{"status":"available","doknr":"OLD365339","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-29","aktenzeichen":"1 Ta 11/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 11/24 \n10 Ca 10268/20 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte– \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n29. Mai 2024 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \nDer als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Einspruch“ des Klägers und \nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-\nBremerhaven vom 15. Januar 2024 – 10 Ca 10268/20 - wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e: \nI. \nMit seinem als sofortige Beschwerde auszulegendem „Einspruch“ wendet sich der Kläger \nund Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von \nProzesskostenhilfe. \nMit Beschluss vom 13. November 2020 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem \nKläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten \nbewilligt und mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 die der Prozessbevollmächtigten zu \nerstattenden \nGebühren \nund \nAuslagen \nauf \n1.642,56 \nEuro \nfestgesetzt. \nDas \nHauptsacheverfahren, in welchem eine Zustellung mit Zustellungsurkunde i.S.d. Nr. 9002 \nder Anlage 1 zum GKG erfolgt ist, endete am 2. November 2020 durch Vergleich (Bl. 110 \n– 112 d.A. des Arbeitsgerichts). \nMit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17. November 2023 ist dem \nKläger unter Fristsetzung zum 29. Dezember 2023 gemäß § 120a ZPO aufgegeben \nworden, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nnebst Belegen einzureichen. Das Schreiben enthielt u.a. folgenden Wortlaut: \n„Geht von Ihnen oder Ihrer anwaltlichen Vertretung, die von diesem Schreiben mit gleicher Post \neine Abschrift erhält, bis zur oben genannten Frist keine Nachricht ein, werden Sie darauf \nhingewiesen, dass der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und \ndie Nachzahlung der von der Staatskasse verauslagten Kosten per Beschluss angeordnet wird.“ \nDas Schreiben ist per einfacher Post an den Kläger versendet und der \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden, diese hat den Empfang am \n17. November 2023 bestätigt. Bis einschließlich 15. Januar 2024 hat der Kläger weder eine \nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege \neingereicht. \nMit Beschluss vom 15. Januar 2024 (Blatt 77– 78 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) hat das \nArbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Beschluss über die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe vom 13. November 2020 aufgehoben und den Kläger zur Nachzahlung \nder im Wege der Prozesskostenhilfe verauslagten 1.644,31 € (Rechtsanwaltskosten zzgl. \n1,75 Euro Gerichtskosten) verpflichtet. \nDer Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2024 \nzugestellt. \nMit Schreiben vom 20. Januar 2024, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven am 30. Januar 2024, hat der Kläger „Einspruch“ gegen den Beschluss vom \n„13.11.2020“ eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er das Schreiben \nvom 17. November 2023 nicht erhalten habe. \n\n3 \n \nNach Aufforderung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 5. Februar 2024 hat der \nKläger am 26. Februar 2024 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vom 20. Februar 2024 eingereicht (Bl. 82 - 84 d. PKH-Akte des \nArbeitsgerichts). Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ist dem Kläger unter Fristsetzung \nbis zum 21. März 2024 aufgegeben worden, ergänzende Angaben zu seinen persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen zu tätigen und verschiedene Belege einzureichen (Bl. \n94 – 95 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Das Schreiben ist der Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers am 28. Februar 2024 zugestellt worden. Nachdem der Kläger bis zum 2. Mai \n2024 nicht auf das Schreiben vom 27. Februar 2024 geantwortet hat, hat das Arbeitsgericht \nBremen-Bremerhaven der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 2. Mai \n2024 nicht abgeholfen (Bl. 104 – 107 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. \n1. \nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, \ninsbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, \n§ 569 ZPO. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. \n \nDer Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13. November 2020 war \ngemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufzuheben und der Kläger zur Zahlung der im Wege \nder Prozesskostenhilfe verauslagten Rechtsanwaltskosten sowie der entstandenen \nGerichtsgebühren zu verpflichten, weswegen der als sofortige Beschwerde auszulegende \nEinspruch des Klägers gegen den Beschluss vom 15. Januar 2024 als unbegründet \nzurückzuweisen ist. \n \na. \nGemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der \nProzesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO \n\n4 \n \nbis zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung nicht oder ungenügend abgegeben hat, \nwobei die Abgabe einer den Anforderungen des § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO genügenden \nErklärung bis zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden kann. (Vgl. im \nEinzelnen: Musielak/Voit/Fischer, 21. Aufl. 2024, ZPO § 124 Rn. 6) \nGemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO in der durch das Gesetz zur Änderung des \nProzesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 in Kraft getretenen \nFassung (BGBl. 2013 I 3533 ff.) muss die PKH-Partei auf Verlangen des Gerichts, \ninnerhalb von vier Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe, jederzeit erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dazu hat die Partei gemäß § 120 Abs. 1 S. 3 \nZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte amtliche Formular \nzu nutzen sowie entsprechende Belege beizufügen und auf Verlangen des Gerichts seine \nAngaben glaubhaft zu machen und erforderliche ergänzende Fragen des Gerichts zu \nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten (§§ 120a Abs. 1 S. \n3, 120a Abs. 4 und 118 Abs. 2 ZPO). (Vgl. Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 120a Rn. \n5) \nDie Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 \nZPO setzt dabei voraus, dass die Partei durch ein konkretes und berechtigtes Verlangen \ndes Gerichts unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der Erklärung nach \n§ 120 Abs. 1 S. 3 ZPO bzw. zu ergänzenden für die Entscheidung erforderlichen Angaben \noder \nzur \nEinreichung \nerforderlicher \nBelege \naufgefordert \nwurde, \ndas \nAufforderungsschreiben vor Erlass des Aufhebungsbescheides zugestellt wurde \n(Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 124 Rn. 5 und 6) und der Partei vor der \nAufhebungsentscheidung rechtliches Gehör gewährt wurde, sie also darauf hingewiesen \nwurde, dass die Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Mitwirkung aufgehoben \nwerden kann (Musielak/Voit/Fischer a.a.O. § 124 Rn. 3). \n \nb. \nVorliegend hat der Kläger trotz berechtigter und ordnungsgemäß zugestellter \nAufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts vom 17. November 2023 sowie von \n27. Februar 2024, trotz einer Belehrung über die mögliche Aufhebung der Bewilligung der \nProzesskostenhilfe im Schreiben vom 17. November 2023, bis zum Abschluss des \nBeschwerdeverfahrens zwar eine Erklärung über seine aktuellen persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, notwendige ergänzende Angaben jedoch nicht \ngetätigt und erforderliche Belege nicht eingereicht. \n \n\n5 \n \nDie Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts wurden der dem Kläger beigeordneten \nProzessbevollmächtigten am 17. November 2023 sowie am 28. Februar 2024 \nordnungsgemäß zugestellt. Die Zustellung von Schreiben und Beschlüssen im PKH-\nÜberprüfungsverfahren hat an die beigeordnete Prozessbevollmächtigte zu erfolgen (BGH, \nBeschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 38/09 - sowie zuletzt Brandenburgisches OLG, \nBeschluss vom 02. September 2022 – 9 WF 114/22 -). Die Beiordnung einer \nRechtsanwältin für einen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst auch das \nProzesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG, Beschluss vom 18.04.2024 – 4 AZB \n22/23 -). \n \nDer Kläger hat bis zum 15. Januar 2024 entgegen seiner Verpflichtung nach § 120a Abs. \n1 S. 3 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \neingereicht. Dies hat er durch die Nachreichung seiner Erklärung über seine persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse am 26. Februar 2024 im Beschwerdeverfahren nicht \ngeheilt, da diese Angaben unzureichend waren und ohne die im Schreiben vom \n27. Februar 2024 geforderten ergänzenden Angaben eine Prüfung der persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht möglich war. \n \nc. \nDas Arbeitsgericht hat neben der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe den \nKläger zu Recht zur Zahlung von 1.644,31 Euro an die Staatskasse verpflichtet. \nMit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfallen die Wirkungen des \n§ 122 ZPO vollständig. Damit sind wegen des Wegfalls der Wirkung des § 122 Abs. 1 Nr. \n1 a) ZPO die entstandenen Gerichtskosten, vorliegend 1,75 € Auslagen gemäß Nummer \n9002 Anlage 1 GKG i.V.m. § 98 ZPO sowie wegen des Wegfalls der Wirkung des § 122 \nAbs. 1 Nr. 1 b) ZPO die gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche \nauf Rechtsanwaltskosten durch den Kläger an die Staatskasse zu zahlen. (vgl. im \nEinzelnen: MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 124 Rn. 25 sowie MüKoZPO/Wache \na.a.O. ZPO § 122 Rn. 13). \n \n \nIII. \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, \n72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung ist durch das Gericht nicht zu treffen, da \naußergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a Abs. 1 \nArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, \nZPO § 572 Rn. 24). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der \n\n6 \n \nGerichtskosten gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ergibt sich unmittelbar aus Nr. \n8614 der Anlage 1 zum GKG, so dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedarf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-05-29/1-ta-11-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-05-29/1-ta-11-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365339","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.143730+00:00"}}