{"status":"available","doknr":"OLD365335","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-12-18","aktenzeichen":"1 Ta 44/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 44/24 \n6 Ca 6228/22 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Klägerin und Beschwerdeführerin– \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n18. Dezember 2024 durch Präsident des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \n \nAuf \ndie \nsofortige \nBeschwerde \nder \nKlägerin \nwird \nder \nKostenfestsetzungsbeschluss \nder \nRechtspflegerin \ndes \nArbeitsgerichts \nBremen - Bremerhaven vom 4. Oktober 2024 - 6 Ca 6228/22 -, unter \nZurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen, teilweise abgeändert. \nDer der Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag wird auf \n1.132,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 5. Juni 2024 festgesetzt. Im Übrigen wird der \nKostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin \nzu 83 % und die Beklagte zu 17 % zu tragen. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 588,17 festgesetzt. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n \n\n3 \n \nG r ü n d e: \nI. \nDie Parteien streiten in dem vorliegenden Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren \nüber die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten zur Festsetzung angemeldeten \nReisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten. \nDie in Köln ansässige Beklagte wurde im Berufungsverfahren 3 Sa 25/23 vor dem \nLandesarbeitsgericht Bremen von ihren in München ansässigen Prozessbevollmächtigten \nvertreten. Die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten hat in Deutschland weitere Standorte, \nunter anderem in Hamburg. In der Berufungsinstanz fand am 11. Oktober 2023 um 11:30 \nUhr ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, zu welchem die Prozessbevollmächtigte \nder Beklagten mit dem Flugzeug in der Economy-Class von München anreiste. Der Flug \nstartete um 7:30 Uhr am Flughafen München. Nach dem Termin am 11. Oktober 2023 \nreiste die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wegen eines Gerichtstermins vor dem \nArbeitsgericht Suhl – Gerichtstag Eisenach -, mit dem Zug nach Eisenach. Mit \nrechtskräftigem Urteil vom 11. Oktober 2023 wurden der Klägerin die Kosten des \nBerufungsverfahrens auferlegt. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 5. Juni 2024 (Bl. \n373 – 375 der Akte des Arbeitsgerichts) hat die Beklagte für die zweite Instanz \nProzesskosten in Höhe von insgesamt 1.229,77 € netto zur Festsetzung angemeldet, \ndarunter Reisekosten der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 588,17 € für ihre Anreise \nper Flugzeug nach Bremen, eines Serviceentgelts des Reisebüros, ihre Weiterreise mit der \nDeutschen Bahn nach Eisenach, eine Taxifahrt vom Flughafen Bremen zum \nLandesarbeitsgericht Bremen sowie ein Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV-RVG. Der \nRechtsstreit 6 Ca 6228/22 (3 Sa 25/23) war bedingt durch eine im Jahr 2020 begonnene \nRestrukturierungsmaßnahme der Beklagten, welche zu 146 Kündigungsschutzklagen an \nacht Gerichtsstandorten und mindestens 86 weiteren Gerichtsverfahren an verschieden \nGerichtsorten führte. Von Beginn an begleiteten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte \nder Münchner Niederlassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese \nRestrukturierung sowie die hierdurch verursachten Gerichtsverfahren. Die Beklagte wurde \nauch in mehreren vorherigen Gerichtsverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten, \nwelche jeweils Bezug zu der Restrukturierung hatten, durch die Prozessbevollmächtigten \naus München vertreten. \nDie Klägerin hat mit Schreiben vom 17. Juni 2024 (Bl. 388-399 der Akte des \nArbeitsgerichts) sowie vom 18. Juli 2024 (Bl. 411 – 413 der Akte des Arbeitsgerichts) \nEinwände gegen den Kostenfestsetzungsantrag erhoben. Der Rechtsstreit sei einfach \ngelagert gewesen. Die Hinzuziehung einer nicht im Bezirk des Prozessgerichts \nniedergelassenen Prozessbevollmächtigten