{"status":"available","doknr":"OLD365327","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-10-30","aktenzeichen":"3 Sa 90/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n3 Sa 90/23 \n6 Ca 6055/23 \nBeschluss \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagter und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am \n30. Oktober 2025 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \n1. Das vorliegende Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die \nEuGH-Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2025 (– VI ZR 258/24 –) \nausgesetzt. \n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe: \nI. \nDas Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 19. September 2024 (8 AZR 21/24; \nvorhergehend LAG Hamm - 6 Sa 896/23) unter Anwendung der Rechtsgrundsätze des \nEuGH-Urteils vom 28. Juli 2016 im Verfahren C-423/15 [Kratzer] die subjektive \nVoraussetzung für einen Rechtsmissbrauch bejaht. Der Bundesgerichtshof hält die \nRechtsgrundsätze des EuGH in der zitierten Entscheidung mit folgender Begründung für \nklärungsbedürftig: \n„…besteht das Bedürfnis einer Klarstellung durch den Gerichtshof hinsichtlich \nder Feststellung des subjektiven Elements missbräuchlichen Verhaltens: \nDer Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2016 im Verfahren C-423/15 \nzur Feststellung des subjektiven Tatbestandsmerkmals ausgeführt, es müsse \naus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher \nZweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten \nVorteils \nist. \nZum \nBeweis \nfür \ndas \nVorliegen \ndieses \nzweiten \nTatbestandsmerkmals, das auf die Absicht der Handelnden abstellt, könne \nunter anderem der rein künstliche Charakter der fraglichen Handlungen \nberücksichtigt werden (ECLI:EU:C:2016:604, ZIP 2016, 1498 Rn. 40 f.). Aus \nSicht desSenats würden danach die vom Berufungsgericht festgestellten \nUmstände zur Bejahung des Vorliegens des subjektiven Tatbestandsmerkmals \ndes missbräuchlichen Verhaltens genügen. Denn nach den Feststellungen des \nBerufungsgerichts standen als Motivation für das Handeln des Beklagten zu 1 \nfinanzielle \nInteressen \nzumindest \ndeutlich \nim \nVordergrund. \nDas \nBerufungsgericht konnte nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1 mit der \nVorbereitung und Versendung seiner \"Abmahnschreiben\" neben den \nfinanziellen auch weitere Ziele verfolgte. \nDer Gerichtshof hat in seinem oben genannten Urteil aber auch ausgeführt, das \nMissbrauchsverbot greife nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere \nErklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH, \nECLI:EU:C:2016:604, ZIP 2016, 1498 Rn. 40 mwN). Dies könnte dahin \nverstanden werden, dass das nationale Gericht andere als finanzielle Motive \nausschließen können muss, um den Missbrauchstatbestand zu bejahen. Dazu \nwar das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht in der Lage. Es konnte \nnicht ausschließen, dass es dem Beklagten zu 1 bei seinem Handeln auch \ndarum gegangen ist, die Betreiber der Websites auf die mit der dynamischen \nEinbindung \nvon \nGoogle \nFonts \nverbundene \nDatenschutzproblematik \nhinzuweisen….“ \n(BGH, EuGH-Vorlage vom 28. August 2025 – VI ZR 258/24 –, Rn. 44 - 46, juris) \n \n \n \n \n\n3 \n \nII. \nDie \nKlärung \ndieser \nRechtsfrage \nist \nfür \nden \nvorliegenden \nRechtsstreit \nvon \nstreitentscheidender Bedeutung. Der Berufungskammer erscheint die anhängige Klage \nnicht bereits wegen des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens von vorneherein als \nunbegründet. Dass der Arbeitgeber später von einer Einstellung oder Beschäftigung eines \nanderen \nBewerbers \nabsieht, \ndie \nStelle \nalso \nnach \nBeginn \nder \neigentlichen \nBewerberauswahl unbesetzt bleibt, steht grds. der Annahme einer Diskriminierung nicht \nentgegen (vgl. im Einzelnen BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23 mwN). Denn \ndie Auslegung und Anwendung von § 22 AGG darf nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber \nes in der Hand hat, durch eine geeignete Verfahrensgestaltung die Chancen von \nBewerbern und Bewerberinnen wegen der in § 1 AGG genannten Gründe so zu mindern, \ndass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird (vgl. BVerfG 21. September 2006 - 1 \nBvR 308/03 - Rn. 13 mwN, BVerfGK 9, 218; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 -, BAGE 156, \n71-106, Rn. 89 - 90). \nIII. \nDer beabsichtigten Aussetzung steht eine fehlende Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 \nZPO nicht entgegen. Vielmehr ist eine analoge Anwendung dieser Regelung vorliegend \ngeboten. Es entspricht der Praxis der obersten Gerichtshöfe (vgl. BAG 24. September 1996 \n- 3 AZR 698.95 - n.v., m.w.N.; BGH 25. Februar 1999 - VII ZR 408.97 -; BVerwG 10. \nNovember 2000 - 3 C 3/00 -) den Rechtsstreit auszusetzen, ohne zugleich eine \nVorabentscheidung \ndes \nEuropäischen \nGerichtshofs \neinzuholen, \nwenn \ndie \nentscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen bereits Gegenstand eines \nbeim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens sind. Die erneute Anrufung in \neinem Vorlageverfahren würde zum einen den Gerichtshof zusätzlich belasten, ohne dass \ndavon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Zum anderen bestünde die \nGefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der \nentscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sogar hinauszögern könnte. \nUnter diesen Umständen verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie im jetzigen \nZeitpunkt die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch die Berufungskammer. \nIV. \nDie Rechtsbeschwerde war nicht nach § 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da \ndie Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bereits beim EuGH anhängig ist und die \nvorliegende Aussetzung gerade den Zweck verfolgt, die Klärung dieser Rechtsfrage \nabzuwarten, damit diese im Rahmen der Entscheidung der Berufungskammer \nBerücksichtigung finden kann (vgl. BAG 3. Juni 2015 - 2 AZB 116/14 -, Rn. 7, juris). Die \n\n4 \n \nAussetzungsentscheidung selbst wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung \nauf. \n \nBremen, den 30.10.2025 \n \nDer Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts \n- 3. Kammer -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-10-30/3-sa-90-23","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2025-10-30/3-sa-90-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365327","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.817483+00:00"}}