{"status":"available","doknr":"OLD365343","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-11","aktenzeichen":"2 Sa 52/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n2 Sa 52/23 \n6 Ca 6112/22 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 11.01.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... \nsowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt: \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven \nvom 28.02.2023 - 6 Ca 6112/22 - wird zurückgewiesen. \n2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahren. \n3. Die Revision wird zugelassen. \nVerkündet am 11.01.2024 \n \n \n \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n2 \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen dieses Urteil kann von dem Kläger \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als \nBevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür den Beklagten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze, die in Papierform eingereicht \nwerden, in siebenfacher Ausfertigung - für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung \nmehr - bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. \n \n \n\n3 \n \nT A T B E S T A N D : \nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. \nDer Kläger war im Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2022 bei dem Beklagten \nals Assistenzkraft des Betriebsrates beschäftigt und in diesem Zusammenhang mit \nVerwaltungsarbeiten betraut. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen \nBeschäftigungsträger, \nder \nberufliche \nWeiterbildungsmaßnahmen \numsetzt \nund \nverschiedene Eingliederungsmaßnahmen durchführt, die von der Bundesagentur für Arbeit \nbzw. dem Jobcenter finanziert werden. \nIm Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 war der Kläger bereits zuvor im Rahmen \neines geförderten Arbeitsverhältnisses nach § 16e SGB II a.F. bei dem Beklagten im \nBremer Geschichtenhaus tätig. \nIm Frühjahr 2019 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Kläger und dem bei dem \nBeklagten gebildeten Betriebsrat. \nDer Kläger wurde am 08.04.2019 im Jobcenter Bremen vorstellig. Im Rahmen des \nGespräches wurde über die Möglichkeiten einer Förderung nach § 16i SGB II gesprochen. \nAus einer Gesprächsnotiz der Betriebsratsvorsitzenden Frau R. (Bl. 128 d.A. des \nArbeitsgerichts) geht hervor, dass im April 2019 ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter aus \ndem Jobcenter, Herrn Sch. , stattgefunden hat, in dem Herr Sch. die Förderung des \nKlägers über 36 Monate, also bis zum 31.05.2022, bestätigte. \nMit Schreiben vom 06.05.2019 übersandte das Jobcenter Bremen dem Beklagten \nsodann die Antragsunterlagen für eine Beschäftigung des Klägers nach § 16i SGB II (vgl. \nBl. 129 d.A.). Das vom Jobcenter übersandte Formular enthielt unter anderem folgenden \nHinweis (Bl. 226 d.A. des Arbeitsgerichts): \n[…] \n3. Antrag und Entscheidung vor Abschluss des Arbeitsvertrages \nDer \nAntrag/Weiterbewilligungsantrag \nist \nvor \nAbschluss \ndes \nArbeitsvertrages \nzu \nstellen. \nNachdem \ndas \nJobcenter \nden \nAntrag/Weiterbewilligungsantrag geprüft und die Förderfähigkeit des \nAntrags/Weiterbewilligungsantrags \nfestgestellt \nhat, \nkann \nder \nArbeitsvertrag wie beantragt geschlossen werden. Nach Vorlage des \nArbeitsvertrages entscheidet das zuständige Jobcenter über den \nAntrag/Weiterbewilligungsantrag \nauf \nGrundlage \ndes \nvorgelegten \nArbeitsvertrages. Bei einer positiven Entscheidung wird Ihnen die \nArbeitnehmerin, der Arbeitnehmer zugewiesen. \n[…] \n\n4 \n \nDie Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 16i Abs. 2 