{"status":"available","doknr":"OLD365338","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-05","aktenzeichen":"1 Ta 22/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 22/24 \n6 Ca 6023/21 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n \n– Beklagte– \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 5. \nAugust 2024 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... beschlossen: \nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Dezember 2023 wird \nder Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 16. \nNovember 2023 - 6 Ca 6023/21 - aufgehoben. \n \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e: \nI. \nMit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im \nFolgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \nMit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beantragt. In seiner \nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Februar 2021 \ngab er u.a. an, Eigentümer eines Range Rover im Wert von 25.000,00 Euro zu sein. Auf \nNachfrage des Arbeitsgerichtes reichte er am 16. März 2021 einen Nachweis darüber ein, \ndass er dieses Fahrzeug finanziert hat und hierfür beginnend mit dem 10. Dezember 2020 \n59 monatliche Raten in Höhe von jeweils 359,00 Euro zahlen muss. \nMit Beschluss vom 16. Juni 2021 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger \nratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt \nund mit Beschluss vom 14. September 2021 die dem Prozessbevollmächtigten zu \nerstattenden \nGebühren \nund \nAuslagen \nauf \n1.561,88 \nEuro \nfestgesetzt. \nDas \nHauptsacheverfahren, in welchem zwei Zustellungen mit Zustellungsurkunde i.S.d. Nr. \n9002 der Anlage 1 zum GKG erfolgt sind, endete am 16. März 2021 durch Vergleich (Bl. \n65 - 66 d.A. des Arbeitsgerichts). \nMit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25. September 2023 ist dem \nKläger unter Fristsetzung zum 10. November 2023 gemäß § 120a ZPO aufgegeben \nworden, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nnebst Belegen einzureichen. Das Schreiben enthielt u.a. folgenden Wortlaut: \n„Geht von Ihnen oder Ihrer anwaltlichen Vertretung, die von diesem Schreiben mit gleicher Post \neine Abschrift erhält, bis zur oben genannten Frist keine Nachricht ein, werden Sie darauf \nhingewiesen, dass der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und \ndie Nachzahlung der von der Staatskasse verauslagten Kosten per Beschluss angeordnet wird.“ \nDas Schreiben ist per einfacher Post an den Kläger versendet und dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden, dieser hat den Empfang am 26. \nSeptember 2023 bestätigt. Bis einschließlich 27. November 2023 hat der Kläger weder \neine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege \neingereicht. \nMit Beschluss vom 27. November 2023 (Blatt 93 - 94 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) hat \ndas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Beschluss über die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe vom 16. Juni 2021 aufgehoben und den Kläger zur Nachzahlung der \nim Wege der Prozesskostenhilfe verauslagten 1.565,38 € (Rechtsanwaltskosten zzgl. 3,50 \n\n3 \n \nEuro Gerichtskosten) verpflichtet. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers am 04. Dezember 2023 zugestellt. \nMit Schreiben vom 16. Dezember 2023, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven am 18. Dezember 2023, hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss \nvom 27. November 2023 eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er Unterlagen \nper Post eingereicht habe, diese offensichtlich nicht eingegangen seien und er \nwirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Forderung ganz oder teilweise auf einmal zu zahlen. \nMit der Beschwerde reichte der Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum August bis Oktober \n2023 ein (Bl. 102 - 113 der PKH-Akte des Arbeitsgerichts). \nNach Aufforderung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 22. Januar 2024 hat \nder Kläger mit Schreiben vom am 26. Februar 2024 eine Erklärung über seine persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 124 - 127 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts), nebst \nBelegen (Bl. 133 - 157 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) eingereicht und angegeben, dass \ner und seine Ehefrau kürzlich ohne Eigenkapital ein eigenes Haus gekauft hätten und die \nKreditraten hoch seien. Der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse ist unter anderem zu