{"status":"available","doknr":"OLD365349","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-23","aktenzeichen":"3 Ta 3/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n3 Ta 3/23 \n11 Ca 11104/19 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n23. März 2023 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B. beschlossen: \n \n1. \nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 \ngegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23. Dezember 2022 - 11 Ca \n11104/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n\n2 \n \n \nGRÜNDE: \nI. \nMit Beschluss vom 23. Dezember 2022 - 11 Ca 11104/19 - hat das Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven den Prozesskostenhilfebeschluss vom 23. Juli 2019 abgeändert und \naufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gem. § 115 Abs. 3 Satz \n1 ZPO, § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO die einmalige Zahlung des Klägers an die Staatskasse \nhinsichtlich der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe verauslagten \nGerichtskosten i.H.v. insgesamt 1.442,14 € angeordnet. \nZur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer \nEigentümer eines PKW der oberen Mittelklasse (Jeep Grand Cherokee) sei, dessen vom \nBeschwerdeführer angegebener Verkehrswert i.H.v. 20.000,00 € sein Schonvermögen \ni.H.v. 5.000,00 € übersteige und der Beschwerdeführer daher verpflichtet sei, dieses \nFahrzeug zu veräußern und sich einen kleineren günstigeren PKW zu kaufen. \nHiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Januar \n2023, mit der er eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse nebst Belegen einreichte. Ausweislich eines Beleges hatte der \nBeschwerdeführer für einen Autokauf ursprünglich einen Betrag i.H.v. 16.500,00 € als \nDarlehen aufgenommen. Eine darüberhinausgehende Begründung enthielt die sofortige \nBeschwerde nicht. \nMit Beschluss vom 26. Januar 2023 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht \nabgeholfen und diese der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. \nDie Beschwerdekammer gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2023 \nGelegenheit, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des \nBeschwerdeführers erfolgte nicht. \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. \n1. \nGemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat der Beschwerdeführer sein Vermögen zu verwerten, \nsoweit dies zumutbar ist; § 90 des Zwölften Buchs des SGB ist entsprechend \nanzuwenden. Der PKW des Beschwerdeführers (Jeep Grand Cherokee) gehört daher \ngrundsätzlich zu seinem verwertbaren Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO, das \neinzusetzen ist, soweit sein Wert das sogenannte Schonvermögen im Sinne von § 90 \nSGB XII übersteigt. \n\n3 \n \n \na) Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII darf die Leistung nicht von der Verwertung „eines \nangemessenen Kraftfahrzeugs“ abhängig gemacht werden. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 \nSGB XII darf sie ferner nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger \nGeldwerte \nabhängig \ngemacht \nwerden. \nDie \nHöhe \ndes \ndamit \nerfassten \nSchonvermögens beträgt seit dem 1. Januar 2023 nach § 1 S. 1 der aktuell geltenden \nVerordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches \nSozialgesetzbuch 10.000,00 €. \nb) Bis zu welcher Höhe der Wert des Fahrzeugs „angemessen“ ist, regelt das Gesetz \nnicht. Nach der Gesetzesbegründung zum Bürgergeldgesetz vom 16. Dezember 2022 \ngeht der Gesetzgeber insoweit von einem Betrag von 7.500,00 € aus (BT-Drucks. \n20/3873, S. 117). Der darüberhinausgehende überschießende Betrag ist daher auf \nden allgemeinen Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzurechnen, sofern \ndieser noch nicht erschöpft ist (BT-Drucks. 20/3873, S. 117; OLG Oldenburg \n(Oldenburg), Beschluss vom 20. Februar 2023 - 13 WF 12/23 -, Rn. 7, juris). \nc) \nBei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Verkehrswert von 20.000,00 € ist daher \nder Wert in Höhe von 7.500,00 € gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII anrechnungsfrei. \nDer diesen Wert übersteigende Betrag von 12.500,00 € überschreitet das \nSchonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII von 10.000,00 €. \n2. \nSachliche Gründe, die vorliegend einer Verwertung seines PKW entgegenstehen, hat \nder Beschwerdeführer nicht vorgetragen. \nKraftfahrzeuge sind, wie dargelegt, mittelbar über § 90 Abs. 2 Nr 9 SGB XII geschont, \nwenn auch nach der Berücksichtigung eines Verkaufserlöses dieser nicht den nach \ndieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag übersteigt (BVerwG FamRZ 1998, 911 - \nLs - u NJW 1998, 1879). Hingegen ist es einer Prozesspartei zuzumuten, einen PKW \nder Oberklasse (OLG Bamberg JurBüro 1992, 346) oder auch einen sogenannten \n„Jahreswagen“ der gehobenen Mittelklasse zu veräußern und mit Hilfe des Erlöses die \nProzesskosten für ein Scheidungsverfahren zu bestreiten (OLG Karlsruhe Justiz 1981, \n84; ebenso OLG Bamberg FamRZ 1999, 1508). Ein PKW im Wert von 13.000,00 €, \nmit dem Kinder zur Schule gefahren werden, gehört nicht zum Schonvermögen, wenn \nkeine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Fahrten zur Schule vorliegen \n(OLG \nStuttgart \nNJW-RR \n2010, \n1511; \nGroß \nin: \nGroß, \nBeratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 \nEinsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 83). Werden Autos beruflich nicht \nbenötigt, sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigende \nVermögensbestandteile, und selbst bei beruflicher Notwendigkeit - für die der \nBeschwerdeführer hier nichts vorgetragen hat - sind höherwertige Fahrzeuge im \n\n4 \n \n \nAustausch mit günstigeren einzusetzen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, \nBeschluss vom 5. Januar 2006 - 9 WF 358/05 -, Rn. 6 - 7, juris; 17. November 2020 - \n13 UF 134/20 -, Rn. 3, juris; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 115 \nZPO, Rn. 88 m.w.N.). \nDa der PKW des Beschwerdeführers nicht seinem Schonvermögen unterliegt und der \nBeschwerdeführer sachliche Gründe, die gegen eine Verwertung sprechen, nicht \nvorgetragen hat, war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. \n3. \nGründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-03-23/3-ta-3-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-03-23/3-ta-3-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365349","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.429686+00:00"}}