SGB II „Teilhabe am \nArbeitsmarkt“, veröffentlicht am 06.12.2021, gültig ab 01.01.2022, enthalten unter anderem \nFolgendes (Bl. 201 ff. d.A. des Arbeitsgerichts): \n[…] \n1.1.2. Ermessensentscheidung zur Förderung \nSind die gesetzlichen Fördervoraussetzungen des Absatz 3 bzw. Absatz \n10 i. V. m. Absatz 3 erfüllt, muss die gemeinsame Einrichtung im Rahmen \nder Ermessensentscheidung im konkreten Einzelfall prüfen, begründen \nund dokumentieren, dass eine Förderung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt \ngeeignet ist, um der/dem ELB wieder soziale Teilhabe und mittel- bis \nlangfristig eine Perspektive am Arbeitsmarkt zu eröffnen. \n[…] \n2. Verfahrensweisung \n[...] \n2.2 \nAntrags,-Zuweisungs- \nund \nBescheiderteilungsprozess \nund \nRechtsfolgen \nZum Zeitpunkt der Antragstellung des Arbeitgebers auf einen \nLohnkostenzuschuss \nund \nder \nFörderentscheidung \ndarf \nder \nArbeitsvertrag noch nicht abgeschlossen sein. Erst nachdem die \ngemeinsame Einrichtung die Entscheidung getroffen hat, dass die/der \nELB gefördert wird, darf der Arbeitsvertrag geschlossen werden. Die \nVordrucke zur Antragstellung und Information des Arbeitgebers zur \nZuweisung der/des ELB enthalten hierzu einen Hinweis. Der \nArbeitsvertrag wird zwischen den beiden Vertragsparteien Arbeitgeber \nund ELB freiwillig geschlossen (Vertragsfreiheit). Nach Abschluss des \nArbeitsvertrages wird die, der ELB dem geförderten Arbeitsverhältnis bei \ndem \nArbeitgeber \nund \nder \nMaßnahme \nzur \nganzheitlichen \nbeschäftigungsbegleitenden Betreuung zugewiesen. \n[…] \nAm 14.05.2019 beantragte der Beklagte beim Jobcenter für den Kläger die Gewährung \neines Lohnkostenzuschusses zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II (Bl. 222 ff. \nd.A. des Arbeitsgerichts). Der Antrag bezog sich auf eine befristete Beschäftigung vom \n01.06.2019 bis zum 31.12.2021 bei einer Arbeitsaufnahme zum 01.06.2019 und 30 \nStunden pro Woche bei einem Entgelt von EUR 1.355,83. \nNachdem der Beklagte zu dem gestellten Antrag bis zum 27.05.2019 noch keine \nAntwort erhalten hatte, wandte sich Frau R. am gleichen Tage mit folgender E-Mail an \ndas Jobcenter Bremen (Bl. 89 d.A. des Arbeitsgerichts): \nBetreff: Hr. D. / Hr. Sch. - für Kd.-Nr. 214A180332 – T.S. \nGuten Tag Herr D. , \nwir hatten bereits für den o.g. telefoniert und Sie hatten uns die Auskunft \ngegeben, dass der Arbeitsvertrag mit Förderung § 16i zum 01.06.19 \nzustande kommen kann. Ich habe von unserer Personalabteilung die \n\n5 \n \nAuskunft erhalten, dass der Antrag am 15.05.19 an das Jobcenter \ngeschickt wurde und bis jetzt noch kein Bewilligungsbescheid vorliegt. \nDer Kollege macht sich jetzt Sorgen wegen dem Termin zum 01.06.19 \nund der fehlenden Bewilligung. Könnten Sie mir da bitte kurzfristig \nAuskunft geben? \nVielen Dank für Ihre Mühe im Voraus und für die gute Zusammenarbeit. \n[…] \nDaraufhin schrieb der Sachbearbeiter des Jobcenters dem Mitarbeiter des Beklagten \nHerrn H. (.....) mit Frau R. in Cc folgende E-Mail (siehe Bl. 89 d.A.): \nBetreff: \n \n \nHr. D. / Hr. Sch. - für Kd.-Nr. ..... – T.S. \nKennzeichnung: Zur Nachverfolgung \nKennzifferstatus: Erledigt \nSehr geehrte Damen und Herren, \nhiermit bestätige ich den Eingang des Antrages in der u.g. Angelegenheit \nund bitte Sie um die Zusendung des Arbeitsvertrages zur weiteren \nBearbeitung. \n[…] \nAm 29.05.2019 wurde zwischen den Parteien ein bis zum 31.12.2021 befristeter \nArbeitsvertrag geschlossen (Bl. 56 ff d.A. des Arbeitsgerichts). Der Vertrag enthielt u.a. \nfolgende Regelung: \n[…] \n§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses \nDas