{"status":"available","doknr":"OLD365331","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-09","aktenzeichen":"1 Ta 1/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 1/25 \n10 Ca 10130/24 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte– \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 9. \nApril 2025 durch Präsident des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \n \nDer sofortigen Beschwerde vom 18. Oktober 2024 wird, unter Zurückweisung der \nBeschwerde im Übrigen, teilweise abgeholfen, der Beschluss vom 02. Oktober 2024 \n– 10 Ca 10130/24 –, in Form der Abhilfeentscheidung vom 30.12.2024, wird wie folgt \nabgeändert: \n\n2 \n \nAufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers \nwerden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 293,00 festgesetzt. \n \nFür den Zeitraum ab September 2025 werden gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO \naufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers \nmonatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 337,00 festgesetzt. \n \nDie Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. \n \n \n\n3 \n \nG r ü n d e: \nI. \nDer Beschwerdeführer (Kläger) begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Reduzierung \nder mit der Prozesskostenhilfebewilligung festgesetzten monatlichen Raten. \nMit seiner Klage vom 28. Mai 2024 hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ihm \ngegenüber ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewendet und unter \nBeifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 6 \n– 9 d. PKH-Akte d. ArbG) nebst Anlagen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung seines Prozessbevollmächtigten begehrt. Auf Seite 4 der Erklärung über seine \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger zu Punkt I „sonstige \nZahlungsverpflichtungen“ unter anderem an, für eine „MPU Vorbereitung“ auf eine \nRestschuld i.H.v. 1.400,00 € monatlich 150,00 €, für Gerichtskosten auf eine Restschuld \ni.H.v. 800,00 € monatlich 50,00 € und an „D. “ für eine Restschuld i.H.v. 750,00 € \nebenfalls monatlich 50,00 € zu zahlen. Zu Punkt H „Wohnkosten“ gab der Kläger an, dass \ner eine Wohnung gemeinsam mit einer zweiten Person bewohne, jedoch die Kosten für \ndiese Wohnung i.H.v. monatlich 557,51 € alleine trage. Mit Schreiben vom 05. Juni 2024 \nreichte der Kläger Kontoauszüge für März bis Mai 2024 ein. Aus diesen Kontoauszügen \nergibt sich u.a. jeweils eine monatliche Überweisung an Herrn Rechtsanwalt D. . Wegen \ndes weiteren Inhalts der Kontoauszüge wird auf die Bl. 36 – 56 der PKH-Akte d. ArbG \nverwiesen. \nMit Schriftsatz vom 22. August 2024 erklärte der Kläger auf Nachfrage des Arbeitsgerichts \nvom 07. August 2024, dass er im Innenverhältnis zu der mit ihm gemeinsam wohnenden \nMutter lediglich die Hälfte der Wohnkosten zu tragen habe, es sich bei der angegebenen \nRestschuld i.H.v. 750,00 € (D. ) um Rechtsanwaltskosten handele und sich die \nRestschuld „MPU“ daraus ergebe, dass „eine MPU wegen Alkohol am Steuer durchgeführt \nwerden sollte/soll“ (Bl. 158 – 159 d. PKH-Akte d. ArbG). Mit Schreiben vom 20. September \n2024 sowie vom 30. September 2024 reichte der Kläger Verdienstabrechnungen ein (Bl. \n166 – 168 und 175 d. PKH-Akte d. ArbG). \nMit Beschluss vom 02. Oktober 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem \nKläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und \nzugleich monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 402,00 Euro festgesetzt. Zur \nBerechnung \nhat \ndas \nArbeitsgericht \nunter \nVerweis \nauf \neinen \ngesonderten \nBerechnungsvermerk u.a. das Folgende ausgeführt: \n„Hins. der in Punkt I. der \"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei \nProzess- oder Verfahrenskostenhilfe\" angegebenen Zahlungsverpflichtungen handelt es sich \num Zahlungen aus einem Straf-/ Bußgeldverfahren. Diese Zahlungen sind nicht als besondere \n\n4 \n \nBelastungen zu berücksichtigen, weil sich dieses nicht mit dem Bußcharakter verträgt (vgl. \nBeschl. des LAG