{"status":"available","doknr":"OLD365329","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-23","aktenzeichen":"2 Ta 27/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n2 Ta 27/25 \n10 Ca 10059/23 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n- Klägerin und Beschwerdeführerin - \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n \n- Beklagte - \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n23.06.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht beschlossen: \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.03.2025 gegen \nden Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven \nvom \n06.03.2025 \nin \nForm \ndes \nTeilabhilfebeschlusses vom 07.05.2025 - 10 Ca 10059/23 - wird der \nAbänderungsbeschluss wie folgt abgeändert: \nDer Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom \n12.07.2023 - 10 Ca 10059/23 - über die der Klägerin bewilligte \nProzesskostenhilfe wird abgeändert. \nAufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin \nwerden monatliche Raten in Höhe von EUR 31,00 festgesetzt. \n\n2 \n \nDer Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgesetzt. \n2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. \n3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n4. Eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird nicht \nerhoben. \nG R Ü N D E : \nI. \nDie \nKlägerin \nwendet \nsich \nzuletzt \nnoch \ngegen \ndie \nAbänderung \nder \nProzesskostenhilfebewilligung bei Anordnung einer Ratenzahlung von EUR 41,00. \nMit Beschluss vom 12.07.2023 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung \neiner Ratenzahlung aus dem Einkommen oder eines Betrages aus dem Vermögen \nbewilligt. \nMit Schreiben vom 26.02.2025, der Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 26.02.2025, \nwurde die Klägerin aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. \nNach \nEinreichung \neiner \nReihe \nvon \nUnterlagen \nerging \nam \n06.03.2025 \nein \nAbänderungsbeschluss, mit dem eine Ratenzahlung in Höhe von EUR 91,00 angeordnet \nwurde. \nGegen den am 07.03.2025 zugestellten Beschuss wandte sich die Klägerin mit der am \n21.03.2025 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. \nAuf die Einwendungen der Klägerin hin und im Hinblick auf die Vorlage weiterer Unterlagen \nerging unter dem 27.03.2025 ein als erneuter Abänderungsbeschluss gefasster (erster) \nTeilabhilfebeschluss, mit dem eine Ratenzahlung von EUR 45,00 festgelegt wurde. Der \nBeschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung bzgl. einer möglichen sofortigen \nBeschwerde. Aus dem Beschluss vom 27.03.2025 (Bl. 213 d.A. des Arbeitsgerichts) \nergeben sich die Einzelheiten. \nMit einem am 07.04.2025 eingegangenen Schriftsatz bat die Klägerin erneut um \nÜberprüfung und reichte weitere Unterlagen ein. \nMit Teilabhilfebeschluss vom 07.05.2025 legte das Arbeitsgericht eine Ratenzahlung in \nHöhe von EUR 41,00 fest. Auf die Einwendungen der Klägerin berücksichtigte das \nArbeitsgericht Medikamentenkosten. Die Berücksichtigung weiterer von der Klägerin \ngeltend gemachter Belastungen - Rundfunkgebühren, Fahrtkosten zu Arztbesuchen und \nZuzahlungen für Krankengymnastik und Weichpolstereinlagen - lehnte das Arbeitsgericht \nab. \nNach Vorlage der sofortigen Beschwerde an das Landesarbeitsgericht hat die Klägerin \ngeltend gemacht, dass sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um die \ngeforderten Raten aufzubringen. Die Klägerin verweist unter Einreichung von Unterlagen \nauf ihren Gesundheitszustand und den bei ihr bislang festgestellten Grad der Behinderung \nvon 40. \n\n3 \n \nII. \nDie gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 \nff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist \nzulässig und in der Sache teilweise begründet. \nDie getroffene Entscheidung des Arbeitsgerichts ist rechtmäßig innerhalb des zulässigen \nNachprüfungszeitraumes gem. § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO ergangen. \nGem. § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden \nZahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Gem. § 120 a Abs. 1 Satz 3 \nZPO muss sich