich mehrere Jobangebote \nunterbereitet. Unter anderem habe er dem Kläger angeboten, im „Homeoffice“, eine \nTätigkeit im Vertrieb für die R. R. G. auszuführen. Herr L. habe mit dem Kläger \ndiesbezüglich zwischen Mitte und Ende März oder Anfang April 2020 mindestens drei \nTelefonate geführt und ihm dabei zwei unterschiedliche Arbeitsplätze bei der R. R. G. \nangeboten. Beide Stellen seien sehr kurzfristig zu besetzen gewesen, so dass der Kläger \nbereits ab dem 01. April 2020 eine Tätigkeit bei der R. R. G. hätte aufnehmen \nkönnen. \nSchließlich sei noch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zeitgleich mit dem \nAusspruch der Änderungskündigung hilfsweise eine Versetzung ausgesprochen habe. \nDem Kläger wäre es aufgrund dieser Versetzung möglich gewesen, anderweitigen Erwerb \nzu erzielen. Soweit der Kläger gegen diese Versetzung vor allem eingewandt habe, eine \nTätigkeit zu einem Gehalt in Höhe von EUR 2.800,00 brutto sei nicht zumutbar, habe er \nverkannt, dass die Beklagte die hilfsweise Versetzung gar nicht mit einer solchen \nGehaltsreduktion verbunden habe. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte jene \nVersetzung hilfsweise ausgesprochen habe für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung. \nIm Falle der Unwirksamkeit der Kündigung habe sich das Gehalt des Klägers nicht ändern \nkönnen. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von \nihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \nDie zulässige Berufung ist überwiegend begründet. \nI. \n\n15 \n \nDie nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist innerhalb der Fristen des \n§ 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Berufungsschrift und \nBerufungsbegründung genügen den Formerfordernissen der §§ 519, 520 Abs. 2 und 3 \nZPO i.V.m. § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Die Berufung ist daher zulässig. \nII. \nDie Berufung ist überwiegend begründet. \nDer Kläger kann unter Anrechnung erhaltener öffentlich-rechtlicher Leistungen gemäß \n§ 615 Satz 1, § 611a Abs. 2 i.V.m. §§ 293 ff. BGB Vergütung wegen Annahmeverzugs der \nBeklagten für die Zeit vom 01. April 2020 bis einschließlich 17. August 2021 beanspruchen. \nAb dem 18. August 2021 ist der Annahmeverzug wegen fehlenden Leistungswillens (§ 297 \nBGB) des Klägers ausgeschlossen. Für die Zeit des Annahmeverzugs muss sich der \nKläger keinen böswillig unterlassenen, anderweitigen Verdienst i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG \nanrechnen lassen. \n1. Der Kläger kann für die Zeit vom 01. April 2020 bis einschließlich 17. August 2021 \nVergütung wegen Annahmeverzugs verlangen. \nDie Beklagte hat den Kläger in diesem Zeitraum nicht beschäftigt und befand sich ab \ndem 01. April 2020 aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigung(en) im \nAnnahmeverzug (§ 293 BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich \ngewesen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 -, juris Rn. 12; Urteil \nvom 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 19 m.w.N.; für den Fall einer unwirksamen \nÄnderungskündigung Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 -, juris Rn. 21). \na) Der Annahmeverzug ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Parteien wegen \neines Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses lediglich \nin einem faktischen Arbeitsverhältnis befunden hätten. \nEin schlüssiger Widerspruch des Klägers gegen einen Übergang seines \nArbeitsverhältnisses ist nicht erfolgt. Zwar hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten im \nKündigungsschutzverfahren gegen die H. B. R. und R. G. erklären lassen, \ndass \ner \n„rein \nvorsorglich“ \neinem \nBetriebsübergang \nwiderspreche. \nEine \nWiderspruchserklärung i.S.d. § 613 Abs. 6 BGB war damit jedoch nicht verbunden. Dies \nergibt die Auslegung der vom Kläger abgegebenen Erklärung; auf die Einhaltung der \nSchriftform kommt es nicht an. \nDas Widerspruchsrecht des § 613 Abs. 6 BGB ist ein Gestaltungsrecht in der Form \neines