sei daher nicht erforderlich gewesen. \nJedenfalls hätte ein vor Ort zugelassener Rechtsanwalt oder zumindest ein Rechtsanwalt \n\n4 \n \ndes Hamburger Standorts der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der \nTerminwahrnehmung beauftragt werden können. Ein großes Vertrauen der Beklagten in \ndie Münchner Prozessbevollmächtigten werde angesichts der Unternehmensgröße \nbestritten. Zudem sei eine Anreise per Flugzeug nicht notwendig gewesen. \nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Münchner Rechtsanwälte und \nRechtsanwältinnen aufgrund der Vorbefassung mit den Restrukturierungsmaßnahmen \nüber eine besondere Akten- und Sachkenntnis verfügt hätten und bei der Beklagten \naufgrund der Vorbefassung ein großes Vertrauen in die anwaltliche Vertretung durch die \nMünchner Prozessbevollmächtigten bestanden habe. Eine Hinzuziehung und Einarbeitung \neines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes oder einer Kollegin/eines Kollegen \ndes Hamburger Standorts wäre angesichts des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes völlig \nunverhältnismäßig gewesen. Die Flugkosten seien angesichts der Zeitersparnis im \nVergleich zu einer Zugfahrt angemessen. \nDie Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom \n4. Oktober 2024 die durch Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.229,77 € \nfestgesetzt. Wegen der vorherigen Begleitung der Restrukturierungsmaßnahmen der \nBeklagten sowie der vorherigen Führung einer Vielzahl gleichgelagerter Gerichtsverfahren \nund dem damit verbundenen Erwerb vertiefter Sachverhaltskenntnisse, sei die \nHinzuziehung der Münchner Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 \nZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Die geltend \ngemachten Flugkosten stünden nicht außer Verhältnis zu den hypothetischen Kosten einer \nZugfahrt, wobei zu berücksichtigen sei, dass bei einer im Verhältnis zur Fluganreise \ndeutlich längeren Zuganreise eine Vorabendanreise mit Hotelübernachtung notwendig \ngewesen wäre. \nMit ihrer Beschwerde vom 21. Oktober 2024 (Bl. 457 der Akte des Arbeitsgerichts) wendet \nsich die Klägerin gegen die Festsetzung der Reisekosten. \nDie Klägerin ist der Auffassung, dass es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände \ndes Einzelfalles nicht erforderlich gewesen sei, eine nicht ortsansässige Rechtsanwältin zu \nbeauftragen. Die mündliche Verhandlung am 11. Oktober 2023 sei reine Formsache \ngewesen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe lediglich einen Antrag stellen \nmüssen. Denn aufgrund vorangegangener gerichtlicher Hinweise sei klar gewesen, dass \ndie Klägerin das Berufungsverfahren verlieren werde und Vergleichsverhandlungen habe \ndie \nBeklagte \nkonsequent \nabgelehnt. \nHierfür \nsei \ndie \nAnreise \naus \nMünchen \nunverhältnismäßig gewesen. Jedenfalls seien die Flugkosten unverhältnismäßig. Denn \nunter Berücksichtigung der Entfernung der Flughäfen von den Innenstädten und der Zeit, \ndie Reisende vor Abflug am Flughafen sein müssten, ergäbe sich kein erheblicher \nZeitvorteil im Vergleich zu einer Zugfahrt. \n\n5 \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.10.2024 insoweit aufzuheben, als \ndass Reisekosten eines Anwaltes, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts \nniedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, \nfestgesetzt wurden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie sofortige Beschwerde der klagenden Partei vom 21. Oktober 2024 gegen \nden Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. Oktober \n2024 (Az. 6 Ca 6228/22) wird zurückgewiesen. \nDie Beklagte ist der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen sei. Die \nHinzuziehung einer Prozessbevollmächtigten aus München sei erforderlich und die \nFlugkosten angemessen. \n \nDie Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 \nunter Verweis auf die Gründe ihres Beschlusses vom 4. Oktober 2024 nicht abgeholfen \nund die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 464 – 465 der \nAkte des