Bremen vom 17.01.2001, Az.: 1 Ta 86/00)“ \nAls durchschnittlichen Nettolohn und damit als Einkommen des Klägers ist das \nArbeitsgericht von 1.882,46 € ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nBeschlusses wird auf die Blätter 179 und 181 d. PKH-Akte d. ArbG verwiesen. \nDer Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08. Oktober 2024 \nzugestellt. \nMit Schriftsatz vom 18. Oktober 2024, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven am selben Tag, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss \nvom 02. Oktober 2024 eingelegt. Zur Begründung hat er unter Darlegung der monatlichen \nNettoeinkommen des Klägers von Juli bis September 2024 ausgeführt, dass das \ndurchschnittliche Nettoeinkommen des Klägers lediglich 1.817,24 € betrage. Zudem seien \ndie Ratenzahlungen i.H.v. jeweils monatlich 50,00 € an Herrn Rechtsanwalt D. sowie \nan die Landeshauptkasse und die durchschnittlichen Kosten für die Teilnahme an einer \nMPU-Vorbereitung i.H.v. durchschnittlich 50,00 € monatlich als Belastung vom Einkommen \ndes Klägers abzusetzen. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2024 hat er zwei an den Kläger \ngerichtete Rechnungen des Rechtsanwalts D. vom 29. Oktober 2021 sowie vom 24. \nJuni 2022 vorgelegt, die der monatlichen Ratenzahlung zu Grunde lägen (Bl. 222 – 223 d. \nPKH-Akt d. ArbG). \n \nMit Beschluss vom 30. Dezember 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der \nsofortigen \nBeschwerde \nteilweise \nabgeholfen \nund \ndie \nmonatliche \nRatenzahlungsverpflichtung des Klägers auf 337,00 € abgeändert. Zur Berechnung der \nfestgesetzten Rate hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf einen gesonderten \nBerechnungsvermerk das Folgende ausgeführt: \nDer Kläger bezieht Lohn (netto Ø) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n€ 1.817,24 \nEinkommen: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n€ 1.817,24 \nVom Einkommen sind abzusetzen: \nGrundfreibetrag \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n € 619,00 \nFreibetrag Erwerbstätige \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n € 282,00 \nMietkosten (EUR 557,51 : 2) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n € 278,76 \nEinzusetzendes Einkommen gem. § 115 ZPO: \n \n \n \n \n \n \n \n € 637,48 \nGemäß § 115 ZPO sind nunmehr monatliche Raten von € 337,00 festzusetzen. \n\n5 \n \nDie monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Klägers in Höhe von jeweils 50,00 € seien \nnicht als besondere Belastungen abzusetzen, da es sich um Zahlungen aus Straf-/ \nBußgeldverfahren handele und sich eine Berücksichtigung nicht mit dem Bußcharakter \nvertragen würde (vgl. Beschl. des LAG Bremen vom 17.01.2001, Az.: 1 Ta 86/00). \nNach Erlass der Abhilfeentscheidung ist eine weitere Stellungnahme des Klägers, trotz \nHinweisbeschlusses des Beschwerdegerichts vom 19. Februar 2025, nicht erfolgt. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. \n1. \nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, \ninsbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO, \n§ 569 ZPO. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht von \neinem monatlichen Einkommen des Klägers i.H.v. 1.817,24 € ausgegangen und hat \nhiervon in zutreffender Höhe den Grundfreibetrag, den Freibetrag für Erwerbstätige sowie \nMietkosten abgesetzt. Ebenfalls zu Recht hat es hiervon keine Beträge für die Teilnahme \ndes Klägers an einem MPU- Vorbereitungskurs sowie wegen monatlicher Zahlungen an \ndie Landeshauptkasse abgesetzt. Für die Restlaufzeit der Ratenzahlungsverpflichtung \ngegenüber Herrn Rechtsanwalt D. sind jedoch monatlich 50,00 € als besondere \nBelastung abzusetzen. Hierdurch reduziert sich das einzusetzende Einkommen des \nKlägers für den Zeitraum bis einschließlich August 2025 auf monatlich 587,48 €, woraus \nsich gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Monatsrate bis einschließlich August 2025 i.H.v. \n293,00 € ergibt. \nHierzu im Einzelnen: \na. \nDas Arbeitsgericht hat das monatliche Einkommen des Klägers