{"status":"available","doknr":"OLD365337","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-19","aktenzeichen":"2 Ta 17/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift \n \n \nLandesarbeitsgericht Bremen \n2 Ta 17/24 \n11 BV 1106/24 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \nmit den Beteiligten \n \n \n- Beteiligte zu 1. - \n \n \n- Beteiligter zu 2. - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \n \n- Beschwerdeführer - \nhat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n19. \nAugust \n2024 \ndurch \nden \nVorsitzenden \nRichter \nam \nLandesarbeitsgericht \nbeschlossen: \n1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wird der \nBeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 29. Mai 2024 - 11 BV \n1106/24 - teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt \nabgeändert: \nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf \nEUR 2.500,00 festgesetzt. \n2. Die angefallene Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte \nermäßigt. \n \n \n\n2 \n \n \nG r ü n d e : \nI. \nDie Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 beantragt, die vom Beteiligten \nzu 2. verweigerte Zustimmung zur Versetzung einer Mitarbeiterin aus dem Bereich \nBetreuung in den Bereich Pflege zu ersetzen. Im Rahmen eines zwischen den Beteiligten \nam 25. März 2024 vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs hat der Beteiligte zu \n2. seine Zustimmung zu der Versetzung erteilt. \nDas Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2024 den Gegenstandswert für das \nVerfahren zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf EUR 1.900,00 \nfestgesetzt. Die Wertfestsetzung sei unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs der \nArbeitsgerichtsbarkeit erfolgt und mit einem Bruttoentgelt angenommen worden. Unter \nVerweis auf frühere Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bremen ist das \nArbeitsgericht davon ausgegangen, dass für die Gegenstandswertermittlung bei \npersonellen Einzelmaßnahmen an die Vergütung der jeweils betroffenen Arbeitnehmer \nanzuknüpfen und nicht der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG heranzuziehen sei. \nGegen den am 05. Juni 2024 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des \nBeteiligten zu 2. mit einem am 19. Juni 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen \nSchriftsatz Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass für die Wertermittlung der \nHilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG maßgeblich sei und der Gegenstandswert daher \nauf EUR 5.000,00 festzusetzen sei. \nDas Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2024 der Beschwerde nicht abgeholfen \nund sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. \nII. \n1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, sie wurde \ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des \nBeschwerdegegenstandes von EUR 200,00. \n2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Abweichend von der Entscheidung des \nArbeitsgerichts ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das \nBeschlussverfahren auf EUR 2.500,00 festzusetzen. \nDie Bewertung des Antrags richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach \n§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. \nMangelt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung des \nkonkreten Werts oder handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit ist der \nGegenstandswert mit dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 RVG genannten Hilfswert von \nEUR 5.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über \nEUR 500.000,00 Euro anzunehmen. \na) Bei Anträgen auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um \nnichtvermögensrechtliche \nStreitigkeiten. \nDer \nAntrag \nberuht \nauf \nkeiner \nvermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und ist weder auf \nGeld noch auf Geldeswert gerichtet. Die Beteiligten streiten über den kollektiven Anspruch \ndes Betriebsrats auf Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme \nund damit über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dem BetrVG. \n\n3 \n \n \nSoweit bereits die Einordnung als nichtvermögensrechtlicher Streit dazu führt, dass § 23 \nAbs. 3 Satz 2 Alt. 2 RVG zur Anwendung kommt, sind darüber hinaus auch keine \nbesonderen Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine Schätzung des Werts herangezogen \nwerden könnten. Die Monatsvergütung der von der personellen Einzelmaßnahme \nbetroffenen Arbeitnehmerin entspricht weder dem wertmäßigen Interesse des Betriebsrats \noder der Arbeitgeberin an der Durchsetzung der Maßnahme noch Bedeutung oder Umfang \nder Sache und kann daher nicht als Bezugsgröße für eine Schätzung dienen. \nb) Von dem Hilfswert war allerdings im Hinblick auf Bedeutung und Auswirkungen der \npersonellen Maßnahme ein Abschlag vorzunehmen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 RVG \nist der Hilfswert von EUR 5.000,00 nicht statisch, sondern je nach Lage des Falles niedriger \noder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzusetzen. \nIm vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Versetzungen nicht den Bestand eines \nArbeitsverhältnisses oder - wie bei Einstellungen i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG - die \ngrundsätzliche Frage der Eingliederung in die betrieblichen Abläufe berühren, sondern \nlediglich die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Die unterschiedliche \nWertigkeit der verschiedenen personellen Einzelmaßnahmen spiegelt sich auch in den \nVorschlägen \nder \nauf \nEbene \nder \nLandesarbeitsgerichte \neingerichteten \nStreitwertkommission wieder, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die \nArbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 01.02.2024. Ziffer II \nNr. 14.2.1 Streitwertkatalog 2024 empfiehlt für Beschlussverfahren betreffend die \nEinstellung von Mitarbeitern eine Wertfestsetzung nach Maßgabe des Hilfswerts des § 23 \nAbs. 3 Satz 2 RVG. In Beschlussverfahren wegen Versetzungen schlägt der \nStreitwertkatalog 2024 in Ziffer II Nr. 14.4 eine Wertfestsetzung je nach Bedeutung der \nMaßnahme nach dem Hilfswert oder einem Bruchteil davon vor. Die Beschwerdekammer \ngeht hierbei davon aus, dass für die Wertbestimmung in Beschlussverfahren wegen einer \nVersetzungsmaßnahme grundsätzlich vom hälftigen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Alt. \n2 RVG auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine werterhöhende Bedeutung der im \nAusgangsverfahren streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme bestehen nicht. \nWeder ergibt sich aus dem Sachverhalt eine besonders schwerwiegende Belastung der \nvon der Versetzungsmaßnahme betroffenen Mitarbeiterin noch stellt sich die \nVersetzungsmaßnahme etwa als herausgehobener Teil eines für die Arbeitgeberin \nbesonders bedeutsamen Personalkonzepts dar. Vor diesem Hintergrund war bei der \nBewertung des vorliegenden Verfahrens ein regelhafter Abschlag vom Hilfswert auf \nEUR 2.500,00 vorzunehmen. \nIII. \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten nicht erstattet werden, § 33 \nAbs. 9 RVG. Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Beschwerde wird die angefallene Gebühr \nnach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte ermäßigt. \nDie Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). \nBremen, den 19. August 2024 \nDer Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts \n \n \n \n- 2. Kammer -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-08-19/2-ta-17-24","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-08-19/2-ta-17-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365337","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.093666+00:00"}}