Arbeitsgerichts). Auf Hinweis des Landesarbeitsgerichts, hat die Beklagte ihren \nVortrag im Beschwerdeverfahren dahingehend korrigiert, dass tatsächlich lediglich \n410,92 € netto Reisekosten (296,21 € Flugkosten, 8,80 € Serviceentgelt des Reisebüros, \n14,95 € Taxi sowie 90,96 € Zug nach Eisenach) angefallen seien. Im ursprünglichen \nKostenfestsetzungsantrag seien versehentlich aufgrund eines Rechenfehlers 508,17 € \nnetto Reisekosten geltend gemacht worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt \nBezug genommen. \n \nII. \nDie gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen \nzulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. \nDas Ausgangsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die \nHinzuziehung der Münchner Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu dem Verfahren zur \nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO notwendig \nwar und die durch die Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag vom 5. Juni 2024 belegten \nKosten für die Flugreise von München nach Bremen, das Serviceentgelt des Reisebüros, \ndie Taxifahrt vom Flughafen in Bremen zum Landesarbeitsgericht, die Weiterreise mit der \nDeutschen Bahn nach Eisenach sowie das Abwesenheitsgeld erstattungsfähig sind. Das \n\n6 \n \nAusgangsgericht hat lediglich übersehen, dass sich aus den durch die Beklagte \neingereichten \nBelegen \nniedrigere \nFlugkosten \nergeben, \nals \naus \nihrem \nKostenfestsetzungsantrag. Die sofortige Beschwerde hat daher teilweise Erfolg. \nZur Begründung der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten wird auf die \nzutreffende Begründung des Ausgangsgerichts im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. \nOktober 2024 verwiesen. Ergänzend wird lediglich auf folgendes hingewiesen: \n \n1. \nDie Hinzuziehung der Münchner Prozessbevollmächtigten der Beklagten war notwendig \nim Sinne des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dies hat das Ausgangsgericht zutreffend festgestellt. \n \na. \nGemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden \nPartei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des \nProzessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Hinzuziehung zur \nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Bei der \nBeurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden \nRechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine \nverständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende \nMaßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr \nberechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange \nerforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen \nMaßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Unter diesen Voraussetzungen kann \nunter Umständen ausnahmsweise auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als \nnotwendig anzuerkennen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20- juris \nRn. 9 – 10). Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung der ordentlichen \nGerichtsbarkeit kann die Einschaltung eines auswärtigen Anwaltes insbesondere dann \ngerechtfertigt sein, wenn mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen \nGerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange \ndurch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansieht oder die Beauftragung eines \nspezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts wegen der der Komplexität der jeweiligen \nRechtsstreitigkeit ausnahmsweise notwendig erscheint (vgl. zuletzt: BGH, Beschluss vom \n14.09.2021 a.a.O. juris Rn. 12 sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2020 – 13 W \n2351/20 – juris Rn. 8). \n \n\n7 \n \nb. \nVorliegend \nist \nunwidersprochen \ngeblieben, \ndass \ndie \nRechtsanwältinnen \nund \nRechtsanwälte der Münchner Niederlassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten \nbereits seit 2020 die gesamte Restrukturierungsmaßnahme und mehr als zweihundert mit \nder Restrukturierungsmaßnahme im Zusammenhang stehende Gerichtsverfahren \nbegleitet haben, darunter auch