{"status":"available","doknr":"OLD365336","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-22","aktenzeichen":"1 Ta 33/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 33/24 \n8 Ca 8252/22 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte– \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n22. Oktober 2024 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. September 2024 wird \nder Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom \n9. August 2024 – 8 Ca 8252/22 - aufgehoben. \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e: \nI. \nMit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im \nFolgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat dem Kläger mit Bescheid vom 16. Februar \n2023, unter Festsetzung monatlicher Raten i.H.v. 257,00 Euro, Prozesskostenhilfe bewilligt \nund ihm seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Hierbei wurde als \nEinkommen des Klägers das durch diesen bezogene Krankengeld berücksichtigt. \nMit Schreiben vom 15. September 2023 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert die \nmonatliche Ratenzahlung i.H.v. 257,00 Euro am 2. Oktober 2023 aufzunehmen (Bl. 72 der \nPKH-Akte). \nMit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 hat der Kläger die Abänderung der \nProzesskostenhilfebewilligung \ndahingehend \nbeantragt, \ndass \ndie \nRatenzahlung \naufgehoben \nwerden \nsoll. \nAusweislich \ndes \ndem \nAntrag \nanliegenden \nArbeitslosengeldbescheides vom 14. September 2023 bezog der Kläger ab dem 7. August \n2023 bis zum 5. April 2024 Arbeitslosengeld. \nMit Beschluss vom 15. November 2023 hat das Arbeitsgericht die Höhe der monatlich zu \nzahlenden Raten auf 235,00 Euro reduziert und den Abänderungsantrag des Klägers im \nÜbrigen als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 99 - 101 der PKH-Akte). Die gegen diesen \nBeschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht \ndurch Beschluss vom 16. Mai 2024 (1 Ta 6/24) als unbegründet zurückgewiesen. \nMit Schreiben vom 12. Juni 2024 (Bl. 163 der PKH-Akte) hat das Arbeitsgericht den Kläger \naufgefordert „die monatlichen Raten i.H.v. 257,00 Euro ab dem 12.06.2007“ zu zahlen. \nDer Kläger hat weder auf das Schreiben vom 15. September 2023 noch auf das Schreiben \nvom 12. Juni 2024 mit der Ratenzahlung begonnen, Zahlungen des Klägers sind nicht \neingegangen. \nMit Bescheid vom 9. August 2024 (Bl. 172-173 der Akte) hat das Arbeitsgericht Bremen \ndie dem Kläger „durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom \n15.11.2023“ bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 5 ZPO mit der \nBegründung aufgehoben, dass der Kläger „trotz Mahnung“ länger als drei Monate mit einer \nRate im Rückstand sei. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n9. August 2024 zugestellt worden. \nMit Schriftsatz vom 9. September 2024 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den \nBeschluss vom 9. August 2024 eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass sich \nseine wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig verschlechtert hätten. \n\n3 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt \nBezug genommen. \n \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. \n1. \nDie gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz \n2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und \nfristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 ZPO. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der \nProzesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 5 ZPO lagen zum Zeitpunkt des \nAufhebungsbeschlusses am 9. August 2024 nicht vor, der Beschluss vom 9. August 2024 \nist damit aufzuheben. \n \na. \nGemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben \nwerden, wenn die Partei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand \ngerät und der Zahlungsrückstand verschuldet ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, \nNJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR \n2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2). \n \nEin Rückstand bei der Ratenzahlung kann nur vorliegen, wenn die Rate bzw. die Raten zur \nZahlung fällig sind. Die Fälligkeit von Raten setzt neben der Wirksamkeit des gerichtlichen \nBeschlusses über die Festsetzung der Raten sowie der Fälligkeit der Gebühren (vgl. \nMüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 120 Rn. 6) eine ordnungsgemäße \nZahlungsaufforderung voraus (vgl. Anders/Gehle/Dunkhase, 82. Aufl. 2024, ZPO § 120 \nRn. 13 sowie Gottschalk/Schneider a.a.O.). Erfolgt eine Zahlungsaufforderung mit \nNennung einer im Vergleich zur gerichtlich bestimmten Ratenhöhe zu hohen monatlichen \nRate, ist sie nicht ordnungsgemäß und löst keine Fälligkeit aus. Auf eine nicht \nordnungsgemäße Zahlungsaufforderung kann eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe \nwegen Zahlungsverzug nicht gestützt werden (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2013 \n– 1 Ta 190/13 – Rn. 3). \n \n\n4 \n \nSchuldhafter Zahlungsverzug kann zudem nur vorliegen, wenn die Partei auf den \nRückstand hingewiesen wird und auch auf eine Mahnung mit Fristsetzung nicht reagiert. \nIn dem Mahnschreiben müssen die gerichtlichen Konsequenzen für den Fall der \nNichtzahlung eindeutig angedroht werden. Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs \nmuss der Partei klar erkennbar gemacht werden, dass als Konsequenz die Aufhebung der \nbewilligten Prozesskostenhilfe erfolgt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.2016 – 14 \nTa 646/15 – Rn. 5). Insoweit dient eine solche Mahnung auch der Wahrung des rechtlichen \nGehörs nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG vor einer Aufhebungsentscheidung (vgl. LAG \nHamm, a. a. O). Wurde die Partei im Bewilligungsverfahren durch eine/n \nProzessbevollmächtigten vertreten, muss die Mahnung an diese/n zugestellt werden (vgl. \nLAG Hamm a.a.O. Rn. 9 sowie Gottschalk/Schneider PKH/VKH 10. Aufl. Rn. 1020 m.w.N.). \nEine formlose Mahnung oder eine nur an die Partei versendete Mahnung genügt nicht. \nDenn wenn eine Partei im Bewilligungsverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten \nvertreten wurde, erstreckt sich die diesem erteilte Prozessvollmacht nicht nur auf das \nBewilligungsverfahren als solches, sondern auf das gesamte den Rechtszug betreffende \nProzesskostenhilfeverfahren \neinschließlich \ndes \nNachprüfungs- \noder \nAufhebungsverfahrens (vgl. zuletzt BAG, Beschluss vom 18.04.2024 - 4 AZB 22/23 -). \nNach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind sämtliche Zustellungen nicht an die Partei selbst, \nsondern an ihren Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift \nist es sicherzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte, in dessen Hände die Partei eine \nbestimmte Rechtsangelegenheit gelegt hat, von allen relevanten Vorgängen unmittelbar \nKenntnis erhält, die für eine Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit und \nNotwendigkeit weiterer Schritte im Prozess erforderlich sind (vgl. im Einzelnen: LAG \nHamm, a.a.O. Rn. 7). Unterbleibt eine ordnungsgemäße Mahnung vor der \nAufhebungsentscheidung, ist die Entscheidung, mit welcher die Bewilligung der \nProzesskostenhilfe \naufgehoben \nworden \nist, \nihrerseits \nim \nBeschwerdeverfahren \naufzuheben (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2001 – 10 WF 3/01 -). \n \nDas für die Aufhebung notwendige Verschulden liegt zudem nicht vor, wenn die Partei \nunverschuldet in Zahlungsverzug geraten ist, weil sich ihre Einkommensverhältnisse derart \nverschlechtert haben, dass ihr eine Ratenzahlung nicht (mehr) zumutbar gewesen ist (vgl. \nGottschalk/Schneider a.a.O. sowie OLG Bremen, Beschluss vom 12.07.2010 – 5 WF \n60/10). Hierbei ist durch das Gericht der Zeitpunkt der entsprechenden Verschlechterung \nder Einkommensverhältnisse festzustellen. Denn hat die Partei Raten schon zu einer Zeit \nnicht gezahlt, in der sie noch leistungsfähig war, ist der Rückstand insoweit auch dann \nverschuldet, wenn sie danach leistungsunfähig wird (vgl. Saarländisches OLG, Beschluss \nvom 25.03.2009 – 6WF 23/09 – Rn. 5f.). Der Hinweis einer Partei im Beschwerdeverfahren \ngegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO \n\n5 \n \nauf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage ist dabei regelmäßig zugleich als \nAbänderungsantrag nach § 120 a ZPO zu verstehen (OLG Bremen a.a.O.). \n \nb. \nVorliegend hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers vor Erlass des Beschlusses vom 9. August 2024 keine Mahnung zugestellt, in \nwelcher darauf hingewiesen wurde, mit welchen Beträgen der Kläger in Verzug ist und \ndass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung droht. Folglich ist der Beschluss \nüber die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vom 9. August 2024 aufzuheben. \n \nNur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger am 9. August 2024 bereits nicht \nzur Zahlung einer Rate verpflichtet war, weil es zu diesem Zeitpunkt an einer \nordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung fehlte. Die Zahlungsaufforderung vom 15. \nSeptember 2023, mit welcher der Kläger zur Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 257,00 Euro \nab dem 2. Oktober 2023 aufgefordert wurde, dürfte zunächst ordnungsgemäß gewesen \nsein. Mit Abänderungsbeschluss