Arbeitsverhältnis beginnt am 01.06.2019. \n[…] \n§ 5 Vergütung \nDie Vergütung erfolgt nach der trägereigenen Entgeltordnung in der \njeweils gültigen Fassung in die Vergütungsgruppe VG VERW. \nBezogen auf die in § 6 vereinbarte Arbeitszeit beträgt die Vergütung \n1.355,83 € brutto \n[…] \n§ 18 Besondere Vereinbarungen \n[...] \nVoraussetzung für das Zustandekommen dieses Vertrages: \nBewilligung des beim Jobcenter Bremen gestellten Antrags auf \nGewährung eines Lohnkostenzuschusses zur Teilhabe am Arbeitsmarkt \nnach § 16i SGB II im vollen Umfang. Bei Ablehnung oder Teilablehnung \nist der Abschluss dieses Vertrages hinfällig. \n[…] \n\n6 \n \nAm 24.06.2019 schlossen die Parteien einen Zusatz Nr. 1 zum Arbeitsvertrag, der \nunter anderem folgenden Inhalt hatte (vgl. Bl. 3 d.A. des Arbeitsgerichts): \nDer Arbeitsvertrag vom 29.05.2019 mit den Zusätzen Nr. bis wird \ngültig ab 01.07.2019 wie folgt verändert: \n[…] \nDauer des Arbeitsverhältnisses \nDas Arbeitsverhältnis wird für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis \n31.05.2022 geschlossen. \n[…] \nVergütung \nDie Vergütung erfolgt nach der trägereigenen Entgeltordnung in der \njeweils gültigen Fassung in die Vergütungsgruppe VG VERW. Bezogen \nauf die vereinbarte Arbeitszeit beträgt die Vergütung 1.451,80 € brutto.“ \n[…] \nDer Bewilligungsbescheid des Jobcenters vom 03.07.2019 für die Förderung bis zum \n31.12.2021 ging am 09.07.2019 bei dem Beklagten ein (vgl. den Bescheid auf Bl. 60 ff. \nd.A. des Arbeitsgerichts). Der Lohnkostenzuschuss für den Zeitraum vom 01.01. bis \n31.05.2022 wurde am 21.11.2021 von dem Beklagten beantragt und mit Bescheid vom \n20.01.2022 bewilligt (Bl. 64 ff. d.A. des Arbeitsgerichts). \nDer Kläger war für den gesamten Zeitraum bis zum 31.05.2022 eine erwerbsfähige \nleistungsberechtigte Person im Sinne von § 16i SGB II. \nMit seiner am 11.05.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der \nKläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses \nDer Kläger hat bestritten, dass es im April 2019 zu einem Telefonat zwischen Frau R. \nund Herrn Sch. gekommen sei. Herr Sch. sei nur die Urlaubsvertretung für den \neigentlichen Sachbearbeiter des Klägers - Herrn D. - gewesen. Der Kläger hat zudem \ndie Auffassung vertreten, dass eine Mitteilung gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden \nschon deshalb keine rechtlichen Wirkungen haben könne, da die Betriebsratsvorsitzende \nkein Arbeitgeberorgan sei und eine Wissenszurechnung insofern nicht stattfinden könne. \nZum Zeitpunkt der Befristungsabrede mit Vereinbarung vom 24.06.2019 habe kein \nSachgrund für eine Beendigung am 31.05.2022 vorgelegen. Ein Sachgrund könne sich erst \naus dem Bewilligungsbescheid vom 20.01.2022 ergeben. Dieser Bescheid sei allerding \nerst zweieinhalb Jahre nach Beginn der Tätigkeit ergangen. Die Befristungsvereinbarung \nsei auch deshalb unwirksam, da es sich bei der Vertragsänderung vom 24.06.2019 nicht \num eine Verlängerung im Sinne des § 16i Abs. 8 Satz 2 SGB II gehandelt habe. Der \nArbeitsvertrag sei nicht nur im Hinblick auf die Laufzeit, sondern auch im Hinblick auf die \nVergütung verändert worden. Darüber hinaus liege ein unbefristeter Arbeitsvertrag wegen \n\n7 \n \n§ 18 des Arbeitsvertrages bereits deshalb vor, weil ein Lohnkostenzuschuss nach § 16i \nSGB II erst mit Bescheid vom 03.07.2019 bewilligt worden und der Vertragsbeginn jedoch \nbereits zum 01.06.2019 gewesen sei. Ab dem 01.06.2019 sei durch tatsächliche Aufnahme \nder Tätigkeit durch den Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. \nDer Kläger hat beantragt: \n1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom \n24.06.2019 zum 31.05.2022 endet. \n2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.05.2022 hinaus für die Dauer \ndes Rechtsstreits als Helfer Büro/Verwaltung im Betriebsrat weiter zu \nbeschäftigen. \nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDer Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass es nach der Kontaktaufnahme mit dem \nJobcenter Bremen durch den Kläger im April 2019 zu einem Telefonat zwischen dem \nSachbearbeiter beim Jobcenter Bremen, Herrn Sch. und der Betriebsratsvorsitzenden, \nFrau Jutta R. , gekommen sei, in dem es um die Beschäftigung des Klägers im Rahmen \neiner geförderten Teilzeitstelle nach § 16 i SGB II über 30 Wochenstunden als \nVerwaltungskraft im Betriebsratsbüro gegangen sei. In diesem Telefonat habe Herr Sch. \nbestätigt, dass die Förderung bewilligt würde. Diese sei für einen Zeitraum von 36 Monaten, \nalso bis zum 31.05.2022 möglich. Jedenfalls durch die E-Mail des Sachbearbeiters beim \nJobcenter Herrn D. sei für den Beklagten sicher prognostizierbar gewesen, dass der \nKläger nach § 16i SGB II gefördert werden würde. Die vollständige Förderdauer (bis zum \n31.05.2022) sei vom Fallmanagement des Jobcenters Bremen vor dem Abschluss eines \nArbeitsvertrages geprüft, festgelegt und im System dokumentiert worden. Dies lasse sich \nauch über die vom Jobcenter Bremen verwendete Software VerBIS nachweisen. Die \nVertragsänderung vom 24.06.2019 stelle eine Verlängerung im Sinne des § 16i Abs. 8 S. \n2 SGB II dar. Insbesondere sei keine neue Vereinbarung über die Vergütung getroffen \nworden. Die geänderte Vergütung ergebe sich aus dem zwischenzeitlich erhöhten \nlandesrechtlichen Mindestlohn. \nMit Urteil vom 28.02.2023 - 6 Ca 6112/22 - (Bl. 3 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht \nBremen-Bremerhaven die Klage abgewiesen. \nDie Befristung sei wirksam auf der Grundlage von § 16i SGB II vereinbart worden. Eine \nZuweisung nach § 16i Abs. 3 SGB II sei vor Abschluss der Befristungsabrede nicht \n\n8 \n \nerforderlich gewesen. Neben den in der Person des Klägers liegenden Voraussetzungen \nder Norm setze § 16i Abs. 8 SGB II lediglich voraus, dass dem Arbeitgeber zur Förderung \nder Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 16i Abs. 1 SGB II \ngewährt werde. Insofern bedürfe es einer tatsächlich fundierten Prognose, die vorliegend \ngegeben sei. Dem Beklagten seien für den Kläger durch die Bescheide vom 03.07.2019 \nund 20.01.2022 Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach § 16i Abs. 1 SGB II für die gesamte \nVertragslaufzeit bis zum 31.05.2022 gewährt worden. Die Prognose sei mithin durch die \nspätere Entwicklung bestätigt worden, was die Vermutung begründe, dass sie hinreichend \nfundiert erstellt worden sei. Tatsachen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des \nVertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt gewesen sei, habe der Kläger nicht \nvorgetragen. Aus § 16i Abs. 2 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ergebe sich eine \nmaximale Förderdauer von fünf Jahren. Nach Anrechnung der Beschäftigungszeiten des \nKlägers vom 01.09.2016 bis 31.08.2018 habe sich eine maximale Förderdauer von 36 \nMonaten ab dem 01.06.2019 und damit genau bis zum 31.05.2022 ergeben. \nDie Verlängerung der ursprünglichen Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom \n29.05.2019 mit der Vereinbarung vom 24.06.2019 ändere an der Wirksamkeit der \nBefristung nichts. Der Vertrag vom 29.05.2019 sei bis auf das Hinausschieben des \nBeendigungszeitpunkt unverändert geblieben. Eine Änderung der Vergütung sei nicht \nerfolgt. Die Vergütung erfolge nach