mehrere Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin. Die Klägerin \nselber hat in ihrer Klagschrift eine Vielzahl von Tatsachen, die im Zusammenhang mit der \nRestrukturierungsmaßnahmen stehen thematisiert bzw. bestritten. Sie hat bestritten, dass \ndie Station in Bremen geschlossen worden sei, sie hat auf ihre vorangegangenen \nKlageverfahren \nverwiesen, \nden \nder \nRestrukturierung \nzugrundeliegenden \nInteressenausgleich- \nund \nSozialplan \nebenso \nin \nBezug \ngenommen \nwie \ndie \nRahmenvereinbarung zu der Restrukturierung und auf konzerninterne, also bundesweite \nVersetzungsmöglichkeiten hingewiesen. Vor diesem Hintergrund durfte es die Beklagte als \nsachdienlich und notwendig ansehen, mit ihrer Rechtsverteidigung die Rechtsanwältinnen \nund Rechtsanwälte zu beauftragen, die sich über mehrere Jahre gründlich in die mit der \nRestrukturierung \nim \nZusammenhang \nstehenden \nTatsachen \nund \nRechtsfragen \neingearbeitet \nhaben \nund \naus \ndiesem \nGrund \nersichtlich \nmit \ngeringerem \nEinarbeitungsaufwand in der Lage gewesen sind, die Beklagte gegen die Klage der \nKlägerin zu verteidigen und zu denen sie ein besonderes Vertrauensverhältnis in Bezug \nauf die Restrukturierungsmaßnahmen aufgebaut hatte. Im Falle bundesweit an \nverschiedenen Gerichtsstandorten zu führender Massenverfahren, denen ein komplexer \nSachverhalt zugrunde liegt, kann es einer Partei regelmäßig als sachdienlich erscheinen, \neine Rechtsanwaltskanzlei mit der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu \nbeauftragen. Es kann regelmäßig nicht verlangt werden, dass sich eine Vielzahl von \nRechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten an verschiedensten Gerichtsstandorten jeweils \nin den gleichen Sachverhalt einarbeiten. Dies entspräche keiner effizienten und \nsachdienlichen Arbeitsweise und würde auch das berechtigte Interesse der Partei an einer \neinheitlichen Prozessführung und an einem zumutbaren Maß der Korrespondenz mit \nRechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten beeinträchtigen. \nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Beklagte in dem \nTermin \nzur \nmündlichen \nVerhandlung \nam \n11. \nOktober \n2023 \ndurch \neinen \nunterbevollmächtigten Rechtsanwalt mit Niederlassung im Bezirk des Prozessgerichts \nhätte vertreten lassen müssen. Denn ist die Hinzuziehung von nicht im Gerichtsbezirk \nniedergelassenen Prozessbevollmächtigten - wie vorliegend - ausnahmsweise im Sinne \nvon § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, verlangt die Vorschrift regelmäßig keine \nzusätzliche Prüfung für jeden einzelnen Verhandlungstermin, ob im konkreten Einzelfall \nauch \ndie \nWahrnehmung \ndes \nVerhandlungstermins \ngerade \ndurch \ndiese \nRechtsanwältin/diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im \n\n8 \n \nGerichtsbezirk ansässigen Anwalt sachgerecht hätte erfolgen können. Denn bei der \nPrüfung \nder \nNotwendigkeit \neiner \nbestimmten \nRechtsverfolgungs- \noder \nRechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Der \nGerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall \nzu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in \nnahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind \noder nicht (vgl. zutreffend: BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 – juris Rn. 15 \n– 16). \nDie Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Termin am 11. Oktober 2023 durch eine \nRechtsanwältin \nbzw. \neinen \nRechtsanwalt \ndes \nHamburger \nStandortes \nihrer \nProzessbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen. Hierfür kann dahinstehen, ob \nentsprechend der vorzitierten Rechtsprechung, generell eine Verpflichtung ausscheidet, \nzur kostensparenden Prozessführung innerhalb einer bevollmächtigten überörtlichen \nAnwaltssozietät eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eines möglichst nah am \nGerichtsort gelegenen Kanzleistandortes mit der Terminwahrnehmung zu beauftragen. \nDenn zumindest im vorliegenden Einzelfall bestand, vor dem Hintergrund der oben \nerläuterten