vom 15. November 2023 hat das Arbeitsgericht die zu \nzahlende Rate jedoch auf 235,00 Euro reduziert. Der Abänderungsbeschluss ist \ndahingehend auszulegen, dass bereits die erste zum 2. Oktober 2023 fällig gestellte Rate \nabgeändert wurde. Denn Abänderungsentscheidungen aufgrund der Verschlechterung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei nach § 120a ZPO haben regelmäßig so zu \nerfolgen, dass sie ab dem Zeitpunkt wirken, an welchem sich die wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Partei im Vergleich zur letzten Entscheidung verschlechtert haben (vgl. \nMüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 120a Rn. 9, LAG Hamm, Beschluss vom \n20.09.2013 – 14 Ta 448/13 – Rn. 3 sowie Gottschalk/Schneider a.a.O. Rn. 975). Da sich \nder Abänderungsbeschluss vom 15. November 2023 auf den Abänderungsantrag des \nKlägers vom 4. Oktober 2023 und der diesem zugrundeliegenden Erklärung über dessen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. September 2023 bezieht und als \nEinkommen einzig das durch den Kläger seit dem 7. August 2023 bezogene \nArbeitslosengeld berücksichtigt, ist der Abänderungsbeschluss, auch ohne, dass er ein \nkonkretes Änderungsdatum nennt, dahingehend auszulegen, dass er ab dem Beginn des \nBezuges von Arbeitslosengeld und damit vor Fälligkeit der ersten Rate am 2. Oktober 2023 \nwirkt. \nDenn \nohne \nweitere \nAnhaltspunkte \nist \ndavon \nauszugehen, \ndass \nder \nAbänderungsbeschluss gesetzmäßig ergehen sollte. Damit hätte, nach Erlass des \nAbänderungsbeschlusses, die Ratenzahlungsaufforderung an den Kläger vom 15. \nSeptember 2023 auf die neue Rate i.H.v. 235,00 Euro korrigiert werden müssen (vgl. auch: \nTeil A Nr. 9.2 i.V.m. 4.5 DB-PKH). Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist der Kläger auch \nnach \nZurückweisung \nder \nsofortigen \nBeschwerde \ndurch \nBeschluss \ndes \nLandesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2024 (1 Ta 6/24) mit Aufforderungsschreiben vom 12. \n\n6 \n \nJuni 2024 erneut zur Zahlung einer monatlichen Rate i.H.v. 257,00 Euro und nicht zur \nZahlung der eigentlich geschuldeten monatlichen Rate i.H.v. 235,00 Euro aufgefordert \nworden. Zudem war für den Kläger aus dem genannten Datum des geforderten \nZahlungsbeginns „12.06.2007“ nicht ersichtlich, ab wann er mit der Ratenzahlung beginnen \nsoll. \n \nNach dem Vorgesagten kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls ab wann sich die \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers derart verschlechtert haben, dass ein etwaiger \nZahlungsrückstand unverschuldet gewesen wäre. \n \n3. \nDas Arbeitsgericht wird nachfolgend über den im Beschwerdevortrag vom 18. September \n2024 sowie vom 08. Oktober 2024 enthaltenen Abänderungsantrag des Klägers zu \nbefinden haben. In dem Abänderungsverfahren wird das Arbeitsgericht zu beachten \nhaben, dass eine Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung oder eine Abänderung der \nRatenhöhe \nzugunsten \ndes \nKlägers \nangesichts \ndes \nvorangegangenen \nAbänderungsverfahrens nur in Betracht kommt, soweit sich die wirtschaftlichen \nVerhältnisse \ndes \nKlägers \nnachträglich \nnach \nErlass \nder \nvorangegangenen \nAbänderungsentscheidung wesentlich verschlechtert haben (vgl. Gottschalk/Schneider \na.a.O. Rn. 957, Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.03.2009 – 6 WF 23/09 – Rn. 6 \nsowie OLG Bamberg, Beschluss vom 19.11.2002 – 2 WF 207/02 –). Die Rechtmäßigkeit \nder Abänderungsentscheidung vom 15. November 2023 ist in einem erneuten \nAbänderungsverfahren dagegen nicht erneut zu prüfen, dies ist rechtskräftig und \nabschließend in dem Beschwerdeverfahren 1 Ta 6/24 erfolgt (vgl. Gottschalk/Schneider \na.a.O. Rn. 960 und 1020). \n \nDer Kläger und das Arbeitsgericht werden zudem darauf hingewiesen, dass nach \nordnungsgemäßer \nZahlungsaufforderung \nund \nMahnung \neine \nerneute \nAufhebungsentscheidung möglich ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom \n29.01.2001 – 10 WF 3/01-). \n \n \nIII. \nEine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche \nKosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. \n4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak-ZPO, 20. Aufl. § 572 Rn. 24) und eine \n\n7 \n \ngerichtliche Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG lediglich im Falle der \nZurückweisung oder der Verwerfung der Beschwerde entsteht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-10-22/1-ta-33-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-10-22/1-ta-33-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365336","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.068221+00:00"}}