{"status":"available","doknr":"OLD365334","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-07","aktenzeichen":"1 Ta 52/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 52/24 \n6 Ca 6013/22 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Gläubiger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Schuldnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n7. Januar 2025 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \n1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. \n2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \n3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. \n \n \n\n2 \n \nGründe: \nI. \n \n \nMit Beschluss vom 16. Januar 2024 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Gläubigers auf \nFestsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Erteilung eines Arbeitszeugnisses \nzurückgewiesen und den Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens, auf der Grundlage \neines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des Gläubigers, auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt (Bl. 240 – 242 der Akte des Arbeitsgerichts). \n \nDer Gläubiger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 01. \nFebruar 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. Dezember \n2024 zurückgenommen. \nDie Schuldnerin beantragt, \n \ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt \nBezug genommen. \nII. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Gläubiger antragsgemäß durch \nBeschluss aufzuerlegen. \n \n1. \nDie Vorschriften der §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO enthalten zwar keine Regelung über \ndie Kostenfolge der Zurücknahme einer Beschwerde. Insoweit ist aber nach einhelliger \nMeinung § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Heßler in: Zöller, \nZivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 516 ZPO Rn. 28, Feskorn in: Zöller, \nZivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 572 ZPO Rn. 18 sowie Hanseatisches \nOberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 7 W 31/15 –, juris Rn. 3 \nm.w.N.). Aufgrund der Rücknahme seiner Beschwerde, hat der Gläubiger daher die Kosten \ndes Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n \n2. \nAuf die Frage, ob der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren Kosten entstanden sind, \nkommt es im Verfahren auf Erlass der Kostengrundentscheidung nicht an, dies ist im \nKostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Lediglich ergänzend wird daher darauf \n\n3 \n \nhingewiesen, dass mangels Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde zwar keine \nGerichtsgebühr \nnach \nNr. \n2121 \nKV \nGKG, \naufgrund \nder \nTätigkeit \ndes \nProzessbevollmächtigten der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren jedoch eine 0,5 \nRechtsanwaltsgebühr nach Nr. 3500 VV RVG entstanden sein dürfte (vgl. \nGerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3500 Rn. 9-11 sowie BGH, \nBeschluss vom 20.02.2020 – I ZB 68/19- juris – Rn. 8 und 28). \n \n3. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens war auf den Wert des Zeugnisses festzusetzen, \nwelches mit einem Wert von 2.500,00 € (ein Bruttomonatsgehalt des Gläubigers) zu \nbewerten war. Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die 0,5 Rechtsanwaltsgebühr \nnach Nr. 3500 VV RVG erforderlich. \n \n4. \nGegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dies ergibt sich für die \nFestsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG und für \ndie Kostengrundentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO analog daraus, dass die \nRechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 78 Satz 2 \nArbGG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen war (vgl. Heßler in: Zöller, \nZivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 516 ZPO Rn. 29). \n \nBremen, den 07.01.2025 \n \n \nDer Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts \n- 1. Kammer -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-01-07/1-ta-52-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-01-07/1-ta-52-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365334","retrieved":"2026-07-09 04:52:57.017081+00:00"}}