{"status":"available","doknr":"OLD365346","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-09-25","aktenzeichen":"1 Ta 25/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 25/23 \n11 Ca 11209/22 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte– \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n25. September 2023 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts S. beschlossen: \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. Juni 2023 – 11 Ca \n11209/22 – wird zurückgewiesen. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \n\n2 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen diesen Beschluss kann beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt \nwerden. \n \nDie Rechtsbeschwerde muss innerhalb \n \neiner Notfrist* von einem Monat \n \nnach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in \nelektronischer Form beim \n \nBundesarbeitsgericht \nHugo-Preuß-Platz 1 \n99084 Erfurt \nFax: 0361 2636 2000 \n \neingelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als \nBevollmächtigte sind nur zugelassen: \n \nRechtsanwälte, \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, \nJuristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. \n2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die \nRechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines \nanderen \nVerbandes \noder \nZusammenschlusses \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nentsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der \nBevollmächtigten haftet. \nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift \nunterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. \n \nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. \n \nDie elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das \nelektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer \nqualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von \nder verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § \n46c \nArbGG \nnach \nnäherer \nMaßgabe \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden \nFassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden \nSie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. \n \n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. \n \n \n\n3 \n \n \nG R Ü N D E \n \nI. \nDer Kläger hat mit seiner Klage vom 13. Oktober 2022 begehrt, die Beklagte zur Zahlung \nverschiedener Beträge zu verurteilen, ihm Gehaltsabrechnungen sowie ein Zeugnis zu \nerteilen und ihm einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr \n2022 auszuhändigen. Mit der Klageschrift hat er zugleich die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. beantragt. \nDas Hauptsacheverfahren hat sich durch Versäumnisurteil vom 1. November 2022 erledigt. \nDas am 4. November 2022 zugestellte Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden. \nAusweislich des Versäumnisurteils hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu \ntragen. In der Güteverhandlung am 1. November 2022 hat das Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven, dem Kläger Gelegenheit gegeben, die Erklärung über seine persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bis spätestens zum 15. November 2022 \neinzureichen. \nMit Schriftsatz vom 2. November 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers außer \nder Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und \nverschiedener Belege eine „Vollmacht zur Beantragung von PKH/VKH“ (Bl. 52 PKH-Heft) \nzur Akte gereicht. Darin heißt es auszugweise: \n„Herrn Rechtsanwalt M. B. […] wird hiermit […] Vollmacht erteilt für die Beantragung \nvon PKH/VKH in meiner o.b. Angelegenheit. \nDer Auftrag umfasst lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH-\n/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache. Der Auftrag für das \nPKH-/VKH-Bewilligungsverfahren \nendet \nspätestens \nmit \nAbschluss \ndes \nHauptsacheverfahrens, für das eine PKH-/VKH-Bewilligung erfolgen soll. […]“ \nMit Gerichtsschreiben vom 7. November 2022 wurden der Kläger sowie sein \nProzessbevollmächtigter auf folgendes hingewiesen: \n„Der Rechtspfleger empfiehlt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Er \nverweist auf die unter dem Datum des 27. Oktober 2022 unterzeichnete Vollmacht, \nwonach der Auftrag „zur Beantragung von PKH/VKH“ „lediglich das Antragsverfahren, \nnicht aber ein eventuelles PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der \nHauptsache“ umfasse. Der Rechtspfleger erkennt keine Berechtigung des Anwalts zur \nBeschränkung des Mandats bei Beiordnung, wobei er auf die Entscheidungen des LAG \nKöln (Beschluss vom 30.04.2019 – 1 Ta 17/19 – juris) sowie des BGH (Beschluss vom \n8.12.2010 – XII ZB 38/09 – juris) Bezug nimmt. \nVor diesen Hintergrund wird mitgeteilt, daß erwogen wird, eine Beiordnung gemäß \n§ 121 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 1 ArbGG abzulehnen. Auf die vorstehend genannten \nEntscheidungen wird Bezug genommen. \nEs besteht, auch für den Kläger selbst, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier \nWochen.