die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse \neingetreten ist. \nEine wesentliche Veränderung gem. § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Form einer \nEinkommensverbesserung liegt bei laufendem Einkommen nur dann vor, wenn die \nEinkommensdifferenz 100,00 EUR übersteigt. \nVom Vorliegen dieser Voraussetzung durfte das Arbeitsgericht ausgehen, da die Klägerin \nnunmehr Einnahmen von EUR 1.301,15 (Rente + Wohngeld), statt wie zuvor in Höhe von \nEUR 1.079,10 angegeben hat. \nDie vom Arbeitsgericht festgesetzte Ratenzahlung in Höhe von zuletzt EUR 41,00 war \nallerdings zu reduzieren, weil die von der Klägerin geltend gemachten Rundfunkbeiträge \nals besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO abzusetzen sind. \nBei Abzug des dafür anfallenden monatlichen Betrages von 18,36 Euro verbleibt von dem \nansonsten zutreffend ermittelten einzusetzenden Einkommen von EUR 82,17 ein Betrag \nvon noch EUR 63,81. Die gem. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO daraus resultierende monatliche \nRate beträgt EUR 31,00. \nNach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 ZPO sind vom Einkommen der Partei weitere \nBeträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen \nist. Seit der Neufassung durch das Prozesskostenhilfeänderungsgesetz vom 10.10.1994 \nsowie durch die nachfolgenden Änderungen werden die Freibeträge für die Partei, ihren \nPartner und der weiteren unterhaltsberechtigten Personen nunmehr am Regelbedarf des \n§ 27a ff. SGB XII festgemacht. Daraus folgt, dass die normale Belastung einer Partei durch \ndie Regelsätze ausgeglichen wird. Der Begriff „besondere Belastungen“ erfasst daher all \ndas, was durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht gedeckt ist. „Normal“ sind die \nüblichen Lebenshaltungskosten für Kleidung, Ernährung, Körperpflege, Energiebedarf, \nHauswirtschaft sowie Instandhaltung und Reinigung von Kleidung. Die Kosten für \nUnterkunft und Heizung werden bereits durch § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO \nberücksichtigt. Im Übrigen sind besondere Belastungen abzusetzen, soweit sie \nangemessen sind. Das ist anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des \nAntragstellers sowie Zweck und Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten zu \nbeurteilen. Bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs sind die Rundfunk- \nund Fernsehgebühren ausdrücklich nicht berücksichtigt worden mit der Begründung, \nLeistungsberechtigte nach dem SGB II oder dem SGB XII seien von der Zahlung dieser \nGebühren ohnehin bundesweit befreit. Für Nichtleistungsempfänger führt dies im Rahmen \nder \nProzesskostenhilfe \ndazu, \ndass \nder \nöffentlich-rechtliche \nRundfunkbeitrag \neinkommensmindernd berücksichtigt werden kann und im Rahmen der Ermittlung des \neinzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO als angemessene \nbesondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen ist. Diese \n\n4 \n \nGebühren sind im Hinblick auf die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 \nGG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, als \nangemessen anzusehen (LAG Hamm [Westfalen], Beschluss vom 30.01.2023 - 14 Ta \n210/22 -, juris Rn. 2 f. m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung). \nWeitere Beträge konnten auch unter Berücksichtigung des bei der Klägerin festgestellten \nGrades der Behinderung von 40 nicht abgesetzt werden. Die Voraussetzungen für einen \nAbzug von Mehrbedarfen gem. § 115 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 21 SGB II oder § 30 SGB XII \nliegen nicht vor. \nIII. \nAufgrund des überwiegenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde (ursprünglich \nfestgesetzte Rate EUR 91,00) wird von einer Erhebung der Gebühr nach Nr. 8614 der \nAnlage 1 zum GKG abgesehen. \nGründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-06-23/2-ta-27-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":4},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-06-23/2-ta-27-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365329","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.860526+00:00"}}