entnehmen, dass der Kläger weiterhin Eigentümer eines \nRange Rover, nunmehr mit einem geschätzten Verkehrswert in Höhe von 20.000,00 Euro, \nist und dass er Einnahmen aus Unterhalt in Höhe von monatlich 200,00 Euro und seine \nEhefrau i.H.v. 1.500,00 Euro habe. Mit Schreiben vom 19. März 2024 ist dem Kläger unter \nFristsetzung bis zum 09. April 2024 aufgegeben worden, ergänzende Angaben zu seinen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu tätigen und verschiedene Belege \neinzureichen (Bl. 160 - 161 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Hierauf hat der Kläger mit \nundatiertem Schreiben, eingegangen beim Arbeitsgericht am 17. April 2024, weitere \nBelege eingereicht (Bl. 167 - 218 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Unter anderem hat der \nKläger in diesem Schreiben angegeben, für Renovierungskosten ein Darlehen „unserer“ \nEltern i.H.v. 10.000,00 Euro erhalten zu haben und dass er die Frage nach Unterhalt nicht \nverstanden und wahrscheinlich monatliche Bankraten gemeint habe. Als Belege hat er u.a. \nKontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 2. April 2024 (Bl. 210 - 217 \nd. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) eingereicht. Mit Schreiben vom 30. April 2024 (Bl. 222 \nd. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) hat das Arbeitsgericht den Kläger unter Fristsetzung bis \nzum 31. Mai 2024 aufgefordert, ergänzende Angaben zu tätigen. Das Schreiben enthielt \nu.a. den folgenden Wortlaut: \n„• In Ihrem Schreiben teilen Sie mit, dass Sie die Beanstandung hinsichtlich der \nUnterhaltseingänge nicht nachvollziehen können und es sich dabei wahrscheinlich um die \nKreditraten handelt. Auf der Seite 2 der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ geben Sie unter Modul E an, dass Sie und \nIhre Frau monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 € und 1.500,00 € erhalten. Diese Beträge \nweichen von den Kreditraten ab und werden als Einkommen angegeben. Es wird gebeten \n\n4 \n \nmitzuteilen, um was für Eingänge es sich dabei handelt. Ansonsten werden diese \nUnterhaltszahlungen bei der Berechnung jeweils als Einkommen berücksichtigt. \n• Zudem fehlt weiterhin der Kreditvertrag der Hanseatic Bank GmbH & Co. KG. Es wurde erneut \nlediglich die Zusage der Bank vom 20.11.2023 übersandt. In diesem Schreiben wird ausdrücklich \nauf einen Kreditvertrag verwiesen. Es wird erneut um Übersendung dieses Vertrages gebeten. \n• Darüber hinaus geben Sie auf Seite 4 der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ an, dass Sie monatliche Raten an die \nCommerzbank in Höhe von 1.407,33 € zahlen. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass die \nRaten lediglich in Höhe von 726,61 € gezahlt werden. Um Aufklärung wird gebeten. \n• Ferner wird um Übersendung eines Kontoauszuges gebeten, der den aktuellen Kontostand \nausweist.“ \nDas Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02. Mai 2024 zugestellt \nworden. Mit undatiertem Schreiben, welches am 21. Mai 2024 beim Arbeitsgericht \neingegangen ist, antwortete der Kläger auf die Fragen aus dem gerichtlichen Schreiben \nvom 30. April 2024. Der Kläger wiederholt hierin, dass es sich bei der Eintragung von \nUnterhaltsbeträgen um ein Versehen gehandelt habe, er den Kreditvertrag der Hanseatic \nBank nicht gefunden habe, aber eine Kopie besorgen werde und die Rate bei der \nCommerzbank nach den Unterlagen eigentlich 1.407,33 Euro betragen müsse, die \nCommerzbank aber tatsächlich weniger abgebucht habe. Der tatsächliche Betrag sei den \nKontoauszügen zu entnehmen. Aus einem Brief der Commerzbank könne er entnehmen, \ndass die Rate wohl die ersten zwei Jahre niedriger sei. Mit dem Schreiben übersandte der \nKläger Kontoauszüge für den Zeitraum 2. April bis 2. Mai 2024. \nMit Beschluss vom 27. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der \nsofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Das Hausgrundstück sei, weil es \nselbst bewohnt sei, zwar als Schonvermögen einzustufen. Die von den Eltern geliehenen \n10.000,00 Euro seien jedoch vorrangig zur Prozessfinanzierung einzusetzen und der Kredit \nbei der Hanseatic Bank i.H.v. 50.000,00 Euro stehe nicht in Relation zu den Prozesskosten. \nFerner sei ein Bruttoeinkommen in Höhe von 8.285,00 Euro brutto zu berücksichtigen. Eine \nBedürftigkeit könne vor diesem Hintergrund nicht gesehen werden. Der Kläger sei in der \nLage die verauslagten Kosten zu zahlen. Wegen der weiteren Begründung des \nNichtabhilfebeschlusses wird auf die Bl. 255 - 257 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts \nverwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. \n\n5 \n \n1. \nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, \ninsbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, \n§ 569 ZPO. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist begründet. \n \nDer Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16. Juni 2021 kann nicht \naufgehoben \nwerden, \nda \nnach \nDurchführung \ndes \nBeschwerdeverfahrens \ndie \nVoraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht mehr vorliegen. Damit entfällt \nauch die Grundlage für die sich bei Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus \n§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a) und 1b) ZPO ergebende Zahlungspflicht des Klägers. Folglich ist der \nBeschluss vom 27. November 2023 insgesamt aufzuheben. \n \na. \nGemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der \nProzesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO \nbis zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung nicht oder ungenügend abgegeben hat, \nwobei die Abgabe einer den Anforderungen des § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO genügenden \nErklärung - auch bei schuldhafter Säumnis - bis zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens \nnachgeholt werden kann. (Vgl. im Einzelnen: Musielak/Voit/Fischer, 21. Aufl. 2024, ZPO § \n124 Rn. 6 sowie ausführlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.1998 - 3 WF 205/98 - \nRn. 3ff.) \nGemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO in der durch das Gesetz zur Änderung des \nProzesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 in Kraft getretenen \nFassung (BGBl. 2013 I 3533 ff.) muss die PKH-Partei auf Verlangen des Gerichts, \ninnerhalb von vier Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe, jederzeit erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dazu hat die Partei gemäß § 120 Abs. 1 S. 3 \nZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte amtliche Formular \nzu nutzen sowie entsprechende Belege beizufügen und auf Verlangen des Gerichts seine \nAngaben glaubhaft zu machen und erforderliche ergänzende Fragen des Gerichts zu \nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten (§§ 120a Abs. 1 S. \n3, 120a Abs. 4 und 118 Abs. 2 ZPO). (Vgl. Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 120a Rn. \n5) \n\n6 \n \nDie Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 \nZPO setzt dabei voraus, dass die Partei durch ein konkretes und berechtigtes Verlangen \ndes Gerichts, welches durch den bzw. die funktional zuständige Rechtspfleger/in (§ 20 Abs. \n1 Nr. 4c RpflG) verfügt worden sein muss, unter Setzung einer angemessenen Frist zur \nAbgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO bzw. zu ergänzenden für die \nEntscheidung erforderlichen Angaben oder zur Einreichung erforderlicher Belege \naufgefordert wurde, das Aufforderungsschreiben vor Erlass des Aufhebungsbescheides \nzugestellt wurde (Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 124 Rn. 5 und 6) und der Partei vor \nder Aufhebungsentscheidung rechtliches Gehör gewährt wurde, sie also darauf \nhingewiesen wurde, dass die Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Mitwirkung \naufgehoben werden kann (Musielak/Voit/Fischer a.a.O. § 124 Rn. 3). Zu beachten ist, dass \neine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 \nZPO nur in Betracht kommt, wenn ohne die fehlenden ergänzenden Angaben und/oder \nBelege keine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob sich die wirtschaftlichen \nVerhältnisse im Sinne des § 120a ZPO geändert haben und ob bzw. inwieweit nunmehr \naufgrund der aktuellen Einkommenssituation monatliche Raten bzw. Zahlungen aus dem \nVermögen anzuordnen sind. Weist die antragstellende Partei lediglich einzelne \nwirtschaftliche Belastungen nicht oder nicht ausreichend nach, rechtfertigt dies nicht die \nAufhebung der Prozesskostenhilfe; vielmehr sind die Belastungen bei der Entscheidung \nnach § 120a ZPO unberücksichtigt zu lassen, nicht anders als unbelegte Belastungen im \nBewilligungsverfahren (vgl. im Einzelnen: Musielak/Voit/Fischer, a.a.O. § 124 Rn. 6; OLG \nBrandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 - 13 WF 107/20 - Rn. 5; LAG Berlin-\nBrandenburg, Beschluss vom 06.05.2014 - 17 Ta 601/14 - Rn. 2 sowie OLG Saarbrücken, \nBeschluss vom 28.10.2010 - 6 WF 101/10 -). Ergibt sich im Überprüfungsverfahren eine \nwesentliche \nVerbesserung \nder \nVermögenslage \noder \neine \nwesentliche \nEinkommensverbesserung der antragstellenden Partei, berechtigt dies wegen des \nabschließenden Charakters des § 124 ZPO nicht zur Aufhebung der Bewilligung von \nProzesskostenhilfe. Vielmehr hat das Gericht in diesem Fall eine Entscheidung gemäß § \n120a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO über eine Anordnung des Vermögenseinsatzes \noder über die ggfs. erstmalige Festsetzung monatlicher Raten zu treffen (vgl. beispielhaft: \nOLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.06.2012 - 6 WF 44/12 - Rn. 4 sowie \nGottschalk/Schneider PKH/VKH 10. Aufl. Rn. 963, 977, 1010). Dies gilt auch, wenn der \nantragstellenden Partei nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in einem solchen Umfang \nVermögen zugeflossen ist, dass sie die Prozesskosten durch Einmalzahlung vollständig \nselber tragen kann (§ 115 Abs. 3 ZPO) oder aufgrund der Höhe des Einkommens keine \nBedürftigkeit mehr vorliegt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.06.2012 a.a.O. Rn. \n4). Diese Unterscheidung ist wichtig, da eine Abänderung der Prozesskostenhilfe-\nBewilligung durch nachträgliche Anordnung einer Zahlung gemäß der §§ 120a, 120 ZPO \n\n7 \n \nim Gegensatz zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung gemäß § 124 ZPO nicht \nzum Wegfall der Wirkungen der Prozesskostenhilfe nach § 122 ZPO führt und es hierdurch \nz.B. bei der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bzgl. der Vergütungsansprüche \ndes beigeordneten Rechtsanwalts verbleibt (vgl. Gottschalk/Schneider PKH/VKH 10. Aufl. \nRn. 979). Hieraus ergibt sich folgendes: Reicht eine PKH-Partei nach Erlass des \nBeschlusses über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen des \nBeschwerdeverfahrens eine Erklärung über ihre/seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse bzw. die für eine Entscheidung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO notwendigen \nAngaben und Belege, zu deren Nachreichung er aufgefordert wurde, nach, ist der \nBeschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben und \neine Entscheidung über eine etwaige Änderung der Bewilligung gemäß § 120a ZPO zu \ntreffen (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014 a.a.O. Rn. 3 sowie \nOLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010 a.a.O.). \n \nb. \nUnter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine \nAufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung vom 16. Juni 2021 nicht vor. \n \naa. \nDer Kläger hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 27. November 2023, \njedoch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens, mit Schreiben vom 16. Februar 2024 \neine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. \n \nbb. \nEs kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die zuletzt durch das Arbeitsgericht mit \nSchreiben vom 30. April 2024 gestellten ergänzenden Fragen und die Aufforderung zur \nEinreichung weiterer Belege nicht oder so unzureichend beantwortet hat, dass eine \nEntscheidung gemäß § 120a ZPO nicht möglich wäre. \n \naaa. \nDer \nKläger \nhat \ndie \nFrage \nnach \nden \nzunächst \nangegebenen \nmonatlichen \nUnterhaltsbeträgen plausibel dahingehend beantwortet, dass er das Formular über seine \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse falsch verstanden und versehentlich falsch \nausgefüllt habe. Der eingetragene Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 1.700,00 Euro \n\n8 \n \nentspricht ungefähr dem angegebenen Betrag für Kreditraten i.H.v. 1.880,33 Euro. Zudem \nsind den lückenlos eingereichten Kontoauszügen keine Anhaltspunkte für den Erhalt von \nUnterhaltszahlungen zu entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, wer gegenüber dem Kläger \nund seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sein sollte. \n \nbbb. \nIm Hinblick auf den Kreditvertrag mit der Hanseatic Bank ist vor dem Hintergrund des \nVorliegens der Kreditbestätigung vom 20. November 2023 (Bl. 134 der PKH-Akte des \nArbeitsgerichts) und den Kontoauszügen zu entnehmenden monatlichen Abbuchungen \nbereits nicht ersichtlich, weswegen die Vorlage des Kreditvertrages für eine Entscheidung \ngemäß \n§ \n120a \nZPO \nentscheidungserheblich \nsein \nsoll. \nSelbst \nbei \nEntscheidungserheblichkeit könnte alternativ zu einer Aufhebung der Bewilligung der \nProzesskostenhilfe die monatliche Belastung i.H.v. 473,00 Euro bei der Berechnung des \nEinkommens nach § 120a, § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen werden. \n \nccc. \nAuf die Aufforderung, zu erläutern, woraus sich die angegebenen monatlichen Raten an \ndie Commerzbank AG in Höhe von 1.407,33 Euro ergeben, hat der Kläger plausibel \nerläutert, dass er sich diesbezüglich eventuell geirrt habe, die Rate in den ersten zwei \nJahren wohl geringer sei und die aktuelle Belastung den Kontoauszügen und anliegenden \nBelegen zu entnehmen sei. Dies kann unschwer einer Entscheidung gemäß § 120a ZPO \nzugrunde gelegt werden. Aus den beigefügten Belegen und Kontoauszügen ergibt sich, \ndass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Finanzierung ihres Wohneigentums bei \nder Commerzbank AG zwei Darlehen aufgenommen haben und hierauf derzeit monatliche \nRaten in Höhe von 324,17 Euro und 918,33 Euro, zusammen also 1.242,50 Euro zahlen. \nDies kann einer Entscheidung gemäß § 120a ZPO zugrunde gelegt werden. \n \nddd. \nDie angeforderten Kontoauszüge hat der Kläger eingereicht. \n \neee. \nIm Ergebnis ist damit der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von \nProzesskostenhilfe 27. November 2023 aufzuheben. Das Arbeitsgericht wird eine \nEntscheidung gemäß § 120a ZPO darüber zu treffen haben, ob aufgrund einer \n\n9 \n \nwesentlichen Verbesserung der Vermögenslage oder des Einkommens des Klägers \nZahlungen gemäß § 120 ZPO festzusetzen sind. Eine solche Entscheidung hat das \nArbeitsgericht mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Juni 2024 noch nicht getroffen, \nauch wenn es nach seiner Begründung bereits in diesem Beschluss das Fortbestehen der \nBedürftigkeit des Klägers geprüft hat. Denn mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 27. Juni \n2024 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers vom 16. Dezember 2023 \nausdrücklich nicht abgeholfen, damit die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung \nund mithin auch die sich aus § 122 ZPO ergebende Zahlungsverpflichtung des Klägers \naufrechterhalten und folglich keine Zahlungen gemäß § 120 ZPO festgesetzt. \n \n3. \nNur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht für den Fall einer \nEntscheidung gemäß § 120a ZPO folgendes zu beachten haben dürfte: \n \na. \nDie Bestimmung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages wegen einer \nwesentlichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse kommt in Betracht, wenn der \nPartei nach Erlass des Ausgangsbeschlusses Vermögen wie z.B. eine Abfindung, eine \nErbschaft/Schenkung/Lottogewinn o.ä. zugeflossen ist aufgrund dessen sie in der Lage ist, \ndie Prozesskosten ganz oder teilweise aufzubringen, soweit das Vermögen durch den \nspäteren Zuwachs ihr Schonvermögen übersteigt (vgl. Gottschalk/Schneider a.a.O. Rn. \n966, 971 m.w.N.). Stellt sich im Überprüfungsverfahren dagegen lediglich heraus, dass \nbereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses ausreichendes \nVermögen vorhanden gewesen ist, kann dies nicht zur nachträglichen Festsetzung einer \nZahlung aus dem Vermögen führen. Denn § 120a ZPO ermöglicht nicht, eine im \nNachhinein als falsch erachtete Prozesskostenhilfe-Entscheidung zu korrigieren (vgl. \nGottschalk/Schneider a.a.O. Rn. 960 m.w.N.). \n \nb. \nDie dem Kläger gegebenenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau zugeflossenen 10.000,00 \nEuro Darlehen zum Zwecke der Renovierung des gekauften Einfamilienhauses dürften \nnach deren Verbrauch für die Renovierung nur dann als fiktives nachträglich zugeflossenes \nVermögen zu berücksichtigen sein, wenn es sich bei den Renovierungen nicht um \nnotwendige Instandhaltungsarbeiten an einem angemessenen Hausgrundstück gehandelt \nhat, die für ein angemessenes Wohnen in dem Einfamilienhaus erforderlich gewesen sind. \n\n10 \n \nDenn lediglich wenn eine Partei in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit der \nProzesskostenhilfe-Bewilligung, nachträglich zugeflossenes Vermögen für ein nicht \nzwingendes Bedürfnis wieder ausgegeben hat, kann sie so behandelt werden, als habe sie \ndas Vermögen noch (vgl. Gottschalk/Schneider a.a.O. Rn. 968 m.w.N. sowie OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 26.06.2008 - 4 W 24/08 - Rn. 6 ff.). Selbst wenn die unter \nVerwendung der 10.000,00 Euro durchgeführten Renovierungsarbeiten nicht in diesem \nSinne erforderlich gewesen sein sollte, wäre zu ermitteln, in welcher Höhe es sich hierbei \num Vermögen des Klägers und in welcher Höhe um Vermögen der Ehefrau gehandelt hat. \nDas den Eheleuten durch die Auszahlung der Darlehen der Commerzbank AG und der \nHanseatic Bank zugeflossene Vermögen