{"status":"available","doknr":"OLD365328","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-10-30","aktenzeichen":"1 Ta 44/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n1 Ta 44/25 \n10 Ca 10072/25 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Kläger und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n30. Oktober 2025 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 08.09.2025 - 10 Ca \n10072/25 - wird zurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n\n2 \n \nG R Ü N D E: \nI. \nDer Kläger begehrte mit Kündigungsschutzklage vom 06.03.2025 die Feststellung, dass \nsein Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 18.02.2025 und 03.03.2025 nicht \naufgelöst werde und sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 \nbeantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers klageerweiternd die Verpflichtung der \nBeklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers und zugleich, dem Kläger \nProzesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Eine Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war diesem Schriftsatz nicht \nbeigefügt. \nIn der mündlichen Verhandlung am 14.08.2025 schlossen die Parteien einen \nverfahrensbeendenden Vergleich. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch keine \nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Das \nArbeitsgericht setzte dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur \nNachreichung der „PKH-Unterlagen“ bis spätestens zum 04.09.2025 (Bl. 80 d. ArbG-Akte). \nMit Schriftsatz vom 05.09.2025, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, reichte \nder Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst \nAnlagen ein (Bl. 11 – 73 d. PKH-Akte). \nMit Beschluss vom 08.09.2025 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bis zum \nAbschluss der Instanz und bis zum Ablauf der gewährten Fristverlängerung kein \nvollständiger Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen habe, dies sei \njedoch zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der \nBeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.09.2025 zugestellt. \nGegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wehrt sich der Kläger mit sofortiger Beschwerde \nvom 29.09.2025, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen. Zur Begründung weist \ner darauf hin, dass der Kläger vor Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragt \nund zuletzt die vollständigen PKH-Unterlagen eingereicht habe. \nMit Beschluss vom 02.10.2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht \nabgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Da zum \nZeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist \nnoch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers \nvorgelegen habe, komme eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in \n\n3 \n \nBetracht. Hierbei spiele es keine Rolle, dass der Kläger die Frist nur um einen Tag \nversäumt habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt \nBezug genommen. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. \n1. \nDie sofortige Beschwerde vom 29.09.2025 ist zulässig. \nSie ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthaft. \nDie sofortige Beschwerde ist auch formgerecht i.S. des § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt \nworden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, weil die sofortige Beschwerde innerhalb der \nin § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Verkündung der \nangefochtenen Entscheidung, nämlich am 29.09.2025, bei Gericht eingegangen ist. \n2. \nDie Beschwerde ist jedoch unbegründet. \na. \nGemäß § 114 ZPO i.V.m. § 11 a ArbGG erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur \nin Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und \nnicht mutwillig erscheint. \nDabei muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem \nordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 u. 4 ZPO) und allen \nUnterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht \nvorliegen. \nNach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine beabsichtigte \nRechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die \nRechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Grundsätzlich kann erst dann, wenn dem Antrag \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt worden sind, \nProzesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BAG, Beschluss \n\n4 \n \nvom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17- sowie BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12-). \nEine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der \nAntragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles \nErforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG, Beschluss vom \n16.02.2021 - 3 AZB 34/11-). Nach Abschluss der Instanz kann mithin Prozesskostenhilfe \ngrundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, dass vorher eine Entscheidungs- \noder Bewilligungsreife vorgelegen hat (vgl. insgesamt LAG Berlin 31.07.2002 – 10 Ta \n1070/02 – zit. nach juris). Diesem Ergebnis steht der Zweck der Vorschriften zur \nProzesskostenhilfe nicht entgegen. Denn die in den §§ 114 ff. ZPO geregelte Sozialleistung \nder \nProzesskostenhilfe \nsoll \naus \nGründen \ndes \nRechtsstaatsprinzips, \ndes \nSozialstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) die gleichwertige \nProzessführung nicht ausreichend bemittelter Bürger ermöglichen. Effektiver Rechtsschutz \nsoll keine Frage des Geldbeutels sein. Damit entfällt der Zweck der Prozesskostenhilfe mit \ndem Abschluss des Verfahrens. Nach Abschluss des Verfahrens kann die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nicht mehr die Durchführung des Verfahrens ermöglichen. Die \nnachträgliche Überwälzung bereits entstandener Kosten auf die Staatskasse bzw. die \nSicherstellung des rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruches durch Schaffung eines \nZahlungsanspruches \ngegen \ndie \nStaatskasse \ngehören \nnicht \nzum \nZweck \nder \nProzesskostenhilfe (vgl. MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 114 Rn. 1 – 4 und 36 \nsowie beispielhaft BAG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 –, Rn. 14, juris \nsowie BAG, Beschluss vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03-). \nAusnahmsweise kann über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit \nunvollständigen Angaben und fehlenden Belegen bzw. Unterlagen noch nach Abschluss \nder Instanz bzw. des Verfahrens positiv entschieden werden, wenn das Gericht vor \nAbschluss der Instanz eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege bzw. Unterlagen \ngesetzt hat (BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -). Soweit dem Antragsteller \neine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, \nmuss diese Nachfrist jedoch- anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Frist - \naber eingehalten werden. (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 –, Rn. \n10) \nBei Unvollständigkeit von Angaben soll das Gericht regelmäßig zeitnah auf eine Ergänzung \nhinwirken (§ 118 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall ist eine Frist zu setzen, nach deren \nfruchtlosem Ablauf der Antrag regelmäßig abweisungsreif ist. Eines solchen Hinweises \nbedarf es allerdings nicht, wenn die Partei selbst ankündigt, die Formularerklärung \nnachreichen zu wollen (BAG, Beschluss vom 05.12.2012, a.a.O.) oder sie rechtsanwaltlich \nvertreten wird. Denn einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der \n\n5 \n \nformularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor \nVerfahrensbeendigung bekannt sein (BAG, Beschluss vom 31.07.2017, a.a.O.). \nDas Gericht ist auch nicht gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO verpflichtet, vor \nVerfahrensbeendigung - z. B. durch Ablauf der Widerrufsfrist eines Vergleichs - auf die \nnoch fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nhinzuweisen (BAG, Beschluss vom 05.12.2012, a.a.O.). \nb. \nBei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass vorliegend eine \nrückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt vor Beendigung des \nVerfahrens am 14.08.2025 nicht in Betracht kommt. \nDenn weder zu diesem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Nachfrist \nam 04.09.2025 lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \ndes Klägers nebst Belegen vor. Die Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen am 05.09.2025 ist unerheblich, da zu diesem \nZeitpunkt die Instanz bereits beendet und die gesetzte Nachfrist abgelaufen war. \nNach allem war die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. \nIII. \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, \n72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da \naußergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a \nArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak 21. Auflage § 572 \nRn. 24). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der Gerichtskosten gemäß \nKV Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ergibt sich unmittelbar aus KV Nr. 8614 der Anlage 1 \nzum GKG, so dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedurfte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-10-30/1-ta-44-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-10-30/1-ta-44-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365328","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.837872+00:00"}}