{"status":"available","doknr":"OLD365341","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-04","aktenzeichen":"1 Ta 15/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 15/24 \n10 Ca 10277/23 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n8. Juli 2024 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. April 2024 – 10 Ca 10277/23 – \nwird zurückgewiesen. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e: \nI. \nMit seiner Klage vom 21. November 2023 hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer \nihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewendet. Mit \nSchriftsatz vom 15. Dezember 2023 hat er unter Beifügung einer Erklärung über seine \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen die Gewährung von \nProzesskostenhilfe beantragt (Bl. 2 - 43 d. PKH-Akte d. ArbG). Auf Seite 3 der Erklärung \nüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger zu Punkt G Ziffer \n6 „sonstige Vermögenswerte“ an, über „Bausparverträge“ zu verfügen ohne deren Wert zu \nbeziffern. \nMit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 5. Januar 2024 (Bl. 48 d. \nPKH-Akte d. ArbG) wurde dem Kläger u.a. aufgegeben, alle Angaben zu tätigen, die in \nPunkt G Ziffer 6 der \"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei \nProzess- oder Verfahrenskostenhilfe\" abgefragt werden und die entsprechenden Belege \neinzureichen. Mit Schriftsatz vom 8. März 2024 reichte der Kläger eine neue Erklärung über \nseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ein (Bl. 58 – 81 d. \nPKH-Akte d. ArbG). In dieser Erklärung machte er keine Angaben zu Bausparverträgen. \nAls Guthaben auf Konten, Sparkonten und Tagesgeldkonten (z.T. Konten seiner Ehefrau) \ngab er 10.955,00 Euro an. Unter Ziffer I „Sonstige Zahlungsverpflichtungen“ gab er für ein \nPrivatdarlehen von seiner Schwester, Frau eine Restschuld in Höhe von 12.500,00 \nEuro, ohne eine monatliche Gesamtbelastung, an und reichte diesbezüglich einen \nDarlehensvertrag vom 12. Juni 2023 (Bl. 80 d. PKH-Akte) ein. Der Darlehensvertrag \nenthält u.a. folgenden Wortlaut: \n„Hiermit bestätige ich, geb. ab , dass ich , geb. am , eine Geldsumme in Höhe \nvon 12.500,00 Euro ausgeliehen habe. Der Betrag wurde am 12.06.2023 bar an Herrn \nausgehändigt. Die. Rückzahlung des Gesamtbetrags hat eine Laufzeit von 18 Monaten. \nZinsen werden nicht veranschlagt.“ \nAuf Nachfrage erklärte der Kläger am 27. März 2024, dass er bislang keine Raten auf das \nDarlehen gezahlt habe. \nMit Beschluss vom 4. April 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und \nzugleich monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 217,00 Euro festgesetzt. Zur \nBerechnung \nhat \ndas \nArbeitsgericht \nunter \nVerweis \nauf \neinen \ngesonderten \nBerechnungsvermerk das Folgende ausgeführt: \nDer Kläger bezieht Arbeitslosengeld \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n€ 1.725,00 \nEinkommen: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n€ 1.725,00 \n\n3 \n \nVom Einkommen sind abzusetzen: \nGrundfreibetrag \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n € 619,00 \nVersicherungen (EUR 72,13 : 2) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n € 36,07 \nRatenzahlung (EUR 350,00 : 2) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n € 175,00 \nMietkosten (EUR 920,00 : 2) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n € 460,00 \nEinzusetzendes Einkommen gem. § 115 ZPO: \n \n \n \n \n \n \n \n € 434,93 \nGemäß § 115 ZPO sind monatliche Raten von € 217,00 festzusetzen. \nDer Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2024 \nzugestellt. \nMit Schriftsatz vom 30. April 2024, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven \nam selben Tag, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. April \n2024 eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Kläger mit 10.000,00 Euro bei \nseiner Schwester verschuldet sei und beabsichtige, den Betrag in monatlichen Raten in \nHöhe von 450,00 Euro zurückzuzahlen. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2024 reichte er den \nScreenshot über einen am 3. Mai 2024 begonnenen Dauerauftrag zur monatlichen \nÜberweisung in Höhe von jeweils 450,00 Euro an Frau ein. \nMit Beschluss vom 17. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der \nsofortigen \nBeschwerde \nnicht \nabgeholfen. \nDie \nAngaben \ndes \nKlägers \nzur \nDarlehensverbindlichkeit seien bereits nicht plausibel und nicht schlüssig, da er das \nDarlehen in seiner ersten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse nicht angegeben habe und sodann zunächst 12.500,00 Euro und dann \n10.000,00 Euro als Restschuld angegeben habe. Ebenso wenig plausibel sei, dass er mit \neiner Tilgung erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde begonnen habe. \nMangels Angaben des Klägers sei zudem nicht nachprüfbar, ob der Kläger den \nDarlehensbetrag für vertretbare Aufwendungen verwendet habe und die Höhe der \nmonatlichen Tilgung sei gemessen am Einkommen des Klägers nicht angemessen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. \n \n1. \n\n4 \n \nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, \ninsbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO, \n§ 569 ZPO. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat zu Recht gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO \nmonatliche Raten in Höhe von 217,00 Euro zulasten des Klägers festgesetzt. \na. \nDas Arbeitsgericht hat von dem Einkommen des Klägers in Höhe 1.725,00 Euro zutreffend \nden Grundfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO in Höhe von derzeit 619,00 \nEuro abgesetzt. \n \nZutreffend \nhat \ndas \nArbeitsgericht \nkeinen \nweiteren \nGrundfreibetrag \n(sog. \nUnterhaltsfreibetrag) für die Ehegattin des Klägers in Abzug gebracht. \nGemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO ist der Grundfreibetrag (i.H.v. derzeit 619,00 \nEuro) nicht nur für den Antragsteller, sondern zusätzlich auch für dessen Ehegattin bzw. \ndessen Ehegatten abzusetzen. Verfügt die Ehegattin bzw. der Ehegatte jedoch über \neigenes Einkommen, sind die Unterhaltsfreibeträge für die/den Ehegattin/en gemäß § 115 \nAbs. 1 S. 8 ZPO um deren eigenes Einkommen zu mindern. Die Ermittlung dieses \nEinkommens erfolgt in gleicher Weise wie bei der Partei. Nur wenn sich hierbei herausstellt, \ndass die Ehegatten bzw. der Ehegatte nicht oder nicht vollständig leistungsfähig ist, ist der \nweitere Grundfreibetrag ganz oder teilweise vom Einkommen des Antragstellers in Abzug \nzu bringen (BeckOK ZPO/Reichling, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 115 Rn. 30). \nVorliegend ergibt sich aus Angaben des Klägers, dass seine Ehefrau über ausreichendes \nEinkommen zur Deckung ihres Grundfreibetrages verfügt. Nach den Angaben des Klägers \nsteht seiner Ehegattin ein Einkommen in Höhe von 3.300,00 Euro brutto abzgl. 708,36 \nEuro Sozialabgaben, 115,50 Euro Lohnsteuer und 500,00 Euro monatlichen Fahrtkosten \nzur Verfügung. Auch nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages (282,00 Euro), der \nangegebenen Kosten für Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfallversicherung (72,13 Euro), \nder hälftigen Ratenzahlungsverpflichtung aufgrund eines Küchenkaufes (175,00 Euro) und \nder hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung (460,00 Euro), verbleibt der Ehegattin \ndamit ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 987,01 Euro, welches den \nGrundfreibetrag i.H.v. 619,00 Euro übersteigt. \n\n5 \n \n \nb. \nDas Arbeitsgericht hat zutreffend nicht mehr als 36,07 Euro gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. \n1 lit. a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 lit. 3 SGB XII für angemessene private Versicherungen vom \nEinkommen des Klägers abgesetzt. Denn aus den Angaben des Klägers sind keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die angegebenen monatlichen Kosten i.H.v. 72,13 \nEuro für Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfallversicherung alleine trägt. Im Gegenteil ergibt \nsich aus seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom \n7. März 2024, dass er diese Kosten ausdrücklich als alleinige Kosten seiner Ehefrau \nangegeben hat. Dies braucht wegen des auch im Beschwerdeverfahren