umfangreichen Vorbefassung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des \nMünchner Standortes mit dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt, keine \nVerpflichtung, den Verhandlungstermin am 11. Oktober 2023 durch eine Rechtsanwältin \nbzw. einen Rechtsanwalt des Hamburger Standortes der Sozietät wahrnehmen zu lassen. \nEntscheidet sich eine Rechtsanwaltskanzlei mit verschiedenen Standorten dazu, \nRechtsstreitigkeiten eines komplexen Masseverfahrens gebündelt von bestimmten \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eines Standortes bearbeiten zu lassen, kann im \nSinne einer effizienten und ressourcensparenden Arbeitsweise nicht verlangt werden, dass \nsich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Standorte zum Zwecke der \nTerminwahrnehmung an örtlich näher an diesen Standorten gelegenen Gerichten jeweils \nin den komplexen Sachverhalt einarbeiten (im Ergebnis wegen des anzuerkennenden \nVertrauensverhältnis \nzu \nden \nsachbearbeitenden \nRechtsanwälten \nebenso: \nMüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91 Rn. 76m.w.N.). Vorliegend handelte es sich um \neinen Rechtstreit, welchem ein umfangreicher und komplexer Sachverhalt zu Grunde lag. \nDies ergibt sich aus der Akte. Zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins wäre für einen \nnicht vorbefassten Rechtsanwalt eine umfangreiche Einarbeitung erforderlich gewesen. \nDie Klägerin verkennt den Charakter mündlicher Verhandlungen, wenn sie meint, die \nProzessbevollmächtigte der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung am \n11. Oktober \n2023 \nnichts \nweiter \ntun \nmüssen, \nals \neinen \nAntrag \nzu \nstellen. \nProzessbevollmächtigte müssen gemäß § 137 Abs. 2 ZPO in Gerichtsverhandlungen in \nder Lage sein, das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassend \nerörtern zu können. Auch bei umfassender Vorbereitung der mündlichen Verhandlung \n\n9 \n \ndurch vorbereitenden Schriftsätze, müssen Prozessbevollmächtigte in der Lage sein, an \ntatsächlichen oder rechtlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu \nkönnen. \nEine \nordnungsgemäße \nund \nsachdienliche \nTerminwahrnehmung \ndurch \nProzessbevollmächtigte ist damit nur nach gründlicher Vorbereitung und mit umfassender \nKenntnis des Inhalts der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen möglich. Dies gilt \nunabhängig von der Bereitschaft der Parteien zu Vergleichsgesprächen. \n \n2. \nDie durch die Beklagte zuletzt geltend gemachten Reisekosten für die Flugreise von \nMünchen nach Bremen sind inklusive Serviceentgelt, Taxikosten und Tage- und \nAbwesenheitsgeld angemessen und erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. \n \na. \nFlugreisekosten der Prozessbevollmächtigten zum Termin sind nicht schlechthin unter dem \nGesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, wie sich aus der Verweisung in § 91 Abs. \n1 S. 2 HS. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 und 3 JVEG ergibt. Vielmehr sind die Kosten einer \nFlugreise nur dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn die dadurch verursachten \nMehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse (Flexpreis) \nstehen und sich die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der \nBedeutung des Rechtsstreits bewegen. Dabei ist die Partei grundsätzlich gehalten, die \nKosten so niedrig wie möglich zu halten, solange sich dies mit der vollen Wahrung ihrer \nRechte vereinbaren lässt, und unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die \nkostengünstigste auszuwählen (vgl. Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom \n09.09.2013 – 6 W 77/13 – juris Rn. 10 m.w.N.). Daher sind die über die fiktiven Kosten \neiner Bahnanreise hinausgehende Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges in der \nBusiness-Class gegenüber einem Tarif der Economy-Class entstanden sind, grundsätzlich \nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Die Mehrkosten, die durch die \nBuchung eines Fluges zum Tarif der Business-Class entstehen, sind nicht notwendig im \nSinne des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. Brandenburgische Oberlandesgericht a.a.O. juris \nRn. 14 m.w.N.). Für die Frage, ob Mehrkosten der Fluganreise im Vergleich zu den fiktiven \nBahnreisekosten angemessen sind, kommt es auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs \ngewonnene Zeitersparnis an (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2014 – I ZB 38/14 – juris Rn. \n12ff.). Bei einer erheblichen Zeitersparnis können erhebliche Mehrkosten gerechtfertigt \nsein. \n \nb. \n\n10 \n \nVorliegend hat die Beklagte für die Fluganreise in der Economy-Class zum Termin am 11. \nOktober 2023 zuletzt inkl. Serviceentgelt für die Buchung und Kosten für die Taxifahrt vom \nFlughafen in Bremen zum Gericht 319,96 € netto geltend gemacht. In dieser Höhe handelt \nes sich um erstattungsfähige Reisekosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. \n \nDie Rechtspflegerin des Ausgangsgerichts hat als fiktive Kosten für eine Bahnfahrt von \nMünchen nach Bremen und zurück in der 1. Wagenklasse den Betrag von 297,98 € netto \nangesetzt. Zusätzlich hat sie Übernachtungskosten in Höhe von 70,00 € sowie ein weiteres \nTage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG berücksichtigt (ohne dies zu \nbeziffern), da die Prozessbevollmächtigte angesichts der Terminierung des Verfahrens in \nBremen um 11:30 Uhr und der hypothetischen Fahrtzeit mit dem Zug berechtigt gewesen \nwäre, bereits am Vortag anzureisen. Mit dem Zug hätte sie bereits spätestens um 05:14 \nUhr ihre Reise am Hauptbahnhof in München antreten müssen. Dies ist dem Grunde nach \nzutreffend. Bei einer hypothetischen Anreise mit der Deutschen Bahn wäre die \nBevollmächtigte der Beklagten nicht gehalten gewesen, am Morgen des 11. Oktober 2023 \nanzureisen. Denn nach zutreffender Auffassung kann einer Partei nicht abverlangt werden, \ndie in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit von 21:00 Uhr bis \n6:00 Uhr (§ 758 Abs. 4 ZPO analog) durchzuführen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n24.07.2003 – 21 W 12/03 – juris Rn. 7). Dies wäre jedoch bei einer Anreise mit der \nDeutschen Bahn aufgrund der notwendigen Abreise am Münchener Hauptbahnhof um 5:14 \nUhr erforderlich gewesen. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass \ndie Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei ihrer Flugreise mindestens 2 Stunden vor \nIhrem Abflug um 7:30 Uhr, also spätestens um 5:30 Uhr habe am Flughafen München sein \nmüssen und sich daher kein erheblicher Unterschied ergeben habe. Denn die Beklagte \nweist zutreffend auf die gerichtsbekannte Tatsache hin, dass man bei Inlandsflügen mit \nvorherigem online Check-in und ohne Gepäcksaufgabe nicht 2 Stunden vorher am \nFlughafen sein muss, sondern deutlich später. Damit war bei der Fluganreise eine \nvorherige Hotelübernachtung in Bremen entbehrlich, bei einer Anreise mit dem Zug wäre \nsie erforderlich gewesen. Nicht bedacht hat das Ausgangsgericht bei der Berechnung der \nfiktiven Reisekosten jedoch, dass der Preis der Flugreise für den einfachen Weg nicht mit \nder Bahnfahrt für Hin- und Rückreise zu vergleichen ist. Eine Hinfahrt in der 1. Klasse von \nMünchen nach Bremen mit Stornierungsmöglichkeit mit dem Zug mit Abfahrt um 5:14 Uhr \nin München kostete vor der Preiserhöhung der Deutschen Bahn AG zum 15. Dezember \n2024 169,07 € netto (180,90 € brutto) (Stand: 10.12.2024). Hinzu kommt ein weiteres Tage- \nund Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG i.H.v. 80,00 € für eine bei einer \nAnreise vor 21:00 Uhr entstehende mehr als achtstündige Abwesenheit der \nProzessbevollmächtigten der Beklagten am 10. Oktober 2023. Hinzu kommen gemäß § 90 \nAbs. 1 S.2 HS. 2 ZPO, § 6 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 BRKG die durch das \n\n11 \n \nAusgangsgericht zutreffend als angemessen angenommenen 70,00 € (= 65,42 € netto) für \neine fiktive Hotelübernachtung (vgl. Toussaint/Weber, 54. Aufl. 2024, JVEG § 6 Rn. 10 \nm.w.N.). \nSomit ist von fiktiven Kosten in Höhe von 314,49 € netto (169,07 € + 