der trägereigenen Entgeltordnung. Die Aufnahme des \nkonkreten Betrages diene lediglich der Transparenz; ein eigenständiger Regelungsgehalt \nkomme dem nicht zu. \nAuch durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit vor dem 03.07.2019 sei kein \nunbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Bei der Regelung in § 18 des \nArbeitsvertrages handele es sich - bezogen auf eine evtl. Ablehnung des Antrags auf \nGewährung eines Lohnkostenzuschusses - um eine auflösende Bedingung, die nicht \neingetreten sei. \nGegen dieses ihm am 13.06.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.2023 \nBerufung eingelegt und diese mit einem am 13.09.2023 eingegangenen Schriftsatz \nbegründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 10.08.2023 bis \nzum 13.09.2023 verlängert worden war. \nDer Kläger vertritt die Auffassung, dass es im Ergebnis nicht auf das Vorliegen der \nVoraussetzungen sowie die Auslegung des § 16i SGB II ankomme, da zwischen den \nParteien aufgrund der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit des Klägers ab dem \n01.06.2019 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Dies ergebe sich aus \n§ 18 des Arbeitsvertrages. Bei dieser Regelung handele es sich eindeutig um eine \naufschiebende Bedingung. \n\n9 \n \nDie Befristungsabrede vom 24.06.2019 sei unter Beachtung des § 16i SGB II überdies \nunwirksam. Die Zuweisung des Klägers sei erst mit Bescheid vom 26.06.2019 erfolgt. Die \nvorherige Zuweisung sei jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Befristung nach § 16i \nAbs. 8 SGB II. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 28.02.2023 - 6 Ca \n6112/22 - abzuändern und \n1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht \naufgrund der Befristung vom 24.06.2019 zum 31.05.2022 endete; \n2. der Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.05.2022 hinaus für \ndie Dauer des Rechtsstreits als Helfer Büro/Verwaltung im Betriebsrat \nweiter zu beschäftigen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit der tatsächlichen \nAufnahme der Tätigkeit durch den Kläger ab dem 01.06.2019 sei ein unbefristetes \nArbeitsverhältnis schon deshalb nicht begründet worden, da die streitgegenständliche \nBefristungsabrede bereits am 29.05.2019 und damit vor Aufnahme der Tätigkeit \ngeschlossen worden sei. Die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.05.2019 enthaltene \nBefristungsabrede sei eindeutig und hinreichend transparent. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von \nihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \n \n\n10 \n \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \nI. \nDie nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist innerhalb der Fristen des \n§ 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Berufungsschrift und \nBerufungsbegründung genügen den Formerfordernissen der §§ 519, 520 Abs. 2 und 3 \nZPO i.V.m. § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Berufung ist daher zulässig. \nII. \nDie Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. \nDie Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die vereinbarte Befristung ist als \nBefristung nach § 16i Abs. 8 SGB II zulässig. \nNach § 16i Abs. 8 SGB II ist die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer \nzugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 bis zu \neiner Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe \nam Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. \n1. Die Voraussetzungen liegen vor. \nDer Kläger war im Zeitraum des Arbeitsverhältnisses eine erwerbsfähige \nleistungsberechtigte Person i.S.v. § 16i Abs. 3 SGB