zutreffend durch eine \nDurchschnittsberechnung des Einkommens des Klägers in mehreren Monaten ermittelt. \nDies ist bei schwankendem Einkommen zur Bestimmung des nach § 115 Abs. 1 ZPO \nmaßgeblichen Monatseinkommens notwendig (Gottschalk/Schneider PKH/VKH 11. Aufl. \n\n6 \n \nRn. 247). Ein niedrigeres monatliches Einkommen des Klägers ist nicht ersichtlich und \nwurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. \n \nb. \nDas Arbeitsgericht hat von dem Einkommen des Klägers in Höhe 1.817,24 € netto \nzutreffend den Grundfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO in Höhe von derzeit \n619,00 Euro und den Erwerbstätigenbeitrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b in Höhe \nvon derzeit 282,00 Euro abgesetzt. Das Arbeitsgericht hat ebenso zutreffend nicht mehr \nals 278,76 € gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO als Kosten für Unterkunft und Heizung \nvom Einkommen des Klägers abgesetzt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, \nwie er in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nangegeben hat, die Kosten für Unterkunft und Heizung im Außenverhältnis oder tatsächlich \nalleine trägt bzw. bisher alleine getragen hat. Denn leben in einer Wohnung mehrere \nPersonen, so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel nach Kopfteilen auf \nsie zu verteilen, es sei denn es liegen besondere vom Antragsteller vorgetragene \nUmstände vor, wie z.B., dass er mit einer ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Person \nzusammenlebt, deren Einkommen so niedrig ist, dass davon nach Abzug des auf sie \nentfallenden Wohnkostenanteils nichts mehr verbleibt, was die Freibeträge nach § 115 \nAbs. 1 S. 3 ZPO übersteigt (vgl. im Einzelnen BeckOK ZPO/Reichling, 56. Ed. 1.3.2025, \nZPO § 115 Rn. 38 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger solche besonderen Umstände nicht \nvorgetragen. Vielmehr hat er auf Nachfrage zuletzt selber angegeben, dass er die \nWohnkosten im Innenverhältnis nur zu 50 % zu tragen habe. \n \nc. \nDie ausweislich der eingereichten Kontoauszüge monatlich zur Begleichung der \nRechtsanwaltsrechnungen vom 29. Oktober 2021 und 24. Juni 2022 an Herrn \nRechtsanwalt D. gezahlten 50,00 € sind jedoch bis zum Ende der \nRatenzahlungsverpflichtung als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. \n5 ZPO von dem monatlich einzusetzenden Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen. \nZu Recht hat das Arbeitsgericht dagegen die weiteren geltend gemachten besonderen \nBelastungen in Bezug auf einen MPU-Vorbereitungskurs und Zahlungen an die \nLandeshauptkasse nicht abgesetzt. \n \naa. \nGemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO sind vom Einkommen nach Abs. 1 Beträge \nabzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Der \nBegriff „besondere Belastungen“ erfasst all das, was durch den sozialhilferechtlichen \nRegelsatz nicht gedeckt ist, das heißt all das, was über die Kosten für Ernährung, \n\n7 \n \nUnterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des \ntäglichen Lebens u.ä. hinausgeht (§ 27a I, § 28 SGB XII). Die Mehrbedarfe iSd § 21 SGB \nII und §§ 30, 42b SGB XII sind bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen. Im \nÜbrigen sind besondere Belastungen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Das ist \nanhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie Zweck \nund Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten zu beurteilen. Unangemessen sind \nBelastungen, die auf Luxusausgaben oder Spekulationsgeschäften beruhen oder sonst \nschlechterdings \nunvertretbar \nerscheinen, \nebenso \nnicht \nnotwendige \nfinanzielle \nBelastungen, die eine Partei in Ansehung des bevorstehenden Rechtsstreits bewusst \neingegangen ist, um sich bedürftig zu machen. (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, \n35. Auflage 2024, § 115 ZPO Rn. 43) Zu den abzusetzenden besonderen Belastungen \ngehören \nnach \nzutreffender \nRechtsprechung \nregelmäßig \nRatenzahlungen \nfür \nProzesskostenhilfe