{"status":"available","doknr":"OLD365348","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-07-20","aktenzeichen":"3 Ta 16/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n3 Ta 16/23 \n10 Ca 10061/23 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagte – \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n20. Juli 2023 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B. beschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe \nversagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom \n15. Mai 2023 - 10 Ca 10061/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Kläger erhob am 8. März 2023 eine Kündigungsschutzklage. Mit Schriftsatz vom 5. \nApril 2023 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung im \nvorliegenden Rechtsstreit an und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter \nseiner Beiordnung. Im Schriftsatz kündigte er an, die Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. \nDie Prozessparteien schlossen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 17. April 2023 \nfolgenden Vergleich: \n1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat aufgrund der \narbeitgeberseitigen fristgemäßen Kündigung aus betrieblichen Gründen \nvom 27. Februar 2023 mit dem 31. März 2023 sein Ende gefunden. \n2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis noch ordnungsgemäß \nabgerechnet soweit dies noch nicht geschehen ist. Die Parteien sind sich \ndarüber einig, dass dem Kläger mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses \nweder ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch ein Anspruch auf \nÜberstundenabgeltung zusteht. \n3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust seines \nArbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG € \n2.000,00 brutto. \n4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes \nArbeitszeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und dem \nberuflichen Fortkommen des Klägers dienlich ist. \n5. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche wechselseitigen \nAnsprüche der Parteien finanzieller Art aus dem Arbeitsverhältnis und \ndessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus \nwelchem Rechtsgrund, sowie der Rechtsstreit 10 Ca 10061/23 erledigt. \n6. Die Parteien behalten sich den schriftlichen Widerruf des Vergleichs bis \nspätestens zum 02. Mai 2023 vor. \n \nDas Arbeitsgericht beauflagte den Kläger im Protokoll der Gütesitzung wie folgt: \n„Dem Kläger wird aufgegeben, die Erklärung über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens zum 02. Mai 2023 zur PKH-Akte \neinzureichen. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für den Fall der Beendigung des Verfahrens durch den \nvorstehenden Vergleich nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht mehr möglich \nist, falls er diese Erklärung erst danach zur PKH-Akte einreicht. In diesem Fall \nmüssten insbesondere die Rechtsanwaltskosten durch den Kläger selber \ngetragen werden.“ \n \n\n3 \n \n \nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2023 erklärte der Kläger, den \nVergleich nicht zu widerrufen. \nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2023 beantragte der Kläger, \ndie Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \ndes Klägers nebst Belegen für den PKH-Antrag um zwei Wochen bis zum 16. Mai 2023 zu \nverlängern. \nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2023 überreichte der Kläger \ndie Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte \nund teilte mit, dass ihm der Arbeitslosengeldbescheid noch nicht vorliege. \nMit Beschluss vom 15. Mai 2023 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung wies das Arbeitsgericht darauf \nhin, dass eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht komme. \nHiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. Juni 2023. In seiner \nBegründung wies der Kläger darauf hin, dass er eine Verlängerung für die Vorlage der \nerforderlichen Unterlagen beantragt habe. Hintergrund sei gewesen, dass zum fraglichen \nZeitpunkt noch nicht sämtliche Unterlagen vorgelegen hätten. \nMit Beschluss vom 16. Juni 2023 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht \nab und legte diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. \nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2023 vertieft der Kläger seine \nBeschwerdebegründung. Der Kläger sei unter anderem aufgrund einer psychischen \nErkrankung und der Tatsache, dass zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht sämtliche \nerforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, nicht in der Lage gewesen, fristgemäß alle \nfür die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen einzureichen. \nInsbesondere habe der Bescheid über das Arbeitslosengeld des Klägers noch nicht \nvorgelegen, sodass eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ohnehin nicht hätte \nergehen können. Der zuständige Rechtspfleger hätte daher eine Frist zur Vorlage gesetzt, \ndie Bescheinigung über das Arbeitslosengeld vorzulegen und bei entsprechenden \npositiven Voraussetzungen einen PKH-Beschuss erlassen. Das würde ansonsten zum \nabsurdum führen, dass dann auch hier keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, \nweil das Verfahren durch den Vergleich zum Abschluss gekommen wäre. \nII. \n1. \nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß §§ 114 ff. ZPO einen \nordnungsgemäßen Antrag voraus. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO muss der Antrag eine \n\n4 \n \n \nErklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \n(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) enthalten, der \nentsprechende Belege beigefügt werden müssen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO sind \nhierzu die entsprechenden Vordrucke zu benutzen. \na) Grundsätzlich beginnt die Prozesskostenhilfe mit dem Wirksamwerden des \nBewilligungsbeschlusses. Gleichwohl wird es im Hinblick auf die Bearbeitungsdauer \nbei Gericht und diesbezüglich möglichen Verzögerungen für zulässig erachtet, \nProzesskostenhilfe auch rückwirkend zu bewilligen. Indes ist für die Frage einer \netwaigen Rückwirkung nicht bereits auf die (bloße) Antragstellung zu rekurrieren; \nvielmehr kommt eine (rückwirkende) Bewilligung frühestens zu dem Zeitpunkt in \nBetracht, in welchem eine Entscheidung über den Antrag hätte ergehen können. Dies \nist derjenige Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller alle Voraussetzungen für eine \nEntscheidung geschaffen hatte, insbesondere also die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO \nerforderlichen Erklärungen und Unterlagen eingereicht hatte. Die Möglichkeit der \nrückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist damit durch den Zeitpunkt der \nEinreichung des Gesuches inkl. einer Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse begrenzt. Nach Abschluss der Instanz kann mithin \nProzesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, dass vorher \neine Entscheidungs- oder Bewilligungsreife vorgelegen hat (vgl. insgesamt LAG Berlin \n31.07.2002 - 10 Ta 1070/02 - zit. nach juris). Diesem Ergebnis steht der Zweck der \nVorschriften zur Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Denn die in den §§ 114 ff. ZPO \ngeregelte \nSozialleistung \nder \nProzesskostenhilfe \nsoll \naus \nGründen \ndes \nRechtsstaatsprinzips, des Sozialstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) \ndie gleichwertige Prozessführung nicht ausreichend bemittelter Bürger ermöglichen, \neffektiver Rechtsschutz soll keine Frage des Geldbeutels sein. Damit entfällt der \nZweck der Prozesskostenhilfe mit dem Abschluss des Verfahrens. Nach Abschluss \ndes Verfahrens kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr die \nDurchführung des Verfahrens ermöglichen. Die nachträgliche Überwälzung bereits \nentstandener \nKosten \nauf \ndie \nStaatskasse \nbzw. \ndie \nSicherstellung \ndes \nrechtsanwaltlichen \nVergütungsanspruches \ndurch \nSchaffung \neines \nZahlungsanspruches gegen die Staatskasse gehören nicht zum Zweck der \nProzesskostenhilfe (vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114 Rn. 1 - 4 und 36 \nsowie beispielhaft BAG Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 -, Rn. 14, juris \nsowie BAG Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03-). \n \n\n5 \n \n \nb) Das Gericht hat jedoch bei Unvollständigkeit der Angaben oder fehlender \nGlaubhaftmachung regelmäßig auf eine Ergänzung - sowohl der Angaben als auch \nggf. der Glaubhaftmachung -- hinzuwirken, § 118 Abs. 2 ZPO. Diesbezüglich ist eine \nFrist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Antrag regelmäßig abweisungsreif \nist. Ist ein erforderlicher Hinweis bzw. eine erforderliche Fristsetzung vor Abschluss \nder Instanz oder des Verfahrens unterblieben oder endet eine vor Instanz- bzw. \nVerfahrensbeendigung gesetzte Frist erst nach Abschluss der Instanz oder des \nVerfahrens, ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise \nauch dann zulässig, wenn vor Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens noch keine \nBewilligungsreife vorlag (vgl. u.a.: BAG Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB \n19/03 -, Rn. 10, juris). Eines Hinweises des Gerichts bedarf es jedoch nicht, wenn die \nPartei selbst die Unvollständigkeit erkannt und von sich aus Ergänzungen angekündigt \nhat oder wenn die Angaben offensichtlich völlig unzureichend sind und die \nUnvollständigkeit des Antrages daher durch den Antragsteller hätte erkannt werden \nmüssen. In diesen Fällen ergibt sich eine Hinweispflicht des Gerichts weder aus § 118 \nAbs. 2 noch aus § 139 ZPO. Demnach besteht eine Hinweispflicht insbesondere nicht, \nwenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt, ohne eine \nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. \nDenn einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der \nformularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nbekannt sein (BAG Beschluss vom 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 -, Rn. 6, juris). Das \nGleiche gilt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse offensichtlich grob unvollständig ist, weil z.B. nur Angaben zur Person \nohne jedwede Erklärung über Einkünfte abgegeben werden. \n2. \nUnter Beachtung und in Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend eine \nrückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor dem Zeitpunkt, zu dem die \nInstanz durch Vergleichsabschluss geendet hat, nicht möglich. Denn zu diesem \nZeitpunkt lag keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \ndes Klägers vor. Auch wenn dem Kläger der Bescheid über das Arbeitslosengeld noch \nnicht vorlag, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig die Erklärung \nüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die ihm bereits zur \nVerfügung stehenden Unterlagen einzureichen. Der Fristverlängerungsantrag des \nKlägers \nvom \n3. \nMai \n2023 \nwar \nunbeachtlich, \nda \nzum \nZeitpunkt \ndes \nVerlängerungsantrags die vom Gericht gestellte Frist bereits abgelaufen und daher \neine Verlängerung nicht möglich war. \n \n\n6 \n \n \nIII. \nDer Kläger trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des \nBeschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG). \nGegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gründe für die Zulassung \nder Rechtsbeschwerde bestehen nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-07-20/3-ta-16-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-07-20/3-ta-16-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365348","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.409090+00:00"}}