dürfte, soweit es für den Erwerb eines \nangemessenen Hausgrundstückes verwendet wurde, nicht als fiktives Vermögen zu \nberücksichtigen sein (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 7 WF 89/95 -, Rn. \n3 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2008 a.a.O. Rn. 6). \nSollte der Range Rover mit einem derzeitigen Verkehrswert von 20.000,00 Euro nunmehr \nentgegen des Darlehensvertrages vom 16. Oktober 2020 nicht mehr mit einer \nabgesicherten erheblichen Restschuld belastet sein, wofür spricht, dass der Kläger in \nseiner am 23. Februar 2024 eingereichten Erklärung über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse keine monatliche Ratenzahlung mehr in Bezug auf das \nFahrzeug angegeben hat und hat er das Darlehen z.B. durch einen Einmalbetrag aus \neinem Vermögenszufluss abgelöst, würde es sich bei diesem Vermögenszufluss um einen \nerheblichen nachträglichen Vermögenszuwachs handeln. In diesem Fall wäre aufzuklären, \nob dem Kläger die Verwertung des Fahrzeuges zuzumuten ist (vgl. zur Verwertungspflicht \neines Kraftfahrzeuges als Vermögensgegenstand im Einzelnen: BeckOK SozR/Siebel-\nHuffmann SGB XII § 90 Rn. 17-19; BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 115 Rn. 70; OLG \nBremen BeckRS 2008, 610; 2008, 21642; KG NZV 2007, 43; LAG RhPf BeckRS 2008, \n51707 sowie Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.06.2021 -12 W 12/21 -) oder der \nzur Darlehensablösung verwendete Vermögenszufluss als fiktives Vermögen zu \nberücksichtigen ist. Sollte sich die auf das Fahrzeug bezogene Darlehensverbindlichkeit \njedoch \nlediglich \ndurch \ndie \nbereits \nim \nZeitpunkt \nder \nursprünglichen \nBewilligungsentscheidung bekannten monatlichen Zahlungen reduziert haben, läge \ninsoweit kein beachtlicher nachträglicher Vermögenszufluss vor. Denn in diesem Fall hätte \nder Kläger die Zahlungen auf das Darlehen, im Fall der nachträglichen Wertung des \nWertzuwachses des Fahrzeuges aufgrund der Verringerung der Darlehensschuld als \nVermögenszufluss, faktisch als Raten auf die Prozesskostenhilfe geleistet. Hierdurch \nwürde die bestandskräftige Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsbestimmung \nunterlaufen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2010 - 11 WF 177/10 - Rn. 8 sowie \nOLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2013 - 5 WF 298/13 - Rn. 2). \n\n11 \n \n \nc. \nIm Rahmen der vorzunehmenden Prüfung, ob aufgrund der Verbesserung der \nEinkommensverhältnisse erstmalig Ratenzahlungen anzuordnen sind, dürfte zu \nberücksichtigen sein, dass aus der Akte keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich \nsind, dass dem Kläger tatsächlich ein Unterhaltsbetrag i.H.v. 200,00 Euro monatlich \nzufließt. \nHandelt es sich bei dem nun selbstgenutzten Eigentum um ein angemessenes \nHausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wie das Arbeitsgericht in seinem \nNichtabhilfebeschluss vom 27. Juni 2004 angenommen hat, dürften die hierfür anfallenden \nUnterkunftskosten zumindest insoweit gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen \nsein, wie sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des \nKlägers stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung sind hierbei jedenfalls \nUnterkunftskosten bis zur Höhe der Hälfte des Nettoeinkommens regelmäßig akzeptabel \n(vgl. Musielak/Voit/Fischer a.a.O. § 115 Rn. 26 m.w.N.). Hierbei wird zu beachten sein, \ndass die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel nach Kopfteilen auf die Personen \nmit eigenem Einkommen zu verteilen sind, die in dem Haus leben, es sei denn, ihr \nEinkommen ist so niedrig, dass davon nach Abzug des auf sie entfallenden Anteils nichts \nmehr verbleibt, was die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO übersteigt (BeckOK \nZPO/Reichling, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 115 Rn. 38). \n \nIII. \nEine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche \nKosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. \n4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak-ZPO, 20. Aufl. § 572 Rn. 24) und eine \ngerichtliche Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG lediglich im Falle der \nZurückweisung oder der Verwerfung der Beschwerde entsteht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-08-05/1-ta-22-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-08-05/1-ta-22-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365338","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.115305+00:00"}}