aus anderen Verfahren (vgl. nur BeckOK ZPO/Reichling, 56. Edition \n01.03.2025, § 115 Rn. 43.1 m.w.N.) ebenso wie regelmäßige angemessene \nRatenzahlungen für Anwaltskosten aus früheren Prozessen oder außergerichtlichen \nStreitigkeiten (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 115 ZPO, Rn. \n49 m.w.N., OLG Köln, Beschluss vom 24.08.1992 – 16 W 39/92- sowie bereits BGH, \nBeschluss vom 15.11.1989 – IVb ZR 70/89- Rn. 5). \nDies gilt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nach zutreffender Auffassung auch \nfür Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit Straf- oder Bußgeldverfahren stehen. \nHiergegen kann nicht die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bremen \neingewandt werden. In dem durch das Arbeitsgericht zitierten Beschluss des \nLandesarbeitsgerichts Bremen vom 17. Januar 2001 – 1 Ta 86/00 - war lediglich darüber \nzu entscheiden, ob eine zu zahlende Geldbuße als besondere Belastung anzuerkennen \nist, es ging nicht um mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren im Zusammenhang stehende \nRechtsanwaltskosten. Auch die in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Auffassung, \ndass solche Rechtsanwaltskosten nicht als besondere Belastung anerkannt werden \nkönnen, kann nicht überzeugen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat diesbezüglich \nausgeführt, dass die mit einem Strafverfahren im Zusammenhang stehenden \nAnwaltskosten nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen seien. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, dass eine die Abzahlung einer Geldstrafe aufgrund des Strafcharakters \nund unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck einer Geldstrafe als fühlbarer materieller \nSanktion nicht im Wege des Abzugs bei der PKH-Rate auf die Allgemeinheit abgewälzt \nwerden dürfe und dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Anwaltskosten \ngelten müsse (LAG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 Ta 161/10 – Rn. 10). Dies \nüberzeugt nicht. Richtigerweise ist es wegen des Straf- und Bußcharakters lediglich \nausgeschlossen, die auf eine Geldstrafe oder Geldbuße zu zahlenden Raten als \nbesondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Dieser \n\n8 \n \nAusschluss gilt nicht für mit Straf- oder Bußgeldverfahren im Zusammenhang stehende \nRechtsanwaltskosten. Zutreffend hat der Bundesgerichtshof zur Begründung der \nNichtberücksichtigung von Ratenzahlungen auf Geldstrafen als besondere Belastung i.S.v. \n§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO das folgende ausgeführt: \n„Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei \nder Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. \nAllerdings darf dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten nicht verwehrt werden. \nEbenso muss ausgeschlossen sein, dass die Nichtberücksichtigung dieser Rate dazu \nführt, dass der Bedürftige Gefahr läuft, eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen. \nDem wird indes mit den Vorschriften des § 42 StGB iVm § 459 a StPO Rechnung \ngetragen. Danach kann der Bedürftige bei der Strafvollstreckungsbehörde \nZahlungserleichterungen bis hin zu einer Stundung beantragen. Die Berücksichtigung \neiner Geldstrafe bei der Einkommensermittlung führt jedenfalls in denjenigen Fällen \nzu unangemessenen Ergebnissen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, in \ndenen der Bedürftige dadurch im Ergebnis Prozesskosten ersparte und damit letztlich \ndie Staatskasse für seine Geldstrafe bzw. einen Teil hiervon aufkäme. Ein solches \nErgebnis wäre mit Sinn und Zweck der Geldstrafe nicht vereinbar und kann daher auch \nnicht prozesskostenhilferechtlich angemessen sein. Die Nichtberücksichtigung der \nGeldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass dem Bedürftigen der Zugang zu den \nGerichten versperrt wird. Die Prozesskostenhilfe soll das verfassungsrechtliche Gebot \nder Rechtsschutzgleichheit verwirklichen, indem sie Bemittelte und Unbemittelte in \nden Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichstellt (BVerfG NVwZ 2004, 334, 335). Auch \nder armen Partei darf die Prozessführung nicht unmöglich gemacht werden. Das wäre \naber zu befürchten, wenn ohne zureichende staatliche Prozesskostenhilfe das \nExistenzminimum einer Partei unterschritten würde (BVerfG Fam-RZ 1988, 1139, \n1140). Dem steht der Sinn und Zweck einer Geldstrafe nicht entgegen. Danach hat \nder Verurteilte als \"Strafübel\" zwar spürbare wirtschaftliche Einbußen hinzunehmen. \nDie Strafe bezweckt hingegen nicht, ihm den Zugang zu den Gerichten im Falle einer \n- nicht mutwilligen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO) - Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zu \nversperren. Ebenso muss sichergestellt werden, dass der Bedürftige bei \nNichtberücksichtigung der auf die Geldstrafe gezahlten Raten nicht Gefahr läuft, die \nErsatzfreiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Dieses Risiko bestünde aber, wenn die \n(höheren) Zahlungen auf die Prozesskosten dazu führten, dass er die Raten für die \nGeldstrafe nicht mehr - vollständig - aufbringen könnte (vgl. § 43 StGB). Den \nvorstehenden Bedenken tragen jedoch die Vorschriften des § 42 StGB iVm § 459 a \nStPO hinreichend Rechnung. Danach kann der Bedürftige bei einer - auch im Lichte \nder von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine \nentsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde, also der \n\n9 \n \nStaatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO), erreichen. Grundlage hierfür ist § 42 StGB, \nwonach das Gericht dem Verurteilten eine Zahlungsfrist bewilligen oder ihm gestatten \nkann, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, sofern es dem Verurteilten \nnach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die \nGeldstrafe \nsofort \nzu \nzahlen. \nNach \nrechtskräftiger \nVerurteilung \nist \ndie \nVollstreckungsbehörde für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zuständig, \n§ 459 a Abs. 1 StPO. Sie kann diese auch nachträglich ändern oder aufheben (Stree/ \nKinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 42 Rn. 9; Fischer StGB 57. Aufl. § 42 Rn. \n13; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 459 a Rn. 4, wonach auch mehrfache Änderungen \nzulässig sind). Die Gewährung von Zahlungserleichterungen liegt nicht im Ermessen \nder Vollstreckungsbehörde. Liegen die Voraussetzungen von § 42 StGB vor, so \nmüssen die Zahlungserleichterungen gewährt werden (OLG Stuttgart MDR 1993, 996; \nsiehe auch Stree/ Kinzig aaO § 42 Rn. 4). § 42 StGB erlaubt es auch, die Geldstrafe \nfür eine längere Zeit zu stunden (OLG Stuttgart MDR 1993, 996 f.; OLG Bremen NJW \n1962, 217; Stree/Kinzig aaO § 42 Rn. 5). Anders als das Prozesskostenhilferecht sieht \ndas Straf-bzw. Strafprozessrecht keine Höchstzahl von zu leistenden Monatsraten vor \n(vgl. Stree/Kinzig aaO § 42 Rn. 5 mwN, wonach nach hM für die Ratenanordnung \nkeine zeitliche Begrenzung besteht). Deshalb würde der Bedürftige bei einer nach \nMaßgabe des Strafrechts angeordneten Zahlungserleichterung im Ergebnis - anders \nals bei der Berücksichtigung einer Geldstrafe nach § 115 ZPO - keine (Prozess-) \nKosten ersparen. Nur so wird einerseits der Strafzweck der Geldstrafe gewährleistet \nund andererseits dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten ermöglicht.(BGH, \nBeschluss vom 12.01.2011 – XII ZB 181/10 – Rn. 13 – 19)“ \nDieselben Erwägungen gelten im Falle einer Geldbuße, da hier die im Vergleich zu den §§ \n42 StGB, 459a StPO fast wortgleichen §§ 18, 93 OWiG dem Betroffenen ebenfalls \nZahlungserleichterungen im Hinblick auf die Geldbuße ermöglichen und so der Zugang zu \nden Gerichten gesichert ist (OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2011 – 10 WF 18/11 – Rn. \n8). Gleiches gilt für nach § 153a StPO festgesetzte Geldauflagen zumindest dann, wenn \ndie Zustimmung zu diesen Zahlungen nach Einleitung des Verfahrens erfolgt, für welches \nProzesskostenhilfe beantragt wird (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom \n04.10.2022 – 13 WF 160/22-). Nicht übertragen lassen sich diese Grundsätze jedoch auf \nangemessene Ratenzahlungsverpflichtungen in Bezug auf Rechtanwaltskosten, die im \nZusammenhang mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren stehen und die vor der \nAbsehbarkeit des aktuellen Prozesses eingegangen wurden. Unabhängig davon, dass \nsolche Rechtsanwaltskosten auch für Verfahren entstehen können, in welchen dem \nBetroffenen im Ergebnis keine Strafe oder Buße auferlegt wird, weil seine Schuld nicht \nfestgestellt werden kann, besteht regelmäßig kein mit den §§ 42 StGB, 459a StPO, 18, 93 \nOWiG vergleichbarer Anspruch des Mandanten auf nachträgliche Vereinbarung einer \n\n10 \n \ngeringeren Rate oder Stundung, so dass der Zugang zu den Gerichten nicht im Sinne der \nGrundsätze des vorzitierten Beschlusses des Bundesgerichtshofes gesichert ist. Daher \nhaben für Ratenzahlungsverpflichtungen auf solche Rechtsanwaltskosten die gleichen \nGrundsätze wie für andere Ratenzahlungsverpflichtungen zu gelten, die nach der \nständigen zutreffenden Rechtsprechung insoweit zu berücksichtigen sind, wie sie vor der \nAbsehbarkeit der Kosten des aktuellen Prozesses in einer nach den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen des Antragstellers angemessenen Höhe eingegangen wurden \n(vgl. hierzu im Einzelnen: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 115 ZPO, Rn. \n44, BeckOK ZPO/Reichling, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 115 Rn. 43.1 sowie zuletzt OLG \nBrandenburg, Beschluss vom 20.01.2020 – 15 WF 12/20 – Rn. 17ff.). \nbb. \nVorliegend hat der Kläger angegeben und durch die eingereichten Rechnungen sowie \nKontoauszüge belegt, dass er mindestens seit März 2024 und damit deutlich vor Einleitung \ndes vorliegenden Verfahrens begonnen hat, regelmäßig monatliche Raten an Herrn \nRechtsanwalt D. auf Rechnungen für anwaltliche Leistungen in Höhe von monatlich \n50,00 € zu zahlen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, welcher in demselben Büro \nwie Herr Rechtsanwalt D. tätig ist, hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2024 (Bl. 221 \nd. PKH-Akte d. ArbG) bestätigt, dass der Kläger diese Raten weiterhin leiste. Vor diesem \nHintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger weiterhin im Umfang von 50,00 \n€ monatlich durch diese Raten belastet ist und die Ratenzahlungsverpflichtung bereits \neingegangen ist, bevor absehbar war, dass auf ihn Prozesskosten durch das vorliegende \nVerfahren zukommen. Es besteht ebenfalls keine Zweifel daran, dass die Höhe der Rate \nvon monatlich 50,00 € angemessen ist. Damit ist diese Rate als besondere Belastung \ngemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO von dem monatlichen Einkommen des Klägers \nabzusetzen. \n \nNicht zu berücksichtigen ist dagegen, die durch den Kläger angegebene monatliche \nZahlung an die Landeshauptkasse in Höhe von ebenfalls 50,00 Euro. Denn der Kläger hat \ntrotz des Hinweisbeschlusses vom 19. Februar 2025 keine weiteren Angaben dazu \ngemacht, weswegen und seit wann er diese regelmäßige Zahlung zu leisten hat. Es kann \ndamit insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Ratenzahlung auf \neine Geldstrafe oder Geldbuße handelt, die nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zu \nberücksichtigen wäre. \n \nEbenfalls nicht zu berücksichtigen, sind die vom Kläger nach seinen Angaben im \nBeschwerdeverfahren monatlich „durchschnittlich“ zu zahlenden 50,00 Euro wegen eines \nMPU-Vorbereitungskurses. Trotz des Hinweisbeschlusses vom 19. Februar 2025 hat der \nKläger nicht angegeben, wann er diese Zahlungsverpflichtung eingegangen ist, bis wann \n\n11 \n \ndiese Zahlungsverpflichtung läuft, welche Beträge er genau zahlen muss und ob er z.B. \naus beruflichen Gründen zwingend auf die Wiedererlangung seines Führerscheins \nangewiesen ist. Seine Angaben zu dieser Rate sind zudem widersprüchlich bzw. nicht \nverständlich. Während er in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse angegeben hat, dass diesbezüglich