{"status":"available","doknr":"OLD365347","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-08-28","aktenzeichen":"1 Ta 19/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 19/23 \n12 Ca 12042/23 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n28. August 2023 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts S. beschlossen: \n \nDer sofortigen Beschwerde vom 24.05.2023 wird abgeholfen, der Beschluss \nvom 26.04.2023 – 12 Ca 12042/23 - wird wie folgt abgeändert: \nAufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des \nKlägers werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro \n17,00 festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \n \nVorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen: \nGemäß § 120a Absatz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden \nZahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen \noder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts \nhat sich der Kläger darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. \nEine Änderung zum Nachteil des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit der \nrechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre \nvergangen sind. \n \n \n \n \n\n3 \n \n \nG R Ü N D E : \n \nI. \nDer Kläger (Beschwerdeführer) begehrt die Herabsetzung der für die bewilligte \nProzesskostenhilfe festgesetzten monatlichen Raten. \n \nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Herrn Rechtsanwalt A. beantragt. \n \nMit Beschluss vom 26. April 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger \nunter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A. Prozesskostenhilfe gewährt und hierbei \nmonatliche Ratenzahlungen des Klägers i.H.v. 143,00 € festgesetzt. Hierbei hat das \nArbeitsgericht \nBremen-Bremerhaven \nvon \ndem \nKrankengeld \ndes \nKlägers \nden \nGrundfreibetrag i.H.v. 552,00 € nebst Wohnkosten und einer Unterhaltszahlung in Abzug \ngebracht, jedoch nicht den Erwerbstätigkeitsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b \nZPO. Hieraus ergab sich insgesamt ein einzusetzendes monatliches Einkommen des \nKlägers i.H.v. 286,58 € und damit eine monatliche Rate i.H.v. 143,00 € (Bl. 40 d. PKH-Akte \ndes Arbeitsgerichts). \n \nDer Beschluss vom 26. April 2023 ist dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten des \nKlägers am 26. April 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 hat der \nKläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2023 erhoben und \nbegehrt, ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. \n \nMit Beschluss vom 19. Juni 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der \nsofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. \n \nMit Schriftsatz vom 25. August 2023 hat der Kläger die Beschwerde teilweise \nzurückgenommen und beantragt nunmehr: \n \nder Beschwerde des Beschwerdeführers abzuhelfen und den Beschluss des \nArbeitsgerichtes \nBremen-Bremerhaven \nvom \n26.04.2023 \ndahingehend \nabzuändern, dass die monatlichen Raten auf die Höhe von 17,00 € festgesetzt \nwerden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Inhalt der Akte \nverwiesen. \n\n4 \n \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. \n1. \nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, \ninsbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO, \n§ 569 ZPO. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist in dem zuletzt begehrten Umfang begründet. Von dem \nmonatlichen Einkommen des Klägers aus seinem Krankengeldbezug war gemäß § 115 \nAbs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO ein weiterer Betrag i.H.v. 251,00 € als Erwerbstätigenfreibetrag \nabzusetzen. \n \na. \nGemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO ist bei Parteien, die ein Einkommen aus \nErwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag i.H.v. 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den \nalleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der \nRegelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben \nworden ist, abzusetzen. Entscheidend ist damit, ob der Antragsteller Einkommen aus \nErwerbstätigkeit erzielt. Beim Bezug von Krankengeld ist dies nicht stets der Fall, es ist zu \nunterscheiden: Solange es anstelle von Arbeitsentgelt bezahlt und nach dessen Höhe \nberechnet wird, ist es wie Erwerbseinkommen zu behandeln, so dass auch Anspruch auf \nden Erwerbstätigenfreibetrag besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu zutreffend das \nFolgende ausgeführt: \n„Nach § 44 Abs. 1 SGB V steht Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer \nBehandlung Krankengeld zu. Versichert in diesem Sinne sind im Wesentlichen Arbeiter, \nAngestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt \nbeschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Krankengeldanspruch knüpft deshalb \nprinzipiell an ein Arbeitsverhältnis und damit an eine Erwerbstätigkeit an und ist \ndementsprechend nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und \nArbeitseinkommen berechnet. Das Krankengeld beträgt 70% des dort genannten Brutto-, \nhöchstens \n90% \ndes \nNettoeinkommens. \nAllerdings \nbeschränkt \nsich \nder \nKrankengeldanspruch nicht auf diese, mit dem Arbeitsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit \nzusammenhängende Fallgestaltung. Versichert und krankengeldberechtigt können \nvielmehr auch Personen sein, die Arbeitslosengeld beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). In \n\n5 \n \n \ndiesem Fall wird die Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V der Höhe nach \nentsprechend dem Arbeitslosengeld berechnet. In diesem Fall hat das Krankengeld keinen \nBezug zur Erwerbstätigkeit und damit zum Erwerbseinkommen. Für die Berücksichtigung \ndes Erwerbstätigenfreibetrages bedeutet dies, dass Krankengeld, das anstelle von \nArbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als \nErwerbseinkommen zu betrachten ist, während Krankengeld, das während der \nArbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. […] Das \nGesetz geht davon aus, dass derartige Aufwendungen solange anfallen, wie der \nProzesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht. Nach der aufgezeigten Systematik \ndes Krankengeldrechts muss davon solange ausgegangen werden, wie der Arbeitnehmer \nKrankengeld erhält, das sich nach § 47 SGB V anhand seines Einkommens berechnet. Es \nkommt daher auf die vom Landesarbeitsgericht bislang nicht geklärte Frage an, ob die \nAntragstellerin ein nach § 47 SGB V oder ein nach § 47b SGB V berechnetes Krankengeld \nbezogen hat.“ (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.04.2009 – 3 AZB 90/08 – juris-Rn. \n6 – 10) \n \nb. \nVorliegend bezieht der Kläger ausweislich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens \neingereichten Schreiben seiner gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Februar 2023, \nvom 1. März 2023 sowie vom 24. August 2023 Krankengeld, welches sich gemäß § 47 \nSGB V nach der Höhe seines zuletzt erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit \nberechnet. \nDamit \nist \nunter \nAnwendung \nder \nzutreffenden \nErwägungen \ndes \nBundesarbeitsgerichtes von dem Einkommen des Klägers der Erwerbstätigenfreibetrag \ni.H.v. 251,00 € je Monat in Abzug zu bringen. Nicht entscheidend ist, dass das \nArbeitsverhältnis des Klägers aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zwischenzeitlich mit \ndem 15. März 2023 sein Ende gefunden hat (Bl. 67 d. A. des Arbeitsgerichts). Denn aus \nden vorgenannten Bescheinigungen der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers ergibt \nsich, dass dieser durchgängig seit dem 7. Februar 2023 einen Anspruch auf Zahlung von \nKrankengeld hat. Beginnt eine Erkrankung, welche zur Arbeitsunfähigkeit führt, während \neines laufenden Beschäftigungsverhältnisses, berechnet sich die Höhe des Krankengeldes \ngemäß § 47 SGB V nach der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgeltes und der Anspruch \nbesteht bei ununterbrochener Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 48 SGB V für \nlängstens 78 Wochen unverändert fort, auch wenn das der Berechnung zu Grunde \nliegende Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich endet. Das nach § 47 SGB V \nberechnete Krankengeld bleibt hierbei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne von \n§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO. \n \n\n6 \n \n \nUnter Abzug des demnach abzusetzenden Erwerbstätigenfreibetrages i.H.v. 251,00 € \nverbleibt auf der Grundlage des bisher angenommenen einzusetzenden Einkommens in \nHöhe von 286,58 € ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 35,58 € und damit gemäß § 115 \nAbs. 2 S. 1 ZPO eine monatliche Ratenhöhe i.H.v. 17,00 €. Der Beschwerde war folglich \nin ihrer zuletzt abgeänderten Form vollständig stattzugeben. \n \nIII. \nEine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche \nKosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. \n4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak-ZPO, 20. Aufl. § 572 Rn. 24) und eine \ngerichtliche Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG lediglich im Falle der \nZurückweisung oder der Verwerfung der Beschwerde entsteht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-08-28/1-ta-19-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 47b","ref_norm":"47b","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-08-28/1-ta-19-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365347","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.387322+00:00"}}