zu \nProzesskostenhilfebeschlüssen geltenden Verschlechterungsverbotes jedoch nicht weiter \naufgeklärt zu werden. \n \nc. \nDas Arbeitsgericht hat ebenso zutreffend nicht mehr als 460,00 Euro gemäß § 115 Abs. 1 \nS. 3 Nr. 3 ZPO als Kosten für Unterkunft und Heizung vom Einkommen des Klägers \nabgesetzt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie er in seiner Erklärung über \nseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. März 2024 angegeben hat, \ndie Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlich alleine trägt bzw. bisher alleine getragen \nhat. Denn leben in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen, so sind \ndie Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel nach Kopfteilen auf sie zu verteilen, \nes sei denn, ihr Einkommen ist so niedrig, dass davon nach Abzug des auf sie entfallenden \nAnteils nichts mehr verbleibt, was die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO übersteigt \n(BeckOK ZPO/Reichling, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 115 Rn. 38). Vorliegend verfügt die \nEhegattin des Klägers, wie oben dargelegt, über ausreichend eigenes Einkommen. \n \nd. \nDas Arbeitsgericht hat zutreffend nicht mehr als 175,00 Euro als besondere Belastung \ngemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO für die durch den Kläger und seine Ehefrau \ngemeinsam geleistete Ratenzahlung für einen im September 2023 getätigten Küchenkauf \nabgesetzt. Denn aus den Angaben des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass er die angegebene monatliche Rate i.H.v. 350,00 Euro alleine trägt. Aufgrund des \nvoraussichtlichen Endes der Ratenzahlungsverpflichtung im Februar 2025 spricht im \nGegenteil viel dafür, dass das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet \ngewesen wäre, für den Zeitraum ab dem 1. März 2025 bereits in dem durch die \nBeschwerde angegriffenen Beschluss höhere Raten in Höhe von 309,00 Euro festzusetzen \n(vgl. \nBl. \n98 \nd. \nPKH-Akte). \nDies \nkann \njedoch \nwegen \ndes \ngeltenden \nVerschlechterungsverbots ebenfalls dahinstehen. \n\n6 \n \n \ne. \nZutreffend hat das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 17. Juni 2024 \nentschieden, dass die durch den Kläger zuletzt angegebene monatliche Tilgungszahlung \nin Höhe von 450,00 Euro auf eine Darlehensschuld bei seiner Schwester, Frau nicht \nals besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO vom Einkommen des \nKlägers abzusetzen ist. \nDiesbezüglich kann auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven vom 17. Juni 2024 verwiesen werden. \nErgänzend wird auf folgendes hingewiesen: \nEs kann dahinstehen, ob die tatsächlichen Angaben des Klägers zu dem Erhalt und zu den \nModalitäten des Darlehens sowie zu den monatlichen Tilgungszahlungen der Wahrheit \nentsprechen oder ob hieran aufgrund der wenig plausiblen Angaben des Klägers \ndurchgreifende Zweifel bestehen. Denn auch bei Wahrunterstellung der tatsächlichen \nAngaben des Klägers sind die monatlichen Tilgungszahlungen i.H.v. 450,00 Euro ab Mai \n2024 nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO vom \nEinkommen des Klägers abzusetzen. \nGem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO sind vom Einkommen nach Abs. 1 Beträge \nabzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Der \nBegriff „besondere Belastungen“ erfasst all das, was durch den sozialhilferechtlichen \nRegelsatz nicht gedeckt ist, das heißt all das, was über die Kosten für Ernährung, \nUnterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des \ntäglichen Lebens u.