II. Der Beklagte hat für die gesamte \nDauer des Arbeitsverhältnisses einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 16i Abs. 1 SGB \nII erhalten. Die Gesamtdauer der Befristung - einschließlich der einmaligen Verlängerung \n- \nüberschreitet \nauch \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nbereits \nzuvor \ngeförderten \nArbeitsverhältnisses die Grenze von fünf Jahren nicht. Der Kläger ist dem Beklagten mit \nBescheid vom 26.06.2019 (Bl. 54 ff. d.A.) zugewiesen worden. \na) Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es für die \nWirksamkeit der Befristung nicht darauf ankommt, dass die Zuweisung der erwerbsfähigen \nleistungsberechtigten Person durch das Jobcenter vor Abschluss der Befristungsabrede \nerfolgt. Schon der Wortlaut spricht nicht zwingend dafür, dass die Zuweisung vor Abschluss \nder arbeitsvertraglichen Befristung erfolgt sein muss. Voraussetzung ist insofern lediglich, \ndass es sich um ein (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer zugewiesenen Person handeln \nmuss. Laut Schreiben des Jobcenters vom 26.06.2019 wurde der Kläger dem Beklagten \nin ein gefördertes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zugewiesen, dessen \nBeginn mit dem 01.06.2019 angegeben wird. Der Kläger war dem Beklagten daher für den \n\n11 \n \ngesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses zugewiesen. Dass es für die Wirksamkeit der \nBefristung nach § 16i Abs. 8 SGB II auf den Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung \nankommen soll, lässt sich schon dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Systematische \nErwägungen sprechen gegen eine solche Voraussetzung. § 16i Abs. 8 SGB II nennt als \nweitere Zulässigkeitsbedingung für die Befristung die Gewährung eines Zuschusses zum \nArbeitsentgelt nach § 16i Abs. 1 SGB II („wenn dem Arbeitgeber […] ein Zuschuss […] \nnach Absatz 1 gewährt wird“). Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses nach § 16i \nAbs. 1 SGB II ist allerdings die Begründung eines Arbeitsverhältnisses („wenn sie […] ein \nsozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen“). Die Zuschussleistung setzt \ndaher ein Arbeitsverhältnis und damit auch einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag voraus. \nDa sich die Förderung zudem auf die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen \nLeistungsberechtigten bezieht, entspricht es der daraus folgenden Systematik, dass zuerst \nein Arbeitsverhältnis begründet wird, welches die Grundlage der zu treffenden Förder- und \nZuweisungsentscheidung bildet. Dies entspricht zudem den Hinweisen des Jobcenters bei \nBeantragung der Förderung. \nb) Im Ergebnis kommt es vorliegend aber gar nicht darauf an, ob die Zuweisung vor \noder nach Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages zu erfolgen hat. \nMit dem Kläger kann - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - davon \nausgegangen werden, dass es sich bei § 18 des Arbeitsvertrags um eine aufschiebende \nBedingung - bezogen auf die Bewilligung des Förderantrags - handelt. \nMit der Vereinbarung einer Bedingung knüpfen die Parteien rechtsgeschäftliche \nWirkungen an ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt derzeit noch objektiv ungewiss ist. \nWollen die Parteien, dass die von der Bedingung abhängig gemachten Rechtswirkungen \nerst mit Eintritt des Bedingungsfalles eintreten sollen, so handelt es sich um eine \naufschiebende Bedingung. Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien eine \naufschiebende Bedingung vereinbart. \nFür das Vorliegen einer solchen aufschiebenden Bedingung spricht der eindeutige \nWortlaut in § 18 des Arbeitsvertrags. Danach ist die Bewilligung des Förderantrags die \n„Voraussetzung für das Zustandekommen dieses Vertrags“. Es soll nicht ein begründetes \nArbeitsverhältnis bei Eintritt einer bestimmten Bedingung in Fortfall geraten, sondern es \nsoll erst bei Bedingungseintritt zustande kommen. Auch die für den Fall der Ablehnung \noder Teilablehnung formulierte Rechtsfolge spricht für die Verabredung einer \naufschiebenden Bedingung. In diesen Fällen solle „der Abschluss dieses Vertrages \nhinfällig“ sein. Durch die Bezugnahme auf den Abschluss des Vertrages ist damit \nklargestellt, dass bei Eintritt der Bedingung von einem zu keiner Zeit abgeschlossenen \nVertrag auszugehen ist. Es soll wiederum kein vertraglich begründetes Rechtsverhältnis \n\n12 \n \nbei Bedingungseintritt aufgelöst werden, sondern es soll als von vornherein nicht \nabgeschlossen gelten. \nDie vereinbarte aufschiebende Bedingung ist auch wirksam. \nAufschiebende Bedingungen gemäß § 158 Abs. 1 BGB sind auch in Bezug auf \nArbeitsverträge zulässig. Nicht unüblich sind etwa Vorbehalte, die an eine medizinische \nEinstellungsuntersuchung oder an die Vorlage bestimmter Bescheinigungen, wie z.B. \nFührungszeugnisse, anknüpfen. Solche Vereinbarungen unterliegen zwar, anders als \nauflösende Bedingungen, keinen sachgrundbezogenen Voraussetzungen nach §§ 21, 14 \nTzBfG. Es kommt allerdings eine Kontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB in Betracht, wenn \nes sich um einseitig von der Arbeitgeberseite vorformulierte Vertragsbedingungen handelt \n(siehe Hessisches LAG, Urteil vom 06.082019 - 15 Sa 424/19 -, juris Rn. 58 ff. m.w.N.). \nDie vorliegende Bedingungsklausel hält einer Inhaltskontrolle stand, § 307 Abs. 1 \nSatz 1 BGB. Der Beklagte hat ein nachvollziehbares Interesse daran, die von ihm als \nBeschäftigungsträger \nvorgesehen \nEingliederungsmaßnahmen \nmittels \nder \nhierfür \nvorgesehen Förderinstrumente umzusetzen und den Abschluss entsprechender \nArbeitsverträge von der Förderung abhängig zu machen. Der Arbeitnehmer wird hierbei \nnicht unangemessen benachteiligt. Der Kläger wusste von vornherein, dass sein \nArbeitsverhältnis mit dem Beklagten eine Eingliederungsmaßnahme zur Förderung von \nTeilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II darstellt. Die Initiative hierfür ging nach \nKontaktaufnahme mit dem Betriebsrat des Beklagten vom Kläger aus, der sich beim \nJobcenter um eine entsprechende Förderung bemüht hat. \nBei Annahme einer aufschiebenden Bedingung ist der Arbeitsvertrag erst mit \nBewilligung der Förderung durch Bescheid des Jobcenters vom 03.07.2019 voll wirksam \ngeworden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger dem Beklagten bereits mit Bescheid vom \n26.06.2019 zugewiesen worden. Selbst wenn sich aus § 16i Abs. 8 SGB II ergeben würde, \ndass eine zulässige Befristung die vorherige Zuweisung voraussetzt, wäre dies bei Eintritt \nder Wirksamkeit des Arbeitsvertrags einschließlich der Befristungsabrede daher der Fall \ngewesen. \nc) Die Befristung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger bereits ab dem \n01.06.2019 und damit vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung beim Beklagten tätig \ngeworden ist. \n§ 16i Abs. 8 SGB II enthält schon kein Vorbeschäftigungs- oder Anschlussverbot wie \netwa § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose \nBefristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes \n\n13 \n \noder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine solche Regelung enthält § 16i \nSGB II nicht. \nAbgesehen davon ist durch die Beschäftigung des Klägers ab dem 