Rechtsfolgenverweigerungsrechts, das durch eine einseitige empfangsbedürftige \n\n16 \n \nWillenserklärung ausgeübt wird. Aus der als Widerspruch i.S.d. § 613a Abs. 6 BGB in \nBetracht kommenden Erklärung des Arbeitnehmers muss in jedem Fall der Wille erkennbar \nwerden, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern. \n(BAG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 -, juris Rn. 25). \nDer Kläger hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, in \neinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen. Hiergegen spricht bereits das zwischen \nden Parteien geführte Kündigungsschutzverfahren, mit dem der Kläger den Fortbestand \nder arbeitsvertraglichen Beziehung mit der Beklagten geltend gemacht hat. Auch im \nVerfahren gegen die H. B. R. und R. G. hat der Kläger nicht eingewandt, in \nkeinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen bzw. stehen zu wollen. Er hat vielmehr \ndurchgängig die Auffassung vertreten, es bestünden zwei Arbeitsverhältnisse, ein \nruhendes mit der H. B. R. und R. G. und ein aktives mit der Beklagten. Der \n„rein vorsorgliche“ Widerspruch des Klägers diente ersichtlich dem Ziel, dass aus seiner \nSicht ruhende Arbeitsverhältnis mit der H. B. R. und R. G. nicht wegen \neines Betriebsübergangs zu verlieren. Weder die H. B. R. und R. G. noch \ndie Beklagte konnte und durfte diese Erklärung aber so verstehen, dass sich der Kläger in \njedem Fall gegen das Bestehen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zur Beklagten - und \nsei es durch Betriebsübergang begründet worden - zur Wehr setzen möchte. \nb) Der Annahmeverzug ist nicht durch die Schreiben der Beklagten vom 30. November \n2020 und 18. Mai 2021 beendet worden. \nDer Annahmeverzug endet mit Wirkung für die Zukunft (erst) dann, wenn der \nArbeitgeber wieder bereit ist, die geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen des bisherigen \nVertragsverhältnisses entgegenzunehmen (etwa BAG, Urteil vom 19. Januar 2022 - 5 AZR \n346/21 -, a.a.O. Rn. 13). \nIm Schreiben vom 30. November 2020 kündigte die Beklagte lediglich an, der im \narbeitsgerichtlichen Urteil tenorierten Beschäftigungspflicht nachzukommen, sobald die \nVollstreckungsvoraussetzungen vorliegen sollten. Zum einen geht die Beklagte in dem \nSchreiben davon aus, dass diese Voraussetzungen noch nicht vorliegen würden. Ein \nunbedingtes Angebot an den Kläger, seine Arbeitsleistung annehmen zu wollen, enthalten \ndie Ausführungen der Beklagten daher gerade nicht. Zum anderen ist mit einem \narbeitgeberseitigen \nAngebot \nauf \nWeiterbeschäftigung \nzur \nAbwendung \nder \nZwangsvollstreckung nicht die Bereitschaft verbunden, die geschuldete Arbeitsleistung \nwieder im Rahmen des bisherigen, unstreitig weiterbestehenden Vertragsverhältnisses \nentgegenzunehmen zu wollen. \n\n17 \n \nAuch das Schreiben vom 18. Mai 2021 enthält kein Angebot der Beklagten, die \nvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers entgegennehmen zu wollen. Zwar \nfordert die Beklagte den Kläger auch in diesem Schreiben auf, seine Arbeitskraft in natura \nanzubieten. Worin die von der Beklagten erwartete Arbeitsleistung des Klägers bestehen \nsoll, bleibt allerdings unklar. So geht die Beklagte in diesem Schreiben nach wie vor davon \naus, den Kläger ab dem 01. April 2020 als kaufmännischen Sachbearbeiter einsetzen zu \nkönnen. Dies entspricht gerade nicht der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten \nArbeitsleistung. In keinem Fall enthält das Schreiben vom 18. Mai 2021 die unbedingte \nBereitschaft der Beklagten, den Kläger wieder vertragsgemäß als Abteilungsleiter \nContainerdienst/Entsorgung beschäftigen zu wollen. \nc) Der Annahmeverzug der Beklagten war jedoch ab dem 18. August 2021 \nausgeschlossen, weil ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Kläger nicht \nmehr leistungswillig war. \nNach § 297 BGB kommt der Arbeitgeber nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zur \nZeit des Angebots oder im Fall des § 296 BGB zu der für die Handlung des Arbeitgebers \nbestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken. Die Leistungsfähigkeit und \nLeistungswilligkeit des Arbeitnehmers sind vom Leistungsangebot und dessen \nEntbehrlichkeit \nunabhängige \nVoraussetzungen, \ndie \nwährend \ndes \ngesamten \nAnnahmeverzugszeitraums vorliegen müssen. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist \ndamit ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht \nleistungswillig ist. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des \nArbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit \ni.S.d. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger \nder Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt. Der Leistungswille hat sich dabei \nauf die i.S.v. § 294 BGB zu bewirkende Beschäftigung zu beziehen (BAG, Urteil vom 19. \nJanuar 2022 - 5 AZR 346/21 -, juris Rn. 14 - 16 m.w.N.). \nMit Schreiben vom 17. August 2021 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, seine \nTätigkeit vor Ort zum betriebsüblichen Schichtbeginn wiederaufzunehmen. Anders als in \nden vorangegangenen Schreiben bezieht sich die Beklagte in diesem Schreiben auf eine \nTätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Containerdienst/Entsorgung. Eine unmittelbare \nReaktion des Klägers erfolgte darauf nicht. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten \nvom 30. August 2021 ließ der Kläger mitteilen, dass kein konkretes Arbeitsangebot \nunterbreitet worden sei und die Beklagte ihm keinen Dienstwagen zur Verfügung gestellt \nhabe. Das Schreiben der Beklagten vom 17. August 2021 enthält jedoch unter genauer \nBenennung der Uhrzeit der erwarteten Arbeitsaufnahme ein sehr konkretes Angebot zur \nEntgegennahme von Arbeitsleistung. Die Beklagte bezieht sich zudem auf die auch vom \n\n18 \n \nKläger \nals \nvertragsgemäß \nangesehene \nBeschäftigung \nals \nAbteilungsleiter \nContainerdienst/Entsorgung. \nWelche \nweiteren \nUnklarheiten \nbezüglich \nder \nArbeitsaufnahme noch bestanden haben sollten, stellt der Kläger auch nicht dar. Soweit er \nsich insoweit einzig auf den nicht bereits vorab zur Verfügung gestellten Dienstwagen \nbezieht, enthält das Schreiben der Beklagten vom 17. August 2021 keinen Hinweis darauf, \ndass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger dauerhaft keinen Dienstwagen mehr zur \nVerfügung zu stellen. Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger vor \nArbeitsaufnahme einen Dienstwagen an seinen Wohnsitz zu verbringen. Selbst wenn in \nBezug auf dieses Modalität Unklarheiten bestanden haben sollten, wäre zu erwarten, dass \nsich der Kläger mit der Beklagten darüber in Verbindung setzt. Die schlichte Ablehnung \ndes Klägers, seine Arbeitsleistung auf Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 17. \nAugust 2021 wieder aufnehmen zu wollen, indiziert jedenfalls für die Zeit ab dem 18. \nAugust 2021 die Unwilligkeit des Klägers, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu \nerbringen. \n2. Die Berechnung der grundsätzlichen Höhe der Annahmeverzugsvergütung für die \nZeit vom 01. April 2020 bis einschließlich 17. August 2021 ist zwischen den Parteien nicht \nstreitig gewesen. \na) Auf die Annahmeverzugsvergütung muss sich der Kläger - wie in den Klageanträgen \ngeschehen - wegen des Anspruchsübergangs nach § 115 Abs. 1 SGB X (lediglich \nklarstellend geregelt in § 11 Nr. 3 KSchG) die von ihm bezogenen öffentlich-rechtlichen \nLeistungen anrechnen lassen. \nb) Anderweitige Vergütung gem. § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Kläger nicht auf \nseine Annahmeverzugsvergütung anrechnen lassen. \nNach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm \nder Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er hätte \nverdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit \nanzunehmen. \nEin Arbeitnehmer unterlässt böswillig i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, \nwenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des \nAnnahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und \neine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie \nArbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die \nAufnahme der Arbeit bewusst verhindert (etwa BAG, Urteil vom 08. September 2021 \n- 5 AZR 205/21 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Maßgebend sind die gesamten Umstände des \nEinzelfalls. Nichtvertragsgemäße Arbeit ist dabei nicht ohne weiteres mit unzumutbarer \n\n19 \n \nArbeit gleichzusetzen. § 11 Nr. 2 KSchG schließt den Fall mit ein, dass der Arbeitgeber \nvertragswidrige Arbeit anbietet. \naa) Der Kläger hat sich nicht dadurch böswillig i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG verhalten, in \ndem er ab dem 01. April 2020 eine einstweilige Weiterbeschäftigung als kaufmännischer \nSachbearbeiter - wie von der Beklagten mit der Änderungskündigung angeboten - \nabgelehnt hat. \nLehnt der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Änderungskündigung die Fortsetzung \ndes Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ab, kann hierin ein böswilliges \nUnterlassen liegen. Die Sozialwidrigkeit der Kündigung hat nicht zwingend die \nUnzumutbarkeit der Weiterarbeit zu geänderten Bedingungen zur Folge. Die \nWahlmöglichkeit des § 2 Satz 1 KSchG wird also durch § 11 Nr. 2 KSchG faktisch \neingeschränkt; sie steht unter dem Vorbehalt der Obliegenheit des § 11 Nr. 2 KSchG. Die \nAblehnung des Änderungsangebots im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung ist \ndeshalb im Grundsatz nicht anders zu beurteilen als die Ablehnung eines entsprechenden \nAngebots nach erfolgter Kündigung (BAG, Urteil vom 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 -, \na.a.O Rn. 32). \nAufgrund seiner herausgehobenen betrieblichen Stellung bei der Beklagten als \nAbteilungsleiter war es dem Kläger nicht zumutbar, ohne nennenswerte Frist und \nAnkündigungszeit als kaufmännischer Mitarbeiter weiterbeschäftigt zu werden. Ein solcher \nabrupter Tätigkeitswechsel birgt gerade vor dem Hintergrund der auf verhaltensbedingte \nGründe gestützten Kündigung die Gefahr eines innerbetrieblichen Ansehensverlust des \nKlägers, der selbst durch ein späteres Obsiegen im Kündigungsschutzprozess schwer zu \nkorrigieren ist. \nHinzu \nkommt, \ndass \nsich \naus \ndem \nVortrag \nder \nBeklagten \nweder \nim \nKündigungsschutzverfahren noch im vorliegenden Verfahren eine nachvollziehbare \nBegründung für die Notwendigkeit einer fristlosen Abänderung der arbeitsvertraglichen \nRechte und Pflichten ergeben hat. Einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB hat die Beklagte \nnicht im Ansatz dargelegt. Soweit § 11 Nr. 2 KSchG eine aus § 242 BGB hergeleitete \nObliegenheit regelt, aus Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber einen zumutbaren \nZwischenverdienst zu erzielen, ist für die Reichweite dieser Obliegenheit auch von \nBedeutung, inwieweit der Arbeitgeber selbst auf berechtigte Interessen des Arbeitnehmers \nRücksicht zu nehmen bereit ist. Der von der Beklagten durch Kündigung beabsichtigte \nfristlose Wechsel des Klägers vom Abteilungsleiter zum kaufmännischen Mitarbeiter bei \nHalbierung der Vergütung ohne ansatzweise nachvollziehbare Begründung stellt eine \nVerletzung berechtigter Rücksichtnahmeerwartungen im bestehenden Arbeitsverhältnis \ndar, die dazu führt, dass an die Zumutbarkeit anderweitiger Arbeit gerade bei der Beklagten \n\n20 \n \nstrengere Anforderungen zu stellen sind. Eine Weiterarbeit des Klägers zu den mit der \nÄnderungskündigung angebotenen Bedingungen ist unter diesen Voraussetzungen \ngerade nicht zumutbar. \nbb) Der Kläger muss sich keine mögliche Vergütung anrechnen lassen, die er im \nRahmen einer Beschäftigung bei der R. R. G. hätte erzielen können. \nUnabhängig davon, ob die Beklagte entsprechende Arbeitsangebote des \nGeschäftsführers der R. R. G. hinreichend konkret dargestellt hat, ergibt sich aus \ndem Vortrag der Beklagten, dass die dem Kläger angedienten Stellen bereits ab dem 01. \nApril 2020 hätten angetreten werden können. Die Vermittlungsbemühungen müssen daher \nzu einem Zeitpunkt