80,00 € + 65,42 €) für \ndie Anreise zum Verhandlungstermin am 11. Oktober 2023 mit der Deutschen Bahn \nauszugehen. Da die geschätzten fiktiven Kosten damit die Kosten der Anreise per \nFlugzeug mit 5,47 € lediglich äußerst geringfügig überschreiten, stehen die Kosten der \nFluganreise vorliegend ersichtlich nicht außer Verhältnis zu den geschätzten fiktiven \nKosten einer Anreise mit der Deutschen Bahn und sind damit vollständig erstattungsfähig. \nNur ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass viel dafürspricht, dass die durch das \nAusgangsgericht \nangenommenen \nund \nin \nder \nzitierten \nLiteratur \ngenannten \nÜbernachtungskosten i.H.v. 70,00 € brutto angesichts der Teuerungsraten der letzten \nJahre nicht mehr auskömmlich sind. Ebenfalls nur ergänzend wird darauf hingewiesen, \ndass die geltend gemachten Flugreisekosten auch dann erstattungsfähig wären, wenn man \neine Anreise in der Nachtzeit für zumutbar hielte. Denn in diesem Fall würden zwar die \nfiktiven Kosten für eine Hotelübernachtung und das weitere Tage-und Abwesenheitsentgelt \nentfallen, dafür hätte die Anreise per Flugzeug in diesem Fall zu einer nicht unerheblichen \nZeitersparnis geführt, welche die höheren Kosten gerechtfertigt hätte. Denn angesichts der \nPünktlichkeitsquote der Fernverkehrszüge der Deutschen Bahn, welche in den Monaten \nNovember 2023 bis Oktober 2024 zwischen 52,0 und 66,7 % schwankte (Quelle: \nhttps://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/zahlen_fakten/puenktlichkeitsw\nerte-6878476), wäre bei einer fiktiven Anreise mit der Deutschen Bahn am 11. Oktober \n2023 eine Abfahrt um 5:14 Uhr mit geplanter Ankunft um 10:45 Uhr in Bremen nicht \nausreichend gewesen, um mit ausreichender Sicherheit pünktlich den Termin am \nLandesarbeitsgericht in Bremen um 11:30 Uhr zu erreichen. Vielmehr wäre die Einplanung \neines Puffers von zumindest einer Zugverbindung und damit eine Abreise am \nHauptbahnhof in München um 4:13 Uhr notwendig gewesen. \nIm Ergebnis bestehen mithin keine Zweifel an der Angemessenheit der Anreise per \nFlugzeug. Bei einer Anreise mit der Deutschen Bahn hätte die Prozessbevollmächtigte der \nBeklagten entweder am Vortrag anreisen müssen, wodurch der Kostenvorteil der Anreise \nmit der Deutschen Bahn entfallen wäre oder sie hätte am 11. Oktober 2023 ihre Reise zu \neiner kaum zumutbaren Zeit mit einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand beginnen \nmüssen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Taxikosten bestehen \nebenso wenig wie Zweifel an der Angemessenheit des Serviceentgelts (vgl. BPatG v. 2. \nFebruar 2021 – 4 Ni 71/17- juris Rn. 12 ff.) und dem Entstehen und der Erstattungsfähigkeit \neines Tage-und Abwesenheitsgeldes gemäß Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG i.H.v. 80,00 € wegen \neiner mehr als achtstündigen Kanzleiabwesenheit am 11. Oktober 2023. \n\n12 \n \n \n3. \nEs bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der durch die \nRechtspflegerin des Ausgangsgerichts festgesetzten 90,96 € netto für die Fahrt mit der \nDeutschen Bahn von Bremen nach Eisenach. Denn die Kosten für die Bahnfahrt nach \nEisenach unterschreiten die fiktiven Kosten einer Rückreise der Prozessbevollmächtigten \nder Beklagten nach München. Damit wirkt sich die Termin- und Reiseplanung der \nProzessbevollmächtigten der Beklagten zugunsten der Klägerin aus. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtsgebühr auf Nr. 1812 KV (Anlage \nzu § 3 GKG), hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO. \nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz \n2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher \nnicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-12-18/1-ta-44-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":8},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 758","ref_norm":"758","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2024-12-18/1-ta-44-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365335","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.039721+00:00"}}