ä. hinausgeht (§ 27a I, § 28 SGB XII). Die Mehrbedarfe iSd § 21 SGB \nII und §§ 30, 42b SGB XII sind bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen. Im \nÜbrigen sind besondere Belastungen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Das ist \nanhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie Zweck \nund Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten zu beurteilen. Unangemessen sind \nBelastungen, die auf Luxusausgaben oder Spekulationsgeschäften beruhen oder sonst \nschlechterdings \nunvertretbar \nerscheinen, \nebenso \nnicht \nnotwendige \nfinanzielle \nBelastungen, die eine Partei in Ansehung des bevorstehenden Rechtsstreits bewusst \neingegangen ist, um sich bedürftig zu machen. (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, \n35. Auflage 2024, § 115 ZPO Rn. 43) \nZins- und Tilgungszahlungen auf Darlehensschulden können angemessene besondere \nBelastungen sein, wenn das Darlehen nicht in Ansehung bevorstehender oder bereits \nentstandener Prozesskosten, sondern davor oder für zwingend z.B. aus beruflichen \n\n7 \n \nGründen notwendige Anschaffungen aufgenommen wurde. Eine angemessene besondere \nBelastung durch Zins und/oder Tilgungsleistungen kann in diesen Fällen anerkannt \nwerden, wenn eine notwendige vertragliche Verpflichtung zur Leistung monatlicher \nZahlungen besteht (Schultzky in: Zöller a.a.O. § 115 ZPO Rn. 44). In diesem Fall sind Zins \nund Tilgung regelmäßig insoweit abzusetzen, wie ihre Höhe im Verhältnis zur \neingegangenen Gesamtschuld und im Verhältnis zur Einkommenssituation angemessen \nsind und eine Tilgungsfreistellung trotz der Notsituation des zu finanzierenden Prozesses \nnicht erreicht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. \nJanuar 2020 – 15 WF 12/20 – Rn. 17). Wegen des Charakters der Prozesskostenhilfe als \nbesondere Sozialleistung ist eine anzuerkennende besondere Belastung jedoch insgesamt \nausgeschlossen, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag lediglich der Vermögensbildung \noder der Finanzierung von Luxus oder Liebhabereien gedient hat. (Vgl. insgesamt: \nSchultzky in: Zöller a.a.O. § 115 ZPO Rn. 44 sowie Gottschalk/Schneider, Prozess- und \nVerfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 10. Auflage 2022 Rn. 326). \nVorliegend fehlt es bereits nach den Angaben des Klägers an einer vertraglichen \nVerpflichtung zur Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten ab Mai 2024. Ausweislich \ndes vorgelegten Darlehensvertrages, hat der Kläger den Gesamtbetrag des Darlehens 18 \nMonate nach dessen Auszahlung am 12. Juni 2023, also am 12. Dezember 2024 als \nGesamtbetrag zurückzuzahlen. Zudem hat der Kläger selber vortragen lassen, dass er \naufgrund seiner eigenen Absicht begonnen habe, das Darlehen beginnend mit Mai 2024 \nin monatlichen Raten zu je 450,00 Euro zurückzuzahlen. Anhaltspunkte für eine Fälligkeit \nder Darlehensrückzahlung oder eine vertragliche Verpflichtung zu monatlichen \nTilgungszahlungen hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Des \nWeiteren hat der Kläger trotz entsprechender Begründung des Nichtabhilfebeschlusses \nvom 17. Juni 2024 auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu der Verwendung des \nim Juni 2023 erhaltenen Darlehensbetrages getätigt. So lässt sich nicht überprüfen, ob der \nKläger den Darlehensbetrag zur Vermögensbildung oder für Luxusausgaben verwendet \nhat. \nf. \nWegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes kann \ndahinstehen, ob es dem Kläger darüber hinaus gemäß § 115 S. 3 ZPO zumutbar gewesen \nwäre, sein Vermögen einzusetzen. Für diese Prüfung wären weitere Angaben und Belege \ndes Klägers zu seinen zunächst angegebenen Bausparverträgen und den Guthaben auf \nseinem Girokonto und dem gemeinsamen Tagesgeldkonto notwendig gewesen. \n \n \n\n8 \n \nIII. \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, \n72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da \naußergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a \nArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak 21. Auflage § 572 \nRn. 24). Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten gemäß \nNr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ergibt sich unmittelbar aus Nr. 8614 der Anlage 1 zum \nGKG, so dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedurfte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-04-04/1-ta-15-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 42b","ref_norm":"42b","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-04-04/1-ta-15-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365341","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.184211+00:00"}}