zumindest begonnen haben, zu dem sich der Kläger noch in einem \nungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befunden hat. Der Kläger ist jedoch \nauch aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagten nicht gehalten, sich \nan der Anbahnung einer anderweitigen Beschäftigung zu beteiligen, solange er in einem \nungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Selbst wenn sich der Kläger den von der Beklagten \nbehaupteten Vermittlungsbemühungen für eine Tätigkeit bei der R. R. G. verweigert \nhaben sollte, stellt dies daher kein böswilliges Unterlassen i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG dar. \ncc) Der Kläger hat auch in sonstiger Weise nicht böswillig unterlassen, anderweitige \nzumutbare Arbeit anzunehmen. \nDer Kläger hat Auskunft erteilt über 4 Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für \nArbeit. Weitere konkrete Arbeitsangebote sind auch von der Beklagten nicht behauptet \nworden. Auf die Zumutbarkeit der 4 Vermittlungsangebote kommt es hier nicht an. Die von \nder Bundesagentur für Arbeit dem Kläger übermittelten Vorschläge stammen aus März und \nAugust 2021. Selbst wenn es sich um zumutbare Arbeitsmöglichkeiten gehandelt haben \nsollte, kann dem Kläger kein die Böswilligkeit begründender Unterlassungsvorwurf \ngemacht werden. \nDer Kläger war nicht verpflichtet, trotz des am 29. Oktober 2020 erstrittenen, vorläufig \nvollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteils aus Gründen der Rücksichtnahme auf die \nBelange der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. \nDie Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers findet dort eine \nGrenze, wo der Arbeitnehmer einen (vorläufig) vollstreckbaren Titel und damit einen den \nArbeitgeber bindenden Rechtsanspruch hat. Das Beharren des Arbeitnehmers darauf, \ndass der Arbeitgeber seine aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel folgende Rechtspflicht \nerfüllt, ist nicht treuwidrig i.S.d. § 242 BGB (BAG, Urteil vom 08. September 2021 - 5 AZR \n205/21 -, juris Rn. 18). Der Kläger hat damit jedenfalls nicht ohne triftigen Grund eine ihm \n\n21 \n \nzumutbare Arbeit nicht aufgenommen. Zur Minderung des Annahmeverzugsrisikos hätte \nes vielmehr der Beklagten oblegen, ihrer Verpflichtung aus dem Weiterbeschäftigungsurteil \nnachzukommen und die Weiterbeschäftigung des Klägers zu dem im Urteil bestimmten \nBedingungen zu ermöglichen. Dies hat die Beklagte bis zu ihrem Schreiben vom 17. \nAugust 2021 nicht getan. \nSchließlich kann dem Kläger auch daraus kein zur Anrechnung böswillig \nunterlassenen anderweitigen Verdienstes führender Vorwurf gemacht werden, dass er für \ndie Zeit vom 01. April 2020 bis zum 29. Oktober 2020 keine eigenen Bemühungen schildert, \nandere Arbeit aufzunehmen. \nIm \nRahmen \nder \nGesamtbetrachtung \nsämtlicher \nUmstände \nund \nder \nstreitgegenständlichen Konstellation ist auch hier von wesentlicher Bedeutung, dass die \nBeklagte durch Ausspruch der fristlosen Kündigung selbst in vertragsbrüchiger Weise die \nPflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers außer Acht gelassen hat. Der \nKläger war daher jedenfalls nicht aufgrund berechtigterweise zu erwartender Rücksicht auf \ndie finanziellen Belange der Beklagten gehalten, sich noch vor erstinstanzlicher \nEntscheidung über seine Kündigungsschutzklage um zumutbaren Zwischenverdienst zu \nbemühen. \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO, wonach die Parteien \nim Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu \ntragen haben \nFür die Beklagte ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 \nNr. 1 \nArbGG \nzugelassen \nworden. \nDer \nKläger \nwird \nwegen \nder \nMöglichkeit, \nNichtzulassungsbeschwerde zu erheben, auf § 72 a ArbGG hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-03-23/2-sa-2-22","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-03-23/2-sa-2-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365350","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.452328+00:00"}}