eine Restschuld i.H.v. 1.400,00 € \nbestehe, auf welche er 150,00 € monatlich zahle, hat er zur Begründung seiner sofortigen \nBeschwerde vortragen lassen, dass er derzeit an einer MPU-Vorbereitung teilnehme und \nhierfür „durchschnittlich“ 50,00 € je Monat zahle. Auf der Grundlage dieser Angaben kann \nnicht bestimmt werden, ob es sich bei dieser Ratenzahlung bzw. bei diesen monatlichen \nKosten um eine angemessene und notwendige besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 \nS. 3 Nr. 5 ZPO handelt. \n \nd. \nVorliegend waren mithin von dem Einkommen des Klägers i.H.v. 1.817,24 neben den \nbisherigen Absetzbeträgen weitere 50,00 € als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 \nS. 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen, so dass ein einzusetzendes monatliches Einkommen \ndes Klägers i.H.v. 587,48 € verbleibt. Gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die monatliche \nRatenzahlung auf die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, also auf 293,00 € \nfestzusetzen. \n \n2. \nGemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO war für den Zeitraum ab Beendigung der besonderen \nBelastung des Klägers durch die an Herrn Rechtsanwalt D. zu leistende monatliche \nRatenzahlung, wiederum eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 337,00 € festzusetzen. \n \na. \nGemäß § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO hat das Gericht, wenn es nach § 115 Absatz 1 S. 3 Nr. 5 \nZPO mit Rücksicht auf besondere Belastungen Beträge von dem Einkommen der \nhilfebedürftigen Person abzieht und anzunehmen ist, dass die besonderen Belastungen \nbis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, bereits mit \nBewilligung der Prozesskostenhilfe diejenigen Zahlungen festzusetzen, die sich für den \nZeitraum ergeben, in welchem die besonderen Belastungen nicht mehr oder nur noch in \nverringertem Umfang zu berücksichtigen sein werden. Dies hat insbesondere im Fall der \nAnerkennung von Ratenbelastungen zu erfolgen (vgl. Musielak ZPO 22. Auflage § 120 Rn. \n6). \n \nb. \nVorliegend hat der Kläger in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse aus Mai 2024 angegeben, dass gegenüber Herrn Rechtsanwalt D. eine \n\n12 \n \nRestschuld i.H.v. 750,00 € bestehe, die er mit 50,00 € je Monat abzahle. Hieraus ergibt \nsich, dass er die Restschuld durch 15 weitere Monatsraten beginnend mit Juni 2024, also \nim August 2025 vollständig getilgt haben wird. Abweichende Angaben hat er trotz \nGewährung rechtlichen Gehörs durch Hinweisbeschluss vom 19. Februar 2025 nicht \ngetätigt. Damit ist davon auszugehen, dass die besondere Belastung des Klägers durch \ndiese Ratenzahlung vor dem Ablauf von vier Jahren, nämlich beginnend mit September \n2025 vollständig entfallen wird. Dementsprechend ist für den Zeitraum ab September 2025 \nwiederum von einem einzusetzenden monatlichen Einkommen des Klägers i.H.v. 637,48 \n€ und damit gemäß § 115 Abs. 2 ZPO von einer monatlichen Rate in Höhe von 337,00 € \nauszugehen. \n \nIII. \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, \n72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da \naußergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a \nArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak 22. Auflage § 572 \nRn. 24). Die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Gerichtskosten gemäß Nr. 8614 \nder Anlage 1 zum GKG ergibt sich unmittelbar aus Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. Die \nGebühr wird wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf die Hälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-04-09/1-ta-1-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":24},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459a","ref_norm":"459a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 42b","ref_norm":"42b","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-04-09/1-ta-1-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365331","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.925104+00:00"}}