01.06.2019 kein \neigenständiges unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kläger ist vielmehr \nwährend eines Schwebezustands tätig geworden. \nWird ein Arbeitnehmer schon vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung tätig, \nwährend der Vertrag nur Vorwirkungen entfaltet, so geschieht dies nicht auf der Grundlage \neines anderen Arbeitsvertrages. Der Vertrag ist vielmehr der gleiche, auch wenn er noch \nnicht voll wirksam geworden ist. \nGrundsätzlich kommt dem Eintritt des Ereignisses bei einer aufschiebenden \nBedingung keine Rückwirkung zu. Vor dem Eintritt des Ereignisses bestand vielmehr ein \nSchwebezustand. Hierbei handelt es sich weder um einen voll wirksamen Vertrag noch um \nein rechtliches Nichts. Vielmehr haben die Parteien mit dem Abschluss des \nRechtsgeschäfts für das Eintreten der Rechtswirkung kraft ihrer privatautonomen \nRegelung bereits so viel getan, dass eine Sonderverbindung zwischen ihnen besteht, die \ngrundsätzlich Schutz- und Treuepflichten begründet (zum Ganzen etwa Hessisches LAG, \nUrteil vom 06.082019 - 15 Sa 424/19 -, a.a.O. Rn. 63 ff. m.w.N.). \nAuf der Grundlage dieser Sonderverbindung während des Schwebezustands haben \ndie Parteien ab dem 01.06.2019 Leistungen ausgetauscht und sich so verhalten, als ob \nder Arbeitsvertrag bereits voll wirksam wäre. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass die Parteien unabhängig von dem schriftlich Vereinbarten ein anderes \nArbeitsverhältnis stillschweigend begründet haben. Grundlage der Beschäftigung des \nKlägers war für beide Parteien erkennbar stets der schriftliche Arbeitsvertrag, der aufgrund \nnoch nicht erfolgter Förderbewilligung zunächst noch nicht voll wirksam geworden war. Der \nWille auf Seiten auch nur einer der Parteien, dass ab dem 01.06.2019 ein unbefristetes \nArbeitsverhältnis zu Stande kommen sollte, kann den Umständen und Vorgängen auf \nGrundlage eines objektiven Empfängerhorizonts nicht entnommen werden. \n2. Die einmalige Verlängerung der Befristung unterliegt keinen Bedenken. Die \nVoraussetzungen des § 16i Abs. 8 SGB II sind insoweit erfüllt. Danach ist die höchstens \neinmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren \nzulässig. Auch für den Verlängerungszeitraum sind die weiteren Bedingungen für eine \nBefristung gegeben. Der Kläger war dem Beklagten zugewiesen. Dem Beklagten wurde \nauch für den Verlängerungszeitraum ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 16i Abs. 1 \nSGB II gewährt. \n\n14 \n \nDie Verlängerungsvereinbarung vom 24.06.2019 enthält über das Verschieben des \nBeendigungszeitpunkts \nhinaus \nkeine \nweiteren \narbeitsvertraglichen \nÄnderungen. \nInsbesondere wurde die vorgesehene Vergütungsstruktur nicht abgeändert, sondern zur \nKlarstellung lediglich die sich aus der Lohnentwicklung ergebende veränderte Höhe der \nVergütung aufgenommen. \n3. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.05.2022 wirksam geendet hat, hat der \nKläger auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei dem Beklagten. \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht \nauf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. \n \n \n \n \n \nMichal \n \nLathwesen \n \nLichtenfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-01-11/2-sa-52-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 16i","ref_norm":"16i","n":33},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 16e","ref_norm":"16e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-01-11/2-sa-52-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365343","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.258275+00:00"}}