“ \n\n4 \n \n \nMit Schriftsatz vom 15. November 2022 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nunter Bezugnahme auf OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2013 – 9 WF \n209/13 – aus, dass er die von dem Rechtspfleger geäußerte Ansicht nicht teile. \nMit Beschluss vom 23. Juni 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Antrag \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. \nabgelehnt. Eine Beiordnung sei nicht möglich, da Herr Rechtsanwalt M. B. nicht im \nSinne des § 121 Abs. 2 ZPO zur Vertretung des Klägers bereit sei. Dies ergäbe sich \ndaraus, dass die eingereichte Prozessvollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfe-\nÜberprüfungsverfahren \n(§ \n120a \nZPO) \nausschließe. \nEine \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe für die verbleibenden Gerichtskosten scheide gemäß § 22 Abs. 1 S. 1, \nAbs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 29 Nr. 1 GKG aus, da aufgrund des rechtskräftigen \nVersäumnisurteils ausschließlich die Beklagte die Gerichtskosten schulde. Der Beschluss \nist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2023 zugestellt worden. \nMit Schreiben vom 26. Juli 2023, eingegangen beim Arbeitsrecht Bremen-Bremerhaven \nam selben Tag, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juni \n2023 eingelegt. \nMit Beschluss vom 26. August 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der \nsofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung vollumfänglich auf die \nBegründung des Beschlusses vom 26. Juni 2023 verwiesen. \nMit Schreiben vom 1. September 2023 (Bl. 57 – 59 d.A.) hat der Kläger seine sofortige \nBeschwerde weiter begründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne nicht davon \nabhängig gemacht werden, dass der zur Vertretung im Hauptsacheverfahren bereite \nRechtsanwalt \nauch \nbereit \nsei, \neine \nVertretung \nim \nvollständigen \nProzesskostenhilfeverfahren zu übernehmen. Denn die Prozesskostenhilfebewilligung für \ndas Hauptsacheverfahren erstrecke sich nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren. Die \nanderslautende Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln sei nicht mit dem Gesetz \nzu vereinbaren und bezwecke im Ergebnis eine gesetzeswidrige Entlastung der \nGerichtsverwaltungen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. \n \n\n5 \n \n \n1. \nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, \ninsbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO, \n§ 569 ZPO. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die \nzutreffende Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom \n23. Juni 2023 verwiesen. \n \nErgänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: \n \na. \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt \nB. zu Recht abgelehnt. Dies folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 11a Abs. 1 ArbGG), \ndessen Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht erfüllt sind. \n \nGemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird im Parteiprozess der Partei auf ihren Antrag ein zur \nVertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen \nRechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten \nist. Herr Rechtsanwalt B. kann dem Kläger nicht beigeordnet werden, weil er nicht zur \nVertretung bereit ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Vollmacht eine Vertretung von Herrn \nRechtsanwalt B. im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren (§ 120a ZPO) \nausschließt. \n \nDie von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Vertretungsbereitschaft ist nicht gegeben, wenn die \ndem \nRechtsanwalt \nerteilte \nVollmacht \neine \nVertretung \nim \nProzesskostenhilfe-\nNachprüfungsverfahren ausschließt (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. August \n2023 – 5 Ta 65/22 – juris-Rn. 23, VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 12 K \n173519.A – juris-Rn. 4ff., LAG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 9 Ta 101/19 – juris-Rn. \n11ff.; LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 19, juris, Dürbeck in: \nPrütting/Helms, FamFG, § 78 Beiordnung eines Rechtsanwaltes Rn. 3; andere Ansicht \nBrandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. August 2021 – 15 WF 69/21 – \njuris-Rn. 15ff., Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 15 \nWF 101/15- sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November \n2013 – 9 WF 209/13 -). \n \n\n6 \n \n \nDenn die Bereitschaft zur Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO muss sich nach \nSystematik und Zweck der Vorschrift auf den gesamten Rechtszug im Sinne von § 119 \nAbs. 1 S. 1 ZPO beziehen, für welchen Prozesskostenhilfe bewilligt wird. \nDas Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren inklusive des Nachprüfungsverfahrens \ngehört zum Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. LAG Köln, Beschluss vom \n25. Juli 2019 – 9 Ta 101/19 – juris-Rn. 15 sowie VG Dresden a.a.O. juris-Rn. 4). Nach \neinhelliger Meinung ist der Begriff des Rechtszuges wie derjenige in § 35 GKG zu \nverstehen. Rechtszug ist damit jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten \nverursacht (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 20. Aufl. 2023, ZPO § 119 Rn. 2, BeckOK \nZPO/Reichling, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 119 Rn. 2 sowie MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, \nZPO § 119 Rn. 2). Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Hauptsacheverfahren und \ndamit zum Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 sowie 121 Abs. 1 ZPO, denn es löst \nneben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte \nRechtsanwaltsvergütung aus. Vielmehr wird mit den Gebühren des Hauptsacheverfahrens \nauch die Tätigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren abgegolten. Dies ergibt sich aus den \n§§ 15 Abs. 5 S. 1, 16 Nr. 2 und 19 Abs. 1 S.1 RVG (vgl. mit ausführlicher Begründung \nzutreffend: VG Dresden a.a.O. juris-Rn. 5 ff.). Auch gesonderte Gerichtsgebühren werden \nfür das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben. \nFolglich hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einheitlich für den Rechtszug im Sinne \nvon § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO und damit im Falle einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nfür das Hauptsacheverfahren auch für das vollständige Prozesskostenhilfeverfahren zu \nerfolgen. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung auf einzelne Teile des \nRechtszugs sieht das Gesetz nicht vor. \nHieraus folgt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zur \nVertretung im Umfang der Beiordnung für den Rechtszug und damit zur Vertretung auch \nim vollständigen Prozesskostenhilfeverfahren verpflichtet wird. Rechtsanwälte die hierzu \nnicht bereit sind, werden durch § 121 Abs. 1 ZPO geschützt und im Falle fehlender \nVertretungsbereitschaft nicht gegen ihren Willen beigeordnet. \n \nb. \nVorliegend \nkann \nunter \nBerücksichtigung \nder \nvorgenannten \nGrundsätze \neine \nVertretungsbereitschaft von Herrn Rechtsanwalt B. i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO nicht \nfestgestellt werden. \n \nIn der ihm ausgestellten Vollmacht heißt es, der „Auftrag“ umfasse „lediglich das \nAntragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach \nAbschluss der Hauptsache“, und der „Auftrag für das PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren“ \n\n7 \n \n \nende „spätestens mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens, für das eine PKH-/VKH-\nBewilligung erfolgen soll“. Dabei begründet der Umstand, dass insoweit vom „Auftrag“ die \nRede ist, keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob mit der \nVerwendung des Begriffs „Auftrag“ das der Vollmachterteilung zugrundeliegende kausale \nRechtsverhältnis gemeint ist, oder ob es sich hierbei um eine Konkretisierung der \nVollmacht in Hinblick auf den Umfang der Vertretungsmacht handelt, etwa weil die \nVollmacht denselben Umfang haben soll wie der ihrer Erteilung zugrundeliegende Auftrag. \nDenn in dem einen wie dem anderen Fall soll die Vertretung des Klägers durch Herrn \nRechtsanwalt B. im PKH-Überprüfungsverfahren ausgeschlossen sein. Hiergegen kann \nder Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass Herr Rechtsanwalt B. diesbezüglich zur \nVertretung bereit gewesen sei und lediglich der Kläger selber eine solche Vertretung im \nNachprüfungsverfahren nicht gewünscht habe. Denn auch auf den Hinweis des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 7. November 2022 erfolgte eine solche \nKlarstellung nicht. Vielmehr hat Herr Rechtsanwalt B. für den Kläger klargestellt, dass \neine Beiordnung für das Hauptsacheverfahren aus rechtlichen Gründen auch ohne eine \nBeiordnung für das Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren erfolgen müsse. \n \nc. \nNeben der Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. war auch der Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe insgesamt abzulehnen. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die \nzutreffende Begründung des Arbeitsgerichts unter II. 2) des Beschlusses vom 23. Juni \n2023 verwiesen. \n \n \n \nIII. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind gegeben (§§ 78, 72 \nAbs. 2 ArbGG). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Rechtsanwalt zur \nVertretung im Sinne von § 121 Absatz 1 ZPO bereit ist, wenn seine Bereitschaft zur \nVertretung im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren fehlt, hat insbesondere vor dem \nHintergrund der von dieser Entscheidung abweichenden Entscheidungen des \nbrandenburgischen \nOberlandesgerichtes \ngrundsätzliche \nBedeutung. \nEine \nKostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten \nim Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO \nnicht zu erstatten sind (vgl. Musielak a.a.O. § 572 Rn. 24). Die Verpflichtung des \nBeschwerdeführers zur Tragung der Gerichtskosten gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum \n\n8 \n \n \nGKG ergibt sich unmittelbar aus Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG, so dass es einer \ngerichtlichen Entscheidung nicht bedurfte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-09-25/1-ta-25-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-09-25/1-ta-25-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365346","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.363095+00:00"}}