{"status":"available","doknr":"OLD365345","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-23","aktenzeichen":"2 Ta 22/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n2 Ta 22/23 \n6 Ca 6465/19 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n- Kläger und Beschwerdeführer - \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n- Beklagte - \nhat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n23. Oktober \n2023 \ndurch \nden \nVorsitzenden \nRichter \nam \nLandesarbeitsgericht \nbeschlossen: \nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 09. Mai 2023 - 6 Ca \n6465/19 - aufgehoben. \nEs verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-\nBremerhaven vom 06. Februar 2020 - 6 Ca 6465/19 - bewilligten \nProzesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n\n2 \n \n \nG r ü n d e : \nI. \nDer Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe \nwegen seiner unterbliebenen Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren. \nDem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06. Februar 2020 \nProzesskostenhilfe für seine Klage ohne Zahlungsanordnung bewilligt. \nUnter dem 10. März 2023 forderte das Arbeitsgericht den Kläger mit formlos übermitteltem \nSchreiben auf, eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse \nnebst \nBelegen \nbis \nzum \n06. \nApril \n2023 \nzu \nübersenden. \nDas \nAufforderungsschreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Bitte um \nKenntnisnahme und evtl. Stellungnahme formlos übermittelt. Trotz der unter dem 11. April \n2023 sowohl dem Kläger als auch seinem Prozessbevollmächtigten formlos zugesandten \nErinnerung mit Fristsetzung bis zum 02. Mai 2023 erfolgte keine Reaktion des Klägers. \nDaraufhin hob das Arbeitsgericht durch die hier angefochtene Entscheidung die bewilligte \nProzesskostenhilfe auf. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nam 11. Mai 2023 mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Die am Montag, den 12. Juni 2023 \nvom Prozessbevollmächtigten für den Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde nicht \nnäher begründet, weshalb das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen und sie dem \nBeschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat. \nII. \nDie gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 \nund 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. \nDer Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, weil vor seinem Erlass das \nNachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Dies führt zur Aufhebung \nder Entscheidung. \n1. Die Aufforderung des Arbeitsgerichts vom 10. März 2023 an den Kläger, sich über seine \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks \ngemäß § 120a ZPO \nbis zum 06. April 2023 zu erklären, wurde \nseinem \nProzessbevollmächtigten \nnicht \nzugestellt. \nEine \nsolche \nZustellung \nist \nfür \ndie \nordnungsgemäße Einleitung des Nachprüfungsverfahren zwingend erforderlich (vgl. \ngrundsätzlich zur Zustellung an Prozessbevollmächtigte etwa BAG, Beschluss vom 19. Juli \n2006 - 3 AZB 18/06 -, juris Rn. 10 ff.; LAG Hamm, Beschluss vom 07. Juni 2021 - 14 Ta \n144/21 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 05. Juli 2013 - 5 Ta 254/13 -, juris Rn. 8 ff.; \nBeschluss vom 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -, juris Rn. 5 ff.). \na) Die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die \nPartei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse eingetreten ist, muss gem. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt werden. \n§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht vor, dass eine Entscheidung, die eine Terminsbestimmung \nenthält oder eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen ist. Diese Vorschrift gilt über ihren Wortlaut \nhinaus \nsowohl \nfür \nBeschlüsse \nals \nauch \nVerfügungen, \nd. \nh. \nauch \nfür \nFristsetzungsverfügungen. Unter „Frist“ sind dabei sog. echte oder eigentliche Fristen zu \nverstehen. Solche Fristen sind alle Fristen zur Vornahme einer Parteihandlung \n(Handlungsfristen) oder Zwischenfristen zur Vorbereitung eines Termins. \n\n3 \n \n \nWird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über \neine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, handelt es \nsich, soweit eine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, um die Bestimmung einer \nHandlungsfrist. Nach Ablauf der Frist droht die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. \nDie \nAnwendung \ndes \n§ 329 \nAbs. 2 \nSatz 2 \nZPO \nauf \nFristsetzungen \nim \nNachprüfungsverfahren des § 120a ZPO ist geboten, obwohl dieses Verfahren nicht Teil \ndes Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das \nNachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens. Dieses hängt \neng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen, wie das Erfordernis der Erfolgsaussicht in \n§ 114 ZPO belegt. Die Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen \nermöglicht der bedürftigen Partei nicht nur, den Rechtsstreit in der Hauptsache zu führen \noder sich darin zu verteidigen. Das Nachprüfungsverfahren hat selbst nach formeller \nBeendigung \ndes \nHauptsacheverfahrens \nim \nFalle \neiner \nAufhebung \nder \nProzesskostenhilfebewilligung erhebliche Auswirkungen für die Partei. Wegen des \nWegfalls der Vergünstigungen nach § 122 ZPO besteht dann für sie die Verpflichtung, \nGerichtskosten und Anwaltskosten bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung im Nachhinein \nzu tragen. Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit, sondern nach der \nZivilprozessordnung um ein Verfahren, für dessen Durchführung und Entscheidung das \nGericht zuständig ist. Das Gesetz trennt in §§ 114 ff. ZPO nicht zwischen dem Verfahren \nbis zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dem Verfahren \nbetreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe (BGH, Beschluss vom 08. \nDezember 2010 - XII ZB 38/09 -, juris Rn. 23 ff.). \nDas dem Gericht obliegende Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO ist ein gem. § 3 \nNr. 3, § 20 Nr. 4 c) RPflG dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft in den Verfahren nach \nder Zivilprozessordnung. Es handelt sich um die Übertragung einzelner Geschäfte aus \neinem grundsätzlich weiterhin dem Richter anvertrauten Sachgebiet. Fristen im \nZusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 \nSatz 3 ZPO sind wie richterliche Fristen zu behandeln, wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt \nwerden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen \nwirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei. \nb) Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gem. § 172 Abs. 1 ZPO \nan den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im \nBewilligungsverfahren vertreten hat (etwa BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII \nZB 38/09 -, a.a.O.). Das gilt nicht nur für die Entscheidung über eine Aufhebung der \nBewilligungsentscheidung, sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung \nnach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. etwa LAG Köln, Beschluss vom 28. November 2014 - \n11 Ta 291/14 -, juris Rn. 4; LAG Hamm, Beschluss vom 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 \n-, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Februar 2023 - II-4 WF 174/22 -, \njuris Rn. 7 m.w.N.). \nDas Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. \nEs ist unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng \nzusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren \ndes § 120a ZPO gehört. Der Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO ist es, im Interesse der \nProzessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei \nbestellte Prozessbevollmächtigte wegen seiner Verantwortung für die gesamte \nProzessführung sämtliche Informationen über den Prozessstoff und den Stand des \nProzesses erhält. Die Partei hat ein Interesse, die für eine Beurteilung hinsichtlich der \nAngemessenheit und Notwendigkeit weiterer Schritte im Prozess erforderlichen \n\n4 \n \n \nKenntnisse in der Person ihres Prozessbevollmächtigten zu konzentrieren. Dieses \nInteresse besteht über das Hauptsacheverfahren und seinen formellen Abschluss hinaus. \nDem trägt die nicht abschließende Aufzählung in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO und eine \nvon ihrem Zweck geforderte weite Auslegung der Norm Rechnung. Entsprechend ist über \ndas Hauptsacheverfahren hinaus auch das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der \nÜberprüfung einer Bewilligung nach § 120a ZPO in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 \nZPO einzubeziehen. \nc) Vorliegend sind weder die erste Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a \nAbs. 1 Satz 3 ZPO noch die Erinnerung des Arbeitsgerichts dem Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers zugestellt worden. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers liegt \ndanach nicht vor. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal \nordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für \nseinen rechtmäßigen Bestand ist. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120a Abs. 1 \nSatz 4 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder \nsonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der \nursprünglichen \nBewilligungsentscheidung \nist \nes \nerforderlich, \ndass \nder \nAufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß \ndurchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der \nursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen \nveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten \nVerfahren erfolgen, soweit dies gemäß § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO noch zulässig ist. \n2. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. \nBremen, den 23. Oktober 2023 \nDer Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts \n- 2. Kammer -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-10-23/2-ta-22-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2023-10-23/2-ta-22-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365345","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.341151+00:00"}}