{"status":"available","doknr":"OLD365340","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-16","aktenzeichen":"1 Ta 6/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 6/24 \n8 Ca 8252/22 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte– \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n16. Mai 2024 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. November 2023 - 8 Ca \n8252/22 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e: \nI. \nMit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: \nKläger) gegen die teilweise Abweisung seines Antrages auf Abänderung der im Rahmen \ndes Prozesskostenhilfeverfahrens festgesetzten monatlichen Raten. \nMit Beschluss vom 16. Februar 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem \nKläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und \nzugleich auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt durch den Kläger bezogenen \nArbeitseinkommens monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 257,00 Euro festgesetzt (Bl. \n17 - 19 d. A. des Arbeitsgerichts). Durch Bescheid vom 14. September 2023 (Bl. 182 d. A. \ndes Arbeitsgerichts) wurde dem Kläger durch die Bundesagentur für Arbeit \nArbeitslosengeld mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag i.H.v. 1.022,70 € gewährt. \nMit Antrag vom 4. Oktober 2023 (Bl. 77 d. A. des Arbeitsgerichts) hat der Kläger begehrt, \ndie Ratenzahlung aufzuheben. \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß \n§ 136 SGB III belege, dass er zu Ratenzahlung nicht mehr in der Lage sei. Wegen der \nweiteren Angaben des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen \nwird auf die entsprechende Erklärung des Klägers (Bl. 78 - 81 d. A. des Arbeitsgerichts \nverwiesen). \nDer Kläger hat beantragt: \ndie Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses dahin, dass die angeordneten \nRatenzahlungen aufgehoben und Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt \nwird. \nMit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. Oktober 2023 ist dem \nKläger unter Fristsetzung zum 20. Oktober 2023 aufgegeben worden, die Angaben zu \nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiter zu belegen. Entsprechende \nBelege hat der Kläger nicht vorgelegt und vielmehr mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 \ndarauf hingewiesen, dass es angesichts des Bezuges von Arbeitslosengeld nach dem SGB \nIII nicht auf die Vorlage solcher Belege ankomme. \nMit Beschluss vom 15. November 2023 (Bl. 99 - 101 d. A. des Arbeitsgerichts) hat das \nArbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Abänderungsantrag des Klägers teilweise \nstattgegeben und die monatlich durch den Kläger zu zahlenden Raten auf 235,00 € \nabgeändert und den Abänderungsantrag im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. \nZur Berechnung hat das Arbeitsgericht das Folgende ausgeführt: \n \n\n3 \n \nDer Kläger bezieht: \nArbeitslosengeld \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n€ 1.022,70 \nGesamteinkommen: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n€ 1.022,70 \nVom Einkommen sind abzusetzen: \nGrundfreibetrag \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n € 552,00 \nEinzusetzendes Einkommen gem. § 115 ZPO: \n \n \n \n \n \n \n \n € 470,70 \nGemäß § 115 ZPO sind monatliche Raten von € 235,00 festzusetzen. \nDer Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. November 2023 \nzugestellt. \nMit Schriftsatz vom 17. November 2023, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Bremen \nam selben Tag, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. \nNovember 2023 eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger erneut ausgeführt, dass durch \nden Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III die persönlichen und wirtschaftlichen \nVoraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe ausreichend belegt \nseien. \n \nMit Beschluss vom 6. März 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der \nsofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 149 d. A. des Arbeitsgerichts). \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. \n1. \nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, \ninsbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, \n§ 569 ZPO. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die \nzutreffende Begründung in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom \n15. November 2023 verwiesen werden. Ergänzend wird nur auf Folgendes hingewiesen: \n \n\n4 \n \na. \nEntgegen der Auffassung des Klägers belegt allein der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß \n§ 136 SGB III nicht, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung \nratenfreier Prozesskostenhilfe vorliegen. Denn die Beurteilung der wirtschaftlichen \nVoraussetzungen erfolgt gemäß § 115 ZPO nach eigenständigen Vorschriften, die im \nWesentlichen auf die Vorschriften des SGB XII und nicht auf Vorschriften des SGB II oder \ndes SGB III verweisen. Damit kann weder durch die Vorlage von Bescheiden zur \nGewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II noch \ndurch die Vorlage von Bescheiden über die Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß des \nSGB III belegt werden, dass die nach § 115 ZPO i.V.m. den Vorschriften des SGB XII \ngeregelten wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug ratenfreier Prozesskostenhilfe \nvorliegen (vgl. ausführlich: BGH, Beschluss vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 -, Rn. 12 ff., \njuris sowie BeckOK ZPO/Reichling, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 115 Rn. 5 und 14). \n \nb. \nDie durch den Kläger in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vom 30. September 2023 (Bl. 81 d. A. des Arbeitsgerichts) angegebene \nBelastung mit Wohnkosten (§ 115 Absatz 1 Ziffer 3 ZPO) i.H.v. 170,00 € je Monat ist nicht \nzu berücksichtigen, da der Kläger diese Belastung trotz mehrfacher Aufforderung mit \nFristsetzung, zuletzt durch Hinweisbeschluss des Beschwerdegerichts vom 28. März 2024, \nnicht glaubhaft gemacht hat (§ 120a Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO). \n \n \nIII. \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, \n72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung ist durch das Gericht nicht zu treffen, da \naußergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a Abs. 1 \nArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, \nZPO § 572 Rn. 24). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der \nGerichtskosten gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ergibt sich unmittelbar aus Nr. \n8614 der Anlage 1 zum GKG, so dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedarf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-05-16/1-ta-6-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":4},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-05-16/1-ta-6-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365340","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.164656+00:00"}}